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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
-
Band
Band 41.1926
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Nr. SO. S. 11. 1326 Die Gartenbauwirtschaft S Anerkennung als Lehrwirtschaft und Lehrllngssragen. Füx die gedeihliche Fortentwicklung des deutschen -Gartenbaues ist die Frage der Lehr- lingsausbeldung eine der Hauptaufgaben des Beruses. Die im Gartenbau häufig anzu- trefseside Lehrlingszüchtcrei bcstiNimter Betriebe mußteunterbunden werden, um den jungen Leuten, die sich dem Gartenbau zuwcnden wollen,. eine geeignete Ausbildung in einem guran Gartenbaubetrieb zu ermöglichen. Es ist deshalb dazu übergegangen worden, den Landivirtschastskammern in ihren Verwaltungs bezirken die Anerkennung von Betrieben als Lehrwirtschaft zu übertragen, um dadurch zu erreichen, dass ungeeignete Betriebe von der Ausbildung von Gärtnern ausgeschlossen wer den können. Will ein Betrieb Lehrlinge aus- bilden; dann wendet er sich zweckmäßig an seine -zuständige Landwirtjchaftskammer und reicht - ein Gesuch um Anerkennung als Lehr wirtschaft ein. Die Kammer entsendet eine Kommission, die eine Besichtigung des Be triebes vornintmt und die Ausbildungsmöglich keitei,,- sowohl an Kultureinrichtungen als auch in bezug auf die Leitung des Betriebes, prüft. Diep! - Anerkennung erfolgt gegen eine Ge bühr, ' die ist' den einzelnen Kammcrbczirkcn verschieden ist. Wenn der Betrieb als Lehr wirtschaft anerkannt worden ist, kann er sich des Lehrlingsnachweises an den Kammern bedienen, um geeignete -junge Leute als Lehr linge zu erhalten. Zieht eine anerkannte Lchr- wirtschast vor, dis jungen Leute selbst unab hängig- von der Kämmer einzustellen, dann ist eine Anmeldung des Lehrlings zur Stammrolle bei der Landwirtschaftskammcr erforderlich, Den Vertragsabschluß überwacht die Kammer, die zu diesem Zweck Lehrverträge und alle notwendigen Formulare zur Verfügung stellt. Für dis Tagebücher, die die Lehrlinge wäh rend ihrer j Lehrzeit führen müssen, und die Bertragsfortnulare erheben die Kammern gleichfalls Gebühren, die in der Hauptsache zur Deckung der Unkosten und der gelieferten Drucksachen- benntzt werden. Auch dieser Be trag ist bei den einzelnen Kammern ver schieden. Bisher hatten die Landwirtschasts- kammern verschiedene Lehrvertragsformularc für ihren Wirkungsbereich benutzt, so daß Un klarheit ist dieser Beziehung bestand. Die Preußische Hauptlandwirtschaftskammer hat je doch in ihrer Sitzung am 16. und 17. Juli 1926 in Erfurt beschlössest, einheitliche Lehr verträge und Formulare zur Lehranzeige her- auszugebcn, nm wenigstens in Preußen einheit liche Verhältnisse zu schaffen. Sämtliche Kam mern haben sich auf Grund dieser Verein barung zu. einem Lehrvertrag mit gleichem Text entschieden, der zur Unterscheidung der einzelnen Kammerbezirke lediglich den für die Kammer zuständigen Kopfvordruck aufweist. Es soll an dieser Stelle nochmals darauf hin gewiesen werden, daß den Lehrlingen, die nicht in anerkannten Lehrbetrieben lernen, sür die Zukunst große Schwierigkeiten entstehen, weil sie 1. zur Ablegung der Lehrlings- bzw. Ge- hilfenprüfung nicht zugelassen werden^ 2. ohne Nachweis der bestandenen Lehrlings- bzw. Gehilfenprüfung nicht ihre Ober- .gärtnerprüsung ablegen können; 3. gn Gartenbauschulen ohne Nachweis der be- ständenen Geljilsenprüfung nicht zugelassen werden; 4. als Gärtnergehilfen nur schwer Stellung erhalten, weil in vielen Gartenbaubetrieben der Nachweis der bestandenen Gehilfen prüfung vor der Einstellung verlangt wird. Daß auch Betriebsinhaber oder Betriebs leiter unverantwortlich handeln, die als nicht anerkannte Lehrbetriebe Lehrlinge einstellen, geht aus dem Vorhergesagten klar hervor. Jkt nachfolgenden ist der Einhsitslehrver- trag und die Lehranzeige veröffentlicht, um bei des bskanntzumachen. Le h ranzei g e*). (Wappen) Lshrlingsrolle der Land- Landwirtschastskammer wirtschastskammer sür, die Nr. Rheinprovinz. d. GSrtnerei-AusfchusseS. Ich habe meinen Sohn (Tochter) . . , geboren am . . . ten . . » 19 . . . zu Kreis . . . . zur Erlernung des Gartenbaubetriebes in die Lehre genommen. Die Dauer der Lehrzeit beträgt . » . . Jahre**). Sie beginnt am .... ten 19 . . . und endigt am ... ten . 19 . . . Ich verpflichte mich, meinen Sohn (Toch ter; durch eine dem Zwecke der Ausbildung entsprechende Anleitung, durch Beschäftigung mit allen in meinem Betriebe vorkommendcn Arbeiten und auch mit den anderen allgemein gebräuchlichen Handgriffen de« Gartenbaube triebes zu einem tüchtigen Gehilfen heranzu- bilden und ihm (sie) zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten. Ich verpflichte mich ferner, meinem Sohn (meiner Tochter) die zum Besuche der gärtnerischen Berufs schule (Fachschule) erforderliche Zeit zu ge- währen; ihn (sie) zum regelmäßigen und pünkt lichen Schulbesuch anzuhalten und da« Schul geld zu zahlen. Auch verpflichte ich mich, meinen Sohn (Tochter) rechtzeitig zur Ablegung der praktischen Prüsung der GLrtncr- *) Nur sür Lehrlinge, die im elterlichen Betrieb ihre Lehrzeit verbringen. ** ) Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, sie darf nach den gesetzlichen Bestimmungen den Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen. Hat der Lehrling schon in einem anderen Betrieb gelernt, so ist dies unter Angabe dev Zeit ustd des ersten Lehrherrn hierunter zu vermerken und das Arbeitszeugnis als Ausweis über diese Lehrzeit vorzulcgen. lehrlinge vor dem Prüfungsausschuß der Land wirtschaftskammer bei Beendigung der Lehrzeit anzuhalten und ihm (ihr- die zur Anfertigung der Prüfungsarbeiten (Führung des gärtneri schen Tagebuches der Landwirtschaftskammer, Zeichnungen usw.) erforderliche Zeit zu ge währen. Ausdrücklich unterwerfe ich mich allen ge setzlichen Bestimmungen über das Lehrlings wesen sowie allen Anordnungen, welche die Landwirtschaftskammern über Regelung des Lehrlingswesens erlassen. » . , . . . den . . ten . . .19 . . (Ort) (Wohnung) (Unterschrift, Stand). Lehrvertrag. Landwirtschaftskammer sür die Provinz (Garienbauabteilung)*) ......... Fernsprecher; . . . . ...» Postscheck- Gärtner-Lehrvertrag. Zwischen Herrn .' » . , » Stand: in .... . Poft ....... Straße ...... als Lehrherrn Und Vertreter des Betriebs- inhabers und Herrn Frau Stand: . in » , » » Post Straße ...... als dem gesetzlichen Vertreter**) des Gärtner lehrlings . . geboren am 19 ... in .... . ist am heutigen Tage nachstehender Lehrver trag vereinbart und rechtsverbindlich ge schlossen worden. Er erlischt mit der etwaigen Aberkennung der Gärtnerei als Lehrwirlschast. 8 1. Beginn und Dauer der Lehrzeit. Der Gärtnerlehrling . » der nach dem anliegenden ärztlichen Gutachten des Herrn Dr in . . . . . für gesund und tauglich zum Gärtnerberuf zu erachten ist, tritt seine praktische Lehrzeit im Betriebe des Herrn zu an. Die Lebrzeit beträgt .... aufeinander folgende Jahre; sie beginnt am . ... . 19 . . einschließlich der Probezeit; welche bis zum ..... 19 . . dauert und endigt am . 19 . . 8 2. Rücktrittsrecht vom Lehrver trag während einer Probezeit. Innerhalb der ersten drei Monate der Lehr zeit haben beide Teile das Recht, ohne Kün digungsfrist vom Lehrvertrage zurückzutreten. Der Gegenseite ist jedoch von der Absicht rechtzeitig schriftlich Mitteilung zu machen, wo bei es einer Abgabe von Gründen nicht be darf. Mit Beginn der Lehrzeit muß ein schrift licher Lehrvertrag in drei Ausfertigungen abgeschlossen werden. Die drei vollzogenen Ausfertigungen sind der Landwirtschastskammer einzureichen, weiche eine Ausfertigung sür ihre Stammrolle zurück behält, die übrigen gehen mit einem Sicht vermerk der Landwirtschastskammer an den Lehrherrn zurück, der eine Ausfertigung dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zustellt. 8 3. Leistungen des Lehrherrn. Der Lehrherr ist gehalten, den Lehrling unter Beachtung der von der LandwirtschastS- kammer sür die Provinz .... . .er lassenen allgemeinen „Vorschriften über das Halten und die Ausbildung von Gärtnerlehr lingen" in allen in seinem Betriebe voxkom- menden gärtnerischen Arbeiten sorgfältig zu unterrichten oder unterrichten zu lassen und sich zu bemühen, ihn zu einem brauchbaren und tüchtigen Gärtner heranzubilden. Im besonderen verpflichtet sich der Lehrherr: s) die Arbeitskraft des Lehrlings nicht ein seitig auszunutzen, ihn zu häuslichen Ar beiten nicht heranzuzichen und aus sein körperliches, geistiges und sittliches Wohl ergehen Bedacht zu nehmen; b) den Lehrling zum regelmäßigen Besuch einer am Orte oder in erreichbarer Nähe etwa bestehenden Fortbildungsschule oder gärtnerischen Fachschule anzuhalten, ihm die dazu erforderliche Zeit zu gewähren und den Schulbesuch zu überwachen, oder, sosern eine geeignete Gelegenheit zu solchem Schulbesuch nicht vorhanden ist, sich selbst eine Ergänzung der rein praktischen Aus bildung durch theoretische Unterweisung wenigstens insoweit angelegen sein zu lassen, als dies zur Erläuterung und zum Verständnis des Zweckes der einzelnen praktischen Maßnahmen notwendig ist; c) den Lehrling rechtzeitig zur Ablegung der von der Landwirtschastskammer eingerichte ten praktischen „Prüfung für Gärtnerlehr linge" anzumelden, die zur Erhebung ge langenden Prüfungsgebühren zu entrichten und auf Wunsch des Prüfungsausschusses die Abhaltung der Prüsung in seinem Be triebe zu gestatten; *) Bleibt den Landwirlfchaftskammern über lassen, anzusühren oder fortzulassen. **) Zur Beachtung: Zu einem Lehr vertrag, der sür länger als ein Jahr ge schlossen wird, muß der Vormund lt. BGB. 8 1822, Abs. 6, die Genehmigung des Vor mundschaftsgerichts einholcn. In allen Fällen, in denen der Lehrvertrag mit einem Vor mund abgeschlossen wird, verlange man, baß dieser diese Genehmigung bcibringt, da der Vertrag sonst ungültig ist. ck) die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger Vorschriften auf ihn ent fallenden Beiträge sür Fortbildungs» oder Fachschulunterricht, Krankenkasse und Ver sicherung zu zahlen; e) dem Lehrling am Schluß der Lehrzeit einen Lehrbrief auszustellcn und darin genau anzugdben, in welchen Fächern der Lehrling unterwiesen wurde, welche Kennt nisse und Fertigkeiten er sich angeeignet hat, ebenso, wann die Lehrzeit begonnen und geendet hat und daß der Lehrling sich der Prüfung durch die Landwirtschafts kammer unterzogen hat. Dieses Lehrzeug nis ist durch die Ortspolizeibehörde zu beglaubigen. Bevor der Lehrling die Gehilfenprüfung abgelegt hat, darf in dem Lehrzeugnis nicht zum Ausdruck gebracht werden, daß der Lehrling als Gehilfe entlassen wird; k) dem Lehrling während der Dauer der Lehr zeit zu gewähren:*) 1. ganze oder teilweise Beköstigung, 2. Wohnung, 3. Bett, 4. Kleidung, 5. Reinigung der Wäsche, 6. Taschengeld, 7. Sonstiges. I» « H i» » » * « 8 4. Leistungen des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Der Vater oder gesetzliche Vertreter des Lehrlings s) verpflichtet sich, als Lehrgeld die Summe von ... M. an den Lehrhernr zu zahlen. Von dieser Summe entfallen: auf das erste Jahr , » » . M. aus das zweite Jahr » » » » M. auf das dritte Jahr , . » . M. Das Lehrgeld ist in . . . jährlichen Raten im voraus — nachträglich —*) zu entrichten; b) erkennt die Verpflichtung an, sür allen durch den Lehrling böswillig oder aus grober Fahrlässigkeit ungerichteten Schaden dem Lchrhcrrn mit seinem oder mit des Lehrlings Vermögen oder Einkommen zu haften; o) verpflichtet sich ferner, die auf Grund ge setzlicher oder sonstiger Vorschriften auf den Lehrling entfallenden Beiträge für Fortbildungs- oder Fachschulunterricht, Krankenkasse und Versicherung zu zahlen; ck) gesteht dem Lchrherrn sowie dessen Stell vertreter die väterliche Gewalt über den Lehrling zu. e) Besondere Vereinbarungen. 8 S. Pflicht e n d e s L ehrlin g s. Der Lehrling ist verpflichtet, gegen den Lehrherrn und seine Angehörigen, gegen alle im Betrieb des Lehrherrn angestellten und beschäftigten Personen sowie überhaupt gegen jedermann sich stets höflich, achtungsvoll und gesittet zu betragen, die ihm ausgetragenen Arbeiten nach bestem Willen und Können pünkt lich und gewissenhaft zu verrichten, sowie sich jederzeit fleißig, gehorsam, treu und ehrlich zu verhalten. Er versichert durch Mitunterzeichnung dieses Lehrvertrages insbesondere a) den Anordnungen des Lehrherrn und der ihn vertretenden Personen unweigerlich nachzukommen und sich nicht ohne be sondere Erlaubnis von dem Hause oder der Arbeitsstelle zu entfernen; b) die Interessen des Lehrherrn nach Kräften zu fördern, seine Tätigkeit während der Lehrzeit nur zu dessen Nutzen zu ver wenden und die ihm anvertrauten Materi alien sorgsam zu behandeln; c) über Geschäftsvorgänge, die ihm bekannt geworden sind, z. B. über die Listen von Käufern und Lieferanten, über Ein- und Verkaufspreise usw. unbedingtes Still schweigen zu bewahren; ck) eine am Orte oder in erreichbarer Nähe bestehende Fortbildungsschule ooer gärtneri sche Fachschule regelmäßig zu besuchen; v; ein Tagehuch zu führen; 1) sich am Schluß der Lehrzeit der von der Landwirtjchaftstammer eingerichteten praktischen „Prüsung für Gärtnerlehrlinge" zu unterziehen. Falls die Prüfung nicht bestanden wird, verpflichtet sich der Lehr ling, ein weiteres halbes Jahr zu lernen und dann die Lehrlingsprüfung nochmals abzulegen. 8 6. Einseitige Vertragslösung. l. Bor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung kann der Lehrling entlassen werden: 1. wenn er bei Abschluß des Lehrvertrages den Lrhrherrn durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, ihn gleichfalls verpflichtenden ArbcitSver- hältnisses in einen Irrtum versetzt hat; 2. wenn es sich eines Diebstahls, einer Ent wendung, einer Unterschlagung, eines Be truges oder eines liederlichen Lebens wandels schuldig macht; 3. wenn er die Arbeit unbefugt verlassen hat oder sonst den nach dem Lehrvertrag ihm obliegenden Verpflichtungen nachzu kommen sich beharrlich weigert; 4. wenn er der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht; 5. wenn er sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidi gungen gegen den Lchrhcrrn oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehöri gen des Lehrherrn oder seiner Vertreter zuschulden kommen läßt; *) Das Nichtzutreffende ist durchzustreichen. b. wenn er sich einer vorsätzlichen und rechts widrigen Sachbeschädigung zum Nachteil« des Lehrherrn oder eines Mitarbeiters schuldig macht; 7. wenn er Familienangehörige des Lehrherrn oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu . Handlungen verleitet oder zu verleiten sucht oder mit Familienangehörigen des Lchr herrn oder seiner Vertreter Handlungen begeht, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 8. wenn er zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist; 9. wenn er wiederholt den Besuch der Be rufs- oder Fachschule vernachlässigt. In den unter Ziffer 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatsachen dem Lehr herrn länger als eine Woche bekannt sind. Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch aus Ent schädigung zusteht, ist nach dem Inhalte des Vertrages und nach den allgemeinen gesetz lichen Vorschriften zu beurteilen. Wird der Vertrag vorzeitig durch Ver schulden des Lehrlings gelöst, so ist der Lehr- Herr verpflichtet, eine Arbeitsbescheinigung aus zustellen. Entläßt der Lehrherr vorzeitig und ohne ausreichenden Grund (s. I. 1—8) den Lehr ling, so hat er dem gesetzlichen Vertreter inner halb 4 Wochen nach Auslösung des Vertrages eine Vertragsstrafe zu zahlen, die für jeden aus den Vertragsbruch folgenden Tag bis zur Beendigung der ausbedungenen Lehrzeit, je doch auf nicht länger als auf 6 Monate, 1,— M. betragen soll. Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings aufgehoben. II. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung kann der Lehrling die Arbeit verlassen: 1. wenn er zur Fortsetzung der Arbeit un fähig wird; 2. wenn der Lehrherr oder feine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigun gen gegen ihn zuschulden kommen lassen; 3. wenn der Lehrherr oder seine Vertreter oder Familienangehörige desselben ihn zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, welche wider die Gesetze oder guten Sitten laufen; 4. wenn der Lehrherr ihm den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise aus- zahlt oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervorteilungen gegen ihn schuldig macht; 6. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit des Lehrlings einer erweislichen Gesahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Lehrvertrages nicht zu erkennen nmr; 6. wenn der Lehrherr zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden Pflichten unfähig wird oder sie andauernd nicht einhält. In den unter Ziffer 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Lehre nicht mehr zulässig, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen dem Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter länger als eine Woche bekannt sind. Wird der Vertrag vorzeitig durch Verschulden des Lchrhcrrn gelöst, so hat der Lehrherr über die abgelausene Lehrzeit ein Lehrzeugnis aus zustellen. Verläßt der Lehrling ohne Einwilligung des Lehrherrn und ohne ausreichenden Grund (siehe II. 1—6) die Lehre, so ist der Lehrling oder sein gesetzlicher Vertreter verpflichtet, dem Lehrherrn eine Vertragsstrafe zu zahlen, die sür jeden auf den Vertragsbruch folgenden Tag bis zur Beendigung der ausbedungenen Lehr zeit, jedoch auf nicht länger als auf 6 Monate, 1,— M. betragen soll. Durch den Tod des Lehrherrn oder Wechsel des Inhabers des Lehrbetriebes gilt der Lehr vertrag als aufgehoben, sofern die Aufhebung binnen 4 Wochen geltend gemacht wird. Sonstige Bestimmungcn. Bemerkungen. Der Lehrling hat besucht die » » . Schule bis zur . . . Klasse einschl. Der Lehrling hat bereits gelernt vom . . . . . . 19 . . bis . .... . 19 . .bei in . » » » . . vom ... , . 19 . . bis . . . . 19 . . hei , . . . . . . . . » . in . . . ... und Zeugnis bzw. Arbeitsbescheinigung (Nichtzutreffendes durchstreichen) vorgelegt. Die Vertragschließenden erklären durch eigenhändige Namens»uterschrist, daß sie mit allen Punkten dieses Lehrvertrages einverstan den sistd. Sie verpflichten sich zur getreulichcn und genauen Erfüllung aller ihnen aus dem Lehrvertrag erwachsenden Verpflichtungen. den . . . . - » . 19 . . als Inhaber des Lehrbetriebes als Lchrherr als gesetzlicher Vertreter des Lehrlings (Vater, Mutter oder Vormund) als Lehrling Schristleitung: K. Fachmann, Berlin. Ver antwortlich sür den wirtschaftspolitischen Teil: K. Fachmann, Berlin; für die Verbands nachrichten: R. Sievert, Berlin; sür die Marltrundschau: C. G. Schmidt, Berlin. Verlag: Gärtnerische Verlagsgesellschaft m.b.H., Berlin SW 48. Druck: Gebr. Nadetzki, Berlin SW 48.
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