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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
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Band
Band 41.1926
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- Gartenbauwirtschaft
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Die G a rt^n^anw irisch a st - Nr. 88. 2. 11. 192« gen Vezieren, also besonder- der Geschäfts bücher and de- Schriftwechsels des Steuerpflichtigen mit seinen Lieferanten^ . und Kunden; di usw.; e) das Betreten der Geschäftsräume- des Steuerpflichtigen gamäß K 198 der-- Reichsabgabenordnung, ».in entweder Nie . Schriftstücke (zu g) einzusehen aber um nachzuprüfen, ob die Lagerbestände sich in Uebereinstimmung mit den Büchern be- finden, oder um zu beobachten, ob der Steuerpflichtige im laufenden GeschästS- verkehre die Vorschriften des K 1ls des Gesetzes (über die Anfzeichnunaspflicht) ' innehält. Der Aufenthalt in den Geschäfts räumen soll sich auf die hierzu erforder liche Zeit beschränken. DaS Betreten der - Geschäftsräume ist ohne Einwilligung des Steuerpflichtigen nur in den üblichen Ge- ichästsstunden zulässig. Während deS Aufent halts in den Geschäftsräumen ist, soweit möglich, zu vermeiden, daß daS Publikum auf die Vornahme der Prüfung aufmerk sam wird oder eine Unterbrechung oder Störung des Geschäftsbetriebes eintritt. Der Beauftragte hat sich dein Stcuer- . pflichtigen oder seinem Vertreter gegen über über seinen Auftrag durch eine mit Amtsstempel versehene Ausfertigung des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Auftrages auszuweissn." -Den Aussichtsbcamten ist nach der Reichs- abgabenordnung jede für die Steueraufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderliche Aus kunft über den Betrieb zu erteilen. Auch sind ihnen bei ihren Amtshandlungen die Hilfs- mittel (Geräte, Beleuchtung usw.) zur Ver fügung zu stellen und Hilfsdienste zu leisten. Auf Verlangen des Finanzamts hat der Steuer pflichtige für die Steuerbeamtcn, die sich in seinem Betrieb dienstlich auszuhalten haben, einen geeigneten Naum zur Verfügung zu stellen und instandzuhalten. Auch die Angestellten sind übrigens zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Erreichung der vom Finanzamt verfolgten Zwecke erforderlich ist. Die Befugnisse des Finanzamts gehen außer ordentlich weit. Sie wurden jedoch seinerzeit bei der Schaffung der Reichsabgabenordnung für unerläßlich erachtet. Wie der Reichsfinanz hof einmal in einem bemerkenswerten Urteil (Bd. 8 S. 1) ausgesprochen hat, ist es im wesentlichen in das pslichtmäßige Ermessen des Finanzamts gestellt (K 6 ÄO.), och und in welchem Um fange es die S te u e r a u f sich t im einzelnen Fall ansüben will. Mit Recht führt der Reichsfinanzhof fort: „AlleS dies rückt die Gefahr eines Mißbrauchs der Steueraussichtsbefngnisse nahe, eine Gefahr, die ähnlich auch auf anderen Gebieten (polizeiliche Verfügungen, Maßregeln im strafrechtlichen Un tersuchungsverfahren) besteht und die ein wirk sames Gegengewicht in der Hauptsache nur in dein Pflichtgefühle der beteiligten Beamten und dec Handhabung der Dienstaussicht findet. Soweit aber daneben die Möglichkeit eines Rechtsschutzes besteht, dars dieser nicht verkümmert werden. Der Betroffene hat vor allem ein Recht darauf, daß die Steuerauf- jicht nicht als Vorwand für die Erreichung anderer Zwecke benutzt wird. Wenn man auch nicht verlange» kann, daß dem Betroffenen bei allen Maßregeln, die die Steueraufsicht mit sich bringt, Zweck und Ziel jeder einzelnen Maßregel von vornherein ausdrücklich darzu legen seien, so werden diese Maßregeln bei Rückfragen des Betroffenen, wenn dieser ihre Rechtmäßigkeit bezweifelt, doch nur dann halt- bar sein, wenn ihm dargelegt wird, zu welchen Zwecken sic getroffen sind. Es genügt aber nicht, daß diese Zwecke dargelegt werden, son dern sie müssen wirklich bestehen. Wenn der Betroffene Beschwerde cin- legt, hat die Beschwerdestelle nicht nur die Möglichkeit der Zulässig- keit des Verlangens und die Zweck mäßigkeit nachzuprüfen, sondern sie hat auch klar zu stellen, ob das Verlangen tatsächlich zu Zwecken der Steueraufsicht gestellt wird und di es e Zwecke nicht etwa nur als Vorwand varge schützt werden." Da die Erfüllung der bezeichneten Pflichten seitens des Finanzamtes durch Androhung und Festsetzung von Erzwingungsstrasen von dem Steuerpflichtigen erzwungen werden kann, ist regelmäßig nicht nur die Beschwerde an das Laudesfinanzilmt — die übrigens beim Finanz amt selbst einzulegen ist, das ihr bereits seiner- seits abhelfen kann —, sondern auch gegen die Beschwerdeentscheidung die weitere Be schwerde an den Reichsfinanzhof gegeben. Don der Geheimhal tu ngspflich / des Finanzamts sowie dem Recht des Steuer pflichtigen, vom Finanzamt hinzugezogene PrüsungSbeamte und Sachverständige abzuleh nen, soll in einem zweiten Aufsatz dieRedesein. Leues mm görknerlschen Lehrlsusswesen Im ZreWak Sachsen. Lon Walter Dänhardt in Dresden. Der Ausbau des gärtnerischen Lehrlings wesens im Freistaat Sachsen durch die Fäch- kammer für Gartenbau in Dresden geht plan mäßig und schrittweise vorwärts. Dank der Einsicht und der fortschrittlichen Gesinnung der größten Zahl der Lehrhercen war auch zu der Weiterentwicklung gesetzlicher Zwang nicht erforderlich. Der Beruf selbst be- stimmt, was geschehen soll. Hierbei hat sich die Mitwirkung der Arbeitnehmer dank der maßvollen Haltung ihrer Vertreter bewährt. Die Zusammenarbeit mit ihnen erfolgt in dem paritätischen Ausschuß für Arbeitnehmerwesen bei der Fachkammer für Gartenbau. In letzter Zeit ist zur Förderung des Lehrlingswesen in Sachsen folgendes geschehen: I. Anerkennung der Lehrgärtncreicn. Das Verzeichnis der anerkannten Lehrgärt nereien ist durchgesehen und nach dem Stande vom 1. 9. 26 neu herausgegeben worden. Es entiä t neben den Anschriften der 627 anerkann ten L'hrgärtnereien Sachsens eine Uebersicht der Verpflichtungen solcher Lehrherren und als Neuerung die „Rechte der anerkannten Lehrgärtnercien und die Vorteile der Lehrlinge, die in solchen lernen." Dee Rechte und Vorteil« sind: 1. Die Lehrstellenvermittlung der Fachkammer steht nur den anerkannten Lehrgärtnereien zur Verfügung; 2. die Fachkammer erkennt nur Lehrverträge an, die mit anerkanstten Lehrgärtnercien abgeschlossen sind. Lehrverhältnisse mit anderen Gärtnereien werden nicht als gültig angesehen und deshalb von der Fachkammer auch nicht mit dem erförherlichcn Genehmi gungsvermerk versehen. Wird einer aner kannten Lehrgärtnerei von der Fachkammer die Anerkennung entzogen, so kann der Lehrling das Lehrverhältnis lösen; 3. die BormundschaftSbehörden sind gebeten worden, Lehrverträgen nur mit anerkannten Lehrgärtnercien zuzustimmen, wenn es sich um minderjährige Waisen oder Halb waisen handelt; 4. die gärtnerischen Fachschulen sind gebeten worden, bei der Aufnahme von Schülern . in erster Linie Lehrlinge aus anerkannten Lehrgärtnercien berücksichtigen zu wollest: 5. an den Lehrlingsfahrten der Fachkammer können nur Lehrlings aus anerkannten L'hrgärtnereien zugelassen; 6. zu den Gehilfenprüfungen der Fachkammer werden nur Lehrlinge aus anerkannten Lehrgärtnerei» zugelassen; 7. auch zu den Obergärtner- und Garten- meisterprüfnngen der Fachkammer ist das Bestehen der Gehilsenprüfung Voraus setzung; 8. viele Gartenbaubetrieb« stellen nur noch Gehilfen ein, di« di« Gehilfenprüfung be standen haben. Einige Betriebe machen zur Bedingung, daß der Prüfling wenigstens , die Zensur. „Gut" erhalten hat. In der Tag erpresse werden von Zeit zu Zeit Eltern und sonstige Erziehungsberech- - tigte, Bormundschaftsbehörden und andere . Stellen, denen an der Ausbildung von Gävtner- lehrlingen gelegen ist, ermahnt, sich zu berge- Wissern, ob die betreffende Gärtnerei aner- kannt ist oder nicht. Das Landcsamt für Arbeitsvermittlung hat auf Antrag der Fach- kammer die örtlichen Berufsberatung s- st e l l e n ersucht, bei der Berufsberatung und Lehrstellestvermiktlüng- di« Hinweise der Fach kammer zu beachten, um Jugendliche, die den Gärtnerbcruf erlernen wollen, vor den Nach- teile« zu schützen, die ihnen bei Nichtbc- achlung dec Anordnungen der Fachkammer ent stehen. Es ist mit großer Sicherheit zu erwarten, daß dieLehrlingshal- tung in nichtanerkonnt e n Lehr gärtnereien Sachsens in kurzer Zeit der Vergangenheit angehören wird. II. DaS neue Lehrvertragsmuster. Das neue Lchrvertragsmuster der Fach kammer enthält eine Reihe von Neuerungen, deren wichtigste sind: 1. Jedem Lehrverhältnis in Sachsen ist das Lehrvertragsmuster, der. Fachkammer zu grunde zu legen; andere werden nicht mehr als gültig anerstinnt; 2. auch wenn der Sohn beim Vater lernt, ist ein schriftlicher Lehrvertrag abzuschlie- Ken; 3. der Lehrvertrag muß spätestens bei Ab lauf der Probezeit in dreifacher Ausferti gung abgeschlossen und der Fachkammer so fort zur Genehmigung eingereicht werden; die für den Lehrherrn und den Lehrling be stimmten beiden Stücke sind ohne Sicht vermerk der Fachkammer ungültig; i. 4. der Lehrling ist zu einseitiger Vertrags lösung vor Beendigung der Lehrzeit be. rechtigt, wenn die Lehrgärtnerei im Ver zeichnis der anerkannten Lehrgärtnercien gestrichen worden ist. HI. Aerztlichs Fragebogen. Die Fachkammer empfiehlt, in Zweifels fällen vor Abschluß des Lehrvertrages ein ärztliches Zeugnis über den Lehrling zu ver langen. Zu diesem Zweck hat sie entsprechende Vordrucke (Fragebogen) für dis Aerzte herauS- gegeben, die unentgeltlich verabfolgt werden. Diese Fragebogen enthalten auch eine Uebersicht über dis körperlichen, geistigen und sittlichen Anforderungen, die heute vom gärtnerischen Nächwnchs verlangt werden und die dem Arzte Anhaltspunkte für die Untersuchung geben sollen, sowie di« dringende Bitte an die Aerztc, sich von der in ihren Kreisen zum Teil immer noch vorhandenen irrigen Meinung freizu machen, der Gärtnerberuf köune kränklichen und schwächlichen Personen besonders empfohlen werden. IV. LchrlingSfahrten. Die seit 1924 cingeführten Lehrlingssahrten der Fachkammer nach Dresden haben sich schnell eingebürgert und ersreucn sich, was nicht wun der nimmt, besonderer Beliebtheit. Alle im letzten Lehrjahre in anerkannten sächsischen Lehrgärtnercien tätigen Gärtnerlehrlingc sind zwei Tage lang Gäste der Fachkammer. Nach einem Vortrag über Tagebuchsührung, Gehilfen« Prüfung und sonstige Mittel und Wege, nm ein tüchtiger Gärtner zu werden, werden dis jungen Leute in Gruppen durch die Altstadt (Zwinger, Brühlsche Terrasse usw,), durch staatliche und städtische Gärtsn und durch gärtnerische Muster betriebe geführt. Die in den beiden Vorjahren stattgesnndenen Dampferfahrten nach Pillnitz zum Besuch der gärtnerischen Staatslehran stalten wurden in diesem Jahre durch den zwei maligen Besuch der Jubiläums-Gartcnbau>Aus- stcllung ersetzt. In diesem Jahre wurden, eben falls der Ausstellung wegen, ausnahmsweise außer den „dreijährigen" auch die „zweijähri gen" Lehrlinge zubelassen. Darüber großer Jubel. Und die lüngsten Lehrlinge freuen sich heute schon auf die Fahrt, an der sie einmal teilnehmen werden. Zweck der Lehr-- lingSsahrten: 1. Persönliche Fühlungnahme vor der Gehilfenprüfung. 2. Belehrung geben zur Weiterbildung. 3. Musterfchöpsungen und -leistungen des Berufes zeigen, um den Blick zu weiten und Berussfreude und Berufsstolz zu wecken und zu fördern. 4. Einige frohe Stunden bereiten. Teilnehmerzahl 1924 : 96, 1925 : 83, 1926: 1. Fahrt: 102, 2. Fahrt: 104. V. „Für unsere Lehrlinge." Seit dem 1. April 1926 gibt die Fach kammer eine monatlich erscheinde Beilage zum „Sächsischen Gärtncrblatt" „Für unsere Lehr linge" heraus, die die Lehrherren ihren Lehr lingen aushändigen. Im übrigen wird sie für 10 Pfg. das Stück abgegeben. Sie enthält Lehren und Hinweise aus Dinge, die sür Gärt- nerlehrlinge zu wissen nützlich sind. Die Beilage wird auch von Fachschulen verlangt, um beim Unterricht mit verwandt zu werden. — Vom Tagebuch für Gärtnerlehrlingc ist eine neue erweiterte Auflage erschienen. VI. Gehilfenprüfungen. Die Zahl der seit 1917 bis einschließlich 1926 im Frühjahr und im Herbst geprüften Lehrlinge ist 1605. Die beiden Prüflinge mit den besten Tagebüchern aus sämtlichen zehn Prüfungsbezirkcn erhalten neuerdings — unabhängig von den gestisteten Preisen der örtlichen Berufsvereinigungen und der Ländes verbände — besondere Buchpceise der Fach kammer. Die jeweils drei besten Prüf linge in Sachsen überhaupt werden mit Gcldstipenkicn der Fachkammer zum Besuch dec Höheren Staatslehranstalt sür Gartenbau zu Pillnitz ausgezeichnet. Im März 1927 werden erstmalig die B a u m sch u l lehr l in g e auS dem ganzen Lande zusammcngefaßt und ge sondert geprüft werden: hierzu wird ein be- fonderer Prüfungsausschuß gebildet. Karze Darstellnm der Exporikredilmr- sichenmg mit AulerMung des Seichs. Unter Beihilfe des Reichs ist eine Export kreditversicherung zu dem Zwecke geschaffen worden, auch solche Exporte zu ermöglichen, die der deutsche Exporteur ohne eine Risiko- mildcrung oder eine Erleichterung der Finan zierung nicht durchführen kann. Diese Ein richtung ist nicht nur gedacht für die Ausfuhr industrie und den Exporthandel, sondern soll allen Wirtschaftskreisen gleichermaßen zugute kommen. Dies gilt insbesondere auch für die Förderung der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Produkten aller Art, insbesondere von Saat- gstrside, Zuchtvieh, Hopsen Usw. Die Export- krsditversicherung wird demnach ganz allge mein die Deckung aller solcher Exporte über nehmen, die in Deutschland erzeugte und ver edelte Produkte zum Gegenstand haben, falls anzunehmen ist, daß ohne die Versicherung das Ausfuhrgeschäft der deutschen Volkswirt schaft verlorengehen würde. Träger der Versicherung sind als Erstver sicherer „Hermes" Kreditversichernngbank A.-G-, Berlin, und die Frankfurter Allgemeine Bcr- sicherungS-Akiien-Geselljchaft Frankfurt a. M-, als Rückversicherer das Reich, die Münchener Rückversicherungs-Gsscllschast in München und die Franko«« Mit- und Rückversicherungs-Ge sellschaft in Berlin. Die Exportkreditversicherung schützt den deut schen Exporteur gegen Verluste, die er infolge einer während der Dauer der Versicherung eingetretenen Uneinbringlichkeit seiner Waren forderungen an ausländische Schuldner erleidet. Der Versicherungsvertrag kann jedoch nur dann abgeschlossen werden, wenn das Exportgnk gegen Uebergabe der Dokumente, beziehungs- weise der Ware entweder gegen Akzept oder gegen Barzahlung ausgeliesert wird. Sie üransünge der Vbslluliur. Von G. Badermann in Niederschönhäusen. (6. Fortsetzung.) Man pfropft dis Mispel im Februar auf Mispel-, Birn- und Apfslstämme; dabei nimmt man das Reis von dsr Mitte des Stam mes, denn von der Spitze genommen taugt es nichts. Immer muß in den Spalt gepfropft werden, denn beim Pfropfen in die Rinds gedeiht es nicht. Die Früchte nimmt man vom Baume, ehe sie eßbar sind, denn sie bleiben auch am Baume sehr lange hart. Man verwahrt sie in ausgepichten Topfen oder hängt sie einzeln aus, oder legt sie in einge dickten Most: auch legt man sie so in Spreu, daß sie sich nicht berühren." Daß die Römer den Mispelbaum im südlichen Gallien bereits vorsandcn, beweist, daß er vermutlich von der griechischen Kolonie Massalia aus in das Ge biet der Rhone gebracht wurde. Durch di« Römer wurde er auch in ihren nördlichen Mili tärstationen angesiedelt. Im Mittelalter wurde ar in Frankreich und Deutschland so häufig an- gepflänzt, daß er Henie vielerorts verwildert auftritt, jo daß noch Carl von Linns glaubte, er sei in Deutschland von jeher heimisch ge wesen. Auch er gehört als Mifpilarius zu den Bäumen, die im Capirulare ds villiS und in zwei Garteninventaren aus der Zeit Karls deS Großen aus dem Anfänge des neunten Jahr hunderts vorgeschrieben werden. Viel besser als die deutsche Mispel schmeckt die seit kaum hundert Jahren in die Mittelmeerländer ein« geführte japanische Mispel, deren gelbe, «nac- nehm säuerliche Früchts von den Franzosen kurz nekiss, das heißt Mispeln, genannt wer den. Wer an der Riviera oder in Algerien gereist ist, dem sind die im ersten Frühjahre als erstes Obst reisenden Früchte wie auch der dichtbelaubte Baum mit seinen großen, oben glänzenden und unten dicht wollsilzigen, lcderartrgc» Blättern sehr wohl bekannt. Ob- schon wenig haltbar, gelangen die Früchte, feit wir durch gute Eisenbahnverbindungen nach der Durchtunnelung dsr Alpen dem Süden gleichsam näher sind, immer häufiger zu uns unk werden jetzt regelmäßig in den Früchte« Handlungcn zum Kaufe angeboten. Diesen Baum OstasienS brachte Sir Joseph Banks im Jahre 1778 zuerst aus Japan noch Eng land, von wo sc bald in. die ihm mehr zu sagenden wärmeren Länder am Mittelmeer gelangte. Doch gedeiht or noch ganz gut an dem vor rauhen Winden geschützten Norduser des Genfer Sees. Auch an Chile, wurde er zu. Beginn des vorigen Jahrhunderts cinge- führt. Er. hat sich dort so gut eingebürgert, daß seine Früchte in jenem Lande wie in den Mittelmeerländern zum gemeinsten Obste gehören. Noch unschmackhafter als die faden Mi speln sind die gleichfalls genießbaren, mehligen Früchte des Spierlings, der Kulturform der Eberesche, die aber gleichwohl im Alter- tum gerne gegessen wurden. Die sie liesernden Bäume wurden schon von den älten Griechen und Römern kultiviert. Der griechische Pslän« zenkenncr Theophrast beschreibt ausführlich den von ihm oia genannten Spierlingsbaum und sagt: „Manche SpicrlingSbäume tragen runde, andere längliche Früchte, die sich auch durch den Geschmack unterscheiden; im Ganzen sind dis runden wohlriechender und süßer. Sie sind leicht dem Wurmstich ausgesetzt, wie auch die Bäume selbst, die am besten an kalten feuchten Stellen gedeihen." PalladiuS er klärt: „Die Spierljngsbäume werden im April gepfropft, und zwar auf andere Spier'.ings- bäume, aus Quitten und auf Weißdorn. Mail hebt die Früchte in irdenen, gut geschlossenen Gefäßen auf, die man an einem trockenen, sonnigen Orts in die Erde gräbt: auch zer schneidet man sie in Stücke und dörrt diese an der Sonne. Diese Schnitzchen kocht man I dann, wenn sie gegessen werden sollen. Man hängt ferner die Früchte einzeln an einem schattigen, trockenen Orte auf, soll auch Wein und Essig aus ihnen gemacht werden." Nörd lich der Alpen werden die Spierlingsbäume zuerst im Capitulore de VilliS Karls des Großen und im Entwurf des St- Galler Klvstergartens vom Jahre 820 erwähnt. Seine im Hochsommer in großen Trauben reifenden scharlachroten bis gelben Beeren, die beson ders von: den Drosseln begierig gefressen wer den, dienen, wie auch diejenigen des Elsen- beerbaumes (Lorbus tc>rmmsli5) vielfach zur Herstellung eines würzig schmeckeiiden, starken Schnapses. Der Baum, der sie liefert, ist ursprünglich in Südeuropa zu Hause und verdankt seine Ueberführung nach dem Norden ebenfalls den Römern. Im Mittelalter wurde er wie die Mispel häufig kultiviert. I» Süddeutschländ und Frankreich wird er noch jetzt vielfach als Obstbaum gezogen, haupt sächlich wegen des Likörs, doch hat hier seine Kultür nie größere Bedeutung erlangt. Seine roten, wenig fleischigen, als „Mehlbeeren" be zeichneten Früchte werden von den anspruchs losen Kindern gern gegessen. Bloß einige neuerdings bei unS eingsführte amerikanische Arten haben saftigere, auch von den Erwachse nen gern genossene Früchte von der Größe einer Kirschs, bis auch wegen ihrer prächtigen, leb- hastroten Farbe ein Schmuck des Baumes sind. Immerhin ist dieser bei uns cinhcimi« schs Strauch, der häufig in Wäldern der Ge birgsgegenden wild vorkommt, insofern für die Obstbaumzucht von Bedeutung, als er als .Unterlag« zum Aufpropfen edler Birnenjortcn dient. ' Auch die leuchtendroten Scheinfrüchte der einheimischen wilden und verwilderten Rosen, die Hagebutten, bieten in ihren, fleischig ge wordenen BUitenbode» nach Entfernung der ihn innen bedeckenden kleinen weichen Haare und der cingejchlosscnen einsamigen, nüßähnlichen Früchtchen mit Zucker gekocht ein durch seinen Wohlgeschmack ausgezeichnetes Fruchtmus, das, als „Buttcnmost" bezeichnet, geradezu einen Leckerbissen bildet. Aber auch roh bilden sis, wenn ein Frost über sie gegangen ist und sis infolge dessen «inen süßen Geschmack erlangt haben, eine noch heute von den Kindern gern gegessene Speise. Schon die Pfahlbauern müssen sie gesammelt und gegessen haben, denn man sand die Samenkerne der Hundsrose in größerer Menge ui den spätneölithischen Pfahlbauten von RobeNhausen und Moosseedors. Zur Pfahlbauzeit war nian ja in bezug auf die pflanzliche Nahrung wenig wählerisch; so hat man außer Hagebutten auch die schwarzen Ho lunder- und Attichbeersn, dann die Wasser- uud Buchnüsss, die Mehl- und anderen Beeren gesammelt und gegessen. Reste von der Kornel kirsche sind nicht unter jenem Wegwurfe ge sunden worden, so daß der Strauch damals iwch nicht nördlich der Alpen vorkam. In den Psahlbautenresten von Eastionc bei Parma in Oberitalien find seine Fruchtsteine dagegen zahl reich gefunden worden. Im ganzen Altertum wurden seine Früchte gegessen. In der JliaS und Odyssee werden sie als kruvis erwähnt, auch Theophrast spricht von ihnen. Da man im Altertum aus den geraden Stämmchen Lanzen schäfte machte, nennt der römische Dichter Virgil die Kornelle gut zum Krieg. PliniuS unter scheidet männliche und weibliche Sträucher und findet nur das Holz der ersteren zu Lanzenschäf- ten geeignet, da es zu den härtere» Holzarten gehöre; das der weiblichen sei aber schwammig. WaS für eine Pflanze er unter der letztere» Bezeichnung meint, läßt sich allerdings nicht sagen. Er sagt; „Die Kornelkirschen werden zur Speise gezogen und der griechische Arzt Dioskurides empfiehlt sie zum Einmachen". Wie solche Konserven bei den alten Römer» her gestellt wurden, teilt uns sein Zeitgenosse Colu- mella mit. (Fortsetzung folgt.)
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