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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
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Band
Band 41.1926
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- Gartenbauwirtschaft
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Anrslgsnprsls«: r. D. pskltrvNs 48 pk. fl mm 18 PL) plsSvvrscdeM VIK ^ukscdwg. vis HukvsNms sr^olgt in clsr nLchstsrrslchbarsi» Glumms? — ksklsmationsn nur dis S Isgs nsek Urscdsinsn ruILssIg. — Solsgaxsmplar» nur nuk Vsrlsngsn gegen portoersslr. — pür Pedler üurcd unüeuillcdss däsnuskrlpt Keino Haltung. Lei PInrisdung durcd Esriadt oct. i. Konkursvsrkskrsn käüt cksr dsroedn. k?abatt kort. SorugoprsI, «v» 4— monoMotk — /knrolgon»nno»,m»: Sv«« 8^4-, pris6riedstrsSe IS, nedon ctor SSrtnormsrkviL»». — vis 8cdlsuclsrsr>rsigon »intt von üv Vsröttsniiicdung susgsscdlosson. — Vor ^ukiraggsdv gltK «tured <1i» ^ukgabs kies tnssrats sein LinvvrstLn6nIs ad. Preis« untse cisr Lcdlourior» proisgronro üor VordLn6o vsgrulasson. -- Lrtüllungsort 8artl«^UIN«. «kpE5^8^-. p51M5VkW^V Vk5 VkOIZMM ssV M/4O---VM!.Ü6-. 6LK7NM5Vlk Ml.^65-655 1^1 S.tt. Berlin, Dienstag, den 2. Rovember 1926 Erscheint Di-Eags u. Fr- tag» Zahrg. 1926 Nr. SS 41. Jahrgang der Berbandszeitung. ÄUS ÜLM 7tlllAusbau der Deutschen Gartenbau-Kredit A. G. — Buchprüfungsbefugnis und Geheimhaltungspflicht des Finanzamts. — Neues vom gärtnerischen Lehrlingswesen im Freistaat Sachsen. — Friedhofsgärtner, paßt auf! — Aus der Fach- und Tagespresse. — Aus den Landesverbänden und Bezirksgruppen. — Marktrundschau. Ausbau der Deutschen- Garienbau-Sredll A. G. Von Paul Lindner in Pirna-Copitz. Im Zusammenhang mit den nachfolgen den sehr beachtenswerten Ausführungen weisen wix darauf hin, daß zwecks Aus baues der Deutschen Gartenbau-Kredit Aktiengesellschaft auf breitester Grundlage seitens der Bezirksgruppe Vorpommern- Rügen beim Hauptausfchuß der Antrag eingebracht und von diesem genehmigt worden ist, sogenannte Sparaktien zu 100 Mark herauszugeben, wodurch jedem Verbandsmitglied möglich gemacht werden soll, nach allmählicher Änssammlung der Eigenwerte eine Aktie zu erwerben. Wie wir erfahren, sind die Vorbereitungen seitens der Deutschen Gartenbau-Kredit Aktiengesellschaft bereits im Gange. In Form der Aktie wurde dadurch eine zins- - bringende Anlage für Sparrücklagen der Mitglieder geschaffen und auf anderer Seite das Eigenlapital der Bant und damit ihr Gewicht und ihr Einsluß aus dem Kapitalmarkt gestärkt. Die Schristleitung. Ohne Zweifel ist diese nenerstandene Gar tenbaubant ein Erfolg ersprießlicher Organi- satiousarbeit, weil dadurch eiine Grundlage ge schaffen ist, auf der sich weiter bauen läßt. Vom Kreditwesen ausgehend, bieten sich auch weitere Möglichkeiten, für den Gartenbau Nützliches zu schaffen. Daß man auch bereits darüber nachgedacht hat, läßt der Bericht über die letzte HauptanSschußsinnng sVorstandsiitzungs erkennen.' In d.eser wurde z. B. unter Punkt !) die' Bildung einer Unlerstützungskasse ange regt; den Ausführungen, die Romer-Cos wig und Sievert-Berlin machten, wäre zuzustimmen; wenn Karius-Dessau meint, es sei nicht Sache des NeichSverbandes, der artige Kassen zu schassen, so könnte man wohl zu der Frage kommen: „Wer soll es sonst tun?" Ein Beschluß, die Anträge in den Be zirksgruppen zur Beratung zu stellen, wäre vielleicht ein guter Anfang, wenn der Quer köpfe mit den unzähligen „Wenn und Aber" nicht so viele wären. In Sachsen hatte man nun vor bald zwei Jahren- den Plan einer Altersversorgung schon einmal anfgegriffen und sich in einigen Kommissiopssitzungen damit besaßt. Romer-CoSwig trat in diesen ganz besonders für diese Sache ein, welche dann aber doch an den unzähligen Erwägungen scheiterte. Damals war es noch verfrüht, denn es fehlte der Untergrund. Heute haben sich jedoch in dieser Beziehung die Verhältnisse so ge ändert und verbessert, daß es ein Vergehen wäre, sich mit der Schaffung von Unter- stützungstajsen, Altersversorgung, Spargelegen heiten usw. nicht ernstlich und beschleunigt zu befassen. Heute haben wir in der Gartenbau- "Tank die erforderliche Grundlage. Ein besonde rer VcrwaltnngsaMarat braucht nicht errichtet zu werden. Sollen wir unser Geld dort hin- tragen, wo uns der Nutzen nur zum Teil zugute kommt, wo Banken und öffentliche Kassen von uns profitieren? Besser wäre es doch, wenn unser sauer verdientes Geld im eigenen Berufsstand bleibt. Der Tribut, den wir Banken usw. zahlen, der Gewinn, zu dem wir diesen verheljen, ist kostbarer Schweiß aus unserer eigenen Arbeit. Könnten wir diesen uns nicht als kleinen Sparpfennig erhalten, damit'der Gewinn im Gartenbau bleibt, diesen zu heben und zu verbessern? Der Gewinn, den Geldinstitute für sich beanspruchen, wird für Zwecke ausgegeben, die dem Gartenbau nichts nutzen — meistens aber seine Lebensinteressen schädigen. Sollten wix da nicht besser daraus bedacht sein, den noch so kleinsten Gewinn uns selbst zu erhalten? sPer pon den Kollegen schickt denn heute einen Sparpfennig nach Ver n? Viele wollen nicht Zeit haben, die An weisung zu schreiben! Könnte man nicht bei der Gartenbaubänk eine- Sparabteilung ein richten? (Seitens der Deutschen Gartenbau- Kredit Aktiengesellschaft werden sür die Durchs jübrung der Spartätigkeit zu gegebener Zeit praktische Vorschläge dem Beruf unterbreitet werden. Die Notwendigkeit, ein besonderes Unternehmen zu schaffen, besteht u. E. nicht. Die SchristleU"ng.) In einer jeden Bezirks gruppe wäre sehr wohl eine Kassenstelle ein zurichten, in welcher beliebige Einzahlungen zu beliebiger Zett gemacht werden könnten, insbesondere würden die Bezirksgruppenver sammlungen dazu anregend wirken. Wenn erst einige sparen, werden cs auch bald niehrere tun. Einer Unterstüyungskasse für Hochwasser geschädigte oder unverschuldet in Not geratene Berufskollegen ehrlich das Wort zu reden, ist gewagt, denn es wird dabei zuweilen gesündigt, im Geben wie auch im Verlangen. Das Bessere würde sein, wie schon Romer-Coswig rn der erwähnten Sitzung betonte, in solchen Fällen 10jährige Darlehen zinsenlos zu ge währen. Wenn sür derartige Fälle aus den Ueberschüssen der Deutschen Gartenbau-Kredit Aktiengesellschast ein Fonds unterhalten werden kann, wäre dieses Problem vielleicht auf das beste gelöst. Anders liegen die Verhältnisse bei der Schaffung einer sogenannten Altersrentcnbank. Angliederung an die Deutsche Gartenbau-Kredit Aktiengesellschast als besonderes Ressort wäre zunächst wohl Voraussetzung. Wie sie im ein zelnen zu organisieren wäre, ergibt sich später von selbst. Vielleicht greift man auf die in dieser Angelegenheit bereits getätigten Vorar- beiten des Landesverbandes Freistaat Sachsen zurück. Was eine Altersversorgung sür den einzelnen Berufskollegen bedeuten kann, wird uns erst verständlich, wenn wir uns mit diesem Problem etwas näher befassen. Fest steht zunächst, daß andere Berufsstände, namentlich das selbständige Handwerk und Ge werbe, auch Aerztcvereinigungcn bereits seit langem eine ausgedehnte 'Altersversorgung ein gerichtet haben, die sie von großer Sorge befreit. Im Gartenbau ist man noch nicht dahin gekommen. Die Organisation des Berufes ist noch jung und langfam muß Stein auf »stein gelegt werden, um das Fundament zu schassen. Denken wir an den Beamten und Arbeiter, die durch Altersrente oder Sozialrente vom Staat versorgt werden. Sorglos kann der größte Teil aller Deutschen seinem Lebensabend ent gegensetzen. Wir vom Gartenbau sind — wenn wir eine Altersversorgung uns nicht selbst schaffen — verurteilt, entweder das Gnaden brot unserer Kinder zu essen, vorausgesetzt, daß diese auch Brot für uns. haben,, oder iu den Sielen zu liegen bis zu unserem letzten Atem zug. Wenn schon die Aelteren von heute durch Verkauf oder Uebergabe an den Sohn zu einer kleinen Rente dadurch gelangt sind, daß die Grundstückslasten sich verringert haben, so wird in den meisten Fällen diese Rente doch nicht ausreichen, ohne sehr große Einschränkungen in der bisherigen Lebensweise ein gutes Auskommen zu finden. Bedenklicher liegt der Fall noch bei den Jüngeren, weil dort die Frage noch ofsensteht, um wieviel Lasten sich der Grundbesitz bis auf die alten Tage ver mehrt haben wird. Nicht allein die Notwendig keit für uns selbst, sondern auch die Rück sicht auf die Versorgung der Familie bei plötzlichem Ableben des Ernährers zwingt uns zur Schaffung einer eigenen Altersversorgung. Zu hohe Preise sür Gemüse und M. Die 9. Arbeitsgruppe des Enquetcaus- schusses beschäftigt sich z. Z. mit der Unter suchung der den Handel berührenden Probleme (Kreditproblem, Länge der Handelskette, Un kosten- und Handelsaufschläge). Besonders die Frage der sog. Handelsspanne hat in den letzten Jahren die Oesfentlichkeit recht leb haft beschäftigt, weil die Schuld an den hohen Preisen vielfach dem Handel zugeschoben wurde, während die Händlerverbände ihrerseits immer wieder betonten, daß ihre Mitglieder knapp ayf ihre Kosten kämen. In besonders starkem Maße trat das Mißverhältnis zwischen Handels spanne und Erzeugerpreisen im vergangenen Wirtschaftsjahre aus dem Lebensmittelmarkte zutage. Während die Landwirtschaft für ihre Produkte z. T. Preise erhielt, die weit unter der Friedcnsparität lagen und dis Ge stehungskosten nicht deckten, bewegten sich die Kleinhandelspreise häufig genug um 100 und mehr Prozent über den Vorkriegspreisen. Während z. B. im August 1926 im Groß handel Möhren nur 88und Weißkohl nur 87 Vv der Preise des Jahres 1913 erreichten, — die Erzeugerpreise lagen selbstverständlich noch niedriger — verlangte der Kleinhandel im selben Monat Preise, die bei Möhren 345°/o und bei Weißkohl 429»/» der Preise von 1913 ausmachten. Die erwähnten Mißverhältnisse in der Preisbildung werden am besten veran schaulicht durch nachstehende Ansstellung, die auf zuverlässigen Feststellungen beruht: Erzeugnisse Großhandelspreis i.RM.f. 50 kz; am Kleinhandelspreis i.RM.f 50 Ku am Weißkohl 3-4 4.8.26 8,50 4. 8. 26 2-3 11.8 26 7,50 11.8. 26 2-8 15.9.26 5-10 15.9. 26 Rotkohl 6-7 4.8.26 14 4 8.26 ,, 4-6 11.8.26 12 11. 8.26 8-4 15.9.26 7-15 15.9 26 Bohnen, grüne 7-12 4.8.26 15-20 4.8.2« 7-15 11.8.26 16-25 11 8.26 5-10 15.9.26 12-uO 15. 9. 26 Zwiebeln 8-8,50 4 8.26 17,50 »4. 8. 26 7-8 11.8.26 16 11.8 26 3,50-4,50 15 9.26 10-15 15. 9 26 Pflaumen 13-15 15.9. 26 15-50 Aepfel 15-28 15. 9. 26 20-80 Nach Mitteilungen aus dem schleswig- holsleinijchen Erzeugergcbiet beträgt der Er ¬ zeugerpreis für einen Doppelzentner Weißkohl dort z. Z. 1,— bis 1,20 Mark. Es' erscheint an der Zeit, daß sich di« Oesfentlichkeit wieder einmal mit diesen Tat sachen näher beschäftigt und sich gegen Aus wüchse zur Wehr setzt. Die Verbraucher sollten darauf achten, daß sie nicht einfach jeden von ihnen geforderten Preis zahlen, sondern, soweit wie möglich, Preise und Qualität in den verschiedenen Läden und au' den Märkten vergleichen und auf der ganzen Linie auf eine Herabsetzung der Klcinverkau'spreise sür Obst und Gemüse mit allem Nachdruck hinwirken. Nur eins streng durchgesührte Selbstkontrolle der Verbraucher, insbesondere der HanSsrauen, ermöglicht es, den z. T. ungerechtfertigten »nd die Allgemeinheit schädigenden Prcisforde- rungen eines Teiles der Händler auf dem Ge biete der Lebensmittel mit Erfolg entgegen zutreten. DuchprüslmgsheflMis und EeheimhallMgsMW des Ananzamls. Von Dr. Brönner in Berlin. In der nächsten Zeit werden zwecks Nach prüfung der Einkommensteuer und sonstigen Steuererklärungen bei zahlreichen Steuerpflich tigen Buchprüf n n gen durch das zuständige Finanzamt stattfinden. Bestanden schon bei der Abgabe der Steuererklärungen, die zum ersten Mal aus Grund der neuen Steuergesetze zu erfolgen hatten, in mancher Hinsicht Un klarheiten, so wird das Gcsühl der Unsicherheit bezüglich der Rechtslage bei den Buchprüfungen dadurch vermehrt, daß den Steuerpflichtigen meist nicht bekannt ist, wie weit die Befugnisse der Beamten hierbei überhaupt gehen. Dar- über soll daher im folgenden das Wichtigste gesagt werden. Die „Verordnung zur Durchführung von Buch- und Betriebsprüfungen" besagt, was nicht nur für die sogenannten Großbetriebe gilt: Buch- und Betriebsprüfungen können — abgesehen von Steuerstrafversahren — im Steuerermittlungsverfahren oder in Ausübung der Steueraufficht bei Steuerpflichtigen, die nach den Steuergc- setzen Bücher zu führen oder, wie bei nicht buchführenden Gewerbetreibenden, Aufzeichnun gen zu machen haben, zum Zwecke einer Nach prüfung von Verhältnissen angeordnet werden, die sür die Besteuerung von Bedeutung sein können. In dieser Hinsicht stellt die Verordnung lediglich den Rcchtszustand fest, wie er sich auS der Reichsabgabcnordnung ergibt. Gemäß Z 162 Abs. 8 dieses Gesetzes hat bas Finanzamt die Berechtigung, zu prüfen, ob die Bücher und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen „fortlau fend, vollständig und formell und sachlich richtig" geführt werden. Dieses Buchprüfungsrecht kann, wie der Reichsfinanz hof bereits früher ausgesprochen hat, jederzeit und ohne besonderen Anlaß innerhalb oder außerhalb eines anhängigen Steuerermittlungs- verfahrens, — also nicht nur wenn der Steuer pflichtige zu einer bestimmten Steuer ver anlagt werden soll — ungeordnet werden. Es handelt sich um eine sogenannte Steuerauf- sichtsmaßnahme. Nicht erforderlich ist insbe sondere, daß sich Unregelmäßigkeiten gezeigt haben. Im Rahmen der fortlaufenden Durchprüfung der Betriebe werden die s o g c n a n n t e n G r o ß- betriebe, d. h. solche Gewerbebetriebe, die mehr als SO Personen beschäftigen oder iry übrigen nach Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung als wichtig anzusehen sind, nach der Verordnung mindestens alle drei Jahre einmal einer ordentlichen Buch- und Be triebsprüfung unterzogen. Unabhängig davon können außerordentliche Buch- und Betriebsprüfungen vorgenommen werden, wenn ein besonderer Anlaß dazu vor liegt, insbesondere wenn sich Bedenken gegen die Nichtigkeit von Angaben eines Steuer pflichtigen oder gegen die Ordnungsmäßigkcit der Buchführung ergeben. In der Verordnung ist ausdrücklich bestimmt, daß als Buch- und Betriebsprüfung die Aus- klärnng einzelner Punkte auch dann nicht gilt, wenn aus diesem Anlaß Einsicht in Geschä tsbücher, Geschüstspapiere, Aufzeichnungen und dergleichen oder in sonstige Einzelheiten der Betriebssührung genommen wird. In der artigen Fällen kann es sich, da aus Grund der Steueraussicht über die Buchführung (vgl. oben RAO. 8 162 Abs. 8) auch gelegentlich Stich proben bezüglich der Richtigkeit der Bücher als zulässig anzufehen sind, sowohl um eine Steuer- aufjichtsmaßnahme, wie auch um eine Fest stellung im SteuererulittlungErjatzren handeln. Der Unterschied ist wesentlich, da das Finanz amt im Steuerermittlungsverfahren, d. h., wie bereits erwähnt, wenn die Festsetzung einer bestimmten Steuer gegen den Steuerpflichtigen vorgenommen wird, die Vorlegung von Büchern und Geschäftspapieren in der Regel erst ver langen kann, wenn die Auskunft des Steuer pflichtigen nicht genügt oder Bedenken gegen deren Richtigkeit vorlicgen. Praktisch ist je doch diese Vorschrift allerdings von geringere« Bedeutung, da das Finanzamt die Büchereinsicht meist auch als Steueraufsichtsmaßnahme wird aufrecht erhalten können. Von einem Miß brauch hierbei weiter unten! ! Wichtiger ist der Grund der Maßnahme, wenn Steusransprüche gegen dritte Per sonen ermittelt werden sollen. Hier wird das Finanzamt nach der Rechtsprechung des Reiche - sinanzhofs zunächst zu bestätigen haben, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des § 209 der Reichsabgabenordnung gegeben sind, d. h. daß die Verhandlungen mit dem Dritten selbst nicht zum Ziele sühren oder keinen Erfolg versprechen. Eine derartige Erklärung des Finanzamts ist allerdings nicht erforderlich, wenn z. B. gele gentlich einer Buchprüfung, die bei dem Dritten stattfindet, die Richtigkeit seiner Bücher im Wege der Steuer aufsicht nachgeprüst wer den soll. Nicht zulässig ist es nach,den Anschauungen des Reichsfinanzhofes, wenn das Finanzamt unbekannte Steuerfälle auf diesem Wege erst feststellen will. Unbekannt sind sie, wie sich aus einer neueren Entscheidung des Neichsfinanzhofs vom 30. März 1926 (V^ 22/26 b. dir.) ergibt, wenn, sowohl in sub jektiver Hinsicht, — also bezüglich der dritten steuerpflichtigen P e r s o n e n, — wie auch in objektiver Beziehung, d. h- hin sichtlich der steuerpflichtigen Vor gänge Ungewißheit besteht. Allgemeine Lieferanten- und Kundenverzeichnisse können daher nicht verlangt werden, wohl aber z.B, die Namen der Lieferfirmen, wenn es sich um bestimmte Käufe handelt. Ausdrücklich be stimmt ist, daß, wer Waren zum Weiterverkauf veräußert, deren Abgabe an den Verbraucher eine Steuerpflicht (z. B. Umsatzsteuerpflicht) begrün det, dem Finanzamt auf Verlangen seine Bücher und Geschäftspapiere insoweit zur Einsicht vor zulegen hat, als dies zur Feststellung bezüglich der Abnehmer und der von diesen bezogenen Mengen erforderlich ist. Ist dem Finanzamt nicht nur an der Auf klärung einzelner Punkte gelegen, so ist es, wie erwähnt, jederzeit berechtigt, eine Buch- und Betriebsprüfung anzuord nen. Dies kann insbesondere auch geschehen, um neue Tatsachen oder Beweis mittel, die eine nachträgliche höhere Veranlagung (Neuveranlagung zur Um satz-, Einkommen- oder einer sonstigen Steuer) rechtfertigen, zu ermitteln (RFH. Bd. 12 S 305). Festgestellt kann gelegentlich der Buch prüfung auch werden, ob die Steuern bisher ordnungsmäßig entrichtet sind. Dagegen darf auch die Steueraufsicht über die Buchführung grundsätzlich nicht dazu benutzt werden, nm zu erforschen, ob unbeteiligte Dritte ihrer Steucr- pflicht genügt haben. Lediglich dann wird von den Prüfungsbeamten Angabe verlangt werden können, von wem Waren bezogen oder an wen Waren geliefert sind, wenn bei den Lieferanten oder Kunden nachgefragt werden soll, ob die Angaben in den Büchern richtig sind. Auch auf die sachliche Richtigkeit der Buchführung kann die Prüfung erstreckt wer den; z. B. dis Berechtigung der vorgenommencn Abschreibungen, die Vollständigkeit der Inven tur, die Bewertungsgrundlage. Die Buch prüfung wird hier, wie Reich sfinanzrat Becker mit Recht bemerkt, gegebenenfalls zur Be triebssührung (Becker, RAO. zu Z 162 Anm. 7). Neben der Aufsicht über die Buchführung unterliegen sämtliche Umsatz st euerpflich- tigen Betriebe einer systematischen Kon trolle des Finanzamts im Umsatzsteuerinteresss, über die im Einklang mit den Vorschriften der Reichsabgabenordnung in den Ausführungsbe stimmungen zum Umsatzstcuergesetz (Z 18) fol gendes bestimmt ist: „Prüfung und Aufsicht erstrecken sich auf das geiamte Geschäftgebaren der Steuerpflichtigen, soweit es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Dem Ermessen des Finanz amts bleibt es dabei überlassen, ob es seinen Beauftragten vorher an melden will. Ins besondere kommen-nach Maßgabe der Reichs- abgabenordnung folgende Maßnahmen in Betracht: s) der gelegentliche Besuch der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen zur Prüfung, ob der tatsächliche Geschäftsbetrieb mit der Anzeige über denselben übereinstimmt, die plan mäßige Durchsicht der Schriftstücke des Steuerpflichtigen, die sich auf umsatzsteuer- pflichtige Lieferungen und sonstige Leistun-
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