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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
-
Band
Band 41.1926
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Wenn dann endlich die Buchführung zur Selbstverständlichkeit wird, die im letzten Fall berichtet über das Vorwärts oder Rückwärts, dann wird manches besser werden, aber erst dann. Das sind andeutungsweise Fragen der „In tensivierung", die zur Erörterung recht viel Platz bedürfen. Aber manches kann auch im stillen Kämmerlein geregelt werden. Ob die ältere Ge neration dazu in der Lage ist, die Zeit zu ver stehen? Die Zukunft wirds zeigen, aber die Zu kunft 'wird hoffentlich die Junagärtuerwclt so ausgerüstet an unseren Plätzen finden, daß die heutigen Aufgaben durch diese gelöst werden. Und ihr werden neue, andere Rätsel zu lösen bleiben. Also bald wägen und dann wagen, ehe es zu spät ist. Alle Gedanken und Kräfte zur Tat züsammcnraffeu zum Nutzen des einzelnen und somit der Gesamtheit. Das ist Intensivierung — soweit der einzelne mittun kann. Bayerische Gewerbesteuer. Das bäuerische Gewerbesteuergesetz vom 27. 7. W2l bestimmt in Artikel I, Abs. 2, Ziffer 1, das; der Gewerbesteuer der Gartenbau nicht unter- lixgon soll, wohl aber die sogenannte Kunst- und Handelsgärtnerei. Diese Vorschrift dürste dem preußischen Gewerbesteucrgesetz vom 24. 6. 1891 Nachgebildet sein. Seitens des Erwerbsgarten- bauos ist die Souderbesteuerung der sogenannten Kunst--ünd Handclsgärtnerei stets als eine un billige Härte empfunden worden, insbesondere weil eine Begrenzung der gewerbesteuerfreicn von den gewcrbesteucrpslichtigen Betrieben sich als unmöglich hernuSgestellt hatte. Preußen hat im Jahre 1923 hieraus die Folgerung gezogen und in seinem neuen Gewerbesteucrgesetz die Kunst- und Handelsgärtnereien gestrichen. Da durch ist in Preußen mit Wirkung vom l. 1. 1924 ab der gesamte erzeugende Gartenbau ohne Rück sicht auf die Intensität der Betriebsführung ge- werbesteuerfrci geworden. Bagern ha» sich trotz mehrfacher energischer Vorstöße der freien und öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen des baye rischen Gartenbaues bisher nicht entschließen können, gesetzgeberisch dem preußischen Vorgehen zu folgen. Das bayerische Finanzministeriuin hat in Erkenntnis der Tatsache, daß die Ausrecht- crhaltung des gesetzmäßigen Zustandes eine schwere Härte bedeutet, im Verwaltungswege an geordnet, daß von Gartenbaubetrieben keine Vor- nüszähluugcu auf die Gewerbesteuer gefordert werden sollen, bis das Parlament zu dem vor liegenden Anträge der Berufsvertretungen Stel lung genommen hat. Die vom bayerischen Fi- nänziniuisterium herausgegebenen Erlasse scheinen allerdings 'bei den Nachgeordneten Steuerbehör den, die mit der Ausführung des Gesetzes be traut sind, nicht die erforderliche Beachtung zu finden, da dauernd Beschwerden über die Her anziehung zur Gewerbesteuer aus Bayern bei der Hauptgeschäftsstelle eingehen. Wir hgben unter Verwendung der minlsteritzllen Entscheidungen Mehrere Rechtsmiltelverstrhreü. eingeleitet und alle erfolgreich durckgefühN. Diejenigen, baye rischen > Mitglieder, die die Hilfe der Haupt geschäftsstelle in Anspruch genommen habest, sind von den Gewerbesteuervorauszahlnngen frei- gestellt worden. Nachstehend bringen wir die beiden Erlasse des Bayerischen Finanzministeriums zum Ab druck. Wir empfehlen denjenigen bayerischen Mit gliedern, von denen die Steuerbehörden zu Un recht Gewerbesteuern eingefordert haben, bei der Sleuererhebungsstelle Beschwerde unter Vorlage der beiden Erlasse einzureichen und Antrag auf Stundung unter Rückzahlung der bisher gelei steten Zahlungen zu stellen. Erlaß des Stnatsministeriums der Finanzen nom 12. 7. 1924 Nr. 1/18 473 bctr. Gewerbesteuer- Pflicht der Gärtnereien: Die Bayerische Landes- bauernkammer hat unterm 27. Juli 1924 an den Bayerischen Landtag einen Antrag auf Änderung des Bayerischen Gewerbestsuergesebos cingebracht in der Richtung, daß in Art. I, Abs. 2, Zifs. 1, die Worts „mit Ausnahme der Kunst- und Han- dclsgärtnereien" gestrichen werden sollen, was die vorbehaltlose Befreiung der Gärtnereien von der Gcwerbesteucrpflicht zur Folge hätte. — Zur Begründung des Antrages ist ausgefuhrt, daß in neuerer Zeit Preußen und Württemberg die Gärtnerei vollkommen der Landwirtschaft gleichgestellt hatten, daß aber in Bayern in der Praxis fast alle Gärtner mit Gewerbesteuer be- M AeWchle der Gärtnerei und Gärlnerschafi in Alm a.D. Don Dr. A. Kölle. (7. Fortsetzung.) Vermutlich wurde für die zünftigen Kinder ein kleiner Beitrag in die Lade entrichtet, wofür diese später Erleichterungen er hielten, wenn sie in die Zunft eintraten oder einen Mann heirateten, der in diese ausgenom men werden wollte. An der Spitze der Zunft steht der Zunftmeister. In den Jahren 1531 bis 1537 wechseln Jacob Lebzelter und Caspar Rän- Inr in diesem Amt ab, doch keineswegs in regel mäßiger jährlicher Folge. Lebzelter ist 1531-1.532 und 1535-1536 im Sitz, sonst, soweit aus den Ein trägen in Abschnitt IV hervorgeht, Ränlin. Der alte Zunftmeister wird wohl zusammen mit dem als Ratsherr bezeichneten Meister im großen Rat gesessen sein, während der Zunftmeister die Zunft im kleinen Rat zu vertreten hatte. Wir können onnehmen, daß die Bauleute wie die anderen zünftigen Handwerke einen Ausschuß in den so genannten Zwölfmeistern besaßen, und daß hier zu auch die drei Ratsmitglieder gehörten. Bon den 99 Meistern scheint in den Jahren 1532 bis 39. nur ein Meister ausgeschiedcn zu sein (I, 17), wogegen 22 neu hinzutraten. Bei 10 von diesen Nenaufgenommenen ist der Herkunftsort — ein Dorf der näheren und weiteren Umgebung — vermerkt, so daß man annshmen muß, diese seien neu zugewandert, und zwar aus nahen oder ent- fe-mter'liegenden Dörfern. Beochtenswec» ist die Ausnahme einer weiblichen Person (IV, 14). Steuerzahttage für Februar. Neichsswuern. 5. Februar: Abführung der Lohnsteuer (keine Schonfrist). 10. Februar: Umsaßsteueroorauszahlung und Voranmeldung der Monatszahler (19L der Januarumsätzc. Ablauf der Schonfrist: 17. Februar). 15. Februar: Abführung der Lohnsteuer (keine Schonfrist). 15. Februar: Einkommen- und Kiirperschasts- steuervorauszahlung für Januar bis März 1926, und zwar ist der unter 6 des Ein- kommensteuerbescheides für 1924/1925 als Vorauszahlung für den 15. Februar fest gesetzte Vierteljahresbetrag zu entrichten. — Soweit eine Festsetzung der Vorauszahlung unter 6 des zugestellten Steuerbescheides nicht erfolgt ist, ist — unbeschadet eines tzerabsetzungsantrages gemäß § 100 oder 108 RAO. — ein Viertel der zuletzt fest gesetzten Jahressteuerschuld zu zahlen. (Ab lauf der Schonfrist: 22. Februar.) 15. Februar: Reichsvermögenssteuervorauszah- lung für Januar bis März 1926; es ist ein Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuer schuld zu zahlen. (Ablauf der Schonfrist: 22. Februar.) 25. Februar: Abführung der Lohnsteuer (keine Schonfrist). Preußische Landes- und Kommunalsteuern. 15. Februar: Grundvermögensfteuer — Februar- rate für Monatszahlcr, d. h. für nicht land- und forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundstücke (Gebäude, Bauplätze — 2, Abs. 1 s. und a des Ge ¬ setzes). Die Zahlung Hal unaufgefor dert zu erfolgen, und zwar an den Vorstand der Gemeinde oder des Gutsbezirks, in welchem das Grundstück gelegen ist. — Zah lungspflichtig ist bei obengenannten Grnnd- slücfen derjenige, der zu Beginn deS Kalen dermonats Steuerschuldner war, und zwar für den vollen Kalendermonal. (Ablauf der Schonfrist: 22. Februar.)' 15. Grunduermögeussteuer — für Januar bis März — für Bicrteljahres- zähler, d. h. für land- und forstwirt schaftlich oder gärtnerisch genutzte Grund stücke (8 2, Abs. I b des Gesetzes). Zahlungs pflichtig ist, wer zu Beginn des Kalender- Vierteljahrs Steuerschuldner war, und zwar für das volle Kalendervierteljahr; im übri gen wie vorstehend für Monatszahler. (Ab lauf der Schonfrist: 22. Februar.) 15. Februar: Gemeindegrundsteuerzuschläge zu vorstehenden Grundvermögensteuerzahlun gen (Ablauf der Schonfrist: 22. Februar). 15. Februar: Hausztnssteucr — Frbrnarrat« — für die in 8 2, Abs. 1a, Grundvermögens- stenergesetz bezeichneten Grundstücke. (Ab- läuf der Schonfrist: 22. Februar.) 15. Februar:. Gewerbeertragsteuer (Ablauf der Hchp.nfr.ist: 22s F-ehr.uar). /GeweriwkaPital- üno' Lohnsummensteuer je naH örtlicher Re gelung; Schonfristen bestehen hier nur, so weit ausdrücklich eingeführt.) Freistaat Bayern. 1. Februar: Bayerische Haussteuer: a) Arealstcuer mit einem Zwölftel der Jah resschuldigkeit nebst Zuschlägen für För derung des Wohnungsbaues und für Kulturzwecke mit 550^6, ferner Kreis umlage und Kirchcnumlage (Ablauf der Schonfrist: 0. Februar). b) Mietstruer mit einem Zwölftel der Jah- resschuldigkcit. Außer den bei der Areal steuer genannten Zuschlägen ist nach die Abgabe zum Ausgleich der Geldentwer tung mit 1250-L der Mietsteuer zu be zahlen. (Ablauf der Schonfrist: 9. Febr.) Freistaat Sachsen. 5. Februar. Sächsische Arbcitgeberabgabe. Ein Viertel der Beträge, die in der Zeit voin 1. bis zum letzten Januar 1926 von Lohn zahlungen einbeholtcn worden sind. (Be tragen bei einem Arbeitgeber die Löhne und Gehälter im Vierteljahre mehr als 25 vH. des Umsatzes, so kann auf Antrag die Abgabe auf ein Achtel der Lohnsteuerbelrägc herab gemindert werden.) (Ablauf der Schonfrist: 12. Februar.) Zahlstelle: Gemeinde. 5. Februar: Mietzins- (AuswertungS-)Steuer. 27 vH. der Friedensmiete für einen Monat. (Ablauf der Schonfrist: 12. Februar 1926.) ZahEtellc: Gemeinde. 15. Februar: Gewerbesteuer. Vierte Biertel- jahresvorauszahlung. Zu zahlen ist ein Grundbetrag von 7pK> RM., zuzüglich des Betriebsvermögens. (Ablauf der Schon- siist: 22. Februar.) Zahlstelle: Finanzamt. Freistaat Baben. 5. Februar: Gebäudesondsrsteuer für den Mo nat Januar 1926. Zu zahlen sind von den Landwirten mit einem GebSudesteuerwert von nicht mehr als M000 M. für je 100 M. Gebäudesteuerwert 2 Reichspfennige, von den übrigen Pflichtigen 10 NeichSpfeunige. Zahl stelle Gemeinde. (Schonfrist: 12. Februar.) Freistaat Mecklenburg-Schwerin. 15. Februar: o.) Grundsteuer, k) Mietzinssteuer, c) Wegeabgabe, ck ) Gewe.rbecrtragsteuer, s) Gewerbekapitolsteuer, und zwar als 3. Rats — ein Viertel des Jahresbetrages. Zaylstellc: s) in den Landgemeinden: Amtskasse bzw. Gemeindevorsteher, I)) im übrigen: Steuerkonto des Mecklen burgischen Finanzministeriums bei der Girozentrale Mecklenburg, Mecklenbur gische Depositen- und Wechselbank, Schwe rin, Raiffeisenbank, Schwerin, und ihren Nebenstellen. (Ablauf der Schonfrist: 22. Februar.) Freistaat Mccklcnburg-Strelitz. Im Monat Februar werden keine Landessteuern - fällig. - .. Freistaat Thüringen. IG Februar: Aufwertangssteuer (Mietzinssteuer)^ für Monat Januar. > - " 10. Februar: Gewerbesteuer für 4. Rechnungs- Vierteljahr 1925 (I.Kalendervierteljahr 1926). Die Landwirtschaft ist in Thüringen von der Gewerbesteuer befreit. Freistaat Anhalt. 1.—10. Februar: Steuer voin bebauten Grund besitz — Januarrate. legt seien, was der Natur des Gärtne.rsibetriehes nicht entspräche. — Unabhängig von der Stellung nahme für den Antrag auf Äenderung des Ge setzes muß jedenfalls gesagt werden, daß schon nach dein bestehenden Gesetz der Gartenbau nicht unter dos Gewerbesteucrgesetz fällt, und daß die Einbeziehung der „Kunst- und tzandelsgärt- nerei" in die Gswerbesteuerplkicht die Avsnohms dorstE, doß es der Absicht Kes Gesetzes nicht ent sprechen würde, die Gärtnereien in ihrer Ge samtheit oder selbst in ihrer Mehrzahl zur Ge werbesteuer heranzuziehen. Die Beratung über den Antrag im Staatshausholtausschuß des Laudtags steht unmittelbar bevor. — Die Landes- bauernkammer hat mit Rücksicht hieraus mit Ein gabe vcm 9. dieses Monats gebeten, die Ein hebung der Gewerbesteuer für Gärtner bis zur Bescheidung des Antrags im Landtag auszusetzen. lieber die Zunft und die Familien, die ihr «»gehörten, hat sich schon der vorher erwähnte Predigerbruder und humanistische Gelehrte Felix Fabri, allerdings nur kurz, geäußert. Die vier zehnte Zunft, sägt er bei Auszählung der einzel nen Zünfte*), ist die der Landleute, welche das Land, die Aecker, Weinberge und Gärten bauen, in welcher die Frank, Kügelin, Nüer und andere sind. Er macht hierbei den Fehler, daß er die Bauleute, wozu auch die Gärtner gehören, nicht trennt von den Weingärtnern. In dem 42. Jahre nach Fabris Tractatus angelegten Zunft büchlein kommen in der Tat noch die Namen Näer oder Neger (l, 13) und Frank vor (l, 17; II, 20), dagegen fehlten die Kügelin. Häufiger sind im Zunftbüchlein die Eberlin, Mossin, Ferr, Schmid, Miller und andere. Die Schmid und Miller bleiben ihrer Bernfsart bis ins neun zehnte Jahrhundert treu, sie gehören in späterer Zeit und vielleicht schon früher zu deu Gärtnern. Nun bleiben, bevor die Behandlung der Ulmer Gärtner und Gärtnerschaft im Mittelalter abgeschlossen worden kann, noch die rechtlichen Verhältnisse, unter denen die Weingärtner leb ten, und ihre Vereinigung in einer Brüderschaft zu besprechen. Die Weingärtner waren anfäng lich, wie es scheint,-nicht Bürger. Da nach städti schem Recht Grundeigentümer nur der Bürger fein konnte, so mußte« sie sich ihre Weinberge durch Bestand, ein der heutigen Pacht ähnliches Rechtsverhältnis, verschaffen. Als Nichtbücgcr konnten sie anch weder ein« Zuukt bilden noch in eine solche eintreten. Sie schlossen sich aber mit der Zeit zur Wahrnehmung der Belange ihres *) Tract Pg. 138. In Berücksichtigung der derzeitigen mißlichen wirtschaftlichen Lage der Gärtnereibetrikbe er suche. Ich, die Finanzämter anzuweisen, den bis her als gewerbesteuerpflichtig behandelten Gärt nern die jeweils fällige Vorauszahlungsschuldig- keil bis zum Eintreffen weiterer Weisungen zins los zu stunden. gez. Dr. K raUsue ck." Einschließung des Staatsministers de.r Finan zen Pom 1. August 1924 bekr. Vollzug deS Ge» Werbesteuergesetzes, hier, die Besteuerung der Gärtnereien. Gemäß Artikel 1, Abs. II, Ziffer 1, des Ge- werbesteusrgesstzes vom 27. Juli 1921/18. Juli 1923 fäll» nicht unter dieses Gesetz der „Garten bau mit Ausnahme der Kunst- und Handelsgärt nereien*. Der Gartenbau ist somit nach der Absicht des Gesetzes grundsätzlich gleich der Land- und Forstwirtschaft als außerhalb des Bereichs Berufs und zur Hebung des Weinbaues in einer Brüderschaft zusammen. Sie ahmten also die Zunft in gewisser Hinsicht nach. Dabei wurden aber die Söflinger Weinbergbesitzer ebenso zu- gelassen wie die Ulmer. Diese eigenartigen Ver hältnisse, die ganz von denen der Bauleute ab- weichcu, deuten wieder darauf hin, daß der Wein bau spät und durch Fremde nach Ulm verpflanzt worden ist. In dem durch Ratsentscheid von Freitag vor Aegidi 1477 geschlichteten Rechtsstreit zwischen dem Spital und den Weingärtnern ist die erstge nannte Partei durch die beiden Spitalpflcger vertreten, während die „Wingarter gemainlich", also alle miteinander erscheinen. Das sieht so aus, als ob die Bruderschaft noch nicht bestanden habe oder, was vielleicht richtiger ist, noch keine obrigkeitlich anerkannte und zugelassene Vertre tung besaß. Das muß nun aber doch bald besser geworden sein, denn es ist eine neue Weingarter- Ordnung von Montag nach Reminiscere 1506 vorhanden*!, welche auf die alte»: Ordnungen, die der Brüderschaft zuvor verliehen worden, Be zug nimmt Der Inhalt der neuen Ordnung ist kurz, da die älteren Vorschriften nicht wieder holt sind. Danach werden die Beiwohner (die Stadteinwohner mit minderem bürgerlichem Recht» von der Hantierung nnd dem Gcwerb. so derselben Brüderschaft gehört, ausgeschlossen, außerdem wird, dem Zug der Zeit gemäß, für die Aufnahme eheliche Geburt verlangt, und endlich darf künftig keiner zugelassen werden, der nicht mindestens zwei Gulden dafür gebe. Diese neue Ordnung scheint aber nicht lange in Kraft ge- *) Zweites Gesetzbuch, Bl. 321. der Gewerbebetriebe liegend anerkannt und nur die Kunst- und Handeisgärtnerei als der Ge werbesteuerpflicht unterliegend erklärt. Der Begriff der „Kunst- und tzandelsgärt- nerci" ist im Gesetz selbst nicht näher umschrieben. Die Praxis hat sich im allgemeinen dahin ent schieden, daß eine Kunst- und Handelsgärtnerei dann vorliegt, wenn der Betrieb durch besondere Vor- und Einrichtungen (Treibhäuser, Heizan lagen, Warmhäuser, Frühbeeten von großem Ausmaße), durch Pflege von Spezialitäten, durch kaufmännisch-gewerbliche Gestaltung des Absatzes der Erzeugnisse oder durch den von der normalen Bodennutzung erheblich abweichenden Ertrag sich von der gewöhnlichen, wenn anch intensiveren Bodennutzung erheblich unterscheidet. (Zu vgl. von Breunig, Gewerbesteucrgesetz, Anmer kung 18 zu Artikel 1, S. 176, ähnlich Dr Rin gel mann und Dr. Mühlseld, Gewerbc- steuergesetz, Anmerkung 8 zu Artikel 1, S. 22/23). Die Bayerische Landesbauernkammer hat nnn in einer an den Bayerischen Landtag gerichteten, die Äenderung des Art. I und 2 des Gewerbc- stcuergesetzes bezieleuden Eingabe vom 27. Juni 1924 geltend gemacht, daß sich die Gesetzesanwen dung in Bayern dahin entwickelt habe, daß zur zeit fast alle Gärtner mit Gewerbesteuer veranlagt seien, was der Natur des Gärtnereibetriebes nicht entspräche. Die Prüfung der in der Eingabe angeregten Frage einer Gesetzesänderung muß der nächsten Revision des Gewerbestenergesetzes Vorbehalten bleiben. Unabhängig von dieser Frage muß aber, wie bereits in der Entschließung vom 12. Juli 1924, Rr. 31663, bemerkt ist, alS fest stehend anerkannt werden, daß sckon nach dem geltenden Gewerbestenergesetz eine Gesetzesanwen- oung der Absicht des Gesetzgebers nicht gerecht werden würde, welche die Gärtnereien in ihrer Gesamtheit oder selbst in ihrer Mehrzahl zur Ge werbesteuer heronziehen wollte. Es darf aber für die Gesetzesanwendung auch nicht außer acht gelassen werden, daß sich im landwirtschaftlichen Betriebe, dem der Gartenbau grundsätzlich gleich gestellt ist, die Anwendung von Maschinen nnd anderen künstlichen Hilfsmitteln Immer mehr ausaebreitet hat, weshalb auch beim Gärtnereibe- trieb ein zeitgemäßer Fortschritt in der Anwen dung künstlicher Förderungsmittcl bei der Be urteilung der Merkmale der „Kunst- und tzan- delsgärtnerei" billigerweise in Berücksichtigung gezogen werden muß. Demgemäß erscheint es nicht mehr als gerechtfertigt, jeden Gärtner, der etwa ein Treibhaus oder eine Frühbeetanloge be sitzt und in seinem Betriebe benutzt, ohne werteres als Kunst- und Handelsgärtnerei zur Gewerbe steuer herauzuziehen. Es ist vielmehr davou aus zugehen, daß nach dein obersten Grundsatz des Artikel 1, Abs. II, Ziffer I, des Gewerbesteüerge- setzes der Gartenbau den landwirtschastlickjen Betrieben gleichgestellt, und demnach von Ge werbesteuer frei ist. Die vorstehende- Stellungnahme erschein! auch um deswillen begründet, weil in jüngster Zeit nach Vorgang des Reichsrechts, däs »m wesent lichen die gärtnerischen . Grundstücke den 4änd- .wirtschaftlichen gleichstellt, andere Länder, insbe sondere Preußen und Württemberg, die Gartne- reibetriebe in der Hauptsache von der Gewerbe steuer freigestellt haben, so daß durch ein strenges Festhalten an der bisherigen Praxis die baye rischen Gärtner tatsächlich gegenüber einer Reihe von anderen Ländern benachteiligt wären. Auf Grund vorstehender Erwägung wird ver fügt, daß vom Beginn des Rechnungsjahres 1924 an die Gärtnereibetriebe regelmäßig zu Gcwerbe- steuervorauszahlungen nach der Verordnung vom 5. Mai 1924 (GVBl. S. 154) nicht »nehr heran- zuzieheu sind. Eine Gswerbesteuerpflicht und demgemäß eine Voronszahlungspflicht ist nur- mehr anzunshmen für Betriebe, die nach Art und Umfang — durch Benutzung von Treibhäusern, Heizanlagen und Warmhäusern in ausge dehntem Maßstab, durch Zucht und Pflege besonders ertragsreicher Spezialitäten kaufmän- nifch planmäßigen Vertrieb von Waren, Versand nach auswärts in größeren Mengen, erheblichen Zukauf von Ware.» und dergleichen — über die im Gärtnereibetrieb üblichen Äetriebsformen we sentlich hinausgreifen. Ausdrücklich wird bemerkt, daß für die Ent scheidung über die Borauszahlungspflicht nicht die Bezeichnung oder Firmenführung, sondern nur der tatsächliche Betrieb maßgebend ist. Ich ersuche hiernach, die Finanzämter alsbald mit Weisung zu versehen. Wesen zu sein. Denn laut eines Ratsentscheids vom I. Juli 1523*) gab es damals noch Wein gartner, die Beiwohner waren wie den Gällin und deu Wullin. Eine ausführliche Ordnung wurde vom Rat am 20. August 1550 erlassen**). Die einzelnen Vorichriften beziehen sich meist auf Handhabung des Berufs, Erzeugung von Wein, Verkauf uns Handel mit Trauben, Lehre, Ange- stellw, Bestehen des Werkes (d. h. des Weinbergs), Verbot der Weiterverkeihnng eines bestandenen Werks, Verhältnis zum Bauherrn (dem Eigen tümer des Werks), Schutz der Weinberge usw. Vornussitzung der Ausnahme in die Brüderschaft ist der Besitz von einem halben Morgen Wein garten. Alle Quatember sind 2 Pfennig Beitrag zu entrichten. Wird geboten, so hat der,, der ausbleibt, einen Schilling Heller zu zahlen. Nur nebenbei sind die Leiter des Verbands angegeben, nämlich die Herren so ihnen, den Weingärtnern vom Rat zugegeben sind, kurz die verordneten Herren genannt, und die drei Geschworenen. Wir haben in der Brüderschaft offenbar einen aus dem Willen der Weingärtner selbst entstan denen Verband Var uns, der ähnliche Zwecke ver- folqte wie die Zünfte, und der wie diese immer mehr nach obrigkeitlicher Bevorreckitung strebte. Der Brüderschaft fehlt aber die öffentlich-recht liche Bedeutung der Zunft, ihre volitiscbe Stel lung als Teil des Stadtstaats. Es fehlt ibr auch, vorläufig wenigstens noch, der dem Zunst-wang entsprechende Boitrittszwang für alle Wein- gartenbesitzer. (Forts, folgt.) *) Eid- und Ordnungsbuch B, Bl. 224, laut Nübling. Handel und Gewerbe, S. II, A 18. **> Ulmer Archiv. Abgedruckt in Nübling, Handel und Gewerbe, S. 58.
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