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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
-
Band
Band 41.1926
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- Gartenbauwirtschaft
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2 Die Gartenbauwirtschaft Nr. 74. 14. S. 1926 288 Millionen auf der Rückzahlungsliste. Den größten Posten der noch in diesem Jahr zurückzuzahlende» Summe bilden die am 1. De zember 1926 fällig werdenden Rentenbank kredite, die von 293,5 Millionen IM am 31. Dezember 1925 bereits aus 255 Millionen Ende Juni 1926 abgedeckt worden sind. Wie im vergangenen Jahr soll die Abwicklung in der Weise erfolgen, daß die Gelder all mählich aus der Landwirtschaft gezogen werden und daß die Rcntenbankkreditanstalt aus den augesammeltcn Reserven einen beträchtlichen Teil der sälligen Beträge möglichst aus eigenen Mitteln vorschießen wird. Trotzdem dürste die Summe der gesorderten RückzahlungSgcwer die Kreditlage der Landwirtschaft aufs neue schwerstens belasten. Wenn man aus dein Standpunkt steht, daß die finanziellen Er träge der Ernte in erster Linie dazu verwandt werden sollten, um die Zinsen zu bezahlen, so wird man mit schwerer Sorge der Zeit entgegensetzen,' wo diese Summen aus der Landwirtschaft herausgezogen werden, wenn man sich auch andererseits der Notwendig keit einer Tilgung gewisser Kredite nicht ganz wird verschließen können. Es ist unbedingt nötig, daß eine gewisse Summe Geldes als Betriebskapital in der Landwirtschaft bleibt. Wenn man vielleicht auch die Fortsetzung der Golddiskontbankaktion als gewisse Er leichterung freudig begrüßt, so wird dies doch Aufgabe berufener Kreditinstitute sein, weiter um die Entlastung des landwirtschaftlichen Kreditmarktes sich zu bemühen. Zur Gewerbesleuerveranlagung der Landschaflsgärlner. Vor kurzem sind die Gewerbeertragssteuer bescheide, in denen die Steuergrundbeträge für 1925 und 1926 festgesetzt sind, an die Steuerpflich tigen herauSgcgangen. Diesem Betrag liegt der steuerbare Gewerbeertrag zugrunde. Rechnen wir damit, daß ein steuerbares Einkommen aus Ge werbebetrieb in Höhe von 10 000 M. vorliegt, so errechnet sich dieser Grundbetrag wie folgt: Für die ersten 2400 M. betrügt der Steuersatz 1 Pro zent, für die weiteren 1200 M. 1,5 Prozent und für den darüber hinausschießenden Betrag 2 Prozent des abgabepflichtigen Betrages. Für 10 000 M., also 24 M. -i- 18 M. -f- 128 M. gleich 170 M. Auf diesen Grundbetrag erheben die Gemeinden für jedes Jahr Zuschläge. Dis Nach zahlungspflicht der steuerpflichtigen Gewerbe treibenden ist nun durch eine vielfach nicht ge nügend beachtete, im übrigen für den Laien schwer verständliche Bestimmung zuungunsten der die Gewerbesteuer erhebenden Gemeinden ganz bedeutend eingeschränkt worden. § 57 Abs. 3 der Preuß. Verordnung über die Neuregelung der Preuß. Gewerbesteuer vom 19. Mai 1926 bestimmt nämlich: „Uebersteigt auf Grund der Veranlagung der Schuerbetrag nach dem Ertrage 200 vom Hundert der nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen und der ministeriellen Richtlinien zu leistenden Vor auszahlungen, so wird der darüber hinaus gehende Betrag auf Antrag niedergeschlagen." Der Z 57 Abs. 3 ist übernommen aus 8 4 des Gesetzes über die Regelung der Gewerbesteuer für die Rechnungsjahre 1925 und 1926 vom 23. März 1926. Hog und Arens führen in ihrem Kom mentar hierzu aus: „Maßgebend sind nicht die tatsäch lich geleisteten Barauszahlungen, sondern das, was nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen oder ministeriellen Richtlinien an Vorauszahlun gen zu »eisten gewesen wäre. Es wird also -n all den Fällen, die sür die Anwendung dieser Vorschrift in Frage kommen, an Hand der jeweils in Geltung gewesenen vielfach ver änderten Bestimmungen (1. GewStErg. V., II. Steuernotverordnung des Reiches mit Durchs. Best., vorläufige ministerielle Richt linien vom 31. März 1924, II. GwStErgV., GewStUeG.) zu prüfen sein, welche Vor auszahlungen der Betrieb eigentlich zu leisten gehabt hätte." —ck. Abgrenzung des landwirl- schaflliches.forslwirischasllichen und giirlnerischen Vermögens. I. Vom Grundvermögen. Es sind vielfach Zweifel entstanden, ob eine bebaute Grunkstücksfläche sim folgenden kurz Gebäude genannt), insbesondere ein Wohnhaus, dessen Eigentümer auch noch landwirtschaftlich usw. genutzte Giundstücksflächen besitzt, zum land wirtschaftlichen usw. Vermögen gehört oder ob cs zum Grundvermögen zu rechnen ist. In Frage kommen hier vor allem die zahlreichen Fälle, in denen Arbeiter, Kleingewerbetreibende, Handwerker und Kleinrentner außer ihrem Wohn haus nach eine oder mehrere landwirtschaftlich genutzte Parzellen besitze». Bei der Vermögensteuerveranlagung 1924 ist die Entscheidung, ob das Wohnhaus samt den Ländereien zum landwirtschaftlichen usw. Ver mögen gehört, vielfach davon abhängig gemacht worden, ob der Besitz eine selbständige Ackernah- runa darstellt oder nicht. Weiterhin wurde häufig daraus abgestellt, ob die landwirtschaft lichen Parzellen in räumlichem Zusammenhang mit dem Wohnhaus stehen oder ob das Wohn haus innerhalb der Ortschaft, die Parzellen da gegen außerhalb derselben gelegen sind. Diese Merkmale können keine geeignete Grundlage für die Abgrenzung bilden. Der Begriff der selb ständigen Ackernahrung spielt im Reichsbcwer- tungsgcsetz überhaupt keine Nolle, da die land wirtschaftlich genutzte Fläche als solche stets zum landwirtschaftlichen Vermögen gehört. Ebenso wenig kann der räumliche Zusammenhang für die Zugehörigkeit zum landwirtschaftlichen usw. Betrieb entscheidend sein; den» sonst müßte man auch bei einem rein landwirtschaftlichen Betrieb, bei dem das Wohnhaus innerhalb des Dorfes, die Parzellen dagegen außerhalb des Dorfes liegen, das Wohnhaus zum Grundvermögen rechnen. Maßgebend kann vielmehr nur der wirtschafliche Zusammenhang des Wohnhauses mit den Ländereien sein. Eine in jeder Beziehung bindende Regelung läßt sich für die Frage der Abgrenzung des land wirtschaftlichen usio. Vermögens vom Grund vermögen mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit der Fälle nicht treffen. Im allgemeinen wird jedoch nach den folgenden Grundsätzen zu ver fahren sein: 1. Gebäude oder Gebäudeteile, die unmittelbar landwirtschaftlichen usw. Zwecken dienen (z. B. Scheunen, Ställe, Geräteschuppen u. dgl.), sind stets zum landwirtschaftlichen usw. Vermögen zu rechnen. 2. Gebäude oder Gebäudeteile, die Wohn zwecken dienen und ausschließlich vom Eigentümer und den zu seinem Haushalt gehörigen Familienmitgliedern und Ange stellten bewohnt werden, werden grund sätzlich zum landwirtschaftlichen usw. Ver mögen zu rechnen sein, s) wenn der Wohnzweck des Gebäudes ge genüber dem wirtschaftlichen Zweck des Gesamtgrundbesitzes so zurücktritt, daß die Bewirtschaftung des landwirtschaft lichen usw. Besitzes als Hauptzweck vor herrscht (vgl. Entscheidung. des Reichs finanzhofs vom 11. November 1925 — VI 830/25 —, abgedruckt im RStBl. 1926 S. 183); dies kann nur zutreffen, . wenn die ordnungsmäßige Bewirt schaftung der landwirschaftlich genutzten Grundstücksflächcn den Eigentümer des Wohnhauses oder seine Familie in er heblichem Maße in Anspruch nimmt. Bei der Beurteilung, ob der Wohnzweck zurücktritt oder vorherrscht, werden nicht nur die dem Wohnhauseigentümer ge hörigen, sondern auch die von ihm zu gepachteten landwirtschaftlich genutzten Flächen mitzuberücksichtigen sein; 5) auch in den Fällen, in denen der Wohn zweck des Gebäudes gegenüber dem wirt schaftlichen Zweck des Gesamtgrundbe sitzes vorherrscht, wenn das Gebäude sei nem baulichen Charakter nach dem in der betreffenden Gegend üblicherweise zu einem landwirtschaftlichen Betrieb ge hörigen Wohnhaus entspricht. 3. Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die Wohnzwecken diene», aber nicht ausschließlich vom Eigentümer und den zu seinem Haus halt gehörigen Familienmitgliedern und Angestellten bewohnt werden, sondern zum Teil dauernd vermietet sind, ist zu prüfen, ob das Gebäude seinem baulichen Charakter nach dem in der betreffenden Gegend üblicherweise zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Wohnhaus entspricht. Ist diese Frage zu bejahe», so wird das ganze Gebäude -um laudwirftchaftlicheu Vermöge» zu rechne» sein. Ist die Frage zu verneinen, so gehört der vermietete Teil zum Grund vermögen, während hinsichtlich des übrigen Teils nach den Grundsätzen unter Nr. 2 a zu verfahren ist. Jni übrigen ist zu bemerken, daß die Frage der Zugehörigkeit eines Gebäudes zum land wirtschaftlichen usw. Vermögen nur dann aufge worfen werden kann, wenn dem Eigentümer des Gebäudes außer diesem Gebäude noch landwirt- schckftlich genutzte Flächen gehören. Besitzt er keine eigenen landwirtschaftlich genutzten Flächen, sondern bewirtschaftet er lediglich ge pachtete Ländereien, so können diese gemäß 8 9 RBewG. nicht mit dem Gebäude zusammen einen landwirtschaftlichen Betrieb bilden, da die Ländereien einerseits und das Gebäude anderer seits im Eigentum verschiedener Personen stehen und auch der Fall des 8 12 Abs. 2 RBewG. nicht gegeben ist. Das Gebäude gehört in einem solchen Fall stets zunr Grundvermögen, während die landwirtschaftlich genutzten Fläche» mit dem etwa dem Eigentümer dieser Flächen gehörigen Gebäude zusammen einen landwirtschaftlichen Betrieb bilden. Beispiele zu Nr. 2 und 3: Erstes Beispiel: Ein Pflichtiger besitzt in einem kleinen Ort ein Wohnhaus und mehrere landwirtschaftlich genutzte Par zellen, Da der landwirtschaftliche Betrieb eine selbständige Ackernahrung nicht er reicht, muß er in: Winter als Holzfäller ar beiten. Im Hinblick darauf jedoch, daß er de» größte» Teil des Jahres über durch die Bewirtschaftung seiner Ländereien in An spruch genommen ist, bildet das Wohnhaus nach den Grundsätzen zu 2 a mit den Lände reien zusammen einen landwirtschastlichen Betrieb. Ebenso ist zu entscheiden, wenn zwar der Pflichtige ausschließlich als Tagelöhner arbeitet, seine Frau und seine Kinder aber im erheblichen Maße durch die Bewirt schaftung der landwirtschaftlichen Parzellen in Anspruch genommen sind. Zweites Beispiel: Ein Arbeiter besitzt in einem Dorf oder in einem Land städtchen außer einem Wohnhaus noch einen Morgen Land, den er ohne fremde Hilfe in seiner freien Zeit bestellt. Hier ist die Vor aussetzung zu 2a. nicht gegeben. Die Zuge hörigkeit des Wohnhauses zum landwirt schaftlichen Betrieb hängt daher davon ab, ob die Voraussetzung zu 2b vorliegt. Ent spricht das Wohnhaus seinem baulichen Charakter nach "den in der Gegend üblicher weise zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Wohnhäusern, so gehört es mit dem Morgen Land zusammen zum land wirtschaftlichen Vermögen. Andernfalls ist es zum Grundvermögen zu rechnen. Drittes Beispiel: Ein Rentner besitzt in einer kleiner Stadt ein Ein familienhaus mit rein städtischem Charakter. Außerdem gehören ihm einige landwirt schaftlich genutzte Parzellen außerhalb der Stadt, die er und seine Familie selbst be wirtschaften. Da weder die Voraus setzungen zu Nr. 2 a noch die zu Nr. 2 b vorliegen, bilden die landwirtschaftlichen Parzellen sür sich einen landwirtschastlichen Betrieb, während das Wohnhaus als Grund stück im Sinne des 8 34 Ws. 1 Satz 2 RBewG. anzusehen ist und daher zum Grundvermögen gehört. Viertes Beispiel: Ein Pflich tiger mit mehreren Morgen Land, der Ser Schierling. Von Bernhard Züge in Berlin. (Schluß.) Zerreibt man die Teile des echten Schier lings zwischen den Fingern, so nimmt man einen charakteristischen Geruch nach Mäuse harn wahr, zum Unterschied vom Garten- fchierling, der nach Koblauch riecht, und vom Wasserschierling, der gewsirzartig riecht. Der Schierling enthält in allen Pflanzenteilen, am meisten aber in dem Samen, ein ungeheuer giftiges Alkaloid, das Koniin, und zwar sind hiervon im Kraut bis 0.1°/» und im Samen bis zu 1°/« enthalten. Das Alkaloid Nikotin ist zwar sechsmal giftiger als das Koniin, d. h. eine sechsmal größere Quantität Koniin als Nikotin ist nötig, um den Tod herbeizuführen. Aber trotzdem wirkt Koniin schon in verhält nismäßig geringen Mengen sicher tödlich. D-r Schierling wurde im Altertum häufig für Morde, Selbstmorde und Hinrichtungen gebraucht. Wenn heute »och Koniinvergiftungen Vorkommen, so haben sie ihre Ursache in de» oben erwähnten Verwechslungen von Petex- silie, Sellerie, Kerbel und anderem mit dem Schierling oder in der Verfälschung des Anis- sqmen durch Schierlingsamen. Giftmorde durch Schierling kommen heute wohl nicht mehr vor, da die Wirkung des Koniins so typisch ist, daß der Giftmord und seine Ursache sofort aufgedeckt werden könnte. Und auch der Selbst mörder zieht andere Gifte vor, Gifte, welche das Ende weniger qualvoll machen als das Koniin. Die typische Wirkung des Koniins erstreckt sich auf das zentrale und periphere Nerven system. Wenige Augenblicke nach Aufnahme des Giftes erfolgt ein Reizzustand, der jehr schnell durch Lähmung des motorischen Zentrums abgelöst wird. Daher also macht sich zunächst eine Lähmung der unteren Extremi täten und dann der Arme bemerkbar, bevor der Tod durch Stillstand des Atems erfolgt. Auf diesen Symptomen beruht das Qualvolle des Koniintodes. Ist es doch ein Ersticken bei wachem Verstand und außerdem wird sich der Vergiftete dabei bewußt, daß Arme und Beine von unten her kalt werden und „absterben". Die ganze Grausamkeit der Antike wird ge kennzeichnet durch die Anwendung dieser Todes art als Todesstrafe. Schlagwortartig kann man mit zwei Worten die Koniinwirkung charakte risieren: Kalte Angst und Qualen des Er stickens. Auch Sokrates hatte diesen Tod 399 vor Christi erlitten. Lese» wir nach, wie Plato den Tod des Sokrates schildert: Sokrates liegt im Gefängnis. Als der Henker mit dem Gift becher erscheint, fragt ihn Sokrates: „Was muß ich tun?" Darauf der Henker: „Nichts weiter als trinken und daun herumgehen, bis die Beine schwer werden und dann dich wieder legen, und so wird es von selbst wirken." Als Sokrates getrunken hatte, und nachdem er herumgegangen war, bis ihm die Beine schwer geworden waren, legte er sich hin. Und der Henker drückte ihm Füße und Schenkel und ging so immer höher, indem er ihn fragte, ob er noch fühle. Bald darauf hatte Sokrates ausgeatmet. Aus dieser Darstellung erkennt man ohne jeden Zweifel den Schierlingstod mit seinen charakteristischen Wirkungen. Es ist dies die erste Darstellung einer Giftwirkung in der Geschichte der Literatur überhaupt. Gehen wir in den Garten hinaus und wir sehen in einer schattigen Ecke das unscheinbare SchierlingSkraut und ahnen nicht, welche Rolle es schon in der Menschheitsgeschichte gespielt hat, wieviel Qualen es schon Menschen bereitet hat. Wem und Georginen. Von Ernst Edgar Reimördes. Die Gartenaster (,4sisr chinsusis) stammt, wie ihr Name besagt, aus China, von dort ist sie um 1730 herum in Deutsch land eingesührt worden, wo sie schnell beliebt wurde und eine Zeitlang Mode blume war. Schon die Römer und Griechen des .klassischen Zeitalters kannten verschiedene Arten der Aster, der sie ihres sternähnlichen Aussehens wegen diesen Nance» gaben (aster-Stern). Die Virgilsaster, jene bereits im Juli besonders reich blühende, 50 Zentimeter hohe Staude mit schönen blauen Radblumen und gelber Scheibe, erweckt Erinnerungen an den großen römischen Dichter, der zur Zeit des Augustus und Oktavian lebte. Die Aster wird in zahlreichen Spielarten ge züchtet; in den großen Gärtnereien von Erfurt und Quedlinburg kennt man über 4OM Sorten. Den Unbilden der Witterung des Herbstes hält die Aster tapfer stand und erst der Frost macht ihrem Blüten^eichtum ein Ende. — Ebenso wie die Aster ist die Georgine oder Dahlie MaüNa varlamtw) ein Kind des Südens. Aus ihrer Hei mat Mexiko sandte sie 1784 der Leiter des dortigen botanischen Gartens an seinen Kollegen Cavauillcs in Madrid, der sie 1791 zuerst be schrieb und ihr zu Ehren des schwedischen Bota nikers Dahl ocii Namen Dahlia gab. Nachdem sie 13 Jahre W den Gärten des Escorial als besondere Seltenheit ängstlich behütet nnd keine Knolle davon abgegeben worden war, kam die Dahlie 1804 nach Frankreich, wo sie binnen kurzem große Beliebtheit erlangte. 1802 hatte Humboldt sie in ihrem Mutter lands ebenfalls entdeckt und Knollen und Same» nach Deutschland geschickt. In England war sie ! in einer kleinen Ortschaft wohnt, hat an Stelle seines abgebrannten Wohnhauses ein neues Wohnhaus gebaut. Dieses enthält außer den in der betreffenden Ortschaft bei derartigen Gebäuden üblichen Stockwerken noch ein weiteres Stockwerk, das dauernd an Dritte vermietet ist. Das vermietete Stockwerk bildet nach den Grundsätzen zu Nr. 3 eine selbständige wirtschaftliche Ein heit für sich und gehört zum Grundver mögen. Der übrige Teil des Gebäudes bil det, sofern der Wohnzweck zurücktritt, gemäß Nr. 2«. mit den landwirtschaftlich genutzten Fläche» zusammen eine» landwirtschaft lichen Betrieb. IZu einer Entscheidung des Reichsfinanzhofes vom 19. November 1925 — VI. 940/25 — ist bezüglich gärtnerischer Wohngrundstücke aus- gcführt: Bei Gärtnereien kann im Einzelsalle allerdings zweifelhaft sein, ob ein vom Gärtner bewohntes Gebäude mit dem Gartenland als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen ist. Es kann dieses unter Umständen zu verneinen sei», wenn der Gärtner in einem Wohnhaus inmitten einer Stadt wohnt und das Gartenland in einiger Entfernung von dem Wohnhaus gelegen ist. Schließt sich aber das gärtnerisch bewirt schaftete Grundstück an das vom Gärtner be wohnte und ihm gehörende Haus an, so wird regelmäßig eine wirtschaftliche Einheit für das Wohngebäude und das Gartenland zu unterstellen sein. Der räumliche Zusammenhang zwischen der Wohnung des Betriebsinhabers mit den gärtnerisch bewirtschafteten Grundstücken ist für die Bewirtschaftung der letzteren Grundstücke von großer Bedeutung, weil er die Bewirtschaftung wesentlich erleichtert und eine Ueberwachung und einen erhöhten Schutz der Pflanzen gegen Wetterschäden und Diebstähle ermöglicht). II. Dom Betriebsvermögen. Zweifel sind ferner darüber entstanden, wann ein Gebäude zum landwirtschaftlichen Vermögen gehört und wann es zum Betriebsvermögen zu rechnen ist, sowie wann es zu beiden Vermögens arten zählt. Hierher gehören die Fälle, in denen ein Landwirt neben seiner Landwirtschaft noch ein Gewerbe, das nicht als landwirtschaft licher Nebcnbetrieb gewerblicher Art anzusehen ist, betreibt, z. B. eine Gastwirtschaft, eine Schmiede, eine Krämerei o. dgl. Wird das Ge werbe in einem besonderen Gebäude betrieben, so ist dieses zunr Betriebsvermögen zu rechnen, während die übrigen Gebäude, sofern die unter 12 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, zusammen mir de» landwirtschaftlich usw. ge nutzten Flächen zum landwirtschaftlichen usw. Vermöge» gehören. Ist in demselben Gebäude, in dem der Eigentümer wohnt, auch der Ge werbebetrieb untergebracht, so gehört der bewohnte Teil mit den landwirtschaftlichen Flä chen zusammen zum landwirtschaftlichen usw. Vermögen, während die durch den Gewerbebe trieb in Anspruch genommenen Teile des Hauses zum Betriebsvermögen gehören. Beispiel: Ein Landwirt besitzt einen Eutshof und 10 da Land. Außer der Landwirtschaft be treibt er im Erdgeschosse seines Wohnhauses eine Gastwirtschaft. Der durch die Gast wirtschaft beanspruchte Teil des Gebäudes gehört zum Betriebsvermögen, der übrige Teil mit den Ländereien zusammen zum landwirtschaftlichen Vermögen. Wird der Gewerbebetrieb nicht in einem be sonderen Teile des Hauses betrieben lz. B. ein Landwirt, der außerdem noch als Schuhmacher tätig ist, betreibt dieses Handwerk in seiner Wohn stube), so fehlt es überhaupt an einem Teil des Hauses, der gewerblichen Zwecken dient. In diesem Falle bildet daher das ganze Gebäude mit den landwirtschaftlich usw. genutzten Flächen zusammen einen landwirtschaftlichen Betrieb. (Erlaß MdI 11. August 1926 — III v 3440 —). Führt Buch! bereits 1787 eingeführt worden; es ist jedoch un richtig, wenn die Engländer behaupten, die Blume habe den Namen nach ihrem König Ge org III. erhalten. Der Botaniker Wildenow taufte die Dahlie nach dem berühmten russischen Reisenden Georgi in Georgine um, weil bereits eine andere Pflanze den Namen Dahls trug. Als Georgine und Dahlie hat die hübsche farben prächtige Blume in Europa schnell zahlreiche Freunde gefunden. Am eifrigsten bemühte man sich anfangs in England um ihre Zucht und Ver edelung und großes Aufsehen erregte die Erzeu gung einer völlig weißen Art. Es gelang später, die verschiedensten Farbenschattierungen zu kulti vieren, alle Versuche, eine blaue Art zu züchten, aber blieben erfolglos, und der hierfür von englische» Blumenfreunden ausgesetzte Preis von 1000 Pfd. ist nie zuerkannl worden. — Uebrigens entdeckte man vor etwa 60 Jahren in ihrem Heimatlande eine weiße Georgine, die man dem unglücklichen Kaiser Maximilian von Mexiko zu Ehren Kaiserdahlia nannte. Versuche, die außer ordentlich schöne Blume bei uns anzupflanzen, sind mißglückt, da sie nur im heißen Klima ge deiht. In Deutschland bemüht man sich seit den 30er Jahren des vorigen Jahrhunderts mit be sonderem Eifer um die Zucht der Georgine, dabei entdeckte man eine gelbe Art, die die merkwürdige Eigenschaft hat, im Duukeln zu leuchten. Sie er hielt den Namen „Deutsche Sonne". Im Laufe der Zeit vermehrte sich die Zahl der Spielarten ständtg, so daß man heute bereits über 2000 un- terscherdet, die in Farbe und Form sehr ver schieden sind. — Bei den Dichtern haben Wer und Georgine weniger Beachtung gefunden, als andere Blumen. Rückert liebte die „Stern blume" sehr und widmete ihr sein Gedicht Die Aster". (Aus dem „Dortmunder Generalanzeiger" vom 27. August 1926.)
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