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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
-
Band
Band 41.1926
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Die Gartenbauwirtschaft Str. 72. 7. 9. 1026 Seordnele LuWhrimg — ein Schutz gegenüber den Sleuec- behürden. . Bon A. Lasson in Berlin. DaS Handelsgesetzbuch verpflicktet den Kauf mann, »Bücher zu führen und in ihnen feine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch führung ersichtlich zu machen". Das ist aber nicht nur für jeden Kaufmann sehr bedeutungs voll, sondern für jeden Steuerpflich tigen, mag er einen kleinen oder bedeu tenden Umsatz haben, denn auf dieser Vorschrift baut sich die Reichsabgabenordnung (R.A.O.) auf, indem sie Bücher und Bilanzen, zur Grund lage der Steuerveranlagung macht. Findet also die Steuerbehörde eine geordnete Buchführung Vor, so bildet das für den betreffenden Steuer- EUchttgen einen erheblichen steuerrechtlichen Nun wird über bedauerlicherweise, selbst von dielen bedeutenderen Betriebsleitern, die Notwen digkeit zur ordnungsmäßigen Führung von Büchern noch immer verkannt. In solchen Fällen können die Finanzämter einfach dazu übergehen, das Einkommen deS betreffenden Steuerpflichtigen zu schätzen. Das ist häufig ge schehen, und es sind in letzter Zeit genug Em- kommensteuerbescheide ergangen, die für die Be troffenen geradezu erschreckend hoch sind. Dieses Vorgehen der Finanzämter ist trotz der Häufigkeit der Fälle noch immer nicht bekannt genug. Der Reichsfinanzhof nimmt nun aber erfahrungsgemäß bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung selbst grobe Ueberschätzungen der Finanzämter durchaus in Schutz, wie an einem kürzlich ergangenen Entscheide (VI. 6. 158/25) nachstehend kürz gezeigt werden kann. Es handelte sich um folgenden Vorgang: Infolge Fehlens einer ordnungsmäßigen Buchführung, hatte das Finanzamt bei einem Steuerpflichtigen zu einer Schätzung seines Ein kommens auf Grund 8 210 R. A. O. gegriffen. Dieser § 210 besagt, daß eine Schätzung eintritt, falls Bücher, die der Steuerpflichtige nach den Gteuergesetzen zu führen hat, nicht ordnungs gemäß geführt oder vorhanden sind. In dem zur Erörterung stehenden Falle überstieg das finanz amtliche Schätzungsergebnis das tatsächliche Ein kommen ganz bedeutend, und der Steuerpflichtige »legte Beschwerde ein, in der er den Nachweis zu füh ren vermochte, daß eine Anzahl Einkommenposten in wirklicher Höhe weit geringer waren, als das Finanzamt angenommen hatte. Trotzdem ver sagte der Reichsfinanzhof der Beschwerde den Er folg, wenn er auch zugeben mußte, daß ver schiedene Schätzungen des Finanzamts tatsächlich zu hoch waren. Die Ablehnung der Beschwerde begründete der Reichsfinanzhof damit, daß das Ziel einer Schätzung aus Grund des Z 210 R.A.O. nicht darin bestände, nur alle nachweis baren Umsätze und Gewinne zusammonzu tragen, sondern darin, das wirkliche Ein kommen bzw. den tatsächlichen Umsatz eines Steuerpflichtigen zu ermitteln. Um dieses Ziel zu erreichen, müsse berücksichtigt werden, daß die Zusammentragung aller nachweisbaren Beträge noch keineswegs unbedingt das wirkliche Ergebnis dqrzustellen brauche. Vielmehr dürfte es den Finanzämtern in den meisten Fällen unmöglich sein, wirklich alle Beträge zusammenzubringen. Es sei zur Abstellung dieses Übel standes deshalb notwendig, die Schätzungen über das wirklich nachgewiesene Ergebnis hinaus noch entsprechend zu erhöhen. Dieses Urteil gibt den Finanz ämtern die Möglichkeit zu jeder beliebig hohen Schätzung, falls keine regelrecht geführten Bücher vorliegen, umd wer die Praxis der Finanzämter kennt, der weiß, daß sie von dieser Befugnis entsprechenden Gebrauch machen werden. Die genaue Beachtung der gesetzlichen Vor schriften bzw. eine einwandfreie Buchführung ge währen nun aber dem Steuerpflichtigen einen erheblichen Schutz gegenüber den Finanzbehörden. Mehrfach hat der Reichssinanzhof in seinen Ent scheidungen betont, daß ordnungsgemäß geführte Bücher von vornherein die Vermutung der Richtigkeit für sich haben. Die Steuerbehörde muß in solchen Fällen von den Angaben des Steuerpflichtigen ausgehen und die Behörde wird beweisfällig, wenn sie seine Angaben anzweifelt. Das Finanzamt kann keinesfalls ohne ausreichende Gründe Änderungen der Eintragungen der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung und der Veran lagung zur Vermögenssteuer nicht verlangen. Das Finanzamt muß die Unrichtigkeit der Ein tragung zahlenmäßig Nachweisen können, ehe es zu einer selbständigen Veran lagung schreitet. Um der Behörde diesen Nachweis zu er möglichen, steht ihr das Recht zu, Einsicht in die Geschäftsbücher zu nehmen, sie darf die Bilanz auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin prüfen. Der Steuerpflichtige ist gehalten, Aus kunft zu erteilen, d. h. er muß alle Unterlagen herbeischaffen, die zur Erläuterung der Buchungen und Abschlüße dienen könnten, doch darf die Be hörde keinen Zweifel daran lassen, was sie wissen und worüber sie unterrichtet sein will, sonst kann sie wegen Nichtbeschaffung des Materials keinen Vorwurf erheben. In diesem Sinne bereits an hängig gemachte Verfahren sind vom Reichs sinanzhof niedergeschlagen worden, da er der Meinung Ausdruck gab, daß die Anklage an wesentlichen Mängeln leide. Obwohl der Behörde gestattet ist, Einsicht in die Handelsbücher zu nehmen, kann sie natürlich nicht über jeden einzelnen Posten des Abschluß kontos Auskunft — namentlich nicht schriftlicher Natur — verlangen. Die Erfüllung einer solchen Forderung würde ja praktisch nichts anderes be deuten, als daß der Steuerpflichtige eins Ab schrift seiner Buchführung herzustellen hätte, die Noe liiye velrachlung über -le vuchsShrms. »Lieber Mischt fiere as Buch fiere-. so sagen die Badenser Bauern der Unter landes und finden bei vielen Gärtnern will kommenen Wiederhall. Daß tatsächlich der praktische Gärtner lieber 20 Fuhren Mist auf seine Erdbeerbeete bringt, als darüber nach denkt, welche Kosten und Vorteile ihm diese einbringen, ist sehr verständlich, wenn man sich daran erinnert, daß das Erwerbsprinztp weder beim Landwirt noch beim Gärtner in so starkem Maße ausgeprägt ist, wie es bei den Gewerbetreibenden notwendigerweise der Fall sein muß. Das hat seinen Grund wohl zur Hauptsache darin, daß „die Kultur der Pflanzen" den Einsatz eines „ganzen Man nes", einer vollen Kraft verlangt. Dem Gärtner geht es fast wie dem Mann mit dem goldenen Gehirn, von dem Daudet in feinen Geschichten so schön erzählt, daß man ihm langsam das Gold, d. h. seine Lebenskraft entlockte. So auch der Gartenbaubetrieb! Die Pflanzenkultur schöpft bis auf die Neige die Arbeitskraft des Gärtners und auch das ganze Maß seines Wissens und Könnens aus, und für die andere Hälfte der Betriebsaufgabe, dem kaufmännischen Aufwand des Absatzes bleibt nichts übrig. Aber der Mensch muß die Natur bezwingen können, wenn er leben will. Besiegen kann er sie nicht, aber er hat sie überlistet, er hat seine Naturbedingt heit überwunden und die Diktatur der Natur umgangen durch die ^Arbeitsteilung"! In der Arbeitsteilung liegt der Schlüssel zu der machtvollen Entfaltung des Wirtschafts lebens, sie ist der Weg, von dem aus jeder fortschrittliche Gedanke sich verwirklicht. In ihr liegt der letzte Grund jeden Fortschrittes, sie sührt zur Organisation. Ein jeglicher be tätige sich gemäß seiner Begabung und gliedere sich ergänzend dem Nächsten an. So entsteht der Betrieb,' vergleichbar einem Organismus, der durch das zweckvolle . Zusammenwirken seiner Organe: Betriebsleiter, Gehilfe, Ar beiter usw. zu erner über eines Menschen Kraft liegenden Leistung die Aussicht eröffnet. Voraussetzung seiner Leistungsfähigkeit ist das richtige Zusammenwirken der einzelnen Kräfte, das richtige gegenseitige Abstimmen der Auf wendungen und daß ein jeder seine Aufgabe hat. Der Lehrling soll andere haben als der Gehilfe, dieser andere als der Obergärtner und jener eine andere Aufgabe erfüllen als der Betriebsleiter oder Unter- nehmer. Die eine Betriebsaufgabe zerfällt zunächst in zwei im Wesen verschiedene Teil ausgaben: Erzeugung und Verkauf. Der eine wende der einen Aufgabe seine ganze Kraft zu, der andere der anderen. Zwei Menschen werden sich immer finden, die sich darin teilen und in der Entwicklung ergänzen. Wenn nun der Bauer lieber Mist fährt als Buch führt, so muß sich aber ein anderer sinken, der diese notwendige Aufgabe erfüllt. Ein großer Fortschritt ist jedoch schon die Er kenntnis, daß die Buchführung eine unter anderen Betriebsausgaben ist. Daß diese bald eine Selbstverständlichkeit werden möge, ist im Interesse der Lebenssähig- keit des Gartenbaues zu wünschen. Im übri gen stellt letzthin die Gegenwart die Forde rung, alle belastenden Einstellungen, die in früherer Zeit berechtigt waren, zu überwinden und gemäß den Forderungen der Zeit seine Betriebseinstellung zu reformieren. An erster Stelle tritt die Notwendigkeit des Ersatzes ge fühlsmäßigen Wirtschaftens durch bewußtes Kalkulieren. Es genügt nicht, für seine Pro dukte einen Preis zu erzielen, der befriedigt, wenn man nicht weiß, in welchem Verhältnis dieser zu dem damit verbundenen Auswand steht. Um das zu erfahren, bedarf es einer sorgfältigen Aufzeichnung aller Betriebsvor gänge, aller Arbeiten, eines Tagebuches und einer rein buchmäßigen Ergänzung in der gärtnerischen Buchführung, wie der Reichsver band des deutschen Gartenbaues sie als Steuer buchführung herausgegeben hat. Es wurde verschiedentlich im Rahmen dieser Zeitschrift aus die Vorteile einer Buchführung hinge wiesen und es . sei jetzt noch einmal an die Notwendigkeit einer Buchführung erinnert, da mit das neu zu beginnende Wirtschaftsjahr auf der Grundlage ordnungsmäßiger Buch führung ein Wendepunkt in der Entwicklung jedes einzelnen Betriebes werden kann. —r. der Behörde sowieso in den vorzulegenden Büchern zur Verfügung steht. Sollte sie ganz sicher gehen, so müßte sie schließlich sämtliche in Frage kommenden Rechnungsbelege und Korrespondenzen heranziehcn. Einem derartigen Ansinnen nachznkommen ist aber doch einfach un möglich. Im Sinne des § 207 der Reichsabgaben, ordnung hat der Reichssinanzhof erklärt, daß die Büchereinsicht nur letzter Notbe helf sein sollte und erst dann Platz zu greifen habe, wenn sonstige Auskünfte nicht genügten oder gegen ihre Richtigkeit Bedenken bestehen. Nun geht die Praxis der Behörden dahin, von sich aus Prüfungen vorzunehmen; hierzu ist nach dem Umsatzsteuergesetz Steuerpflichtigen gegenüber eine Handhabe gegeben. Aber dieses Recht darf für den Steuerpflichtigen nicht zu einer Über lastung führen. Hierfür billigt ihm der Reichs finanzhof ein Rechtsmittelverfahren zu, denn ihm soll nicht durch Willkür Unbilliges zugemutet werden, das Vorgehen der Behörden soll den Grundsätzen von Recht und Billigkeit entsprechen. Die Büchereinsicht soll deshalb möglichst im Ge schäftslokal während der Geschästsstunden statt- finden. Bei allem Interests der Steuerbehörde, be sonders für das Unkosten- und Abschreibuiigs- konto, darf das Finanzamt nicht die „Ent zifferung" irgendwelcher Konten verlangen, so wenig, wie es über die Einzelheiten der schuld rechtlichen Beziehungen des Steuerpflichtigen und seiner Kundschaft unterrichtet zu werden braucht, es hat nur das Recht, sich über die auf den ein zelnen Konten zusammengefaßten Gegenstände, über Anschaffung?- und Herstellungspreise, über die wesentlichen Umstände der Bewertung sowie über Art und Dauer der Betriebsanlage unter richten zu lasten. Die Durchsicht soll schnellstens unter größt möglichster Schonung des Geschäftsbetriebes vor- genommen werden. Zu eiligen Eintragungen sind die nötigen Bücher dem Steuerpflichtigen zu überlasten, jedoch kann ein Anspruch auf Prüfung innerhalb einer bestimmten Frist nicht erhoben werden. Die Steuerbehörde darf die Bücher im Geschäftslokal nicht unter besonderem Verschluß halten, kann auch die Überführung in ihre Büroräume nicht verlangen, es sei denn für den Fall einer Beschlagnahme oder Sicherstellung. Diesem Rechte des Finanzamtes auf Buch einsicht entspricht ein gleiches Recht für den Steuerpflichtigen, er kann also den Buchbe weis anbleten. Die Behörde muß darauf eingehen, wenn die Bücher augenscheinlich und zu einem erheblichen Teile wissenswerte Tat sachen enthalten. Eine derartige Vor lage kann den Steuerpflichtigen upter Umständen viel Arbeit er sparen, denn oft fällt dadurch das Hin- und Herschreiben mit langen und lästigen Ausführungen fort. Das Finanzamt darf ein solches Verlangen nun nicht etwa unter Berufung auf § 207 der Reichsabgabenordnung ablehnen, denn diese Bestimmung ist nur zum Schutze der Steuer pflichtigen geschaffen worden, denen lediglich bei zwingenden Gründen von Amts wegen die Vor lage der Bücher auferlegt werden soll. Vorsicht bei vorlSufigen Steuerbescheiden. Der Reichssinanzhof führt in einem Urteil des I. Senats vom 9. Februar 1926 — <1. 216/25 — aus: Der Steuerpflichtige hat einen Vermögens- steuerbescheid erhalten, der sich durch den Zu satz „Lie Veranlagung erfolgt unter Vorbehalt späterer Be richtigung gemäß Z 82 A. O. als vor läufigen Bescheid kennzeichnete. Er hat gegen ihn Einspruch eingelegt, diesen aber nach er haltener mündlicher Aufklärung über die Be rechnungsgrundlagen und die Abweichungen von der Steuererklärung am 7. Oktober 1924 zurück gezogen und die Veranlagung ausdrücklich als richtig anerkannt. Nachdem er jedoch am 4. April 1925 die Mitteilung des Finanzamtes erhalten hatte, daß nach dem Ergebnis der Buchprüfung eine Aenderung des von dem Steuerpflichtigen anerkannten Bescheids nicht vorzunehmen und somit der vorläufige Bescheid als endgültig an zusehen sei, wrederrief der Steuerpflichtige die Anerkennung der Veranlagung und erhob durch Erklärung vom 6. April 1925 erneut Einspruch. Dieser wurde als unzulässig verworfen und die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil stützt sich daher auf 8 222 AO., aber mit Unrecht. Enthält der vorläufige Bescheid keine An gabe darüber, in welcher Bezie hung er vorläufig sein soll, so hat dies, wie in der Entscheidung des Neichsfinanzhofes vom 28. Februar 1923 (Bd. 12, S. 30) ausgesprochen ist, die Wir kung, daß der erste Bescheid als in jeder Hinsicht vorläufig an gesehen werden muß und der zweite Bescheid ohne Beschrän kung angefochten werden kann. Im vorliegenden Fall ist in dem vorläufigen Bescheid lediglich eine „Berichtigung" Vorbe halten, so daß der Steuerpflichtige je nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen und Ver- Handlungen ebensowohl eine Herabsetzung als eine Erhöhung der vorläufigen Steuerforde rungen erwarten konnte. Andernfalls hätte das Finanzamt statt einer „Berichtigung" sich lediglich eine „Erhöhung" der Veranlagung Vor behalten muffen; nur in diesem Falle war der vorläufige Bescheid bis zur Höhe des darin an gegebenen Steuerertrags, d. h. in seinem ganzen Umfange, für den Steuerpflichtigen endgültig, und es konnte dann, wenn der Steuer pflichtige ihn rechtskräftig werden ließ, gemäß 8 222 AO. im Falle einer Aenderung der end gültig abändernde Bescheid nur soweit angefochten werden, als die Aenderung reichte. Auch bei Böcker, Anm. 2, Satz 2 zu § 222 AO., ist be- merkt: „Handelt es sich um einen vorläufigen Bescheid in dem Sinne, daß der ganze An spruch nur vorläufig erhoben wird, so kann der neue Bescheid auch, soweit er die vorläufige Geldforderung wiederholt oder be- stätigt. angefochten werden, da nun festge stellt wird, daß die jetzt geforderte Summe end gültig gefordert wird." Das angefochtene Ur teil ist daher als rechtsirrtg aufzuheben. Das Urteil besagt also: Ein vorläufiger Steuerbescheid den der Steuerpflichige für unzutreffend hält, muß von ihm binnen Monatsfrist angefochten werden, wenn das Finanzamt sich für den endgültigen Bescheid lediglich eine Erhöhung vorbe- halten hat. Ein vorläufiger Steuerbe scheid braucht nicht angefochten zu werden, es kann vielmehr der endgültige Bescheid abge wartet werden, wenn das Finanzamt sich all gemein eine Abänderung oder Be richtigung Vorbehalten hat. —ck. Sichert Euch den Beweis für Eure Steuererklärung durch eine geordnete Buchführung! Material zur Lelchseinlammeusteuer. Die im Gange befindliche Veranlagung zu« Reichseinkommensteuer erfordert güieterifch von jedem einsichtigen Betriebsinhaber, daß er sich genauestens mit den umfangreichen Vor schriften des RcichseinkommensteuergesetzeS ver traut macht. Seitens des ReichsverbandeS ist ihm zu diesem Zwecke genügend Material an die Hand gegeben worden. ES sei hier be sonders auf das im September 1925 erschie nene Stcuersonderheft hingewiesen, daL noch zum Preise von 1,60 M durch die Haupt geschäftsstelle des ReichsverbandcS bezogen wer den kann. Eine eingehende Inhaltsangabe des Steuersonderheftes findet sich im VerbandS- organ Jahrgang 1925, Seite 530. Die dort gegebene allgemeine Darstellung des gesamten Einkommensteuerrechtes ist in einer Reihe von Punkten durch die spätere Gesetzgebung abge ändert worden. Außerdem hat sich in der Praxis herausgestellt, daß eine ganze Reihe von Punkten weiterer Aufklärung bedurften. DaS ist im ausreichenden Maße im VerhandSorgau geschehen. Nachstehend geben wir ein zusam- mensassendes Verzeichnis aller über Einkom- mensteuersragen (ausgenommen die Lohnsteuer) erschienenen Aufsätze und Notizen, um damit jedem das Nachlesen des gebotenen Materiales zu ermöglichen: , , , BerbandSorga» Jahrgang 1925:H Seite Artikel s 554 Die Einkommensteuererklärungen — der Steuerabschnitt. i 563 Richtlinien für die Ermittlung deS Ge winns. M3 Steuerfreier Einkommensteil und Er mäßigung nach dem Familienstande bei der diesjährigen Einkommensteuerveran- lagunp. 603 und 61/ Vorläufige Verordnung über die Ordnungsmäßigkeit der landwirtschaft lichen Buchführung. 618 AbzugSsähigkeit der Lebensversicherungs- Prämien vom steuerpflichtigen Ein kommen. 681 Gärtnerische Buchführung. 683 Verlegung des Termins für die Ein kommensteuervorauszahlungen. 694 Nochmals die Einkommensteuererklä- rungen. 727 Buchführung, „Die Garte nbauwirtjchajt"; Jahrgang 1926: Nr. Artikel E" > 6 Grundlagen zur Einkommensteuerveran lagung für Obstzüchter. 11 Zur Veranlagung des Einkommens der Erwerbsgärtner. 13 Die Einkommensteuervorauszahlung am 15. Februar. 15 Zur diesjährigen Einkommensteuerver ¬ anlagung. 20 Zur Abwicklung Ler 2. Steuernotver ¬ ordnung. 21 Reichseinkommensteuer. MA 21 Steuerermäßigung bei der Einkommen ¬ steuer 1925. 23 Stundung der Reichseinkommensteuer und Verlegung der Vorauszahlungster mine. 24 Zur Abgabe einer Einkommensteuerer ¬ klärung. 30 Die Zinsen aufgewerteter Anleihen unterliegen dem Steuerabzug vom Ka pitalertrag. 33 Nochmals Einkommensteuerveranlagung 1925. 58 Frage 54: Einkommen aus Gartenbau. 58 Frage 52: Wert der eigenen Arbeit. 59 Vorauszahlungstermine. ; , 60 Vorauszahlungsbeträge und Zinsen. 60 Bildet die Erweiterung einer Kulturart über den Rahmen des Vorjahres hinaus eine Vermehrung der Ertragsquelle im Sinne des ß 18 Abs. 1 des Einkommen steuergesetzes ? 61 Einkommensteuerveranlagung. —ck. AMemngeu «nl> SchuISen in der Vuchsührung. Von Staatl. Gartenbauinspektor Otto Löwe in Veitshöchheim b. Würzburg. Auf die linke Seite, welche auch als „Soll"- oder „Debetseite", das ist die Seite, welche den Schuldner oder Debitor, somit denjenigen bezeichnet, von dem ich etwas er halten soll, gehören alle Posten, welche ich 'empfangen soll oder empfangen habe. Auf die rechte, auch „Haben"- oder „Kreditseite" ge- nannt, gehören alle die Posten, welche mir auf Kredit, d. h. auf Vertrauen, überlassen wurde und die ich zu bezahlen habe. Die Spalte 5 in der „Gärtnerischen Buch führung" auf Seite 76 und 77 ermöglicht eine schnelle Uebersicht über den Stand der Forde rungen und Schulden. Auf der „Forderungen seite" wird in diese Spalte der getilgte Schul denbetrag, und auf der „Schuldenseite" der von mir ausgezahlte Rückstand notiert. Auf der rechten Seite, der Schuldenseite, sind auch alle die Geldbeträge einzutragen, welche ich der Privatkasse oder dem Privat vermögen entnahm und der Geschäftskasse als Vorschuß übergebe. Die der Privatkasse ent nommenen Geldbeträge sind, selbstverständlich nebst Zinsen, wieder an das Privatvermögen zurückzugeben. Eine Verrechnung im Einnah men- und Ausgabenbuch findet nicht statt. Das Privatvermögen war lediglich der Geldverleiher.
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