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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
-
Band
Band 41.1926
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Nr. 58. 20. 7. 1923 Ve Heranziehung des Vermehrungsanbanes zur preußischen Gewerbesteuer ungesetzlich? Von Karl Stephan, Volkswirt R.D.V., Halle (S.). Kürzlich hat ein Saatzuchtbetrieb in zweiter Instanz eine obsiegende Entscheidung aus seinen Einspruch gegen die Heranziehung des Absatzes der im Vermehrungsanbau gewonnenen Er zeugnisse zur preußischen Gewerbesteuer er zielt. Wenn auch die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, so ist sie doch in dem Kampfe, der seit langem um die Gewerbesteuerfreiheit der Saatzuchtbetriebe geführt wird, von Be deutung. Sie gewinnt noch an Bedeutung, wenn man bedenkt, daß in diesen Monaten die neue Gewerbesteuerveranlagung durchgesührt wird, durch welche die Saatzuchtbetriebe er neut im RechtSmittclverfahren den Versuch unternehmen können, eine grundsätzliche Ent scheidung des Oververwaltungsgerichts herbei- zusühren. Saatzuchtbetriebe können zweifelsfrei zur Gewerbesteuer herangezogen werden, wenn jie in erheblicherem Unifange Sämereien an- und wieder verkaufen. Wenn aber der Zukauf im Verhältnis zum Gesamtumfang des Betriebes unerheblich ist oder nur gelegentlich erfolgt, kann u. U. eine Gewerbesteucrpflicht mit Erfolg bestritten werden. Ob in solchen Fällen eine Gewecbesteuerpflicht vorlicgt, ist Tatsrage und kann nur im Einzelsalle durch Rechtsmittel- Verfahren entschieden werden. Nicht unter diesen Zukauf von Sämereien fällt hingegen der Vsrmehrungsanbau. Zwar wird bisher der Vermehrungsanbau, d. h. der Absatz von Saaten, die von Vermchrungs- betriehen an Saatzuchtbetriebe aus Grund von BeMehrungsverträgen gegen Entgelt abge- Uefert werden, überall zur Gewerbesteuer her angezogen. Aber die Not der Zeit, die schwierige Lage vieler Saatzuchtbetriebe, die Ueberbelastung mit Steuern, insbesondere die Doppelbesteuerung, die in der Heranziehung zur Grundvermögen- und zur Gewerbesteuer liegt, haben seitens der Steuerpflichtigen zu einer Ueberprüfung des bisherigen Stand punktes geführt, und es muß der Versuch ge macht werden, eine grundsätzliche Gewerbe steuerentlastung hinsichtlich des Vermehrungs anbaues herbeizusührcn. Nach der augenblicklichen Rechtslage (Z 3 Gewerbesteuervervrdnung) ist der Gartenbau nur insoweit gewcrbesteuerpslichtig, als ein gewerbsmäßiger Zukauf fremder Erzeugnisse und deren Absatz erfolgt. In diesem Falle wird derjenige Teil des betr. Gartenbau betriebes bzw. des Saatzuchtbetriebes, der auf Zukauf und Absatz fremder Erzeugnisse ent fällt, gewerbcstcuerpflichtig. Nach dem Kommentar von Hog-Arens zur Preußischen Gewerbesteuer, 3. Ausl., S. 59, wird der Vermehrungsanbau für gewerbesteuer- pslichtig erklärt, und zwar bezeichnen es Hog- Arens als Vermehrungsanbau, wenn von einem Gartenbaubetrieb Sämereien oder Stecklinge Landwirten zur Erzeugung von Samen zum An bau überwiesen werden mit der Abrede, daß der gewonnene Samen zu einem bestimmten Preise zurückgeliefert werden muß. Als Begründung für ihren Standpunkt führen Hog-Arens a.a.O. an, daß die zurückgelieferten Säme reien nicht „selbstgewonnene" (Z 3 a.a.O.) seien, da sie nicht auf s e l b st b e w i r t- scha stetem Grund und Boden erzeugt worden sind. Augenscheinlich betrachten die Genannten, und mit ihnen daS Finanzministerium und die Gewerbesteuerbehörden, als „selbstbewirt- flchaftet" nur diejenigen Grundstücke, die zu dem Saatzuchtbetrieb als Eigentum oder Pacht grundstücke gehören. M. E. umfaßt jedoch der Begriff „sclbstbewirtschaftct" im Ver mehrungsanbau auch diejenigen Grundstücke der Vermchrerbetriebe, über die lt. Vermehrungs- Vertrag der Inhaber des Vermehrungsbetriebes seine Verfügungsgewalt zugunsten des Saat zuchtbetriebes eingeschränkt hat, der — wenn auch mit den Arbeitskräften des Vermehrer betriebes — die Bewirtschastung dieser Flüchen durchführt. Wenn nach Hog-Arens a. a. O. die.aus Vcr- mchrerbetrieben abgelieferten Erzeugnisse nicht „felbstgewonnene" sein sollen, so müßten sie also als „sremde" Erzeugnisse angesprochcn werden. Das sind sie aber keineswegs, denn sremde Erzeugnisse sind solche, bei denen es gleichgültig ist, von welchem von verschiedenen konkurrierenden Verkäufern sie gekauft werden, bei denen auch nicht Ursprung, Rasse, Sorte, Markenbezeichnung oder sonstige Merkmale von entscheidender bzw. alleiniger Bedeutung find. Das alles aber trifft beim Vcrmehrungsanbau nicht zu. Vielmehr wird im Vermehrcrbetrieb mit dessen Arbeitskräften, aber nach eigenen Anweisungen und unter eigener Leitung des Saatzuchtbetriebes aus dessen eigner Saat ein Erzeugnis gewonnen, über das sich der Saatzuchtbetrieb das Ver- sügungsrecht ausdrücklich vertrag lich Vorbehalten hat. Dieser wirtschast- liche Vorgang ist das Gegenteil dessen, was in der gcwerbestcuerlichen Literatur bisher als Zukauf fremder Erzeugnisse allgemein aufge« saßt worden ist. Damit ist die Schlußfolgerung nahegelegt, daß, wenn die Kennzeichnung als fremde Erzeugnisse verneint werden muß, vte im Dermehrungsanbau gewonnenen als «felbstgewonnene, d. h. nach der ganzen Eigenart des Vcrmehrervertrages ans selbst- bewirtschaftetem Grund und Boden gewonnene anerkannt zu werden verdienen. Maßgebend sür die Entscheidung, ob „selbst gewonnene Erzeugnisse", d. h. „selbstbewirt- schasteter Grund und Boden" anzunehmen ist, sind also der Inhalt und die Fassung des Ver mehrervertrages, Rein formaljuristiich betrach tet, mag die entgeltliche Rücklieferung der Die Garten-auwirtschaft ü> Gemüsebaulehrgang veranstaltet vom Reichsverband des deutschen Gartenbaues e. V., Berlin, unter Mitwirkung der Staatlichen Obst- und Gartenbaustelle in Bamberg, im Saal des Kaffees Haas, Obere Sandstr. 7 am Samslag, den 21. und Sonnlag, den 25. Zuli 1S2S. I.Tag. Samslag,den24.2uN1S26, vormittags 9—12 Ahr: 1. Entwicklung, Bedeutung und wirt schaftliche Lage des fränkischen Ge müsebaues (100 Lichtbilder). Redner: Landwirtschaftsrat Kindshoven, Bamberg. 2. Anbau-, Sorten- und Absatzfragen für Gurken, Frühkohl und Zwiebeln. Redner: Gartenbauinspektor Nicolaisen, Calbe a. d. Saale. Nachmittags 2—5 Ahr: 3. Handelsgebräuche und Absatzfragen im Gemüsebau. Redner: Dr. Ebert, Berlin. 4. Krankheiten und Schädlinge im Früh gemüsebau. Redner:Dir.BickelderHöherenStaatslehr- anstalt für Gartenbau, Weihenstephan. 2. Tag. Sonntag, den 25. Inti 1926: Besichtigung von Bamberger Gärt nereien und Gemüsekulturen des Lehr und Versuchsgartens für Obst- und Gartenbau und der Stadt oder Lehr- ausflug nach Würzburg bis Veits- höchhelm. Anmeldungen hierfür sind erwünscht. Die Teilnehmergebühr beträgt 3 M. Anmeldung zur Teilnahme am Gemüse baulehrgang hat umgehend beim Reichs verband des deutschen Gartenbaues e.V., Berlin NW40, Kronprinzenufer 27, zu er folgen. Kasseneinnahmen und Ausgaben sollen int geschäftlichen Verkehr mindestens täg lich ausgezeichnet werden (vgl. jedoch für die Umsatzsteuer die oben unter 1. an gegebene Erleichterung). p. Die Bücher, Aufzeichnungen und, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, auch die Geschästspapiere sollen zehn Jahre aufbe«, wahrt werden. Das Finanzamt kann prüfen, ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und formell und sachlich richtig geführt werden. Bücher, die den Vorschriften entsprechen, sind kraft ausdrücklicher Vorschrift der Be steuerung zugrundezulegen, wenn kein be sonderer Anlaß ist, ihre fachliche Richtigkeit zu beanstanden. Da sie bei Einhaltung der Bestimmungen die Vermutung für sich haben, daß sie ordnungsmäßig geführt sind, hat das Finanzamt das Gegenteil zu beweisen. Vereinzelte Verstöße und Unrich tigkeiten rechtfertigen es nach der Recht sprechung deS Reichssinanzhofs (Urteil vom 19. September 1923 VI s 96/23) noch nicht, daß das Finanzamt sich über die Aufzeich nungen vollständig hinwegsetzt. Es wird viel mehr von ihm nachzuweisen sein, daß die ganze Buchführung als mangelhaft und un zuverlässig anzusehen ist. Dies ist z. B. in einem Falle angenommen, in dem verschiedene Einnahmeposten nicht verbucht und bei an deren Buchungen PreiSbeträge unrichtig an gegeben waren; außerdem waren falsche Ein tragungen, Uebertragungs- und Rechenfehler festgestellt. v Nicht ordnungsmäßige Buch führung berechtigt das Finanzamt zur Schätzung, wobei gegen die Höhe der fest gesetzten Steuer lediglich die Beschwerde an das Landessinanzamt gegeben ist. Daß in diesen Fällen die Finanzämter nicht verpflichtet sind, alle nachweisbaren Umsätze zusammen« zutragen, vielmehr, da ihnen dies meistens überhaupt unmöglich sein wird, über das wirk lich nachgewiesene Ergebnis hinaus die Um sätze einzuschätzcn berechtigt sind, hat der Reichsfinanzhof in einem Urteil vom 17. Sep tember 1925 (VI 8 158/25) ausgesprochen. Immerhin müssen sie, wie sich aus einer früheren Entscheidung vom 11. Januar 1923 (III 4/23) ergibt, bei der Schätzung die besonderen Verhältnisse des Steuerpflich tigen berücksichtigen; sogenannte Normalsätze können nur als Hilfsmittel dienen. Zum Schluß sei darauf hingewiesen, daß, wenn Umsatzsteuerfreiheit auf Grund des Zwi schenhandelsprivilegs, Einfuhr privilegs oder Ausfuhrprivilegs in Anspruch genommen werden soll, besondere Angaben in der Buchführung erforderlich sind, über die gesetzlich eingehende Bestimmungen getroffen sind. Wir machen darauf aufmerksam, daß die vom Reichsverband des deutschen Gartenbaues e. V. herausgegebene Buchführung den ge setzlichen Vorschriften voll entspricht, daß ihre ordnungsmäßige Benutzung vor allen Schwierigkeiten mit den Finanzbehörden schützt, und erinnern noch einmal ernstlich daran, das neue Wirtschaftsjahr mit der Buchführung zu beginnen. Die Schriftlcitung. Leschliisse der Wdlgen Taris, lommission dec deutschen Eisen bahnen. Von unserem ständigen verkehrSpolitischcn Mitarbeiter. In der 143. Sitzung der ständigen Tarif kommission am 23./25. Juni d. I. sind u. a. folgende Beschlüsse gefaßt worden: 1. Durchfuhrgütcr. Nachdem die Bestimmungen des Friedens- Vertrages, wonach alle den deutschen Aus fuhrgütern gewährten Frachtvcrgünstigungen auch den Durchfuhrgütern zugestandcn werden mußten, aufgehoben sind, werden die bisher sür die Durchfuhr im deutschen Eisenbahngüter tarif, Teil I, Abteilung 8, gewährten Er mäßigungen aufgehoben. Es soll aber geprüft werden, inwieweit diese Ermäßigungen auf Grund der bestehenden Handelsverträge durch besondere Ausnahmetarife in den Teilen II der Gütertarife etwa weitergewährt werden müssen. In den Teil I, Abt. 8, wird folgende Bestimmung ausgenommen: „Für Güter, die, ohne den Gewahrsam der Eisenbahn verlassen zu haben, durch das deutsche Zollgebiet durchgesührt werden (Durchfuhrgüter), gelten die Ermäßigungen nur nach Maßgabe der besonderen Bestim- münzen und Tarife in den Tarifteilen 8." 2. Ncbengebührcn. s) Frachtbriefe. Der Preis der Vor drucke zu deutschen Frachtbriefen beträgt bei Abnahme von mindestens 1000 Stück 14,— M.1 igm Stück 10000 Stück 12,- M. rovo Stuck. b) Wägegeld. Das Wägegeld für Stück gut, das auf Antrag des Absenders nach bahn seitiger Verwägung nochmals gewogen oder auf Antrag des Empfängers nachgewogen wird, wird erhöht von 6 Pfg. auf 8 Psg. sür je angefangene 100 kx. e) Zählgebühr. Die Gebühr sür Zählen von Stückgütern am Güterschuppen wird er mäßigt von 10 Pfg. auf ö Pfg. für je angefangene 10 Stück; Mindestgebühr 10 Pfg^ bisher 50 Pfg. 6) Ladegeld. Die Gebühr für das Aus laden von Getreide, Hülsenfrüchten, Kleie, Malz und Oelsaaten in loser Schüttung wird ermäßigt von 12 Pfg. auf 10 Pfg. für 100 KA. e) Gebühr für die Anweisung deS Absen ders,dasGutvon einemDrtt- ten zurBesörderung anzunehmen, und Gebühr für Anwetjuuge« dek Reichsverband des deutschen Garkenbaues e. V. Die Hauptgeschäftsstelle. Fachmann. Saaten an die Saatzuchtbetriebe als „Zukauf fremder Erzeugnisse" anzusehen sein. Aber cs kommt doch auch hier auf den wirtschaftlichen Sinn und Vorgang, und nicht auf die mehr oder weniger unzutreffende juristische Formulie- rung an. Es bleibt immerhin den Saatzucht betrieben unbenommen, abgesehen von der Durchführung des Rechtsmittels, außerdem zu prüsen, ob nicht an Stelle des jetzt üblichen Werkvertrages ein Pachtvertrag abgeschlossen werden kann, der allerdings besonderer Ueber- lcgung und Ausgestaltung bedarf. Das Wirlschaslsjahr -es Garlenbaues. Der Einkommensteuer wird stets daS in einem bestimmten Zeitraum erzielte Einkommen zugrundegelegt. Für die Einkünfte aus Garten bau gilt als Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Der Jahres abschluß braucht nicht unbedingt auf den 30. Juni d. I. gemacht zu werden; hierfür kommt vielmehr der dem 30. Juni nächstge legene Lohnzahlungstag zwischen dem 24. Jnni und 6. Juli in Frage. Das Wirtschaftsjahr 4925/26 schloß z. B. mit dem 2. oder 3. Juli, je nachdem ob die Lohnzahlung am Freitag oder Sonnabend erfolgte. Von diesem allgemeinen Wirtschaftsjahre sind Ausnahmen möglich und zwar werden Ausnahmen sür bestimmte Betriebsarten des Gartenbaues und sür bestimmte Bezirke vom Präsidenten des Landessinanzamtes im Be- nehmen mit der Landesregierung oder der beaustragten Behörde festgesetzt, sofern dies aus wirtschaftlichen Gründen nach der be sonderen Gestaltung der Betriebe angebracht erscheint. In Frage kommen als Wirtschafts jahr die Zeiträume vom 1. März bis zum 28. Februar oder vom 1. April bis zum 31. März oder vom 1. Mai bis zum 30. April oder vom 1. Juni bis zum 31. Mai. Nach den uns vorliegenden Mitteilungen ist in sehr vielen Bezirken bereits im Verhandlungswege mit dem zuständigen Landessinanzamt für die reinen Obst- und Gemüsebaubetriebe als Wirt schaftsjahr der Zeitraum vom 1. März bis zum 28. Februar oder vom 1. April bis zum 31. März angeordnet worden. Wo ein Be dürfnis nach Abänderung des allgemeinen'Wirt- schaftsjahres vom 1. Juli bis zum 30. Juni besteht, wird es Aufgabe der Landesverbände sein, im Verhandlungswege mit dem Landes sinanzamt eine entsprechende Anordnung zu be antragen. Ausnahmen sind auch für den einzelnen Betrieb auf Antrag des buchsührendcn Betriebs inhabers möglich, wenn das der Buchführung zugrunde gelegte Wirtschaftsjahr aus wirt schaftlichen Gründen nach der besonderen Ge staltung des Betriebes erforderlich ist. Ucber den Antrag entscheiden: 1. wenn der Abschluß für ein Wirtschaft-- jahr gemacht wird, das in der ersten Hälfte des Kalenderjahres endet, das Finanzamt; 2. wenn der Abschluß für ein Wirtschaftsjahr gemacht wird, das in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet, der Präsident des Landessinanzamtes. Der ReichSfinauzmintster hat sich Vorbehal ten, weitere Ausnahmen zu treffen. Als Wirtschaftsjahr gilt im allgemeinen ein Zeitraum von 12 Monaten. Hiervon kann nur in folgenden Füllen abgcwichen werden: 1. bei Begründung oder Auslösung eines Betriebes; 2. bei Einrichtung einer Buchführung mit regelmäßigen Abschlüssen; 3. bei Uebergang von regelmäßigen Ab- schlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen aus einen anderen bestimmten Tag. Zu diesem Thema vergleiche auch die Frage Nr. 53 im Fragckasten der „Gartenbauwirt schaft" Nr. 58. --<1. Was muß bei -er vuchsührung beschiel werSen? Von Dr. Brönner in Berlin. Vor kurzem sind die Durchführungsbestim mungen zum Umsatzsteuergesetz in neuer Fassung bekannt gemacht. Sie enthalten u. a. die näheren Bestimmungen über die Auf« zeichnungs- und Buchführungs- Pflicht. Jeder Umsatzsteuerpflichtige ist zur Feststellung der von ihm vereinnahmten Entgelte verpflichtet. Der sogenannten „Auszeichnungs pflicht" in diesem Sinne ist nach dem Wort laut des Gesetzes genügt, wenn 1. sämtliche Entgelte, die der Steuerpflichtige für seine Leistungen er hält, sortlaufend, mindestens täg lich, in ein Buch eingetragen werden. Bei Betrieben, deren Bruttoeinnahmen im vorhergehenden Jahre nicht mehr als 10 000 NN betragen haben und auch vor aussichtlich im laufenden Jahre sich nicht höher stellen werden, genügt es„ wenn die Eintragung der Entgelte erst am Schlüsse jeder Woche erfolgt; 2. am Schlüsse jedes Steuerabschnitts der Gesamtbetrag der vereinnahm ten Entgelte ohne Rücksicht auf ihre Verwendung zu Anschaffungen usw. er mittelt wird; 3. weder bei der Eintragung der einzelnen Entgelte noch bei der Zusammenzählung am Schlüsse des Steuerabschnitts die ge schäftlichen oder häuslichen Aus gaben vorher abgezogen werden. Pflegt der Steuerpflichtige vor der Er mittlung des Betrages der vereinnahmten Ent gelte aus der Kasse Beträge zur Bestreitung von Ausgaben — sür den Haushalt oder das Geschäft — zu entnehmen, so hat er über diese Ausgaben Aufzeichnungen zu führen, die ihm und dem nachprüfenden Fi nanzamt die Ermittlung der vereinnahmten Entgelte ohne Abzug der Ausgaben ermöglichen. Auch der Eigenverbrauch, d. h. die Entnahme von Gegenständen auS dein eigenen Betriebe, um sie zu Zwecken, die außerhalb der gewerblichen Tätigkeit liegen, zu gebrau chen oder verbrauchen, ist hierbei zu berück sichtigen. Ferner müssen die auS den Ein nahmen bestrittenen geschäftlichen Aus gaben erforderlichenfalls durch Einkaufs bücher usw. nachgewicsen werden. Zu beachten sind ferner die folgenden Vor schriften der Neichsabgabenordnung (§ 162) über die Form, in der die Aufzeichnungen zu machen bzw. Bücher zn führen sind: Die Eintragungen in die Bücher sollen fortlaufend, vollständig und rich tig bewirkt werden. Der Steuerpflichtige soll sich einer lebenden Sprache und der Schrist- zeichen einer solchen bedienen. Die Bücher sollen, soweit es ge- schästsüblich ist, gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. An Stellen, die der Regel nach zu be schreiben sind, sollen keine leeren Zwischen räume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise un leserlich gemacht, es soll nicht radiert, auch sollen solche Veränderungen nicht vor- genommcn werden, deren Beschaffenheit es un gewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Ein tragung oder erst später vorgenommen sind. In Bücher soll, wo dies gefchäfts« üblich ist, mit Tinte eingetragen wer den (Tintenstift genügt regelmäßig). Trägt der Steuerpflichtige nach vorläufigen Auszeich- zeichnungcn ein, so soll er diese aufbewahren. Belege solle» mit Nummern versehen , » werde« »md gleichfalls anjbewahrt werden^
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