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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
-
Band
Band 41.1926
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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8 Die Gartenbauwirtschaft Nr. 57. 16. 7. 1926 Wir bitten, die mit gezeichneten Artikel durch die Pressewarte den Tageszeitungen zuzu- - stellen. "6?o Sbslvitamlne. ! Von den Leuten, welche ein Interesse am Import ausländischen Obstes haben, wird immer wieder mit Nachdruck betont, daß die Apfelsine (und auch die Zitrone) dein in ländischen deutschen Obst an Bitamingehalt so sehr überlegen sei. Wenn man diese Angaben in der einschlägigen deutschen Literatur nach- prüft, muß man zugeben, daß auf Grund von ganz objektiven Fütterungsexperimenten diese Ueberlegenheit als bewiesen gelten darf. Wie hat man sich nun in der Ernährungs praxis zu dieser Frage zu stellen? Was antwortet man denen, welche auf Grund dieser Tatsache den Wert des deutschen Obstes her- absetzen wollen? Es sei hier noch einmal an den sehr passenden Vergleich erinnert, in welchem der menschliche Körper mit einem Verbrennungs- motor verglichen wird, welcher Fette, Eiweiß usw. als Brennstoff erhält. Wichtig für den Gang des Motors ist das Schmieröl, beim Körper die Vitamine. Wie jeder Laie weiß, ist ein Ueberschuß an Schmieröl nicht nötig, wichtig ist nur das dauernde Vorhandensein desselben. Genau so ist es mit den Vitaminen. Der große Ueberschuß ist überflüssig, wichtig ist nur, daß die Vitamine überhaupt vorhanden Mr, b. h. also dauernd zugeführt werden, wenn in noch so kleinen Quantitäten. Da nun ;eoe Obstsorte vitaminhaltig ist, genügt auch das deutsche Obst, um den laufenden Bedarf deS Körpers an Vitaminen zu decken. Den Vitaminbedarf des Körpers durch Apfelsinen und Zitronen decken zu wollen, heißt ihm einen Ueberschuß zuführen, der nicht nötig ist. Nötig wird ein solcher Ueberschuß erst bei der Heilung von den Krankheiten, welche durch eine vitamin lose Nahrung entstehen (Skorbut, Rachitis usw.). Erst in einem solchen Krankheitsfall macht sich die Ueberlegenheit der Zitrone und der Apfelsine bemerkbar. Aber wir haben ja in der Tomate eine Frucht, welche der Zitrone und der Apfelsine in dieser Hinsicht nicht nachsteht. Schließlich sei noch erwähnt, daß der Apfel alle anderen deutschen Obst sorten an Vitamingehalt übertrifft. B.Z. Wir bitten, uns von den in den Tageszeitungen erschienenen 8?V-Artikeln stets ein Beleg exemplar einsendeu zu wollen. Anliegerbeiimge. Von Karl Stephan, Volkswirt R. D. V., Halle a. d. S. Bekanntlich können Anlieger (Grund eigentümer, Gewerbetreibende oder Arbeitgeber) auf Grund des Kom- mnnalabgabengesetzes und des Fluchtliniengesetzes zu Anliegerbeiträgen herangezogen werden, d. h. zu Beiträgen für die von einer Gemeinde oder einem Landkreise im öffentlichen Interesse durch- oeführten oder betriebenen Veranstaltungen, die den gesamten Anliegern besondere wirt schaftliche Vorteile bieten. Soweit es sich um Straßenbaukosten nach dem § 15 des Fluchtliniengesetzes handelt, sind wirtschaftliche Vorteile der Anlieger nicht die Voraussetzung einer Heranziehung. In diesem Falle können durch die Beiträge die gesamten Ausgaben für den Straßenbau auf die angrenzenden Grund stücksbesitzer verteilt werden. Diese Anliegerbeiträge unterliegen als öffentlich-rechtliche Gemeindeab gaben der Beitreibung im Verwaltungs- zwangsverfahren, sind also wie Kommunalsteuern zu behandeln. Für die Heranziehung ist gesetzlich ein ganz bestimmtes Verfahren vorgeschrieben, durch welches den Anliegern ein Mitbestim - mungs- und Einspruchsrecht für und gegen den Plan der Veranstaltung und den Kostenanschlag eingeräumt ist. Voraussetzung ist ein Gerne indebeschluß über Erhebung von Anliegerbeiträgen. Dann müssen alle Unter lagen für die betr. Veranstaltung nebst Kosten anschlag unter ortsüblicher Bekannt machung der Auslegungsfrist und des Auslegungsortes öffentlich ausgelegt werden. Einwendungen können binnen einer be stimmt zu bezeichnenden Frist beim Gemeinde vorstand oder Kreisausschuß angebracht werden. Ueber die Einwendungen beschließt der Kreis oder Bezirksausschuß, gegen deren Entscheidung die Beschwerde an die Nächst höhere Instanz ge geben ist. Als Maßstab für die Verteilung der Änliegerbeiträge können die Front länge, der gemeine Wert, der Flächeninhalt der anliegenden Grundstücke, der Nutzungswert der bebaubaren Fläche der anliegenden Grundstücke und ähnliche Merkmale mehr heranaezogen werden, doch ist ein solches Merkmal nicht sche matisch anzuwenden, sondern das Gesetz erfordert u. U. eine Korrektur dieser Merkmale nach Maß gabe der Vorteile, die dem einzelnen Anlieger aus der betr. Veranstaltung entspringt. Die Frage der Anliegerbeiträge ist kürzlich in mehreren Provinzen aktuell geworden, als einzelne Landkreise die Gemeinden und Gutsbezirke, denen die Kreis- Gemüsebaulehrgang veranstaltet vom Reichsverband des deutschen Gartenbaues e. V., Berlin, unter Mitwirkung der Staatlichen Obst- und Gartenbaustelle in Bamberg, im Saal des Kaffees Haas, Obere Sandstr. 7 am Samslag, den 24. und Sonnlag, den 25. Zull 1928. 1. Tag. Samstag,den 24.2uN 1926, vormittags 9—12 Uhr: 1. Entwicklung, Bedeutung und wirt schaftliche Lage des fränkischen Ge müsebaues (100 Lichtbilder). Redner: Landwirtschaftsrat Kindshoven, Bamberg. 2. Anbau-, Sorten- und Absatzfragen für Gurken, Frühkohl und Zwiebeln. Redner: Gartenbauinspektor Nicolaisen, Calbe a. d. Saale. Nachmittags 2—5 Uhr: 3. Handelsgebräuche und Absatzfragen im Gemüsebau. Redner: Dr. Ebert, Berlin. 4. Krankheiten und Schädlinge im Früh gemüsebau. Redner: Dlr.Bickel derH öherenStaatslehr- anstalt für Gartenbau, Weihenstephan. 2. Tag. Sonntag, den 2S.IuU1926: Besichtigung von Bamberger Gärt nereien und Gemüsekulturen des Lehr und Versuchsgartens für Obst- und Gartenbau und der Stadt oder Lehr ausflug nach Würzburg bis Veits höchheim. Anmeldungen hierfür sind erwünscht. Die Teilnehmergebühr beträgt 3 M. Anmeldung zur Teilnahme am Gemüse baulehrgang hat umgehend beim Reichs verband des deutschen Gartenbaues e.V., Berlin 8VV40, Kronprinzenufer 27, zu er folgen. Reichsverband des deutschen Gartenbaues e. V. Die Hauptgeschäftsstelle. Fachmann. st raßen in besonders hervorragen dem Maße zugute kommen, zu einer Mehrbelastung oder Vorauslei- stung im Sinne des 8 10 des Kreis - und P r o v in z i al a b g a b e n g e se tz es heranzogen. Diese Mehrbelastung sollte darin bestehen, daß die in Betracht kommenden Gemeinden und Gutsbezirke die Kosten der Lie ferung und Anfuhr des nach dem Jahresbauplan des Landesbauamtes erforderlichen Kieses Und der Feldsteine zur Unterhaltung der in ihren Feldmarken liegenden Kreisstraßcn tragen sollten. Dieses Vorgehen der betr. Landkreise hatte die sehr interessante Streitfrage zur Folge, ob eine solche Mehrbelastung überhaupt gesetzlich ist, ins besondere deswegen, weil ein Landkreis dazu übergegangen war, nicht nur die Kreisstraßen, sondern auch die Provinz st raßen ein zubeziehen. Hierzu ist folgendes zu sagen: Die Heranziehung zu den Unterhaltungs kosten einer Provinzialstraße, die lediglich im Wege der Provinzialumlage auf den Kreis ab gewälzt werden kann und somit eine öffent liche Last des Kreises, aber keine Veranstaltung des Kreises darstellt, entbehrt der gesetzlichen Grund lage. Eine solche Kreisordnung würde u. U. überhaupt ungesetzlich sein. Denn Anliegcrbei- träae werden !m K 10 des Kreis- und Provin- zialabgabengesctzes überhaupt nicht geregelt, son dern im 8 5. Hierbei kann es sich aber nur um eine einzelne Veranstaltung des Kreises handeln, bei welcher ein ge regeltes Kostenfeststellungsbeschlußverfahren mit Auslegung des Kostenanschlages und des Umlage maßstabes vorausgehen muß. In diesem Falle steht — wie oben erwähnt — den Anliegern ein ausreichendes Anfechtungsver fahren zur Seite, in dem alle Beanstandungen des Verteilungsmaßstabes, der Kosten usw. gel tend gemacht werden können. Hierbei kann auch die Berücksichtigung der verschie denen Bodengüte usw. verlangt werden, da der Maßstab nach dem verschieden großen Interesse der einzelnen Anlieger genutzt werden soll. Lesrelung des Eigenver brauches v«n der Umsatzsteuer. Im Verbandsorgan 1825 veröffentlichten wir auf Seite 44 eine Eingabe an das Reichs finanzministerium, in welcher wir in Ueber- einstimmnng mit der Landwirtschaft die Be freiung des gärtnerischen Eigenverbrauches von der Umsatzsteuer forderten. Auf der Grund lage unserer Eingabe fanden seinerzeit münd liche Verhandlungen im Reichsfinanzministerium statt, in denen aus grundsätzlichen Erwägungen berauS die Anträge zunächst abgelehnt wurden. Nunmehr hat das Neichsfinanzministerium nach langwierigen parlamentarischen Verhandlungen durch Verordnung vom 5. Juni 1926, die als tz 4 in die neuen Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. 6. 26 ausge nommen worden ist, den gestellten Anträgen soweit entsprochen, daß den Kleinbetrieben mit einem Umsatz bis zu 10 000 NN bedeutende Erleichterungen verschafft werden. Vom 1. April 1926 ab ist bei landwirt schaftlichen Betrieben der Eigenverbrauch (§ 1 Nr. 2 UStG-) von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Gesamtheit der vereinnahm ten Entgelte einschließlich des Eigenverbrauches im jeweils vorangegangencn Wirtschaftsjahre 10 000 Nil nicht überstiegen hat. Maß gebend ist also das letzte Veranlagungsergebnis. Die Befreiung erstreckt sich auf den Eigen verbrauch des Landwirts und seiner Haushalt angehörigen. Als Haushaltangehörige gelten der Ehemann, die Ehefrau, die Ab kömmlinge, ferner Stief-, Schwager-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie deren Abkömmlinge und die Eltern, Geschwister, Halb- und Stiefge schwister des Haushaltvorstandes und seiner Ehefrau sowie die Abkömmlinge dieser Ge schwister. Als landwirtschaftliche Be- triebe gelten Betriebe, die der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Gar tenbau, Ob st bau, Weinbau und der sonstigen nicht gewerblichen Bodenbewirtschas- tung sowie der Fischerei dienen. Trotz Befreiung des Eigenverbrauches bleibt es zweckmäßig, den Eigenverbrauch sorgfältig aufzuzeichnen, allein aus dem Grunde, um in den Befreiungsfällen den Nachweis er bringen zu können, daß die gesamten Ein nahmen einschließlich Eigenver brauch den Betrag von 10000 NN nicht überstiegen haben. Der Reichsminister der Finanzen ist berechtigt, Härten auszugleichen, die dadurch eintreten können, daß die «im tz 1 bezeichnete Grenze von 10 000 Reichs mark um ein geringes überschritten wiro. In einem Durchführungserlaß vom 25. 6. 26 — III u. 9008 — hat der Reichsminister der Fi nanzen angeordnet, daß bei Ermittlung der Grenze von 10 000 NN bei Fest- stellung der begünstigten Steuerpflichtigen von jedweder kleinlichen Handhabung abzusehen ist. Wann sind gärtnerische Arbeitnehmer avgesiMenversicherungspflichtig Wichtig für GulS sLchloß-Märtncr. Auf Grund unseres Aufsatzes: „Wann sind Schloß- (Guts-) Gärtner angestelltenversiche- rungspslichtig?" in Nr. 51 der „Gartenbau- Wirtschaft" sind uns eine Reihe von Anfragen zugegangen, die es notwendig erscheinen lassen, die im obigen Aufsatz angeschnittene Frage nochmals kurz allgemein zu behandeln. Nach tz 1 des Angestelltenversicherungs« gesetzeS in Verbindung mit Abschnitt -1XVI der Berussgruppenbestimmung vom 8. März 1924 sind angestelltenversicherungspflichtig: 1. Gartenbautechniker, ohne jede Ein schränkung ; 2. Gartenmeister und Obergärtner, sofern sie a) nicht lediglich vorübergehmid mit der Leitung oder Beaufsichtigung eines Be triebes oder Betriebsleiles oder mit der Entscheidung über die Arbeitsab nahme beschäftigt und nicht überwiegend mit der Arbeit an der Maschine oder sonst körperlich beschäftigt sind oder d) bei ihrer Tätigkeit schriftliche Arbeiten in größerem Umfange zu erledigen haben. Gartenmeister und Obcrgärtner müssen also, um angcstclltenversicherungSpflichtig zu fein, eine der beiden unter s) und b) genannten Voraussetzungen erfüllen. Diese Berussgruppen bestimmung wird am besten durch zwei Ent scheidungen erläutert: 1. Beschluß des Oberschiedsgsrichtes für An« gestelltenverjicherungen vom 20. Juli 1915: Ein, der Oberleitung des Garten- und Fricdhossinspektors unterstellter Obergehilfe in einem städtischen Gartenbaubetriebe, unter dessen Leitung ständig 3—4, vorübergehend 10—15 Arbeiter — darunter 2—3 Gärtner — tätig sind, ist angcstelltenversicherungspslichtig, weil sich seine Tätigkeit im wesentlichen als eine aufsichtssührcnde kennzeichnet, er besitzt z. B. das Recht, Arbeiter fristlos zu entlassen. Sie ist als gehobene Tätigkeit zu betrachten, weil die körperliche Arbeit im Gegensatz zu derjeni gen der ihm unterstellten Arbeiter besondere Fachkenntnisse vorausfetzt. 2. Entscheidung des Versicherungsamtes Bres lau, Ausschuß für Angestelltcnversicherung, vom 27. Mai 1926, XIII. ä. 211/26. Ein Schloßgärtner ist angestelltenversiche rungspflichtig, wenn er unmittelbar dem Be- tricbsinhaber (Schlohbesitzer) untersteht und an seiner Stelle mangels der erforderlichen tech nischen Kenntnisse den Betrieb leitet, erhebliche Anordnungs- und Aufsichtsbesugnisse gegenüber den Arbeitern hat und den Betriebsinhaber in soweit vertritt, als er in besonderem Falle zur Annahme und Entlassung von Arbeitern ermächtigt ist. Dem steht nicht entgegen, daß der körperlichen Betätigung des Schloßgärtners eine größere Bedeutung beizumessen ist. Näheres ist ersichtlich aus den allgemeinen Darlegungen im Verbandsorgan, Jahrgang 1925, Seite 88, und in der „Gartenbauwirt- schast" Nr. 51. —d. Achtung sür alle Teilnehmer au Ler Sommeriaguug. Es sei nochmals an alle Kollegen die drin gende Bitte gerichtet, die Fcstbüchcr und Woh nungen spätestens bis zum 25. Juli bei der „Geschäftsstelle des 4. Deutschen Garten» bautagcS, Vorsitzender Carl Römer, Coswig bei Drcsden, Nomerstr. 2" zu bestellen und den Betrag cinzusendcn oder Festbuch und Logiskarte sich per Nachnahme zusendcn zu lassen. Man erspart sich dann in Dresden langes Warten und erhält mit Sicherheit Unterkunft. Bei Anmeldungen, die nach dem 25. Juli elngchen, kann keine Garantie für die gewünschte Unterkunft übernommen werden. Ein Festbuch kostet M. k,— und berechtigt zu freiem Eintritt für eine Person am Bc- grüßungsabcnd, Sonnabend, den 7. 8. im AnSstcllungspalast, zur Hauptversammlung am Sonntag, dem 8. 8., im Zirkus Sarrafani und zu unterbrochenem freien Eintritt in die „JubilänmS-Gartcnbau-AuSstellung" am 7., 8. und 9. August. Für den Landesverband Frst. Sachsen: Romer. „Der Obst- und Gemüsebau" Heft 14. vom 15. Zull 1928. enthält u. a. folgende beachtenwerle Aufsätze: Einiges zur Naturgeschichte, Bedeutung und Bekämpfung des Birncu-Mehltaues. Von Dr. R. Laubert, Berlin. Straßenobstbau. Von M. Paula, Langenzenn. Moderne Hilfsmittel im Samenbau. Don P. Schmidt, Erfurt. Selleriekultur. Anmeldung zur Teilnahme am 4. Deutschen Gartenbautag in Dresden. Der Harnstoff als Dünger. Erdbeerncuheitcn. Von Brennecke, Pros- kau (O.-S.). Der Blumenkohl. Von K. Schmidt, Oranienburg. Die Petersilie und einige ihrer giftigen oder verdächtigen Verwandten. Von Prof. Dr. N- Ewert, Landsberg a. d. W. Kleine Mitteilungen. — Fragekasten. — Büchcrbesprcchung. — Aus unseren Zeit schriften. Fahrgelegenheit nach Dresden: Jedes einzelne Mitglied erkundige sich rechtzeitig, ob Sonderzüge fahren oder ob die Bezirksgruppen bzw. Landesverbände Gesellschastsfahrten beabsichtigen. Auch hierzu ist rechtzeitige Anmeldung erforderlich. Bekanntmachungen hierüber erscheinen laufend in der AZLLtenbauwirtschaft" unter „Verbandsnachrichten". Fahrgelegenheiten nach Pillnitz zur öffentlichen Sitzung des Fachausschusses für Blumen- u. Pflanzenbau 1. Dampfer ab Dresden, Brühl'sche Terrasse 7 Uhr (ab Blasewitz 7" Uhr) an Pillnitz 8^. Diese erfrischende und landschaftlich so schöne Fahrt ist sehr zu empfehlen. Gelegenheit zum Frühstücken auf dem Schiff oder im Dampfschiffrestaurant Pillnitz. Von dort 5 Minuten zur Lehranstalt. 2. Mit der Staatseisenbahn ab Dresden Hauptbahnhof 8°^ Uhr, an Niedersedlitz 8'^. Von dortmit der Straßenbahn bis zur Elbfähre Zschachwitz u.von dort in 12Min. zur Lehranstalt. 3. Mit Straßenbahnlinie 18 ab Postplatz: anschließend Weiterfahrt mit Omnibus bis zum „Goldenen Löwen" unmittelbar an der Staatslehranstalt. Anschlußlinien an 18 sind: ab Hauptbahnhof Linie 1, ab Neustadt 26 und 8. Da die Strecke 18 aus- gebessert wird, dauert die Fahrt 75 Minuten und hat nur Einhalbstundenverkehr. 4. Von Dresden-Neustadt mit Straßenbahnlinie 12 bis Bahnhof Niedersedlitz. Dort mit der Straßenbahn weiter nach der Elbfähre Zschachwitz. Von der Ausstellung gelangt man ebenso mit Linie 12 oder 19 nach Niedersedlitz.
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