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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
-
Band
Band 41.1926
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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jNr. 56. 13.7.1926 Kredit zur Beschaffung von Betriebsmitteln, wie z. B. Düngemittel, Verpackungsmaterial, Blumentöpfe, Torfmull usw., als auch lang fristiger Kredit zur Finanzierung von Neu anlagen, größeren Reparaturen, Bodenver besserungen, Arbeitsgeräten usw., in Frage. Eine besonders notwendige und bedeutsame Aufgabe wird der Deutschen Gartenbau- Kredit Aktiengesellschaft dadurch entstehen, daß sie mit der Kreditgewährung eine individuelle Mrtschaftsberaluug ihrer Kunden verbinden kann, denn gerade sie übersieht durch ihre engste räumliche und sachliche Zusammarbeit mit dem Reichsverbande wie kein anderes Institut die Möglichkeiten, einen gärtnerischen Betrieb durch eine sachgemäße Kreditver sorgung vorwärts zu bringen. Wir haben bereits in Nr. 50 der „Garten bauwirtschaft" auf den erfreulichen Erfolg Les Reichsverbandes hingewiesen, daß das Reich einige Millionen Reichsmark zur Förderung des Gartenbaues, insbesondere des Treibgemüsebaues als Kredit zur Ver fügung stellen wird (siehe die Veröffentlichung des Gesetzes in der laufenden Nr. der „Gartenbauwirtschaft"). Diese Kredite werden jedoch nur dann einen Höchstgrad an wirtschaftlichem Erfolg bringen können, wenn ein berufseigenes Kreditinstitut des Gartenbaues ihre Vermittlung an die be treffenden Betriebe in die Hand bekommen wird. Deshalb ist es Sache jedes einzelnen - Verbandsmitgliedes, am Ausbau der Deut schen Gartenbau-Kredit A. G. tatkräftig mit zuwirken. Wir verweisen dieserhalb auf den in den Verbandsorganen gleichzeitig erschienenen Prospekt, welchen wir der größten Beachtung empfehlen. Wenn jedes Verbandsmitglied durchschnittlich nur eine Aktie zu 100 Reichsmark übernehmen könnte, dann würde das Institut in einem Aus maße ausgebaut werden, welches ermöglicht, auch weitere fremde Kapitalien zu günstigen Bedingungen aus anderen Quellen heran zuziehen. Es ist selbstverständlich, daß dis Deutsche Gartenbau-Kredit A. G. bei Kredit gewährung in erster Linie ihre Aktionäre wird berücksichtigen müssen, wenn auch rkaturgemüß der Reichskredit allen Betrieben ohne Ansehung ihrer Mitgliedschaft zugute kommen muß. Die seitens der Vcrbands- mitglieder erworbenen Aktien können bei Kreditbedarf im üblichen Ausmaße dem Inhaber beliehen werden. Nach Erwerb des Depot-und Depositenrechtes kanndieBank auch ihrerseits flüssiges Geld der Verbands- mitgliederzu guten Zinsen hereinnehmen. Wir bitten deshalb um tatkräftige Mit arbeit aller Verbandsmitglieder, um die Deutsche Gartenbau-Kredit A. G. als wirt schaftliche Spitzenorganisation so aufziehen zu können, daß sie eine kräftige Waffe für den Beruf im Kampfe um seinen Aufbau sein kann. —e. Satzung für die Deutsche Garleubau-Kredit Allieugesellschasl Lettin 1. Abschnitt. 8 1- Die Gesellschaft führt die Firma „Deutsche Gartenbau-Kredit Aktiengesellschaft". Sitz der Firma ist Berlin, ihre Dauer ist zeitlich nicht begrenzt. Die Errichtung von Zweigniederlassungen unter der gleichen oder einer besonderen Firma ist gestattet. 8 s. . Gegenstand beS Unternehmen? ist her Be trieb bankmäßiger Geschäfte zwecks wirtschaft licher Unterstützung des deutschen Gartenbaues in allen seinen Zweigen, wie Förderung der Produktion und des Absatzes sowie Verwertung Den Aktien werden Gewinnanteilscheine für 10 Jahre und ein Erneuerungsschein beige- fügt, der zur Erhebung von Gewinnanteil, scheinen für weitere 10 Jahre und eines Er neuerungsscheines mit gleicher Berechtigung er- mächtigt. Die Ausgabe der Aktien zu einem höheren Betrage als dem Nennbeträge ist statthast. 8 4- Für dis KraftloserMrung abhandenge- kommener oder vernichteter Aktien, Gewinn anteile oder Erneuerungsscheine gelten die ge setzlichen Bestimmungen der KZ 228'230 HGB und der KZ 799, Abs. 3, und 800 BGB. M die Deutsche Garlenbau-Sredll Mengesellschaft Berlin nw 4Ü KroiMinMAser 27. der Erzeugnisse, Erleichterung des Bezuges der erforderlichen Rohstoffe und Bedarfsartikel und Nutzbarmachung seiner eigenen und der ihm au- anderen Quellen zufließenden Mittel im Wege des Kreditgeschäftes für die garten bauliche Wirtschaft. Die Gesellschaft ist befugt, sich auch an anderen, gleichartiger Zwecken dienenden Unternehmungen zu beteiligen. 8 S- DaS Grundkapital der Gesellschaft beträgt 250 000 Reichsmark (in Worten: Zweihundert- fünszigtausend Reichsmark). Es zerfällt in Stammaktien zu einem Nennbeträge von 200 000 Reichsmark und in Vorzugsaktien zu einem Nennbeträge von 50 000 Reichsmark. ES ist zerlegt in 100 Stammaktien zu 1000 l?lk, » 20 „ zu 500 Ml, „ 900 „ zu 100 lM, sowie ferner in 50 Vorzugsaktien zu 1000 M, insgesamt 250 000 Reichsmark. Die Stammaktien und Vorzugsaktien lauten auf den Inhaber, den Vorzugsaktien ist ein vierfaches Stimmrecht gewährt. Die neuen Aktien nehmen an, Reingewinn der Gesellschaft vom 1. Juli 1926 ab teil. , Die Aktien sind mit mechanisch bervielfäl- tigten Namensunterschriften des Vorstandes und des Vorsitzenden des Äussichtsrates zu versehen. 8 5. Die öffentlichen Bekanntmachungen der Ge sellschaft erfolgen rechtsgültig durch einmalige Anzeige im ReichZanzeiger. 2. Abschnitt. Verfassung und Geschäftsführung. Generalversammlung. 8 6. Die Berufung der Generalversammlung er folgt durch den Aufsichtsrat oder Vorstand und zwar, sofern im Gesetz nichts abweichendes bestimmt ist, durch einmalige Bekanntmachung im „Deutschen Reichsanzeiger". Die Bekannt machung erfolgt mindestens 20 Tage vor dem anberaumten Termin. Die Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung ist davon abhängig, daß die Aktien spät stens am 2. Werktage vor der Generalversammlung bei der Gesellschaft oder einer anderen bei der Einberufung zu bestimmenden Stelle hinter legt werden. Die gesetzliche Ermächtigung der Aktionäre zur Hinterlegung der Aktien bei einem Notar bleibt unberührt. 8 7. Die ordentliche Generalversammlung sinket in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres statt. In dieser erfolgt: 1. die Berichterstattung über den Vcrmögens- stand und die Verhältnisse der Gesellschaft sowie über die Ergebnisse des verflossenen Geschäftsjahres nebst dem Berichte des Aufsichtsrates über die Prüfung des Ge- schäftsberichtes und der Jahresrcchnung; 2. die Beschlußfassung über die Gcnehmi- gung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für das verstossene Ge schäftsjahr; 3. die Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung an die Mitglieder des Vorstandes und des Äussichtsrates; 4. die Beschlußfassung über die Gewinn verteilung; 5. die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, so weit eine solche erforderlich ist; 6. die Beschlußsassung über etwaige sonstige, rechtzeitig angelündigte Verhandlungs gegenstände. 8 8- lieber folgende Gegenstände bedarf es der Beschlußfassung einer Dreiviertelmehrheit des bei der Abstimmung vertretenen Grundkapitals: s) Auslösung und Liquidation der Gesellschaft; b) Abänderung des Gegenstandes des Unter nehmens ; c) Verwertung des Gescllschaftsvermögens durch dessen Veräußerung im ganzen; ck) Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt sind. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, nach denen noch in anderen Fällen zur Be schlußfassung die gleiche oder eine größere Mehrheit erforderlich ist, bleiben unberührt. 8. Aufsichtsrat. 8 9- Der AufsichtSrat besteht aus mindestens drei von der Generalversammlung gewählten Personen. Im übrigen beschließt die General versammlung über die Zahl der Mitglieder. Eine Ersatzwahl vor der nächsten ordentlichen Generalversammlung ist nur dann erforder lich, wenn durch das Ausscheiden die Zahl der Mitglieder auf weniger als drei Personen sinkt. Die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gilt bis zur Beendigung der Generalversamm lung als erfolgt, welche über die Bilanz für das dritte Geschäftsjahr nach der Ernennung be schließt; das Geschäftsjahr, in welchem die Er nennung erfolgt, wird hierbei nicht mitge rechnet. Die Wahl des ersten Aufsichtsrates gilt für die in Z 243, Abs. 2, HGB. bestimmte Zeit. In jeder ordentlichen Generalversammlung scheidet turnusmäßig eine entsprechende Zahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates, welcher von der Generalversammlung gewählt ist, aus, so daß er sich innerhalb einer Amtsperiode von rund drei Jahren einmal ganz erneuert. Bis die Reihenfolge des Ausscheidens durch die Amtsdauer sich regelt, scheiden jeweils die nach dem Lebensalter Jüngsten aus der ersten öffentlichen Wahl hervorgegangenen Aufsichts- ratsmitglieder nacheinander aus. 8 io. Dis nach Ablauf ihrer Vmtsdauer aus- scheidenden Mitglieder des Aussichtsrates.sind sofort wieder wählbar. Wird ein Mitglied des Aufsichtsrates in einer außerordentlichen Gene ralversammlung gewählt, so endet sein erstes Amtsjahr mit dem Schluß der nächsten ordent lichen Generalversammlung. Bei einer Ersatz wahl tritt der Neugewählte in die Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates ist berechtigt, sein Amt vier Wochen nach schriftlicher Anzeige an den Vorstand niederzulegen, 8 11- Der Aufsichtsrat wählt alljährlich, un mittelbar nach der Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung, auf die Zeit bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Generalver sammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Im Falle der Verhinderung des Aussichtsratsvor sitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden Übernimmt das älteste der von der General versammlung gewählten Aussichtsratsmitglieder den Vorsitz bis zur nächsten ordentlichen Wahl eines Aussichtsratsvorsitzenden. Der Aufsichts rat faßt seine Beschlüsse entweder in Sitzungen oder nach Bedarf auf schriftlichem, telegraphi schem oder telephonischem Wege. Der Aufsichts rat wird von dem Vorsitzenden oder in dessen Auftrag durch den Vorstand so oft berufen, als die Geschäfte der Gesellschaft dies erfordern. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder von zweien von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates ist der Vor sitzende bzw. dessen Stellvertreter verpflichtet, binnen einer Woche eine Aussichtsratssitznng einzuberufen. Neber die Sitzungen des Äuf- fichtsraies werden Niederschriften geführt, die von den mitwirkenden Mitgliedern zu unter- zeichnen sind. Der Aufsichtsrat ist beschluß fähig, wenn wenigstens zwei von der General- Versammlung gewählte Mitglieder anwesend find. Bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Aussichtsrates bedarf es keiner Einberufung. Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehr heit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Im übrigen bestimmt der Aufsichtsrat seine Geschäftsordnung selbst. K 12. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, eine Ge«. schäftsanweisung für den Vorstand festzustellen, s, Unbeschadet der durch das Gesetz und ander weitige Bestimmungen dieser Satzungen dem Nufsichtsrate beigelegten Befugnisse unterliegen insbesondere folgende Punkte seiner Entschei dung: -K s) die Ernennung von Vorstandsmitgliedern, Prokuristen und Handlungsbevollmächtig ten sowie die Genehmigung zum Abschlusse" . aller Anstellungsverträge mit Ausnahme- derjenigen für das untere Personal; j b) Erwerb, Veräußerung von Grundstücks-, eigentum oder von Rechten an solchem mit Einschluß von Hypotheken und Grund-, schulden, ferner deren Löschung oder Ver-: Pfändung; c) die Errichtung und Auflösung von Zweig-' Niederlassungen; ck) die Feststellung der Höhe der Abschreibun-' gen und etwaiger Rückstellungen sowie der Grundsätze, nach welchen Inventur unds Jahresbilanz anfzustellen sind, Vorbehalt»; lich der gesetzlichen Rechte der General«' Versammlung; e) Eingehung und Aufhebung von Beteili gungen aller Art. K 13. Dis Generalversammlung soll darüber be schließen, ob den von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates Er satz ihrer Auslagen und eine angemessene Auf wandsentschädigung bewilligt werden soll. i L. Vorstand. K 8 14. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden durch den Aufsichtsrat bestellt und abbe rufen, ebenso die Stellvertreter von Vorstands mitgliedern, jher erste Vorstand wird durch die Gründer bestellt. Für einen im voraus be grenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von verhinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraumes und bis zur Entlastung des Vertreters darf der letztere keine Tätigkeit als Mitglied des Aussichtsrates ausüben. 8 15. Der Vorstand führt die Geschäfte der Ge sellschaft nach Maßgabe des Gesetzes und dieser Satzungen (Z 12). Der Vorstand vertritt die Gesellschaft in allen gerichtlichen und außer gerichtlichen Angelegenheiten. 8 16. Die Gesellschaft wird rechtsverbindlich, ins besondere bei Zeichnung der Firma, vertreten: 1. wenn der Vorstand aus einer Person be steht, durch diese; 2. wenn der Vorstand aus mehreren Mit gliedern besteht, entweder durch zwei Vor standsmitglieder oder durch ein Vorstands mitglied in Gemeinschaft mit einem Pro kuristen. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen in bezug auf die Bertretungsbefugnis den ordentlichen Mitgliedern gleich. Der AufsichtSrat ist berechtigt, auch bei einer Mehrzahl von Vorstandsmitgliedern einem oder mehreren derselben das Recht einzuräumcn, die Gesellschaft allein zu vertreten. Für den ersten Vorstand der Gesellschaft wird dieses Recht bei der Gründung durch die Gründer ausgeübt. Der Vorstand soll die Firma in der Weise zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrist bei fügen. 8 17. Zu den Sitzungen des Aufsichtsrates ist der Vorstand aus Wunsch zum Erscheinen ver pflichtet. Ein Recht auf Teilnahme steht ihm nicht zu. 3. Abschnitt. Geschäftsjahr, Bilanz, Gewinnverteilung. 8 18. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handels register und endigt mit dem Schluß des gleichen Kalenderjahres. § 19. Für die Aufstellung der Bilanz gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ueber Abschreibungen beschließt die Generalversammlung nach An hören des Aufsichtsrates. 8 20. Von dem sich ergebenden bilanzmäßigen Reingewinn sind zunächst 5»/o dem gesetz lichen Reservefonds zuzuweisen, solange dieser 10°b des Grundkapitals nicht überschreitet. Ueber die Verwendung des alsdann noch bleibenden Restes entscheidet die Generalver sammlung. Schlußbcftimmunge«. 8 21. Sämtliche Kosten, die durch die Errichtung und Vorbereitung der Aktiengesellschaft ent- stehen, einschließlich der Kapitalverkehrssteucr, trägt die Aktiengesellschaft. Oer ^nineldeboAen 2urn 4. V6ut8eken OartendautLA ist in i^r. 14 668 Mumen- un6 ?63NL6nb3u" vorn 8.6uli Lb^oäruekt. 8okort aU8kÜIl6N UN6 61N86N66N.
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