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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
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Band
Band 41.1926
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- Gartenbauwirtschaft
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Freitags Zahrg. 1926 Oeffentliche Sitzung des Fachausschuffes für Obstbau. — Die Nachprüfung der Steuererklärungen. — Am 3. Juli 1926. — Steuerzahttage Juli 1926. — Wie bringe ich Klarheit in meine Alls oem JlllMi. Kirchensteuerverpflichtut»gen? (Schluß). — Fragekasten. — Verlängerung der Gültigkeit des Nottarifs. — Buchbesprechung. — Geschäftliche Mitteilungen. — Aus der Fach- und Tagespresse. — Aus den Landesverbänden und Bezirksgruppen. — Marktrundschau. Sie Nachprüsung der Sleuererllünwgen. Don Dr. Bronner in Berlin. Die Steuererklärungen zu den großen Steuern für 1925 (Vermögen-, Einkom men-, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) sind nunmehr im allgemeinen abgegeben. Die Ver anlagungen sind bereits im Gange. Aus verschiedenen Gründen, an Hand nachträglich erst bekanntgegebcncr Verordnungen, Erlasse usw., werden die Steuerpflichtigen vielfach den Wunsch haben, ihre seinerzeit abgegebene Steuererklärung zu berichtigen. Da diese, wie der Reichs finanzhof bereits früher einmal ausgesprochen hat (Bd. 10, 152), lediglich eine „mit rechtlich be deutsamen Mitteilungen nusgestattete Anzeige an die Steuerbehörde" darstellt, die bestimmt ist, eine „wenn auch besonders wichtige Grundlage für die Veranlagung zu bilden", kann sie, solange der Bescheid noch nicht ergangen ist, ohne weiteres seitens des Scuerpflichtigen ergänzt oder be richtigt werden. Selbst wenn die Veranlagung erfolgt ist, kann dies noch im Rechtsmittclver- fahren geschehen; allerdings treffen den Steuer pflichtigen hier regelmäßig Kosten. Nach Ver säumung der für die Rechtsmitteleinlegung ge setzten einmonatigen Frist erst besteht das Recht her nachträglichen Berichtigung nicht mehr. Auch das Finanzamt ist nicht etwa an die Steuererklärung in der Weise gebunden, daß es verpflichtet wäre, sie unbedingt der Veranlagung zugrunde zu legen. In den meisten Fällen wird es vielmehr den Steuerpflichtigen zur Ergänzung seiner Angaben, Aufklärung von Zweifeln oder Beschaffung von Unterlagen aufsordern. Die Äüskunftspflicht erschövft sich nicht in der rest losen Beantwortung des Erklärungsformulars, sondern das Finanzamt kann, wie der Reichs finanzhof entschieden hat, „innerhalb der Gren zen pflichtmäßigen Ermessens" weitere Auf klärung verlangen (Urtril vom 20. 9. 22; 11171392/22 b. Mr.). Es kann jedoch der Be weis seiner Behauptungen, wie die Reichs abgabenordnung (8 173) besagt, von dem Steuer nfuchtigen nur gefordert werden, „soweit ihm dies nach den Umständen zugemutet werden kann". So besteht eine Verpflichtung zur Be schaffung von Bescheinigungen dritter Personen (z. B. von Kunden über gezahlte Beträge) nicht. Die angcbotcnen Beweismittel müssen in jedem Falle vom Finanzamt berücksichtigt werden. So hat der Reichsfinanzhof cs für erforderlich erklärt, daß sich das Finanzamt bei Namhaft machung der Gläubiger für den Nachweis von Schulden mangels anderen Nachweises mit diesen in Verbindung zu setzen hat (Urteil vom 8. 6. 22; III261/22a). Ein Recht, zur eidesstattlichen Versicherung zugelassen zu werden, steht jedoch dem Steuerpflichtigen nicht zu. Für den Kaufmann nnd Gewerbe treibenden ist die Möglichkeit von Interesse, falls das Finanzamt schriftlich umfangreiche Aus künfte verlangt, Büchereinsicht anzubieten. Vielfach werden dem Steuerpflichtigen vom Finanzamt Fragebogen zugesandt, in denen nach einem ganz allgemein gehaltenen Vordruck eine große Reihe von Fragen beantwortet werden soll, wodurch eine erhebliche Belastung des Betriebes herbeigeführt wird. Der Reichs finanzhof hat sich wörtlich für diese Fälle wie folgt geäußert: „Wird vom Steuerpflichtigen die Bücherein sichtnahme angeboten, so kann sie vom Finanzamt grundsätzlich nicht abgelehnt werden, wenn zu erwarten ist, daß die dem Finanzamt wissens werten Tatsachen, mindestens zu einem erheb lichen Teile, annehmbar aus den Büchern sich ersehen lassen. Demgegenüber läuft eine summa rische Anfrage, wie sie im vorliegenden Falle gestellt worden ist, auf das Verlangen nach Ferti gung einer teilweisen Abschrift der Ge schäftsbücher hinaus, eine Arbeit, die dem Steuerpflichtigen nicht zugemutet werden kann. — Jedenfalls fehlt für die Annahme, daß durch die von den Beschwerdeführerinnen an gebotene Büchereinsichtnahme ein großer Teil der aufgeführten Fragen nicht auf geklärt werden könnte, jegliche Unterlage. Erst durch die Büchereinsichtnahme könnte das Finanz amt seststellen, inwieweit die von ihm gestellten Fragen aus den Büchern nicht beantwortet werden konnten und inwieweit ihre Beantwor tung noch nötig war. Eine darauf nicht Rücksicht nehmende Fragestellung, wie sie das Finanzamt im vorliegenden Falle vorgenommcn hat, über schreite die Grenzen des billigen Ermessens, die dem Finanzamt durch 8 6 AO. gesteckt sind." (RFH. 5, 147; 10, 351.) Auch wenn die Vorlegung von Büchern auf dem Finanzamt verlangt wird, kann häufig Büchereinsichtnahme statt dessen angeboten wer den. Ohne zwingenden Gcund darf das Finanz amt „die Last der Büchervorlage dem Steuer pflichtigen nicht ausbürdcn". Voraussetzung ist Oeffentliche Sitzung des Fachausschuffes für Obstbau. Aus Anlaß der vom 10. bis 13. Juli im Nahmen der Jubiläums-Gartenbau-Ausstellung stattfindenden Frühobstschou findet am 14. und 15. Mi in Dresden eine öffentliche Sitzung des Fachausschusses für Obstbau statt, die insbesondere der Aussprache über die zukünftige Entwicklung des Straßenobstbaues dienen soll. Vorläufige Zeikeinkeilung. Dienstag, den 13. Juli 1926. 8 Uhr abends: Begrüstungsabend im Konzertsaal des Hauptrestaurants der Jahresschau Deutscher Arbeit, Dresden, Lenneestr. 3. Mittwoch, den 14. Jusi 1926. 9—10 Uhr vormittags: im Weißen Saal des Fremdenhofes „Drei Raben", Dresden, Marienstr. 18/20. Vorträge. 1. Die zukünftige Entwicklung des Straßenobstbaues im Hinblick auf den zu nehmenden Postautoverkehr. Redner: Landes baurat Becker, Cassel. 2. Planwirtschaft im Straßenobstbau durch Vereinheitlichung deS Anbaues der Obstarten und Obstsorten. Redner: Gar tenbauoberinspektor Schars, Freien walde. 10-12 Uhrl! Aussprache über Vortrag 1 und 2. 12—2 Uhr: Mittagspause. 2—3 Uhrl Vorträge. 3. Absatzfragen im kommunalen Obstbau (Selbsternte und Verpachtung). Redner: Re gierungsrat Falk, Weimar, Referent im Thür. Wirtschaftsministerium. 4. Der Straßenobstbau im Freistaat Sachsen Redner: Landwirtschaftsrat für Obstbau Schomerus, Geschäftsführer des Landesverbandes Sachsen für Obst- und Weinbau, Dresden 3—5 Uhr: Aussprache über die Vorträge Z und 4. Donnerstag, den 15. Juli 1926. Besichtigung dcS sächsischen Straßenobstbaues in Richtung Döbeln-Colditz. Abfahrt von Dresden morgens 9 Uhr vom Wiener Platz am Hauptbahnhof. Wir bitten darum schon heute um Mitteilung, wer an dieser Tagung teilzunehmen gedenkt. Kelchsverband des deutschen Gartenbaues e. V. Die Hauptgeschäftsstelle: F a chm a n n. stets, daß die mündlichen oder schriftlichen Ver- , Handlungen mit dem Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt haben. Keinesfalls braucht der Steuerpflichtige die Bücher im Gewahrsam des Finanzamts zu belassen; insoweit liegt ebenfalls eine maßgebende Aeußerung des Reichsfinanzhoss vor (RFH. 10, 44). „Wo die Reichsabgabenordnung der Steuer, behörde gestattet, unmittelbar aus den Geschäfts büchern des Steuerpflichtigen oder eines Dritten Feststellungen hinsichtlich der Besteuerungs grundlagen zu treffen, spricht sie von der Pflicht des Steuerpflichtigen oder des auskunftspflichtigen Dritten zur „Vorlegung" der Bücher und vom Rechte der Steuerbehörde zur „Einsicht" oder zur „Einsicht und Prüfung". Die Vorlegung der Ur kunde umfaßt begrifflich nicht ohne weiteres die — wenn auch nur zeitweise — Auf gabe des Gewahrsams an der Urkunde zugunsten dessen, der die Vorlegung be anspruchen kann; diese Auffassung entspricht auch dem Sprachgebrauch in anderen Ge setzen. Läßt somit der Wortlaut der Rcichsabgabcuordnung eine Verbindlichkeit des Steuerpflichtigen oder des auskunftspflich tigen Dritten zur Einsendung der Bücher an die Steuerbehörde nicht unmittelbar entnehmen, so nötigt auch der Zweck der Gesetzesbestimmungen nicht dazu, eine solche Verbindlichkeit anzuer kennen. Dieser Zweck ist Nachprüsung und Ver vollständigung der Bestcuerungsgrundlagen; er ist durch die vom Gesetz ausdrücklich gestattete „Einsicht" und „Prüfung" der vorgelegten Bücher jedenfalls in der Regel zn erreichen, ohne daß es des zeitweisen Ueberganges der Bücher in den ausschließlichen Gewahrsam der Steuerbehörde bedarf. Freilich kann, wenn die Buchführung umfangreich oder unübersichtlich ist, der Steuer behörde unter Umstünden die Prüfung wesentlich erleichtert werden, wenn ihr die Bücher für einige Zeit überlassen werden; in solchen Fällen wird es auch der Steuerpflichtige vielfach vorziehen, die Bücher der Steuerbehörde zeitweise zu über lassen, statt die Unbequemlichkeit der wieder holten Vorlegung auf sich zu nehmen; solche Er wägungen rechtfertigen aber nicht eine Aus dehnung der Vorlegungspflicht über den im Ge setze bestimmten Rahmen." Von besonderer Bedeutung ist das Recht des Finanzamts zur Schätzuug, wenn es Grund lagen für die Besteuerung nicht feststellen oder berechnen kann. Eine mangelhafte Buch führung kann hierzu die Ursache geben, doch wird die Schätzung durch vereinzelte Verstöße und Unrichtigkeiten in den Büchern nicht gerecht fertigt. Andererseits kann bei einer' ordnungs mäßigen Buchführung auch dann geschätzt werden, wenn „das buchmäßige Gcwinncrgebuis in auf fälligem Mißverhältnis zu den zuverlässigen buchmäßigen Gewinnergcbnisscn gleichwertiger Betriebe" steht (RFH. 14, 220). Äach Möglich keit muß aber, selbst wenn eine Schätzung wegen unzuverlässiger Buchführung erfolgt, diese wenig stens als Anhalt benutzt werden. Immer ist erforderlich, daß die Schätzung eine erkennbare Unterlage besitzt, die nachgeprüft werden kann. All gemeine Maßstäbe — wie Normalsätze bei Klein gewerbetreibenden — dürfen wohl als Hilfs mittel dienen, sollen aber nicht die Schätzung vollständig ersetzen. Die besonderen wirt schaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen sind vom Finanzamt in jedem Falle zu berück sichtigen. Bei einem Vollkaufmann ist das Finanzamt schon dann befugt, die von ihm erzielten Ent gelte für die Umsatzsteuer zu schätzen, wenn kein ordnungsmäßiges Kassenbuch geführt ist, während der Minderkaufmann und Kleingewerbe treibende die vorgeschricbene Pflicht zur Auf zeichnung seiner Einnahmen verletzt, wenn er die von ihm erzielten Entgelte nicht vollständig ungeschrieben hat. Sind diese oder ähnliche Pflichten schuldhaft verletzt, so ist, was einen erheblichen Rechtsnachtcil bedeutet, gegenüber der Höhe des geschützten Betrages nur die Be schwerde an das Landesfinanzamt gegeben. Lediglich wenn der Steuerpflichtige ausreichenden Grund hat, die Zulässigkeit der Schätzung über haupt zu bestreiten, wird er Einspruch und weiter Berufung und Rechtsbeschwerde mit Erfolg ein legen können. Eine kalipreiserhöhung? In den Geschäftsberichten der Kaliberg werke für 1925 mußte cs bereits auffallen, daß übereinstimmend betont wurde, daß der Kali bergbau trotz der Zusammenlegung an der Grenze der Rentabilität angekommen ist. Daß in der Tat damit die Vorbereitung auf eine Kalipreiserhöhung eingeleitet werden sollte, be weist die Tatsache, daß, eigentlich unmotiviert, die Mitteilung auftauchte, daß bei einer Neu festsetzung der Kalipreisc nicht an eine Er höhung um 20«/<>, sondern nur um einige wenige Prozent gedacht sei. Im übrigen läge noch kein diesbezüglicher Antrag vor; und im Neichskalirat wäre die Landwirtschaft ja ver- trete», so daß zu Besorgnissen kein Anlaß wäre. An der Absicht der Heraufsetzung der Kalipreise ist also nicht zu zweifeln. Wie es um die Vertretung der Landwirtschaft im Reichs kalirat steht, weiß man aber. Denn die ' Landwirtschast ist dort in der hoffnungslosen Minderheit, weil bei allen derartigen Gelegen heiten die Arbeitnchmervcrtreter sich auf feiten der BcrgwerlSvertreter stellen. Wenn also die Schädigung der Volksernährung durch eine Kalipreiserhöhung vermieden werden soll, so ist die einzige Hoffnung das Eingreifen der Aufsichtsbehörden, zu dem um so mehr Anlaß besteht, als z. B. Wintershall für 1925 noch die recht ansehnliche Dividende von 12°/o ver teilen konnte. Am r. Zu» Mk ist das Wirtschaftsjahr 1925/26 zu Ende ge gangen, deshalb sollte kein Betriebsinhaber an diesem Tage gleichgültig vorübergehen; denn am Schlüsse einer Wirtschaftsperiode ist er vor sich seihst verpflichtet, Rückschau und Vorschau zu halten: Rückschau, um zu prüfen, ob die Sorgen und Arbeiten des letzten Jahres Frucht getragen haben; Vorschau, um für den nun mehr beginnenden Wirtschaftsabschnitt die rück liegenden Erfahrungen auszuwerten. Außerdem müssen Einnahmen und Ausgaben und die ein getretenen Vermögensändcrungen zusammenge stellt werden, um die Unterlagen sür die Steuererklärungen, die in kurzem ins Haus geflogen kommen, zur Hand zu haben. Einen vollen Erfolg können die Erwägungen dieses Tages nur denjenigen Betriebsinhabern brin gen, die alle Geschäftsvorfälle sorgfältig aus gezeichnet haben. Leider war bisher in unserem Berufe der Kreis derjenigen, die über ord nungsmäßige Aufzeichnungen verfügen, äußerst gering. Es ist aber erfreulich, seststellen zu können, daß eine Wandlung sich anbahnt; denn das Interesse an der vom Reichsverband her ausgegebenen Buchführung ist so rege, daß die erste Auflage binnen Monatsfrist nach Fertig stellung vergriffen war und von der inzwischen hergestellten erweiterten 2. Auflage abermals ein großer Teil ausgeliefert worden ist. Rund 3000 Betriebsinhaber haben in der rückliegenden Zeit erkannt, daß nur ordnungsmäßige Aufzeich- nmngen eine gedeihliche Be triebs- sührung ermöglichen. Damit vermehrt sich die Zahl der buchsührenden Betriebe im Gartenbau um ein beträchtliches. Diese Ent wicklung weiter zu fördern, ist eine dankbare Aufgabe der Landesverbände und Bezirks gruppen, denn vergleicht man mit der ange gebenen Ziffer die Gesamtzahl der bestehenden Betriebe, so kommt man zu dem Ergebnis, daß das bisher erreichte Ziel nicht annähernd be friedigen kann. Wir richten deshalb nochmals au unsere Mitglieder den dringenden Mahnruf, im ureigen sten Interesse zu einer ordnungs mäßigen Buchführung überzn - gehen. Das Schema der vom Reichsverband bearbeiteten Buchführung ist so einsach, daß es ohne Vorkenntnisse und ohne großen Zeit verlust laufend geführt werden kann. Das 96 Seiten starke, festgebundene Heft kann zum Preise von A-k 3,60 zuzüglich Porto von der Gärtnerischen Verlagsanstalt m.b.H., Berlin NW 40, Kronprinzenufer 27, bezogen werden. Inzwischen ist auch noch ein Uebnngshcft sür die in vielen Bezirksgruppen geplanten Buch führungskurse erschienen, das zum Preise von 0,25 einschließlich Porto von der gleichen Stelle bezogen werden kann. (Bei Abnahme von mindestens 30 Stück 20°/o Rabatt!) Der 3. Juli gewinnt eine besondere Be deutung noch dadurch, daß an diesem Tage rund 3000 deutsche Gärtner zum ersten Male eine Inventur ausnehmen, d. h. versuchen, sich klarzumachen, über welches Vermögen sie ver fügen, welche wirtschaftlichen Möglichkeiten ihnen infolgedessen osfenstehen. Die Aufnahme dieser Inventur, die äußerst sorgfältig ge schehen muß, bietet zwar eine Reihe von Schwierigkeiten. Die in der Einleitung unseres Buchführungsheftes gegebenen Erläuterungen werden jedoch hie auftretenden Zweifelsfragen klären. Durch Aussprache unter den Kollegen wird weiter eine wesentliche Aufklärung erzielt werden. Um Mißverständnissen vorznbeugen, sei daran erinnert, daß das Wirtschaftsjahr vom Juli bis Juni, das allgemeine Wirtschaftsjahr für die gesamte Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau ist, haß daneben aber für einzelne Betriebszweige, insbesondere reine Obst- und Gemüsebaubetriebe daS Wirtschafts jahr vom März bis Februar oder April bis März gewählt werden kann. Die gesetzlichen Vorschriften über die zulässigen Wirtschafts jahre sind im Verbandsorgan, Jahrgang 1925, Seite 554/55 eingehend behandelt worhen. — ck. Anmeldungen zum 4.DeutschenGarkenbautag müssen rechtzeitig er folgen. Ausführliche Bekanntmachung er scheint in Nr. 54.
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