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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
-
Band
Band 41.1926
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Ser Aufbau des gartenbaulichen Kredits fahren Dränage, Folgeeinrichtungen der Wasser- regelung namentlich auf dem Gebiete der Grünlandkultur, Kultivierung von Moor« und Oedland u. dgl.), deren Pläne von der zuständigen Behörde geprüft sind, verwendet werden; weitere 15 Millionen Reichsmark sind während eines gleichen Zeitraumes als Darlehen zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung, insbe sondere auf dem verbesserten Boden und zur Ansässigmachung von Land«, und Industriearbeitern zu verwenden." Der Restbetrag soll während eines Zeit raumes von fünf Jahren zur Gewährung von Darlehen für die Durchführung sonsti ger besonders wirksamer Maßnahmen zur Hebung der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen. Dabei soll insbesondere der deutsche Garten-, Obst- und Gemüsebau berücksichtigt wer den. Der Restbetrag kann auch zur Ge- Währung von Darlehen für die Förderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeug nisse verwendet werden. Im Volkswirtschaftlichen Ausschuß wurde, wie uns seitens des Abgeordneten Rönne- burg mitgeteilt wird, der Wunsch erhoben, daß die Darlehen durch Vermittlung des Reichsverbandes des deutschen Gartenbaues ihren Zwecken zugeführt werden sollen. Die Höhe des gesamten auf den Gartenbau ent fallenden Betrages steht noch nicht endgültig fest, seitens des Reichsverbandes waren fünf Millionen Reichsmark beantragt worben. Die weitere Durchführung der Kreditaktion erfolgt durch den Reichsminister für Ernährung und während eines Zeitraumes von 15 Jahren zu Darlehen für landwirtschaftliche Boden-, Verbesserungen (Ent- und Bewässerung, In der am 19. Mai 1926 .stattgefundenen Aussprache im Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft (vgl. die „Gartenbauwirt- schast" Nr. 43) war es seitens der Vertreter des Reichsverbandes des deutschen Garten baues e. V. und der Deutschen Gartenbau- Kredit Aktiengesellschaft als dringend gefordert worden, von Ncichsseite einen langfristigen Neichskrcdit znr Intensivierung des einheimi schen Gartenbaues,' insbesondere des Treibge- müsebaues, zur Verfügung zu stellen. In Uebereinstimmung mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wurden bereits zuvor in Monate sich hinzicheuden Verhand lungen seitens des Neichsverbandes die Frak tionen des Reichstages um energische Unter stützung dieser Vorschläge gebeten. Im Rahmen des nunmehr vom Reichstage verabschiedeten Gesetzes „Ueber die Gewährung von Dar lehen zur Hebung der landwirtschaftlichen Er zeugung" wurde den Forderungen des Reichs verbandes entsprochen. Der ß 2 des angenom menen Gesetzes hat folgenden Wortlaut: „Von den Mitteln (insgesamt 60 Mil lionen Reichsmark; d. Schriftleitung) soll ein Betrag von 35 Millionen Reichsmark Gartenbau- Kredit Aktiengesellschaft. Landwirtschaft im Benehmen mit den Ver tretern des Gartenbaues. Was die banktechni sche Durchführung anlangt, so muß der deutsche Gartenbau unbedingt erwarten, daß eine tun lichst rasche und billige Weiterleitung der Kredite ohne übertriebene bankbürokratische Hemmungen erfolgt. In Voraussicht der entscheidenden Be deutung, welche die Kreditfrage bei der Inten sivierung des Gartenbaues spielen wird, hat der Reichsverband rechtzeitig als Treuhänder seiner Mitglieder die Deutsche Gartenbau-Kredit A. G. als berufseigenes Bankinstitut im Herbst vorigen Jahres geschaffen. Der Gartenbau ist damit, wie auch sonst, in der Selbsthilfe vor- angegangcn; er darf deshalb erwarten, daß auch sein eigenes Kreditinstitut mit der Durch führung obiger Kreditaktion beauftragt wird. Denn hinter diesem Kreditinstitut steht der Reichsverband und mit ihm die gesamte Wirtschaftskraft des deutschen Gartenbaues. Um ihre Kapitalgrundlage zu verbreitern und dadurch dem Reiche und anderen Zentral stellen gegenüber erhöhte Sicherheiten in die Wagschale werfen zu können, hat die am 10. 6. 26 stattgefundene 1. ordentliche General versammlung der Deutschen Gartenbau-Kredit A. G. rechtzeitig beschlossen, das derzeit 100 000 Reichsmark betragende Stammkapital auf zu nächst 250 000 Reichsmark zu erhöhen. Zu diesem Zwecke werden 50 000 Reichsmark neue Vorzugsaktieit mit' vierfachem Stimmrecht ge schaffen - und vom Rcichsverband als Treu- händcr zur Abwehr einer evtl. Ueberfremdung in festen Besitz übernommen. Weiter werden 100 000 Reichsmark neue Stammaktien zum Kurs von 105 »p ebenfalls vom Reichsver band übernommen mit der Maßgabe, sie an Verbandsmitglieder zum gleichen Kurs weiter« zugeben. Die Aktien sind in 900 Stück zu 100 Reichsmark Nennwert und 20 Stück zu 500 Reichsmark Nennwert gestückelt. Es wurden überwiegend 100 Reichsmark-Aktien geschaffen, um jedem Verbandsmitglied die Beteiligung an seinem eigenen Kreditinstitut zu ermöglichen. Der Gegenwert der Aktien, welche von der Deutschen Gartenbau-Kredit A. G. im Auftrage des Reichsverbandes zum Verkauf gestellt wer den, ist möglichst sofort bei Zeichnung an die Deutsche Gartenbau-Kredit A. G. Berlin, Postscheckkonto 25 431, zu übersenden. In besonderen Fällen werden Teilbeträge gegen Verrechnung der üblichen Zinsen gestundet. Weitere Veröffentlichungen erfolgen in der „Gartenbauwirtschaft", dem „Blumen- und Pflanzenbau" und dem „Obst- und Gemüsebau". Es liegt nunmehr an den Mitgliedern des Reichsverbandes, den Aufbau der berufseigenen Bank durch Uebernahme von Aktien zu fördern und damit sich selbst den Vorteil einer ange messenen Kreditversorgung zu sichern. Der gesamte Gartenbau wird, wie hinter dem Reichsverband, so auch hinter der Deutschen Gartenbau-Kredit A.G. stehen und diese zu einem Unternehmen ausbauen, welches eine gewichtige Waffe im Kampfe des Gartenbaues um seinen weiteren Ausbau sein wird. Reichsverband des deutschen Gartenbaues e. V Schetclig. Grobben. Bernstiel. Fachmann. Deutsche Gartenbau-Kredit Aktiengesellschaft. Der Vorsitzende des Aufsichlsraks: S ch e t e l i g. Der Vorstand: Fachmann. Dr. Reischle. 4. Dezember 1925, § 1, Abs. 3, heißt es hierzu im einzelnen: Nichtaufbringungspflichtig sind: a) Unternehmer von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben, von Viehzucht-, Weinbau oder Fischcreibetriebcn; mitbefreit sind die mit einen, solchen Betriebe verbun denen industriellen oder gewerblichen Nebenbetriebc. In dem Erlaß betr. Durchführung des Auf bringungsgesetzes vom 15. Dezember 1925 —» IHR21100 — heißt cs unter 81: „Voraussetzung für die Heranziehung ist das Vorliegen eines industriellen oder gewerblichen Betriebes im Sinne des Aufbringungsgcsetzes und der Durchführungsverordnung." Weiter unten wird dann gesagt: „Zu den industriellen und gewerblichen Äetriebcn im Sinne des Auf- bringungsgcsctzcs gehören (ebenso wie im Sinne des industriellen Relastungsgesetzes) nicht land wirtschaftliche Betriebe (8 2, Absatz 1, Satz 2 Aufbringungsgesetz, 8 1, Absatz 3a und d Äuf- bringungsgesetz O. V. II)." Zur Landwirtschaft sind nach dem gleichen Erlasse dabei zu rechnen auch Forstwirtschaft, Gärtnerei, Viehzucht, Weinbau und Fischerei. Der Begriff der Landwirtschaft ist hier derselbe, wie er für die Durchführung der Jndustriebelastung maßgebend war. Unter v II wird nochmals ausdrücklich be tont, daß landwirtschaftliche Betriebe von der Aufbringungspflicht grundsätzlich frei sind. Als Begründung wird ausgeführt, daß die Befreiung deshalb notwendig ist, um eine doppelte Be lastung des Betriebes durch die Aufbringungs pflicht und die Rentenbankgrundschuld auszu schließen. Eine Gegenüberstellung ergibt also: Gärtne rische Betriebe waren landabgabe-, nicht arbeit- gcberabgabepslichtig. demzufolge sind sie mit der Rcntenbankgrundschuld gemäß 8 6 Rcntcnbank- verordnung belastet, von der Jndustriebelastung bzw. Aufbringungspflicht dagegen ausgeschlossen. Der Reichstag genehmigt den vom Rcichsverband angcfordcrtcn Jntensivierungskredit. — Kapitalcrhöhung der Deutschen - - - .. SW der 0Wau ms der Höhe? Von Franz Moissl, Kirchschlag (N.-Oe.). Nachstehend berichtet ein Fachmann über die Lage und die Nöte des österreichischen Obstbaues. Tie Darlegungen sind für unsere Leser sicherlich von Interesse. Schriftl. Eine scheinbar sonderbare Frage, doch ist sie heutigentags sicherlich berechtigt, genau so wie manch andere in unser wirtschaftliches Leben weniger tief einschneidende. In unserem Lande, ob Deutschland, ob Oester reich, stehen tausend und abertausend Obstbäume. Und wenn wir uns allein die heurige Blütezeit vor Augen halten, so müssen wir sagen, daß sie gut und reichlich war, und wir dürfen hoffen, daß wir als Entschädigung für das letzte Jahr eine gute Obsternte erwarten können. Wie jedoch wird der heimische Markt vom heimischen Obste beschickt sein? Recht und schlecht, immer aber beschämend in Qualität und Quantität. Mit Vergnügen aber und Freuds wird nicht nur die Händlerschaft, sondern werden auch die Konsu menten zu ausländischer Ware greifen. Unser heimatlicher Obstbau aber bleibt weiter das Stief kind. Ich kam einmal zufällig mit einem Herrn, der nicht Obstzüchter war, in ein Gespräch hier über. Der sagte mir: „Verdrießt es denn nicht die Fachleute, wenn sie immer und immer wieder sehen müssen, daß ihre ehrlichen und warmen Mühen in Versammlungen und Vorträgen, in Aufklärungen aller Art so ganz fruchtlos bleiben? Es gehört wohl ein großer Idealismus dazu, denn Dank ist nicht zu holen." Fast scheint es so zu sein, doch die Schuld liegt hier viel zu tief vergraben. Unsere Obstgärten sind eben leider Gottes viel zu wenig „Gärten", unser Obstbau aber ist bei den meisten Besitzern viel zu wenig hauptsächlich behandelt, weil er in den häufigsten Fällen nicht Erwerbszweig ist, sondern als solcher nur dann gilt, wenn das Obst durch die Erntemengen entwertet ist. Von feiten der Liebhaber wird viel zu viel herumgepfuschl. Diese lieben Leute bilden sich auch heute noch immer ein, in allen Verhältnissen jede Sorte ziehen zu können, ja, wenn sie irgend wo eine schöne Frucht sehen, da möchten sie diese Sorte halt auch haben. Dabei wollen sie recht viele, nur recht viele Bäume in ihrem Garten haben und gar Spalierobst auf jeden Fall. Sie fassen das allgemein bekannte Sprüchlein: „Ist der Raum auch noch so klein, Pflanz' einen Baum, er bringt's dir ein!" wohl allzu wörtlich auf. Die Folgerung? Miß erfolg auf allen Linien! Ein Teil der Schuld liegt gewiß aber auch an den Baumschulen. Nicht an den renommier ten, großen von Ruf, sondern an den unzähl baren kleinen Winkelbaumschulcn und Händlern, glaubt sich doch fast jeder Hausmeister berechtigt, dis Obstzüchter mit seiner Ware zu segnen. Da ist jede Sorte zu haben! Andererseits ist aber auch jede ihrer phantastischen Sorten ausgezeich net, gerade für die Gegend paffend und wie derlei Redensarten noch mehr sind. Später stellt sich heraus, daß die Kirschen unveredelt sind, die Spaliere auf Wildling stehen usw., der arme, von den besten angelernten Vorsätzen beseelte Obstliebhaber sieht sich erst nach Jahren bitter getäuscht. Dann aber ist eine Rechenschaft ge wöhnlich gar nimmer zu erlangen, weil dem guten Manne von „Baumschulbesitzer" meist schon der Boden zu heiß geworden ist, oder aber, es sind stets gute und plausibel klingende Ausreden genügend auf Lager. Auf diese Weise aber soll vielleicht unser Obst bau groß werden und unabhängig- Ganz allgemein gesprochen hat aber der Obst bau bei uns mit der Zeit nicht Schritt gehalten, denn er ist auf der Stufe stehe» geblieben, auf der er vor Jahrzehnten stand. Die Schädlings bekämpfung, die heute unerläßlich ist, kann nicht breiten Fuß fassen. Warum aber? Ja, weil es bei den Obstzüchtern nicht um die Existenz geht! Wären sie in gleicher Weise im Lebensunterhalt Industrielle oder gewerbliche Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind alle Betriebe mit Ausnahme s.) der Landwirtschaft, die auch die forst wirtschaftlichen, gärtnerischen, Weinbau-, Viehzucht- und Fischerei betriebe umfaßt. Besonders beachtlich ist die Erläuterung des Begriffs „Landwirtschaft" im Erlaß vom 4. 11. 1924 — III 1)9400 — (RStBl. S. 233) 814, weil hier klar ausgesprochen wird, daß „Land wirtschaft der Natur der Sache nach in Ueber einstimmung mit tz 2 des Aufbringungsgesetzcs die Gärtnerei mitumfaßt". Nach ff 2 des Anfbringungsgesetzes vom 30. August 1924 sind Unternehmer von land wirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtne rischen Betrieben, von Viehzucht-, Weinbau- oder Fischereibetrieben nicht aufbringungspflichtig. Auch Nebenbetriebc landwirtschaftlichen, forst wirtschaftlichen oder gärtnerischen Charakters, die zn industriellen oder gewerblichen Betrieben gehören, sind nicht nusbringungspflichtig. In der zweiten Durchführungsverordnung vom Gartenbau, RenlenbMkgrtm-- schulb unb Wustriehelastiwg einschließlich Msbrmgunss- pslichl. Die Deutsche Rentenbank erwarb auf Grund der „Verordnung über die Errichtung der Deut schen Rentenbank vom 15. Oktober 1923" an den Grundstücken, dis dauernd landwirtschaft lichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dieüen und die der Besteuerung nach dem „Gesetz über die Besteuerung der Betriebe vom 11. August 1923" unterlagen, eine Grund schuld in Gesamthöhe von 1,6 Milliarden Ren tenmark. In gleicher Höhe sollten dis industriel len, gewerblichen und Handelsbetriebs einschließ lich der Banken belastet werden, soweit sie der Besteuerung nach , dem Gesetz über die Besteue rung der Betriebe vom 11. August 1923 unter lagen. In Ausführung des Dawes-Gutachtens wurde durch das Gesetz über die Liquidierung des Umlaufes an Rentenbankscheinen vom 30. 8. 1924 die Belastung der landwirtschaft lichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Be triebe auf insgesamt 2 Milliarden Rentenmark erhöht, Industrie, Gewerbe und Handel ein schließlich der Banken aber freigestellt. Dafür wurde letzteren durch das Gesetz über die Jn- dustriebelastuna und durch das Gesetz zur Auf bringung der Jndustriebelastung vom 30. 8. 1924 die Verpflichtung auferlegt, den Reparations- oläubigern gegenüber eine Schuld von 5 Milliar den Goldmark zu übernehmen, sie zu verzinsen und zu tilgen. Um zu verhüten, daß ein Be trieb bzw. ein Unternehmer beide Lasten gleich zeitig zu tragen hat, ist der Kreis der Pflichtigen in den oben angegebenen Gesetzen deutlich ab- aegrenzt. Trotzdem haben sich in bezug auf den Gartenbau verschiedentlich Schwierigkeiten er geben, so daß es sich lohnt, die Frage zu unter suchen, ob Gartenbaubetriebs mit der Rsnten- bankgrundschuld zu belasten oder ob sie auf- bringungspflichtig sind. Für die Prüfung der Frage, ob und welche gärtnerischen Grundstücke mit der Rentenbank orundschuld zu belasten sind, ist zunächst § 6 der Rentenbankverordnung maßgebend, der bestimmt, daß mit einer Rcntenbankgrundschuld diejenigen Grundstücke zu belasten sind, die dauernd land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen und die der Besteuerung nach dem Gesetz über die Besteuerung der Betriebe vom 11. August 1923 und den dazu ergangenen Durchführungs bestimmungen unterliegen. Dieses Gesetz scheidet im 8 1 klar zwischen arbeitgeberabgabepflichtigen industriellen, ge werblichen und Handelsbetrieben einerseits und landabgabepflichtigen landwirtschaftlichen, forst wirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben 'andererseits. Artikel IV, § 4, schließt ausdrücklich die landabgabepflichtigcn gärtnerischen Betriebe von der Ärbeitgeberabgabe aus. Landwirt schaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtne rischen Zwecken dient nach §8 15 ff. der Durch führungsbestimmungen zum Gesetz über die Be steuerung der Betriebe ein Betrieb, wenn er vor nehmlich die Bodenbcwirtschaftung zum Gegen stand hat; darunter fallen z. B. Ackerbau, Vieh zucht, Weinbau, Hopfenbau, Obst- und Gemüse zucht; auch Baumschulen im Weichbilde der Stadt sind landabgabcpflichtig (8 16 a.a.O.). Selbst solche gärtnerischen Betriebe, die zahlreiche Ar beitnehmer beschäftigen und einen Ladenbetrieb unterhalten, in denen sie lediglich oder im wesentlichen ihre eigenen Erzeugnisse veräußern, sind landabgabe- und nicht arbeitgeberabgabc- pflichtia (8 19 a. a. O.). Zieht man zur Ergänzung noch die im Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 10. Sep tember 1923 — III 0 10660 — Ziffer 6 unter enthaltenen Ausführungen heran, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß alle Zweige des er zeugenden Gartenbaues einschließlich der dem Gartenbau dienenden Nebenbetriebe landabgnbe- pflichtig waren, und zwar auch dann, wenn die selbstgcwonncnen Erzeugnisse in einem Laden geschäft außerhalb der Produktionsstätte abgcsetzt wcvdcn. Die Vorschriften über die Belastung der gärt nerischen Grundstücke mit einer Nentenbank- grundschuld sind auch nicht geändert worden durch das Gesetz über die Liquidierung des Um laufs von Nenienbankschcincn. 8 4 dieses Ge setzes bestimmt vielmehr ausdrücklich, daß die Belastung der Eigentümer der dauernd land-, forstwirtschaftlichen oder gärtnerische» Zwecken dienenden Grundstücke in der in den 86 6—8 und 10 der Rentenbankverordnnng vorgesehenen Weise bestehen bleibt. Nach 8 2 des Jndustriebclastungsgesetzes vom 30. August 1924 sind zu den indnstricllen oder gewerblichen Betrieben im Sinne dieses Ge setzes nicht die landwirtschaftlichen Betriebe zu rechnen. In der ersten Durchführungsbestim mung zu diesem Gesetz vom 28. August 1924 heißt es im 8 1, Abs. 3a: kpM Unstkllf' Der Aufbau des gartenbaulichen Kredits. — Gartenbau, Rentenbankgrundschuld und Jndustriebelastung einschließlich Aufbringunaspflicht. — Steht der Obstbau auf der Höhe? — Sommer- tagung 1926. — Oeffentlichc Sitzung des Fachausschusses für Obstbau. — Wegebauvorausleistungen. — Aus den Landesverbänden und Bezirksgruppen. — Marktrundschau. AMslgsnprsiss: r 2t. pslltrells 45 Pf. (1 mm 15 kk.) platrvorscdrlE kV?» /xukscdlLI. kufnsdmo erfolgt in ctsr näcdstorrsioddarsn dlummsr. — kslclamatlonsn VAr dis 8 Tags nscd Srscdslnsn zulässig. — Sslsgsxsmplars nur aut Verlangen gegen kortosrsstr. — Kür Pedler clured uncksutliodes Manuskript keine Rottung. Lei Oinzlsdung cturcd Esrlcdt ock. l. Konkursverfahren fällt ctsr berechn. Kadett fort. ttkNELMK: Vk5 6LK7M8E5 ssv 8^!-M M/40-.-Vk6!.L6-. Nr. 50 Erscheint DienAags u. Freitags )k^)rg. 1926 41 Jahrgang der Berbandszeitung. j VerllN, DieNSkag, dSN 22. AlM 1926 Ssrugspro!» 1— monatlich. — Anrelgenannsdmo: 8sr«n S1V4S. prisctricdstrsgs 16, neben ctsr üärtnsrmsrkldalls. — Qis Lcblsuclsrsnrslgen sinct von ctsr Veröffentlichung susgsscdlosssn. — Oer Auftraggeber gibt cturcd <Ns Aufgabe ctss Inserats sein Slnvsrstänctnis ab, kreise unter ctsr Lcklsuctsn- preisgrsnrs ctsr Vsrdäncts wsgrulsssen. — Erfüllungsort Serlln-b/tttte.^
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