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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
-
Band
Band 41.1926
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- Gartenbauwirtschaft
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Freitags )al)rg. 1926 — "°"""7°-MW^MWS»M»UlMUMM»lSNMi«0«vMWM1iNMlMiMIMM i MMiN^MV lEi UüMiMn»» N 4k«a flom Inkmlf' Nachträgliche Verfügungen des Absenders im Eisenbahn-Güterverkehr. — Holländische Auktions-Bedingungen. — Die Preisentwicklung der Gurken auf dem Berliner Großmarkt. — Der Film «SUS uru» im Dienste des Gartenbaues. — Weichobstpreise. — Aus den Parlamenten. — Buchbesprechung. — Aus den Landesverbänden und Bezirksgruppen. — Marktrundschau. Nachträgliche Verfügungen des Absenders im Eisenbahn- Güterverkehr. Von unserem ständigen verkehrspolitischen Mitarbeiter. Der Absender kann verfügen, daß das Gut: s) ihm auf der Versandstation zurückgegcben, d) unterwegs angehalten, o) auf dar Bestimmungsstation zurückge halten, Ä) von der Unterwegs- oder der Bestim mungsstation nach einer anderen Station gesandt, k) einem anderen Empfänger ausgeliefert, 8) fracht- und gebührenfrei abgeliefert werde. Wenn der Absender Zurücksendung verlangt, kann er zugleich verlangen, daß die Angabe des Interesses an der Lieferung im Frachtbriefe gestrichen werde. Der Absender kann auch die Sendung nach träglich mit Nachnahme belasten, die Nach nahme erhöhen oder herabsetzen oder ganz zurückziehen. Die Verfügung darf nur über die ganze Sendung gegeben werden, nicht für die ein zelnen Teile der Sendung. Durch die Aus führung der Verfügung darf der regelmäßige Güterverkehr nicht gestört werden. Kann der Verfügung nicht oder nur in veränderter Weise entsprochen werden, so muß die Eisenbahn den Absender hiervon unverzüglich benachrichtigen. Die Verfügung muß bei der Versandstation schriftlich auf dem durch den Tarif vorgeschrie benen Vordruck eingercicht werden. Ist ein F r a ch t b r i e f d u p l.i k a t ausgestellt, so muß es der Absender vorlegen und die Ver fügung darauf wiederholen, es sei denn, daß der, Absender zugleich Empfänger ist. Das Duplikat wird von der Güterabfertigung mit dem Annahmestempel versehen und dem Ab sender zurückgegeben. Ist kein Duplikat aus gestellt, so kann die Eisenbahn verlangen, daß sich der Antragsteller als Absender auswcist. Hat der Empfänger die Annahme verweigert, so kann der Absender auch ohne Vorweisung des, Duplikates über die Sendung verfügen. Wird der Antrag auf Zurückhaltung der Sendung schriftlich oder telegraphisch unmittel bar bei der B e stimmungsstation gestellt, so wird dem »Antrag vorläufig entsprochen, wenn kein Zweifel besteht, daß der Antrag vom Absender herrührt. Dieser muß dann aber die vorgeschriebene Verfügung durch Ver mittlung der Versandstation schleunigst erteilen. Unterwegsstationen dürfen Verfügungen, die ihnen unmittelbar, ohne Vermittlung der Ver sandstation, zugehen, nicht beachten. Wird eine Sendung auf Verfügung des Absenders unterwegs oder auf der Bestim mungsstation zurückgehalten, so wird bei Ver zögerungen über sechs Stunden Lagergeld oder Standgeld erhoben. Bei Verzögerungen über 24 Stunden kann die Eisenbahn daS Gut auf Gefahr und Kosten des Absenders aus laden, auf Lager nehmen oder einem Spedi teur übergeben. Wird die Verfügung nicht auf dem vor geschriebenen Vordruck oder wird sie tele graphisch erteilt, so wird die Sendung zwar, wenn keine Bedenken dagegen vorliegen, Unterwegs oder auf der Bestimmungsstation zurückgehalten, der Absender aber um schleunige Erteilung einer vorschriftsmäßigen Verfügung ersucht. Verfügungen durch Fernsprecher wer den zurückgewiesen. Verfügungen, Stückgut unterwegs anzu halten oder auszuliefcrn, werden von der Versandstation nur angenommen, wenn diese damit rechnen kann, daß die Sendung ohne Schwierigkeit und ohne, daß hierdurch eine Verzögerung in der Beförderung anderer Güter eintritt, angehalten werden kann. Eine Ge währ für die Ausführung der Verfügung wird in diesem Falle nicht übernommen. Bon Ab lehnung der Verfügung wird der Absender unverzüglich benachrichtigt. Die Verfügung kann auf Antrag und Kosten des Absenders auch durch Privattele- gramm oder Fernsprecher weitergegeben wer- den. Schriftliche Verfügung auf Vordruck ist auch in diesem Falle notig. Einer Verfügung auf Weiter- oder Rück sendung des Gutes wird nur dann ohne wei teres entsprochen, wenn der Wert des Gutes oder der etwa bereits bezahlte Freibetrag die dadurch entstehenden Mehrkosten sicher deckt. Trifft dies nicht zu, so kann die Versand station Hinterlegung eines angemessenen Betrages fordern. Wünscht der Absender die Rück- oder Weitcr- sendung einer sreigemachteu Sendung in F r a ch t ü b e r w e i s u n g, so muß er seiner Verfügung einen neuen Frachtbrief ohne Frei vermerk beisügen. Frachtüberweisung ist aber unzulässig bei leichtverderblichen Gütern, wie frischem Gemüse, frischem Obst, lebenden Pflanzen, Kränzen, oder bei Gütern, deren Wert die Fracht nicht sicher deckt, wie ge brauchten Packmitteln. Wenn der Absender keinen neuen Fracht brief ausgestellt oder nicht um Ausfertigung eines solchen ersucht hat, so ändert die Unterwegs- oder die Bestimmungsstation den alten Frachtbrief entsprechend ab. Ist ein neuer Frachtbrief ausgestellt, so wird der alte Fracht brief von der Eisenbahn zurückbehalten. Wünscht der Absender, daß Eilgut als Frachtgut oder Frachtgut als Eilgut zu rück- oder weiterversandt werde, so muß er ebenfalls einen neuen Frachtbrief ausstellen oder dessen Ausstellung beantragen. 'Hat der Absender nicht die Zurückbeförde rung unter Streichung der Angabe desInter- esses an der Lieferung beantragt, so wird die Sendung unter Aufrechterhaltung dieser Angaben und Berechnung der tarifmäßigen Gebühr hierfür weiter- oder zurückbefördert. Verlangt der-Absender Zurückgabe des Gutes bereits auf der Versandstation, so muß er in der nachträglichen Verfügung die Rück gabe bescheinigen; falls die Annahme des Gutes in einem besonderen Quittungsbuche bescheinigt war, ist dieses vorzulegen. Hat das Gut die Unterwegsstation, aus der es angehalten werden soll, bereits durchlaufen, so wird die Verfügung an die nächste geeignete Station weitetgegeben. Wird das Gut auf einer Unterwegsstation oder einer über die neue Bestimmungsstation hinausliegende Station angehalten, so wird die Fracht auf diese Station geändert. Für die Rück- oder Weitersendung wird die Fracht neu berechnet. Für die aufgelaufene .Vor-- fracht wird keine Nachnahmeprovision berechnet. Wird die Nachnahme ganz oder zum Teil zurückgezogen, so bleibt die volle Nach nahmeprovision bestehen. Will der Absender die Sendung nachträglich freimachen, so wird diesem Anträge von der Versandstation entsprochen, wenn anzu nehmen ist, daß die Sendung nicht bereits an der Empfangsstation ausgeliefert ist. Wenn der Empfänger beim Eintreffen einer nachträglichen Verfügung auf Rück- oder Weiter beförderung bereits von der Ankunft des Gutes benachrichtigt ist, so ist er sofort, nötigenfalls telegraphisch oder durch Fern sprecher, hiervon zu vorständigen. Die Kosten hierfür werden bei Aushändigung des Gutes mit eingezogen. Das Verfügungsrecht des Absenders ist erloschen, wenn der Frachtbrief bereits dem Empfänger übergeben ist. Für nachträgliche Verfügungen auf Zurück gabe auf der Versandstation, Zurücksenoung, Auslieferung an einen anderen Empfänger oder an einem anderen Orte, werden bei Stück gut SO Pfg., bei Ladungen 3 M. durch die Versandstation erhoben. Verfügt der Absender vor Eintritt der Beförderung durch Uebcrgabe eines neuen Frachtbriefes Auslieferung an einen anderen Empfänger oder an einem anderen Orte, so wird nur die Hälfte dieser Gebühren erhoben. Die Hälfte der Gebühren wird auf Antrag erstattet, wenn die Verfügung nach dem Stande der Beförderung nicht mehr ausgeführt werden konnte. Für die nachträgliche Auflegung, die Herab setzung oder die Zurückziehung der Nach nahme und für die nachträgliche Frei machung einer Sendung werden 50 Pfg. durch die Versandstation erhoben. Werden für eine Sendung mehrere Ver fügungen getroffen, so wird nur eine Gebühr erhoben, bei ungleichen Beträgen der höhere Betrag. Es ist auch zulässig, daß -der Absender der Versandstation einen Frachtbrief übergibt mit der Anweisung, das Gut von einem Dritten zur Beförderung anzunehmcn. Für diese Anweisung ist ein besonderer Vordruck zu verwenden. Für die auch nur versuchte Ausführung einer solchen Anweisung werden bei Stückgut 50 Psg., bei Ladungen 3 M. er hoben. Diese Gebühren sind nicht zu erheben, wenn das Gut mit dem Frachtbriefe in ge wöhnlicher Weise, ohne irgendwelche besondere Leistung dec Versandstation, aufgelicfert wird, selbst wenn im Frachtbriefe ein anderer als Absender angegeben ist als der Aufliesercr des Gutes oder der Besteller des Wagens. Holländische Aultions-Nedingungen.') In der letzten Zeit haben wir uns mit den Gepflogenheiten in Holland beschäftigt und dabei auch näher beschrieben, wie der holländi sche Obst- und Gemüsezüchter seine Erzeugnisse in den Handel bringt. Die Beilingen spielen dabei eine Hauptrolle und bilden sozusagen die wirtschaftliche Stütze für den dortigen Er zeuger. Unerwähnt blieben bisher aber die Bedingungen, welche die poUanoischen Kauf leute zur Regelung des Auktionsbetriebes auf gestellt haben. Für den deutschen Händler werden diese Bedingungen nicht geringes Inter esse haben, weshalb wir nachstehend eine Ueber« setzung der „Algemeene Veilingsvoorwarden voor Kooplieden" (Allgemeine Auktionsbedin gungen für Kaufleute) bringen, wie diese durch die Vorstände der Verkaufsvereinigungen in Looskuinen, Delft, Berkel-Rodenrijs, Veur, Pis- nacker und Gouda festgelegt worden sind und schon seit Jahren zur Anwendung gelangen. Diesem Vorbild entsprechend, haben nach und nach die meisten Verkaussvereinigungen solche Verkaufsbedingungen eingesührt, welche in der Hauptsache mit den nachstehenden übcrein- stimmen. Artikel 1. Durch den Vorstand tritt die Vereinigung für ihre Mitglieder als Verkäufer auf. Artikel 2. Der Vorstand hat das Recht, jeden, der sich der Geschäftsordnung und den Auktions- bedingungen unterwirft, als Käufer zu den Auktionen zuzulassen. Der Vorstand behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen, das Gebiet und die Gebäude der Vereinigung für bestimmte Personen zu sperren. Artikel 3. Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Auktion. Alle Verkäufe geschehen durch Abstrich und zwar auf die Weise, wie sie der Auktionator jeweils vorher bekannt gibt. Wenn infolge von Mißverständnissen, Defek ten an den Anzeigeapparaten oder aus anderen Ursachen ein Kauf für ungültig zu erklären ist, so hat der Vorstand oder sein Vertreter hierzu jederzeit das Recht. Artikel 4. Sie, die in der Auktion kaufen, bezahlen an den Vorstand oder seinen Vertreter. Die Einsender der gekauften Waren haben nicht nötig, diese vor Empfang einer ent sprechenden Anweisung des Vorstandes an den Käufer auszuhändigen. Artikel S. Wenn sich bei der Lieferung der Waren zeigt, daß diese nicht den Bedingungen ent sprechen, die daran gestellt werden können, dann hat der Käufer das Recht, Nach prüfung zu verlangen und ist der Prüfer berechtigt, die Waren für untauglich zu erklären. Für bereits übernommene Güter ist eine Nach prüfung nicht zulässig. Als Grundlage für die Nachprüfung gilt die Qualität des vorgezeigten Musters. Jeder Ver käufer ist berechtigt, von seinen Waren selbst die vorzuzeigenden Muster auszuwählen; tut er es nicht, so geschieht es durch den Anzeiger. Artikel 6. Von jedem Käufer wird angenommen, daß er die von ihm gekaufte. Ware gesehen hat. Ergeben sich bei der Lieferung geringe Ab weichungen, die der Käufer während des Ver kaufes nicht sehen konnte, dann ist der Prüfer befugt, diese Abweichungen zu berichtigen, indem er das Abweichende zurücknimmt oder den Preis entsprechend niedriger stellt. Käufer und Verkäufer sind an diesen Spruch gebunden unbeschadet der Bestimmung des Artikels 14. Ohne Anweisung des Prüfers ist dem Käufer nicht gestattet, der Ware ganz oder teilweise die Annahme zu verweigern. Artikel 7. Zeigt sich bei der Lieferung, daß Anzahl, Maß oder Gewicht nicht mit dem überein stimmt, was in der Auktion angcboten wurde, dann rufen Käufer oder Verkäufer die Ent scheidung des Prüfers an. Der Käufer braucht die Ware nur bei entsprechender Kaufpreis verminderung anzunehmen, falls die angeborene Menge kleiner war, doch muß er entsprechend mehr bezahlen, wenn sich das Gegenteil zeigt. Diese Bestimmung gilt jedoch nur dann, wenn daS Zuviel oder Zuwenig nicht so wesentlich von der wirklich verkauften Menge, dem Maß oder Gewicht abweicht, daß der Käufer nach Entscheidung des Prüfers über haupt vom Kauf abstchcn kann oder daß er ein Quantum gleich dem Angebot nehmen muß. Für Käufer uud Verkäufer ist der Spruch des Prüfers bindend, es sei denn, daß beim Vorstand Berufung dagegen eingelegt wird. Aus „Der Früchtehandel". Artikel 3. Bei eventueller Nicht- oder nicht recht zeitiger Inempfangnahme der gekauften Güter können diese für Rechnung des Käufers auf einem vom Vorstand oder seinem Bevoll mächtigten bestimmten Platz gelagert werden und braucht die Bereinigung die gewöhnlichen Verpflichtungen als Verkäufer (wie Löschung und Lieferung) nicht zum zweiten Mal zu erfüllen. Zugleich verliert der Käufer das Recht, sich über Anzahl, Maß, Gewicht oder Qualität der Waren zu beklagen. Sind die Erzeugnisse am folgenden Tag noch nicht abgeholt, dann werden sie auss neue zur Versteigerung gebracht und ist der ursprüng liche Käufer haftbar sür alle Schäden, ent standen durch Verderb der Ware, evtl. Kürzun gen und Mindereinnahmen bei der Wieder versteigerung. Ein etwaiger Mehrerlös kommt der Vereinigung zugute. Ist am folgenden Tage keine Auktion, dann entscheidet der Vorstand oder sein Be vollmächtigter über die zu treffenden Maß nahmen. Auch in diesem Fall ist der Käufer für den entstehenden Schaden verantwortlich. Artikel S. Für die Verpackung müssen die vom Vor stand festgesetzten Gebühren entrichtet werden. Die Käufer dürfen die Verpackung nicht miß brauchen. Mißbrauch entsteht in dem Augen blick, in welchem die Verpackung für andere Zwecke gebraucht wird, als sür die sie be stimmt war, beim Berkaus der Artikel, die darin verpackt waren. Zur Ausdeckung mißbräuchlicher Benutzung der Verpackung bestimmen sowohl die Ber kaufsvereinigungen wie auch die Kaufleute möglichst in jedem Ort einen Vertreter, der über jeden von ihm festgestellten Mißbrauch dem Vorsitzenden des „Centraal Bureau der Beilin gen" in Den Haag Bericht erstattet. Dieser gibt von dem eingegangenen Bericht dem betreffen den Kaufmann sofort Mitteilung mit dem Ersuchen, innerhalb 14 Tagen die Vereinigung anzugeben, die für ihn cintrijt, oder wenn er keiner Organisation angcjchlosfen ist, sich in dieser Zeit zu rechtfertigen. Wird durch den Vertreter der Organisation und den Vorsitzenden des Centraal Bureau Mißbrauch festgestellt oder hat der betreffende Kausmann innerhalb der festgesetzten Zeit dem an ihn gerichteten Ersuchen keine Folge ge leistet oder wird seine Rechtfertigung, wenn er keiner Organisation angehört von dem Vor sitzenden des Centraal Bureau sür unzureichend gehalten, so verfällt er in eine Strafe bis höchstens hfl 25.—. Falls der Vertreter der Organisation und der Vorsitzende des Centraal Bureau nicht zu einer Uebereinstimmung kommen, so erwählen sie zur Spruchsällung gemeinsam einen Dritten. Wird das Maximum der Strafe von hfl 25.— im Hinblick auf die Schwere des betriebenen Mißbrauches sür nicht ausreichend angesehen, dann bestimmt der Vorstand der Organisation mit dem Vorstand der petreffeuden Verkaufs - Vereinigung, ob die Buße bis auf hfl. 100.— er höht werden soll. Bei Wiederholung des Mißbrauches durch denselben Kaufmann kann die Strafe ver doppelt werden. Bei einer zweiten Wiederholung oder bei Nichtbezahlung der in einem vochergegangenen Falle verhängten Strafe kann dem Käufer sür alle angeschlossencn Vereinigungen der Zu tritt zu den Auktionen verweigert werden, eben sowenig darf durch Dritte sür ihn gekauft werden. Jede Verkaufsvercinigung ist verpflichtet, die Emballage zu zeichnen, uud zwar mit einein be stimmten Zeichen. Loosduinen zeichnet „L. G. V " in den Nationalsarben; Delft: „Coöp. Warmoe- ziersver. Delft en O"; Veur: „Coöp. Tuin- „Coöp. Grocntcuveiling Pijnacker cn O. und Gouda-Coöp. TuinierSvcreeniging Gouda cn Artikel 10. Der Vorstand oder sein Bevollmächtigter fft verpflichtet, von jedem Käufer sofortige Zahlung oder persönliche oder sachliche Bürgschaft zu verlangen und bei Versäumnis des Käufers, die Zahlung oder die Bürgschaft zu leisten, zur Wiederversteigcrung der gekauften Ware zu schreiten. Das gleiche erfolgt, wenn die an- gebotene Bürgschaft nicht genügt. Die Käufer müssen ihre Erwerbungen sofort nach Ablauf der Auktion in gangbarer nieder ländischer Münze bezahlen. Artikel 11. Ist ein Käufer mit der Inempfangnahme oder der Bezahlung der gekauften oder ihm zugcwicscueu Waren im Rückstand geblieben oder bindert er auf sonstige Weife den glatten Ablauf dec Auktion, so hat der Vorstand das Recht, ihn sür die Zukunft nicht mehr als Käufer zuzulassen.
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