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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 41.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-192600004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19260000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19260000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Bemerkung
- Paginierfehler: Seiten 4-6 der Nr. 73 in der falschen Reihenfolge paginiert
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 41.1926
-
- Ausgabe Nr. 1/2, 8. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 3/4, 12. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 5, 15. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 6, 19. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 7, 22. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 8, 26. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 9, 29. Januar 1926 1
- Ausgabe Nr. 10, 2. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 11, 5. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 12, 9. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 13, 12. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 14, 16. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 15, 19. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 16, 23. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 17, 26. Februar 1926 1
- Ausgabe Nr. 18, 2. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 19, 5. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 20, 9. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 21, 12. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 22, 16. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 23, 19. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 24, 23. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 25, 25. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 26, 30. März 1926 1
- Ausgabe Nr. 27, 2. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 28/29, 9. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 30, 13. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 31, 16. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 32, 20. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 33, 23. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 34, 27. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 35, 30. April 1926 1
- Ausgabe Nr. 36, 4. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 37, 7. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 38, 11. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 39, 14. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 40, 18. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 41, 21. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 42, 25. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 43, 28. Mai 1926 1
- Ausgabe Nr. 44, 1. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 45, 4. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 46, 8. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 47, 11. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 48, 15. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 49, 18. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 50, 22. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 51, 25. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 52, 29. Juni 1926 1
- Ausgabe Nr. 53, 2. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 54, 6. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 55, 9. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 56, 13. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 57, 16. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 58, 20. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 59, 23. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 60, 27. Juli 1926 1
- Ausgabe Nr. 61, 30. Juli 1926 -
- Ausgabe Nr. 62, 3. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 63, 6. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 64, 10. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 65, 13. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 66, 17. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 67, 20. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 68, 24. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 69, 27. August 1926 -
- Ausgabe Nr. 70, 31. August 1926 1
- Ausgabe Nr. 71, 3. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 72, 7. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 73, 10. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 74, 14. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 75, 17. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 76, 21. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 77, 24. September 1926 -
- Ausgabe Nr. 78, 28. September 1926 1
- Ausgabe Nr. 79, 1. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 80, 5. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 81, 8. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 82, 12. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 83, 15. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 84, 19. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 85, 22. Oktober 1926 -
- Ausgabe Nr. 86, 26. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 87, 29. Oktober 1926 1
- Ausgabe Nr. 88, 2. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 89, 5. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 90, 9. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 91, 12. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 92, 16. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 93, 19. November 1926 -
- Ausgabe Nr. 94, 23. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 95, 26. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 96, 30. November 1926 1
- Ausgabe Nr. 97, 3. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 98, 7. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 99, 10. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 100, 14. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 101, 17. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 102, 21. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 103, 24. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 104, 28. Dezember 1926 1
- Ausgabe Nr. 105, 31. Dezember 1926 1
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Band
Band 41.1926
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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missicht nach wird diese Entwicklung, wenn auch abgeglichener, weiter anhalten. > Zu d: Die langsame Steigerung der Ausfuhr rührt wohl mit von der Tatsache her, daß infolge des Einfuhrscheinsystems di- Ausfuhr von Getreide aus Deutschland .in letzter Zeit wesentlich angestiegen ist. Voraussichtlich wird auch auf der Ausfuhrseite ein weiteres stetiges Ansteigen zu erwarten sein. —o. N Seichseinkommensleuer. Wichtig für Landschaftsgärtncr. — Aufforderung der Finanzämter zur Abgabe von Einkommen» und Umsatzsteuererklärungrn. — Abgabrfrist 11. bis 27. März 1926. — Aufforderungen gelten , nicht für Gartenbaubetriebe. Gegenwärtig fordern die Finanzämter durch öffentliche Bekanntmachungen und durch Ucber- sendung von Vordrucken zur Abgabe einer Ein kommens» und Umsatzsteuererklärung über die im Kalenderjahr 1925 erzielten Brutto- und Netto- Einnahmen auf. Die Steuererklärungen sind in der Zeit vom 11. bis 27. März 1926 abzugeben. Der Reichssinanzminister macht darauf aufmerk sam, daß eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen nicht in Frage kommen kann. — Die Aufforderungen gelten nicht für gärtnerische Betriebe, sondern nur für gewerbliche Unter nehmungen, freie Berufe u. dgl. Gärtnerische Betriebe sind bereits im Herbst 1925 nach den Ergebnissen des Wirtschaftsjahres 1924 bis 1925 veranlagt worden. Ausnahmsweise niüssen Erwerbsgärtner Einkommensteuererklä rungen, sofern sie im Herbst 1925 nicht veranlagt wurden, in folgenden Fällen abgeben: 1. Wenn einem Gartenbaubetriebe vom Fi nanzamt oder Landesfinanzamt ein vom 1. Juli 1924 bis 30. Juni 1925 abweichendes Wirt schaftsjahr zugebilligt war, sofern dieses Wirt schaftsjahr in der Zeit vom 1. Juli bis 31. De zember 1925 geendet hat oder mit dem Kalender jahr 1925 zusammenfällt. 2. Wenn an den Einkünfren aus dem Garten baubetriebe mehrere gleichberechtigt beteiligt sind. 3. Wenn der Gartenbaubetrieb in Verbin dung mit einem anderen Unternehmen geführt wurde, dessen Wirtschaftsjahr erst nach dem SO. Juni 1925 endete oder mit dem Kalenderjahr 1925 zusammenfiel. Z. B. ein Obstzüchter be treibt neben der Obstzucht die Herstellung von Obstmarmeladcn. Für seinen Obstbaubetrieb gilt das Wirtschaftsjahr vom 1. März 1924 bis 28. Februar 1925; für seine Marmeladenfabri kation das Kalenderjahr 1925, so wird er mit seinem gesamten Einkommen jetzt veranlagt. Der Steuererklärung ist zugrunde zu legen: a) das Einkommen, das er aus dem Obstbau in der Zeit vom 1. März 1924 bis 28. Februar 1925, b) das Einkommen, das er aus der Marmeladenher- slellung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. De zember 1925 bezogen hat. — Im einzelnen ver- weisen wir auf unsere eingehenden Darstellungen im Steuersonderheft, von dem noch Hefte zum Preise von 1,60 RM. durch die Hauptgeschäfts stelle bezogen werden können, und auf den Auf satz „Der 'Steuerabschnitt", Verbandsorgan 1925, Seite 554. Zur Abgabe einer Steuererklärung sind da» gegen jetzt verpflichtet die Landschastsgärtner und Gartenarchitekten, sofern sie nicht schon im Herbst 1925 veranlagt worden sind, weil sie vor wiegend Gartenbau betreiben. Zur Durchführung der Veranlagung hat das Reichssinanzmrnisterium den Finanzämtern emp fohlen, Sachverständigenausschüsse zu bilden, die m ähnlicher Weise arbeiten sollen, wie in Preußen in der Vorkriegszeit die freiwilligen BorciuschätzungskoMmissionen gearbeitet haben. Wir empsehlen unseren landschastsgärtnerischen Bezirksgruppen, sich zwecks Durchführung der Beranlagung der landschastsgärtnerischen Unter nehmungen mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen. lieber die für die Frühjahrsveranlagung 1926 geltenden Tarifbestimmungen unterrichtet der nachfolgende Aussatz von Dr. Bronner. —ck. Steuerermäßigung bei -er Einkommensteuer 1925. Von Steuersyudikus vr. iur. et. rer. pol. Bronner in Berlin. Die Berechnung der Einkommensteuer bereitet bei den wenig übersichtlichen, durch eine Verord nung vom 17. Februar 1926 abgcänderten Vor schriften des Einkommensteuergesetzes besondere Schwierigkeiten. Durch die folgende Darstellung soll insbesondere die Berücksichtigung der Er mäßigungen erleichtert werden: 1. Nichtfestsetzung der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer wird nicht festgesetzt (Eink.-St.-G. 8 50), wenn die Roheinnahmen im Jahre 1925 weniger als die nachstehend an geführten Beträge ausgemacht haben: bei ledigen Steuerpflichtigen . . 1100 RM. bei verheirateten Steuerpflichtigen ohne Kinder 1200 „ bei verheirateten Steuerpflichtigen mit einem Kind 1300 , mit zwei Kindern 1480 „ mit drei Kindern 1840 „ für jedes weitere Kind erhöht sich die steuer freie Grenze um je 450 RM. Bei verwitweten Steuerpflichtigen mit Kindern ist die steuerfreie Grenze um 100 RM. nie driger als bei den verheirateten. Die Erhöhungen finden grundsätzlich nur für die zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende Ehefrau und die dazu rechnenden min derjährigen Kinder statt, soweit letztere nicht über 18 Jahre alt sind und eigenes Arbeitseinkommen beziehen. Der Erlaß von Einkommensteuer kann auch mit Rücksicht auf den Unterhalt der Ehefrau und minderjährigen Kinder durch den Steuer pflichtigen erfolgen, die nicht zu seiner Haus haltung zählen, sofern das Jahreseinkommen 30 000 RM. nicht übersteigt (Eink.-St.-G. § 56). 2. Pauschbetrag sür Sonderleistungen. Der Steuerpflichtige kann bei der Berechnung seines Reineinkommens seine Ausgaben für die sogenannten Sonderlcistungen (Lebensversiche rungsbeiträge, Ausgaben für die Berufssort- bildung, Zuwendungen an die Wohlfahrtskasse des eigenen Betriebes) in der Weise bis zu einer Höchstgrenze abziehen, wie sie ihm tatsächlich ent standen sind. Statt dessen kann er jedoch gemäß 8 51 des Einkommensteuergesetzes auch insgesamt einen Pauschsatz von 180 RM. vom Gesamt beträge der Einnahmen abziehen. 3. Steuerfreier Einkommensteil. a) Bei Rlchtlohnsteuerpslichtigen. Auf Grund der Verordnung vom 17. 2. 1926 beträgt der steuerfreie Einkommcnsteil für 1925 (1924-1925) jährlich 550 RM. Seitens der Nichtlohnsteuerpflichtigen kann der Abzug dieses steuerfreien Einkommenteils, der also von dem nach Abzug der Wcrbungs- kosten und Sonderleistungen errechneten Gesamt jahreseinkommen abgezogen werden kann, nur vorgenammen werden, wenn letzteres 10 000 RM. nicht übersteigt. b) Bei Lohnsteuerpflichtigen. Dieselbe Regelung wie zu a) gilt an sich auch bei Lohnsteuerpslichtigen. Jedoch bleiben bei diesen mindestens die Betrage frei, die beim Steuerabzug berücksichtigt worden sind. Wenn ein Lohnsteuerpflichtiger während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen hat, betragen die steuerfreien Lohnbeträge 860 RM. (hiervon 550 RM. steuerfreier Lohnbetrag im engeren Sinne und 180 RM. Pauschsatz für Sonder leistungen). Selbstverständlich dürfen die beim Steuer abzug bereits berücksichtigten Beträge bei der Veranlagung nicht nochmals abgezogen werden. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger war während des Kalenderjahres 1925 Arbeit nehmer und hat als solcher 1500 RM. Arbeits lohn bezogen. Seine Frau hat ein kleines Geschäft betrieben, der Gelvinn beträgt 1700 RM. Kinder sind nicht vorhanden. Nach 8 90 Eink.-St.-G. findet eine Veranlagung nur sür das Einkommen aus dem Geschäft statt. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind dem Steuerpflichtigen 860 RM. als steuer freie Lohubelräge berücksichtigt worden. Da dem Steuerpflichtigen die steuerfreien Beträge bereits in voller Höhe gutgebracht worden sind, kommt die Absetzung eines steuerfreien Ein- kommenlcils und des Pauschsatzes sür Sonder- leistungcn nicht mehr in Frage. Die Veran lagung hat demnach in folgender Weise zu er folgen: Einkommen aus Gewerbebetrieb 1700 RM. hiervon Steuer nach tz 55 des Einkommensteuergesetzes . . 170 „ ab Ermäßigung 17 „ sestzusetzende Steuerschuld 153 RM. 4. Familienermäßigungcn. Nach der bereits erwähnten Verordnung vom 17. 2. 1926 finden an Stelle der im Einkommen steuergesetz vorgesehenen Ermäßigungen noch die Familicncrmäßigungcn nach § 21 des Stcuer- überleitungsgesetzes bei der Frühjahrsveran lagung Anwendung. Der von dem Einkommen nach Absetzung des steuerfreien Einkommenteils zu erhebende Einkommensteuersatz von 10 vH. — für die ersten 8000 RM. — ermäßigt sich demnach für die zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende Ehe frau sowie für die dazu rechnenden minderjähri gen Kinder (mit Ausnahme der unter 1. an geführten über 18 Jahre alten mit eigenem Ar beitseinkommen) um je 1 vH. Eine Ermäßigung der Einkommensteuer kann auch sür die vom Steuerpflichtigen mindestens im wesentlichen unterhaltene Ehefrau und minderjährigen Kinder gewährt werden, die nicht zu seinem Haushalt gehören. Den besonderen Verhältnissen der Kinder reichen mit geringem Einkommen ist durch Ge währung des Satzes von 2 vH. vom dritten zur Haushaltung zählenden minderjährigen Kinde ab für die Fälle Rechnung getragen, in denen das Jahreseinkommen den Betrag von 2000 RM. nicht überschreitet. Ferner ist bestimmt, daß, so fern das Einkommen nicht mehr als 2500 RM. jährlich betrügt, der Unterschied zwischen der Einkommensteuer, die sich bei Ermäßigung von je 1 vH. für jedes minderjährige Kind ergibt, und der Einkommensteuer, die sich ergeben würde, wenn vom dritten minderjährigen Kinde ab die Ermäßigung je 2 v. H. betragen würde, nur insoweit erhoben wird, als er aus 20 vH. des 2000 RM. übersteigenden Einkommensteils ge deckt werden kann. Die Regelung ist für die höheren Einkommen erheblich ungünstiger, als im Einkommensteuer gesetz vorgesehen. 5. Einkommenfteuertarls. Die Einkommensteuer beträgt: für die ersten 8000 RM. ... 10 vH. für die weiteren 4000 „ ... 12,5 vH. für die weiteren 4000 „ , , . 15 vH. für die weiteren 4000 „ ... 20 vH. für die weiteren 8000 „ ... 25 vH. für die weiteren 18000 , , , . 30 vH. für die weiteren 34000 . 35 vH. für die weiteren Beträge .... 40 vH. Me Steuer wird auf einen durch 20 RM. teilbaren Betrag nach unten abgerundet. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger mit drei minderjährigen Kindern hat ein Jahres einkommen (nach Abzug der Werbungskosten) von .......... 10 000 RM. Pauschbetrag f. Son ¬ derleistungen . . . 180 RM. Steuerfreier Einkom mensteil .. . . . 550 „ 730 „ 9 270 RM. 6 vH. Steuer von 8000 RM.. . 480,— RM. 12F vH. von 1270 RM. . . . 158,75 „ -638,7^RM. Abgerundet 620,— RM. Außerdem bestehen folgende Milderungsvor- schristen: ») Besondere wirtschaftliche Verhältnisse. Abgesehen von der Unterhaltung der nicht zum Haushalt gehörigen Ehefrau und minder jährigen Kinder, können andere besondere wirt schaftliche Verhältnisse, die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen, durch Ermäßigung oder Erlaß der Einkommen steuer berücksichtigt werden, wenn das Einkommen 30 000 RM. nicht übersteigt. Ws Verhältnisse dieser Art gelten insbesondere außergewöhnliche Belastungen durch Unterhalt oder Erziehung der Kinder, durch gesetzliche oder sittliche Verpflich tung zum Unterhalt mittelloser Angehöriger, durch Krankheit, Körperverletzung, Verschuldung, Unglückssälle usw. b) Gewinnanteile aus einer Beteiligung an einer G. m. b. H. Sind in dem Einkommen eines (unbeschränkt). Steuerpflichtigen Gewinne aus Anteile« an einer (unbeschränkt) körpcrschastssteuerpslichtigcn Gesell schaft m. b. H. enthalten, so ermäßigt sich die Einkommensteuer um 10 vH. der Gewinne, jedoch höchstens um 10 vH. von 5000 RM. Voraus setzung ist, daß das Jahreseinkommen 20 000RM. nicht übersteigt. o) Außerordentliche Einkünfte. Hat der Steuerpflichtige außerordentliche, nicht regelmäßig wicderkehrende Einkünfte (Ein künfte aus der Veräußerung eines Gewerbe betriebes, Entschädigungen als Ersatz für ent- , gehende Einnahmen, sür die Aufgabe einer Tätig keit, einer Gewinnbeteiligung oder Anwartschaft) oder Einkünfte gehabt, welche die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellen, so tritt nach Maßgabe des H 58 des Einkommensteuer» gesetzes eine Ermäßigung der Einkommensteuer ein.- Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, wird der Steuerpflichtige gerade den behandelten - Möglichkeiten einer Steuerermäßigung besondere Aufmerksamkeit zu widmen haben. Es kann von ihm nicht damit gerechnet werden, daß dar Fi nanzamt allen Verhältnissen, die ihm nicht immer bekannt sind, von sich aus Rechnung trägt. Es empfiehlt sich daher, auch in den Fällen, in denen., dies nicht vorgeschrieben ist, besondere Anträge zu stellen. Lehrgang über Obst- und Gemüsebau. Am Sonnabend, den 13. März 1926, vot< mittags II Uhr, findet unter dem Vorsitze des Freiherrn von Solemacher, Bonn, im Gesell schaftshaus des Bonner Bürgervereins in Bonn ein Lehrgang für Obst- und Gemüsezüchter, Gar tenbesitzer und Landwirte statt. Neben allgemeinen Verbandsfragen sind Bortröge vorgesehen, di« von ersten Fachleuten gehalten werden. Tagesordnung: 11,10 Uhr: Eröffnung durch den VerbandL» Vorsitzenden. 11,25—11,45 , Bericht über die Tätigkeit des Verbandes im Jahre 1925. (Berichterstatter: Geschäfts führer Wagner, Bonn.) 11,50—12,25 „ Die berufliche Ausbildung der Obst- und Gemüsezüchter. (Be- richterstatter: Dipl.-Garten-; bauinspektor Mu siel ik, Arnsberg.) 12^0— 1,15 , Neueste Vitaminforschungen- 2 auf obst und gemüsebaulichem . Gebiete. (Berichterstatter: . Dr. Kochs von der For-.. ' ' schungs- und Lehranstalt Dahlem-Berlin.) ' > 1,15—2H0 , Pause. 2,00—2,30 „ Versuchsergebnisse mit neueren Bekämpfungsmitteln imObst- und Gemüsebau. (Berichter statter: Prov.-Obstbauinspektor. Nordmann, Kreuznach.) 2,35—3,15 „ Wie kann ein Obst- und Gar« tenbauverein praktisch arbei ten? (Berichterstatter: Haupt-' lehrer Haag, Haan.) , 3,20—4,00 , Aussprache, Wünsche und An»" träge. Jedermann ist bei freiem Eintritt willkom men. Auch Nichtmitglieder, Damen und Herren, also alle, die sich für Obst und Gartenbau inter essieren, sind zur Teilnahme an diesem Lehrgang, eingeladen. Eine kurze Frühstückspause ist zwischen 1 und 2 Uhr im Bürgervercin vorgesehen. (Kaltes Büffet mit Bouillon.) Der Verbandsvorsitzendez Freiherr von Solemacher. Dar Aumenw«u-er. Ein Film. Dieser Film ist wahrhaft ein tiefes Erlebnis. Es ist wundersam, diesen Blick in das pulsende Leben der Natur tun zu dürsen. Wie das lebens- starl aus der Erde sproßt und lebensgierig zum Lichte drängt, wie das lebt und webt, wie das mit allen Fasern nach Lebensraum und Halt verlangt, wie das selig erblüht .... und dann dahinstirbt! — Eine 'Symphonie von Blütcn- rausch und Daseinskampf. Wundervoll, wie fein sinnig die rhythmischen Tänze dazwischen gewoben find! " Der künstlerisch wertvolle Prospekt sagt fol gendes: « Warum sollen wir es verheimlichen? So fing es an mit unserem Film. Die Badische Anilin- und Sodafabrik, Ludwigshafen a. Rh., wollte Stickstoff zum Düngen der Aecker ver kaufen. Um den Bauern die Wirkung des Stick stoffes zu zeigen, stellte sie Filme her, in denen dokumentarisch bewiesen wurde, wie der Mais, wie der Tabak und andere Pflanzen ohne und mit Stickstoff gedeihen, also ungeschminkte Werbe- silme mit dem einzigen Motiv, Geld zu ver dienen. Die Ausnahmen gestalteten sich schwierig. Tag und Nacht wurde monatelang alle halbe und viertel Stunde mit der kinemotographischen Ka mera je ein Bildchen aufgenommen. Und siehe! Es zeigten sich bei der Vorführung der Filme regelmäßige, von außen unbeeinflußte, indivi duelle Bewegungen. In der Zeitspanne von 24 Stunden ein Heben und Senken der Blätter bei psL Tabakpjlanze, ganz unbeeinflußt von außen, also natürliche nicht durch Aufnahme, Licht oder Wind hervorgerusene Bewegungen. Die kinematographische Wunderlampe hat es also möglich gemacht, unser Auge auf einen an deren Lebensrhythmus einzustellen, auf den Le bensrhythmus der Pflanzen. 24 Stunden sind auf eine Sekunde zusammengedrängt, und vor unseren Augen spielen sich bei den Pflanzen Be wegungen, die wir sonst kaum beobachten können, ab. Nun kam der große Entschluß. Stickstoff hin, Stickstoff her; Werbearbeit hin, Werbearbeit her! Hier hatte man mit Höherem zu tun. Ohne jeg liche Rücksicht auf geschäftliche Interessen wurden Ranken und Blumen aufblühend und verwelkend ausgenommen. Man kann diese Bewegungen nicht beschreiben, dieses Suchen, Kämpfen und Greifen der Kletter pflanzen, die Krampfbewegungen der Knospe vor der Entfaltung, das Sterben der Blumen. Es fehlen der geschriebenen Sprache die Worte. Das schildert uns wie ein heiliges Buch das bewegte Bild. Wir sind keine Botaniker. Wir ziehen aus diesen geheimnisvollen, traumolbgleichen, tänze rischen Bewegungen keine Folgerungen. Wir wollen nichts, als sie euch zeigen! Aber eins ist sicher! Dieses lodernde Lied vom Blühen und Welken rührt das Innerste in uns aus. Unsere Augen werden sehend. Wir sehen in einen Spiegel, wir sehen Gottes Äuge im Spiegel der Natur. Technische Einzelheiten. Die Aufnahmen der Blumenfilme erforderten eine Zeit von vier Jahren. Es wurde dabei so verfahren: Mit einem Filmaufnahme-Apparat, welcher der auszunehmenden Pflanze gegenüber auf gestellt wurde, wurden in gewissen Zeiträumen, wie z. B. alle 10 oder 20 Minuten, Ausnahmen gemacht, und diese Aufnahmen dann später in der allgemein bei Filmen üblichen Weise aus die Leinwand projiziert. Die Praktische Ausführung dieser auf deu ersten Blick sehr einfach erscheinenden Methode gelang erst nach vielen Vorversuchen und Stu dien, und es mußte zunächst eine große Reihe von Erfahrungen der verschiedensten Ärt gemacht werden. Da die Aufnahme der Filme zum Teil mehrere Monate in Anspruch nimmt, so müssen alle in Betracht kommenden Faktoren, sowohl die landwirtschaftlichen und pslanzenphysiologischen wie auch die photographischen, mit peinlicher Ge nauigkeit beobachtet und berücksichtigt werden, da schon durch Außerachtlassung von scheinbar nebensächlichen Momenten mühevolle Arbeiten von Wochen und Monaten verdorben und un brauchbar gemacht werden können. Wenn man sich die Vorgänge bei einer kinematozraphischen Aufnahme und deren Wiedergabe vergegcn- wärtigt, so kommt man zu den folgenden Schluß folgerungen: Bei der Vorführung eines Films werden in der Sekunde im allgemeinen 16 Bilder auf die Leinwand geworfen. Jedes dieser Bilder ent spricht einer photographischen Einzelaufnahme, so daß also in einer Sekunde 16 photographische Einzelaufnahmen an unseren Augen Vorbeigehen. Wenn z. B. bei der Aufnahme der Blumenfilme jede halbe Stunde eine Einzelaufnahme vor genommen wurde, so zeigen dann 16 Bilder die Veränderungen der Pflanze, die tatsächlich in acht Stunden eingetreten sind. Man sieht also bei der Wiedergabe in einer Sekunde den Vor gang, der sich in Wirklichkeit in acht Stunden « zugctragen hat, oder in drei Sekunden das Wachs- i tumsergebnis eines Tages. Nimmt man nun di« Aufnahme in Abständen z. B. von 15 Minuten vor, so zeigen die 16 Filmbilder in einer Sekunde die in vier Stunden vor sich gegangenen Ver änderungen der Pflanze, so daß man also in diesem Falle auf den Zeitraum einer Sekunde zusammengerückt erschaut, was in Wirklichkeit vier Stunden Zeit erfordert hat. Auf diese Weise und von den hier ausgeführten Gesichtspunkten ausgehend, sind die Blumensilme entstanden, und sie dürften wohl auch die ersten sein, bei denen die ganze Entwicklunasperiode von Pflanzen pom Einsetzen des Samenkornes bis zur vollständigen Reife in ununterbrochener Folge sestgehalten wurde. So brauchte z. B. die Aufnahme der Tabakpflanze 105 Tage und 5306 Einzelauf- nahmcn. Die Blumensilme der Badischen Anilin- und Sodafabrik zeigen in ihrer Art der Aus- sührung und Wirkung, wie gerade die Technik iniolge «ihrer strengen Methodik und des weite» Bereichs ihrer Möglichkeiten geeignet und in de« Lage ist, auch auf einem jcheinbqr von ihren» Tätigkeitsfelde abliegenden Gebiete die wisseit» schaftliche Forschung anzuregen und neue Schön heitswerte zu schaffen. Der Blumenfilm wird in Verbindung mit der Badischen Anilin- und Sodofabrik im Ver triebe der „Unterrichts-Film-Gesellschast m. b. tz."^ Verlag wissenschaftlicher Filme, Berlin NWS, Luisenstraße 51, herausgebracht. Beiden Gesell schaften sei an dieser Stelle vollste Anerkennung für die Tat gezollt. Der Reichsverband hat mit dem Verleih Ver handlungen ausgenommen, um durch Mitwirkung der Landesverbände und Bezirksgruppen dem Film weiteste Verbreitung zu sichern. Mitteilung darüber geht durch Rundschreiben zu.
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