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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Kummer 7. 18. ksbeuse 1787. vio varlenbauwlrlsckaft Grundlegend geäiddert wurde die für Fälle be stimmter Art vorgesehene Beschwerdeinstanz. Nach 8 9 der alten Satzung der Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbauwirtschaft stand dem Betrof fenen unter bestimmten Voraussetzungen gegen Maßnahmen der Hauptvereinigung die Anrufung des Schiedsgerichtes zu. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Hauptvereinigung wurde unter gleichzeitiger Neuregelung der einzelnen Beschwerde- sälle zugunsten eines bei der Hauptvereinigung zu bildenden Beschwerde-Ausschusses ge ändert. Die Satzung der Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbauwirtschaft folgt hier der auf anderen Wirtschaftsgebieten bereits vollzogenen Entwicklung, die zu begrüßen ist; dmn Beschwerden über wirtschaftsgcstaltende Maßnahmen gehören weder vor das ordentliche Gericht noch vor das MarktschiSdsqericht, sondern vor den Beschwerde- Ansschuß. Die Mitglieder des Beschwerde-Aus schusses werden von dem Reichsbauernführer er nannt, der auch das Nähere über das Verfahren be stimmt. Zuständig wird dieser Ausschuß sein für Beschwerden gegen Einzelanordnungen, die be treffen: 1. eine Regelung zur Angleichung der Erzeugung von Gartenbanerzeugnissen, Gewürzpflanzen oder Heilpflanzen (Arzneikräutern) an den Bedarf; 2. die Kontingentiermtg der Mitglieder der Ver« arbeitcrgruppe; 3. die Genehmigungspflicht für die Neuaufnahme bisher nicht hergestellter Erzeugnisse, die Erweite rung des Geschäftsbetriebes oder der Leistungsfähig keit bestehender Betriebe, oder die Verlegung von Betrieben; 4. die Auferlegung von Einlagerung?-, Abliefe- rungs-, Abnahme- und Verarbeitungspflichten. Die Beschwerde ist nur in den vorbezeichneten Fällen und nur bei Ei nz elUnordnungen — bin nen Mei« Wochen — zulässig. Sie ist danach z. B. nicht gegeben, wenn die Kontingentierung durch eine auf alle Betriebe des betr. Verwertungs zweiges gleichermaßen anzuwendende Anordnung verfügt wird, und sich ein Mitglied durch die in Anwendung dieser Allgemeinanordnung für den Mitgliedsbetrieb sich ergebenden Auswirkungen be- schivert fühlt. — Die Entscheidungen des Be schwerdeausschusses sind endgültig. Das Nähere über das Verfahren bestimmt der Reichsbauernführer. Die Einlegung der Beschwerde hat keine auf schiebende Wirkung, sie gibt also nicht die Möglich keit, die betr. Maßnahme für längere Zeit außer Kraft zu setzen. Nach den neuen Satzungen bleibt der Zustän - digkeit der Marktschiedsgerichte der Zusammenschlüsse der deutschen Gartenbauwirtschaft — unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges — Vorbehalten: 1. Das Schiedsgericht der Hauptver einigung der Deutschen Gartenbauwirtschast ist zuständig: n) für Streitigkeiten über Voraussetzung und Umfang von Entschädigungsansprüchen, di« wegen in Durchführung der Marktordnung einem Betrieb entstandener schwerer wirtschaftlicher Schädigung geltend gemacht werden (Z 11 der Satzung der Hatlptvereinigung); d) für Streitigkeiten über Voraussetzung und Umfang etwaiger Sonderleistungen (Ausgleichs, betrag), zu denen nach 8 11 Abs. 2 der Satzung der Hauptvereinigung ein Milgliedsbetrieb eines Gar- tenbauwirtschastsverbandes herangezogen werden kann, wenn er durch eine entschädigungspslichtiae Maßnahme einen besonderen Vorteil hat; z. B.: von zwei in nächster Nähe liegenden Obst- und Ge- müsoversteigerungen wird eine — als volkswirt schaftlich unnötiger Betrieb — stillgelegt, während die zweite Versteigerung in Auswirkung dieser Tat sache eine beachtliche Umsatz- und Rentabilitäts steigerung erzielt. In diesem Falle kann der zweite Betrieb vom Vorsitzenden infolge der Ausgestaltung der neuen Satzung der Hauptvereinigung zum Zwecke der Deckung des Entschädigungsaufwands zu Sonderleistungen herangezogen werden. Die Geltendmachung der unter s) und b) er wähnten Ansprüche ist grundsätzlich an keine Frist gebunden; das Schiedsgericht kann jedoch den An spruch ganz oder teilweise zurückweisen, wenn der Geschädigte es schuldhaft unterlassen hat, den An spruch innerhalb angemessener Frist geltend zu machen. c) gegen vom Vorsitzenden der Hauptbereinigung verhängte Ordnungsstrafen, ck) für Streitigkeiten über die vom Vorsitzenden der Hauptvereinigung erfolgte Festsetzung der Um lagen zur Befriedigung von Gläubigern der Haupt vereinigung, ein Fall, der nur gelegentlich einer Liquidation der Hauptvereinigung praktische Be deutung hat, e) bei sämtlichen Streitigkeiten zwischen Mitglie dern der Gartenbauwirtschaftsverbände, die aus Maßnahmen der Gartenbauwirtschaftsverbände bzw- der Hauptvereiniguna mit unmittelbarer Wirkung gegen beide Parteien entstanden sind (8 3 Abs. 2 der Verordnung über die Bildung von Schiedsgerichten für die landwirtschaftliche Markt regelung vom 26. 2. 1935 sRGBl. 1 S. 293s). Sinn dieser Bestimmung ist es, sämtliche Streitigkeiten vor die Marktschisdsgerichte zu bringen, die ohne den Erlaß der einschlägigen Anordnungen nicht entstanden wären. Daß auch das Reichsgericht dem Begriff „unmittelbare Wirkung" eine weite Auslegung gibt, zeigt die am 11. 9. 1936 — VII — 49/36 — ergangene Entscheidung. 2. Das Schiedsgericht der Garten bau wirtschastsver bände ist zuständig: a) in Fällen von Streitigkeiten über das Be stehen, den Beginn oder das Ende der Mitglied schaft, d) in den unter I. erwähnten Fällen, soweit die betr. Anordnungen vom Vorsitzenden des Garten- bauwirtschaftSverbandes erlassen sind, ebenso in Fällen der Uebertragunq der dem Vorsitzenden der Hauptvereiniguna zustehenden Ordnungsstrafbefug nis auf d^n Vorsitzenden des Gartenbauwirtschafts- verbandes. Gegen Anordnungen der Wirt schaftsverbände wird durch die neuen Satzungen den Betroffenen — unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges — das Recht der Beschwerde an die Hauptvereinigung gegeben, die in diesem Falle endgültig entscheidet. Die Beschwerde muß binnen eines Monats nach Veröffentlichung oder nach Zugang der Anordnung bei der Hauptvereinigung eingereicht sein. Die Be- O. k. gen wird. orien- des Stam sich aus Pla- : Buchhandels anzufordern. Fachbuchwerbunq im Frühjahr 1937 Niederlande Erhöhte Exportpreise sür Blumenzwiebeln Der Staatscourant vom 8. 2. 1937 enthält eine Abänderung des Blumenzwiebelsanierungsplanes 1936. Darin werden u. a. die Mindestausfuhr preise für Blumenzwiebeln für das Jahr 1937 fest gesetzt. Sie liegen ohne Ausnahme über denen von 1936. Der deutsche Gärtner und die Kolonien Der beachtenswerte Aufsatz „Unsere Forderung nach Kolonien" in Nr. 6 der Gartenbauwirtschast gibt mir Veranlassung, die Forderung nach Kolo nien von der praktisch-gärtnerischen Seite aus zu betrachten. Es dürste von nicht geringem Wert sein, gelegentlich diese Frage unsrem Beruf in dieser Hinsicht besonders herauszustellen, weil deutsche Gärtner viel zur Erforschung fremder Länder bet getragen haben. So war einer der ersten Deutschen, der zur Er forschung fremder Länder hinauszog, der Gärtner Georg Meister, der im Jahre 1677, zu einer Zeit, in der Weltreisen noch zu den Seltenheiten gehörten, nach Batavia fuhr. Einer der jüngsten Reisenden, der noch stärker als Meister sein Ziel abgesteckt hatte auf Suche nach solchen Pflanzen, die, bisher unbekannt, geeignet sind, im deutschen Gartenbau Aufnahme zu finden, ist der Gärtner Hans Joachim Schlieben. Schlieben kehrte nach fünfjähriger Sammeltätigkeit im Dezember 1935 aus Deutsch-Ostafrika zurück. Unter den 50 000 ge preßten Pflanzen, die Schlieben an dos Botanische Museum in Dahlem schickte, befinden sich etwa 300 Neuheiten. Die Zahlen seien nur angeführt, um den unermüdlichen Fleiß Schliebens hervorzuheben. Ich hatte Gelegenheit, einige hundert Ausnahmen Schliebens zu sehen. Er erzählte, wie er die ver schiedensten Nutz- und Zierpflanzen an Ort und Stelle erprobte. Es wäre für den Gartenbau wohl zweckmäßig, wenn Leute, die in der Art wie Schlie ben, bestimmte Kolonialgebiete in pflanzlicher Hin sicht genau erforscht haben, dort angesiedelt würden, um die Pflanzen am Ort in Kultur zu nehmen. Ihre Aufgabe würde sein, von erprobten Pflanzen Samen und Jungpslanzen so schnell wie möglich an heimische Gärtner und botanische Gärten zu liefern. Solche Unternehmungen sollten nicht unver sucht bleiben, weil man in vielen Dingen nicht ahnen kann, welchen Wert eine Einzelkultur in kurzer Zeit erlangen kann. Man denke nur an die Anfänge der Kartoffelkultur. Es klingt heute kaum glaubhaft, daß man bei uns die ersten Kartoffeln in Töpfen Pflegte. Vielleicht kann auf diese Weise auch die einmal vor Jahren in der Fachpresse ge schilderte Anbaumöglichkeit der Dixrickia psvonis Wirklichkeit werden, wenn es glückt, in geeigneter Landschaft genug junge Knollen zu ziehen, um sie ihres Nutz- und Zierwertes wegen anzubauen (Knollen eßbar wie Kartoffeln). Es ist wichtig, den Kolonialgedanken vom gärt nerischen Standpunkt aus zu beleuchten, da auch Baumschuler in unseren, zur Zeit unter englischer Mamdatshcrrschaft stehenden Kolonien, tätig sind, von deren großen Erfolgen wir viel zu wenig redens Wer weiß z. B., daß der deutsche Baumschulgärtner Hans Burchard vor einigen Jahren Methoden ge funden hat, Kakaopflanzen in Anlehnung an die in deutschen Baumschulen gebräuchlichen Ver edlungsarten zu veredeln? Ferner sei darauf hin- gewiesen, daß in unseren deutschen Baumschulen für verschiedene wertvolle Baumarten noch keine Möglichkeit gefunden ist, sie vegetativ zu vermehren, zumal diese Arten in unserem Klima keine Samen ausbilden. Auch hier ließe sich gärtnerisch vieles ausbauen. Unsere Forderung nach Kolonien rückt gerade die sür den deutschen Gärtner wichtigen Koloniaisragen immer mehr in den Brennpunkt > und verlangt, sich damit zu befassen. K. ?sber. les anzuwendcn sind, werden genannt: Auswechse lung aller Bäume in bedrohten oder infizierten Pflanzungen durch widerstandsfähigere Sorten, eine bessere und sorgfältigere Bodenvorbereitung und Bodendesinfektion in allen Zonen, die als Krank heitsherde anzusprechen sind, DesinfektionallerJung- bäume, die aus den Baumschulen kommen, sorg fältigster Verschnitt aller Bäume. Für den Fruchtbau wird die Federazione für den Schutz des Obstbauer Die Kreditbedingungen in der Warenbewegung Unter dem Vorsitz des früheren Ministers und jetzigen Vizepräsidenten der Gartenbaukorporation Acerbo ist der gesamte italienische Obstbau unter größter Dringlichkeit zu einem Kongreß eingeladen gewesen, in dem man die Mittel und Wege finden wollte, die schon sehr bedeutsamen Zerstörungen und die noch größeren Bedrohungen, die so ziemlich allen Teilen des italienischen Obstbaues durch ein immer größeres Auftreten von Schädlingen und Krankheiten drohen, wieder gutzumachen oder aus zuschalten. Als Gegenmittel hat man folgendes be schlossen: Die gesamte Aktion habe sich gleichzeitig nach einem Wiederaufbau der schon vernichteten Plantagen, nach einer Sicherung der Bedrohten, nach einer Verteidigung der Erzeugung und nach der Vorbereitung und Herstellung von Mitteln zum Schutz der Pflanzen und der Erzeugung zu Keren. Unter den Mitteln, die mit Hilfe des Der Reichs- und Preußische Minister sür Ernäh rung und Landwirtschaft weist in einem soeben im Reichsministerialblatt der Landwirtschaftlichen Ver waltung veröffentlichten Erlaß auf die Fachbuch werbung im Frühjahr 1937 hin. Die Dienststellen der Landwirtschaftlichen Verwaltung werden ange wiesen, die gesamten Werbemaßnahmen weitgehend zu unterstützen. Insbesondere soll allen Beamten, Angestellten und Lohnempfängern der Besuch der örtlichen Veranstaltungen der Fachbuchausstellun- qen usw. nahegelegt und auch der Aushang des vom örtlichen Buchhandel zu liefernden offiziellen Pla kats in den Diensträumen ermöglicht werden. Sollte die Plakatlieferung nicht ohne weiteres erfolgen, so werden die Dienststellen ersucht, von s" kate bei den Obmännern des deutschen mit der Leitung der Bekämpfung betreut. Die Be kämpfung der Pilzkrankheiten erfordert nach Ansicht der Tagungsteilnehmer sofortige Steigerung der Pro duktion aller antikryptogamischen Mittel und Sen kung der Preise, damit ein wirklicher Einsatz wir kungsvoller Mittel auch vor sich gehen kann. Man hat auf dem Kongreß außerdem darauf aufmerksam gemacht, daß sich die Verseuchung nicht auf den Obstbau allein beschränkt, sondern die gesamte ita lienische Landwirtschaft ergriffen hat, deren Erzeu gung sehr viel höher ohne die Verluste durch Schäd linge und Krankheiten sein würde. Es ist nicht be kannt, in welchem Umsang der Staat an dem Pflanzenschutz mit finanziellen Mitteln sich beteilt Die Krisenjahre vor der Machtergreifung sind reich an Beispielen, wo es den Lieferanten nicht mehr gelang, ihre Außenstände wieder flüssig zu machen. In den meisten Fällen war der Zusammen bruch des Betriebes und der davon abhängigen Warenbezieher die unausbleibliche Folge. Aus die sem Grunde muß immer wieder darauf hingewiesen werden, daß es nicht die Aufgabe des Lieferanten sein kann, das fehlende oder zu geringe Eigenkapital seiner Abnehmer zu ergänzen. Die Lieferungsbe dingungen müssen vielmehr so gestaltet werden, daß den berechtigten Gesichtspunkten aller Beteiligten Rechnung getragen wird. Diesen Forderungen der Gerechtigkeit werden sie um so mehr entsprechen, je mehr ihnen der Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten gelingt. Es darf nicht vergessen werden, daß die Lieferanten der bestmöglichen Verwertung der Erzeugnisse und der bestmöglichen Versorgung des Verbrauchers zu dienen haben. Sie müssen des halb dafür Sorge tragen, daß sie nie dazu miß braucht werden können, den schwächeren Mitbewer ber durch die Macht des Kapitals zu vernichten. Für jede Ordnung des Marktes sowie für jede geordnete und stetige Preisbildung sind Gleichmäßigkeit und Stetigkeit der Lieferungsverhältnisse wesentliche Voraussetzungen. Bis vor nicht zu langer Zeit und zum Teil noch heute werden in den Zahlungsbedingungen bei so fortiger Barzahlung Skontosätze eingeräumt, die in keiner Weise mehr eine Berechtigung haben. Wenn es z. B. in einigen Gcwerbezweigen noch üblich ist, bei Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rech nungsdatum einen Kassaskonto von 2" v. H. einzu räumen, so muß man sich klarmachen, daß dieser Satz einem Zinsfuß von 24 v. H. pro Jahr ent- spricht. Der Kassaskonto ist aber bekanntlich die Differenz zwischen dem Kassapreis und dem Zeit preis. Daher soll er lediglich die Entschädigung für den Zinsvcrlust bedeuten, der dem Verkäufer infolge der verspäteten Entrichtung des Warengegenwert'es entsteht. Maßgeblich für den Kassaskonto sind der landesübliche Zinsfuß und die einkalkulierte Ziel dauer. Der oben erwähnte Satz zeigt, daß die Skontosätze den verschiedenen Zinsscnkurwen über haupt nicht gefolgt sind. Die schädlichen Wirkungen derartig hoher Skontosätze liegen auf verschiedenen Gebieten. Sie versetzen zahlungskräftige Käufer in die Lage, wesentlich vorteilhafter einzukaufen als dies den weniger günstig gestellten möglich ist. Selbst Bankkredite können zu diesem Zweck ausge nommen werden und dazu dienen, dies Ziel zu er reichen. Bei der Regulierung werden wiederum die jenigen Lieferanten bevorzugt werden, die die höch sten Skontosätze einräumen, denn jeder Käufer ist naturgemäß bestrebt, zuerst die Rechnungen zu be zahlen, die ihm die größten Vorteile bri'ngen. Die jenigen Lieferanten aber, die ganz besonders auf den pünktlichen Eingang des Gegenwertes der ver- Zlo/isn vvi>c/ uns gsms/c/eZ: Kampf den Pflanzenschädlingen kauften Ware angewiesen sind, werden in der Regel keine oder nur geringe Skontosätze einräumen kön nen. Aus diesem Grunde werden sie in der Regu lierung der Rechnungen benachteiligt. Berücksichtigt man also, daß die Wettbewerbsver hältnisse erschwert werden und Preisdrückereien unter Umständen Tor und Tür geöffnet sind, so folgt daraus, daß das Bestreben bahinqehen muß, den Zcitpreis nur durch Zuschläge im Rahmen des bestehenden Zinssatzes zu bestimmen. Zum minde sten aber in den übersetzten Zweigen muß die Fest setzung von Kasiapreisen erfolgen. Diese sollen so beschaffen sein, daß alle etwaigen Risiken bereits einbegriffen sind. Ebenso wie beim Kassaskonto ver hält es sich bei der Festsetzung von Zinsen in Liefe- rungs- und Zahlungsbedingungen. Auch durch den Zinssatz soll weder ein Abschlag noch Aufschlag auf den Kaufpreis erfolgen. Deshalb muß vermieden werden, daß Zinsen, deren Höhe weder nach oben noch nach unten begrenzt ist, dazu ausgenutzt werden können, eine Sondervergütung zu gewähren. Auch dürfen sie nicht dazu dienen, den wirtschaftlich Schwachen durch eine unangebrachte Höhe zu be lasten. Der Zinssatz soll lediglich die Vergütung für den in Anspruch genommenen Warenkredit und den damit für den Lieferanten eintretenden Zinsverlust darstellen. Unter heutigen Verhältnissen ist es völlig ausreichend, wenn sich die Höhe des Zinssatzes auf 1 bis 2 v. H. über den jeweiligen Reichsbankdiskont satz beläuft. Das Bestreben vornehmlich kleinerer und mittlerer Betriebe geht nun dahin, aus Grün den der Unabhängigkeit Lieferantenkredite nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Diesen wird auch aus Gründen der Kostenersparnis als Ersatz vielfach der Bankkredit empfohlen. Voraussetzung für den Er satz des Lieferantenkredites durch den Bankkredit ist jedoch, daß dieser zu wirklich angemessenen und tragbaren Zinssätzen zur Verfügung steht. Der Be triebsinhaber muß die mit der Aufnahme eines Bankkredites verbundenen Kosten von vornherein völlig übersehen können, um gegebenenfalls die Zweckmäßigkeit eines derartigen Kreditaustausches prüfen zu können. Diese Möglichkeit ist in vielen Fällen jedoch nur dann vorhanden, wenn Kredite zu einem festen Nettozinssatz eingeräumt werden. Die so von Be- und Verarbeiter- und Verteilerseite oft geäußerten Wünsche verdienen eine nachdrückliche Förderung. Wenn vor einiger Zeit eine Berliner Zeitung ausführte, daß der Reichsnährstand eine Zinsverbilligung erstrebe, um die angeblich unzu reichenden Verdienstspannen zu erhöhen, so bedeutet dies eine völlige Verkennung der Tatsache. Nicht eine Erhöhung der Verdienstspanne, wohl aber eine Senkung der Unkosten zum Zwecke der Herabsetzung der Verkaufspreise und damit eine Stärkung der Kaufkraft ist das Ziel, zu dem auch eine Zinsver billigung beitragen kann. schwerde hat keine aufschiebende Wirkung, jedoch kann die Hauptvereinigung vorher eine einweilige Anordnung erlassen. In Gegensatz zu der bisherigen Regelung hat jetzt die Anrufung des Schiedsgericht» bei Ordnungsstrafen über RM. 100,— aufschiebende Wirkung. Die Frist zur Anrufung des Schieds gerichts wurde auf z we i W o chen — gerechnet vom Zugang des Ordnungsstrafbejchlusses — herab gesetzt. Als beratendes Organ steht dem Vor sitzenden der Hauptvereinigung ebenso wie den Vor sitzenden der Gartenbauwirtschaftsoerbände ein Berwaltungsrat zur Seite. Der Verwal tungsrat hat dieAufgab e, bei der Durchführung der Marktordnung durch Beratung des Vorsitzenden mitzuwirken. Vor dem Erlaß von allgemeinen An ordnungen und Einzel-Anordnungen größerer Be deutung soll der Verwaltungsrat gehört werden. Dem Verwaltungsrat ist über die Tätigkeit der Hauptvereinigung (Gartenbauwirtschaftsverbände) Bericht zu erstatten. Zur Jahresrechnung und dem Haushaltsvoranschlag hat er Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus Vertretern der in dem Zusammenschluß der deut schen Gartenbauwirtschaft zusammengesaßten Wirt schaftszweige, also der Erzeuger, Verarbeiter und Verteiler. Besonders herausgestellt wird in den neuen Satzungen, daß die Mitglieder des Ver waltungsrats „Sachwalter des ge samten Wirtschaftszweiges zu sein" haben. — Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Hauptvereinigung werden vom Reichsbauernführer mit Zustimmung des Reichsministers sür Ernäh rung und Landwirtschaft, die der Gartenbauwirt- schaftsvcrbände vom Vorsitzenden der Hauptver- cinigung mit Zustimmung des Reichsbauernführers bestellt und abberufen. Der Verwaltungsrat der Hauptvereinigung kann für bestimmte Fragen aus seinen Mitgliedern engere Ausschüsse bilden, die in diesen Fra gen die Aufgaben des Verwaltungsrats wahr nehmen. Besondere Erwähnung verdient die Neurege lung der Ausschüsse. Die neuen Satzungen unterscheiden zwischen Fachausschüssen und gemischten Ausschüssen. Beide Ausschuß- Arten dienen der Beratung des Vorsitzenden. Die Fachausschüsse werden für einzelne Wirtschafts zweige (z. B. Obst- und Gemüse-Verwertungs industrie bzw. Pektin-Industrie), während gemischte Ausschüße für bestimmte Fragen der Marktord nung (z. B. Anbau - Verträgssragcn) berufen werben. Eine Ergänzung haben die von den Mit- gliedsbetrreben allgemein einzuhaltenden Pflichten erfahren. Hier ist besonders hervorzu- heoen die Bestimmung, daß „die Betriebe in zuverlässiger und ehrbarer Weise" zuführen sind, ferner, daß die Mitgliedsbetriebe verpflichtet sind, die von der Hauptvereinigung bzw. dem Wirtschaftsverband angeordnetcn Ge schäfts-, Waren- und Betriebs-Prü fungen durch deren Organe oder Beauftragte vornehmen zu lassen, und auf Anforderung über alle Betriebsverhältnisse Wahrheits- und pflichtgemäß Auskunft zu erteilen, und die Einsichtnahme in die Geschäfts bücher (hierunter rechnen selbstverständlich auch Geschäftspapiere, wie Rechnungen, Frachtbriefe, Schriftwechsel u. dgl.) zu gestatten. Die Neufassung der Satzungen der Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbauwirt schaft und der Gartenbauwirtschaftsverbände brin gen — in Ergänzung der am 15. November 1936 in Kraft getretenen neuen Verordnung über den Zusammenschluß der Deutschen Gartenbauwirtschaft — eine weitere Vervollkommnung und Verfeinerung des Marktrechts auf dem Gebiete der Gartenbauwirt schaft; den praktischen Bedürfnissen werden sie weitgehend gerecht. Or. Aleirxer,
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