Volltext Seite (XML)
Vie öarlenbauwirtstkast Nummor 8. 4. kebeuse 1>!7, c5ts«L»^s«cke» 5. (keine Schonfrist): Abgabe der Lohnsteuer, anmeldung für den Monat Januar und Zah lung der Lohnsteuer für die zweite Januar hälfte (bzw. den Monat Januar in den Fällen, m denen die Lohnsteuer für die erste Hälfte des Monats Januar nicht mehr als 200 M betrug). Abführung der Bürgersteuer für Arbeitneh mer für die Lohnzahlungen der zweiten Ja nuarhälfte (bzw. des Monats Januar, wenn die einbehaltene Bürgersteuer weniger als 200 Ml beträgt oder die Abführung an auswärtige Gemeinden zu erfolgen hat). 10. (keine Schonsrist): Abgabe der Umsatzsteuervor anmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuer vorauszahlung für den Monat Januar von denjenigen Unternehmungen, deren steuer pflichtiger Umsatz im Kalenderjahr 1936 20 000 ÄA überschritten hat Zahlung der Vermögensteuer. Zahlung des zweiten Teilbetrages der Auf bringungsumlage 1936. 15. (keine Schonsrist): Einsendung der Lohnsteuer bescheinigungen und Ueberweisungsblätter an die Finanzämter. Mitteilung und Zahlung der Werbeabgabe für Werbeeinnahmen des Monats Januar. Anmeldung und Zahlung der Lohnsummen steuer sowie des Berufsschulbeitrages nach dem Merkmal der Lohnsumme für den Monat Ja nuar (Preußen). Zahlung der Gewerbeertragsteuer und der Gewerbekapitalsteuer für das Vierteljahr Ja nuar bis März (Preußen). Zahlung der Grundvermögensteuer nebst Zuschlägen und der Hauszinssteuer für den Monat Februar bzw. von feiten der Viertel jahrszahler für das Vierteljahr Januar bis März. 15. (keine Schonfrist): Zahlung der Kirchensteuer für das Vierteljahr Januar bis März, je nach dem Inhalte des Veranlagungsbescheides (Preußen). 20. (keine Schonfrist): Zahlung der Lohnsteuer für die erste Februarhälfte, wenn sie für sämtliche Arbeitnehmer der Betriebsstätte insgesamt mehr als 200 -M beträgt. Abführung der in der ersten Februarhälfte einbehaltenen Bürgersteuer, wenn die ein behaltene Bürgersteuer mehr als 200 Ml be trägt und die Abführung nicht an eine aus wärtige Gemeinde zu erfolgen hat. 1. März: Frist für die Abgabe der Einkommen,, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung. Grüne Woche. (Fortsetzung von Seite 2.) druck, daß es ihm vergönnt sei, auch in diesem Jahre wieder die „Grüne Woche" zu eröffnen. Unter lebhaftem Beifall wurden seine Worte begrüßt, mit denen er seiner innigen Verbundenheit zur ganzen deutschen Landwirtschaft, zum Reichsnährstand und zu seinem Führer Darrö aussprach. Die Landwirt schaft habe im Rahmen des Vierjahresplanes die größte und entscheidendste Ausgabe zu lösen. Denn was nützen alle anderen Dinge, wenn nicht die Ernährung unseres Volkes gesichert ist. Die Freiheit eines Volkes werde entscheidend von seiner Nah rungsfreiheit abhängen. Der Ministerpräsident er innerte an seinen eindringlichen Appell an die deut schen Bauern in Goslar und wies darauf hin, daß er damals mit aller Deutlichkeit ihnen vor Augen geführt habe, daß das Brotgetreide wirklich Goldes wert sei, und welch ungeheuren Schatz sie damit in ihren Scheuern zu liegen haben. Die Anzeichen der letzten Wochen geben ihm darin recht und er wisse darum auch, daß der Bauer verstanden hat, worum es jetzt geht und welche ungeheure Verant wortung auf seinen Schultern liegt. Er sei glücklich, daß im Rahmen des Vierjahresplanes die neue Grüne Woche dieses Jahres wieder so reichlich be schickt worden sei. Er begrüße es, daß auch die Klein gärtner hier ebenfalls ihre Berücksichtigung gefun den haben. Denn „heute kommt es auf jede kleinste Stelle an". Es sei die große Aufgabe, zu erkennen, daß es von jedem einzelnen abhängt, daß der Ver braucher im „Kampf dem Verderb" die Anstrengung des Erzeugers zu unterstützen habe. Aus diesem Zusammenstehen werde eine ungeheure Kraft strö men. Mit der Durchführung des Vierjahresplanes werde auch die letzte schwache Stelle Deutschlands gepanzert sein. Mit den Worten: „Und ich bin überzeugt, wenn jetzt die Schau eröffnet ist, wenn sich die Pforten auftun, wieder Hunderttausende Hineinströmen, durch diese Hallen gehen, Erkennt nisse mitnehmen und vor allem auch jenen abso luten Willen, in den Reihen Adolf Hitlers zu mar schieren und die Pflicht zu erfüllen, damit die nächsten vier Jahre genau so arbeitsreich, aber noch glorreicher zum hohen Ziele führen, zum Deutsch land Adolf Hitlers", erklärte der Ministerpräsident „Die Grüne Woche 1937" für eröffnet. An den Fest akt schloß sich ein erster Rundgang durch die ein drucksvolle Schau an. /n c/sr Berufsschulen 85 v. H. aller Gärtncrlehrlinge berussschulmäßig ersaßt In der Erkenntnis, daß die Weiterentwicklung eines Berufes oder eines Wirtschaftszweiges ab hängig ist von dem Nachwuchs, der dem Beruf zu- gesührt wird, bemüht sich die Landesbauernschaft Kurmark, möglichst auch allen Jugendlichen im Gartenbau eine gründliche Berufsschulausbildung zuteil werden zu lassen. In fast allen Orten und Gebieten der Kurmark mit bedeutungsvollem Gar tenbau sind gärtnerische Berufsschulen eingerichtet. So verfügt die Kurmark zur Zeit über 38 Berufs schulen gegenüber 27 im Jahre 1932/33. In der Kurmark werden zur Zeit 85 v. H. aller Gärtner lehrlinge berussschulmäßig ersaßt. c/65 an c//6 fsOZeKoASN Jahreslohnnachwetsung an die Berufsgenoffenschaft Den Mitgliedern der Gartenbau- und Friedhof- Bcrufsgenossenschaft gehen in diesen Tagen die Aufforderungen des Leiters zur Einreichung der Nachweise der im Jahre 1936 in ihren Betrieben beschäftigt gewesenen, versicherten Personen und des an sie gezahlten Entgeltes zu. Die großen sozial-politischen Aufgaben des Un fallversicherungsträgers des deutschen Gartenbaues werden leider'nur'zu häufig unterschätzt oder ver kannt. Nur zu leicht wird übersehen, daß die grö ßere und erste Verpflichtung unserer Berufsgenos senschaft nicht die Erhebung von Beiträgen, d. h die Beschaffung von Mitteln ist, sondern daß der Unfallversicherungsträger vor allen Dingen das vornehmste Gut des Berufsstandes, seine Arbeits kraft, vor Schaden zu schützen, sie zu erhalten und, soweit sie versehrt wurde, mit allen Mitteln einer geeigneten Heilfürsorge wiederherzustellen hat. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden dabei sowohl der Leiter wie die Verwaltung der Berufs genossenschast von dem Grundsatz allen wirtschaft lichen Denkens, mit den geringsten Mitteln den größtmöglichen Erfolg zu erzielen, geleitet. In dem Bestreben, auch in der öffentlichen Verwaltung eine größtmögliche Verbilligung der Wirtschaftsführung zu erzielen, wetteifert unsere Berufsgenossenschaft mit den übrigen Unfallversicherungs'träqern und sucht sie stets unter Anwendung zweckmäßigster Maßnahmen und sparsamster Verwaltungsühung den Bedarf an Mitteln der wirtschaftlichen Lei stungsfähigkeit ihrer Mitglieder anzupassen. In dessen darf aber nicht verkannt werden, daß jede in der Privatwirtschaft für angängig erachtete Me thode der Wirtschaftsführung mit dem gleichen Er folge nicht in einer öffentlichen Verwaltung ange wendet werden kann. Das erscheint verständlich, wenn wir berücksichtigen, daß die Organisationen einer Verwaltung vielfach an feststehende Grund lagen rechtlicher und sozialpolitischer Natur gebun den ist. Es würde den Rahmen eines Aufsatzes sprengen, wollte man die Teilgebiete des Pflichtenbereichs einer Berufsgenostenschaft bis ins einzelne behan deln. Diese lurzen Hinweise mögen genügen, das umfangreiche Aufgabengebiet eines Unfallversiche rungsträgers aufzuzeigen und erkennen zu lassen, daß die Berufsgenossenschaft als eine Einrichtung der Selbsthilfe und Selbstverantwortung des Be rufsstandes nicht auf die tatkräftige Unterstützung und Mitarbeit ihrer Mitglieder an der Selbstver waltung verzichten kann, sollen die ihr zur Ver fügung'stehenden Kräfte ausreichen, eine alle Be teiltiaten befriedigende Verwaltungsführung zu ge währleisten. Mikarbeit der Mitglieder Mögen sich die Mitglieder der Berufsgenossen schaft dieser Verpflichtung gerade in diesen Tagen bewußt sein, wenn an sie die Aufforderung ergeht, dem Leiter der Berufsgenossenschaft die Unterlägen daür zu geben, nach denen er gesetz- und satzungs- mäßiq ihren Beitrag an der Erfüllung der großen sozialpolitischen Aufgaben feststellen will. Alljähr lich erwachsen der Berufsgenossenschaft aus der Feststellung der seinerzeit den Beitragsberechnun gen zu Grunde zu legenden Arbeitswerte umfang reiche Mehrarbeiten und ist die Verwaltung durch den Eingang von Zehntausenden von Lohnnach weisungen für Wochen stärkstens belastet. Deshalb sollte es sich jeder Unternehmer angelegen sein las ¬ sen, entsprechend den Hinweisen der Berufsqenosten- schaft die übersandten Vordrucke gewissenhast, wahr heitsgemäß und vollständig auszufüllen, um da durch zusätzliche, ergänzende Arbeit der Verwaltung oder zeitraubende Rückfragen zu vermeiden. Die Aufforderung des Leiters der Berufsgenos- senschaft zur Einreichung der Jahreslohnnachwei- jungen ergeht auf Grund der gesetzlichen Bestim mungen der Ztz 1010, 1016 der Reichsversicherungs ordnung und der Vorschriften des 8 30 der Satzung der Berufsgenossenschaft. Hieraus ergibt sich, daß sich niemand der ihm nach Gesetz und Satzung ob liegenden Verpflichtung entziehen kann. Um der berufsgenossenschaftlichen Verwaltung die Erfüllung ihrer Aufgaben zu.erleichtern, sollte auch jeder Unternehmer die ihm übersandten Vordrucke nach den gesetzlichen Vorschriften umgehend, spätestens bis zum 11. Februar 1937, zurückreichen. Wozu sind die Angaben nötig? Die Berufsgenossenschaft hat für die Umlegung ihrer Aufwendungen den jährlichen Arbeitswert zum Maßstabe der Bemessung des Beitragsansatzes gemacht. Sie betreibt keine unnütze Hortung von Geldern und ist somit auf den laufenden und schnellen Eingang der Beiträge angewiesen. Wenn jie lediglich alljährlich die Aufwendungen des Vor jahres umlegt und im Beitragswege erhebt, ist sie gezwungen, das Beitragssoll auf Grund der Ar beitswerte so schnell wie möglich festzustellen, soll sie in der Lage bleiben, das damit von ihr geübte Verfahren einer möglichst schonenden Heranziehung ihrer Mitglieder zur Aufbringung der Mittel bei'- zubehalten. Wird man im allgemeinen auch bei den deutschen Gartenbauunternehmern die Erkenntnis ihrer Pflichten und die Bereitschaft zur Unterstützung ihres Versicherungsträgers voraussetzen dürfen, so sei doch auch darauf hingewiesen, daß Versäumnisse nicht nur zu wirtschaftlichen Nachteilen des Säu migen, sondern auch zu Strafen führen können. Sofern namentlich die Nachweise nicht rechtzeitig eingehen oder unvollständig ausgefüllt sind, kann die Berufsgenossenschaft die Arbeitswertnachweise auf Grund des 8 1016 RVO. nach eigenem Ermes sen selbst aufstellen und gegen den säumigen Unter nehmer Ordnungsstrafen bis zu 1000 Mt verhän gen. Im übrigen zählt die form- und fristgemäße Einreichung der Jahreslohnnachweisungen zu den sozialpolitischen Verpflichtungen jedes Unterneh mers und sei daran erinnert, daß Pflichtverletzun gen namentlich in dieser Hinsicht ebenjo wie die Vernachlässigung steuerlicher Pflichten geeignet sind, sich geschäftlich nachteilig auszuwirken. Es sollte da her um jo mehr erwartet werden, daß sich alle Unternehmer ihrer Pflichten gegenüber der Allge meinheit bewußt sind und es an einer Unterstützung ihrer Berufsgenossenschaft bei der Erfüllung der 'dem Versicherungsträger von Gesetz und Satzung übertragenen Aufgaben nicht fehlen lasten. Eine genaue Beachtung der Erläuterungen zum Arbeitswertnachweis und der Fragenstellung in den Vordrucken wird sowohl die Aufgaben der Be rufsgenostenschaft wie ihrer Mitglieder erleichtern. Dis Erfahrung hat gelehrt, daß die Ausfüllung der Vordrucke nur zu oft unvollständig oder sogar unrichtig vorgenommen wird. Insbesondere werden unrichtige und unvollständige Angaben immer wie der in dem Abschnitt des Vordruckes festgestellt, der sich mit der Beschäftigung von Familienangehöri- Aron oder das tropische Feuer. Von Gustav Schenk. Adolf-Sponholz-Verlag, Hannover, 1936, 128 Seiten, mit 4favbigen Tafeln und Textabb. Preis L)/ 4,80. Das Büchlein wendet sich weniger an den Pflan zenkenner, obgleich zahlreiche und sehr interessante botanische Dinge mitgeteilt werden, sondern an den Menschen im allgemeinen. Es will -Hm Nar- machen, baß die Pflanze eine Seele, einen eigenen Willen und eine VorstMungswelt besitzt und will damit einer neuen Weltbetrachtung den Weg bah nen, die das Verhältnis des Menschen zur Pflanze auf eine ganz neue Grundlage stellt. Ob das dem Dichter gelungen ist, will ich nicht so ohne weiteres bejahen; jedenfalls enthält das Büchlein eine Fülle von morphologisch-biologischen Schilderungen der A r o n stab pfla n z e (^rum msculatum), die ja immer schon von der Sage umwoben war. Da neben wevden eine ganze Reihe von höchst inter essanten solkloristischen Mitteilungen gemacht. Durch das Ganze zieht sich eine Art von Natur philosophie, die sich für ein neues großes Weltbild einsetzt und die vielleicht manchem nicht ganz ver ständlich sein wird. Sicher ist, daß das Buch den Botaniker zum Nachdenken veranlaßt, dem Nicht botaniker eine ganze Menge von botanisch-biolo gischem Wissen vermittelt. Jedenfal's kann man durchaus auf das in Vorbereitung befindliche Werk des Dichters von den „Rauschkräutern und Rausch giften" gespan l sein. kn becicke. Gartenslora, Monatsschrift für Garten- und Blumenkunde, 86. Jahrgang, Heft 1 und 2 (Jan.- und Februar-Heft). Das Januarheft beginnt mit Winterstudien an den Zweigen und Aesten der Gehölze. Für den Gehölzfreund bringt es außerdem die Beschrei bung der Walzcnwalnnß und des Baumwacholders, den der allbekannte Senior der Gartendirektoren, G. Kuphaldt, zur Beachtung als Kulturgut der deut schen Landschaft empfiehlt. — Mit vielen Abbil dungen versehen bringt der neue Bericht von Schlie bens fünfjähriger Äanderung durch Deutsch-Ost- ajrika eine Reihe neuer Erdorchideen, die der Ein führung wert wären. Kaltenbach schildert seine Er fahrungen mit den leider vergessenen Lorrea-Arten. Im Februarheft findet der Leser die Lebens geschichte jener Palme, die 1578 beschrieben wurde, an der die Geschlechtlichkeit der Pflanzen 1749 nach gewiesen wurde und die 1931 zu Dahlem starb. Encke, Frankfurt (Main), macht die Leser mit den immergrünen Hippes8trum-Arten vertraut. Maatsch berichtet über besondere Alpenveilchen-Formen. Stübs erinnert an die Kultur der sacobinia pauci- klöra und Jelitto führt eine neue anbauwürdige b1econop8i8-Art in Wort und Bild vor. Neben Schliebens reichbebildertem Aufsatz über „Epiphy- tische neue Orchideen Afrikas" ist eine interessante Bildseite mit Entartungen von Pflanzen und Blü ten zu nennen. „Der Blumen- und Pflanzenbau vereinigt mit die Gartenwclt". Verlag Paul Parey, Berlin SW. 11. Bezugspreis monatlich Mk 1,65. Im Leitartikel dieses Heftes werden eingehend die Aufgaben besprochen, die der Gartenbau im neuen Jahre bevorzugt zu lösen hat. Von grundlegender Bedeutung ist ferner eine Abhandlung über Züchtungsfragen bei Cyclamen. Es folgen wertvolle Kulturhimveise, die sich u. a. auf die Bekämpfung der Roten Spinne und auf die Kamelien-Kultur beziehen. Für den Winter markt wird eine kürzlich in Holland mit Erfolg eingeführte Topfpflanze empfohlen, deren Schmuck hochrote Brakteen bilden. Die in voriger Nummer begonnene betriebs wirtschaftliche Betrachtung über die Winterarbei- tsn im Staudenbetrieb« werden fortgesetzt. Ferner wird die Winterveredlung von Gypsophila be sprochen. Den Baumschulenbeisitzer wird ein Bei trag «besonders interessieren. Die Arbeit einer be kannten Rosenschule wird aus Anlaß des hundert jährigen Bestehens dieses Betriebes in Wort und Bild'gewüMgt. Eine weitere Arbeit befaßt sich mit dem freistehenden senkrechten Schnurbaum. Im übrigen bringt das Heft die Fortsetzimg des Berichtes über die Chrysonthemum-Neuheitenprü- fung 1936, Berichte über wissenschaftliche For- jchnngsarbeiten, über die letzten Vorgänge am Blumenmarkt und in Berus und Wirtschaft. gen und sonstigen Verwandten des Unternehmers befaßt. Soweit in Gartenbaubetrieben Familien angehörige und Verwandte des Unternehmers Be schäftigung gefunden haben, empfiehlt sich eine ge naue Beachtung der Erläuterungen zu dieser Fra- genstcllung. Für solche Betriebsangehörigen sind sowohl die tatsächlich gewährten baren Vergütun gen als auch Art und Geldeswerte der Sachbezüge anzugeben. Satzungsänderung Die Bcrufsgenostenschaft ist bemüht, durch über sichtliche und erläuternde Gestaltung des Vordrucks eine mühelose Beantwortung der Fragen zu er möglichen. Der Fragenstellung auf Seite 1 des den Mit gliedern der Berufsgenossenschaft zur Ausfüllung zugestellten Lohnnachweisvordrucks und dem gleich zeitig übersandten III. Nachtrag zur Satzung der Berufsgenostenschaft werden die Mitglieder die im Laufe des Jahres 1936 vorgenommene Aenderung und Ergänzung der Satzungsbestimmungen ent nehmen. Während die Aenderung der Satzung lediglich eine anderweitige Gestaltung der Bemessungsgrund lage zur Berechnung des Beitrages zur Unterneh merzwangsversicherung betrifft, ohne daß dadurch der den Unternehmern und ihren mitversicherten Ehegatten bisher gewährte Versicherungsschutz vom Tage des Unfalles ab irgendwie berührt wird, bie ten die ergänzenden Bestimmungen der Satzung den versicherten Unternehmern die Möglichkeit zu einer zusätzlichen Vorsorge gegen die Wechselfälle des Lebens durch Einführung einer über die Unter nehmerzwangsversicherung hinausgehende freiwil lige Versicherung von Unternehmern und Ehegat ten. Der Anregung des Reichsfachwartes, Pg. Boettner, folgend und den Wünschen aus Mitglie derkreisen Rechnung tragend, hat der Leiter der Berufsgenostenschaft durch Einfügung des 8 54a in die Satzung ab 1937 den Berufskameraden Ge legenheit gegeben, durch freie Entscheidung eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes bis zum Be trage von 7200 RM. zu betreiben. Es bleibt jetzt jedem Mitglied der Berufsgenossenschaft überlas- jen, ob und in welchem Umfange es sich durch Ein gehen einer zusätzlichen und freiwilligen Versiche rung die Grundlage für eine weiterg'ehende wirt schaftliche Sicherung schaffen will. Da die Bestim mungen über die Unternehmerzwangsversicherung im Falle von Erwerbsbeschränkung infolge eines Betriebsunfalles nur die Gewährung von Geld leistungen unter Zugrundelegung eines Jahres- arbeitsverdienstes von 2700 RM. für männliche und von 1800 RM. für weibliche Versicherte vorsehen, diese satzungsmäßig festgesetzten Beträge mitunter aber nicht ausreichen, einen Ausgleich der durch die Folgen eines Betriebsunfalles bedingten wirtschaft lichen Nachteile herbeizuführen, erschien es äuget bracht, der persönlichen Initiative unserer Mit glieder in der Satzung neuen Spielraum zu geben. Die freiwillige Versicherung tritt in jedem Falle nur auf schriftlichen Antrag ein und setzt die grund sätzliche Versicherungspflicht des Antragstellers bei der Berufsgenostenschaft voraus. Sie endet mit dem Aufhören der Unternehmereigenschaft bzw. nach je weils nur zum 1. Dezember des Jahres zulässiger Kündigung. Ermittlung der Beikragshöhe Als Gefährdungs- und Leistungsgemeinschaft kann die Berufsgenostenschaft bei der freiwilligen Versicherung für die Bemessung der Beitragssätze naturgemäß keine anderen Maßstäbe zubilligen, als sie sie bei der Ermittlung der Beitragshöhe zur Unternehmerzwangsversicherung und zur Betriebs versicherung anwendet. Da die Berufsgenossenschaft bei der Gewährung von Geldleistungen bezüglich ihrer Art und ihres Beginnes an die gesetzlichen Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung gebunden ist, wird sich die Auswirkung einer zusätzlichen Versicherung lediglich auf die Rentenleistungen erstrecken. Um von vornherein Irrtümern, denen man namentlich bei der Feststellung von Krankengeld aus der Un fallversicherung häufig bei den Versicherten begeg net, vorzubeugen, mag hier besonders hervorgehoben werden, daß das Krankengeld der Unfallversiche rung unabhängig von dem Jahresarbeitsverdienst ist. Das Krankengeld der Unfallversicherung richtet sich im allgemeinen nach den Ortslöhnen, die wie derum nicht von der Berufsgenossenschaft, sondern von den gewöhnlich den Bereich eines Regierungs bezirkes umfastenden Oberversicherungsämtern fest gesetzt werden. Da aber der Unfallversicherungs träger sofort nach dem Unfall durch Gewährung des zweckmäßigsten und geeignetsten Heilverfahrens den Versicherten die erste Sorge abnimmt und sich die nachteiligen Folgen eines Unfalles bei verblei bender Arbeitsbehinderung erst im Laufe der Zeit fühlbarer auszuwirken Pflegen, dürfte die Möglich keit einer Erhöhung der Rentenleistungen genügen, eine angestrobte erweiterte Fürsorge zu schaffen. Soweit die Mitglieder der Berufsgenostenschaft die ihnen nunmehr durch die Satzung gebotene Ge legenheit zum Abschluß einer zusätzlichen freiwilli gen Versicherung ergreifen wollen, werden sie das durch eine genaue Beantwortung der ihnen in dem Vordruck über die Jahreslohnnachweisung gestellten Fragen zum Abdruck bringen müssen. Da es sich um eine freiwillige Versicherung handelt, werden sie zu beachten haben, daß die Versicherung, wie es die Satzung vorschreibt, erst mit dem auf den Tag des Einganges des Antrages folgenden Tag beginnt und keine rückwirkende Kraft hat. Sie seien ferner darauf hingewiesen, daß Abschlagszahlungen auf die berufsgenossenschaftlichen Beiträge vorerst auf die gesetzliche Betriebs- und Unternehmerzwangs versicherung verrechnet wevden müssen und es da her unbedingt notwendig ist, bei Eingehung einer freiwilligen Versicherung' für eine beschleunigte Be zahlung des gesamten Beitrages Sorge zu tragen, wollen die Versicherten 'der aus der freiwilligen Versicherung sich ergebenden Vorteile durch Säu migkeit bet der Beitragsleistung nicht verlustig gehen. Or. Lctiulr, Kassel