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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Die Gefolgschaft Mitteilungen Ser Zachschaft Gartner in Ser Abteilung .Hof- ua- öetriebsgefolgschast" X Reichssachbearbeiter Srun» krovss Nummer 2 öeilage zu »Vie Gartenbauwirtfchaft"28. Januar 1937 War c/«§ Osso/ALc/ioftLm/fg/Zsc/ >^/5§sn mv6 Die Arbeitspapiere des Gärtners Zu den Arbeitspapieren gehören insbesondere das Arbeitsbuch, die Quittungskarte «der Jnvaliden- oder Angestelltenversicherung, die Steuerkarte, die Arbeitsbescheinigung, die Beitragskarte zum Reichs nährstand und das Zeugnis. Unter Arbeitspapieren versteht man also schlechthin die einem Gefolgschafts- angehörigen bei Beendigung seines Arbeitsverhält nisses auzuhändigenden Ausweispapiere. Der Anspruch auf unverzügliche Aushändigung der Arbeitspapiere entsteht bei rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhält- nisses. Der ausscheidende Gefolgschastsangehörige muß seine Arbeitspapiere selbst in Empfang neh men oder durch einen legitimierten Vertreter ab holen lassen. Ist die Abholung der Arbeitspapiere vergeblich versucht wovden, so ist der Betriebs führer zu ihrer Zusendung verpflichtet. Arbeitsbuch Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, daß kein Arbeiter oder Angestellter beschäftigt werden darf, der nicht im Besitz eines Arbeitsbuches ist. In Anbetracht der auch der Landwirtschaft für die Durchführung des Vierjahresplanes zugewiesenen bedeutsamen Aufgaben und im Interesse eines ge- Nur eine fachlich und weltanschaulich gut geschulte Gefolgschaft kann ent scheidend am großen Werk der Er nährungssicherung für unser Volk mitarbeiten. Darum ist es Pflicht eines jeden Reichsnährstandsangehörigen, an den Schulungstagungen der zusätzlichen Berussfortbildung teilzunehmen. regelten Arbeitseinsatzes hat der Beaustragte sür den Vierjahresplan, Ministerpräsident Göring, in der Siebenten Anordnung zur Durchsührm^ des Lierjahresplanes sichergestellt, daß Arbeiter oder Angestellte nur nach ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses ihren Arbeitsplatz verlassen dürfen. Der Unternehmer kann im Falle einer unberechtigten vorzeitigen Lösung des Arbeitsver- hältnisses durch den Arbeiter oder Angestellten das Arbeitsbuch bis zu dem Zeitpunkt zurück behalten, in dein die Beschäftigung im Falle einer ordnungsgemäßen Lösung des Arbeitsverhält nisses enden würde. Wenn jedoch über die Berech tigung zur vorzeitigen Lösung des Arbeitsverhält nisses Streit entsteht, so kann die sofortige Rück gabe des Arbeitsbuches durch einstweilige Ver fügung des Arbeitsgerichts angeordnet werden. Jeder Gefolgschastsangehörige ist daher verpflichtet, die in der Betriebs- oder Tarifordnung festgesetzten Kündigungsfristen einzuhalten, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, daß ihm durch das Ein behalten seines Arbeitsbuches der Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses zunächst unmöglich ge macht wird. Invaliden- oder Angeslelllen- versicherungskarte Auch die Invaliden- oder Angestell tenversicherungskarte und das Ar beitszeugnis müssen beim Antritt einer neuen Beschäftigung vorgelegt werden. Dem Ar beiter oder Angestellten können durch die Vorent haltung dieser Arbeitspapiere durch den letzten Be triebsführer Schäden erwachsen, zu deren Ersatz der Betriebssührer auf Grund seines Verzuges nach 88 284 und 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches ver pflichtet ist. Der Verzug setzt aber stets eine schrift lich oder mündlich erfolgte Mahnung des Ausge- schisdenen voraus. Außerdem muß ein schuldhaftes Verhalten des Betriebsführers vorliegen. Häufig kommt es vor, daß beispielsweise die Jn- validenversicherungskarte beim Betrieb in Verlust geraten ist, und daß der Arbeiter es unterlassen hat, sofort den Antrag auf Ausstellung einer neuen Karte zu stellen. In einem solchen Fall hat der Arbeiter den ihm entstandenen Schaden vorwiegend oder teilweise mit verursacht; er hat keine Ersatz ansprüche. Stellt der Betriebssührer einem Vertragsbrüchi gen Arbeiter oder Angestellten sein Zeugnis nicht schon am Tage der Arbeitsniederlegung, sondern erst bei ordnungsmäßigem Vertragsablauf aus, so können hieraus ebenfalls keine Ersatzansprüche hergeleitet werden. Auf jeden Fall muß die Ent stehung des Schadens durch den Arbeiter oder An gestellten nachgewicsen werden. Das ist zum Bei spiel dann der Fall, wenn durch das Fehlen des Zeugnisses oder der Invaliden- bzw. Angestellten versicherungskarte eine Arbeitslosigkeit verursacht wurde. Das Zeugnis Das Zeugnis dient dem aus einem Betrieb ausscheidenden Gefolgschaftsangehörigen zur Be- werbung um eine neue Stellung. Auf die Ausstellung des Zeugnisses besteht ein gesetzlicher Anspruch. In dem Zeug nis gibt der Betriebsführer ein« schriftliche Erklä rung über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über Führung und Leistungen seines bisherigen Mitarbeiters ab. Es muß die eigenhändige Namens oder Firmenunterschrift tragen. Ein Firmenstem pel allein genügt nicht. Das Zeugnis muß sich im mer über die Art und Dauer der Beschäftigung aus sprechen. Auf besonderes Verlangen des Arbeiters oder Angestellten ist es auch auf die Leistungen und die Führung im Dienste Luszudehnen. In das Zeugnis ist die Dauer der tatsächlichen Beschäfti gung, also nicht die Unterbrechungen infolge Krank heit, auszunehmen. Die Entlassungsgründe sind ebensowenig anzugeben wie ein Vermerk, von wem die Kündigung ausgegangen ist. Die Art der Be schäftigung ist so genau anzuführen, daß der neue Betriäsführer ohne weiteres ersehen kann, mit welchen Arbeiten der Bewerber bisher beschäftigt worden ist. Insbesondere muß sich daraus ergeben, ob die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird. Bei den Angaben über Führung ist lediglich das dienstliche Verhalten zu verstehen, das außerdienstliche nur insoweit, als es das erstere beeinflußt. Mr die Beurteilung der Mhrung ist stets die gesamte Dienstzeit zugrunde zu legen, nicht aber einzelne Vorgänge. Die zur Entlassung füh- renden Vorfälle dürfen nur dann angeführt wer den, wenn sie für die Beurteilung erheblich sind. Nach einer Ärbeitsgerichtsentscheidung ist die Aus nahme des Verdachts einer strafbaren Handlung in das Zeugnis regelmäßig mit Treu und Glauben nicht vereinbar und daher unzulässig. Das Zeugnis darf erst dann verlangt werden, wenn die Kündigung des Arbeits verhältnisses ausgesprochen ist. Dem Arbei ter oder Angestellten steht es jedoch frei, nach der Kündigung, aber noch vor Beendigung des Ver tragsverhältnisses, ein vorläufiges Zeugnis, das sogenannte Zwischenzeugnis, zu verlangen, wenn er es zum Beispiel für das Suchen einer neuen Stellung braucht. Ist das Vertragsverhältnis auf eine gewisse Dauer befristet, so kann das Zeug nis entsprechende Zeit vor dem Vertragsablauf ge fordert werden. Arft die Ausstellung des Zeugnisses kann geklagt werden. Ebenso kann die Ergänzung oder Berichtigung eines nicht wahrheitsgetreuen Zeugnisses verlangt werden. Nötigenfalls ist der Klageweg zu beschreiten. Der Berichtigung?- oder Ergänzungsanspruch ist unmittelbar nach Einsicht nahme in den Inhalt des Zeugnisses geltend zu machen. Für eine später verlangte Abänderung müssen wichtig« Gründe vorliegen. In dem Lehrzeugnis gibt der Lehrherr eine schriftliche Erklärung über die Dauer der Lehrzeit, Ausbildung, Kenntnisse, Fähigkeiten und das Betragen des Lehrlings. Das Lehrzeugnis muß auch ohne besonderes Verlangen bei Be endigung der Lehrzeit ausgestellt werden. Eine Selbstverständlichkeit ist es, daß einem aus dem Betrieb ausscheidenden gärtnerischen Gefolg- schaftsmitglied auch die Beitragskarte zum Reichsnährstand mit den Beitragsmarken bis zum Austrittstermin auszuhändigen ist, da diese ebenfalls dem neuen Betriebsführer übergeben werden muß. Aushändigung der Papiere Die Aushändigung der Arbeits papiere muß bei Beendigung des Vertragsver hältnisses erfolgen. Ihre Aushändigung darf nicht von der Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung unter Verzicht auf alle weiteren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abhängig gemacht werden. Der Betriebsführer hat kein Zurückbehal tungsrecht an der Invaliden- oder Ange stelltenversicherungskarte, auch nicht bei unberech tigtem fristlosen Austritt. Die Karte kann dem Betriebsführer sogar durch die Ortspolizeibehörde abgenommen und dem Berechtigten ausgehändigt werden. V. lAatruü. kr ws^dsn für- 4.Reichsnährftandsschau München 1937 In jedem Jahr führt der Reichsnährstand eine große Leistungsschau durch, um seinen Angehöri gen einen Ueberblick über das bisher Geleistete, Richtlinien über die kommenden Aufgaben sowie einen Ueberblick über den Stand der deutschen Viehzucht usw. zu geben. Dieser größten deutschen Wanderausstellung ist eine Abteilung angegliedert, in der die Industrie ihre Erzeugnisse den Besuchern zeigt, und wo jeder die neuesten Maschinen und Geräte besichtigen und prüfen kann. Die diesjährige Reichsnährstandsansstellung fin det End« Mai in München, der Hauptstadt der Bewegung, statt. Wenn in den Jahren vor der Machtübernahme eine derartige Ausstellung fast ausschließlich ein« Angelegenheit der Betriebsführer gewesen ist, hat der Reichsnährstand hierin einen grundlegenden Wandel geschaffen. In immer größerem Umfang nehmen Gefolgschaftsangehörige hieran teil, und auch in diesem Jahre sollen Tausende von Land arbeitern, Gärtnern, Schäfern usw. die Möglichkeit haben, die Münchener Ausstellung zu besuchen. Durch außerordentliche Preisermäßigungen, wie billiger Fahrpreis, ermäßigte Eintrittsgebühren, Beschaffung preiswerter Unterkunft und Verpfle gung soll jeder minderbemittelte Gefolgschafts mann teilnehmen können. Weiter werden diejeni gen Besucher, die aus weiterer Entfernung nach München kommen, die Möglichkeit haben, einen Ausflug in dis Alpen zu machen, um so die Schön heiten Obevbayerns kennenzulernen. Nicht beson ders erwähnt zu werden braucht wohl, daß eine fachkundige Führung durch die Stadt München stattfinden wird, die jedem Volksgenossen di« histo rischen Gebäude und Plätze, die jedem Deutschen heiligen Stätten des 9. Novembers zeigen wird. Auch von der gärtnerischen Gefolgschaft wird eine rege Beteiligung erwartet. Daher wird schon heute auf die vom Reichsnährstand durchzuführen den Sonderfahrten nach München hingowiesen, da mit jeder schon jetzt daran denkt, durch Rücklage wöchentlicher geriger Beträge das Fahrgeld usw. langsam zu sparen. Auskünfte über die genauen Teilnahmebedin gungen geben die Kreisbauernschaften (Kreisgefolg schaftswarte) sowie die Kreisfachschaftswarte „Gärtnergesolgschaft". O. ^änos/, d/s ks/ioirsn werden müölsn Sorgen der Es gibt so viele Güter, die ein gutes Wirkungs feld für uns Gärtner geben könnten. Es wäre durch aus möglich, daß hier gerade verheiratete Berufs- kameraden ihre Kenntnisse nutzbringend verwerten könnten und den Gutsgärtner hier „seßhaft" zu machen. Das dies nicht der Fall ist, liegt teils wohl daran, daß sich reichlich junge Berufskameraden um diese Gutsgärtnerstellen bewerben, und teils an der schlechten Entlohnung. Das bedauerlichste ist aber, daß in den meisten Gutsbetrieben ein Gärtner „das Mädchen für alles" sein muß. Sehen wir uns einmal die Dinge genauer an: Im Frühjahr, wenn es schon höchste Zeit ist, den Garten zu bestellen, wird daran gedacht, daß auch ein Gärtner eingestellt werden muß; denn der „Vorige" ist ja im Herbst, weil er nur nunütze Kosten verursacht hätte, entlassen worden. Was dann von dem ncueingestellten Bcrufskameraden zum Teil in so einem Gutsgarten vorgefunden wird —? Es ist meistens nur unter Ausbietung aller Gutsgärtner Kraft möglich, den Garten in einen einigermaßen anständigen Zustand zu versetzen. Zum Sträucher und Bäumeschneiden ist es häufig schon zu spät. An eine ordnungsmäßige Bearbeitung und Bestel lung dieses wertvollen Bodens kann nicht mehr gedacht werden; denn für den Gutsgärtner gibt es keine Hilfskraft, da nach Ansicht sehr vieler Guts besitzer der Garten „nichts einbringt". Außerdem muß der Gärtner ja auch noch Hausarbeiten ver richten. Es wären noch viele andere Mängel in den Gutsgärtnereien zu erwähnen. Ich möchte nur noch an die Unterkunft und Verpflegung erinnern. Wenn man so einen Gutsgarten sieht, so muß man sich fragen, weshalb wird das Land, waraus eigentlich Gemüse herangezogen werden soll, nicht intensiver behandelt? Wäre es sür unsere Volks ernährung nicht gegebener, den Garten mit Feld- srüchten zu bestellen? Sicherlich wäre unserem Vater lande mehr damit gedient! Doch fragt man bei einer Besichtigung, wie es kommt, daß der Garten nicht ordentlich ausgenutzt wird, so erhält man meistens die Antwort „Der Gärtner taugt nichts". Daß aber ein einzelner Mann, der außerdem mit Nebenbeschäftigung überhäuft ist, nicht einen Park und 2—4 Morgen Gemüsegarten in Ordnung hal ten kann, daran wird nicht gedacht. Glücklicherweise sind vorgeschriebene Fälle schon im Verschwinden begriffen. Aber jeder Berufs kamerad hat die Pflicht, dort, wo wirklich noch solche Mißstände herrschen, diese baldmöglichst an seinen Kreisgefolgschaftswart zu berichten. Dieser wird dann dafür sorgen, daß die Inhaber solcher Betriebe in passender Form auf die Mängel hingewiesen werden und daß Abhilfe geschaffen wird- Der Reichsnährstand ist daraus bedacht, daß jedes Fleckchen Erde sorgfältig ausgenützt wird, um so die Volksernährung sicherzustellen. Wir alle müssen diese Bestrebungen unterstützen. 6. Lcli. Geisteshaltung Aus der Goslarer Tagung der Führer des deutschen Gartenbaus hielt Reichsfachwart Joh. Boettner einen grotzangelegten und mit viel Beifall aufgenommenen Vortrag über „Die Geisteshaltung als Voraussetzung sür Marktordnung und Betriebssührung". Wir bringen nachsolgend den Teil der Rede, der sich mit den Fragen der Gesolgschastsbehandlung besagte. Ein wichtiger Gesichtspunkt in der Frage der Betrisbsgestaltung ist die rechte Geisteshaltung unserer Gefolgschaft gegenüber. Wenn wir in unserer nationalsozialistischen Wirtschaft die Gleichmacherei der sozialdemokrati schen, marxistischen und kommunistischen Prägung ablehnen, wenn wir in unserer nationalsozialisti schen Wirtschaft die Besitzsicherung des Betriebs inhabers gewährleisten, wenn wir darüber hinaus sogar und gerade bei unseren bodenbebauenden Be rufsständen eine besondere Sicherung des Betrie bes eingeführt haben, dann nicht deshalb, um jedem schlechten Betriebsführer die Möglichkeit zu geben, in seinem Betrieb auf Kosten der Gefolgschaft be sondere persönliche Gewinne zu erzielen. Diese Eigentumssicherung entspringt ebenfalls — wie unsere Agrarpolitik — weniger aus wirtschaftlichen Momenten, sondern aus den Gründen völkischer Notwendigkeit. Um so größer aber Wird die Aufgabe, die der Betriebsführer seiner Gefolgschaft gegenüber hat. Nicht, daß er nun sein Hab und Gut verteilen soll, nicht, daß er die Betriebseinnahmen gleichmäßig oder nach irgendeinem Schlüssel den Gefolgschafts mitgliedern zuweisen soll, Wohl aber soll er die Wirtschaftslage seiner Gefolgschastsmitglieder wie seine eigene betrachten. Wie er in seiner Gesamt erzeugung der Allgemeinheit gegenüber und Len Notwendigkeiten des Bedarfs verantwortlich ist, so ist er im besonderen verantwortlich für das Wohl ergehen derer, Lie mit ihm im Betrieb tätig sind. Das hat mit Humanitätsduselei und sonstigen schönen Dingen nicht das Geringste zu tun, das ist einfach die selbstverständliche Pflicht denen gegen über, die der Beginn der neuen Zeit nicht im Besitz von Grund und Boden oder im Besitz eines Be triebes fand. Erinnern wir uns immer und immer wieder daran, daß jene, Lie heute für Lohn ihre Arbeit leisten, Menschen sind aus dem gleichen Blut der Rasse, deren Lebensgesetzlichkeiten wir jetzt in unserem Volke wieder stark machen wollen. Die Vorfahren unserer Gefolgschaftsmitglieder waren auch von bäuerlichem Blut, unsere Gefolgschaftsmit glieder tragen also in sich genau den gleichen An teil des Seelengutes, das von unseren Vorfah ren her in uns ruht. Und gerade wir Gärtner haben in unseren Kreisen den größten Bestandteil von Menschen, die oft, mit ganz Wenigem begin nend, meist getrieben aus innerer, vielleicht unbe wußter Sehnsucht zum Boden zurück, sich das eigene Stückchen Land und Len eigenen Betrieb schufen. Es ist unsere Pflicht, auch ohne Eingreifen des Treuhänders der Arbeit, unseren Mitarbeiter so zu stellen, wie es der Betrieb und seine Entwicklung überhaupt nur ertragen kann, aber das ist noch nicht das Wesentlichste. Wesentlich und wichtiger ist, daß wir dafür Sorge tragen, daß unsere Gesolgschafts- mitglieder, soweit sie unverheiratet sind, nach Mög lichkeit im eigenen Haus und allmählich auch wie der am eigenen Tisch ihren Platz finden. Denen aber, die verheiratet sind, sollten wir nach Mög lichkeit anständige Eigenheime schaffen, die den Mit arbeiter auch wieder sich als Teil des Betriebes fühlen lassen. Darüber hinaus wollen wir die, die beginnen und suchen, selbst wieder eigenen Boden unter die Füße zu bekommen, nicht nur als Kame raden in unseren Reihen betrachten, sondern ihnen Hilse leihen, soweit wir es nur irgend können. Das ist gar nicht so schwer und wird leichter dadurch und in dem Augenblick, wenn unsere Betriebe selbst wieder zu einer geschlossenen Lebensgesetzlichkeit ge führt werden. Durch den Landesbauernführer in Oldenburg ist der Pg. Herbert Hinrich, Oldenburg, Haupt straße 42, zum Landesfachschaftswart „Gärtner gefolgschaft" in der Landcsbauernschast Oldenburg berufen worden.
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