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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Steuer- unö Mbeitsrechtliche Runö-chau Mitteilungen öer Steuerabteilung üer Suchftelle ües üeutschen Gartenbaus Nummer 2 Seilage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" 28. Januar 1937 /nvvisvvsit ist c/is gä^ns/"/Lck f/äcbsn mit c/sm Asms/nsn Wert Asnscsitfsrt/gf? Baulandbewertung für Gärtnereien Negierungsrat vr. iAaeäel, Berlin: Gärtnerische Betriebe sind nach § 48 in Ver bindung mit § 31 RBewG. 1934 mit dem Er tragswert zu bewerten. Entsprechende Bestim mungen bestanden auch in den früheren Reichs bewertungsgesetzen. Gleichwohl ist bei jeder Bewertung eine große Anzahl von Gärtnereien mit dem gemeinen Wert bewertet worden, im allgemeinen deshalb, weil der Grund und Boden, auf dem sie betrieben wurden, als Bauland angesehen worden ist. Will man sich ein Bild da von machen, inwieweit die Bewertung gärtnerisch genutzter Flächen mit dem gemeinen Wert auch bei der Einheitsbewertung auf den 1. 1. 1935 gerecht fertigt ist, dann muß man die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zugrunde legen. Ackerland — Bauland Der RFH. hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß die Frage, ob ein Grundstück als Bauland oder als Land für Ver kehrszwecke anzusehen ist, in erster Linie nach objektiven Merkmalen zu entscheiden ist. Solche Merkmale sind: die Lage des Grundstücks, die Beschaffenheit und Art der Nachbargegend, die Verwendungsmöglichkeit zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Ob ein Bebauungs plan für die Gegend besteht, ob fertige Straßen vorhanden sind oder ob die Gas- und Wasser leitungen schon gelegt sind, ist unerheblich. Denn auch Rohbauland, d. h. durch Straßenzüge noch nicht erschloßenes, unfertiges Land ist Bauland im Sinne des Gesetzes. Liegen die genannten Merk male vor, dann verwandelt sich das bisherige Ackerland in Bauland. Der Wille des ein zelnen Grund st ückseigentümers ist dabei ohne Bedeutung. Rückt die Bau tätigkeit an ein Gärtnereigrundstück heran und werden deshalb in der fraglichen Gegend die Grundstücke zu Preisen verkauft, die nicht mehr nach dem Ertrage, der sich bei gärtnerischer Nutzung -des Grundstücks ergibt, sondern nach her Verwert barkeit zu Bebauungszwecken ermittelt sind, dann hat sich die Umwandlung von Ackerland zu Bau land in der Gegend vollzogen. Dieser Entwicklung müssen sich die Eigentümer benachbarter Flächen fügen, auch wenn sie selbst die Absicht haben, das Land noch weiterhin gärtnerisch zu nutzen. Denn derartige subjektive Gesichtspunkte, zu denen auch die Länge der Besitzdauer des Eigentümers oder seiner Familie, die Art der Nutzung, die Absicht des Eigentümers bei Erwerb des Grundstücks, sein Beruf usw. gehören, sind grundsätzlich ohne Be deutung. Sie können nur dünn eine Rolle spielen, wenn die objektiven Merkmale nicht ausreichen, eine Entscheidung in dem einen oder anderen Sinne zweifelsfrei zu treffen. Ackerland - Industrieland Die vorstehende Schilderung betrifft die Entwick lung von Ackerland zu Bau land. Von ihr unter scheidet sich nach dem Urteil vom 14. 7. 1932 — III -1 116/32 - (RStBl. 1932 S. 793) diejenige von Ackerland zu Industrieland. Als solches bezeichnet der RFH. in der genannten Entscheidung im Anschluß an die Ausführungen der Vorbehörde — ohne damit aber einen allgemein gültigen Be griff prägen zu wollen — das Land, von dem anzunehmen ist, daß es in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen N «in muü 6er Zettel mindestens groll sein, wenn 8ie ibn locken un6 oblegen wollen. Viele Zeitungsnotizen Koben aber nickt 6iess Kröke, weskalb sie KLukig suck keim Lucken überseken weräen. Wenn Lis stets »lies kincken wollen, was 6er Partner besckten mull, sei es auf steuerrecktlicdem, sei es auf wirtsckaktspolitiscksm kskiete seinsckl. 6er änor6nungen 6er llauptvereinigung 6er veutscken Karten- un6 Weinbau wirtsckakt), so benutzen suck Li« 6en lür «N« 6er Kei 6er Kärtneriscden Verlags gesellsekakt in. d. kl., kerlln 8W. 81, Vorckstrake 71, ru berieken ist. Der kerugspreis beträgt nur kdl. 0,97 je Klatt bei einer rorsussicktlicken lakres liekerung von etwa 79—80 Klatt nacb Zusammenfassung älterer kestimmun gen, 6ie nock in Kettung un6 6»ker ru beackten sin6> wird. Um das annehmen zu können, müßen nach den Ausführungen des RFH. mannigfache Um stände zusammentreffen, die nicht allgemein zu be stimmen sind, sondern von Fall zu Fall verschieden sein können. Sind solche Umstände nicht zü er mitteln, dann sind die fraglichen Flächen nicht mit dem gemeinen Wert, sondern nach den Vorschriften für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen zu bewerten. Das Vorhandensein von unbebautem Industrieland, z. B. Lagerplätzen oder Schutzflächen in der Nachbarschaft, oder die Höhe der Kaufpreise in jener Gegend reicht nicht aus, um die Annahme der Entwicklung von Ackerland zu Industrieland zu rechtfertigen. Denn diese Merkmale gelten nur für die Entwicklung von Ackerland zu Bauland. Daß der RFH. zwei Fälle unterschieden hat, in denen die Bewertung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen als Grundvermögen mit dem ge meinen Wert in Frage kommt, beruht, wie in dem Urteil RStBl. 1932 Seite 793 ausgeführt ist, auf der Fassung der bisherigen gesetzlichen Bestimmun gen. Diese enthalten in § 56 Abs. 1 RBewG. 1931, der wie folgt lautet: „Grundstücke, die nach ihrer Lage und den sonstigen obwaltenden Verhältnissen, insbe sondere mit Rücksicht auf die bestehenden Ver ¬ wertungsmöglichkeiten, als Bauland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind, oder bei denen anzunehmen ist, daß sie in abseh barer Zeit anderen als land- oder forstwirt schaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen werden, sind auch dann mit dem gemeinen Wert zu bewerten, wenn sie am Feststellungs zeitpunkt landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden." Daß in dieser Formulierung zwei verschiedene Fälle der Verwertung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücksflächen mit dem gemeinen Werte zu sehen sind, hat der RFH. noch in neuester Zeit bestätigt. In dem Urteil vom 23. 10. 1935 — IV 65/35 (RStBl. 1936 Seite 706) —, das zwar zu 8 4 des Hamburgischen Grundsteuer gesetzes ergangen ist, aber ausdrücklich hervorhebt, daß diese Bestimmung für die Bewertung mit dem gemeinen Wert im wesentlichen die gleichen Vor aussetzungen aufstellt wie 8 56 Abs. 1 RBewG. 1931, — heißt es nämlich am Ende ausdrücklich, daß der Begriff der absehbaren Zeit in der zweiten Alternative der gesetzlichen Bestimmung steht, wäh rend die erste Alternative das Bauland betrifft. Was sagt das neue Bewertungsgesetz? Wenn aber der RFH. seine Rechtsprechung zum alten Reichsbewertungsgesetz ausdrücklich auf der Faßung der maßgebenden Bestimmungen aufgebaut hat, dann wird ihre Anwendung auf das neue Gesetz in erster Linie davon abhängen, ob sie zu der Formulierung paßt, die die entsprechende Be stimmung des neuen Gesetzes gefunden hat, 8 51 Abs. 2 RBewG. 1934 lautet: „Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, insbesondere mit Rück sicht auf die bestehenden Verwertungsmöglich keiten anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaft lichen Zwecken dienen werden, z. B. wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind." Hält man diese Faßung gegen diejenigen der früheren Bestimmung, so sieht man auf den ersten Blick, daß das neue Gesetz textlich von der früheren Regelung wesentlich abweicht. Es unterscheidet nicht mehr wie die frühere Bestimmung zwei Fälle, in denen land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächön mit dem gemeinen Werte zu bewerten sind. Nach ihm kann eine Grundstücks fläche immer nur dann als Grundvermögen be wertet werden, wenn anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und for st wirtschaftlichen Zwecken dienen wird. Ja, erst dann, wenn diese Annahme gerechtfertigt ist, kann eine Grund stücksfläche nach der Faßung des neuen Gesetzes überhaupt als Bauland, Industrieland oder Land für Verkehrszwecke angesehen werden, wie sich aus dem Schlußsatz 8 51 Abs. 2 RBewG. 1934 ergibt. Im engsten Zusammenhang mit der Feststellung, daß nach dem neuen Gesetz für die Bewertung einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Fläche als Grundvermögen nur noch die Annahme ent scheidend ist, daß die Fläche in absehbarer Zeit anderen als forst- und landwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, steht die Frage, welche Voraus setzungen erfüllt sein müssen, um diese Annahme als begründet erscheinen zu laßen. Zum alten RBewG. hat der RFH. scharf unterschieden zwischen den Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um eine Grundstücksfläche als Bauland ansehen zu können, und den Voraussetzungen, bei deren Vor liegen die künftige Verwendung einer Grundstücks fläche zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken anzunehmen ist. Und wenn im neuen RBewG. nur noch der zweite der genannten Fälle enthalten ist, dann liegt die Annahme nahe, daß auch nur noch die Voraussetzungen eine Rolle spielen können, die der RFH. für diesen Fall als maßgeblich bezeichnet hat, d. h. für die Annahme von Bedeutung sind, daß eine Grundstücksfläche in absehbarer Zeit anderen als land- und forst wirtschaftlichen Zwecken dienen wird. Das sind nach dem Urteil im RStBl. 1932 S. 793 nicht die Merkmale objektiver Natur, von denen z. B. die Nachbarschaft unbebauten In dustrielandes und die Höhe der für den Erwerb von Ackerland in der fraglichen Gegend gezahlten Kaufpreise ausdrücklich als ungeeignet in dieser Beziehung bezeichnet werden. Es sind vielmehr alle möglichen Umstände, die im ein zelnen nicht für alle Fälle genannt werden, sondern von Fall zu Fall verschieden sein können. Zu ihnen gehören insbesondere die Um stände subjektiver Natur, die bei der Frage, ob eine Grundstücksfläche nach den Bestim mungen des alten Bewertungsgesetzcs als Bauland anzusehen ist, nur im Zweifel von Bedeutung waren. Gleichwohl wäre es nach der Fassung des neuen Gesetzes falsch, wollte man in strikter An wendung der vom RFH. aufgestellten Unter scheidung nur noch Umstünde subjektiver Natur maßgebend sein lassen, die Merkmale objektiver Natur dagegen als völlig bedeutungslos ansehen. Denn 8 51 Abs. 2 RBewG. 1934 will bei der Prüfung der Frage, ob anzunchmen ist, daß ein Grundstück in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird, auch die Lage und Verwertungsmöglichkeit des Grund stücks, d. h. gerade die wichtigsten Merkmale objek tiver Natur berücksichtigt wissen. Allerdings kann diesen Merkmalen nicht mehr die gleiche Bedeutung beigelegt werden, die sie nach der Rechtsprechung des RFH. zum alten Reichsbewer tungsgesetz besaßen. Denn danach war das Vor handensein objektiver Merkmale für Bauland bei einer Grundstücksfläche schlechthin entscheidend da für, daß diese Grundstücksfläche mit dem gemeinen Werte zu bewerten war. Heute dagegen sind sie in ihrer Bedeutung irgendwelchen anderen Umständen völlig gleichgestellt. Alle Umstände, objektiver wie subjektiver Natur, können sich jetzt nur noch dahin auswirken, daß aus ihnen die Annahme her zuleiten ist, eine Grundstücksfläche werde in abseh barer Zeit anderen als land- und forstwirtschaft lichen Zwecken dienen. Deshalb ist es nach dem neuen Gesetz durchaus möglich, daß ein gärtnerisch genutztes Grundstück, bei dem die objektiven Merk male für Bauland vorliegen, doch nicht mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist, weil Umstände subjektiver Natur, wie z. B. die Absicht des Eigen tümers, das Grundstück weiterhin gärtnerisch zu nutzen, die Länge der Besitzdauer des Eigentümers oder seiner Familie, sein Beruf usw. dagegen sprechen, daß das Grundstück in absehbarer Zeit anderen als gärtnerischen Zwecken dienen wird. Nach dem neuen Gesetz ist die Frage, ob ein gärt nerisch genutztes Grundstück mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist, nicht mehr in erster Linie nach objektiven Merkmalen zu entscheiden, während subjektive Gesichtspunkte nur in Zweifelsfällen zu beachten wären. Vielmehr sind jetzt von vorn herein alle Merkmale objektiver und subjektiver Art zu berücksichtigen. Und nur dann ist die Be wertung einer gärtnerisch genutzten Grundstücks fläche als Grundvermögen mit dem gemeinen Wert möglich, wenn das Gesamtbild der verschiedenen Merkmale die Annahme rechtfertigt, daß sie in ab sehbarer Zeit anderen als gärtnerischen Zwecken dienen wird. Rückbildung von Bauland zu Ackerland möglich? Was heißt dabei „in absehbarer Zeit"? Faßt man den Begriff soweit, wie es der RFH. in dem Urteil vom 22. 4. 1932 — III /I 570/31 — (RStBl. 1932 S. 541) tut, dann wird praktisch eine Bewertung von Gärtnereien am Rande oder in den Außenbezirken der Städte nach den Grundsätzen für gärtnerische Betriebe kaum in Frage kommen. Denn dieses Urteil nimmt an, daß eine Grundstücksfläche schon dann in abseh barer Zeit anderen als land- und forstwirtschaft lichen Zwecken dienen wird, wenn sicher ist, daß sie nicht dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen soll. Weniger weit geht das Urteil des RFH. vom 30. 4. 1931 — III /I 1283/30 - (RStBl. 1932 S. 110). Es versteht unter ab sehbarer Zeit einen Zeitraum, für den die Ent wicklung schon mit einiger Wahr scheinlichkeit übersehen werden kann, so daß der Preis der Grundstücke jener Lage dadurch schon beeinträchtigt zu werden beginnt. Auch das erstgenannte Urteil findet wohl eine gewisse Einschränkung dadurch, daß der RFH. in ständiger Rechtsprechung anerkannt hat, daß eine Rückbildung von Bauland zu Ackerland möglich ist, nämlich dann, wenn infolge Ruhens der Bautätigkeit wegen eingetretener Geldverknap pung und dadurch bedingten Fortfalls jeder Nach frage nach Bauland die Preise für Bauland so tief sinken, daß ihre Verzinsung wiederum dem Ertrag entspricht, der bei landwirtschaftlicher Nutzung erzielt werden kann. Wenn aber eine Grundstücksfläche überhaupt schon einmal als Bau land angesehen werden mußte, dann wird kaum anzunehmen sein, daß sie nun in Zukunft dauernd land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen wird und deshalb wieder nach den Grundsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bewertet werden kann. ' Man wird vielmehr in einem solchen Falle damit rechnen müssen, daß das Grundstück, gerade weil es schon einmal den Charakter als Bauland gehabt hat, sich auch in der Zukunft wieder einmal nach dieser Richtung entwickeln wird. Wenn der RFH. in einem solchen Falle gleichwohl wieder eine Bewertung nach den Grund sätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zulassen will, dann zeigt das, daß der Begriff der „dauernden" Verwendung für einen landwirtschaft lichen Hauptzweck nicht so weit zu fassen ist, wie es nach dem Urteil scheinen könnte. Daß die Rechtsprechung des RFH. überhaupt ge zwungen war, die Rückbildung von Bauland zu Ackerland anzuerkennen, spricht m. E. dafür, den Begriff der absehbaren Zeit nicht zu weit zu faßen. Denn wenn im einzelnen Falle festgestellt werden muß, daß sich Bauland zu Ackerland zurückgebildet hat, dann läßt das darauf schließen, daß man sich in der Beurteilung der voraussichtlichen Entwick lung der Verhältnisse in der betreffenden Gegend geirrt und den Zeitraum, den man übersehen zu können glaubte, zu groß bemessen hat. Man muß deshalb fragen, ob es nicht zweck mäßig ist, die absehbare Zeit auf den Zeitraum zu beschränken, für den jeweils die Hauptfe st st ellung er folgt, d. h. auf sechs Jahre. Das würde bedeuten, daß gärtnerisch genutzte Grundstücks flächen nur dann als Grundvermögen mit dem gemeinen Werte zu bewerten sind, wenn nach den vorliegenden Umständen anzunehmen ist, daß sie innerhalb der nächsten sechs Jahre anderen als gärtnerischen Zwecken dienen werden. Einen Inhalt dafür, den Begriff der absehbaren Zeit in dieser Weise zu begrenzen, bietet die Rege lung, die 8 51 Abs. 3 RBewG. 1934 für die Grundstücksflächen getroffen hat, die zu einem Erbhof gehören. Wenn hier der Wegfall der landwirtschaftlichen Nutzung einer Grundstücks fläche schon innerhalb der nächsten zwei Jahre mit Sicherheit anzunehmcn sein muß, damit die Fläche dem Grundvermögen zugerechnet werden kann, dann deutet das darauf hin, daß man sich mit der Voraussage der zukünftigen Entwicklung in ver hältnismäßig engen Grenzen halten muß. Es wird dann nicht ungerechtfertigt sein, wenn für andere land- und forstwirtschaftlich, insbesondere gärtnerisch genutzte Grundstücksflächen ein Zeit raum von sechs Jahren dafür angesetzt wird. Da mit wird gleichzeitig erreicht werden, daß die An nahme einer Rückbildung zu Ackerland und die dadurch bedingte Schwankung in den Werten von einem Bewertungszeitraum zum anderen wegfällt oder wenigstens eingeschränkt wird. Beurteilung von Einzelfällen Wenn die in den vorstehenden Ausführungen dargelegte Auffassung von 8 51 Abs. 2 RBewG. 1934 gerade aus der bisherigen Rechtsprechung des RFH. abgeleitet worden ist, so kann dagegen nicht etwa auf die in letzter Zeit zu der Frage der Be wertung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücksflächen mit dem gemeinen Wert ver öffentlichten Urteile vom 18. 12. 1935 — III 319/35 (RStBl. 1936 S. 311) und vom 23. 10. 1935 — IV ä 65/35 (RSlBl. 1936 S. 706) ver wiesen werden. Denn diese sind nicht zu dem neuen Gesetz, sondern noch zum RBewG. 1931 er gangen. In dem erstgenannten Urteil ist das aus drücklich gesagt. Daß neben dem 8 56 Abs. 1 RBewG. 1931 in Klammern auch der 8 51 Abs. 2 RBewG. 1934 genannt ist, dürfte nicht dagegen sprechen. Denn im Anschluß an die Paragraphen angabe ist der Wortlaut des 8 56 Abs. 1 RBewG. 1931 genannt, der ja, wie oben dargelegt, mit dem 8 51 Abs. 2 RBewG. 1934 nicht überein stimmt. Dasselbe gilt für das Urteil vom 23. 10. 1935. Es vergleicht den Begriff des Baulandes im Sinne von 8 4 Abs. 1 Zisf. 2 des Hambur gischen Grundsteuergesctzcs ausdrücklich mit 8 56 Abs. 1 RBewG. 1931 und weist nur zum Vergleich in einer Klammer auf 8 51 Abs. 2 RBewG. 1934 hin. Außerdem nimmt das Urteil Bezug auf die Rechtsprechung des RFH. zu der Frage, ob ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Einzel fall als Bauland anzusehen ist. Und diese Mög lichkeit ist als besonderer Bewertungsfall, wie dar gelegt, nur im RBewG. 1931, nicht aber im RBewG. 1934 enthalten. Aus „Rest des Reichsnährstandes", Jahrgang 4, Heft 24.
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