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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Zür den GartenausführenSen ua»»-»ZrieShofgärtner Mitteilungen für Sie Fachgruppe Garten, park un- Zrie-Hof in Ser Unterabteilung Garten im ReichsnährstanS — Relchsfachbearbeiter Karl Weinhausen UN- Mitteilungen -es Reichsverban-es Ser GartenauslührenSen un- Zrieühosgärtner Nummer öeilage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" Nr. 47 25. November 1437 „0,6 56c/?f/,c/isn ?fv6/6MS N6USN ^U5f65^/6c//lO/o^c/nl-Ng" Eine Stellungnahme zu einem Vortrag Anläßlich der diesjährigen Tagung des Ver bandes der Friedhofsvermalter Deutschlands in Düsseldorf hielt Dr. Brunner, Pirna, einen Vor trag über die rechtlichen Probleme der neuen Musterfriedhofsordnung (veröffentlicht in der Nr. 10 der Monatsschrift „Der Friedhof"), worin er zunächst auf die Gründe und Notwendigkeiten zur Schaffung einer neuen Musterfriedhossordnung durch die beteiligten Reichsministerien eingeht. Weiter stellt der Redner fest, daß zwar eine Reform der Friedhofsgestaltung damit eingeleitet wird, aber eine grundlegende Klärung des Friedhof rechtes und damit eine Beseitigung der „Rechts zersplitterung" nicht verbunden worden ist. Es soll an dieser Stelle nicht näher darauf ein gegangen werden, ob die an der Herausgabe Musterfriedhossordnung beteiligten Ministerien vielleicht bewußt vermeiden wollten, im besonderen rechtliche Fragen in bezug auf die gewerbliche Tä tigkeit auf den Friedhöfen in Verbindung mit der Musterfriedhossordnung aufzurollen und irgend welche Richtlinien für Entscheidungen aufzustellen. Umso mehr fällt aber auf, daß Dr. Brunner in seinem Vortrag versucht, die Frage des Grab pflegemonopols mit der Musterfriedhossordnung in Zusammenhang zu bringen, indem er die Be lange der erwerbstätigen Friedhofsgärtner sachlich wie auch rechtlich in ein völlig falsches Licht rückt. Seine daraus gezogenen Folgerungen mögen viel leicht geeignet sein, einer gewissen Freude an sormaljuristischer Betrachtungsweise neue Nahrung zu geben, sie werden aber im Volksempsinden selbst niemals auf Verständnis stoßen. Bemerkenswert sind die Ausführungen Dr. Brunners hinsichtlich der Zulässigkeit der gewerb lichen Tätigkeit auf den Friedhöfen, wobei natür lich die erwerbstätigen Friedhosgärtner in erster Linie die Frage der Gvabbepslanzung und Pflege interessiert. Dr. Brunner betont, daß an den Grabstätten nur Rechte nach der Friedhofsordnung bestehen und damit der öffentlich-rechtliche Cha rakter des Nutzungsrechts an den Grabstätten be stimmt wird. Wir lehnen diese Auslegung inso fern ab, als es sich bei der Ausschmückung der Grabstellen nicht nur u. E., sondern nach der Mei nung von angesehenen Rechtsgelehrten um privatrechtliche Ansprüche der Grabstellenbesitzer bandelt. Wohl kann das Nutzungsrecht von den Grabstellen durch die Friedhofordnung gewissen Vorschriften und Richtlinien unterworfen, nicht aber völlig aufgehoben werden. Soweit sich die Abgrenzung und Beschränkung eines Grab nutzungsrechts auf die Art und Weise der Be stattung bezieht, ist ohne weiteres ein gesundheits- polizeiuches und damit öffentlich-rechtliches Inter esse erkennbar und es kann daher eine Beschrän kung bzw. völlige Ausschaltung der gewerblichen Tätigkeit im Interesse der Volksgesundheit in dieser Hinsicht durchaus angebracht und notwendig erscheinen. Anders liegen die Verhältnisse jedoch bei der Anlage und Ausschmückung der Grabstellen aus den Friedhöfen. Daß hierfür keine Gründe der allgemeinen Sicherheit und Ordnung auf dem Friedhof maßgebend sind, ist selbstverständlich. Es könnte in diesem Falle also ein Ausschluß des privaten Gewerbes erst dann als stichhal'ig be gründet werden, wenn die kulturellen Interessen es erfordern. Rein sachlich gesehen, würde also erst dann ein Verbot der Zulassung zu den gewerb lichen Arbeiten auf dem Friedhof berechtigt sein, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß irgend welche kulturellen Belange durch die Zulassung der Erwerbsgärtner gefährdet erscheinen. Aber auch die rechtliche Seite dieser Angelegenheit ist bereits in einem ausführlichen Rechtsgutachten des ordent lichen Professors an der Universität Marburg, Professor Dr. Boehmer (veröffentlicht in der Gar- lenbauwirtschaft Nr. 46, Jahrg. 1936), besprochen und dahin entschieden worden, daß hinsichtlich der Grabbepflanzung und -Pflege das grundsätzliche Zulassungsverbot sachlich wie auch rechtlich völlig ungerechtfertigt ist und jeder Grundlage entbehrt. Im nationalsozialistischen Staate, in dem das Volksempfinden wieder zur Richtschnur des recht lichen Denkens und Handelns geworden ist, würde es der Allgemeinheit unverständlich sein, daß auf einem Gebiete Monopole der öffentlichen Hand er richtet oder beibehalten werden, wozu weder ein nachweisbares Bedürfnis noch eine Notwendigkeit M,L v» Sammler und Seifer v» wftw. ERW lktk« sreiwiM, Im vlrnstr »es Volk». O »chte Ihn vurch Sein Vplrrl vorhanden ist. Es ist selbstverständlich, daß die Gemeindeverwaltungen als die Träger der Verant wortung für die Kultur ihrer Friedhöfe das Recht haben müssen, über die Gestaltung der Friedhöfe und Ausschmückung der Grabstellen als Urzells einer Friedhossanlage zu wachen, Richtlinien und Vorschriften zu erlassen, nach denen sich jeder Ge werbetreibende auf dem Friedhof zu richten hat. Es ist aber nicht einzusehen und nicht mit den ver schiedenen Erlassen des Reichsministeriums des Innern und des Ministerpräsidenten Göring über die Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit von Staat und Gemeinde zu vereinbaren, wenn die Friedhofverwaltungen ihr bestimmtes Auf gabengebiet als Ueberwachungsstelle überschreiten und dabei bestrebt sind, unter Ausschließung der freien Wirtschaft sich gewerblich zu betätigen. Dr. Brunner sagt in seinem Vortrag u. a. fol gendes: „Will eine Gemeinde die entgeltliche Grao- pflege unter Ausschluß des Privaten Gewerbes selbst ausführen, so geschieht dies ja nicht aus Gründen der allgemeinen Sicherheit und Ordnung des Fried hofs, sondern nur deshalb, weil die Gemeinde glaubt, mit Hilfe des Grabpflegemonopols eine einheitliche, zweckmäßige und würdige Gestaltung des Friedhofsbildes besser erreichen zu können als durch die freie oder beschränkte Zulassung von „Handelsgärtnern". (Gemeint sind wohl Erwerbs- gnrtner, da es tzandelsgärtner nicht mehr gibt.) Die Frage des Grabpflegemonopols ist daher eine Frage der zweckmäßigen Friedhofsgestaltung." Dazu müssen wir festellen, daß es nach unserer Auffassung nicht allein darauf ankommen darf, was eine Gemeinde glaubt, sondern wie in einer Ge meinde die tatsächlichen Verhältnisse in der Durch führung ihrer Friedhofsaufgaben liegen, d. h. ent scheidend muß unter den jeweils obwaltenden Ver hältnissen immer die Frage sein, ob für die Er reichung einer würdigen Gestaltung des Friedhof bildes in bezug auf die Ausschmückung der ein zelnen Grabstellen geeignete Erwerbsgärtner vor handen sind oder nicht. Sind solche Erwerbsgärtner nicht am Ort, so mag ein Friedhof-Grabpflcge- monopol ohne weiteres seine innere und sachliche Berechtigung haben. Im übrigen bedarf es aber kaum weiterer Beweise dafür, ob im allgemeinen die erwerbstätigen Friedhofgärtner hinsichtlich der Grabbepflanzung und Pflege in eben dem selben Maße wie die Friedhofsver waltungen in der Lage sind, den kul turellen Anforderungen auf dem Friedhof zu genügen. Ein Blick auf die von hoher Kultur zeugenden Friedhöfe Süddeutsch lands wird jeden unvoreingenommenen und ernst lich prüfenden Beschauer völlig überzeugen, daß dies der Fall ist. In Süddeutschland gab es kein Friedhofsmonopol, und, wo jemals ein solches be standen haben sollte, wurde es bereits vor längerer Zeit aufgehoben. Nie wurde hier seitens der Fried hofeigentümer auch nur der Wunsch geäußert, die Grabpflege in eigene Regie zu übernehmen, auch wurden bisher keine Klagen gehört, daß auf Grund der Tätigkeit der erwerbstätigen Friedhofgärtner irgendwelche kulturellen Belange auf diesen Fried höfen gestört worden sind. Im Gegenteil, das Ge samtbild hat im Ausdruck einheitlicher Gestaltung wesentlich gewonnen. Man kann sich daher leider des Eindrucks nicht erwehren, daß die grundsätz lichen Vertreter des Friedhofmonopols die Rettung der kulturlichen Interessen nur zum Vorwand be nutzen, um sich auch weiterhin lediglich die Ein nahmequelle aus der gewerblichen Tätigkeit zu sichern. Damit dürfte aber der Sinn gemeindlicher Aufgaben und Betätigung nach nationalsoziali stischer Ausfassung geradezu ins Gegenteil gekehrt werden. Dr. Brunner sagt dann in seinem Vortrag wei ter: „Die Musterordnung hat im Rahmen der Ord nungsvorschriften weder für, noch gegen die Zu lässigkeit des Grabpflegemonopols Stellung genom men- Da aber die Musterordnung selbst empfohlen hat, die gewerbliche Betätigung von einer Berechti- gungskarte abhängig zu machen und damit die all gemeine Zulassung zur gewerblichen Betätigung zu beschränken, kann man wohl annehmen, daß auch die Musterordnung ein Recht der Grabbesitzer auf unbeschränkte Auswahlfreiheit unter den Gewerbe treibenden verneint und damit zugleich die vielfach vertretene Ansicht ablehnt, jeder Grabbesitzer habe einen Anspruch darauf, einen Gewerbetreibenden seines Vertrauens mit der Ausführung von Grab- Pflegearbeiten beauftragen zu können." Mit dieser Auslegung versucht der Redner die Absichten in der Musterfriedhossordnung hinsicht lich Ausstellung von Berechtigungskarten sür die gewerbliche Tätigkeit einseitig auszuwerten, nm damit die Rechtsansprüche der Grabstellenbesitzer, die für die Pflegearbeiten ihrer Grabstcllen einen Erwerbsgärtner ihres Vertrauens beauftragen wollen, wesentlich zu beschränken. Man muß sich vielmehr die Frage vorlegen, ob nicht gerade durch die Empfehlung der Ausstellung von Bercchti- gungskarten in der Musterfriedhofordnung zum Ausdruck kommt, daß die Verfasser der Muster friedhofordnung die Zulassung der Erwerbsgärtner als selbstverständlich voraussetzten und nur erreichen wollten, daß ungelernte und ungeeignete Kräfte ferngehalten werden. Danach trägt also die Be rechtigungskarte den Charakter einer Schutzmaß nahme gegen Unkultur und nicht etwa den einer Beschränkung der ordnungsmäßigen gewerblichen Tätigkeit. Die Folgerungen aber, die Dr. Brunner in einer immer wiederkehrenden einseitigen juristischen Be trachtung daraus zieht, laufen auf die Feststellung hinaus, daß die Beibehaltung eines Grabpflege monopols nicht im Widerspruch zur Musterfried- hofordnung steht, was ohne weiteres einleuchtct, oa ja dieselbe sriedhofsrechtliche Fragen hinsichtlich der Zulassung der Gewerbetreibenden überhaupt nicht berührt. Die Frage, ob das Grabpslegemonopol grundsätzlich beibehalten werden kann oder nicht, steht auf einem anderen Blatt. Es wird Sache der zuständigen ministeriellen Stellen sein, die Frage des Friedhofsmonopols grundsätzlich so zu klären und in Richtlinien festzulegen, daß die berechtigten kulturellen Forderungen in Einklang gebracht wer den mit den Lebensrechten eines ganzen Berufs standes. Die erwerbstätigen Friedhofgärtner sind sich der hohen Kulturaufgaben am Friedhof voll bewußt und werden auch danach handeln. Es kann und muß daher erwartet werden, daß sie grund sätzlich teilhaben an der Hebung unserer Friedhof kultur, die ihrem ganzen Wesen nach eine Ange legenheit des gesamten deutschen Volkes ist. k. Leckelmana. Wie ist Grabstättenpflege zu versteuern? Der Inhaber eines Gartenbaubetriebes hatte die Ausschmückung und - Instandhaltung von Grab stätten gegen jährliche Pauschalvergütung übernom men. Er hatte die Arbeiten durch seine Angestell ten ausführen lassen und lieferte die dazu notwen digen Blumen aus feiner eigenen Gärtnerei. Zuge- kaufte Pflanzen (die ja mit 2 v. H. umsatzsteuer pflichtig wären), hat er nicht verwendet. Er erhielt je Grab einen Entgelt von 10 RM., von dem nach seinen Angaben 5 RM. auf die Arbeitsleistung und b RM. auf die Lieferung von Erde und Pflanzen entfielen. Er verlangte, daß die ersteren 5 RM. mit 2 v. H. und die letzteren S RM. mit 1 v. tz. zu versteuern seien. Der Reichsfinanzhof stellt demgegenüber fest, daß eine Trennung des vereinnahmten Entgelts in dir eben geschilderten Weise nicht angängig sei. Dies gelte nicht nur dann, wenn der Wert der gelieferten Pflanzen den Wert der Arbeitsleistung übersteigt, sondern auch dann, wenn der Wert der Arbeits leistung wesentlich höher sei als der Wert der ge lieferten Pflanzen. Infolgedessen sei der Gärtner auch mit 2 v. H. umsatzsteuerpflichtig, wenn er es z. Ä. übernehme, einen Festsaal mit Fich tengirlanden auszuschmücken. Bet der Grabpflcge liefert der Gärtner nicht nur Pflanzen, sondern er begießt die Pflanzen auch, hält sie sauber, beschneidet sie und schützt sie gegen Frost. Es käme dabei nicht darauf an, ob tm Einzelfall dieses oder jenes überwiege. Auf jeden Fall gebe die Arbeitsleistung dev Gesamttätigkeit das überwiegende Gepräge. Infolgedessen sei das Entgelt für Grabpflege insgesamt einer Umsatz steuer von 2 v. H. zu unterwerfen. Reichsfinanzhof vom 1b. Oktober 1937 — V 93/37.) km Luck vom i.sdsn einer gi-oösn 6Ö5tnsf5 Peter Josef Lenne Die Nachrichten über Lennös Lebenswerk sind im Vergleich zu den nicht unbedeutenden Schriften über die beiden anderen Genies des.großen Trios deutscher Landschaftskünstler unerhört spärlich. Niemand hat sich bisher über Lennes meisterhafte Grüngestaltung zusammenfassend zu schreiben, die Mühe gegeben, obwohl es jedem Fachmann ge läufig sein müßte, daß besten Schaffen im nörd lichen Teil unseres Vaterlandes mindestens zu derselben Bedeutung auflief, die man dem Ver mächtnis des Fürsten Pückler in Mittel- und dem eines Ludwig von Sckell in Süddeutschland von Anfang an bereitwilligst beimaß. Zu aller Spärlichkeit ist die Literatur des aus dem Rheinland nach Preußens Hauptstadt ge kommenen Gartenkünstlers meistens noch in höch stem Grade ungenau, so mußte Dr. Hinz leider feslstellen, als er an die Herausgabe seines 210 Seiten und 70 Abbildungen umfastenden Werkes*) hsranging. Dies« Tatsache allein müßte schon ge nügen, um in weitesten Fachkreisen das Bedürfnis zu wecken, einmal mittels des Buches in die art eigenste Geschichtsepoche heimischer Gartengestal tung erneut gründlichen Einblick zu gewinnen; dann aber auch, um einem ihrer größten Veran lasser an Hand seines sorgfältig beschriebenen Lebens- und Fachlebens endlich vollstens gerecht zu werden. An Hand alter Aktennotizen, persönlicher Briefe, sehr zerstreut Vorgefundener Originalzeichnungen und schließlich einer größeren Sammlung Lenne scher Pläne bei 'der Verwaltung der Schlösser und Gärten der Reichshauptstadt hat Dr. Hinz die Gesamtschau aller in Berlin und Umgebung ge schaffenen Grünanlagen in einer Weise ausgebaut, die unserem ernsten Streben nach eigenem und wertbeständigem Grüugostalten sehr zu statten kommt. Es ist überraschend, wie schon bei Lennö biologische, ökologische, physiologische und rassische Momente die künstlerische Form -bestimmen und wie einfach und selbstverständlich er auf solchen Wegen zu seinen Lösungen kam: Also nicht etwa, weil sie, wie bei manchen seiner Zeitgenossen, von schönen Landschaftsbildern, sondern eben von der Landschaft selbst, ihrem jahrtausendalt geschrie benen Naturgesetzt abgeleitet waren. Jeder, dem es ernstlich um dieses Streben nach Vervollkommnung seiner unserer großen Zeit sich unterordnenden Gestaltungsweise zu tun ist, darf an dem Buch über Lennös Schassen nicht -mit hal bem oder gar zur Ruhe gesetztem Interesse Vorbei gehen. Man hat es doch nicht, wie gewöhnlich bei solchen Fachbiographien, mit einer immer wieder in den Vordergrund gerückten persönlichen Mei nung des Verfassers oder gar mit gewagten Kom binationen und ähnlichen ablenkenden und oft strittigen Gedankengängen zu tun, sondern einzig und allein mit dem Vorsatz, das Bild Lennes selbst, so reichlich als das Hinterlassene es nur er möglichte, im Wort, in seinem dienstlichen sowie außerdienstlichen Streben und vor allem in seinem Planen an Hand einer überraschend reichen Hin terlassenschaft zu entwickeln. Nach einer ausführlichen Beschreibung seines Werdeganges, Eindrücke in westlichen und süd lichen Nachbarländern, seinem schließlichen Start und Emporarbeiten in Potsdam, folgen gemachte Studien in dessen engerer und weiterer Umgebung und dann die Folgerungen hieraus. Seinen wohlbegründeten Kritiken an bestehen den Anlagen folgt hierauf 1816 jener Aufregung verursachende Gesamtplan Sanssoucis, dem sich solche für die Pfaueninsel, den Lustgarten am Potsdamer Stadtschloß, Tiergarten und Schloß park Charlottenburg anschließen. In seinen äußerst klugen und taktisch geschickt lanzierten Reformen in den preußischen Hofgärten verstand es Lennö nicht minder, die nötigen Hilfs quellen zu erlangen, einem anhaltenden Geld mangel durch Schaffung einer „Kgl. Landesbaum schule" z-u steuern, den Mangel an geeigneten Fachleuten in der Gründung der „Gärtner-Lehr anstalt Potsdam" auszugleichen und einer ge wissen Verständnislosigkeit für seine Kunst mit der Gründung des „Vereins zur Beförderung des Gartenbaues in den Kgl. preußischen Staaten" wirksam zu begegnen. Lennös Blick ging aber bald über diese Inter essensphäre hinaus, einige Stellen im Werke von Dr. Hinz seien zur Charakterisierung Lennöscher Gedankenweite hier wiederholt: „Die großen Parks zu St. James, der Hyde Park, Green Park und Kensington Park verdienen nicht den vorteilhaften Ruf, den sie haben. Sie entsprechen weder den Anforderungen, welche man an sie als Gärten für das große Publikum, noch als Kunstwerke zu machen berechtigt ist. Ich kann diese Anlagen, trotz der Celebrität, welche sie durch die Anglomanie mehrerer deutscher Schriftsteller auch bei uns erhalten haben, nicht als Muster von Volksgärten erkennen. Es ist weder für die Be quemlichkeit, noch für das Vergnügen des Publi kums gesorgt, vielmehr scheinen diese Anlagen, welche nur durch ihre Größe imponieren, mehr auf den Genuß der mancherlei hier herümweidenden Tierarten als der Menschen berechnet z-u sein." (Aus Lennös englischem Reisetagebuch.) Hier sicht er erst unter William Kents Meister hand die englische Gartenkunst zu ihrem Ideal heranreifen. Eine andere Betrachtungsweise der Probleme offenbart sich in -seinen Ideen über die Verschöne rung der Landschaft, deren ästhetisch-ökologische Grundsätze Dr. Hinz treffend wie folgt umschreibt: „Jede Arbeit, die Lennö beginnt, wird geleitet von seinem Streben nach Ganzheit. Wird ihm an einer Stelle eine Parkanlage anvertraut, so dehnt er seine Wirksamkeit, wenn möglich, zunächst auf die umliegenden Straßen, -dann auf den Stadtteil und zuletzt auf die ganze Stadt mit ihrer Um gebung aus; handelt es sich um einen Landsitz, so interessiert ihn her verhältnismäßig kleine Guts- Park viel -weniger, als di« Einbettung seiner organischen Neuschöpfung in die Landschaft und diese -selbst. Er schafft nicht, wie man zuverlässig und treu ein Handwerk treibt, sondern aus innerer Notwendigkeit, er muß gestalten; wo er auch auf tritt, muß er seinen Kreis erweitern bis zur äußersten Grenze, ein im heiligen Sinne Besessener." Die gestalterischen Grundsätze Lennes bei der Umgestaltung des Parkes Sanssouci waren: „1. Die Schaffung großer ungeteilter Rasenflächen, 2. Bildung von Hainen und Pflanzung von Baumgruppen und Einzelbäumen, 3. völlige Neu ordnung des Wegenetzes nach praktischen und ästhetischen Gesichtspunkten, 4. Umgestaltung des Palaisgrabens zu einem natürlichen Wasserlauf, 5. Freistellung und Einbeziehung der Bauten in die Landschaft, 6. Oeffnung von Ausblicken in die Landschaft." Kein Wunder, daß die Projektierung von Eisen bahnlinien, Kanälen, Regulierung von Dorf- schaften, Verschönerung -der Insel Potsdam, -d. h. Zusammenklang von Baukunst und Landschafts schönheit, Gutseinrichtungen, forstliche Arbeiten, Berliner Bebauungspläne und ähnliche, weit über den Rahmen des Parkgeftalters hinausgehende Kulturarbeiten im Schaffen dieses Lenns mehr wie bei irgendeinem anderen Grüngestalter eine Nolle spielten. „Niemals sind bisher einem Gartengestalter so riesenhafte Ausgaben zugefallen wie Lenne", so beschließt Dr. Hinz -sein vortreffliches Werk. Möge sich jeder, der hier aus diesen Aufgaben etwas lernen will oder gar über ihren Wert noch nicht die rechte Meinung hat, sich in einem ein gehenden Studium des besprochenen Werkes selbst davon überzeugen. Nappes. „Peter Joses LenuS und seine bedeutendsten Schöpfun gen in Berlin und Potsdam", Dr. Hinz, Deutscher Kunst verlag, Berlin. Preis geb. 12,—, br. 0,80
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