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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Steuer- un- Mbeitsrechtliche Runösthau Nummer 14 Mitteilungen öer Steuerabteilung -er Suchftelle -es deutschen Gartenbaus 1S. November l-Z7 fsüc/its L,6M /^oc/)ko5A5unc/Llüc/t — (^6^65/10519 vnc/ 06/)65vvuc/i5 von 6ÖUM6N Rechtsbezlehungcn zwischen Nachbarn Retchsrechtliche Negtlunq 8. Landesrechtliche Sonderbestimmungen heitswert von M, wie weit rgentum am Länder bestehen, wonach das Recht an dem zur Beseitigung tatsächlich im Ei trächtigung vorliegt. die am nur dann Gebrauch machen, wenn inzelfall eine nennenswerte Beein- su- in- Sinne des Reichsbewertungsaesetzes im Ein- insgesamt mehr als 8000 All Die oben erörterten Bestimmungen bezüglich der überfallenden Früchte gelten für das gesamte Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baums verlangen. Meser Anspruch auf Beseiti gung des Baums kann grundsätzlich jederzeit und besitzen. Dabei ist das Vermögen der am Fälligkeitstag nicht dauernd getrennt leben den Ehegatten sowie das Vermögen des Haus- noch aus der Vergangenheit unzählige Ansprüche, Schluß dieses Jahres der Verjährung an heimzufallen drohen. Auch in der Geschäftswelt Trennwand durch den Grenzbaum gezogen denken. Diese Trennwand würde dann zeigen, wie weit jedem der beiden Nachbarn das Eigentum am Baum zusteht. Das gilt jedoch nur, solange der Baum steht. des Nachbarrechts behandelt werden, also etwa die Bestimmungen über den Grenzüberbau, Notweg, Lichtrecht, Fensterrecht usw. Zweck dieser Abhand lung ist lediglich die Erörterung der Rechtsfragen, die sich häufig daraus ergeben, daß Bäume un mittelbar auf der Grenze oder doch in nahem Ab stand von der Grenze stehen, so daß der Nachbar eigentümer hierdurch in gewissem Umfang benach teiligt wird. Drohender Rechtsverluft Wie verhütet der Gärtner die Verjährung seiner Ansprüche? Wie notwendig für unser Wirtschaftsleben die Beseitigung der Mißstände in den Zahlungssitten ist, zeigt deutlich der vor kurzem eingeleitete neue Vorstoß gegen das Borgunwesen. Es bestehen aber Aus den vorstehenden Ausführungen mag der einzelne Grundstückseigentümer ersehen, daß die Pflichten, die der Gesetzgeber ihm im Interesse der Nachbareigcutümer aufcrlcgt, nicht allzu groß sind. Bei gutem Willen werden die Nachbareigentümer bezüglich eines Baumes, der auf der Grenze steht, oder wegen eines Baumes, dessen Zweige oder Wur zeln auf das Grundstück des anderen Nachbars hinüberragen, es wirklich nicht notwendig haben, in Streit zu geraten oder gar das Gericht anzu rufen. Wenn jeder der Nachbarn etwas Nachsicht übt, werden sich die Streitfälle, wie sie leider hin und wieder unter Nachbarn Vorkommen, leicht ver meiden lassen. Insbesondere soll der Eigentümer eines Grundstücks, auf das nun wirklich einmal ein Zweig vom Baum des Nachbargrundstücks hinüber- ragt, nicht darin schon eine Beeinträchtigung seiner Eigentumsrechte erblicken, sondern von seinem Recht steuerpflichtiges Vermögen im Sinne des Z 7 Ziff. 1a des" Vermögenssteuergesetzes besitzen. Auch hier gelten die zu s) erwähnten Zusam menrechnungsvorschriften. Bei der bisheri gen Regelung war die Anwendung der Bür gersteuer-Freigrenze nur dann ausgeschlossen, zulässig. Damit ist dann die 30jährige Frist er reicht, der zuliebe mancher einen zahlungsunfähi gen oder zahlungsunwilligen Schuldner verklagt. Man erstrebe also bis zum 31. 12. eine wenn auch noch so kleine Abschlagszahlung oder eine schrift liche Anerkennung. Mißlingt das, so beantrage man gegen Privatkunden wegen der Forderungen aus 1935, gegen gewerbliche Schuldner wegen der For derungen aus 1933 bis zum 31. 12. Zahlungs befehle. 8ck. Reichsgebiet. Irgendwelche Sonderbestimmungen der einzelnen Länder sind in diesen nicht möglich. Dagegen können Sonderbestimmungen der einzel nen Ll Daß Eigentum nicht schrankenlose Herrschaft des einzelnen über einen bestimmten Gegenstand be deutet, dürfte allgemein bekannt sein. Insbesondere kann das Eigentum z. B. solchen Schranken unter liegen, die dem Eigentümer im Interesse der Volks gemeinschaft auferlegt sind. In diesem Zusammen hang spielen auch die nachbarrechtlichen Beschrän kungen des Grundstückseigentümers eine hesondere Es sollen hier nicht die gesamten Bestimmungen wird es aus Unkenntnis oder Unachtsamkeit wieder und wieder versäumt, die Außenstände daraufhin durchzusehen. Das verletzt nicht allein die Lebens notwendigkeiten des einzelnen, der seine Unkosten und seine ehrlich verdiente Arbeit nicht bezahlt bekommt — denn der Verjährungseinwand ist eine nur zu häufige Erscheinung —, sondern die Be lange unserer Volkswirtschaft überhaupt. Am 31. 12. 1937 verjähren zunächst die Ansprüche aus 1935 aus dem allgemeinen täglichen Verkehr. Beispiel: Am 15. 12. 1934 hat jemand für sei nen Haushalt vom Gärtner Blumen mit 1 Monat Ziel bezogen; Fälligkeit also am 15. 1. 1935; Verjährung: am 31. 12. 1937. Dagegen be trägt die Frist bei Lieferungen für den Gewerbe- betrieb, bei Zinsen, Hausmiete, Landpacht, Amortisationsquoten 4 Jahre. Hier verjähren also am 31. 12. 1937 die Ansprüche aus 1933. Erst in 30 Jahren aber verjähren rechtskräftige Schuld titel und das Darlehen. Es empfiehlt sich daher, Forderungen der genannten Art rechtzeitig in Darlehnssorderungen umzuwandeln. Läßt der Schuldner sich hierauf nicht ein, so hilft nur Unterbrechung der Verjährung. Sie setzt die Frist erneut in Lauf. Entgegen weitver breiteter Meinung genügt dazu niemals Rechnung, Kontoauszug, Postnachnahme oder Mahnung, auch nicht unter „Einschreiben" oder durch den Rechts anwalt, wohl aber Abschlags-, Zins-, Sicherheits leistung, Stundungsbittc oder ausdrückliches, sei es schriftliches oder — Zeugen! — mündliches Aner kenntnis. Am sichersten aber ist Klage, Güteantrag und — als bequemstes und billigstes Mittel — der Zahlungsbefehl. Für ihn ist das Amtsgericht unbegrenzt zuständig. Rechtzeitiger Eingang ge nügt, die Zeit der Zustellung ist belanglos. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt die Unterbrechung nur als erfolgt, wenn der Gläubiger binnen 6 Monaten Vollstreckungsbefehl beantragt. Gegen diesen ist nach einer Woche seit Zustellung Einspruch nicht mehr des Nachbargrundstücks Wurzeln eines Baumes oder Strauches, die von dem anderen Nachbar grundstück eingedrungen sind, abschneiden und für sich behalten. Dieses Recht aus Beseitigung und Aneignung der überwachsenden Wurzeln steht dem Eigentümer jedoch dann nicht zu, wenn die Wur zeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Stellt man sich also etwa vor, daß die Wurzeln eines Baumes in den Erd boden eines benachbarten Wiesengrundstücks hinein gewachsen sind, so wird dem Eigentümer der Wiese grundsätzlich nicht das Recht zustehen, die Wurzeln abzuschneiden und zu behalten, weil ja das Wiesen grundstück durch die überwachsenden Wurzeln nicht beeinträchtigt wird. Die geringe Beeinträchtigung, die etwa hierdurch entstehen könnte, daß dem Boden Nahrung entzogen wird, wird man nicht werten können. Würde der Eigentümer der Wiese aber das Land umpflügen, um das Grundstück künftig als Ackerland zu nutzen, so würden die Wurzeln natürlich die Benutzung des Grundstücks als Ackerland beeinträchtigen, und der Eigentümer dürfte daher jetzt die Wurzeln abschneiden und be halten. Ueberhängende Zweige Auch bezüglich der überhängeuden Zweige hat der Nachbareigeutümer ein Recht auf Beseitigung und Aneignung. Voraussetzung für die Inanspruch nahme dieses Rechtes ist auch hier wieder, daß die Haltungsvorstandes und der am Fälligkeitstag zum Haushalt gehörigen minderjährigen Kin der, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben, zusammenzurechnen, d) steuerpflichtiges Vermögen im Sinne ' Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchti gen, also z. B. den aus seinem Grundstück stehenden Pflanzen das notwendige Sonnenlicht nehmen oder dergleichen. Das Abschneiden der Zweige darf aber erst erfolgen, nachdem dem Nachbareigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der Zweige gesetzt worden ist und dieser die Frist untätig ver streichen ließ. Der Nachbareigentümer darf natür lich das Abschneiden der Zweige nicht zu einer un gelegenen Zeit vornehmen, insbesondere also nicht etwa zu einer Zeit, in der die Zweige Früchte tragen oder aber der Baum durch das Äbschneiden der Früchte (etwa während des Wachstums im Sommer) in seinem Wachstum selbst beeinträchtigt wird. Das Gesetz gibt dem Nachbar an sich nur ein Recht zum Abschneiden der überhängenden Zweige. Man wird jedoch annehmen müssen, daß er die Zweige nicht nur abschneiden, sondern auch ab sä gen darf oder dergleichen. Abbrechen wird er dagegen die Zweige in der Regel nicht dürfen, weil hierdurch der Baum beschädigt wer den kann. Der Nachbareigeutümer unterliegt einer Ein schränkung iedoch nicht allein in bezug auf die Be seitigung der Zweige und des Abschneidens der hin überwachsenden Wurzeln. Er kann statt dessen auch mit Hilfe der Eigentumsstörungsklage des 8 1004 BGB. von dem Nachbarn die Beseitigung der Wur zeln und Zweige verlangen. Es ist aber denkbar, daß nicht nur die Wurzeln in das Nachbargrundstück Hinüberwachsen und die Zweige auf das Grundstück des Nachbars hinüber ragen, sondern es kann vielmehr auch der Fall möglich sein, daß infolge schiefen Wachstums des Baumes der Baumstamm selbst in den Luftraum des Nachbargrundstücks hinüberragt. Hier hat der Nachbar natürlich nicht das Recht, den auf sein Grundstück hinüberragenden Stamm abzuschneiden; denn das Beseitigungs- und Aneignungsrecht be zieht sich nur auf Zweige und Wurzeln. Bezüglich des Stammes könnte er lediglich von dem Nach bar Beseitigung verlangen. Aeberfallende Früchte Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks, d. h., der Nachbar darf die überfallenden Früchte für sich behalten. Da gegen gibt ihm das Gesetz nicht etwa ein Recht, hie überhängenden Früchte abzupflücken oder den Baum zu schütteln, so daß die Früchte aus sein Grundstück fallen. Nur diejenigen Früchte, die ohne seine Einwirkung auf sein Grundstück fallen, wer den sein Eigentum. Die vorstehenden Vorschriften finden keine An wendung, wenn das Nachbargrundstück, auf das die Früchte hinüberfallen, dem öffentlichen Verkehr dient. Steht also z. B. ein Baum, dessen Zweige z. T. über die Grundstücksgrenze auf den öffent lichen Weg hinüberragen, auf dem Grundstück des Gärtners, so bleiben die Früchte, die auf den Weg hinüberfallen, Eigentum des Gärtners. Ein Dritter darf die Früchte, die auf den Weg hinübergefallen sind, nicht etwa zu sich nehmen und für sich be halten. Grenzbäume Ein auf der Grenze stehender Baum oder Strauch bildet nicht selten Anlaß zu Streitigkeiten zwischen den Nachbarn über die Frage, wem das Eigentum zusteht, d. h. wem der Baum oder Strauch gehört. Der Grenzbaum oder Grenzstrauch gehört senkrecht geteilt jedem der Nachbarn bis zur 'Grundstücksgrenze. Man muß sich also von der Grenzlinie aus senkrecht zur Erdoberfläche eine ohne weitere Voraussetzung geltend gemacht wer den; jedoch darf der Nachbar den Baum nicht eigen mächtig, d. h. ohne Zustimmung des anderen Nach barn, fällen. Dieser ist zwar verpflichtet, seine Z: stimmung zu erteilen; verweigert er jedoch die Z: stimmunr, so muß der Nachbar, der die Beseiti gung des Baums verlangt, den anderen Nachbar auf Erteilung seiner Zustimmung zum Fällen des Baumes verklagen. Das rechtskräftige Urteil, durch das der Nachbar verpflichtet wird, seine Zu- stimmunq zum Fällen des Baums zu erteilen, er setzt dann die Zustimmung, so daß nunmehr der andere Nachbar den Baum fällen kann. Die Kosten der Beseitigung des Grenzbaums fallen den Nach barn zu gleichen Teilen zur Last. Jeder Nachbar kann jedoch auf sein Eigentumsrecht am Baum verzichten. Dieser Verzicht, der eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist, also dem anderen Nachbarn gegenüber erklärt werden muß, hat zur Wirkung, daß der andere Nachbar, der die Beseitigung des Baumes verlangt, die Kosten allein Grenzbaum sowie das Recht bezüglich der Beseiti gung überhängender Wurzeln und Zweige ab weichend von den oben erörterten Vorschriften ge regelt sind. Sonderbestimmungen bestehen einmal für Obst - bäume. Artikel 122 des Einführungsgesetzes zum BGB. bestimmt nämlich folgendes: „Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vor schriften, welche die Rechte des Eigentümers eines Grundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Nachbargrundstück stehenden Obstbäume, abweichend von den Vorschriften des 8 010 und 8 923 Abs. 2 BGB. (das sind die oben erörterten Bestimmungen) bestimmen." Die Vorschriften erstrecken sich nur auf Obst bäume, nicht dagegen auch auf Obst st räucher oder Frucht bäume schlechthin. Vreußcn hat von einer solchen Möglichkeit, ab weichende Bestimmungen bezüglich der Obstbäume zu treffen, keinen Gebrauch gemacht. Dagegen be stehen in anderen Ländern (Bayern, Württemberg und Hessen) Sonderbestimmungcn für Obstbäume. Bezüglich der Waldgrundstücke schreibt Artikel 183 EGBGB. vor, daß zugunsten eines Grundstücks, das zur Zeit des Inkrafttretens des BGB. mit Wald bestanden ist, die landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft bleiben, die die Rechte des Eigentümers eines Nachbargrundstücks in Ansehung der auf der Grenze oder auf dem Waldgrundstück stehenden Bäume und Sträucher abweichend von den obigen Vorschriften bestimmen. Jedoch sollen diese Sonderbestimmungen nur bis zur näch sten Verjüngung des Waldes in Kraft bleiben. Es kann also hiernach mit Rücksicht auf etwaige landesrechtliche Vorschriften durchaus die Möglich keit bestehen, daß ein Recht zur Beseitigung eines Grenzbaumes oder auch ein Recht zur Beseitigung überwachsender Wurzeln oder überhängender Zweige sür den Nachbar eines Waldgrundstücks zur Zeit noch nicht besteht, und zwar dann, wenn seit dem 1. Januar 1900 (Inkrafttreten des Bür gerlichen Gesetzbuches) keine Verjüngung des Wal des erfolgt ist. Nach Artikel 124 EGBGB. bleiben landesgesetz liche Vorschriften, nach denen Anlagen sowie Bäume und Sträucher nur in bestimmten Abständen von der Grenze gehalten werden dürfen, in Kraft. Hier nach kann also für den Eigentümer des Nachbar- grnndstücks unter Umständen noch ein über die oben erörterten Bestimmungen hinausgehendes er weitertes Recht gegeben sein, nämlich auch die Be seitigung eines Baumes auf dem Nachbargrundstück zu verlangen, weil der nach den landesrechtlichen Vorschriften einzuhaltende Abstand von der Grund stücksgrenze nicht eingehalten worden ist. Die Be stimmungen der einzelnen Länder darüber, welchen Abstand Bäume, Sträucher usw. von der Grenze haben müssen, sind sehr verschieden. Es kann im einzelnen auf diese Bestimmungen im Rahmen zu tragen hat und mit der Trennung allein Eigen tum am Baum erlangt. Der Anspruch auf die Be seitigung des Baums ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzmarkierung dient und den Um ständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann. Die Früchte des Grenzbaums gehören den Nach barn zu gleichen Teilen, ohne Rücksicht auf die räumliche Erstreckung des Baumes über die Grenze. Es ist also gleichgültig, ob etwa nur ein Viertel des Äanmes und seiner Zweige in den Luftraum des Nachbargrundstücks hineinragen. Wird der Baum gefällt oder sonst vom Boden getrennt (etwa durch einen Sturm), so gehört auch der Baum nunmehr den Nachbarn zu gleichen Teilen. Ein Baum ist aber nur dann als Grenzbaum anzusehen, wenn er an der Stelle, an der er aus der Erde tritt, von der Grundstücksgrenze durch schnitten wird. Befindet sich der Baum beim Heraustreten aus der Erde außerhalb der Grund stücksgrenze, also lediglich auf dem Grundstück des einen Eigentümers, so gehört der Baum ausschließ lich diesem Eigentümer, und zwar auch dann, wenn etwa die Wurzeln in das Nachbargrundstück hin- Lberragen oder der Baum infolge schiefen Wachs tums nach seinem Austritt aus der Erde in den Luftraum des Nachbargruudstücks hineinreicht oder seine Zweige auf das Nachbargrundstück hinüber ragen. Auch die Früchte des Baumes gehören in diesem Fall ausschließlich dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht, sofern die Früchte am Baume hängen. Urberwachsen der Wurzeln Häufiger nach als die Fälle, in denen ein Banin gerade auf der Grenzlinie zwischen zwei Nachbar- grundstücken steht, sind die Fälle, in denen der Baum zwar eindeutig aus einem der Nachbar- grundstücke steht, wobei jedoch seine Zweige auf das ändere Grundstück hinüberragcn oder seine Wur zeln in den Nachbarboden Hinüberwachsen. Hier ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht, alleiniger Eigentümer des Banmes nebst den überhängenden Zweigen und den über wachsenden Wurzeln. Jedoch kann der Eigentümer Aenderilnqen der BürgerAeuer Durch das dritte Gesetz zur Aenderung des Bür gersteuergesetzes vom 3. November 1937 (RGBl. S- 1158) sind verschiedene Aenderungen der Bür gersteuer eingetreten, die erstmalig auf die Bürger steuer für das Kalenderjahr 1938 anzuwenden sind und in folgendem kurz behandelt werden sollen. Bekanntlich sind solche Personen von der Bürgcr- steuer befreit, die voraussichtlich im Erhebungsjahr als Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mehr erzielen werden als 150 v. H. — oder, wenn sie ledig sind, 130 v. H. — des Betrages, den sie nach ihrem Fa milienstand im Falle der Hilssbedürstigkeit von dem zuständigen Fürsorgeverband nach den Richtsätzen der allgemeinen Fürsorge als Wohlfahrtsunter stützung in einem Jahr erhalten würden. Auf An trag des Steuerpflichtigen ist der Richtsatz der ge hobenen Fürsorge zugrunde zu legen, wenn diese dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen Ver hältnissen zu gewähren wäre. Für den Familien stand und für die Höhe der Richtsätze find die Ver hältnisse am Stichtag (10. Oktober des vorangehen den Kalenderjahres) maßgebend. Als ledig gelten Personen, die am Stichtag nicht verheiratet waren, mit Ausnahme von verwitweten oder geschiedenen Personen, die das 50. Lebensjahr am Stichtag überschritten hatten oder zu deren Haushalt am Stichtag oder früher minderjährige Kinder gehört haben. Von der Anwendung dieser allgemeinen Bürger steuer-Freigrenze waren bisher nur Personen aus genommen, die land- und forstwirtschaftliches Ver mögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen im Sinne des Reichsverwertungsgesetzes von zusammen mehr als 8000 RM. besaßen. Dabei war das Ver mögen der Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, zusammenzurechnen. In Abänderung dieser Bestimmung ist nunmehr angeordnet, daß die Bür gersteuer-Freigrenze nicht für Personen zur Anwen dung kommt, die am Fälligkeitstag a) land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen im dieser Abhandlung nicht eingegaugcn werden. Im Interesse einer einheitlichen Regelung des gesamten Nachbarrechtes wird man sicherlich schon n absehbarer Zeit damit rechnen dürfen, daß die ür die einzelnen Länder bestehenden Sondervor ¬ wenn der Steuerpflichtige mehr als 8000 Ml land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen be saß. Dagegen hinderte der Besitz sonstigen vermögensteuerpflichtigen Vermögens (z. B. Wertpapiere) nicht die Anwendung der Bür gersteuer-Freigrenze. Die darin liegende nicht gerechtfertigte Bevorzugung der Besitzer von sonstigem vermögensteuerpflichtigen Vermögen ist nunmehr aufgehoben. Da die Vermögen steuer-Freigrenze 10 000 All beträgt, sind also Personen, die sonstiges steuerpflichtiges Vermögen (Wertpapiere) im Betrage von mehr als 10 000 Ml besitzen, künftig nicht mehr bürgersteuerfrei. Ferner sieht das Gesetz eine Erleichterung in Form einer teilweisen Ermäßigung der Bürger steuer bei denjenigen Personen vor, die am Stich tag das 50. Lebensjahr überschritten haben. Für die Bemessung der Bürgersteuer beträgt bekanntlich der Steuergrundbetrag (Reichssatz) bei Steuerpflich tigen, die einkommensteuerfrei gewesen sind, 3 Ml, und bei Personen mit einem Einkommen von nicht mehr als 4500 Ml 6 Ml. Der vorgenannte Steuer grundbetrag von 3 Ml ermäßigt sich bei Personen, die am Stichtag das 50. Lebensjahr überschritten haben, um ein Drittel, also auf 2 All. Bei Per sonen mit einem Einkommen von nicht mehr als 2100 Ml wird der an sich maßgebende Stcucrgrund- betrag von 6 All ebenfalls um ein Drittel, also auf 4 All, ermäßigt, wenn der Steuerpflichtige am Stichtag bereits das 50. Lebensjahr über schritten hat. III. Nach den bisher geltenden Vorschriften des Bür- gersteuergesetzes wurden Kinderermäßigungen, die ja bekanntlich bei Bemessung der Bürgersteuer nach dem Einkommen in Frage kommen, nur bis zu einem Einkommen von 12 000 All gewährt. Diese Grenze ist nunmehr in Verfolg der von der Reichsregierung angestrebten Bevölkcrüngspolitik aus 25 000 Ml er höht worden. Künftig gilt also bezüglich der Kinder ermäßigungen folgendes: Bei Bemessung der Bürgersteuer nach dem Ein kommen ermäßigen sich für Steuerpflichtige, zu deren Haushalt am Stichtag mindestens zwei min derjährige Kinder gehört haben, die allgemeinen Steuergrundbeträge (Reichssütze) s) um 2 Ml für das zweite und jedes folgende minderjährige Kind, wenn das Einkommen nicht mehr als 2400 Ml beträgt, b) um je 1 Ml sür das zweite und dritte min derjährige Kind und um je 6 AA für das vierte und jedes folgende minderjährige Kind, wenn das Einkommen mehr als 2400 Ml, je doch nicht mehr als 25 000 Ml, beträgt. Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten neben Abkömmlingen auch Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder und deren Abkömmlinge. chriften einer reichsrechtlichen Regelung Platz machen werden. Eine solche reichsrechtliche Rege lung wäre im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsvereinheitlichung dringend zu wünschen.
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