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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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7. Oktober 1437 Setlage zu „Vie Gartenbauwirtfchaft" Nr. 40 Nummer 22 Von p-ul l-auck, Potsdam. (Aus dem Pflanzen,chutzamt Potsdam der Landesbauernschast Kurmark.) k/n /(opt/s/ 2U5 und freie Wohnung Die chemischen Stoffe selbst sollen nicht Händen oder gar mit dem Mund in B, mit den häufig unverheirateten neben ihrem Barlohn Für einen verantwor- ack^ ; wurde; denn das schwere Gift Nikotin dringt nicht nur aus dem Atmungsweg in den Körper ein, Ore e/remrsc^en FrMÄrrrFsSeHämp/rmFEr'kte/ meerke^ r'/r er/ree ?//srrre/rLe^rrtra/ro^e^e arr/-emaüek. M Gartenbau wird Eine öffentliche Urkunde Ein Gefalgschaftsmitglied hatte aus seinem Ar beitsbuch den Vermerk über eine Beschäftigung entfernt. Dieses Verhalten führte zu einer straf rechtlichen Verfolgung. Das Landgericht Weiwitz hatte sich mit dem Fall zu befassen und in der Ab änderung des Arbeitsbuches sogar eine Urkunden fälschung (8 267 des Strafgesetzbuches) erblickt und damit den milderen 8 363 des Strafgesetzbuches verneint. Diese letztere Vorschrift betrifft nämlich nur Fälle, in denen Zeugnisse usw., die zur Er füllung polizeilicher Kontrollvorschriften vorgelegt werden müssen, zum Zweck des besseren Fortkom mens falsch angefertigt oder verfälscht werden. In diesem vorliegenden Fall hat das Landgericht diese Vorschrift für nicht zutreffend angesehen und zur Begründung — die sehr beachtlich ist und den be sonderen Schutz vor unzulässigen Abänderungen betont — u. a. folgendes ausgesührt: „Das Arbeits buch dient nicht der polizeilichen Kontrolle wie die Ausweispapiere., sondern es soll die zweckentspre chende Verteilung der Arbeitskräfte in der deut schen Wirtschaft gewährleisten. Es hat eine politi sche Bedeutung. Auf eine besondere Urkunde, die eine solche öffentlich-rechtliche Ausgabe zu erfüllen hat, kann die Ausnahmebestimmung des 8 363 des Strafgesetzbuches keine Anwendung finden". Aus dem Urteil geht hervor, daß dem Arbeits buch ein ganz besonderer Wert beizumessen ist. Um diesen Wert für die Zukunft zu behalten, be darf es eines ganz besonderen Schutzes. Hieraus erklärt sich auch die Verurteilung zu einer härte ren Strafe (8 267 des Strafgesetzbuches). Die Verstöße gegen das Verbot einer Aenderung der Eintragung werden daher auch schärfer geahndet- erührung kommen. So sind z. B. beim Abwaschen von Topf pflanzen mit nikotinhaltigen Lösungen für Be kämpfung von Schmier- und Schildläusen usw. die Hände durch Ueberziehen von Gummihandschuhen vor der Benetzung mit der giftigen Flüssigkeit zu schützen Vielfach sind Unglücksfälle dadurch vor gekommen, daß diese Vorsichtsmaßnahme nicht be° durchmachen, um die nötige behördliche Zulassung zu erhalten. Diese Ausbildung wird aus Antrag von den Pflanzenschutzämtern vorgenommen. Bu der Schädlingsbekämpfung mit Cyanogas ist die Verwendung von Atemschutzgeräten behördlich vor geschrieben. Cyanogasungcn sind nur in solchen Gewächshäusern gestattet, die nicht mit menschlichen Wohnungen in Verbindung stehen. Leider werden bisher Atemschutzgeräte bei den Arbeiten mit chemischen Giftstoffen in Gartenbau betrieben nur vereinzelt benutzt. Es sollte abei nicht erst eine behördliche Anordnung, die, ähnlich wie in bestimmten Gewerbezweigen, die Verwen dung von Atemschutzgeräten vorschreibt, abgewa''- tet werden, sondern in allen erforderlichen Fällen sollten künftig zur Verhütung von Gesundhcits- schäden diese Schntzgeräte getragen werden. Infolge des riesigen Bedarfs der Wehrmacht und des Luft- Es gibt leider noch immer Unbelehrbare, denen es anscheinend völlig gleichgültig ist, wie ihre Mitarbeiter untergebracht sind. Hier bietet sich heute die Handhabe, sie im Ehrengerichtsverfahren durch angemessene Strafen zur Erfüllung ihrer sozialen Pflichten anzuhalten. Daß diese Möglich keit nicht^nur auf dem Papier steht, zeigen nach folgende Fälle aus der Praxis, in denen Betriebs führer ihren Gefolgschaftsmitaliedern unzuläng liche Wohnungen zugewiesen hatten. So hatte ein landwirtschaftlicher Betriebsführer einem Land arbeiter mit einer sechsköpfigen Familie einen Kellerraum als Wohn-, Schlaf- und Kochraum angewiesen. Der Fußboden bestand aus Zement, ein Heizofen war nicht vorhanden, bei starkem Re gen lief das Wasser in den Raum. Ein andrer Arbeiter erhielt von demselben Betriebssichrer eine Wohnung, deren Decke so niedrig war, daß man nicht aufrecht stehen konnte, im Winter bedeckt eine Eisschicht die Wände und alles war voller Rauch, da der Ofen unbrauchbar war. In der Dachkam mer eines anderen Arbeiters nahm dieser Betriebs führer den Ofen weg, um ihn für sich zu verwen den. Außerdem war das Essen schlecht, das Trink wasser ungenießbar und die Gefolgsleute erfuhren eine Behandlung, die menschenunwürdig war. Die Antwort auf dieses unglaubliche Verhalten gab das . Reichsohrengericht, indem es die schwerste Strafe verhängte und dem Betreffenden die Fähigkeit Betriebssichrer zu jein, aberkannte (REG.-Entscheidung vom 30. 7. 36). tenbau und in der Landwirtschaft die Einsatzbereit schaft jedes einzelnen ist. Die Abwanderung in fremde Berufe und die Landflucht waren beson ders in früheren Jahren Erscheinungen, die sich nicht zuletzt aus dem nichtverantwortungsbowuß'en Verhalten einzelner Arbeitgeber ihren Gefolg- schaftsmitgliedcrn gegenüber herleiteten. Wer sich als gartenbaulicher oder landwirtschaftlicher Be triebsführer auch heute noch nicht deiner hohen Verantwortung gegenüber seinen Mitschaffenden bewußt ist — erfreulicherweise sind solche „Be triebsführer", wie sie oben gekennzeichnet wurden, heute selten geworden — muß sich gefallen lassen, als das behandelt zu werden, was er ist, nämlich als ein Schädling an der Volksgemeinschaft. 8cd. NotwendigeMaßnahmenzurUnfallverbütung In einem anderen Fall hatte der Führer eines Betriebes trotz wiederholter eindringlicher Vor stellungen des Kreisbauernsührers die verwahr loste Wohnung eines seiner Gehilfen nicht instand- gosetzt. Es kam zu einem Ehrengerichtsverfahren, in dem festgestellt wurde: Der Führer des Betrie bes hat die Pflicht, seinen Gefolgschaftsmitglie dern eine menschenwürdige Wohnung zu verschaf fen. Wenn er dieser Pflicht nicht nächkommt, an drerseits aber die Arbeitskraft seiner Gefolgsleute in Anspruch nimmt, so liegt darin eine Ausnutzung der Arbeitskraft unter Mißbrauch seiner Macht stellung; außerdem handelt er böswillig, wenn er den wiederholten Mahnungen des Kreisbaucrnfüh- rers nicht nachkommt. Der Betreffende Betriebs sichrer wurde zu einer empfindlichen Geldstrafe verurteilt (Entsch. des REG- vom 10. 6. 36). Eine merkwürdige Auffassung von seiner Für sorgepflicht hatte ein anderer Betriebsführer. Die Wohnräume seiner Gefolgschaftsmitglieder starrten vor Schmutz, die Zugangstreppe war nur mit Le bensgefahr zu betreten, die Tür hatte weder Schloß noch Riegel, sondern wurde durch Awischenklem- men eines alten Schuhs geschloffen, der Ofen wurde mit Draht zufammengehalten. Wasch geschirr war nicht vorhanden, in der Wand war ein großes Loch das durch ein Brett und Stroh notdürftig geschlossen war. Trotz Aufforderung durch den Treuhänder hatte der Betriebssichrer nicht für Abhilfe gesorgt. Auch hier wurde durch eine empfindliche Geldstrafe dem Betriebsführer klar gemacht, daß derartige Zustände heute nicht mehr geduldet werden (Entsch. des REG. vom 27. S. 35). Diese Beispiele mögen genügen. Abgesehen von diesen ehrengerichtlichen Strafen kann ein Betriebsführer, der eine unzulängliche Unterkunft zur Verfügung stellt, sich schadens- ersatzpflichtig machen; unter Umständen nunmehr sogar eine lebenslängliche Rente zahlen, nämlich dann, wenn durch die ungenügende Unterbringung ein gesundheitlicher Schaden bei einem Gesolg- schaftsmitglied eingetreten ist. Das kann z. B. ein treten, wenn der Gefolgsmann in einem schlecht heizbaren Raum sich Rheumatismus zuzieht (8 618 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein derartig unsoziales Verhalten schädigt aber nicht allein den einzelnen Gefolgsmann, sondern ist auch geeignet, der Allgemeinheit schwerste Schä den zuzufügen. Wir wissen alle, wie dringend not wendig im Interesse der Versorgung unseres Volkes mit heimischen Nahrungsmitteln gerade im Gar schutzes ist die deutsche Atemschutzgeräte-Jndustrie außerordentlich leistungsfähig. Halb- und Voll masken mit den notwendigen Filtereinsätzen sind verhältnismäßig preiswert erhältlich. Eine Halb maske kostet etwa 7 bis 12 M. Eine Vollmaske etwa 15 bis 20 M, ein Filtereinsatz etwa 2,50 M und ein Filtereinsatz mit Schwebstoffilter etwa 3 AU. Bei den verschiedenen Gasen sind auch ver schiedene Filtereinsätze erforderlich. Die Wirkungsdauer der Atemschutzfilter läßt sich nicht genau umgrenzen. Bei der verhältnismäßig geringen Beanspruchung — der Aufenthalt in gas gefüllten Räumen dauert in Gartenbaubetrieben in der Regel ja nur wenige Minuten — brauchen normalerweise die Filtereinsätze bei sorgsamer Be handlung in einem mittleren Betrieb gewöhnlich nur alljährlich ergänzt zu werden. Die Atem schutzgeräte bewahrt man in Räumen auf, die kühl sind und in denen die Temperatur nur wenig wech selt. Arn zweckmäßigsten werden sie in der Pslan- zenschutzapotheke aufbewahrt. Die Reinigung der Atemschutzgeräte kann mit Seifenwasser und flüs sigen Desinfektionsmitteln erfolgen. Bei allen infolge Anwendung chemischer Pflan zenschutzmittel eintretenden Erkrankungen und Un fällen ist stets, auch wenn die Gesundheitsstörungen zunächst nur als leicht erscheinen, sofort ein Arzt zu Rat zu ziehen. Zur Gesunderhaltung unserer Kulturpflanzen und um die oft seuchenhast auftretenden Pflanzen- kranlheiten und -schädlinge zu bekämpfen, ist neben der Anwendung von Kulturmaßnahmen sowie biologischer und mechanischer Pflanzenschutzmetho den der Gebrauch chemischer Mittel unvermeidlich. Der Gärtner muß deshalb neben seinen besonderen Fachkenntnissen auch Kenntnisse auf chemischem und physikalischem Gebiet haben, wenn er die chemi schen Pflanzenschutzmittel richtig und erfolgreich anwenden will. Die ungenügende Kenntnis der chemischen Stoffe ist eine große Gefahrenquelle. Leider muß man immer wieder beobachten, daß in der Praxis diese gefährlichen Stoffe oft leichtfertig und nicht mit der nötigen Vorsicht benutzt werden. Daß eine gesetzliche Anordnung über die Aufbewah rung der meist giftigen Pflanzenschutzmittel besteht, ist vielfach noch unbekannt. Bei einer Kontrolle der Gartenbaubetriebe würden ohne Zweifel sehr viele Verstöße gegen diesen Abschnitt des Giftgejetzes fest gestellt werden. Es ist notwendig, daß jeder Gärt ner, Betriebsführer und Gefolgschaftsmann künftig im eigenen Interesse und im Interesse seiner Be rufskameraden den beim Gebrauch chemischer Mit tel drohenden Gefahren mehr Beachtung schenkt. In den letzten Jahren hat im Gartenbau die Verwendung chemischer Stoffe außerordentlich zu genommen. Leider hat dieser Umstand auch eiue große Steigerung der Unfallzifser zur Folge gehabt. Nach Mitteilung der Gartenbau- und Friedhof- Berufsgenossenschaft sind seit 1935 56 derartige Un fälle statistifch erfaßt worden. Tatsächlich wird die Zahl wesentlich höher anzunehmen sein, da leichtere Unfälle, deren Folgen in wenigen Tagen behoben sind, in die Statistik nicht ausgenommen wurden. Außerdem ist anzunchmen, daß die ganz leichten Fälle überhaupt nicht gemeldet werden. Aufbewahrung -er Pflanzenschutzmittel Viele Pflanzenschutzmittel sind giftig für Mensch und Tier, daher muß bei der Aufbewahrung und beim Gebrauch besondere Sorgfalt und Vorsicht walten. Da für eine wirksame und wirtschaftliche Durchführung der Schädlingsbekämpfung die er forderlichen Geräte und Mittel jederzeit einsatz bereit sein müssen, ist es notwendig, daß in jedem gärtnerischen Betrieb eine Pflanzenschutz apotheke eingerichtet wird. Hierzu benutzt man am zweckmäßigsten einen unbewohnten lüftbaren Raum, z. B. einen Verschlag oder Schuppen, jedoch keine Futtervorratskammer oder Stallung. In der Pslanzenschutzapotheke werden die chemischen Stoffe sowie alle für den praktischen Pflanzenschutz not wendigen Geräte, die erforderliche Schutzkleidung usw. untergebracht. Zur Aufbewahrung der chemi schen Stoffe benutzt man einen verschließbaren Schrank, den man sich aus einer festen Holzkiste auch selbst anfertigen kann. Die chemischen Mittel verwahrt man in geschlossenen Gefäßen. Soweit es sich um fertige Handelspräparate handelt, beläßt man sie in den Originalpackungen, die übrigen Mittel sind am besten in weithalsigen Glasflaschen aufgehoben. Auf jedem Behältnis (Packung oder Gefäß) muß der Inhalt genau bezeichnet sein. Han delt es sich um giftige oder feuergefährliche Stoffe, so sind diese Eigenschaften deutlich und warnend zu vermerken. Besonders achtsam muß Schwefel kohlenstoff behandelt werden. Dieser Stoff, der vielfach zur Bodendesinfektion gebraucht wird, ist bekanntlich eine feuergefährliche Flüssigkeit, deren Gas — mit Luft gemischt — explosiv ist. Schwefel kohlenstoff wird in Fässern oder Trommeln gelie fert. Diese müssen stets gut verschlossen und abseits von menschlichen Behausungen, geschützt gegen Sonneneinwirkung, gelagert werden. In geschloffe nen Räumen sollen Schwefelkohlenstoff sowie ge leerte Gefäße, in denen Schwefelkohlenstoff enthal ten war, nicht ausbewahrt werden. Schuhvorkehrungen bei Bekämpfungsmaßnahmen Bei der Benutzung giftiger Pflanzenschutzmittel sind weitgehende Vorsichtsmaßregeln am Platz. Ar beiten mit diesen Stoffen dürfen nur zuverlässigen erwachsenen Personen, die die erforderlichen Sach kenntnisse besitzen, übertragen werden. Die Arbei ter müssen bei der Zubereitung der Mittel für den Gebrauch sowie bei der Durchführung der eigent lichen Bekämpfung Schutzkleidung tragen. Die Art dieser Schutzkleidung ist bei den einzelnen chemi schen Stoffen verschieden. Bei der Arbeit mit gif tigen Stäube- und Spritzmitteln verwendet man am besten einen Schutzmantel mit Kapuze. Durch das Anlegen einer Schutzbrille werden die Augen vor Schaden bewahrt. Haben die zur Verstäubung oder Verspritzung kommenden Pflanzenschutzmittel eine ätzende Wirkung (z. B. karbolineumähnliche Präparate), so werden Gesicht und Hände vor Be ginn der Arbeit mit Vaselin eingefettet. Während der Arbeit mit giftigen Stoffen ist das Rauchen und Essen unbedingt zu unterlassen. Nach Been digung der Arbeit müsfen Gesicht und Hände gründ lich gereinigt werden. sondern wird auch durch die Haut ausgenommen. Leichtsinnig, weil gefährlich, ist das häusig zu be obachtende Ausblasen verstopfter Spritzdrüsen mit dem Munde. Geleerte Packungen sind sorgfältig durch Ver brennen oder tiefes Vergraben zu vernichten. Un verwertbare Reste giftiger Pflanzenschutzmittel müssen ebenfalls mit der nötigen Vorsicht beseitig! werden. Besonders wichtig und notwendig ist bei der Ar beit mit vielen chemischen Pflanzenschutzmitteln das Tragen von Atemschutzgeräten Dies geschieht sowohl bei der Anwendung von Flüssigkeiten, die verspritzt oder vernebelt werden, als auch bei Stäubemitteln und bei der Begasung von Gewächshäusern. Bei Spritzungen im Freien ist das Tragen von Atemschutzgeräten meist nicht erforderlich, da der das Spritzgerät bedienende Ar beiter es so einrichten kann, daß er durch Aus nutzung der herrschenden Windrichtung nicht von der versprühten Flüssigkeit getroffen wird. Ferner kann er es durch Verwendung eines genügend lan gen Verlängerungsrohres vermeiden, daß die Ver teilung des Spritzmittels in ihn gefährdender Nähe erfolgt. Wird jedoch in Gewächshäusern mit Spritzmitteln gearbeitet, so ist es vor allem bei nikotinhaltigen Mitteln notwendig, daß der Arbei ter ein Atemschutzgerät trägt. Die Spritzungen werden unter Verwendung von hohem Druck vor genommen, damit die Flüssigkeiten nebelartig ver teilt werden; denn nur so wird der zur Bekämp fung von Pilzkrankheiten oder von fressenden Schädlingen nötige hauchfeine Ueberzug auf den Pflanzenteilen erzielt oder eine ausreichende Be netzung der Parasiten bei der Bekämpfung von tierischen Schädlingen mit Berührungsgiften er reicht. Um Schäden durch Einatmen des entstehen den Spritznebels zu verhüten, müssen bei dieser Be kämpfungsarbeit Atemschutzgeräte getragen werden, die einen besonderen Schwebstoff-Filter besitzen. Daß bei Arbeiten mit staubförmigen Mitteln Atem- und Staubschützer benutzt werden müssen, ist ohne weiteres einleuchtend. Werden Pflanzenschutzmittel verwendet, die gif tige Gase entwickeln, so sind Atemschutzgeräte zur Verhütung von Gesundheitsschäden unbedingt not wendig. Dies ist z. B. der Fall, wenn Schwefel kohlenstoff zur Bodendesinfektion verteilt wird, oder wenn Rohnikotin und Tabakextrakt in Ge wächshäusern vergast werden. Besondere Unfall verhütungsvorschriften bestehen für die Anwendung von Blausäure (Cyanogas) zur Schädlingsbekämp fung. Jeder, der Cyanogasungen durchführt, muß vorher eine theoretische und Praktische Ausbildung Die Gefolgschaft Mitteilungen »er Zachschaft Gärtner in Ser Meilung.Hof- un» Setrieb-gefolgschast- Neich-snchbe-rbeüer Srun» Kroos- Gefolgschaftsmilgliedern freie Wohnung gewährt. tungsbewußten Betriebsführer ist es selbstverständ- lich, daß er seinem Gefolgsmann eine Unterkunft bietet, die ihm während seiner Freizeit das Ge fühl des „Zuhause seins" gibt. Ein zufriedener Mitarbeiter schafft bekanntlich mit größerem Interesse als ein unzufriedener, deshalb kann cs also dem Betriebsführer selbst nur von Nutzen sein, wenn er den Wohnraum des Gehilfen behag lich einrichtet und dadurch seine Arbeitsfreudigkeit stärkt. Wenn er sich vielleicht auch persönlich nicht immer um die wohnliche Ausstattung der Unter- knnftsräume kümmern kann, so wird dies der „Hausherrin" eher möglich sein; ihr als geschickter Hausfrau bereitet es auch keine Schwierigkeiten, mit einigen Kleinigkeiten, die nicht viel Geld zu kosten brauchen, eine gemütliche Stube herzurich ten. — Selbstverständlich sollte es sein, daß der Raum gut heizbar, vor Feuchtigkeit geschützt und verschließbar ist.
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