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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Die Gefolgschaft »er Zachschaft Gärtner in »er Abteilung «Hof- un» Setri-bsgef»Isfchast" x «eichssachbearbelter Srun» krvoss Nummer 41 Setlage zu „vte Hartenbauwirtschaft" Nr. ZS 2Z. September 1-37 ^!u6 c//s /(Ünc/i§svn9 clNASnommsn v/s^c/sn? Was bedeutet die „Annahme" der Kündigung? In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten um die Ent. lassuna von Gefolgschaftsangchörigen versucht der Gekündigte nicht selten die Wirksamkeit der Kün digung durch die Behauptung in Frage zu stellen, er habe die Kündigung nicht angenommen. Hin und wieder wird auch wirklich die Inempfang nahme des Kündigungsschreibens gegenüber dem Postboten oder dem sonstigen Uobevbringer aus drücklich verweigert. Offenbar glaubt der Gefolgs mann in derartigen Fällen, durch dieses Verhalten die Wirksamkeit der Kündigungserklävung irgend wie beeinflussen zu können. Wie steht es in Wirk lichkeit damit? Die Kündigung ist grundsätzlich von der An nahme durch den Gekündigten, also von dessen Einverständnis, nicht abhängig. Das Bür gerliche Gesetzbuch fordert zwar, daß sie dem Ge kündigten zugehen muß, aber zugegangen ist sie nicht nur, wenn sie ihm tatsächlich übergeben worden ist, sondern schon dann, wenn sie in seiner Wohnung abgegeben, in seinen Briefkasten gesteckt, auf seinen Arbeitsplatz gelegt oder ihm sonst irgend wie zugänglich gemacht worden ist. Die Kündigung gilt in diesen Fällen auch dann als rechtzeitig zu gegangen, wenn der Gefolgsmann zufällig den Tag nicht mehr nach Hause kommt und nun den Brief erst am nächsten Tage oder noch später »orfindet. In der gleichen Weise gilt die Kündigung aber auch dann als zugegangen, wenn der Empfänger den Zugang, der normalerweise ohne Hindernis erfolgen würde, durch sein Verhalten absicht lich vereiteln wollte. Wenn also der Gefolgs mann dem Postboten oder dem Betriebsführer oder dessen Beauftragten das Schreiben mit der Kündi- gungserklävunq nicht abnehmen will, muß er sich trotzdem so behandeln lassen, als ob ihm die Kündi gung in dem Augenblick zugsgangen wäre, in dem er ohne seinen Widerspruch den Brief ausgshän- digt erhalten hätte. Die Verweigerung der An nahme des Kündigungsschreibens ist also ohne jede rechtliche Wirkung. lieber dieses tatsächliche Zugegangensein hinaus ist eine weitere Annahme, also ein Sicheinver- standenerklären des Gekündigten, nicht nötig. Die Kündigung ist, wie man es in der Rechtssprache bezeichnet," eine einseitige Willenserklärung, die auch ohne Einverständniserklärung des Emp fängers wirksam wird, im Gegensatz zum Ver trag, zu dessen Abschluß immer zwei gehören. Weil die Kündigung also grundsätzlich von einer Annahme nicht abhängig ist, spielt auch eine etwa trotzdem erklärte Annahme im allgemeinen recht lich keine Rolle. Das ist besonders wichtig für den in letzter Zeit häufig beobachteten Fall, daß Ge folgsmänner, die sich verbessern konnten und des halb selbst kündigen wollten, dies ihrem Betriebs sichrer schon längere Zeit vor dem fristgemäßen Kündigungstermin mitteilten, damit der Betriebs sichrer in Ruhe sich nach Ersatz umsehen könne. Es kam vor, daß Angestellte, die mit monatlicher Kündigung eingestellt waren und etwa zum 1. Ok tober eine neue Stellung gefunden hatten, dies ihrem Betriebsführer, werk sie sich auf Grund der Treupflicht dazu verpflichtet fühlten, schon im Mai oder Juni mitteilten. Dann erlebten diese An gestellten nicht selten zu ihrer Enttäuschung und verständlichen Verbitterung, daß ihnen, wenn der Betriebssichrer rechtzeitig Ersatz bekam, schon zum nächsten Monatsende gekündigt wurde. Die be troffenen Angestellten hielten dies für unzulässig, weil doch der Betriebssichrer ihre Kündigung zum 1. Oktober „angenommen" habe. Trotzdem konnte ihnen rechtlich nicht geholfen werden, da eine der artige Annahme eben keine rechtliche Wirkung hat. Insbesondere hat es die Rechtsprechung stets ab- qelehnt in der Kenntnisnahme des Betriebsführers von einer derartig vorzeitig ausgesprochenen Kün digung eine Vereinbarung zu scheu, daß das Ar beitsverhältnis nun auch unbedingt bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt werden müsse. Der Gefolgs mann wivd also gut daran tun, ehe er aus einem an sich sehr zu begrüßenden Anstandsgefühl heraus seinem Betricbsführer vorzeitig von einem beab sichtigten Stellungswechsel Kenntnis gibt, genau zu prüfen, ob er bei seinem Betriebsführer für diese Anständigkeit auch Verständnis finden wivd. Wenn es also im allgemeinen eine Annahme der Kündigung nicht gibt, kann trotzdem in einem Falle die Erklärung der „Annahme" durch den Gekün digten unter Umständen doch von größter Be deutung sein, nämlich dann, wenn die Kündi gungsfrist nicht ordnungsgemäß eingehalteu ist. Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Zustimmung des Gekündigten immer nur zum nächstzulässigen Tevmin, also bei der fristgemäßen Kündigung zum Ablauf der gesetzlichen, tariflichen oder vertraglichen Kündigungsfrist, bei der frist losen Entlassung zwar sofort, jedoch nur beim Borliegen wichtiger Gründe. Wird also eine or dentliche Kündigung mit einer zu kurzen Frist oder eine fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund ausgesprochen, könnte der Gefolgsmann in beiden Fällen Einhaltung der vollen ordentlichen Kündi gungsfrist beanspruchen. Erklärt er sich dagegen mit der Kündigung einverstanden, etwa dadurch, daß er sie ausdrücklich „annimmt", dann endet das Arbeitsverhältnis trotzdem vorzeitig zu dem vom Betriebssichrer angegebenen Zeitpunkt. Richtig ge sehen liegt in derartigen Fällen gar nicht mehr eine Beendigung des Arbeitsverhältmsses durch Kündigung, sondern eine Vertragsaufhebung im beiderseitigen Einverständnis vor. Das gleiche gilt, wenn etwa der Gefolgsmann dem Betriebssichrer die Tätigkeit ohne wichtigen Grund fristlos oder mit zu kurzer Frist aufkündigt und der Betriebs sichrer sich damit einverstanden erklärt. Dann kann der Betriebssichrer hinterher sich nicht über Ver tragsbruch des Gefolgsmanns beklagen. Wichtig ist hierbei, zu wissen, daß die avbeits- gerichlliche Praxis eine Annahme der Kündigung in diesem Sinne, also eine freiwillige Einverständ niserklärung des Gekündigten mit dem vorzeitigen Ausscheiden" nicht nur dann annimmt, wenn diese ausdrücklich erfolgt, sondern auch dann, wenn der Gekündigte durch sein tatsächliches Verhakten sein Einverständnis kundtut. Wer also fristlos entlassen wird und dann den Betrieb widerspruchslos verläßt, ohne dem Betriebssichrer seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung zu stellen, der verliert den Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kün digungsfrist selbst dann, wenn er völlig unschuldig gewesen sein sollte, weil in seinem Verhalten in der Tat sein Einverständnis mit der sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnifles gesehen werden mußte. Ebenso kann der Gefolgsmann, der mit zu kurzer Frist gekündigt wurde, aber bei deren Ablauf ohne ein Wort des Widerspruchs aus scheidet, nicht nachträglich Fortzahlung des Lohnes bis zum Schluß der tatsächlichen längeren Kündi gungsfrist verlangen. In allen diesen Fällen ist es also nötig, seine "Rechte ausdrücklich geltend zu machen, und als Ausdruck eines dahingehenden Willens kann die Erklärung, daß man die Kündi gung nicht annehme, durchaus bedeutsam sein. Nicht als eine Annahme in diesem Sinne einer Einverständniserklärung ist es natürlich zu be trachten, wenn der Gefolgsmann dem Betriebs sichrer über den Erhalt der Kündigung eine Emp fangsbestätigung Heben muß, wie dies insbesondere in größeren Betrieben üblich ist. Hierin ist ledig- Wichtiges vom Arbeitsbuch Durch die Siebente Anordnung zur Durchführung des Vierjahresplanes über „die Verhinderung rechtswidriger Lösung von Arbeitsverhältnissen" vom 22. Dezember 1936 wurde das Zurückbehal tungsrecht des Arbeitsbuches auch auf die Land wirtschaft ausgedehnt. Der Gärtner kann im Falle einer unberechtigten vorzeitigen Lösung des Ar beitsverhältnisses durch den Gehilfen, Arbeiter oder Angestellten das Arbeitsbuch bis zu dem Zeit punkt zurückbehalten, an dem die Beschäftigung im Falle einer ordnungsmäßigen Lösung des Arbeits- Verhältnisses enden würde. Besteht über die Be rechtigung zur vorzeitigen Lösung des Arbeitsver hältnisses Streit, so kann die sofortige Rückgabe des Arbeitsbuches durch einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts angeordnet werden. Nach einer Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungen des Reichstreuhänders der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Schlesien hat es sich nun herausgestellt, daß von dem Zurückbehaltungsrecht des Arbeitsbuches nicht in ausreichendem Maße Gebrauch gemacht wird. Die Betriebsführer über geben zur Vermeidung von Schwierigkeiten viel fach die Arbeitsbücher dem Amtsvorsteher oder an deren Stellen des Staates und der Partei mit dem Ersuchen um weitere Erledigung. Oftmals erhält dadurch nach einiger Zeit das betreffende Gefolq- schaftsmitglied das Arbeitsbuch ohne tatsächliche Prüfung ausgehändigt. Es wird daher allen gärtnerischen Betriebs führern in ihrem eigenen Interesse empfohlen, von einem solchen Verfahren keinen Gebrauch zu machen. Die staatlichen Stellen sind gehalten, die Verwah rung des Arbeitsbuches abzulehnen und die Eini gung den beteiligten Personen selbst M überlassen, da es nicht angeht, daß auf diese Weise den An ordnungen des Beauftragten des Vierjahresplanes in wesentlichen Punkten die Bedeutung genommen wird. Vielfach nehmen Gefolgschaftsmitglieder nach ordnungsmäßiger Kündigung eine neue Arbeits stelle an, benachrichtigen dann aber den neuen Betriebssührer einige Zeit später, daß sie die Stelle nicht antreten würden, weil sie in der Zwischenzeit eine andere, bessere Stelle gefunden hätten. Auch dieses Verhalten stellt einen Vertragsbruch dar. Jedoch ist die Bekämpfung sehr schwierig, weil der neue Betriebsführer noch nicht im Besitz des Ar beitsbuches ist. Der Reichstreuhänder der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Schlesien empfiehlt daher m seiner Veröffentlichung den betroffenen Betriebs führern, sich an denjenigen Gartenbauer zu wen den, bei dem das Gefolgschaftsmitglied bisher be schäftigt war und von diesem unter Hinweis auf die eingegangene endgültige Verpflichtung des Gefolgschaftsmitgliedes die unmittelbare Ucbergabe des Arbeitsbuches nach Beendigung des Arbeits verhältnisses zu fordern. Es ist zu erwarten, daß Gartenbauer solchen an sie ergehenden Aufforderungen Folge leisten werden, da sie auf diese Weise wesentlich zur Bekämpfung des Vertragsbruches beitragen können. Denn es ist auch zum Besten des Landarbeiterberufs, wenn die glücklicherweise wenigen Elemente, die durch Vertragsbruch nicht nur die Volksernährung ge fährden, sondern auch die Ehre des ganzen Berufes antasten, mit geeigneten Mitteln zur Pflichttreue gezwungen werden. Deshalb steht zu hoffen, daß zu den hier empfohlenen Maßnahmen in Zukunft -ücht allzu oft Anlaß geboten wird. VC. Äatruß. lich eine Quittung über den tatsächlichen Empfang zu sehen; stellt der Gefolgsmann später beim Durch lesen fest, daß die darin enthaltene Kündigungs frist zu kurz oder die darin ausgesprochene fristlose Entlassung unberechtigt ist, kann er selbstverständ lich seine Rechte trotz der Erteilung der Empfangs bescheinigung geltend machen. K Unbegründete Kündigung vor den hohen Feiertagen ist unsozial Ein Betriebsführer, Inhaber eines gutgehenden Verkaufsgeschäftes, kündigte einem Gehilfen unter Innehaltung der vorgesehenen vierzehntägigen Kündigungsfrist am 8. Dezember zum 22. Dezem ber. Der Gekündigte, der sich Weihnachten arbeits los sah, protestierte; doch sein Bitten nützte nichts, der Betriebsführer blieb hart. In der Erregung sagte der Gehilfe: „Sie sind ein unsozialer Mensch!" Auf diese Aeußerung wurde er fristlos entlassen. In der um die Bezahlung der Kündigungsfrist geführten Klage bezeichnete das Landesarbeits gericht Berlin im Urteil vom 15. April 1937 (Aktenzeichen 101 Sa. 169/37) die Haltung des Betriebsführers als unsozial. Wer drei Tage vor Weihnachten arbeitslos werde, finde frühestens erst nach Neujahr wieder Arbeit. Er müsse ohne seinen Willen längere Zeit erwerbslos bleiben. Diese Ueberlegungen hätte der Betriebsführer anstellen müssen. Zudem hätte er der Erklärung der Reichs regierung Folge leisten sollen, nach welcher vor Weihnachten möglichst keine Entlassungen vorge nommen werden sollten, damit den Gefolgschafts mitgliedern die Freude auf die bevorstehenden Feste nicht gestört würde. Wenn nach den Angaben des Betriebsführers der Junggehilfe mit seiner Arbeit den gestellten Anforderungen nicht genügt habe, so sei es selbstverständlich, daß einem jungen Menschen noch der Ueberblick und das planmäßige Arbeiten eines gereiften Mannes fehlten. Aus diesem Grunde hätte die Kündigung bis nach den Feiertagen Zeit gehabt. Beleidigende, ehrabschneidende Aeußerungen eines Gefolgschaftsmitgliedes über den Betriebs führer werden mit Recht mit fristloser Entlassung geahndet. Aber es kommt sehr auf die Umstände des einzelnen Falles an. So waren hier die Worte des jungen Gehilfen bestimmt nicht korrekt. Aber einem jungen, einfachen Menschen, dessen Erregung durchaus verständlich ist, kann man es nicht übel nehmen, wenn er nicht die richtigen Worte findet, um dem Betriebsführer sein unsoziales Verhalten vorzuhalten. Außerdem spielte sich der Vorgang in einem geschlossenen Raume ohne Zeugen ah. Das Landesgericht sprach deshalb dem Gehilfen die Bezahlung der Kündigungsfrist zu. bl. Unfall beim Aufmarsch Entscheidung des Reichsversicherungsamtes Aus den Gründen: Der Arbeiter A. war als Fürsorgearbeiter bei der Stadtgärtnerei in B. be schäftigt und erlitt am Sonntag, dem 26. August, als er infolge einer allgemeinen Verfügung der Stadtverwaltung B. an dem Aufmarsch der Deut schen Arbeitsfront teilnahm, einen Knöchelbruch des rechten Fußes, wegen dessen Folgen er Ent schädigungsansprüche an die Berufsgenossenschast gestellt hat. Die Berufsgenossenschaft hat den An spruch abgelehnt, weil ein Betriebsunfall im Sinne des 8 544 Reichsversicherungsordnung nicht vor liege. Auf Berufung hat das Oberversicherungs amt die Berufsgenossenschaft zur Entschädigungs leistung verurteilt, weil es sich bei der Beteiligung des A. an dem Aufmarsch der Deutschen Arbeits front um eine nach 8 546 der Reichsversicherungs ordnung versicherte Betriebstätiqkeit gehandelt habe. Der von der Berufsgenossenschaft gegen das Urteil des Oberversicherungsamtes eingelegte Rekurs ist mit folgender Begründung zurückge wiesen worden: „Das Reichsversicherungsamt ist im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung beigetreten, wenn deren Begründung auch nicht für richtig erachtet werden konnte. Wie feststeht, hat der Kläger den Unfall am 26. August erlitten, als in seiner Eigenschaft als Mitglied der Gefolgschaft der Städtischen Garten verwaltung in B. in geschlossener Betriebsgruppe an einer mit einem Aufmarsch verbundenen Kund gebung der Deutschen Arbeitsfront teiluahm. Solche Veranstaltungen sind zumal im Hinblick auf die Stellung der Deutschen Arbeitsfront im Aufbau der neuen deutschen Sozialordnung ver sicherungsrechtlich nicht anders zu beurteilen wie die Feiern am Tag der nationalen Arbeit, denn hier wie dort ist Sinn und Zweck, die enge Ver bundenheit der Schaffenden und die Zusammen gehörigkeit von Betriebsfübrern und Gefolgschafts mitgliedern zu Pflegen und zu bekunden. Es liegt daher nur in der Richtung der in der grundsätz lichen Entscheidung des Reichsversicherungsamts vom 28. August 1935 — Is 822/35 — E. u. M. d. NVA- Bd. 38 S. 152) entwickelten Gedanken gänge, wenn auch die Teilnahme des Klägers an der hier in Rede stehenden Veranstaltung als eine Angelegenheit der Unfallversicherung gleichgeachtet wird. Aus dieser Auffassung ergibt sich, daß die Vorschrift des 8 546 der Reichsversicherungs ordnung, auf die das Oberversicherungsamt seine Entscheidung gründet, hier nicht Platz greifen kann, denn die Beteiligung an dem Aufmarsch ist eben dem Betriebe sewst anzurechnen, von einer Heranziehung zu „anderen Diensten" kann deshalb nicht gesprochen werden." Frage: Bei Bewerbungen um offene Stellen halten verschiedene Betriebe die Zeugnisabschriften zurück, obwohl Rückporto (Doppelporto) beigelegt wurde. Wie verhält sich die Rechtslage hierzu und die moralische Seite? Antwort: Es ist für jeden Betriebsführer nicht nur eine moralische, sondern auch eine Rechts pflicht, die übersandten Bewerbungsunterlagen, auch wenn es nur Abschriften sind, dem Bewerber zu rückzusenden. Ueber die moralische Seite sind wohl nicht viele Worte zu verlieren; die rechtliche Ver pflichtung des Betriebsführers ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Eigentums des Bewerbers an den Unterlagen, der sie dem Betriebsführer nur zur Einsicht und nicht für dauernd überlassen will. Zweckmäßigerweise bittet der Bewerber aber auch noch jedesmal ausdrücklich um die Rücksendung (unter Beifügung des Portos). Die weiteren von dem Fragesteller (E. M.) ge stellten Fragen können erst dann beantwortet wer den, wenn er seine Anschrift und den Betrieb, um den es sich handelt, uns namentlich bekanntgegeben hat. Frage: Ich bin Leiter hiesiger Gutsgärtnerei und habe als Lehrgärtnerei zwei Lehrlinge. In folge schlechten Heizmaterials für die Gewächshaus abteilungen (Strauch) haben wir über Winter viele und lange Arbeitsstunden bei großer Kälte, da wir oft noch abends das Brennmaterial zer kleinern müssen. Der Lehrling, der die Heizwoche hat, heizt z. B. von morgens 7 Uhr an bis abends 9 Uhr. Von da an heize ich bis 2, 3 und auch 4 Uhr. Für den Heizlehrling sind es also 14 Ar beitsstunden. Das Gut arbeitet aber nur acht Stun den, abzüglich anderthalb Stunden Pausen. Für besseres Heizmaterial ist der Besitzer nicht zu haben. Meine Frage geht nun dahin, ob ich den Antrag stellen könnte, daß dem Lehrling die Ueberstunden bezahlt würden und als Nachtarbeit noch höher als Tagesstunden? Ich persönlich würde darauf ver zichten. Antwort: Ihre Angabe, daß der jeweils hei zende Lehrling 14 Arbeitsstunden leisten müsse, ist wohl nicht ganz zutreffend, da er in der Zeit von 7 Uhr morgens bis 9 Uhr abends, die insgesamt nur 14 Stunden ausmacht, sicherlich Arbeitsparisen machen wird. Es wird weiter darauf ankommen,' ob in dieser Gesamtzeit auch Zeiten bloßer Arbeits- bereilschaft liegen oder ob der Lehrling in den Zeiträumen, in denen er nicht gerade heizt, noch mit anderen Arbeiten beschäftigt wird. Soweit sich aber bei diesen Ermittlungen" Herausstellen sollte, daß die tatsächliche Arbeitszeit die tariflichen Gren zen übersteigt, ist dafür der in der Tarifordnung vorgesehene Ueberstundenlohn zu zahlen. Der ganze Fall scheint uns so zu liegen, daß Sie sich hier unbedingt erst einmal an die zuständige Krcis- bauernschaft wenden müßten, damit diese die Ver hältnisse nachprüft und dann von sich aus notfalls beim Besitzer vorstellig wird. Soweit die längere Arbeitszeit auf die schlechte Qualität des Brennmaterials zurückzuführen ist, ist der Betricbsführer aus alle Fälle verpflichtet, die dadurch verursachten Ueberstunden zu bezahlen. Frage: Ich bin von einem früher bei mir tätig gewesenen Gehilfen gebeten worden, ihn jetzt doch als Gartenarbeiter einzustellen, da er infolge eines Leidens (Schwerhörigkeit) als Gehilfe keine Stellung findet. Er ist auch schon so lange teils erwerbslos, teils anderweit nur als Gelegenheits arbeiter tätig gewesen, daß er den vollen Tariflohn eines Gehilfen wirklich nicht mehr verdient. Ich würde ihn nun gern als Arbeiter einstellen und mit einfachen Arbeiten beschäftigen, weiß aber nicht, ob. das nach dem in Nr. 33 in der Gefolgschafts beilage abgedruckten Urteil überhaupt möglich ist? Antwort: Das von ihnen erwähnte Urteil des Arbeitsgerichts Berlin wandte sich nur gegen mißbräuchliche Berufung auf die angebliche verringerte Leistungsfähigkeit des Gehilfen. Wenn z. B. ein Gehilfe das Unglück gehabt hat, längere Zeit erwerbslos gewesen zu sein, so bedeutet das noch in keiner Weise, daß er nun auch tatsächlich minderleistungsfähig geworden sein muß. Er wird sich vielmehr sehr schnell wieder einarbeiten und ein vollwertiger Mitarbeiter werden können, weil er eben gelernter Arbeiter ist und diese Kenntnisse ihm nie verloren gehen können. Wenn dagegen wirkliche Mindcrlcistuugsfähigkeit vorliegt, ist die untertarifliche Bezahlung sachlich gerechtfertigt. Dann gibt das Gesetz auch einen Weg, sie wirksam vereinbaren zu können. Der Be- triebsfiihrer kann zwar auch dann regelmäßig nicht allein mit dem minderleislungssähigen Gefolgsmann die untertarifliche Bezahlung vereinbaren, aber er kann beim Reichstreuhänder der Arbeit den Antrag stellen, das Arbeitsverhältnis dieses Gefolgsmannes ans der Tarifordnung hcrauszunehmen," und er wird diesem Antrag zweckmäßig die schriftliche Einverständniserklärung des Gefolgs mannes mit der untertariflichen Bezahlung bei- fügen. Wenn ein solcher Antrag beim Reichstren- hünder gestellt wird und der Gefolgsmann sich da- mit einverstanden erklärt, wird er regelmäßig ge nehmigt werden. Dann ist die getroffene Verein barung voll wirksam, so daß keine Nachforderungen gestellt werden können. Wenn ^dagegen eine solche Vereinbarung ohne den Reichstreuhänder zwischen den Parteien allein getroffen wird, besteht die recht liche Möglichkeit der Nachfordernngen immer, so sehr sie auch manchmal gegen das allgemeine Bil« ligkeitSgejühl verfloßen mag.
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