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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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2 »lummer !S. H. Zoptsmbsr 1-87. Ne vartenbauwirlstkaft 80 yk> an dem Raum, der der ungemütlichste in ganz Hamburg ist, wenn er nicht reich geschmückt bis aus den letzten Platz gefüllt werden kann. Man fror schon, wenn man hereinkam, und er liest mit seiner Kälte auch die Darbietungen gänzlich verpuffen. Also^ür künftige Fälle: Wir wollen keinen „Empfangsabend, sondern einen echten „Kameradschaftsabend". Berufskameraden aus allen Teilen des Reiches sollen und wollen zuein ander finden. Deshalb nicht zuviel des Guten an Darbietungen und diese in einfacher, möglichst bodenständiger Art, keine „Conferenciers", und die Ansager möglichst aus den eigenen Reihen. Die (durchaus erwünschten) Tanzflächen nicht so aus- einanderreißen, das; eine allgemeine fröhliche Stim mung dadurch am Aufkommen gehemmt wird; denn sonst setzt zwangsläufig der „Thekcnbetrieb" und „Klickenbetrieb" ein, den wir ja ebenso vermeiden wollen wie den geradezu Menschenangst zeigenden Trieb, sich immer nur an einen leeren Tisch oder nur zu Bekannten zu setzen und Landsmannschafts gilden zu bilden. Also gute Besserung sür 1938! prok. Or. Obert, Berlin. Was ist mit dem Völkerrecht? Diese Frage liegt wohl allen Staatsmännern der Welt aus der Zunge, aber keiner wagt sie laut - : zu beantworten. Ja, was ist mit dem Völkerrecht? > Die Professoren der hohen Schulen haben im Völ- kerrecht int allgemeinen eine exakte Wissenschaft ge- : sehen, L. h. also eine Materie, die nach ganz be- > stimmten Grundsätzen, Richtlinien, Formeln und Methoden arbeitete. Eine dieser Formeln z. B. ! war, daß zwei Staaten sich den Krieg erklärten, wenn irgendwelche Meinungsverschiedenheiten nicht : mehr aus dem Wege diplomatischer Verhandlungen erledigt werden konnten. Seit dem Weltkriege hat die Welt offiziell keinen Krieg mehr erlebt, aber! : kriegsähnliche Zustände— die sind mm mittlerweile bald alltäglich geworden. Das sieht man wieder > einmal an dem jetzt zu einem ernsten Problem ge- j; wordenen Konflikt im Fernen Osten. Japan und China haben sich niemals gegenseitig den Krieg er- klärt, aber es gibt kein militärisches Machtmittel, > das sie nicht gegeneinander einsetzen. Die Kriegs- erklärung ist unmodern geworden in unserer Welt. Es war nach früheren völkerrechtlichen Grund- > sätzen darüber hinaus immerhin üblich, dafür zu sorgen, daß einmal eingegangene vertragliche Ver- pflichtungen gehalten wurden, wenn sie nicht offi- > ziell als gelöst bezeichnet wurden. Aus einem sol- chen Vertragswerk ist der Völkerbund entstanden, ! dem bei seiner Geburt eine ganze Menge wichtiger Entscheidungen und Aufgaben mit auf den Weg aegeben wurden. So sollte u. a. durch diese Jnsti- - : tution, den Völkerbund, ein Krieg unmöglich ge- macht werden, jeder Angreifer als ein Feind aller zum Völkerbund gehörenden Staaten betrachtet und - : entsprechend behandelt werden. Man hat bisher > nichts davon gehört, daß dieser Völkerbund liqui- diert worden "wäre. Aber an die Erfüllung seiner Aufgaben ist ebensowenig zu denken,. Dann sei noch ein völkerrechtliches Unikum,er- : wähnt: die Tatsache, daß in den Akten des Völ- : kerbundes immer noch ein Staat geführt wird, den - es seit einem Jahr auf dieser Welt nicht mehr gibt. : Abessinien hat als Staat aufgehört zu existieren, Abessinien ist ein Teil des italienischen Imperiums. - Das ist mittlerweile vom Standpunkt der Poli- tischen Praxis klar und eindeutig. Nur dem Völ- i kerbund scheint das noch nicht einzugehen; denn > dort wird Abessinien immer noch offiziell als souve- : räner Staat geführt. So könnte man weiter suchen, : man würde zweifellos noch mehr Merkwürdigkeiten finden, die mit den Grundsätzen des bisher gelten den Völkerrechts nicht ganz in Einklang zu bringen - sind. Da ist es also schon berechtigt, zu fragen: Was ist mit dem Völkerrecht? Völkisches Schicksal Wir sind gewiß, daß dieser „Tag des deutschen > Volkstums", den wir Deutsche mit wachem, völ- > kischem Bewußtsein gefeiert haben, vielen auslän- dischen Pressekreisen wieder einmal Anlaß geben wird, von der deutschen Gefahr, vom Pan-Gcrma- nismus und von ähnlichen Kinderfchrecks zu schrei- ben. Man kann dagegen nichts unternehmen; denn ! - diese Kreise wollen uns nicht verstehen. Sie wollen : es nicht wahr haben, daß der Führer klar und ein- ! deutig für Deutschland eine ehrliche Minderheiten- Politik zugesagt hat, daß dann aber natürlich auch eine solche Minderheitenpolitik von anderen Staa- ! ten verlangt werden muß. Ringsum in den euro- päischen Ländern wohnen deutsche Menschen, An- gehörige der deutschen Bluts- und Kulturgemein- > schäft. Millionen und Millionen von Volksgenossen sind es, die weit verstreut um die Grenzen des -: Reiches in fremden Staaten leben und wohl über- all zu den fleißigsten und treuesten Staatsbürgern > gehören. Man hat nach Beendigung des Weltkrieges das Recht der Minderheiten als eines der heiligsten > Rechte der Menschheit proklamiert. Man hielt viele - und lange Reden und verschrieb sehr viel Tinte 1 darüber. Die deutschen Minderheiten aber haben nur in ganz seltenen Fällen erfahren, daß man sich : wirklich um eine ehrliche Minderheitenpolitik be- - mühte. Es ist im Gegenteil fast überall so, daß: die Angehörigen der deutschen Volksgruppen einen erbitterten und verzweifelten Kampf um die Er- - Haltung ihrer Lebensrechte kämpfen müssen. Nicht nur, daß man ihr kulturelles Leben zu zerstören: versucht, nein, man neidet ihnen auch die Arbeits- - Plätze, ihre wirtschaftliche Existenz und versucht mit allen Mitteln, das Wirtschaftsleben dieser Volks- deutschen Gruppen zu zerschlagen. Man darf sich - aber in der Welt auch nicht wundern, daß das nationalsozialistische Deutschland sich diese Vor gänge merkt. Unsere Blutsgenossen jenseits der 'Reichsgrenze haben ebenso ein Recht zu leben wie andere Menschen. Wie oft sind gerade diese deut schen Menschen die eigentlichen Kulturträger und ebenso die Träger des wirtschaftlichen Fortschrittes der Völker geworden, von denen sie heute aufs schwerste bedrückt werden. Wenn wir darum heute - einen „Tag des deutschen Volkstums" feierten, : dann soll das ein Sinnbild dafür sein, daß die - Reichsdeutschen den Volkstumskampf ihrer Brüder: jenseits der Grenzen mit heißem Herzen mtterleben. : Nicht, um sich in die Dinge der anderen Sk aten einzumischen; nein, nur als Hüter eines der ersten Menschenrechte, das die heutigen Kulturvölker selbst proklamiert haben.. Mitteilungen der Hauptveremtgung ^noi^nong 430 vom 2?. Lsp/smtrs»- ??37 RegelungdesAbsatzesvonSpeisezwtebeln Die im Januar 1937 erlassene Anordnung Nr. 108 der Hauptvereinigung der deutschen Gar tenbauwirtschaft betr. Regelung des Absatzes von Speisezwiebeln war ausdrücklich auf das Wirt schaftsjahr 1936/37 begrenzt. Es war deshalb not wendig, eine neue Anordnung herauszugeben. Da sich aber die im Vorjahre erlassenen Bestimmungen in vollem Umfange als richtig erwiesen haben, ist grundsätzlich eine Aenderung nicht erfolgt. Ledig- kich die Preise haben insofern eine Korrektur er fahren, als der Anfangspreis etwas erhöht wurde, so daß im weiteren Verlauf der Saison ein ent sprechender Ausgleich geschaffen werden muß. Selbstverständlich wird der Durchschnittspreis ent sprechend der Preisstopverordnung keine Erhöhung erfahren. Von den Bestimmungen werden wegen ihrer be sonderen Bedeutung einige nochmals kurz in Er innerung gebracht: Die Verpflichtung der Lagerhaltung der Ver sandverteiler, die sich nicht nur auf den von den Verteilern als richtig erachteten Zeitraum er streckt, sondern bis zum Verkauf sämtlicher Zwiebeln in Wirkung bleibt; das Verbot der Kühllagerung von Speise zwiebeln ohne besondere Genehmigung der Hauptvereinigung; die Verpflichtung, die Festpreise — auch in Angeboten — strengstens einzuhalten; sowohl lieber- wie Unterschreitung sind, da die An ordnung die Zustimmung des Reichskommissars sür die Preisbildung gefunden hat, strafbar. In diesem Zusammenhänge wird darauf hin gewiesen, daß für die Rechnungserteilung stets der- ;enige Preis gültig ist, der am Tage der Ver ladung der Zwiebeln in Kraft ist. Da diese Be stimmung bisher nicht immer die genügende Be achtung gefunden hat, wird sie in Erinnerung gebracht. Auf Grund deS 8 4 der Verordn»«» über den Zusammenschluß der deutschen Garteiibauwtrtschast vom 21. 1V. 1936 <RGBl. I S. 911) und des 8 8 der Satzung der Hauptvercinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 6. 2. 1937 sNNVBl. S. 77) wird — mit Zustimmung des Reichs- und Preußi schen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichskommissars für die Preisbildung — angeordnet: I. <1) Die Vorsitzenden der Gartenbauwirtschafts- verbänbe (Wirtschaftsverbände) können in ihren Verbandsgebietcn besondere Zwtebelanbangebiete zu geschlossenen Anbaugebieten erklären. (2) Soweit die Gebiete aus Grund der Anord nungen Nr. 70, 80, 82, 97, 99 und 101 betr. Rege lung der Ernährung dienender Gartenbauerzeug nisse fRNBBl. S. 174, 283, 290, 443, 474, 484) allge mein zu geschlossenen Anbaugcbieten erklärt sind, gelten die nachfolgenden Bestimmungen ohne weiteres. II. s1) In geschlossenen Gebieten hat der Erzeuger, unbeschadet der in Ziffer VI zugelassenen Ausnah men, feinen Ernteanfall an Speisezwiebeln der für ihn zuständigen OrtSsammclstelle — ist eine solche nicht eingerichtet, der Bczirksabgabcstelle — nach deren näherer Weisung abzuliefcrn. Die Bezirksabgabestelle stellt über jeden Verkauf von Speisezwiebeln einen Schlußschein ans (Schluß- schein 6). Der Schlußschein ist vom ersten Käufer bei der Beförderung — insbefondere bei Abholung mittels Lastfahrzeugen — mitzuführen. (2) In nichtgeschlossenen (offenen) Gebieten Lür- fen die Erzeuger ihre Speisezwiebeln, soweit sie nicht am Ort der Erzeugung oder dessen näherer Umgebung dem Verbrauch zugesührt werden, nur an Verteiler abgeben, die im Besitz eines ihnen von dem für den Erzeugerort zuständigen Wirt- schaftsverband ausgehändigtcn Schlußscheinbuches (Schlußschein O) sind. Diese Verteiler sind ver pflichtet, über jeden Aufkauf von Speisezwiebeln einen Schlußschein auszustellen und eine Durch schrift dem für den Erzengerort zuständigen Wirt schaftsverband einzusenden. Das Schlußscheinbuch ist nicht übertragbar. Erzeuger aus nichtgeschlossenen Anbaugevieten haben sich beim Absatz ihrer Speisezwiebeln in ge schlossene Anbangebiete der dort benannten Bezirks abgabestellen zu bedienen. (3) Verladungen ab Feld, Ortssammelstelle oder Lager des Versanöverteilers sind einer Güteprü funa auf die gemäß Ziffer XI vorgeschriebene Be schaffenheit zu unterziehen. Zur Vornahme der Prüfung sind nur Prüfer berechtigt, die im Besitz eines entsprechenden Aus weises des zuständigen Wirtschaftsverbandes sind. Mit dem Prüferstempel und dem Datum der Prüfung versehene Sackanhänger (vgl. Ziffer XI Abs. 4) dürfen nicht wieder verwendet werden. III. (1) Verteiler und Verarbeiter haben sich beim Ankauf von Speifezwiebcln in geschloffenen Anbau gebieten ausschließlich der Bezirksabgabestellen zu bedienen, die die gekauften Speisezwiebeln ab Ortssammelstelle zuweisen. (2) Die Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände können einen Kreis im Anbaugebiet ansässiger Verteiler als Versandverteiler auswählen und ihnen besondere Ausgaben übertragen. Diese Ver teiler sind insbesondere zur Haltung eines ange messenen Lagers und zur Führung und regel mäßigen Abgabe von ordnungsmäßigen VcrsanL- aufzeichnungen verpflichtet. IV. (1) Erzeuger von Speisezwiebeln haben der zu ständigen Bezirksabgabestelle zur Weiterleitung an den Wirtschaftsverband nach dessen näherer Weisung zu melden, welche Mengen Speisezwiebeln sie aus ihrem Ernteanfall zur Ablieferung bringen wol len. Desgleichen sind die Bersandverteiler zur lau senden Lagerbestandsmeldung verpflichtet. (2) Die Vorsitzenden der Wirtschaftsvcrbände können, wenn es der geordnete Absatz oder Lie gleichmäßige Versorgung des Verbrauchers er fordern, die Erzeuger zur laufenden Ablieferung be- stimmter Mindestmengen verpflichten und die (gemäß Ziffer III Abs. 2) ausgewählten Verteiler zu einer angemessenen Abgabe ab Lager verpflichten. Diese Anweisungen bedürfen der vorherigen Zu stimmung des Vorsitzenden der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft (Hauptver einigung). V. (1) Der Versand und Lie Annahme nicht fest gekaufter bzw. verkaufter Speisezwiebeln (Kom missionsgeschäfte) und der Verkauf ungcernteter Speisezwiebeln (Ankauf des Aufwuchses ganzer Parzellen) sind verboten. (2) Die Abgabe und die Annahme von Spcife- zwiebeln in- und ausländischer Herkunft dürfen nicht von der Annahme oder Abgabe anderer Gar tenbauerzeugnisse abhängig gemacht werben (Kopp lungsgeschäfte). VI. (1) Von der Ablieferungspflicht bei den Orts- sammel- und Bezirksabgabestellen (gemäß Ziffer II Abs. 1) sind ausgenommen: a) die Abgabe an den Verbraucher — ausgenom men an Großverbraucher — 1. unmittelbar im Betrieb des Erzeugers, 2. auf benachbarten Wochenmärkten; b) der Verkauf an benachbarte Ladengeschäfte. Die Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände ent scheiden in Zweiselsfällen, ob der Wochenmarkt oder das Ladengeschäft dem Ort der Erzeugung benach- (1) Im Verkehr mit Speisezwiebeln gelten nach stehende Frankosestpreise: Deutsche Speisezwiebeln Güteklasse X gemischt, frei jeder deutschen Vollbahn-Empfangsstation einschließlich Sack- und Nebenkosten je KV kg bei Verladung von: Anfangspreis: 1KV är und darüber 4,88 1VV är bis zu 149 är 4,75 bis zu 99 du 32^4! 4,8V Der Vorsitzende der Hauptvereinigung wirb bie erforderlichen laufenden Lagerkostenzuschläge je weils bekanntgeben. (2) Auf die jeweiligen Frankofestpreise können aufgeschlagen werden: fürBcrladungen in halben Säcken eL--« 0,10 je 5V kg für getrennt sortierte Speisezwie ¬ beln Ler Güteklasse X Gr. 1 V,5V je 5Ü kg (3) Die jeweiligen Frankofestpreise Lürsen — auch in Angeboten — weder über- noch unter schritten werden. (4) Bedienen sich Bezirksabgabestellen eines Ver teilers (III, Abs. 2), so steht diesem — je nach Leistung — aus dem Frankofestpreis eine Spanne bis zu -A-F V,4V je 5V kg in der 2. Hülste des Zwiebel ¬ wirtschaftsjahres von 0,50 je 50 kg zu. Der Vorsitzende der Hauptvercinigung wirb bc- kanntgeben, von welchem Tage des Monats Januar ab Lie höhere Spanne zu gewähren ist. Die Abgabe von Speisezwiebeln an Dritte an zahlungsstatt oder Lie Abgabe von Speisezwiebeln im Tauschverkehr ist verboten. VIII. Die Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände sind berechtigt, mit Zustimmung der nach Ziffer 1 der ersten Anordnung über Lie Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Reichskommissars für die Preisbildung vom 12. 12. 1936 (RA. Nr. 291 vom 14. 12. 1936) zuständigen Preisbildungsstellen, Kleinverkausshöchstpreise unter Berücksichtigung der örtliche» Erfordernisse — auch für einzelne Ge bietsteile — festzusetzen. IX. Im Nahmen der Absatzrcgelung von Speisezwie beln wird ein Frachtausgleich durchgesührt. Der Versandverteiler — ist ein solcher nicht ein geschaltet, der erste kaufende Verteiler — ist ver pflichtet, für je 5V Kg gekaufter Sveisezwiebelu an die Hrachtverrechnungsstelle einen Frachtausgleichs betrag zu entrichten, und zwar für Ladungen von 150 sie und öarüber ^-4! g,55 sür Ladungen bis zu 149 är 0,65 sür Ladungen bis zu 99 är 3?^! v,7ü Die beim Versand der gekauften Speisezwiebeln — wenn der erste kaufende Verteiler selbst Empfän ger ist, beim Bezug — entstehenden ersten Fracht kosten sind unter Vorlage des bahnamtlich abge- stempelten Frachtbriefdoppels oder entsprechender Belege der Frachtvcrrechnnngsstelle glaubhast nach zuweisen. Die Frachtverrechnungsstelle vergütet — ohne Rücksicht auf das Besördcrungsmittel — die Fracht, höchstens jedoch den entsprechenden Fracht satz der deutschen Reichsbahn; sind geringere Frachtkosten entstanden, so werden nur diese ver gütet. Frachtverrechnungsstellen sind in geschloffenen Gebieten die Bezirksabgabestellen; in nichtgeschlos senen Gebieten die Geschäftsstellen Ler Wirtschafts verbände oder von diesen bekanntzugebende Stellen. X. Für alle Ablieferungen von Speifezwiebeln ge mäß Ziffer II Absatz 1 kann nach näherer Weisung durch bie Hauptvereinigung durch die Bezirks- nbgabestellen bei der Auszahlung des Erlöses an den Erzeuger eine Ausgleichsabgabe einbehalten werden. Die Ausgleichsabgabe bis zu o,3v je 50 kg ist der Hauptvercinigung nach deren näherer Weisung abzusühren. XI. (1) Der Verkehr mit Speisezwiebeln ist folgen den Reichseinhcitsvorschristen'für die Sortierung und Verpackung unterworfen: Güteklasse X: Speisezwiebeln über 25 mm in Form und Farbe der Sorte entsprechend einheitlich, ohne Böcke und Schosser (ausgewachsene Zwiebeln), voll ausgereist (ausgenommen Frühzwiebeln bis 1. 9.) gesund »nd trocken, nicht gcsroren, gründ lich geputzt, kurz abgcdreht und ohne Wurzeln. Größe 1: OncrLurchmesser von 5V mm aus wärts (Fleischerzwiebeln, großfallende Ware) Grüße 2: Ouerdurchmesser 35—50 mm (Haus- haltzwiebeln, mittclfallendc Ware) Größe 3: Otterdurchmcsser25—35mm (Drillinge, klcinfallcnde Ware) Gemischt: Ouerdurchmesser von 25 mm auf wärts. Güteklasse 8: Speisezwiebeln unter 25 mm, im übrigen der Güteklasse X entsprechend (Pickles) Einmach zwiebeln. Güteklasse 0: Speisezwiebeln aller Größen, den Ansorderun gen Ler Güteklasse X nicht entsprechend, jedoch im wesentlichen frei von Schmutz und Fäulnis, nur sür gewerbliche Verarbeitung zugelassen. (2) Zwiebeln, die den Bestimmungen der Güte klasse» X und 8 nicht entsprechen, dürfen für den Frischverzehr nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Bestellungen und Auftragsbestätigungen dür fen nur zu de» in Absatz 1 aufgeführten Größen- und Begriffsbestimmungen vorgciiommen werden. Sonderwüusche des Empfängers innerhalb einer Größengruppe sind unzulässig. (4) Zwiebeln der Güteklassen X und 8 Lürsen nur vom Verteiler in einheitlichen Säcken oder Kisten mit 50 kg oder 25 kg Inhalt zum Versand gelangen. Säcke und Kisten sind mit einem Anhänger nach Vorschrift des zuständigen WirtschaftsvcrbanLes zu versehen, aus dem Herkunft und Inhalt erkennt lich sind. (5) Die Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände kön nen für ihr Berbandsgcbiet Zwiebeln der Güte klassen 8 »nd 0 von den Bestimmungen der Zif fern II—IV und VIII ausnehmen. (6) Die Kühllagernng von Speisezwiebeln bedarf für jeden Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden der Hauptvereinigung. Die Aus wahl des Kühlgutes und Lie Kühllagerung werden von der Hauptvereinigung oder deren Beauftrag ten lausend überwacht. XII. Zur Deckuug der Unkosten der Hauptvereinigung und der Wirtschaftsverbände ist in geschlossenen Ge bieten von Len Bezirksabgabestellen, in nicht- geschlossenen Gebieten von den zur Führung eines Schlußscheinbuches berechtigten Verteilern, eine Gebühr nach Maßgabe der jeweils geltenden Ge bührenanordnung Ler Hauptvereinigung vom Ver teiler zu erheben und an die Geschäftsstelle des zu ständigen Wirtschaftsverbandes abzuführen. Die Unkosten der Beztrksabgabestcllen und ihrer Hilfseinrichtungen werden anteilig von den Erzeu gern (nach Maßgabe der Ziff. VIII der Anordnung Nr. 65 der Hauptvereinigung betr. Aufgaben, Rechte und Pflichten -er Bezirksabgabestellen vom 23. 3. 1936 — RNVBl. S. 163) gedeckt. XIII. Mitglieder der Gartcnbauwirischaftsverbände, die den Vorschriften dieser Anordnung und den aus Grund dieser Anordnung erlassenen Anweisungen zuwiderhandeln, können in Ordnungsstrase genom men werden. Walnüsse für Baumschuler zur Saat 3. Veröffentlichung Das Verwaltungsamt des Reichsbauernführers ist bemüht, die Ernte von Walnutzbäumen, die als vcrmehrungswürdig befunden wurden, fichrrzustel- len. Di« Baumschuler werden gebeten, ihren Be darf an Walnutzsaatgnt alsbald — spätestens bis zum 27. September 1937 — bekanntzugcben an das Verwaltungsamt des Reichsbauernsührers, Berlin SW. 11, Dessauer Strahe 26. Als Zuwiderhandlungen sind auch Maßnahmen anzusehcn, die, ohne gegen den Wortlaut der er- lassenen Bestimmungen zu verstoßen, eine Um gehung- darstellen. XIV. Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung in Krast. Gleichzeitig wird bie Anordnung Nr. 108 der Hauptvercinigung der deutschen Garten- und Wein bauwirtschaft betr. Regelung des Absatzes von Speisezwiebeln im Wirtschaftsjahr 1936/37 vom 15. 1. 1937 (RNVBl. S. 12) aufgehoben. Berlin, den 21. 9. 1937. Der Vorsitzende der Hauptvercinigung der deutschen Gartcnbanwirtschast. Loettner. -^noic/nung /^c. 731 vom 20. ?. 37 Begrenzung der Auslieferung verbilligter Erzeugnisse Auf Grund der 88 3, 4, 6 und 12 der Ver ordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenöauwirtschaft vom 21. 10. 1936 (RGBl. S. 911), sowie des 8 8 der Satzung der Haupt vereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 6. 2. 1937 (RNVbl. S. 77) wird mit Zustimmung des Reichs- und Preußischen Ministers für Er nährung und Landwirtschaft in Ergänzung der Anordnung Nr. 10b der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Weinbauwirtschaft betr. Ver billigung von Brotaufstrichmitteln im Wirtschafts jahr 1936/37 vom 13. November 1936 (RÄVbl. S. 556) in der Fassung der Anordnung Nr. 109 vom 19. 1. 1937 (RNVbl. S. 25) angeordnet: I. Betriebe, die bis zum 31. August 1937 weniger als 70 ihres Gesamt-Verbilligungsanteiles in Brotaufstrichmitteln aus Obst (Marmelade -s- Pflaumenmus -h Apfelnachpressegelee -I- Apfcl- kraut) ansgeliefert haben, dürfen für den Rest des Wirtschaftsjahres 1936/37 nur 25 vom Hundert der bis 31. August ausgelieferten Menge ausliefern. II. Betriebe, die ihren Verbilligungsanteil in Rüben kraut bis zum 31. August 1937 nicht ausgenützt haben, dürfen für den Rest des Wirtschaftsjahres 1936/37 von ihrem Verbilligungsanleil in Rüben kraut nur die Menge ausliefern, die sie als am 31. August 1937 tatsächlich vorhandenen Bestand an Rübenkraut nachweisen. Berlin, den 20. September 1937. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft. Loettner.
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