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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
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- Gartenbauwirtschaft
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Steuer- und Mbeitsrechtliche Run-sthau Mitteilungen -er Steuerabteilung -er Huchftelle -es -eutschen Gartenbaus Nummer IS Seilage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" Nr. 24 2ö. August 1427 ObLst? vom 20. Die Wehrsteuer für Nichtdienende Durch die Einberufung zum aktiven Wehrdienst werden die jungen Volksgenossen gezwungen, ihre Berufsausbildung zu unterbrechen oder aber, wenn die Ausbildung bereits beendet ist, den von ihnen innegehaltenen Arbeitsplatz aufzugeben. Die jenigen dagegen, die zum aktien Wehrdienst nicht herangezogen werden, können ihre Berufsausbil dung ohne Unterbrechung vollenden und damit früher im Erwerbsleben tätig werden oder aber die bereits eingenommene Arbeitsstelle beibehal ten. Um diese wirtschaftliche Schlechterstellung, die die Wehrdienstpflichtigen erfahren, auszugleichen, hat die Reichsregierung am 20. Juli 1937 durch das Gesetz über eine Steuer der Personen, die nicht zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienst pflicht einberufen werden (RGBl. S. 821), eine sogenannte Wehrsteuer eingeführt. Der Gedanke einer Wehrsteuer ist nicht etwa neu. So kannten bereits vor dem Kriege u. a. Spanien und Oesterreich eine gleiche Steuer, und während des Krieges ist eine Wehrsteuer von Italien, Frank reich und Rußland eingeführt worden. I. Steuerpflichk Von der Wehrsteuerpflicht werden alle männ lichen deutschen Staatsangehörigen erfaßt, die nach dem 31. Dezember 1913 geboren sind, ihren Wohn sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienstpflicht einberufen werden. Die Wehrsteuerpflicht beginnt am Anfang des Kalenderjahres, das auf den Stichtag der Personen standsaufnahme fällt, an dem die endgültige Ent scheidung über die Nichteinberufung zur Erfüllung der zweijährigen aktiven Dienstpflicht vorliegt. Als endgültige Entscheidung über die Nichteinberufung gilt nur: u) die Ueberweisung zur Ersatzreserve I im Falle der bedingten Tauglichkeit, b) der Ausschluß von der Erfüllung der Wehr pflicht wegen dauernder Wehrunwürdigkeit, c) die Ueberweisung zur Ersatzreserve II und Il/U, 6) die Ausmusterung wegen völliger Untauglich keit, e) die Heranziehung zur kurzfristigen Ausbildung. Die am 1. September 1937 in Kraft tretende Wehrsteuer erfaßt erstmalig die Angehörigen der Geburtsjahrgänge 1914, 1915 und 1916, die nicht zur ordnungsmäßigen Erfüllung der zweijährigen Dienstpflicht herangezogen waren. Die vor dem 1. Januar 1914 geborenen Volksgenoffen haben keine Wehrsteuer zu entrichten. Die Wehrsteuerpflicht endet am Schluß des Ka lenderjahrs, in dem der Steuerpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet hat. II. Steuerbefreiungen Von der Wehrsteuer sind befreit: 1. Personen, die schon vor Einführung der all gemeinen Wehrpflicht (also vor dem 16. März 1935) auf Grund freiwilliger Verpflichtung bei der Wehrmacht eingestellt 'worden sind und mindestens 9 Monate aktiven Wehrdienst abge leistet haben; 2. Wehrpflichtige, die nur zur kurzfristigen Aus bildung herangezogen werden, nach Beendigung der kurzfristigen Ausbildung aber noch ein volles Jahr aktiven Wehrdienst als Reserveofsizier- anwärter ableisten; 3. Personen, die bei der Ausübung der Arbeits dienstpflicht oder des zweijährigen aktiven Wehr dienstes für den Wehrdienst untauglich geworden sind. Es muß sich jedoch um eine durch Entschei dung der Versorgungsbehörde anerkannte Dienst beschädigung handeln. Die Wehrsteuerpflicht ruht bei der Ableistung von Uebungen, die länger als 14 Tage dauern, und zwar tritt das Ruhen der Steuerpflicht für die ge samte Dauer der Hebung ein. Die Voraussetzung für das Ruhen der Steuerpflicht ist auch dann er füllt, wenn ein- oder mehrtägige Uebungen abge leistet werden, die zusammen in einem Ka lenderjahr mehr als 14 Tage ergeben. Die veran lagte Wehrstenerschuld vermindert sich durch das Rühen der Steuerpflicht in dem Verhältnis, in dem die Zahl der Kalendertage der kurzfristigen Aus bildung oder der Uebung zu 360 steht. Auch wäh rend des Ruhens der Steuerpflicht hat der Arbeit geber die Wehrsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wenn jedoch eine Veran lagung des Steuerpflichtigen nicht erfolgt, so wird die Wehrsteuer auf Antrag des Arbeitnehmers in foweit erstattet, als sie vom laufenden Arbeitslohn für die Zeit der Uebung einbehalten und abgeführt worden ist. Der Antrag muß innerhalb eines Mo nats nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wer den, in dem die Uebung beendet wurde. Beträge unter 1,— .Ml werden nicht erstattet. Beispiel für die Erstattung der Wehr st euer: Ein lediger Arbeitnehmer mit einem monatlich im voraus zahlbaren Gehalt von 200 KN leistet im ersten Kalenderjahr seiner Wehr- steuerpslicht in der Zeit vom 5. Mai bis 10. Juni eine Uebung ab. Der Arbeitgeber hat bei den Lohnzahlungen vom 1. Mai und l. I mi jeweils die volle Wehrsteuer in Höhe von (je 50 v. H. von 18,46 Ml Lohnsteuer -) 9,23 Alt einbehalten und abgeführt. Aus Antrag werden dem Arbeitnehmer erstattet: s) die Wehrsteuer für Mai in Höhe von (Verhältnis der Uebungstaae zu den Tagen, für die die Wehrsteuer einbe^-lten worden ist) von 9,23 Alt -- 8,03 KN, b) die Wehrsteuer für Juni in Höhe von "/»o von 9,23 KN -- 3,07 KN. Für die Uebergangszeit vom 1. September 1937 pis 31. Dezember 1937 kommt eine Erstattung von Wehrsteuer, die vom Arbeitgeber einbehalten wor den ist, nur für Uebungen in Betracht, die nach dem 31. August 1937 abgeleistet werden. Etwaige Erstattungsanträge müssen bis spätestens 31. Ja nuar 1938 beim Finanzamt gestellt werden. Später eingehende Anträge werden 'abgelehnt. Eine Wehrsteuer wird nicht erhoben, wenn das Einkommen d^s Steuerpflichtigen in dem Kalender jahr, für das eine Wehrsteuer zu erheben wäre, nicht mehr als 224 KN jährlich beträgt. Der Frei grenze von 224 Ml entpricht beim Abzug vom Ar beitslohn eine Freigrenze von 52 KN monatlich, 12 MI wöchentlich, 2 KN täglich. Als Einkommen im Sinne dieser Bestimmungen gilt das nach den Vorschriften des Einkommen steuergesetzes ermittelte Einkommen. Findet eine Veranlagung zur Einkommensteuer statt, so ist das der Veranlagung zugrunde gelegte Einkommen auch für die Berechnung der Wehrsteuer maßgebend. Bei Personen, die im Haushalt oder Betrieb einer anderen Person ohne Dienstverhältnis voll oder zum Teil eine Arbeitskraft ersetzen, wird grund sätzlich für die Berechnung der Wehrsteuer ein Ein kommen von 50V KN zugrunde gelegt. Diese Be stimmung ist für die Landwirtschaft von besonderer Bedeutung, weil hier gewöhnlich Söhne im elter lichen Betrieb ohne Dienstverhältnis mitarbeiten. Erzielt der Sohn außerdem noch sonstige Einkiinste (z. B. aus Kapitalvermögen), übersteigt aber dieses Einkommen den Betrag von 500 Alk nicht, so bleibt es für diese Berechnung der Wehrsteuer außer An satz. Beträgt das sonstige Einkommen mehr als 500 KN, so ist nur dieses Einkommen für die Wehr- steucrveranlagung maßgebend. Ein Betrag von 500 KN für die Bewertung der Arbeitskraft im elterlichen Betrieb wird dann nicht etwa zusätzlich noch als Einkommen für die Wehrsteucrbcrcchnung in Ansatz gebracht. III. Bemessung der Steuer und Steuerhöhe Die Wehrsteuer beträgt in den ersten zwei Ka lenderjahren nach Beginn der Steuerpflicht 50 v. H. der Einkommensteuer (bzw. Lohnsteuer), die für dasselbe Kalenderjahr erhoben wird; in den folgenden Kalenderjahren 6 v. H. der Einkommen steuer. Sie beträgt aber mindestens: 1. soweit die Wehrsteuer durch Abzug vom Ar beitslohn erhoben wird, in den ersten zwei Kalenderjahren nach Beginn der Wehrsteuer pflicht 4 v. H. des Arbeitslohnes, in den fol genden Kalenderjahren 5 v. T. des Arbeits lohnes; für die Berechnung der Mindeststeuer ist der Arbeitslohn auf volle Reichsmark nach unten abzurunden. Für die Berechnung der Mindeststeuer kommen also nur solche Lohn beträge in Frage, die mindestens monatlich 53 RM., wöchentlich 13 RM. oder täglich (oder vierstündlich) 3 RM. betragen; 2. soweit die Wehrsteuer veranlagt wird, in den ersten zwei Kalenderjahren nach Beginn der Wehrsteuerpslicht 5 v. H. des Einkommens, in den folgenden Kalenderjahren 6 v. T. des Ein kommens. Für die Berechnung der Mindest steuer ist bei veranlagten Steuerpflichtigen das Einkommen auf volle fünf teilbare Reichsmark beträge nach unten abzurunden. Die Wehr steuer beginnt also erst bei einem Einkommen von 225 KN und würde (5 v. H. von 225 KN) — 11,25 KN betragen. Die Höhe der Wehrsteuer ist in jedem Fall be sonders zu berechnen. Eine Steuertabelle mit Ge setzeskraft, wie sie für die Berechnung der Ein kommensteuer und der Lohnsteuer vorhanden ist, be steht für die Wehrsteuer nicht. Es ist also für jeden einzelnen Fall zu ermitteln, ob der nach der Ein kommensteuer (Lohnsteuer) berechnete Wehrsteuer betrag oder der nach dem Einkommen (Arbeitslohn) berechnete Wehrsteuerbetrag höher ist. Zu entrichten ist stets der höhere Betrag. Eine Berücksichtigung des Familienstandes ist bei der Wehrmindeftsteuer ausgeschlossen. IV. Entrichtung der Steuer Die Wehrsteuer wird beim Arbeitslohn durch Steuerabzug erhoben; im übrigen veranlagt. Vom Kalenderjahr 1938 ab vermerken die Ge meindebehörden auf der einzelnen Steuerkarte, ob der Arbeitnehmer wehrsteuerpflichtig ist und ob er die Wehrsteuer nach einem Satz von 50 v. H. der Lohnsteuer (Mindestsatz 4 v. H- des Arbeitslohnes) oder nach einem Satz von 6 v. H. der Lohnsteuer (mindestens 5 v. T. des Arbeitslohnes) zu ent richten hat. Für den Abzug der Wehrsteuer vom Arbeitslohn gelten im wesentlichen dieselben Be stimmungen wie für den Lohnsteuerabzug. Der Ar beitgeber ist also verpflichtet, die Wehrsteuer vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Es mag jedoch auf folgende beiden Punkte hingewiesen werden: 1. Beschäftigt ein Arbeitgeber wehrsteuerpflichtige Arbeitnehmer, so hat er ein Lohnkonto auch dann zu führen, wenn für die Zwecke der Lohnsteuer ein Lohnkonto nicht geführt werden muß. 2. Werden in einem Kleinbetrieb keine lohn- steuerpflichtigen, sondern nur wehrsteuerpflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, so können Kleinbeträge einbehaltener Wehrsteuer solange zurückbehalten werden, bis der jeweils angesammelte Betrag 2 KN ausmacht. Der Steuerpflichtige wird nach Ablauf des Ka lenderjahres nach dem Einkommen zur Wehrsteuer veranlagt, das er in diesem Kalenderjahr bezogen hat. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Arbeitslohn, so wird er zur Wehrsteuer mit dem Einkommen veranlagt, wenn a) das Einkommen den Betrag von 8000 KN übersteigt oder b) die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer gesetzes, von denen der Wehrsteuerabzug nicht vor- genommen worden ist, mehr als 100 KN betragen. Die veranlagte Wehrsteuer wird durch schrift lichen Steuerbescheid festgesetzt. Entsprechend der Regelung bei der Einkommensteuer find auf die zu veranlagende Wehrsteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Von der Festsetzung von Vorauszah lungen auf die für 1937 zu veranlagende Wehr steuer ist jedoch Abstand genommen worden, so daß eine Vorauszahlung auf die veranlagte Wehr steuer erstmalig für das erste Vierteljahr 1938 in Betracht kommt. In entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes werden auf die veranlagte Wehrsteuerschuld an gerechnet: a) die für das betreffende Kalenderjahr entrichte ten Vorauszahlungen, b) die durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltene Wehrsteuer, soweit sie auf den im Kalenderjahr bezogenen Arbeitslohn entfällt. Uebersteiqt die Wehrsteuerschuld die Summe der geleisteten Vorauszahlungen und der einbehaltenen Wehrsteuerbeträge, so ist eine entsprechende Ab- schlußzahlung zu entrichten. Ist die Wehrsteuer schuld kleiner als die Summe der Beträge, die durch Vorauszahlungen oder einbehaltene Wehrsteuer entrichtet sind, so wird der Unterschiedsbetrag durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. Beträge, die durch Abzug vom Arbeitslohn ein- behalten' worden sind, werden nicht erstattet. V. Steuererklärung Die Steuerpflichtigen haben für die Zwecke der Wehrsteuer eine Steuererklärung über das Ein kommen im abgelaufenen Kalenderjahr abzugeben: 1. wenn sie keinen Arbeitslohn bezogen haben, ihr Einkommen aber den Betrag von 224 KN über stiegen hat, 2. wenn sie neben Arbeitslohn sonstige Einkünfte von mehr als 100 KN bezogen haben, 3. wenn sie eine Einkommensteuererklärung nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und der Einkommensteuer - Durchführungsverordnung abzugeben haben. VI. Haftung der Ettern Die Eltern haften für die von ihren Söhnen ge schuldete Wehrsteuer, solange die Söhne minder- I. Heiratsbeihilfen Nach § 3 Ziffer 12 des Einkommensteuergesetzes sind Heiratsbeihilfen, die an Arbeitnehmerinnen beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, steuerfrei. Die näheren Bedingungen, an die die Steuerfreiheit geknüpft ist, sind in 8 6 Ziffer 11 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung enthalten. Hiernach ist die Steuerfreiheit davon abhängig, daß folgende Voraussetzungen vor- licgen: s) Der Arbeitgeber darf die Heiratsbeihilfe der Arbeitnehmerin frühestens einen Monat vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zahlen. b) Die Arbeitnehmerin muß dem Arbeitgeber ihre bevorstehende Verheiratung durch Über gabe einer standesamtlichen Bescheinigung über das Aufgebot glaubhaft machen. c) Der Arbeitgeber hat, wenn er freiwillig Hci- ratsbeihilfe gewährt, dies dem Finanzamt mit zuteilen. Er hat Namen und Wohnung der ausscheidenden Arbeitnehmerin und ihres künftigen Ehemannes und den Betrag der ge zahlten Heiratsbeihilfe anzugeben. Die Steuerbefreiung fällt nachträglich weg, wenn die Ehe nicht innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis geschlossen wird. Die Frist kann vom Finanzamt auf Antrag angemessen verlängert werden. Wenn die Steuer befreiung wcgfällt, muß die Lohnsteuer nachgezahlt werden. Wenn die Arbeitnehmerin wieder im Betrieb des früheren Arbeitgebers tätig ist, hat dieser die nachzuzahlende Lohnsteuer bei der näch sten Lohnzahlung einzubehalten; andernfalls hat die Arbeitnehmerin selbst die Lohnsteuer innerhalb eines Monats unmittelbar an das Finanzamt ab zuführen. II. Geburtsbeihilfen Gemäß 8 3 Ziffer 12 des Einkommensteuergesetzes und 8 6 Ziffer 12 der Lohnsteuer-Durchführungs verordnung sind Geburtsbeihilfen steuerfrei, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers in dem der Geburt des Kindes vorausoehenden Lohnzahlungs zeitraum 520 KN monatlich (120 KN wöchentlich) nicht übersteigt. III. Iubiläumsgeschenke Bei den Jnbiläumsgeschenken muß unterschieden werden zwischen solchen, die anläßlich eines Arbeit nehmerjubiläums gewährt werden, und solchen, die aus Anlaß eines Firmenjubiläums gegeben werden. 1. Arbeitnehmerjubiläum Jubiläumsgeschenke aus Anlaß eines Arbeit nehmerjubiläums sind steuerfrei, wenn sie die Höhe von jährig sind oder, falls sie volljährig sind, von ihnen ganz oder vorwiegend unterhalten werden. VII. Inkrafttreten des Gesetzes und Uebergangsbestimmungen Wie oben bereits erwähnt, tritt das Wehrsteuer gesetz am 1. September 1937 in Kraft. Bei der Veranlagung zur Wehrsteuer für das Kalenderjahr 1937 wird so verfahren, daß nur der Jahres wehrsteuerschuld erhoben werden. Besonderheiten ergeben sich für die Uebergangs zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1937 für die Wehrsteuer, soweit sie durch Abzug vom Ar beitslohn zu entrichten ist: Der Wehrsteuerabzug vom Arbeitslohn ist erst malig vom Arbeitslohn für solche Lohnzahlungs zeiträume vorzunehmen, die nach dem 31. August 1937 enden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, in der Zeit zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember 1937 bei allen männlichen Arbeit nehmern deutscher Staatsangehörigkeit, die in den Jahren 1914, 1915 und 1916 geboren sind und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, den Wehrsteuerabzug vorzunehmen, ohne daß es einer entsprechenden Eintragung auf der Steuerkarte bedarf. Der Steuerabzug hat bis zum 31. Dezember 1937 50 v. H. der einbehalte nen Lohnsteuer, mindestens 4 v. H. des Arbeitsloh nes, zu betragen. Der Steuerabzug darf nur unter bleiben, wenn der Arbeitnehmer die mit dem Ver merk „Nicht wehrsteuerpflichtig" versehene Steuer karte 1937 dem Arbeitgeber vorlegt. Arbeitnehmer der Geburtsjahrgänge 1914, 1915, 1916, die sich nicht sür wehrsteuerpflichtig halten, müssen daher zur Vermeidung des Wehrsteuerabzuges unverzüg lich bei ihrer Gemeindebehörde die Aufnahme eines entsprechenden Freivermerks aus der Steuerkarte 1937 beantragen. Hierbei muß der Arbeitnehmer den Nachweis erbringen: n) daß er die zweijährige aktive Dienstpflicht schon erfüllt hat, zu ihrer Erfüllung einberufen ist oder einberusen wird, oder daß er von der Er füllung der aktiven Dienstpflicht zurückgestellt ist, oder daß er mit Rücksicht auf eine aner kannte Dienstbeschäftigung nicht der Wehr steuerpflicht unterliegt (z. B. an Hand des Wehrpasses) oder b) daß er eine bestimmte Zeit von der Erfül lung der Wehrpflicht ausgeschloffen ist( z. B. an Hand des Ausschließungsscheines) oder c) daß die Entscheidung über das Wehrdienstver hältnis ausgesetzt ist (z. B. an Hand des vor läufigen Musterungsausweises). Vom 1. Januar 1938 ab hat der Arbeitgeber eine Wehrsteuer nur bei denjenigen Arbeitnehmern einzubehalten, bei denen auf der Steuerkarte ein besonderer Vermerk über die Wehrsteuerpflicht ent halten ist. Ht- u) sechs Monatsbezügen, höchstens aber 3000 KN nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer ununterbrochen 25 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, b) neun Monatsbezügen, höchstens aber 4500 KN nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer ununterbrochen 40 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war, c) einem Jahresgehalt, höchstens aber 6000 KN nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil der Arbeitnehmer ununterbrochen 50 Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. 2. Firme njubiläum Jubiläumsgeschenke, die anläßlich eines Firmen jubiläums gegeben werden, sind steuerfrei, wenn sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen Monats lohn nicht übersteigen und deshalb gegeben werden, weil die Firma 25, 50 oder ein sonstiges Mehr faches von 25 Jahren bestanden hat. Jnbiläumsgeschenke aus Anlaß eines Arbeit nehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums sind jedoch mit dem vollen Betrage steuerpflichtig, wenn nicht alle vorstehend bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. (8 5 L. St. D. V. O.) Lohn und Gehalt weiterzahlen Durch Kurse und Lehrgänge, die nicht innerhalb der Arbeitszeit und am Ort des Betriebes, son dern auf Schulungsburgen und in Lagern abgehal- ten werden, entstehen der Deutschen Arbeitsfront, die diese Lehrgänge durchführt, erhebliche Kosten für den Ersatz von Lahnausfällen. Erfreulicher weise trägt ein großer Teil von Betriebsführern schon selbst den entstehenden Lohnausfall in der richtigen Erkenntnis, daß gut durchgebildete Amts walter für jeden Betrieb von besonderem Wert sind. Um dieses Verständnis hierfür in größerem Umfange zu wecken, wandte sich der Treuhänder für das Wirtschaftsgebiet Westfalen in einem Auf ruf an alle Wirtschaftsführer und Betriebsführer und richtete an sie den Appell, Gefolgschaftsmit- glieder, die zu Schulungskursen von der Deutschen Arbeitsfront einberufen werden, unter Fortgewäh rung des Lohnes und des Gehaltes zu beurlauben. Dieser E.laß gilt selbstverständlich auch für alle Bauern und Landwirte, die Gefolgschaften be- fchäftigen. Steuerfreiheit bei Heirats- und Geburts beihilfen sowie Jubiläumsgeschenken
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