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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Vie vartenbauwirtsekast »lummer!. 21. Isnusr 1-!7. Mitteilungen der tzaupwereinigung der deutschen Sartenbauwirtschaft und der Gartendauwirlschastsverbände >^no5c/nvnA ?0L VOM ?L. ^ONUO/- Der Absatz von Speisezwiebeln Regelung im Wirtschaftsjahr 1936/37 Auf Grund der 3, 4, 12 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbau wirtschaft vom 21. 10. 1936 (RGBl. I S. 911) und der 88 9, 20 der Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 2. 4. 1935 (RNVBl. S. 173) wird — mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichskommissars für die Preisbildung — angeordnet: I. 1. Die Vorsitzenden der Gartenbauwirtschaftsver- bände (Wirtschaftsverbände) können in ihren Ver bandsgebieten besondere Zwiebelanbaugebiete zu ge schlossenen Anbaugebieten erklären. 2. Soweit Gebiete auf Grund der Anordnungen Nr. 70, 80, 82, 97, 99 und 101 betr. Regelung der Ernährung dienender Gartenbauerzeugnisse (RNVBl. S. 174, 283, 290, 443, 474, 494)' all gemein zu geschlossenen Anbaugobieten erklärt sind, gelten die nachfolgenden Äestimmungen ohne iveiteres. II. 1. In geschlossenen Gebieten hat der Erzeuger, unbeschadet der in Ziffer VI zugelassenen Ausnah men, seinen Ernteanfall an Speisezwiebeln der für ihn zuständigen Ortssammelstelle — ist eine solche nicht eingerichtet, t>«r Bezirksabgabestelle — nach deren näherer Weisung abzuliefern. Die Bezirksabgabestelle stellt über jeden Verkauf von Speisezwiebeln einen Schlußschein aus (Schluß schein L). Der Schlußschein ist vom ersten Käufer bei der Beförderung — insbesondere bei Abholung mittels Lastfahrzeugen — mitzuführen. 2. In nichtgeschlossenen (offenen) Gebieten dür fen die Erzeuger ihre Speisezwiebeln, soweit sie nicht am Ort der Erzeugung oder dessen näherer Umgebung dem Verbrauch zugeführt werden, nur an Verteiler abgeben, die im Besitz eines ihnen von dem für den Erzeugerort zuständigen Wirt- schaftsvevband ausgehändigten Schlußscheinbuches (Schlußschein O) sind- Diese Verteiler sind ver pflichtet, über jeden Auftauf von Speisezwiebeln einen Schlußschein auszustellen und eine Durch schrift dem für den Erzeugerort zuständigen Wirt- schaftsverband einzusenden. Das Schlußscheinbuch ist nicht übertragbar. Erzeuger aus nichtgeschlossenen Anbaugebieten haben sich beim Absatz ihrer Speisezwiebeln in geschlossene Anbaugebiete der dort benannten Be zirksabgabestellen zu bedienen. 3. Verladungen ab Feld, Ortssammelstelle oder Lager des Versandverteilers sind einer Güteprü fung auf die gemäß Ziffer XI vorgeschriebene Be schaffenheit zu unterziehen. Zur Vornahme der Prüfung sind nur Prüfer be rechtigt, die im Besitz eines entsprechenden Aus weises des zuständigen Wirtschastsverbandes sind. Mit dem Prüferstempel und dem Datum der Prüfung versehene Sackanhänger (vgl. Ziffer XI Abs. 4) dürfen nicht wieder verwendet werden. III. 1. Verteiler und Verarbeiter haben sich beim An kauf von Speisezwiebeln in geschlossenen Anbau gebieten ausschließlich der Bezirksabgabestellen zu bedienen, die die gekauften Speisezwiebeln ab Oris sa m m elst elle z uwe i scn. 2. Die Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände kön nen einen Kreis im Anbaugebiet ansässiger Ver teiler als Versandverteiler auswählen und ihnen besondere Aufgaben übertragen. Diese Verteiler sind insbesondere zur Haltung eines angemessenen La gers und zur Führung und regelmäßigen Abgabe von ordnungsmäßigen Versandaufzeichnungen ver pflichtet. IV. 1. Erzeuger von Speifekartofseln haben der zu ständigen Bezirksabgabestelle zur Weiterleitung an den Wirtschaftsverband nach dessen näherer, Wei sung zu melden, welche Mengen Speisezwiebeln sie aus ihrem Ernteanfall zur Ablieferung bringen wollen. Desgleichen sind die Versandverteiler zur laufenden Lagerbestandsmeldnng verpflichtet. 2. Die Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände kön nen, wenn es der geordnete Absatz oder die gleich mäßige Versorgung des Verbrauchers erfordern, die Erzeuger zur laufenden Ablieferung bestimmter Mindestmengen verpflichten und die gemäß Ziffer m Abs. 2 ausge wählten Verteiler zu einer angemessenen Abgabe ab Lager verpflichten. Diese Anweisungen bedürfen der vorherigen Zu stimmung des Vorsitzenden der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft (Hauptverein-i- gung). V. 1. Der Versand und die Annahme nicht fest ge kaufter bzw. verkaufter Speisezwiebeln (Kommis sionsgeschäfte) und der Verkauf ungeernteter Speisezwiebeln (Ankauf des Aufwuchses ganzer Parzellen) sind verboten. 2. Die Abgabe und die Annahme von Speise zwiebeln in- und ausländischer Herkunft dürfen nicht von der Annahme oder Abgabe anderer Gar tenbauerzeugnisse abhängig gemacht werden. (Kopp lungsgeschäfte.) VI. 1. Von der Ablieferungspflicht bei den Orts- sammel- und Bezirksabgabestellen geniäß Ziffer II Abs. 1 sind ausgenommen: a) die Abgabe an den Verbraucher — aus genommen an Großverbraucher — 1. unmittelbar, 2. auf benachbarten Wochenmärkien; b) der Verkauf an benachbarte Ladengeschäfte. 2. Die Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände ent scheiden in Ziveifelsfällen, ob der Wochenmarkt oder das Ladengeschäft dem Ort der Erzeugung benachbart ist. a) Im Verkehr mit Speisezwiebeln gelten nach stehende Frankofestpreise: Deutsche Speisezwiebeln, Güteklasse gemischt, srei jeder deutschen Bollbahn-Empsangsstation, ein schließlich Sack und Nebenkosten, je 50 KZ: bei Verladungen von: Anfangspreis: Endpreis: 150 ckr und darüber TM 4,30 t 100 cie bis zu 149 cir Mi 4,40 > Ali 9,25 bis zu 99 cie Mi 4,45 I Der Endpreis versteht sich für das Ende des Zwiebel-Wirtschaftsjahres einschließlich eines Wei ten Frachtausgleichs Wischen Kühlhaus und erstem Empfänger. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung wird die zwischen Anfangs- und Endpreis erforderlichen lau fenden Lagerkostenzuschläge jeweils bekanntgeben. Die Zuschläge dürfen bis zum 1. 3. 1937 M 2,60 je 50 KZ nicht überschreiten. d) Aus die jeweiligen Frankofestpreise können aufgeschlagen werden: Für Verladungen in halben Säcken All 0,10 je 50 KZ Für getrennt sortierte Speise zwiebeln der Güteklasse Größe 1 Alt 0,50 je 50 KZ c) Die jeweiligen Frankofestpreise dürfen — auch in Angeboten — weder über- noch unterschritten werden. ck) Bedienen sich Bezirksabgabestellen eines Ver teilers (HI Abs. 2), so steht diesem — je nach Leistung — aus dem Frankofestpreis eine Spanne bis zu . . All 0,40 je 50 KZ in der 2. Hälfte des Zwisbelwirtschasts- jahres von .... Ml 0,50 je 50 KZ zu. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung wird be kanntgeben, von welchem Tage des Monat Januar 1937 an die höhere Spanne zu gewähren ist. e) Die Abgabe von Speisezwiebeln an Dritte an Zahlungs statt oder die Abgabe von Speisezwiebeln im Tauschverkehr ist verboten. VIII. Die Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände sind be rechtigt, mit Zustimmung der nach Ziffer 1 der ersten Anordnung über di« Wahrnehmung der Auf gaben und Befugnisse des Reichskommiffärs für die Preisbildung vom 12. 12. 1936 (RA. Nr. 291 vom 14. 12. 1936) zuständigen Preisbildungsstellen, Kleinverkaufshöchstpreise unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse — auch sür einzelne Gebiets teile — festzusetzen. IX. Im Rahmen der Absatzregelung von Speisekar toffeln wird ein Frachtausgleich durchgeführt. Der Versandverteiler — ist ein solcher nicht ein geschaltet, der erste kaufende Verteiler — ist ver pflichtet, für je 50 KZ gekaufter Speisezwiebeln an die Frachtverrechnungsstelle einen Frachtausgleichs betrag zu entrichten, und War: für Ladungen von 150 ckr und darüber All 0,55 für Ladungen bis zu 149 ckr . . . .All 0,65 für Ladungen bis zu 99 äe . . . .All 0,70 Die beim Versand der gekauften Speisezwie- beln — wenn der erste kaufende Verteiler selbst Empfänger ist, beim Bezug — entstehenden ersten Frachtkosten sind unter Vorlage des bahnamtlich abgestempelten Frachtbrisfdoppels oder entsprechen der Belege der Frachtverrechnungsstelle glaubhaft nachzuweisen. Die Frachtverrechnungsstelle vergü tet — ohne Rücksicht auf das Beförderungsmittel — die Fracht, höchstens jedoch den entsprechenden Frachtsatz der Deutschen Reichsbahn; sind geringere Frachtkosten entstanden, so werden nur diese ver gütet. Frachtverrechnungsstellen sind in geschlossenen Gebieten die Bezirksabgabestellen; in nichtgeschlos senen Gebieten die Geschäftsstellen der Wirtschafts- Verbände oder von diesen bekanntzugebende Stellen. X. Für alle Ablieferungen von Speisezwiebeln ge mäß Ziffer II Abs. 1'kann nach näherer Weisung durch die Hauptvereinigung durch die Bezirlsab- gabestellen bei der Auszahlung des Erlöses an den Erzeuger ohne Ausgleichsabgabe einbehalten wer den. Die Ausgleichsabgabe bis zu 0,30 All je 50 KZ ist der Hauptvereinigung nach deren näherer Wei sung abzuführen. XI. (1) Der Verkehr mit Speisezwiebeln ist folgen den Reichseinheitsvorfchriften für die Sortierung und Verpackung unterworfen: Güteklasse Speisezwiebeln über 25 mm, in Form und Farbe der Sorte entsprechend einheitlich, ohne Böcke und Schosser (ausgewachsene Zwiebeln), voll ausgereist (ausgenommen Frühzwiebeln bis I. 9.), gesund und trocken, nicht gefroren, gründlich geputzt, kurz abgedreht und ohne Wurzeln. Größe 1: Querdurchmesser von 50 mm auf wärts (Fleischerzwiebeln, großfallende Ware). Größe 2: Querdurchmesser 35—50 mm (Haushaltzwiebeln, mittelfallende Ware). Größe 3: Querdurchmesser 25—35 mm (Drillinge, kleinfallende Ware). Gemischt: Querdurchmesser von 25 mm auf wärts. Güteklasse 8: Speisezwiebeln unter 25 mm, im übrigen der Güteklasse entsprechend (Pickles) Einmach zwiebeln. Güteklasse O: Speisezwiebeln aller Größen, den Anfor derungen der Güteklasse nicht entsprechend, jedoch im wesentlichen frei von Schmutz und Fäulnis, nur für gewerbliche Verarbeitung zu gelaffen. (2) Zwiebeln, die den Bestimmungen der Güte klassen und 8 nicht entsprechen, dürfen sür den Frischverzehr nicht in Verkehr gebracht werden. (3) Bestellungen und Auftragsbestätigungen dür fen nur zu den in Abs. (1) augesührten Größen- und Begriffsbestimmungen vorgenommen werden: Sonderwünsche des Empfängers innerhalb einer Größengruppe sind unzulässig. (4) Zwiebeln der Güteklassen und 8 dürfen nur vom Verteiler in einheitlichen Säcken oder Kisten mit 50 KZ oder 25 KZ Inhalt zum Versand gelangen. Säcke und Kisten sind mit einem Anhänger nach Vorschrift des zuständigen Wirtschaftsverbandes zu versehen, aus dem Herkunft und Inhalt erkennt lich sind. (5) Die Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände können für ihr Verbandsgebiet Zwiebeln der Güte klaffen 8 und L von den Bestimmungen der Zif fern II—IV und VIII ausnehmen. (6) Die Kühllagerung von Speisezwiebeln bedarf für jeden Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden der Hauptvereinigung. Die Aus wahl des Kühlgutes und die Kühllagerung werden von der Hauptvereinigung oder deren Beauftragte laufend überwacht. XII. Zur Deckung der Unkosten der Hauptvereinigung und der Wirtschaftsverbände ist in geschlossenen Ge bieten von den Bezirksabgabestellen, in nichtge schlossenen Gebieten von den zur Führung eines Schlußscheinbuches berechtigten Verteilern, eine Gebühr nach Maßgabe der jeweils geltenden Ge bührenordnung der Hauptvercinigung vom Vertei ler zu erheben und an die Geschäftsstelle des zu ständigen Wirtschastsverbandes abzuführen. Die Unkosten der Bezirksabgabestellen und ihrer Hilfseinrichtungen werden anteilig von den Er zeugern (nach Maßgabe der Ziffer VIII der An ordnung Nr. 65 der Hauptvereinigung, betr. Auf gaben, Rechte und Pflichten der Bezirksabgabe stellen vom 23. 3. 1936 (RNVBl. S. 163) gedeckt. Neues aus der Absatzregelung beiZwiebeln Die nunmehr vorliegende Anordnung Nr. 108 der Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbau wirtschaft betr. Regelung des Absatzes von Speise zwiebeln im Wirtschaftsjahr 1936/37, die vielleicht zu einem früheren Zeitpunkt erwartet wurde, aber erst ihren Anschluß an die neuen Bestimmungen im Zuge des Vierjahresplanes finden mußte, ent hält verschiedene Bestimmungen, die einer kurzen Erläuterung bedürfen. Was in der Anordnung des Jahres 1935 bereits enthalten war, mag in diesem Zusammenhang unbeachtet bleiben. Von besonderer Bedeutung sind beim Zwiebel absatz die im Anbaugebiet ansässigen Verteiler. Aus ihrer Mitte können die Vorsitzenden der Wirt schaftsverbände einen besonderen Kreis von Ver sandverteilern auswählen und diesen besondere Aufgaben übertragen. Dazu gehört vor allem eine angemessene Lagerhaltung, da es den Verteilern leichter als vielen Erzeugern möglich ist, ent sprechende Lagerräume einzurichten. Diese Be stimmung bezweckt somit einen möglichst weit gehenden Schutz der Ware vor Verderb. Lagerbestandsmeldungen Aber nicht alle Zwiebeln werden schon bald nach der Ernte von den Bauern abgegeben und damit den Erfassungsstellen zugängig gemacht. Ein er heblicher Teil der Ernte bleibt beim Erzeuger auf Lager. Um diese Ware der Marktlage entsprechend lenken und verteilen zu können, ist eine Melde pflicht sür alle Mengen angeordnet, die der Er zeuger zur Ablieferung bringen will. Diese An gaben in Verbindung mit den gleichzeitig für die Versandverteiler zur Pflicht gemachten Lager bestandsmeldungen ermöglichen den Bezirksabgabe stellen jederzeit einen Ueberblick über die Bestände und den Ort ihrer Lagerung. Diese Uebersicht ist von entscheidender Bedeutung, weil sie die Möglich keit gibt, aus der Kenntnis der deutschen Ver sorgungslage heraus die Einfuhr entsprechend zu lenken. Außerdem bildet sie die Grundlage für eine andere sehr wichtige Bestimmung der An ordnung. Es hat sich nämlich bisher häufig gezeigt, daß Erzeuger und auch Versandverteiler kurz vor er warteten Preiserhöhungen mit der Ware zurück hielten. Eine Beunruhigung der Märkte war fast immer die unausbleibliche Folge. Es geht jedoch nicht an, daß sich die Organe der Marktregelung durch derartige Methoden die Zügel aus der Hand nehmen lassen. In Zukunft kann deshalb der Wirtschaftsverbands-Vorsitzende, wenn es der ge ordnete Absatz oder die gleichmäßige Versorgung des Verbrauchers erfordern, den Erzeuger zur laufenden Ablieferung bestimmter Mindestmengen und den Versandverteiler zu einer angemessenen Abgabe ab Lager verpflichten. Höhe des Endpreises Die Zwiebelpreise waren bereits in der An ordnung von 1935 einer Regelung unterworfen. Während aber damals nur der Anfangspreis fest gesetzt wurde und die notwendigen Lagerkosten zuschläge und der Endpreis erst aus den jeweiligen neuen Anordnungen zu ersehen waren, liegen jetzt Anfangs- und Endpreis mit RM. 4,30 bis 4,45 bzw. 9,25 eindeutig fest. Dieser Endpreis schließt einen zweiten Frachtausgleich zwischen Kühlhaus und erstem Empfänger für die Kühlhaus-Zwiebeln ein. Auch die Höhe der Zuschläge ist durch Abgabe einer Zwischenstufe ungefähr ersichtlich. Es ist da durch dem Bauern möglich, festzustellen, wie lange sich eine Lagerung der Zwiebeln vorteilhaft ge staltet. Die Preise sind, wie bisher, Franko-Festpreise, die — auch in Angeboten — weder über- noch unterschritten werden dürfen. Sie können einen Aufschlag von All 0,10 erfahren für Verladungen in halben Säcken und von All 0,50 sür getrennte Sortierung der Güteklasse Größe 1. Dem Ver sandverteiler steht aus dem Franko-Festpreis eine bestimmte, zeitlich und leistungsmäßig gestaffelte Spanne zu. Eine Ergänzung können die Franko-Preise durch Kleinverkaufshöchstpreise finden, die sich im Vor jahre bereits bestens bewährt haben. Die Fest setzung derartiger Höchstpreise erfolgt durch die Vorsitzenden der Wirtschaftsverbände mit Zustim mung der zuständigen Prcisbildungsstellen. Ausgleichsabgabe für Erzeuger Ohne Wirkung auf den Franko-Festpreis, nur den Erzeuger betreffend, ist die rückwirkende Be stimmung über die Erhebung einer Ausgleichs abgabe. Eine solche kann nach Anweisung der Hauptvereinigung bei der Auszahlung des Er zeugererlöses bis zu einer Höhe von Ml 0,30 je 50 KZ einbehalten werden. Sie dient der Förde rung des Zwiebelabsatzes und kommt dem Erzeuger wieder zugute. Sorkierungsvorschriflen Die im Interesse der Gütesteigerung bei allen in die Marktregelung einbezogenen gärtnerischen Erzeugnissen vorgeschriebenen Sortierungsbestim mungen werden bei Zwiebeln in Zukunft mit aller Schärfe durchgeführt werden. Während bis her häufig noch besondere Wünsche der Abnehmer hinsichtlich der Größen berücksichtigt wurden, dürfen jetzt Bestellungen und Auftragsbestätigungen Kur entsprechend den Sortierungsvorschriften vor genommen werden. Damit wird auch die große Zahl von Lieferstreitigkeiten und Prozessen, die bisher aus unklaren Begriffsbestimmungen ent standen, beseitigt. Sorgfältige Kühllagerung Wie bereits die Anordnung betr. Regelung des Absatzes von Kopfkohl eine Bestimmung über die Kühllagerung enthält, so auch diese neue Anord nung für die Zwiebeln, und zwar rückwirkend ab 1. 7. 1936. — Die große Bedeutung, die der Kühl lagerung von Zwiebeln im Rahmen der Vorrats wirtschaft zukommt, macht ihre Abhängigkeit von der Genehmigung der Hauptvereinigung erforder lich. Nur auf diese Weise ist es möglich, sie in den großen Rahmen entsprechend einzugliedern und darüber zu wachen, daß sie mit der nötigen Sorg, falt vorgenommen wird. Die Auswahl des Kühl gutes und die Lagerung selbst werden von der Hauptvereinigung oder deren Beauftragten laufend überwacht. Knauer,
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