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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Als Großabnehmer deutscher Jndustriewaren sind sie in der Lage, uns wichtige Rohstoffe, daneben aber auch Agrarprodukte und Gartenbauerzeugnisse in steigendem Umfang zu liefern. So stieg der pro zentuale Anteil der südosteuropäischen Länder an der Gesamteinfuhr z. B. bei frischen Tafeltrauben von 39 v. H. im Jahre 1934 auf 52,6 v. H. im Jahre 1936, bei Aepfeln von 11,6 auf 23,3 v. H-, bei Dörrpflaumen von 35,7 auf 71,4 v. H. Ange sichts dieser Zahlen wird die entscheidende Wichtig keit einer organischen Lenkung der Einfuhr unter maßgebendem Einfluß des Marktordnungsverban des besonders deutlich. Brachte der bereits erwähnte weitgehende Aus fall der inländischen Ernte an Aepfeln an sich be reits eine erhebliche Schwierigkeit bei der Deckung des winterlichen Obstbedarfs mit sich, so verviel fachte sich diese Versorgungsschwierigkeit noch durch ein außenpolitisches Ereignis von weitesttragender Bedeutung für ganz Europa, nämlich durch den blutigen Bürgerkrieg in Spanien. Spanien ist seit langen Jahren unser Hauptlieferant für Apfelsinen. Mehr als 80 v. H. der nach Deutschland in den letz ten Jahren eingeführten Apfelsinen kamen aus Spanien. Unglücklicherweise werden sie in jenen Gebieten nahe der spanischen Ostküste erzeugt, die sich heute noch in den Händen der Bolschewisten befinden. Damit ist Spanien für dieses Jahr als Lieferant so gut wie vollkommen ausgefallen. Die Herkünfte aus anderen Ländern, insbesondere aus Italien und Palästina, sowie die Schaffung neuer Einfuhrmöglichkeiten aus Aegypten und Griechen land vermögen den Ausfall nur in unvollkomme nem Ausmaß zu decken. Bereinigung des Verteiler- und Imporkeurslandes In Zeiten des freien Handels hätten die in ihrer Preispolitik vollkommen freien Importeure von Apfelsinen aus den verbleibenden Lieferlän dern angesichts der im Verhältnis zum Be darf geringfügigen Mengen, die zur Einfuhr gelangen können, die Möglichkeit zu autzer- ovdentlich übersteigerten Preisforderungen und Konjunkturgewinnen. Den Schaden hätte die Verbraucherschaft und hier namentlich die minder bemittelten Volksgenossen zu tragen gehabt. Durch die von der Hauptvereinigung, der Ueberwachungs- stelle und der Reichsstelle ausgeübte scharfe und lückenlose Kontrolle der Preisentwicklung aller lebenswichtigen Einfuhrwaren wird diese Gefahr ausgeschaltet werden. Einen wesentlichen Anteil an dieser Bestrebung, dem Gemeinnutz zu Lasten rück sichtslosen Eigennutzes auch gegen Widerstände zum Sieg zu verhelfen, wird in steigendem Umsang der organisatorische Zusammenschluß der Verteiler des Groß- und Einfuhrhandels in den Fachschaften bei der Hauptvereinigung von sich aus beizusteuern haben. Die zur Eigeneinfuhr zugelassenen Firmen sind der Allgemeinheit verantwortlich für die volks wirtschaftlich beste Verwendung der ihnen anver trauten Devisen. Wer sich dieser Verantwortung nicht vorbehaltlos zu unterwerfen bereit ist, ver dient nicht länger Mitglied der Verteilerfachschaft zu sein. Die ersten erfolgreichen Schritte in der Richtung einer systematischen Bereinigung des gan zen Verteilerstandes von allen unzuverlässigen und nicht leistungsfähigen Elementen sind im abgelaufe nen Jahre gemacht worden. Indem dieser Weg, bei dem die Hauptvereinigung im engsten Einverneh men mit Ueberwachungs- und Reichsstelle vorgeht, systematisch weiter verfolgt wird, wird sich durch diese Säuberungsaktion eine geschlossene und schlag kräftige Front ehrbarer Kaufleute bilden, die der Staats- und Wirtschaftsführung zu allen Zeiten und für alle auftretenden Fälle als leistungsfähi ges und zuverlässiges Instrument zur Verfügung steht, um alle Einfuhrgeschäfte im Rahmen der Marktordnung mit dem größtmöglichen Nutzen für die Volksgesamtheit abzuwickeln. Hxm. Marktordnung und Entschädigungspflicht Die z. Z. der Machtübernahme verzweifelte wirt schaftliche Lage Ler deutschen Gartenbauwirtschaft wurde dadurch noch wesentlich erschwert, daß jeder einzelne nur sich und seinen Betrieb sah, und ohne Rücksicht auf die anderen Absatzwege für die von ihm gewonnenen Erzeugnisse suchte. Einer Erzeu gung, die keine Rücksicht darauf nahm, was zur Versorgung der Verbraucher notwendig war, viel mehr allein auf den zu erwartenden Vorteil einge stellt war, stand eine planlose Vielfältigkeit der Verkaussvorgänge gegenüber, die den Erzeuger regelmäßig nicht zu seinem Recht kommen ließ. Die von den zuständigen Stellen (zunächst Reichsbeauf tragter, dann Hauptvereinigung der Deutschen Gar tenbauwirtschaft) auf dem Gebiete der Gartenbau- Wirtschaft vordringlich in Angriff zu nehmende Auf gabe war die der Regelung des Absatzes. Die Be hebung der wahrhaft chaotischen Zustände beim Ab satz deutscher Gartenbauerzeugnisse bedingte Be schränkungen im Selbstmarkten, im Einzelversand, im unmittelbaren Aufkauf von Gartenbauerzeug nissen durch Verteiler beim Erzeuger, insbesondere aber beim Kommissionshandel. Maßnahmen dieser Art sind für die Betroffenen gleichbedeutend mit der Beschränkung ihrer freien wirtschaftlichen Be tätigung und regelmäßig mit einer Kürzung ihrer Einkünfte. Den Ausgleich für derartige Folgen suchen Betroffene in der Geltendmachung von Ent schädigungsansprüchen gegenüber dem veranlassenden Marktverband. Ueber eine solche Entschädigungsklage hatte kürzlich das Schieds gericht des Gartenbauwirtschafts verbandes Rheinland zu entscheiden. Die ser Schiedsspruch ist der erste auf dem Gebiete der Gartenbauwirtschaft; ihm lag folgender Sachver halt zugrunde: Beispiel falschen Händlergeistes Nach dem Kriege hatte sich in der Gegend von X., einem der Hauptanbaugebiete Deutschlands für Ge müse und Obst, für den Absatz dieser Waren ein eigenartiges Verfahren herangebildet: Der Händ ler holte abends die Waren beim Erzeuger ab und bezahlte sie am folgenden Tage oder in den folgen den Tagen, vielfach auch am darauffolgenden Sonn tag, wie er es für gut und angemessen hielt. Wenn der Preis unter den in Len Zeitungen notierten Marktpreisen von A. blieb, wurden die Erzeuger mit der Redensart vertröstet: „Die Zeitungen schreiben, was sie wollen, der in der Zeitung ange gebene Preis stimmt nicht!" Die von den Händlern den Erzeugern ausgezahlten Preise waren in der Regel die gleichen, sie beruhten auf Verabredung, die auf dem Markte oder auf Lem Wege von und zum Markt getroffen wurde. Zu gleichmäßigem Vorgehen veranlaßte diese Händler das gleiche In teresse. Ein Ueberangebot von Gemüse, wie es in diesem Jahre vorhanden ist, gab es nur selten; verkaufte der Händler ganz ausnahmsweise die Ware nicht, so brachte er entweder dem Erzeuger die Ware zurück, was meistens der Fall war, oder er bezahlte sie, um den Anschein besonderen Ent gegenkommens zu erwecken, was für ihn nicht sehr ins Gewicht fiel, da in solchen Fällen Ler Preis naturgemäß ein ganz niedriger war. Ein Teil dieser Händler bestand aus Leuten, die selbst eine kleine Wirtschaft und bereits seit langen Jahren den Markt zu D. besucht hatten, ein recht großer Teil jedoch aus Leuten, welche die Möglichkeit, risikolos schnell größere Gewinne zu machen, anzog. Die Tatsache, daß manche sich durch diese Art des Ge schäftsbetriebes in wenigen Jahren ein kleines Ver mögen erworben hatten, lockte viele an. Der Ge schäftsbetrieb begann damit, daß man sich zunächst ein kleines Pferdefuhrwerk anschaffte, das in den meisten Fällen bald dem Lastkraftwagen Weichen mußte, größere Kapitalien waren zum Beginn eines derartigen Handels nicht erforderlich. Es ist nicht zu verkennen, daß ein derartiger Handel schwere und harte Arbeit mit sich brachte, und daß die Nachtruhe ihm geopfert werden mußte. Bei dem hier in Frage kommenden Handel handelt es sich nicht etwa um Kommissionsgeschäfte, sondern durch aus um Eigengeschäfte. Der Kommissionär handelt im eigenen Namen für fremde Rechnung, er ist ver pflichtet, dem Kommittenten Rechnung zu legen und ihm die Vorteile des Geschäftes zukommen zu lassen, er wird nicht Eigentümer der Ware, er hat ledig lich Anspruch auf eine Provision. Die hier in Frage kommenden Händler handeln im eigenen Namen mrd für eigene Rechnung, sie legen keine Rechnung, sondern bezahlen lediglich Preise, die sie festsetzen und für ausreichend halten, sie lassen dem Erzeuger nicht etwa besondere Vorteile des Geschäftes zu kommen, sondern stecken diese in die eigene Tasche. Es kann nicht dem allergeringsten Zweifel unterliegen, daß hier Lie in Frage kommende Han delsform volkswirtschaftlich schäd lich wirken muß, Latz durch sie namentlich die Er zeuger empfindlich, ja oft in schamlosester Weise ge schädigt werden konnten. Der Gemüse- und Obst anbau in dem hier in Frage kommenden Gebiet wurde von mittleren, vorwiegend aber von kleinen und kleinsten Wirtschaften betrieben. Diese wirt schaftliche Struktur war dem geschilderten Handel günstig. Der kleine Obst- und Gemüsebauer war wegen der von ihm zu besorgenden Arbeit vielfach nicht in der Lage, selbst den Markt zu besuchen, die örtliche Entfernung hinderte ihn auch, sich über die tatsächlichen Marktverhältnisse hinreichend zu unter richten. Es ist sicher, Laß es Ausnahmen von dieser Regel gab, aber sie waren recht dünn gesät, Lie übergroße Mehrzahl der Händler übte das geschil derte Verfahren. Diesem volkswirtschaft lich schädlichen und die Erzeuger schädigenden Handel machte die nationalsozialistische Marktord nung ein Ende. Durch Anordnung Les Reichsbeauftragten für die Regelung des Absatzes von Gartenbaucrzeugnissen vom 14. September 1934 wurde innerhalb der Landesbauernschaften Rheinland und Westfalen die Absatzregelung für Gartenbauerzeugnisse in ge schlossenen und nicht geschlossenen Gebieten durch geführt. ß 2 dieser Anordnung bestimmt, daß in geschlossenen Gebieten Bezirksabgabestel len errichtet werden, die allein berechtigt sind, die Abgabe von Gartenbauerzeugnissen an Lie Verteiler borzunehmen. Die Gebiete der Landesbauernschaf ten Rheinland und Westfalen, d. h. die Provinzen Rheinland und Westfalen sowie das Land Lippe wurden zum geschlossenen Anbaugebiet erklärt. Durch Anordnung des Gebietsbeauftragten wurde die Obst- und Gemüse-Absatzgenossenschaft Z. als Bezirksabgabestelle benannt. Durch diese Regelung waren die eingangs erwähnten Händler in ihrer geschäftlichen Tätigkeit keineswegs stillgelegt, es Die mit diesen Sätzen ausgesprochenen Gedanken führen dazu, Laß bei einem auf Grund eines Ge setzes gewährten Entschädigungsanspruch gegenüber einem Eingriff des Staates keineswegs die Bestim mungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden, daß der Entschädigungsanspruch vielmehr sachlich begrenzt ist, in erster Linie durch die In teressen der Allgemeinheit, und daß erst dann die Interessen des einzelnen in Frage kommen, von dem verlangt werden muß, daß er sich als dienen des Glied des Ganzen fühlt. Der einzelne muß im Rahmen des Gesetzes alles tun, um die ihm infolge eines notwendigen Eingriffs der Staats verwaltung persönlich treffenden nachteiligen Fol gen zu mildern. Hiernach kann es sich bei der Gewährung einer Entschädigung für einen staatlichen Eingriff, falls nicht anders bestimmt ist, immer nur um einen auf den Grundsätzen der Billigkeit beruhenden Ausgleich handeln. Daß der nationalsoziali- stand ihnen frei, auf den Versteigerungen Ware zu erwerben und sie weiter in den Verkehr zu bringen. Allerdings mußten sie die erstandenen Waren bar bezahlen, und ihre Tätigkeit unterlag einer gewissen Kontrolle, namentlich auch der Umsatz, den sie er zielten. Liberalistische Gesetze förderten eigennützige Interessen Der Antrag des Schiedsklägers ging auf Zah lung von 8000 RM. Das Schiedsgericht des Gartenbauwirtschaftsverbandes Rheinland hat die Klage kostenpflich tig abgewiesen aus folgenden Gründen: „Für den Erlaß von Gesetzen bestanden nach früherem Recht keine Schranken. Das galt auch gegenüber der in der liberalistischen Zeit vielfach ausgestellten Behauptung, daß ein Gesetz in wohl erworbene Rechte nicht eingreifen dürfe. Für der artige Eingriffe in wohlerworbene Rechte eines Staatsbürgers hatte der Staat keine Entschädi gungspflicht, der einzelne Staatsbürger mußte solche Eingriffe der Staatsgewalt über sich ergehen lassen, eine Entschädigungspflicht bestand nur dann, wenn besondere Gesetzesvorschriften eine solche statuierten. Von Liesen Gesetzesvorschriften konnte der einzelne rücksichtslos Gebrauch machen, weil ihm der Staat als abstraktes Wesen gegenüberstand, der nach weitverbreiteter Auffassung nur dazu dienen konnte, seine höchst persönlichen Interessen zu fördern. Auch im nationalsozialistischen Staat sind der Gesetzgebung keine Schranken gesetzt, sie begrenzt sich indessen selbst, weil nur solche Gesetze erlassen werden, die nach gewissenhaftester Prüfung dem Interesse des ganzen Volkes zu dienen geeignet sind. Das Wohl des ganzen Volkes steht über allem, wäh rend früher die Vorteile einzelner Interessengruppen vielfach den Ausschlag gaben. Auch der national sozialistische Staat gewährt bei Eingriffen in die Rechte einzelner vielfach Entschädigungen, weil diese Eingriffe aber im Interesse der Gesamtheit vor genommen werden, tritt ein Entschädigungsanspruch Les einzelnen nur dann ein, wenn es sich um Ein griffe handelt, die ihm nach heutiger Rechtsauf fassung nicht zugemutet werden können. Erste Pflicht jedes Staatsbürgers muß sein, geistig oder körperlich zu schaffen! Die Tätigkeit des einzelnen darf nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen, sondern mutz im Rahmen des Gesamten und zum Nutzen aller erfolgen." (Punkt 10 des Parteiprogramms.) „Die dauernde Genesung unseres Volkes kann nur erfolgen von innen her aus auf der Grundlage: Gemeinnutz geht vor Eigennutz!" (Punkt 24.) stische Staat bei der Beseitigung von Berufen und Berufsgruppen, deren Tätigkeit dem Ges amt in t er es se des Volkes nicht dient, ja ihm schadet, eine Entschädigung nicht gewähren kann, ist wohl eine Selb st verständ lich! eit, die der näheren Begründung nicht be darf, gilt doch sein rücksichtsloser Kampf denjenigen, die durch ihre Tätig keit das Gemeininteresse schädigen. (Punkt 18 des Parteiprogramms.) Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß der eingangs erwähnte Handel volkswirtschaftlich schäd lich ist. Auch für den Handel gilt der Grundsatz, datz Gemeinnutz vor Eigennutz geht. Der Händler ist in erster Linie Verteiler der vorhan denen Verbrauch sgüter, Die eingangs Erst die Allgemeinheit, dann der einzelne erwähnte Händlergruppe hatte in erster Linie ihr Interesse und ihren Gewinn im Auge, bei dem von ihr betriebenen Handel wurden die Interessen der Erzeuger nur insofern gewahrt, als dieses unbe dingt nötig war, und zwar nicht im Hinblick auf die Interessen der Erzeuger oder der Allgemeinheit, sondern im Hinblick auf das eigene Interesse. Hätte man gar zu geringe Preise bezahlt, so wäre man direkt von den Erzeugern ausgeschaltet worden. Die Erzeuger waren durch jene Händler der Willkür völlig preisgegeben, irgendeine Kontrolle war unmöglich. Der Erzeuger erhielt durchweg nur einen geringen Bruchteil des Preises, den der Ver braucher in der Stadt zahlen mutzte. Das führte wiederum zu einer Entfrerndung von Stadt und Land; denn der unkundige Städter führte die hohen Preise auf den „wuchernden Bauern" zurück, der tatsächlich für die Früchte seiner schweren, harten und entsagungsvollen Arbeit nur eine ganz unzu längliche Vergütung erhielt. Die Marktordnung machte dein ein Ende, jener Händlerkreis wurde ausgeschaltet und mit ihm der Kläger; denn nach seinen eigenen Ausführungen gehörte er ihm an. Auch er holte die Ware beim Erzeuger ab, brachte sie auf den Markt und zahlte am folgenden Tag den Preis, den er für angemessen hielt; hierbei richtete er sich, wie er selbst angibt, nach den Prei sen der anderen Händler. Es ist sicherlich zutref fend, daß der Kläger im Rahmen des von ihm aus geübten Handels „reell" gehandelt hat. Der als Zeuge vernommene Ortsbauernführer A. und der Zeuge B. bekunden übereinstimmend, daß der Klä ger allgemein beliebt gewesen sei, daß er als „reell" gegolten habe, weil er gut bezahlt hätte. Das ändert nichts an der Tatsache, daß die von ihm betriebene Form des Handels die gleiche war, wie die der anderen Händler, und daß diese Form des Handels als eine unreelle und volkswirtschaftlich schädliche bezeichnet werden mutz. Ob dem Kläger demgemäß eine Entschädigung zugebilligt werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 27. Februar 1935 bestimmt in Z 5: „Für Fälle, in denen eine auf Grund dieser Ver ordnung getroffene Maßnahme der Zusammen schlüsse eine schwere wirtschaftliche Schädigung eines Mitgliedsbetriebes zur Folge hat, ist in der Satzung die Gewährung einer angemessenen Ent schädigung vorzusehen. Eine schwere wirtschaftliche Schädigung ist in der Regel als vorhanden anzu sehen, wenn ein Betrieb stillgelegt oder seine Fort führung unmöglich gemacht oder gefährdet wird." In § 11 der Satzung der Hauptvcreinigung der Deutschen Gartenbauwirtschast wird demgemäß an geordnet: „Hat eine auf Grund dieser Satzung ge troffene Maßnahme eine schwere wirtschaftliche Schädigung des Mitgliedes eines Wirtschaftsver- baudes zur Folge, so hat der Vorsitzende nach An hörung des Verwaltungsrats eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Eine schwere wirtschaft liche Schädigung liegt in der Regel vor, wenn ein Betrieb stillgelcgt oder seine Fortführung unmög lich gemacht oder gefährdet wird." Bereits der Wortlaut dieser Bestimmungen deutet darauf hin, daß es sich hierbei nur um Einzelanordnungen han deln kann, um Anordnungen, die sich gegen einen einzelnen bestimmten Betrieb oder gegen eine be stimmte Einzelperson richten. Es ist von der Schä digung eines Mitgliedsbetriebes, von der Schädi gung des Mitgliedes eines Wirtschaftsverbandes Lie Rede; hätte man die Entschädigung ganzer Berufs- oder Wirtschafts gruppen im Auge gehabt, so hätte dieses ganz eindeutig zum Ausdruck kommen müssen. Daß man aber die Entschä digung einer ausgeschalteten, volkswirtschaftlich schädlichen Berufsgruppe nicht im Auge gehabt haben kann, ist zwingend aus den oben gemachten Ausführungen zu entnehmen. Kein Anspruch auf Entschädigung Hiernach steht dem Kläger irgendein Entschädi gungsanspruch rechtlich gegen den Beklagten nicht zu. Der Kläger könnte aber auch deshalb eine Entschädigung nicht verlangen, weil er nach eigenem Zugeständnis nichts unter nommen hat, sich auf die Marktord nung um zu sch alten. Es kann billigerweise von jedem Volksgenossen verlangt werden, daß er wenigstens den Versuch macht, sich den Anordnun gen, die der Staat erläßt, anzupassen. Anstatt die ses zu tun, hat der Kläger sogar nach eigenem Zu geständnis zunächst den Versuch gemacht, sich diesen Anordnungen zu widersetzen und den Handel in der bisher von ihm betriebenen Weise sortzusetzcn. Auch aus diesem Grunde müßte der Kläger mit der Klage abgewiesen werden, selbst wenn rechtlich die Möglichkeit bestände, ihm eine Entschädigung zuzu billigen." Dem Schiedsspruch ist in vollem Umfange zuzu stimmen. Im Ergebnis stimmt er überein mit dem Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts für die land wirtschaftliche Marktregelung vom 15. 8. 1935, in dem das Oberschiedsgericht seststellt, daß eine schwere wirtschaftliche Schädigung nicht vorliegt, wenn von einer Maßnahme zur Ordnung des Marktes die wirtschaftlichen Verhältnisse einer gan zen Wirtschaftsgruppe betroffen werden. Or. Netrxer,
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