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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Steuer- unö Mbeitsrechtliche Runüfthau Mitteilungen -er Steuerabteilung -er Huchstelle -es -rutschen Gartenbaus Nummer 8 öeilage zu „die Gartenbauwirtschaft" Nr. 28 15. Juli 1937 Anwendung der landwirtschaftlichen Einheitssteuer bei gemeinsamer Bewirtschaftung eines Betriebes durch mehrere Inhaber Gemäß Z 13 Abs. III des Einkommensteuer gesetzes vom 16. Oktober 1934 werden die Ein künfte aus Land- und Forstwirtschaft bzw. Garten bau in vollem Umfange zur Einkommensteuer herangezogen, wenn das Einkommen (Gesamtein kommen) den Ertrag von 8000 All übersteigt- Uöbevsteigt das Einkommen diesen Betrag nicht, o werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirt- chaft (Gartenbau) nur insoweit zur Einkommen teuer herangezogen, als sie den Betrag von 3000 Ml übersteigen. Bezüglich des Verlustaus gleichs besteht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (Gartenbau) ebenfalls eine Son derheit. Das steuerpflichtige Einkommen setzt sich grundsätzlich zusammen aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus den einzelnen Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Son derausgaben. Verluste aus Land- und Forstwirt schaft dürfen aber bei Ermittlung des Einkommens nur ausgeglichen werden, wenn sie 1000,— Ml über steigen- Liegt der Verlust nicht über 1000,— All, so bleibt er unberücksichtigt, kann also gegen Ein künfte aus anderen Einkunftsarten nicht aus geglichen werden. Wenn aber der Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in einem Jahre mehr als 1000,— SM beträgt, so kann er in vollem Umfange bei Ermittlung des Einkommens aus geglichen "werden. I. Die praktische Auswirkung dieser Bestimmun gen soll an nachstehenden Beispielen erläutert werden: 1. Beispiel: Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft 6 000,— All Einkünfte aus Kapitalvermögen . . 2100,— All Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung . . . 1800,— Ml 9 900,— All Sonderausgaben 200,— All 9 700,— Kit Das Einkommen beträgt 9 700,— All und wird in vollem Umfange zur Einkommensteuer heran- gezogen. Es bestecht also keinerlei steuerliche Ver günstigung. 2. Beispiel: Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft 3 000,— All Einkünfte aus Kapitalvermögen . . 2100,— All Einkün te aus Vermietung und Verpachtung . - 1800,— All 6 900,— All Sonderausgaben 200,—kW 6 700,— All Da das Einkommen den Betrag von 8000,— All nicht übersteigt, bleiben die 3000,— All der Ein künfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Ver anlagung außer Ansatz. Zur Einkommensteuer wer den also nur 3 700,— All herangezogen. 3. Beispiel: Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft 1 000,— All (Verlust) Einkünfte aus Kapitalvermögen . . 2100,— Alk Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung . - 1800,— All Gesamtbetrag ohne Ausgleich des Verlustes 3 900,— All Sonderausgaben - . 200,—KN 3 700,— SM Das steuerpflichtige Einkommen beträgt 3 700,— All. Ein Ausgleich des Verlustes mit den Einkünften aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung darf nicht erfolgen, da der Ver lust nicht mehr als 1000,— Alt betragen hat. 4. Beispiel: Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft 1500,— All (Verlust) Einkünfte aus Kapitalvermögen . . 2100,— All Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung . - 1800,— All Gesamtbetrag (nach Ausgleich des Verlustes) 2 400,—SM Sonderausgaben - . 200,— SM 2 200,— All Da der Verlust mehr als 1000,— All beträgt, kann er mit den übrigen Einkünften ausgeglichen werden. Das steuerpflichtige Einkommen beträgt also 2 200,— E. II. Wie wirken sich nun diese Bestimmungen über die landwirtschaftliche Einheitssteuer aus, wenn ein landwirtschaftlich-gärtnerischer Betrieb von mehre ren Steuerpflichtigen auf gemeinsame Rechnung betrieben wird? Bei der Untersuchung dieser Frage müssen selbst verständlich die Fälle ausgeschaltet werden, in denen der Betrieb in Form einer G. m. b. H. oder einer sonstigen Kapitalgesellschaft (Aktien gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien) geführt wird. Die Einkünfte der Kapitalgesellschaft unterliegen bekanntlich nicht der Einkommensteuer sondern der Körperschaftssteuer. Irgend eine steuer liche Erleichterung fiir die in Form einer Kapital gesellschaft betriwenen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebe gibt es aber bei der Kör- pcrschaftssteuer nicht. Auch die einzelnen Gesell schafter genießen wegen der an sie ausgsschütteten Gewinnanteile, die als Einkünfte aus Kapital vermögen anzusehen sind, keine Steuer vergünstigung. Es interessieren uns für die vorliegende Frage dagegen alle die Fälle, in denen mehrere Personen einen landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Be trieb in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Erbengemeinschaft oder einer sonsti gen Perjonalgesellschaft betreiben- Sind an einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb mehrere Inhaber beteiligt, so muß gemäß 8 215 der Reichsabgabenordnung der Gewinn gemeinsam festgestellt werden. Die Bestimmungen über die landwirtschaftliche Einheitssteuer wirken sich nun nicht etwa in der Form aus, daß vor der Vertei lung des Gewinns auf die einzelnen Mitinhaber der steuerfreie Einkommensteil von 3000,— SM abzusetzen ist und dann der auf den einzelnen In haber entfallende Gewinnanteil in voller Höhe steuerpflichtig wäre. Vielmehr kommt, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, jedem In haber die Vergünstigung der Einkommensteuer freigrenze zugute. Es ist also so zu verfahren, daß vor Abzug des steuerfreien Betrages der ermittelte Gesamtgewinn auf die einzelnen Betriebsinhaber zu verteilen ist. Bei jedem einzelnen Betriebs inhaber hat dann die Prüfung einzusetzen, ob ihm die Vergünstigung der Einkommensteuerfreigrenze gewährt werden kann. Diese Ansicht ist auch in einem Erlaß des Reichs ministers -der Finanzen vom 3. Mai 1932 S. 2209/25 III (Reichsstenerblatt 1932 S. 258/262) festgelegt. Sie deckt sich im übrigen mit der Recht sprechung des Reichssinanzhofs. Wir verweisen auf die Entscheidungen vom 31. 10. 1934 — VI. 601/34 (Steuer und Wirtschaft 1934 Nr. 742) und vom 12- 9. 1934 — VI 349/34 (Steuer und Wirtschaft 1934 Nr. 743). Es ist also nicht etwa so, daß die ersten 3600,— All der aus dem Betriebe erzielten Rein- einkiinste — ohne Rücksicht daraus, ob an diesen Reineinkünsten ein oder mehrere Steuerpflichtige beteiligt find — kein Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen, so daß der Ge samtgewinn des Betriebes um 3000,— All zu kür zen und der Restbetrag als steuerpslichtiges Ein kommen auf die einzelnen Inhaber zu verteilen wäre. Die Regelung ist vielmehr folgende: Wenn mehrere Steuerpflichtige einen Betrieb aus gemeinsame Rechnung bewirtschaften, so bleiben die ersten 3000,— All des auf den einzelnen Betriebsinhaber entfallenden Gewinnanteils bei der Veranlagung zur Einkommensteuer außer Ansatz, wenn das Gesamteinkommen (Einkünste aus Land- wirtschast und Einkünste aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung usw.) dieses In habers nicht mehr als 8000,— All beträgt. Mit anderen Worten: die Freigrenze von 3000,— All gilt sür jeden Mitinhaber. 1. Beispiel: Albert, Hermann und Otto Gärtner bewirtschaften einen Gartenbaubetrieb aus gemeinsame Rechnung. Am Gewinn sind alle drei Mitinhaber gleichmäßig beteiligt. Hat der Be- triebsgewinn des Jahres 1936 18 OM,— All be tragen, so entfällt auf jeden Mitinhaber ein Ge winn von 6 000,— All. Hier bleiben für jeden der drei Inhaber 3M0,— All steuerfrei, so daß das steuerpflichtige Einkommen des einzelnen Mit inhabers nach Abzug der Pauschale für Sonder ausgaben (200,— All) 2 800,— All beträgt. 2. Beispiel: Nehmen wir im vorstehenden Beispiele an, daß Albert Gärtner neben dem an teiligen Gewinn aus dem Betriebe in Höhe von 6000,— All noch Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2100,— SM und Einkünfte ans Ver mietung und Verpachtung in Höhe von 18M,— All erzielt hätte, so würde sein Gesamteinkommen nach Abzug von 200,— All für Sonderausgaben 9 700,— All betragen. Albert Gärtner müßte die ses Einkommen in vollem Umfange versteuern. Die Bestimmung, daß Verluste aus Land- und Forstwirtschaft bei Ermittlung des Einkommens nur ausgeglichen werden können, wenn sie 1000,— All übersteigen, wirkt sich bei Beteiligung mehrerer Inhaber an einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb dahin aus, daß ein Ver lust nur dann zum Ausgleich zugelaffen werden kann, wenn der auf den einzelnen Beteiligten entfallende Anteil am Verlust 1000,— All über steigt. Dd. 200 rfsvskfrsi Fragen zur Altersrente 1. Auf Grund der Invalidenversicherung bzw. Ungestelltenversicherung wird bekanntlich Nach Voll endung des 65. Lebensjahres eine laufende Altersrente gewährt. Tritt bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen dauernde Invalidität (Erwerbs unfähigkeit) ein, so erhält der Versicherte bereits von diesem Zeitpunkt an eine Rente. Es wird häufig von Versicherten die Frage aufgeworfen, ob die Invaliden- oder Altersrente etwa mit Rücksicht auf ein vorhandenes Vermögen versagt oder doch gemindert werden könnte. Diese Frage ist zu ver neinen, denn es handelt sich bei der Jnvaltden- und Altersrente nicht etwa um eine Leistung der Versicherung, bei der die Bedürftigkeit des Ver sicherten entscheidet, sondern Voraussetzung für die Gewährung der Rente ist lediglich die Tatsache, daß der Versicherte die gesetzlich v-orgsschriebenen Versicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat. 2. Stellenweise wird die Ansicht vertreten, daß Invaliden- und Altersrenten von der Einkommen steuer befreit wären. Dieser Ansicht muß jedoch entgegengetreten werden. Es ist keineswegs so, Laß etwa Invaliden- und Altersrenten ohne weiteres von der Einkommensteuerpflicht ausgenommen wären. Die Invaliden- und Altersrenten gehören zu -den sonstigen Einkünften im Sinne des 8 22 des Ein kommensteuergesetzes. Unter den einkommen steuerfreien Einkünften sind jedoch die In validen- und Altersrenten nicht aufgeführt. Eine erschöpfende Aufzählung der steuerfreien Einkünfte ist im 8 3 des Einkommensteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 enthalten, und zwar interessiert uns in diesem Zusammenhang lediglich die Bestim mung der Ziff. 6 des 8 3 EStG. Dort sind als steuerfrei genannt: „Bezüge aus einer Krankenversicherung und der reichsgesetzlichen Unfallversicherung sowie Sachleistungen aus den übrigen Zweigen der Reichsversicherung." Altersrenten, Invalidenrenten -sowie Renten aus der Angestelltenversicherung sind also, da sie nicht ausdrücklich als steuerfrei bezeichnet sind, ein kommensteuerpflichtig. Nur eine L-ohnsteuerpflicht kommt für Jn-val-iden- und Altersrenten nicht in Betracht, denn in 8 2 Absatz 2 Ziffer 2 Satz 2 der Löhnsteuerdurchfüh- Kredite zur Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen Der Beauftragte für den Vierjahresplan Mini sterpräsident Generaloberst Göring hatte in einem Erlaß vom 10. März 1937 zur Förderung Les ländlichen Wohnungsbaues Kredite aus Reichsmit teln in Aussicht gestellt. Die näheren Ausführun gen hierüber brachte die erste Durchführungsver ordnung vom 7. April 1937. Jetzt sind auch die Durchführungsvorschriften in einem Erlaß des Reichs- und Preußischen Arbcitsministers vom 24. April 1937, IV u 6 Nr. 6230/154, erschienen. In Lem Erlaß ist zum Ausdrück gebracht, daß besonders der Werlwohnungsbau mit größter Be schleunigung durchzuführen ist, um eine Besserung der ländlichen Wohnungsverhältnisse in kürzester Frist zu erreichen. Die "Durchführungsvorschriften werden Mit folgenden Worten eingeleitet: „Das deutsche Volk kann seine Ernährungs- freiheit nur erkämpfen, wenn der Landwirt schaft genügend Mitarbeiter zur Verfügung, stehen. Freudige und aufopfernde Mitarbeit kann von den landwirtschaftlichen Gefolg- schaftsmitgliedern aber nur dann gefordert werden, wenn -sie ein gesundes und mit aus reichenden Wohn- und Wirtschaftsräumen ver sehenes Heim haben, das ihnen und ihrer Fami lie eine Heimat wird. Auch der Jugend muß die Möglichkeit gegeben werden, auf dem Lande eine Familie zu gründen. Voraus setzung dafür ist der Bau von neuen einwand- freien Wohnungen." Die Durchführungsbestimmungen unterscheiden 1. eine Förderung des Baues von Heuer lings- und Werkwohnungen und 2, eine Förderung des Baues von Eigenheimen. Mr den Gartenbau im engeren Sinne wird eine Be anspruchung der Kredite nicht möglich sein, da er bei der Aufzählung des Personenkreises nicht auf gezählt ist. Dagegen werden Betriebe, die Gar tenbau in Verbindung mit Landwirtschaft betrei ben, die Kredite in Anspruch nehmen können, wenn sie verheiratete Landarbeiter beschäftigen oder bisher ledigen Arbeitern die Verheiratung ermöglichen. In Betracht kommen also in erster Linie Gemüse- und ObDaubetrisbe. 1. För de rung des Baues von Heuer lings- und Werk Wohnungen. Die Preußische Landesrentenbank gewährt Dar lehen an Bauern, Landwirte und Päch ter landwirtschaftlicher Betriebe, die Landarbei terfamilien beschäftigen und sie in vorhandenen Wohnungen nicht unterbringen können. Da für den Gartenbau Heuerlingswohnungen nur in selte nen Fällen in Frage kommen, soll hier hauptsäch lich von den Werkwohnungen die Rede sein. Die Kredite betragen 85 Yb der Neubaukosten. 15 Yb sind vom Betriebsin-Haber aufzubrinqen. Dieser Anteil des Besitzers kann aber zum Teil in Arbeitsleistung und Baustoffen bestehen. Im Einzelfall legt die Landesrentenbank für eine Heuerlingswohnung 5500 All und für eine Werk wohnung',4500 All" als Neubauwert zugrunde. Im Höchstfall werden (bei höheren Baukosten) jedoch 6500 bzw. 55M All ausgesetzt. Bis zum Erhalt des Dauerkredites wird ein Zwischenkredit ge geben, der im ersten Jahre nicht verzinst werden braucht, vom zweiten Jahre ab beträgt der Zins- rungsverordnung heißt es, daß Bezüge, die ganz oder teilweise auf früheren Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten vder seines Rechtsvorgängers beruhen, nicht zum Arbeitslohn gehören. Bei veranlagten Steuerpflichtigen, zu deren Ein künften Bezüge aus der Invaliden- oder Ange stelltenversicherung gehören, ist zu beachten, daß den Empfängern der Invaliden- und Altersrente ein Werbungsmindestkostenbeitrag von 200 SM gewährt wird, -so daß also nur der über 200 All hinausgehende Betrag zur Einkommensteuer heran gezogen weiden darf. 8 13 der Ersten Einkom mensteuer-Durchführungsverordnung bestimmt näm lich folgendes: „Bei der Veranlagung von Steuer pflichtigen, zu deren Einkünften Renten aus der re-ichsgesetzlichen Invaliden-, Angestellten- und Knappschaftsversicherung oder Bezüge gehören, die ganz oder teilweise auf frühere Beitragsleistungen des Bezugsberechtigten oder seines Rechtsvorgän gers beruhen, ist .zur Abgeltung der Werbungs kosten von diesen Einnahmen als Mindestbetrag ein Pauschbetrag von 200 All abznsetzen. DK. Urkundenffeuerfreiheit im Entichuldungsverfahren In einem Runderlaß vom 1- 4.1937 (S. 5800 — 40 III RStB. S. 497) behandelt der Reichs minister der Finanzen die Frage, wann Urkunden, die im landwirtschaftlichen Schuldenregelungsver fahren ausgenommen werden, der Urkundensteuer pflicht unterliegen. In dem Erlaß heißt es: 1. Urkunden, die in einem Verfahren nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen errichtet werden, sind nach 8 2 des Deutschen Gerichtskosten-Gesetzes (DGKG-) in Verbin dung mit 8 4 Abs. 2 Urkundensteuergesetz (UriStG.) urkundensteuerfrei, soweit ihr In halt über den Gegenstand des Verfahrens nicht hinausgeht. Die Anwendung des 8 2 DGKG. auf das Schuldenregelungsverfahren folgt aus 8 48 Ms. 2 Schuldenregelungsgesetz (SchRG.) in Verbindung mit §8 H5, 130 der Vergleichs ordnung vom 26- Februar 1935 (RGBl. I S. 321) und 8 1 DGKG. Die Befreiung von der Urkundensteuer gilt auch insoweit, als das Verfahren vor einer Entschuldungsstelle als eine Einheit aufgefaßt werden muß. Steuerfrei werden daher z. B. regelmäßig sein ein vom Bctriebsinhaber zur Niederschrift der Entschuldungsstelle in der Gläubigerver sammlung erklärtes Anerkenntnis einer Geld schuld und ein in der Gläubiderversammlung schriftlich abgeschlossener Vergleich zwischen dem Betriebsinhäber und einem am Verfahren be teiligten Gläubiger. 2. Urkunden, die außerhalb des Verfahrens, d. h. nicht unmittelbar vor dem Entschuldungsamt (Entschuldungsstelle) errichtet werden, sind steuerpflichtig (8 2 Abs. 2 DGKG.). Vollmachten zur Vertretung im Schulden regelungsverfahren werden im allgemeinen nach 8 27 Abs. 6 UrkStG. im Hinblick auf 8 48 Abs. 2 SchRG. und 8tz Hb, 130 der Vergleichs ordnung steuerfrei sein. Nur vom Gläubiger unterzeichnete Ablösungsanträge enthalten kein steuerpslichtiges Rechtsgeschäft. 3. Wird eine steuerpflichtige Urkunde im Schul denregelungsverfahren einer Entschuldungs stelle ausgehändigt, so ist diese nicht Steuer schuldner nach 8 6 Abs. 1 Ziff. 3b und Ziff. 4s UrkStG-, da sie nicht als Dritter im Sinn die ser Bestimmungen anzusehen ist (z. B. Ab tretungserklärungen und Abtretungsanzeigen, Verpsändungs- sowie Sicherungsübereignungs erklärungen des Betriebsinhabers und Bürg schaften Dritter). Ib. satz 4 Yb. Die Auszahlung des Darlehens erfolgt mit 40 Yb bei der Fertigstellung des Rohbaues. Weitere 40 Yb werden nach Beenoigung der Bau arbeiten und der Rest nach der grundbuchlichen Sicherung des Dauerkredites ausgezahlt. Der 'Dauerkredit ist ein Tilgungsdarlehen, für das der Kreditnehmer je Jahr 4 YL zur Verzinsung und Tilgung zu zahlen hat. Die Bedingungen sind über außerordentlich günstig. Anträge auf die Darlehen der Landesrenten bank sind auf besonderen Formularen bei Len Kreisbehörden (Landratsämtern) zu stellen. Träger der Förderun-gsmaßnahme sind die pro vinziellen Heimstätten. Die Darlehns anträge werden vor ihrer Genehmigung oder Ab lehnung den zuständigen A rbe i t samt s l e i - tern und den Kreisbauernführern, bei Heuerlingswohnunqen auch den Kreis lei tern der NSDAP, zur Stellungnahme zugeleitet. Bei verschiedenartiger Beurteilung der Anträge durch die obengenannten Dienststellen gehen die Anträge vor der endgültigen Entscheidung durch die Durch führungsbehörde noch der L and e s baue r n- schäft zur Stellungnahme zu. Zum Schluß sei noch darauf hingewiesen, daß die Inanspruchnahme der Darlehen der Landes rentenbank die gleichzeitige Gewährung des Reichs- zuschusses von 1800 All je Wohnung auf Grund der Anordnung der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 28. August 1934 ausschließt. Wer also mit dem Reichszuschuß gebaut hat oder noch baut, kann das Darlehn der Landesrentenbank nicht er halten. Das gleiche gilt im umgekehrten Fall. Etwa noch fehlnde Mittel bei höheren Baukosten muß der Betriebsführer selbst aufbr-ingen oder von anderer Seite beschaffen. plante
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