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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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g Die Gefolgschaft Seitage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" Nr. 2S 24. Juni 1437 Nummer 1b Mitteilungen -er Zachschaft Gärtner in -er Abteilung ,yof- un- Setriebsgefolgschaft" Reichssachbearbeiter Gruno Krooss Wann nehmen c/o§ /n Ueber das Arbettsgertchtsverfahren Die Sozialpolitik im heutigen Deutschland will die Zahl der arbeitsgerichtlichen Prozesse nach Mög lichkeit verringern und die entstehenden Arbeits streitigkeiten statt dessen gütlich beilegen. Trotzdem wird es immer Streitfälle geben, die ohne den Spruch des Arbeitsgerichtes nicht geregelt werden können und deshalb müssen Betriebsführer und Ge folgsmänner wenigstens einigermaßen auch über das arbeitsgerichtliche Verfahren Bescheid wissen. Geklagt werden soll im Geiste der Betriebsge meinschaft und des Arbeitsfriedens grundsätzlich im mer erst dann, wenn die außergerichtlichen Schlich tungsversuche im Betriebe oder durch die Dienst stellen des Reichsnährstandes ohne Erfolg geblieben sind. Davon gibt es nur eine, allerdings sehr wich tige Ausnahme: Bei Kündigungswiderrufsklagen nach ß 56 des Arbeitsordnungsgesetzes, also bei Klagen gegen eine ordentliche, fristgemäße Kündigung nach einjähriger Betriebszugehörigkeit und gegen einen Betrieb mit mindestens zehn Gefolgschaftsangehörigen, muß die Klage immer binnen zwei Wochen seit dem Zugang der Kündigung — also nicht etwa erst nach dem tatsächlichen Ausscheiden — beim Arbeitsgericht er hoben sein. Diese Frist wird durch Vergleichsver- handlungen nicht verlängert. Wenn also innerhalb der zwei Wochen die Verhandlungen noch nicht er folgreich beendet werden konnten, muß auf alle Fälle vorsorglich die Klage eingereicht werden. Dann können die Vergleichsverhandlungen ruhig fortgesetzt werden. Für die Arbeitsstreitiqkeiten, also hauptsächlich Klagen wegen Gehalt, Lohn, Urlaub, Kündigung, Zeugnis, Auskunft, Schadenersatz usw., sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig. Solche Kla gen können also vor den Amts- und Landgerichten niemals durchgeführt werden. Schiedsgerichte (Schlichtungsstellen usw.) kommen nur insoweit in Betracht, als sie ausdrücklich durch eine Tariford nung vorgeschrieben sind, wie z. B. in Thüringen und Schleswig-Holstein. Dagegen ist es nicht "zu lässig, im Einzelarbeitsvertrag oder in einer Be triebsordnung die Arbeitsgerichte auszuschließen und statt dessen ein Schiedsgericht zu vereinbaren. Vertreten kann sich vor dem Arbeitsgericht jeder mann selbst. Wer am persönlichen Erscheinen ver hindert ist, kann statt dessen auch einen Freund, Familienangehörigen, Berufskameraden oder sonst jede volljährige Person mit seiner Vertretung be auftragen, nur darf dieser das nicht geschäftsmäßig tun, es muß sich also um eine Gefälligkeit handeln. Ebenso können auch Betriebsführer mit ihrer Ver tretung einen Gefolgschastsangehörigen beauftragen. Dagegen würde z. B. ein Steuerberater, der mehrere Betriebe berät, vom Arbeitsgericht als Vertreter des Betriebsführers zurückgewiesen werden müssen, da er als geschäftsmäßiger Vertreter anzusehen wäre. Auf alle Fälle muß sich der Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen. Das gilt auch dann, wenn die Frau für den Ehemann kommt und um gekehrt. Daneben stehen allen Angehörigen des Reichs nährstandes auf Grund des Bückeberger Abkommens die Rechtsberatungsstellen der Deutschen Arbeits front kostenlos zur Verfügung, ohne Rücksicht dar auf ob sie Einzelmitglieder der DAF. sind oder nicht Gefolgschaftsangehörige haben sich dabei durch Vorlegung der Beitragskarte als Angehörige des Reichsnährstandes auszuweisen. Rechtsanwälte können vor den Arbeitsgerichten nur auftreten, wenn sie von der DAF. dazu aus drücklich schriftlich für den Einzelfall ermächtigt worden sind. Die Ermächtigung wird nur erteilt, wenn ein Bedürfnis dazu vorliegt. Fm Arbeitsgerichtsverfahren entstehen wie in jedem anderen Prozeß auch Gebühren. Diese sind von dem unterliegenden Teil zu tragen und werden im Urteil ausdrücklich festgestellt. Sie betragen bei Streitwerten bis zu 20.— Ml einschließlich 1— Kit bis zu 60— Kit einschließlich 2.— M bis zu 100.— Kit einschließlich 3.— Kit von da ab für jede angefangenen 100.— M je 3— Mt Wichtig ist, daß keine Gebühren erhoben werden, wenn "der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt wird oder wenn der Kläger die Klage zurücknimmt oder der Beklagte den Anspruch anerkennt. Die Kosten werden erst nach Beendigung des Ver fahrens vor dem Arbeitsgericht eingefordert, es brauchen also keine Vorschüsse geleistet zu werden, während sonst vor den Amts- und Landgerichten ein Termin immer erst anberaumt werden kann, wenn der Kläger den Gerichtskostenvorschuß bezahlt oder das Armenrecht erhalten hat. Neben den eigentlichen Gebühren entstehen oft noch Auslagen, hauptsächlich, wenn Zeugen vernom men worden sind. Diese Auslagen werden auch im Falle eines Vergleichs nicht niedergeschlagen, son dern müssen, wenn sich die Parteien nicht über eine andere Regelung einigen, von jedem Teil zur Hälfte übernommen werden. Kommt es dagegen zum Ur teil, trägt der unterliegende Teil auch die Auslagen. Sehr "wichtig ist weiter die Bestimmung des H 61 Absatz 1 Satz" 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, wonach die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschä digung wegen Zeitversäumnis hat. Wer also hart näckig um geringe Forderungen prozessiert, muß damit rechnen, daß möglicherweise sein Verdienst ausfall die ganze Forderung übersteigen wird, so daß er im Ergebnis auch bei günstigem Ausgang des Prozesses zusetzt. In solchen Fällen ist ein Ver gleich besonders am Platz. Ebenso sind die Kosten eines Rechtsanwalts, selbst wenn diesem die Ermächtigung erteilt sein sollte, niemals erstattungsfähig. Die Partei, die den Rechtsanwalt angenommen hat, muß ihn also auch dann selbst bezahlen, wenn sie sonst vollkommen ob- gesiegt hat. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ist die Be rufung an das Landesarbeitsgericht zulässig, wenn der Streitwert 300 Kit übersteigt oder wenn bei ge ringeren Streitwerten das Arbeitsgericht die Be rufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuläßt. Das ist besonders dann der Fall, wenn es sich um die Auslegung einer Tarisbestimmung handelt. Vor den Landesarbeitsgerichten muß jede Partei einen Rechtsanwalt haben; eine andere Vertretung ist nicht möglich. Die Frist für die Einlegung der Be rufung beträgt zwei Wochen von der Zustellung des Urteils an, man muß also den Rechtsanwalt io zeitig beauftragen, daß er diese Frist noch ein halten kann. Eine von der Partei selbst eingereichte Berufung wäre unwirkfam. Will man für die Berufung das Armcnrecht in Anspruch nehmen, muß der Antrag so zeitig gestellt werden, daß das Landesarbeitsgericht normaler weise vor Ablauf der Berufungsfrist auch noch dar über entscheiden kann, also mindestens eine Woche vorher. Man besorgt sich deshalb zweckmäßig das sogenannte Armutszeugnis schon sofort nach der Verkündung des Urteils, nicht erst nach der Zu stellung, die gewöhnlich erst eine Woche oder noch später erfolgt". k. Ich habe sie gefunden Ein Brief, der bei uns einging, und was sich für den Gartenbauer daraus ergibt „Jetzt habe ich sie endlich gefunden, die Fach zeitschrift, die ich solange suchte, die für so un aussprechlich wenig Geld soviel bietet. Mag es sich um gartenbauliche Fragen allgemeiner Art oder um solche auf den verschiedenen Spezial gebieten handeln, stets finde ich etwas zur Er weiterung und Vertiefung meines Wissens. Ich kann nur alle diejenigen Berufskamcraden be dauern, die wie ich solange keine Kenntnis von dem Vorhandensein von „Der deutsche Erwerbs gartenbau vereinigt mit Die Gartenbauwirtschaft" hatten, und werde die Zeitschrift stets dort emp fehlen, wo sie bisher noch nicht gelesen wird." In diesem Sinne gehen uns noch immer Zu schriften von Beziehern zu, die keine Ahnung da von hatten, auf wie mühelose und billige Weise sie sich stets weiterbilden und laufend über alle Vorgänge im Berufsstand, über wichtige Gesetze und Verordnungen usw. unterrichten können. Auch aus Ihrem Ort fehlt noch mancher Berufs kamerad; Sie glauben es nicht? — Fragen Sie einmal Ihre Kameraden, Sie werden überrascht sein, gerade diejenigen, von -denen Sie es nie ge glaubt hätten, haben bis heute noch nicht diese billige und gute Zeitschrift bestellt. Nennen Sie uns deshalb die Anschriften der Berufskameraden, die noch nicht Leser unserer Zeitschrift sind, damit wir sie aufklären können, ober fordern Sie Probenummern an, die wir gern unentgeltlich zur Verfügung stellen. Der Bezugs preis beträgt vierteljährlich nur 0,75 RM. zuzüglich 0,18 RM. Bestellgeld. von 22 Die Arbeitszeit im Erwerbsgartenbau Am Schluß des ersten Teils unserer Darstel lung der Arbeitszeit im Gartenbau (Gartenbau- Wirtschaft Nr. 23 vom 10. Juni 1937) war gesagt worden, daß für den Evwerbsgartenba-u, also ins besondere den Blumen- und Zierpflanzen-, aber auch den nicht rein landwirtschaftlich «betriebenen Obst- und Gemüsegarten-bau gebietlich drei Mög lichkeiten zu unterscheiden seien: 1. Gebiete, in denen mangels tariflicher Regelun gen die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen der vorläufigen Landavbeitsordnung gelten, 2. Gebiete, in denen noch ältere Tarifverträge als Tarifordnungen weitergelten, 3. Gebiete, in denen neuere Tarifordnungen der Neichstreuhän-der der Arbeit bestehen. Zu den Gebieten der ersten Gruppe gehören u. a. Mecklenburg, Rheinland und die Kurmark. (In Groß-Berlin besteht zwar ein alter Tarifver trag für den Erwerbsgartenbau, der aber früher nicht allgemeinverbindlich war und deshalb heute praktisch so gut wie unanwendbar ist, weil er nur für die früher tarifgebundenen Betriebe gilt, es sich aber heute nicht mehr feststellen läßt," welche Betriebe dazu gehören. Damit kommen für Groß- Berlin durchweg ebenfalls die gesetzlichen Arbeits zeitvorschriften zur Anwendung.) In allen diesen Gebieten -beträgt also die durch schnittliche tägliche Arbeitszeit in vier Monaten 8, in vier Monaten 10 und den restlichen vier Mona ten 11 Stunden, im Jahresdurchschnitt also LA- Stunden. Zu -den Gebieten der zweiten Gruppe gehören u. a. Baden, wo die Arbeitszeit im Erwerbsgarten bau «bei Bedarf auf 54 Stunden, ausnahmsweise auf 60 Stunden wöchentlich bemessen ist, ferner Bayern und Hannover, wo die Arbeitszeit in acht Monaten 9, in vier Monaten 8 Stunden, im Iah- reSdurchschnitt also etwa M Stunden beträgt. Bei dem Tarifvertrag für Hannover ist der Einfluß der früheren Anschauungen noch besonders deutlich sichtbar; es ist dort bestimmt, daß -über die acht- bzw. neunstündige Arbeitszeit hinausgehende Mehr arbeit (wie in gewerblichen Betrieben) nur an den übrigen Werktagen der gleichen oder der folgenden Woche ausge glichen werden darf. Neuere Tarifordnung «der Reichstreuhänder be stehen schließlich u. a. für Kurhessen und Hessen- Nassau (durchschnittlich 53 Stunden in der Woche, davon 17 Wochen 47 Stunden, 18 Wochen 53 Stunden und 17 Wochen 59 Stunden), ferner für Ostpreußen (täglich im Durchschnitt 9 Stunden, im Sommer nicht über 10, im Winter nicht über 8 Stunden), für Schlesien (mit den gleichen Ar- beitsbestimmunqen wie in Ostpreußen) und für Schleswig-Holstein (Jahresdurchschnitt 9 Stunden, im Sommer nicht über 10, im Winter nicht unter 7)4 Stunden). Zusammensassend kann also gesagt werden: Die Arbeitszeit im Erwerbsgartenbau ist in den mei sten Gebieten so geregelt, daß sie zwar -länger a-ls die gewerbliche (Achtstundentag), aber auch »nieder nicht so lang wie die rein landwirtschaftliche (durchschnittlich 9N Stunden) ist. Im allgemeinen liegt sie im Jahresdurchschnitt bei 9 Stunden pro Tag oder 54 Stunden pro Woche. Es ist aber fast überall ausdrücklich dem Betriebssichrer die Mög lichkeit gegeben, die Arbeitszeit ähnlich wie in der reinen Landwirtschaft nach den Jahreszeiten zu staffeln, so daß sie im Winter kürzer, im Sommer länger als der Durchschnitt ist. Auch in den weni gen Gebieten, wo die alten Tarifverträge eine solche Staffelung nicht ausdrücklich vorsehen, wird man den Betriebsführer einfach unter dem Druck der wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Garten baus als dazu -berechtigt anfeh-en müssen; er hat dann allerdings im Winter den entsprechenden Ausgleich zu gewähren, damit der Durchschnitt wieder hergestellt wird. Besondere Ladengeschäfte Die vorstehenden Bestimmungen gelten an sich auch für die Nebenbetrisbe des Gartenbaus- Für die Verkaufsgefchäfte ist allerdings durch den Erlaß des Reichsarbeitsm-inisters vom 10. Mai 1937, den wir in Nr. 23 der „Gartenbau-Wirtschaft" vom 10. Juni 1937 zum Abdruck brachten, eine Aus nahme geschaffen worden. Hiernach sollen beson dere Ladengeschäfte, auch wenn sie sich räumlich auf dem Gärtneveigrundstück befinden und aus schließlich eigene Erzeugnisse seilhalten, hinsichtlich der Arbeitszeit und damit des Ladenschlußes wie gewerbliche Geschäfte angesehen werden, Blumengeschäfte Diese Bestimmung geht also wesentlich weiter als die bisherige Niege-lung für Blumengeschäfte nach dem für das ganze Reichsgebiet als Tarif ordnung weitergeltendsn allgemeinverbindlichen Tarifvertrag vom 30. -Oktober 1931. Für diese galt zwar bisher auch bereits -die Achtu-ndvierzig- stundenwoche, jedoch nur dann, wenn es sich ent weder u-m reine Blumengeschäfte handelte oder solche, die als Nebenbetrwb -Gärtnereien, Obst- und Samenhandlungen angeliedert waren und über den Rahmen reiner Verkaufsstellen dieser Be triebe hinausgingen, d. h. bei denen also ein wesentlicher Zukauf von anderen, nicht im Be triebe selbst gewonnenen Erzeugnissen stattfand. Ein Blumengeschäft, das ausschließlich -dem Ver trieb der im Betriebe gewonnenen Blumen dient, fällt also nicht unter diesen Tarifvertrag für die Blumengeschäfte und damit auch nicht unter seine Arbeitsregelung, wohl aber -nunmehr unter den Erlaß des Reichsavbeitsministers. Wir -werden die Darstellung der Arbeitszeit im Gartenbau in der nächsten Nummer mit der Be sprechung der Sonntagsarbeit abschließen. (Schluß folgt.) vr. Vust. Bessere Arbeit durch Leibesübungen Berufskrankheiten sind heute auch auf dem Lande noch viel zu sehr verbreitet. Das ist in erster Linie auf falsche Arbeitsweisen, zum Teil auch auf eine falsche Einstellung zur Maschine zurückzuführen. Unentwegt wurde in den früheren Jahren die An passung der menschlichen Arbeit an die Maschine verlangt, während es so sein muß, daß die Ma schine nur das Objekt des menschlichen Körpers ist, von dem ja einzig und allein -die Triebkraft zur Arbeit selbst kommt. Doch abgesehen davon, die schwere Landarbeit prägt früh alternde Menschen, schafft steife und ungelenkige Glieder und harte Muskelpartien, wenn Än vernünftiger Ausgleich vernachlässigt wird. Dieser Ausgleich ist einzig und allein durch Leibesübungen möglich, wobei die Gymnastik oen ersten Platz einnehmen muß. Es bandelt sich nun aber darum, eine völlig neue, dem ländlichen Arbeitsrhhthmus angepaß'e Art von Leibesübungen zu Mden. Die Reichsschuls des - Frage: Ein Gehilfe sollte Sonntag nach - Pfingsten Sonntagsdienst leisten, da er Pfingstmon- : tag frei hatte. Laut Tarif ist jeder zweite Sonntag j dienstfrei. Der Gehilfe lehnte diesen Dienst ab, ob- i gleich derselbe bezahlt wird. Bildet diese Dienst- s Verweigerung einen Grund zur fristlosen Ent- s lassung? : Antwort: Der Streit geht offenbar darum, - ob bei der Einteilung zum Sonntagsdienst die « Feier- und Festtage als Sonntage mitzurechnen s sind. Diese Frage muß bejaht werden. « Im Gartenbau ist Sonntagsarbeit naturnotwen- s dig. Wo keine besondere tarifliche Regelung besteht, s müßte nach 8 12 der vorläufigen Landarbeitsord- - nung die Gefolgschaft die naturnotwendigen Ar- i beiten sogar jeden Sonntag verrichten. Um nun s aber auch im Gartenbau den Gefolgschaftsangehöri- - gen ab und zu einen vollkommen sreien Tag zu er- « möglichen, ist in den neueren Tarifordnungen für « den Gartenbau allgemein bestimmt, daß jeder zweite s Sonntag dienstfrei sei. Der Sinn dieser Bestim- - mung ist also der, daß sich die Mitarbeiter ab- i wechseln sollen, so daß die naturnotwendigen Ar- - beiten zwar auch erledigt werden können, die Ge- - folgschaftsangehörigen jedoch trotzdem abwechselnd « ganz dienstfrei sind. Dieser Gedanke der Ab- - Wechselung erfordert aber, daß die Verteilung auf - Sonn- und Feiertage gleichmäßig erfolgt. Wenn - jemand, der den ersten Pfingstseiertag mit dem ! Sonntagsdienst an der Reihe war, dafür nun den - zweiten Festtag und den nächsten Sonntag frei - haben wollte, würde das in einem Betrieb mit zwei i Gehilfen bedeuten, daß der andere Gehilfe dafür - zweimal hintereinander Sonntagsdienst machen - müßte. Damit würde der erste aus Kosten des an- « deren ungerechtfertigt bevorzugt. Eine andere Frage ist es allerdings, ob gerade in - diesem Einzelfall die fristlose Entlassung berechtigt - wäre. Nach § 16 der vorl. Landarbeitsordnung « kann diese nämlich nur bei „beharrlicher" Arbeits- - Verweigerung erfolgen. Wenn nun der Gehilfe im - festen Vertrauen auf sein Recht den Sonntag nach « Pfingsten frei haben wollte, so kann unter Äerück- - sichtigung der Tatsache, daß hier die Rechtslage - immerhin zweifelhaft sein mochte, der einmalige - Verstoß vielleicht nicht als so schwerwiegend be- « trachtet werden, daß nun gleich die fristlose Ent- lassung erfolgen müßte. Immerhin muß sich aber - jeder Gefolgsmann darüber klar sein, daß er regel- « mäßig nicht dazu befugt ist, eine derartige Mei- « nungsverschiedenheit nun einfach dadurch kurzer « Hand zu lösen, daß er die Arbeit verweigert. Er trägt dann das Risiko, daß sein Rechtsstandpunkt « — wie hier — falsch war und die Gesahr einer fristlosen Entlassung nach sich zieht. Frage: Die Lohnsätze Pro Stunde sind im - Tarif nach Gehilfenjahren geordnet. Wenn ein Ge- - Hilfe am 1. Juli 1930 seine Lehre beendet hat, seit - Beendigung seiner Lehre nur Dienstjahre (dabei - einmal eine dreivierteljährliche Tätigkeit als volles - Jahr gerechnet und die Arbeitsdienstzeit ebenfalls - voll angerechnet) laut Arbeitsbuch ausweisen kann, - ist dann der Anspruch des Gehilfen ins 7. Gehilfen- - jahr und nach dem 1. Juli 1937 ins 8. Gehilfenjahr - berechtigt? Der Gehilfe hält die Zeit seiner Be- « endigung der Lehre für identisch mit dem Gehilsen- - jahr, gleichviel, ob er gärtnerische Tätigkeiten nach - der Lehre ausweisen kann oder nicht. Antwort: Da Ihr Tarif (der Fragesteller - wohnt in Rheinhessen) diese Frage nicht regelt, - muß sie nach allgemeinen Grundsätzen entschieden - werden. Danach können als Gehilfenjahre nur die - Zeiten angerechnet werden, in denen der Gesolgs- - mann auch tatsächlich gärtnerisch gearbeitet hat. « Man wird dabei selbstverständlich nicht engherzig ! verfahren, also auch Zeiten ähnlicher Beschäftigung - (etwa, wenn die gärtnerische Tätigkeit nur im « Nebenberuf als „Gärtner-Chauffeur", als „Gärt- « ner-Hauswart" ausgeübt oder wenn als selbstän- - diger Gärtner gearbeitet wurde) mitrechnen, da- - gegen nicht auch Zeiten, in denen der Gefolgsmann völlig berufsfremd gearbeitet hat. Eine Ausnahme ist dabei allerdings vom natio- st nalsozialistisch-weltanschaulichen Standpunkt aus zu st machen. Wenn die Unterbrechungen darauf zurück- st zuführen sind, daß der Gefolgsmann von unver- st schuldeter Arbeitslosigkeit betroffen wurde, dann st wäre es hart, ihn darunter obendrein auch noch in st seinem späteren beruflichen Fortkommen leiden zu st lassen. Es muß erwartet werden, daß solche Zeiten st unverschuldeter Erwerbslosigkeit nicht in Abzug ge- st bracht werden. Wenn dagegen etwa ein Gärtner st gehilfe seinen erlernten Beruf aufgibt, weil er wo st anders im Zeichen einer bestimmten Konjunktur st mehr Geld verdienen kann, und dann nach deren st Ende nun wieder zurückkehrt, dann hat er jedes st Recht auf Anrechnung der berufsfremden Zeit auf st sein gärtnerisches Gehilfendienstalter verwirkt. Weiter entspricht es einem allgemeinen Rechts- st grundsatz, daß kürzere Unterbrechungen, wie sie st beim Stellungswechsel üblich und meistens notwen- st dig sind, ebenfalls nicht in Abzug gebracht werden, st Nach diesem Grundsatz haben Sie aber bereits »er st fahren, wenn Sie die eine dreivierteljährliche Be st schäftigung als volles Jahr anrcchnetcn. Reichsnährstandes für Leibesübungen gibt hierzu die praktischen -Anleitungen. Wer die Schüler und Schülerinnen bei ihren Vorführungen auf der 4. Reichsnährstands-Ausstellung beobachtet hat, der wird erkannt Haban, daß es nicht notwendig ist, irgendwelche großen Vorbereitungen zu treffen oder Mittel anz-uwenden, um die schwere, körperlich vielleicht manchmal einseitige Arbeit durch Leibes übungen auszugleichen. Die Reichsschule lehrt, auf einfache Art und Weise die Muskulatur und den Körper gelenkig zu machen.
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