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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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4 Nummss r». 17. 7u»I 1?!7. Vie öartenbauwlrtskkaft Behandlung, Sortierung und Verladung adung von den Berkehr 9 Abs. 2 UrkStGes.). Es liegt werden, sind nach 8 wenn aus ihnen der AI aus Littys c-^LLS^ tOÜLLir >lO. Das Pflanzenschutzamt der LanbeSbaucrnschaft Lstprcu- hcn in Marienwerder, KniebergstraKc 7, hat mit dem 1. Vertragsteil nur ablehnen oder annehmen könne. Damit sei die „Annahme" des Vertrages tatsächlich einen Kaufvertrag Abs. 1 Ziff. 2K, ! Pflaumen und Zwetschen, bevor sie in gebracht werden. Juni d. I. eine Zweigstelle zur Förderung der Schiid- lingsbekämpsung im Obstbau und Gartenbau eingerichtet. Die Leitung wurde Gartenbautechnikcr Scndelbeck iibcr- tragcn. Die Zweigstelle wird ihre Arbeit zunächst in Weftpreuhc» aufnehmen, später aber auch die übrigen Re gierungsbezirke der Provinz erfassen. Im Reichssteuerblatt Nr. 34 vom 11. 5. 1937 wird eine bemerkenswerte Entscheidung des Reichs- Zur Förderung des Obstbaues veranstaltet Württemberg auch in diesem Jahr eine Prämiierung von Obstanlagen. ES wird hierbei zwischen landwirtschaftlichem und Gar tenobstbau unterschieden. Die Prämiierung erstreckt sich nicht auf einzelne Bäume, sondern aus geschlossene Reihen und Maurungen von wenigstens M Bäumen. Oiftbauverein Pöhla» Der KretSbcirat Obstbau sür den Bezirk Zwickau, Gärtner Ernst Köhler in Mosel, hatte im Auftrag des Landesverbandes Sachsen sür Gartenbau fFachgruppc Obstbaus die Mitglieder des ehemaligen Obstbauvereins Pöhlau zu einer Versammlung ins „Waldschlöstchcn" cin- geladen, in der die Neugründung eines Gartenbauver- cins (Fachgruppe Obstbaus vorgenommen wurde. Mit der BereinSleitung wurde kommissarisch Richard Klötzer betraut, der den ehemaligen Obstbauverctn tm Jahre PW gegründet hatte. . „12 UrkStG. steuerpflichtig, — ihnen der Abschluß eines Veräußerungs geschäfts erkennbar ist (Z 2 Abs. 1 Ziffer 2b Urk- Einweihnng der Gärtuerschnle in Zwickau In dem früheren Gebäude der Zieglerschule hat die Stadt der Gärtncrschule Zwickau ein Heim zur Ver fügung gestellt. Kürzlich wurde im Rahmen einer schlich ten Feier das neue Schulgebäude der Gärtnerschast und damit seiner Bestimmung übergeben. Gewerbcschulrat Schütze betonte in seiner Ansprache, daß es den Männern des Beruses zu danken ist, wenn diese Schule vor vielen Jahren entstand, und daß sie die Aufgabe hat, wirkliche Facharbeiter heranzubilben. Mit diesen Worten übergab er das Gebäude dem Kreissachwart Kästner. Dieser dankte mit herzlichen Worten und versicherte, daß die Gärtnerschule auch weiterhin ihren Nus, die beste Gärt nerschule Sachsens zu sein, erhalten wird. Der Schul vorstand, Herr Westphal, dankte der Stadt für die Uebcr- laflung der Räume und ihre Ausstattung, allen Bcrufs- kamcradcn sür ihre Mitarbeit am Ausbau der Schule. Anschließend sand eine Besichtigung der vorbildlichen und zweckmäßigen Räume statt. Verladeprüsung von Hauspslaumen und Hauszwelschen Ealbe a. d. Saale, das berühmte Gemüscanbauzentrum Sachsen-Anhalts, hat in den letzten Wochen durch Un ivetterschäden sehr gelitten. Viel Arbeit mußte dadurch doppelt gemacht werden. Die Lbstbäume sind durch Sturm und Hagel stellenweise sehr beschädigt, cs ist viel hcrunlcrgeschlagen worden. Schrtstltche Auszeichnungen über Ausgaben und Ein nahmen bei dem einzelnen Obstbaum fehlen uns leider in den meisten Fällen. Um so erfreulicher ist die Mittei lung der LanbeSbaucrnschaft Hessen-Nassau. die für solche Obstbauinbuchsührungen ein Formblatt „Obstbau in Zah len" hcrausgebracht hat. Für jeden Baum ist ein beson deres Blatt zu verwenden, ausreichend sür zehnjährige Eintragungen. Das Formblatt enthält Angaben über Sorte, den Standort, die Bodenart, Jahr der Pflan zung und Eigentümer des Baumes. Erträgnisse und Ausgaben sind in besondre Spalicn aufgetcilt. Tic ans halbstcifem Papier bestehenden Formblätter werden von der zuständigen Gartcnbauberatungsstelle kostenlos abge geben. Frage das Mavktschiedsgericht des Gartenbau, Wirtschaftsverbandes Thüringen kürzlich zu folgen- Ker richtiger Entscheidung kommen: Nr. 24 bezweckt eine sachgemäße Ueberprüsung der der Urkunde hervorgehen. Die vorangegangene Einigung (der Vertragsabschluß) ergebe sich hier ..„5 der Tatsache, daß ein nach Weisung des Ver käufers hergestelltes Bestellscheinformusar benutzt und damit der Kunde das unterschrieben, was der Verkäufer bereits bei der Drucklegung gutgeheißen habe. Ein steuerfreies bloßes Vertragsangebot liegt keinesfalls vor. Bei letzterem könne der Antrags empfänger das Angebot nicht nur annehmen ooer ablehnen, sondern auch Aenderungsvorschläge machen. Im vorliegenden Falle hingegen bestehe Einigkeit darüber, daß die Bestimmungen des Be stellscheines unabänderlich gelten und der andere StG.). Derartige Urkunden sind auch dann steuer pflichtig, wenn sich aus der Festlegung der Kauf bedingungen durch den Verkäufer und der Unter zeichnung dieser Bedingungen durch den Besteller ergibt, daß sich beide Teile über alle wesentlichen Einzelheiten des Kaufs einig geworden sind, in dessen das Zustandekommen oder die Rechtswirksam keit des Kaufs nicht ohne weiteres der Urkunde zu entnehmen ist, sondern noch von einer ausdrück lichen oder stillschweigenden Bestätigung durch einen der Beteiligten abhängt. Die Steuerpslicht solcher Urkunden folgt aus 8 9 Abs. 2 UrkStG. Diese Be stimmung will, wie sich aus der Begründung hierzu ergibt (RStBl. 1936 S. 478), gerade den Steuer- umgehunaen entgegentreten, die dadurch erfolgen, daß die Nechtswirksamkeit des Geschäfts von der Bestätigung eines Vertragsteils abhängig gemacht wird. Deshalb sind insbesondere in der Regel Be stellscheine steuerpflichtig, die unter Benutzung der Vordrucke des Verkäufers von dem Käufer ausge füllt und unterzeichnet werden, falls sie dem Ver käufer oder einem Vertreter des Verkäufers ausge händigt werden. Es ist unerheblich, ob in den Vor drucken der Ausdruck „Kauf" oder „Bestellung" oder dgl. gebraucht wird, oder wenn der Verkäufer das Zustandekommen oder die Rechtswirksamkeit sinanzhofs darüber veröffentlicht, wann Bestell scheine als einseitig unterzeichnete Urkunden über steuerpflichtig sind (88 12, 2 Notwendiger Pflanzenschutz im Blumen- und Zierpslanzenbau Gloxinien (Linninxia speciüss) leiden oft sehr stark unter einer Fäulniskrankheit, die durch einen ?kytopktkora-Piz verursacht wird. Es welken ganz Plötzlich die Blätter, die dann schlaff über den Topfrand hängen. Am Stamm- arund und an den Blattstielen bis zum Ansatz der Blattspreite zeigen sich weiche, dunkelbraune Faul stellen. Diese in letzter Zeit immer häufiger zu be obachtende Krankheit wird durch Kultursehler be günstigt. So können übermäßige Bodennässe, das Gießen mit kaltem Wasser, unzureichende Lüftung der Häuser, starke nächtliche Abkühlung und ein seitige Stickstoffdüngung (übermäßige und ein seitige Beimengung von Hornspänen zur Pflanz erde) als wesentliche Ursachen für das Auftreten der Fäule angesehen werden. Man versäume also nicht, bei naßkalter Witterung auch im Sommer die Gloxinienhäuser zu Heizen. Da die Fäule auch auf die Knollen übergeht, ist darauf zu achten, daß Knollen von erkrankten Pflanzen nicht zur Weiter kultur überwintert werden dürfen. Eine direkte Bekämpfung der Krankheit scheint nicht möglich zu sein. Man achte also auf die genannten Kultur sehler, vernichte erkrankte Pflanzen. Auch Blattälchen richten oft verheerenden Schaden in den Gloxinicnbeständen an. Die Blät ter zeigen anfänglich gelbliche, später braune bis schwärzliche Flecken, die durch die Blattadern mei stens scharf abgegrenzt sind. Die befallenen Blätter sterben bald ab und machen die Pflanze unver wertbar. Nur bei rechtzeitigem Erkennen des Be falles können Pflanzen noch durch Ausbrcchen der betr. Blätter gerettet werden. Bei vorgeschrittener Erkrankung müssen die Pflanzen verbrannt wer den. Wahrscheinlich überwintern die Aelchen an den Knollen. Auf diese Weise werden sie leicht ver schleppt. Es sollten daher besonders die Betriebe, die Knollen zum Verkauf heranziehen, scharf aus Aelchenbefall achten. War der Bestand nicht völlig älchenfrei, dann ist zu empfehlen, die Knollen vor dem Aufsetzen zum Antreiben für 5 Minuten in Wasser von 45° L zu tauchen. Schwacher Zusatz einer ItzLigen Uspulunlösung zum warmen Wasser soll die abtötende Wirkung des Bades verstärken. Diese Behandlung sollte grundsätzlich von den Ver sandbetrieben beachtet werden. Es sei auch nochmals auf den jetzt stärker auf tretenden Befall der Gloxinien mit dem Blasen- fuß (Thrips) hingewiesen. Es zeigen sich in erster Linie auf den Blattunterseiten in der Nähe der Blattrippen braune, schorsartige Flecken, die sich bei stärkerem Befall auf die ganze Blattspreite aus dehnen und vom Gärtner als Gloxinienrost be zeichnet werden. Auch die Blütenknospen werden angegangen. Die Blüten verkrüppeln und zeigen ebenfalls schorfige, silberweiße Flecken. Hohe Luft trockenheit, Zugwind, unzureichende Wässerung be günstigen die Ausbreitung dieses gefährlichen Schädlings, dem nur schwer beizukommen ist. Man stelle die Töpfe stets auf eine mäßig feucht zu hal tende Torfunterlage, nie aber direkt auf die blanke Tablette. Leichten Thripsbefall kann man noch durch Nikotinspritzungen bekämpfen. Da aber die Gloxinien gegen Nikotin empfindlich sind, darf nur mit schwächeren Lösungen gearbeitet werden. Es ist mit feinster Düse und ganz scharfem Strahl möglichst auf die Blattunterseiten und in die Kelche binein zu spritzen. Leider ist gerade die Blattunter seite sehr schwer zu fassen. Man spritze bei klarem Wetter in den Nachmittagsstunden, damit sich un ter der Einwirkung der geschwächten Sonne im ge schlossenen Hause Nikotindämpfe entwickeln können. Bei den Heranwachsenden Alpenveilchen achte man auf das Auftreten der verschiedenen Blattfleckenkrankheiten, die durch die Pilze: pkzcklosticts czclaminig, Leptoria cyclsminis und Oolletotrickum cyclamense hervorgerufen werden. Bei dem erstgenannten Erreger entstehen kreis förmige, oft ineinander übergreifende, braune Flecken von kreisförmiger Gestalt und etwa drei bis mehr cm Durchmesser. Die Blätter sterben bald ab und es können erhebliche Ausfälle ent stehen. Beim Leptoria-Befall zeigen sich schwärz lich-graue, rötlich gelandete, unregelmätzige Flek- ken. Aehnlich sehen auch die vom dritten Erreger verursachten Flecken aus. Da auch diese beiden letzteren Krankheiten sehr stark um sich greifen und in kurzer Zeit die Blätter vernichten können, ist sofortiges und rücksichtsloses Eingreifen geboten. Jedes erkrankte Blatt ist sofort zu entfernen und zu vernichten. Die Bestände sind häufiger gründ lich durchzusehen und durchzuputzen. Vorbeugende Bestäubungen mit Kupfermitteln wären zu emp fehlen. Feuchtwarme Witterung fördert die Aus breitung dieser genannten Blattkrankheiten. Ä1. Alaun, Geisenheim, nur eine Bestätigung, da der Vertragsgegner sich mit den feststehenden Vertragsbestimmungen nur einverstanden erklären oder sie ablehnen könne. Der Annahme eines Vertragsschlusses stehe nicht ent gegen, daß sich der eine Teil die Bestätigung des Vertrages Vorbehalten habe. Die Steuerschuld ent stehe auch, wenn das Rechtsgeschäft erst mit der Be stätigung eines der Beteiligten wirksam werde (8 9 Abs. 2 UrkStGes.). Die Form der Bestätigung sei belanglos, diese könne sowohl ausdrücklich als auch durch schlüssige Handlungen erfolgen. Nach alledem sei der typische Fall des 8 9 Abs. 2 und damit die Steuerpflicht gemäß 8 12 UrkStG. gegeben. Abschließend wird in der Entscheidung noch nus- gcführt, daß sich an der Steuerpflichtigkeit dieser Bestellscheine auch dadurch nichts ändere, daß eine Ablehnung etwa durch einen Mangel an Kredit würdigkeit des Bestellers bedingt sei. Die Ableh nung stelle dann nur den durch die Kreditunwürdig keit des Bestellers veranlaßten Eintritt einer auf lösenden Bedingung dar. Die Abhängigkeit des Wirksaniwerdens eines Rechtsgeschäfts von einer Bedingung hindere aber das Entstehen einer Steuer schuld gemäß 8 9 Abs. 2 und die sich daraus er gebende Steuerpflicht gemäß 8 12 UrkStG. nicht. Zum Schluß wird vom Reichsfinanzhof noch darauf hingewiesen, daß in den Erläuterungs büchern zum Urkundensteuergesetz von Borutta, Keß ler und Höll die gleiche grundsätzliche Ansicht ver treten wird. Im übrigen steht diese Entscheidung auch im Einklang mit den im Runderlaß des Reichsfinanz ministers vom 1. 2. 1937 8 5800 — 30. III. ge gebenen Besteuerungsgrundsätzen, in denen es heißt: „Von einem Vertragsteil unterzeichnete, dem anderen Vertragsteil ausgehändigte Urkunden, die als Bestellschein, Auftragsbestätigung, Kaufbestnti- gung, Bestätigungsschreiben oder ähnlich bezeichnet nicht binnen dieser Frist ablehnt, oder wenn bei derartigen Vorbehalten der Vertrag durch Liefe rung des Kaufgegenstandes zustande kommen soll." Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung sowohl als auch der ministerielle Erlaß dürften Beachtung verdienen. Gerade der Fall, daß Unternehmen genau wie die Beschwerdeführerin verfahren,, ist häufig. Es erschien deshalb angebracht, an Hand der Entscheidungen einmal aufzuzeigen, daß die all gemein verbreitete Ansicht) Bestellscheine seien als bloße Kaufangebote nicht der Urkundensteuer unter worfen, nicht immer zutreffend ist. Aloeser. folgender Sachverhalt vor: Ein Unternehmer benutzt im Geschäftsverkehr mit seinen Kunden formularmäßige Bestellscheine, die von dem Kunden nur unterzeichnet sind und dem Unternehmer dann zurückgegeben werden. Ver wendet werden zwei Formulartypen, die auf der Rückseite die Verkaufsbedingungen des Verkäufers tragen. Das eine Formular enthält folgende Be stimmung: „Der Vertrag kommt ohne weitere Beurkun dung allein durch die Annahme der Bestellung seitens des Geschäftsinhabers entsprechend der vorliegenden Fassung dieser Verkaufsbedinqungen gesetzlich zustande (8 151 BGB.). Der Besteller ist an dieses Verkaufsangebot gebunden, jedoch behält sich der Verkäufer eine Annahmcsrist von 8 Tagen vor. Die Annahme gilt durch die Liefe rung oder dann als erfolgt, wenn nicht binnen dieser Frist ded Verkäufer schriftlich ablehnt." Der wesentliche Teil dieser Bestimmung ist im anderen Formular etwas geändert und lautet: „Der Besteller ist an diese Bestellung gebunden, jedoch behält sich der Verkäufer eine Ännahme- frist von 8 Tagen vor." Das Finanzamt hat in zwei Fällen je einen dieser mit der Kundenunterschrift versehenen Bestell scheine gemäß § 12 UrkStGes. zur Urkundensteuer herangezogen. Die hiergegen von der Beschwerdeführerin einge legten Rechtsmittel (Einspruch, Berufung und Rechtsbeschwerde) waren erfolglos. Die Beschwerdeführerin hatte den Standpunkt vertreten, daß es sich bei den erwähnten Bestell scheinen um steuerfreie Kaufangebote handle, deren Annahme von der Kreditwürdigkeit des Kunden ab hängt. Der Reichsfinanzhof ist dieser Ansicht nicht beigetreten und hat in der Begründung seiner Ent scheidung folgendes ausgeführt: Nach den Bestimmungen des Urkundensteuer- gesetzes sowohl, als auch bereits nach den Bestim mungen des früheren Preußischen Stempelsteuer gesetzes (8 1 Abs. 2 S. 3 PrStStG.) sei die Stem pelpflicht auch bei solchen Verträgen gegeben, die nur von einem Vertragsteil unterzeichnet und dem anderen Vertragsteil ausgehändigt würden. Nach 8 2 Abs. 1 Ziff. 2b UrkStGes. entstehe bei einer privatschriftlichen Urkunde über einen Vertrag, die nur von einer Partei unterschrieben wird, die Steuerschuld mit Aushändigung der Urkunde an die andere Partei. Voraussetzung der Steuerpflicht sei aber nach ständiger Rechtsprechung folgendes: .Bei Uebersendung der Urkunde müsse eine ver tragliche Bindung bereits vorgelegen haben. Die Urkunde müsse geeignet sein, den Abschluß des mündlichen Vertrages zu beweisen. Sie müsse aus gestellt und ausgehündigt sein, damit der Vertrags- gegner wisse, was vereinbart sei, und eine maß gebende Urkunde hierüber in Händen habe. Der erkennende Senat des Reichsfinanzhofs nimmt diese Voraussetzungen an Hand des geschil derten Sachverhalts an und führt aus: Der Bestellschein sei in den zu entscheidenden Fällen eine unter Verwendung eines von der Be schwerdeführerin vorgeschriebenen Vordrucks von Kunden ausgestellte und der Beschwerdeführerin ausgehändigte Beweisurkunde. Um die Steuerpflich tigkeit zu begründen, müße nach der Rechtsprechung des Senats der bereits erfolgte Vertragsschluß aus In der AO. selbst wird in Ziffer 1 Absatz 2 dar auf hingewicsen, Riß die Verladeprüfuna gemäß den Vorschriften der Deutschen Verladeprüfung für Obst und Gemüse, Sonderbcstimmungen für Pflau men und Zwetschen, durchgeführt werden solle. In den Allgemeinen Bestimmungen über die Verlade- Prüfung ist aber klar gesagt, daß durch die Prü fung die einheitliche Durchführung der Güte- und Sortierungsvorschriften bei jeglicher Verladung sichevgestellt werden soll. Deshalb hat diese bei jeglicher Verladung in La st kraft wagen, Eisenbahnwagen und Kähnen sta t tz u f i n d e n. Der Wortlaut der AO. Nr. 24 Ziff. 1 kann nur in Verbindung mit den allge meinen Bestimmungen betr. die Verladeprüfung ausgelegt werden. Der Versendung ist deshalb jegliche' Verladung oder jegliches Jnvcrkehrbrin- gem von Hauspflaumen oder Hauszwctschen gleich zustellen. Richtiger hätte es in AO. Nr. 24 statt „versenden", „verladen" heißen müßen. Wollte man dagegen die AO. Nr. 24 auf den sog. Versendekauf beschränken, so würden der Zweck der Marktordnung und der Zweck der Verlade prüfung, die Belieferung der Verbrauchermärkte und der Verwertungsindustrie mit einheitlicher guter Ware sicherzustellen, gefährdet und dann eine wirksame Kontrolle unmöglich gemacht. Das kann nach Ansicht des Schiedsgerichts die AO. Nr. 24 der Hauptvereinigung vom 6. Scheiding 1935 nicht bezwecken. Deshalb ist sie auf jegliche Verladung, gleichgültig, ob diese der Empfänger, der Veräußerer oder ein dritter vornimmt, aus zudehnen." vr. VI/. Oesler. Im Rahmen der Maßnahmen zur Ordnung des Marktes der Gartenbauwirtschaft kommt den An ordnungen zur Sicherung wirklicher Qualitäts leistung besondere Bedeutung zu. Nicht nur der Verbraucher hat heu^e einen selbstverständlichen und unbedingten Anspruch auf gute Erzeugnisse, der sichergestellt werden muß. Vielmehr ist dar über hinaus der Schutz und die Förderung echter Leistung eine der Hnuptgrundlagen der Markt ordnung schlechthin. Wird hierdurch doch erst die Voraussetzung fair lauteren Leistungswettbewerb im Dienst der Bedarfsdeckung geschaffen und ge meinschaftsschädigendem Scheinwettbowerb der Boden entzogen. Aus dem Kranz der zahlreichen Maßnahmen, die seitens der Marktzusammenschlüsse des deutschen Gartenbaus in dieser Richtung betroffen wurden, ei an dieser Stelle kurz auf die Bestimmungen iber die Verladeprüsung von Pflaumen und Zwet- chen Hingewiesen. Wer'innerhalb geschlossener Ver ladebezirke Steinobst dieser Art in Mengen von über 10 Ztr. in Eisenbahnwagen, Schiffen oder Lastkraftwagen versenden will, hat bei dem für ihn zuständigen Gartenbauwirtschaftsverband bzw. den von diesem Beauftragten eine Verladeprüsung zu beantragen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, daß der Prüfer noch am Vortage des Vcrladetages bestellt und mit Weisungen versehen werden kann, und muß den Namen des Verladers, Ort und Zeit der Verladung sowie die Art des zu benützenoen Beförderungsmittels enthalten. Ausgenommen von diesen Vorschriften ist ledig lich der Versand unmittelbar an Verbraucher, d. h. Einzelpersonen und Haushaltungen. Praktisch kommt diese Prüfungspflicht vor allem für die Mitglieder der Verarbeiter- und Verteilergruppe der Marktzusammenschlüffe des Gartenbaus in Be tracht. Sie besteht, wie erwähnt, nur innerhalb der Gebiete, die ausdrücklich zu geschlossenen Ver ¬ ladebezirken erklärt worden sind. Diele Abgren zung wurde in den meisten Haupterzeugunasqe- bieten von Hauspflaumen und -zwetschen durch sie örtlich zuständigen Gartenbauwirkschaftsverbände vorgenommen. So wurden u. a. im Gebiet der Landesbauernschaft Thüringen durch die Gebiets- Anordnung Nr. 14 vom 12. 8. 1936 Verladebezirke abgegrenzt; ebenso in Schleswig-Holstein durch die Anordnung Nr. 8 vom 15. 7. 1936, im Gebiet der Landesbaüernfchaft Saär-Pfalz durch die Anord nung Nr. 1 vom 12. 9. 1935 und in Bayern durch die Anordnungen Nr. 8 vom 9. 9. 1935 und Nr. 21 vom 31. 8. 19AZ. Die genannten Anordnungen wurden jeweils im Wochenblatt der in Betracht kommenden Landesbauernschaft veröffentlicht. In den geschloffenen Verladebezirken Bayerns und der Saar-Pfalz besteht über die Bestimmungen der AO. Nr. 24 der Hauptvereinigung der Deutschen Gartenbauwirtschaft hinaus -die Pflicht, sine Ver- ladckontrolle vornehmen zu lassen auch beim Ver sand mittels gewöhnlichen Fuhrwerks. Aus dem Wortlaut der AO. Nr. 24 (RNVBl. 1935 S. 563) Ziffer 1: „Wer versenden will , hat die Verladeprüfuna zu beantragen", wurde völlig irrig verschiedentlich der Schluß ge zogen, die Pflicht zur Vornahme dieser Prüfung sei' nur dann gegeben, wenn im Sinne des bürger lichen Rechts ein Versendekwuf vorliege. Daher sei sie insbesondere dann nicht erforderlich, wenn vom Erzeuger unmittelbar gekaufte Pflaumen oder Zwetschen auf eigenen Beförderungsmitteln des Käufers zur eigenen Verwertung, z. B. Verarbei- ) tung im eigenen Betrieb, verladen werden. Denn ) in diesem Falle könne von einem „Versenden" nicht ) gesprochen werden, dessen Begriff eindeutig in ) 8 447 BGB. umriffen sei. Der Versuch derartig formalistischer Auslegung ) von Vorschriften des Mavktrechts, unter Zugrunde- ) legen individualistischer Vorstellungen, ist natürlich völlig abwegig. Im Recht -der Marktordnung ) kommt ausschlaggebende Bedeutung allein dem Sinn und Zweck einer Anordnung zu, der, nur von -er Gemeinschaft und ihren Belangen ausgehend, ) die Tragweite einer Vorschrift bestimmen kann ) Einseitigen Jnteressenschutz aber beinhaltet leben- diges Gemeinschaftsrecht im Gegensatz zu den ) Grundgedanken zahlreicher bürgerlich-rechtlicher ) Vorschriften niemals. So ist der Zweck der Ver- ) ladeprüfung im Rahmen der zur Regelung des ) Marktes getroffenen Maßnahmen unzweifelhaft ) lediglich darin zu suchen, weitgehende Gewähr für Güte, sachgemäße Behandlung, Sortierung und Verladung des in den Verkehr gelangenden Obstes ; zu schaffen. Ueberdies hält die Anordnung selbst s diesen Grundgedanken ausdrücklich fest und stellt ihn für den aufmerksamen Leser eindeutig heraus, ) indem sie bestimmt, daß die Prüfung entsprechend ) den Vorschriften -er „Deutschen Verladeprüfung: für Obst und Gemüse, Sonderbestimmungem für ) Pflaumen und Zwetschen" durchzuführen ist. (Vgl. ) auch die AO. Nr. 81 -er HV-DG. vom 10. 6. 1936 betr. Reichseinheitsvorschriften für die Sortierung : und Verpackung von Stein- und Beerenobft ) fRNVBl. S- 287f). Endziel der Verpflichtung zur ) Vornahme einer Verladeprüfung und -kontrolle: ist somit: die Versorgung des Verbrauchers mit ) wertvollem Erzeugnissen auf jeden Fall sicherzu- ) stellen und für die Belieferung sowohl der Ver- ) brauchermärkte wie der gesamten Verwertungs- ) industrie mit einheitlicher'Ware zu sorgen, was) nur im Wege der Kontrolle -es gesamten Anfalls -er in den Verkehr gelangenden Pflaumen- und ) Zwctschenmengen u-nter einheitlichen Gestchtspunk- ) ten erreicht werden kann. Unter diesen Gesichtspunkten mußte in dieser Bestellscheine urkundenstmerpstlchtig? des Kaufs von seiner (ausdrücklichen) Bestätigung abhängig macht und sich^diese vorbehält, oder wenn die Annahme als erfolgt gelten soll, falls er sie
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