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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Die Gefolgschaft Mitteilungen -er Zachschaft Gärtner in -er Abteilung „Hof- un- Setriebsgefolgschaft" Neichssachbearbeiter Gruno Krooss Nummer 15 Seilage zu „die Gartenbauwirtschaft" Nr. 23 10. Juni 1-37 Os5 55/06 c/65 Ks/c6L65nä/i5vn95MM/5t655 VOM 16. 3. 33 6/snl 0/5 65UN6/096 Die Arbeitszeit im Erwerbsgartcnbau Auf Grund zahlreicher Anfragen, die an uns gerichtet wurden, geben wir nachstehend einen Ueber- blick über die Arbeitszeitregelung im Gartenbau. Ehe man auf Einzelheiten eingehen kann, muß eine Grundtatsachs klargestellt werden; Der Gartenbau gehört zur Landwirtschaft! Seine Arbeitsbedingungen und Avbeitsverhält- nisse werden also in den wesentlichsten Punkten immer denen in der allgemeinen Landwirtschaft entsprechen. Das ist nicht immer eine feststehende Tatsache gewesen. Die älteren Berusskameraden werden sich noch entsinnen, daß es in der Zeit vor der Macht übernahme lebhaft umstritten war, ob der Garten bau zur Landwirtschaft oder zum Gewerbe zu zählen sei. Insbesondere die freien Gewerk schaften versuchten mit aller Gewalt durchzusetzen, daß die Gartenbaubetriebe als gewerbliche Unter nehmungen anerkannt würden. Man begründete diese Auffassung damit, daß es das Wesen der Landwirtschaft sei, Hwar di« Samen und Pflanzen in di« Erve zu bringen, alles andere aber nun im wesentlichen der Natur zu überlassen. Das Wesen des Gartenbaues bestehe dagegen darin, durch die menschliche Pflege und Arbeit das Wachs tum und die Entwicklung der Pflanze maßgeblich zu beeinflussen. Das sei aber gerade ein Zeichen gewerblicher Tätigkeit. Juristisch gesehen stützten sich die Anhänger die ser Auffassung, daß der Gartenbau zum Gewerbe gehöre, aus die Bestimmung des 8 154 Ziffer 4 der Reichsgewerbeordnung, wo es hieß, daß einige wenige (sachlich unbedeutende) Vorschriften der Gewerbeordnung keine Anwendung auf die Gärtnereien fänden- Man folgerte daraus, daß die weitaus überwiegende Zahl der anderen Bestim mungen der Gewerbeordnung also auch auf den Gartenbau anzuwenden sei, io daß dieser damit dem Gewerbe zugerechnet werden müsse. Gartenbau, Stätte der Urproduktion Diese Betriebe find nicht als landwirtschaftliche, sondern als gewerbliche Betriebe anzusohen, si« unterliegen deshalb grundsätzlich auch den Bestim mungen der Avbeitszeitovdnung, also dem Acht stundentag, soweit nicht durch Tarifordnung eine andere Regelung getroffen ist. Als eine solche Aus- nahmereqelung seien die Tarifordnungen für Kur hessen und Hessen-Nassau erwähnt, die beide die Arbeitszeit für den gesamten Gartenbau — also einschließlich der Landschaftsgärtnerei — auf wöchentlich durchschnittlich 53 Stunden festsetzen. Dagegen finden wir in mehreren Tarifordnungen, die ebenfalls Landschafts- und Erwerbsgärtnereien zusammen regeln, eine verschiedene Avbeitszeit- festsetzung. So beträgt z. B. in Bayern die Ar beitszeit in der reinen Landschaftsgärtnerei und Friedhofsgärtnerei acht Stunden, während in den Kulturgärtnereien vom März bis Oktober neun Stunden, in der übrigen Zeit acht Stunden gear beitet wird. Ebenso beträgt in Ostpreußen die Arbeitszeit in der Landschaftsgärtnevei durch schnittlich acht, in der Erwerbsgärtnerei durch schnittlich neun Stunden. Landwirtschaftlicher Gemüsebau 2. Das gerade Gegenteil zur Landschaftsgärtnerei bildet die sogenannte Feldgärtnerei, d. h- haupt sächlich der rein landwirtschaftlich betriebene Ge müsebau. Hier tritt das gärtnerische Element völ lig zurück, wie schon daraus zu ersehen ist, daß diese Betriebe sehr stark mit Wanderarbeitern statt mit gelernten Gärtnern arbeiten. Für diese Be triebe kommen deshalb auch die allgemeinen Land- arbeitertarisordnungsn und ihre Arbeitszeitbeftim- munqen, Hilfsweis« die Vorläufig« Landarbeits ordnung zur Anwendung. Nach 8 3 der Vorläufi gen Landarbeitsordnung beträgt die tägliche Höchst arbeitszeit in vier Monaten durchschnittlich je acht, in vier Monaten je zehn und in den restlichen vier Monaten je elf Stunden. In diesem Rahmen hal ten sich im wesentlichen auch di« Tarifordnungen. Auch dort, wo — wie in Braunschweig — eine be sondere Tarifordnung für den Gemüsegartenbau besteht, ist die dort vorgesehene Arbeitszeit den Bestimmungen der Vorläufigen Landakbeitsord- nung fast angeglichen. Jedenfalls liegt hier über all im Jahresdurchschnitt die tägliche Arbeitszeit zwischen neun und zehn Stunden. Der Erwerbsgarkenbau 3. Dazwischen steht die Erwerbsgärtnerei, also insbesondere der Blumen- und Zierpflanzen-, aber auch der nicht landwirtschaftlich betrieben« Obst- und Gemüsegartenbau, der nicht nur sachlich, son dern auch rein zahlenmäßig das Schwergewicht im Gesamtgartenbau bildet. Hier würde wegen der grundsätzlichen Zugehörigkeit des Gartenbaus zur Landwirtschaft ebenfalls die vorstehend geschildert« gesetzliche Arbeitszeit nach der Vorläufigen Land- avbeitsordnung gelten, soweit nicht Tarifordnungen etwas anderes bestimmen. Ebenso find auch gebietlich drei Möglich keiten zu unterscheiden: 1. Gebiete, in denen mangels tariflicher Rege lungen die gesetzlichen Avbeitszeitbestimmungen gelten. 2. Gebiete, in denen noch ältere Tarifverträge als Tarifordnungen weitergelten. Das wirkt sich meistens für die Erwerbsgärtnerei dahin aus, daß hier die tarifliche Arbeitszeit allgemein kürzer als die gesetzliche ist, als Folge eben jener früheren Auffassung, die dem Gartenbau dem Gewerbe zu rechnete. 3. Gebiete, in denen neuere Tarifordnungen der Treuhänder der Arbeit bestehen, die bereits der heutigen Auffassung von der ZMehörigkeit des Gartenbaus zur Landwirtschaft Rechnung tragen und deshalb auch in der Erwerbsgärtnerei die Ar beitszeit mehr der allgemeinen landwirtschaftlichen angleichen. vr. kust. (Fortsetzung folgt) Die praktische Bedeutung dieser Streit frage zeigte sich g«rade in ihrer Auswirkung auf die Arbeitszeit. War der Gartenbau Ge werbe, mußte grundsätzlich der Achtstundentag gel ten; war er Landwirtschaft, kam auch die durch schnittlich zehnstündige Arbeitszeit der allgemeinen Landwirtschaft in Betracht. Nach der Machtübernahme wurde mit dieser Aufsagung, die lediglich von taktischen Zweck- evwägungen für den Tarifkampf getragen war und dem "wirklichen Wesen des Gartenbaues nicht gerecht wurde, sehr schnell aufgeräumt. Durch Erlaß des Reichsernährungsministers vom 15. Mai 1933 (veröffentlicht im Reichsarbeitsblatt 1933, Teil I S. 154), der auch vom Reichswirt schafts-, Reichsarbeits- und Reichsjustizminister, also allen Reichsministerien, mit denen der Garten bau irgendwie Au tun hat, gegengezeichnet worden war, wurde eindeutig festgestellt, daß der Garten bau mit Ausnahme der reinen Landschafts- aärtnerei (Gartengestaltung) und der reinen Frisdhofsgärtnerei — soweit diese beiden Zweige des Gartenbaues nämlich ohne Zusammenhang mit einem eigenen Produktionsbetrieb ausgeübt werden — zur Landwirtschaft gehör«. Es heißt in diesem Erlaß u. a.: „ . . . maßgebend für die Frage der Eingliederung des Gartenbaues in die Landwirtschaft ist nach Auffassung der unterzeichneten Rsichsministerien di« Natur des Betriebes als einer Stätte der Urproduktion, nicht die Art der technischen Betriebsführung. Zu den Betrieben der Land wirtschaft gehören sämtliche Gartenbau betriebe, di« sich ausschließlich oder überwie gend mit der Hervorbringung organischer Naturprondukte durch Bodenbowirtschaftung mit naturgegebenen Mitteln befassen . . . ." Damit sollte diese Frage eigentlich eindeutig geklärt sein. Wie hartnäckig sich aber die alten Anschauungen noch verschiedentlich gehalten haben, beweist ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Mai 1935 (Juristische Wochenschrift 1935, Seite 2217 Nr. 25), das einen Betriebssichrer aus dem Gartenbau wegen Überschreitung der gewerb lichen Avbeitszeitvorschriften verurteilt- In der Begründung dieses Urteils wird der Gartenbau weiterhin als Gewerbe betrachtet, der gemeinsame Erlaß der vier Reichsministerien vom 15. Mai 1933 dagegen als eine reine Verwaltungsanord nung, die für die Gerichte nicht maßgeblich sei (und sachlich als verfehlt betrachtet werden müße) bezeichnet. Diese Auffassung ist erfreulicherweise eine Einzelerscheinung geblichen. Dagegen haben die Reichstreuhänder der Arbeit beim Erlaß neuer Tarifordnungen sich selbstverständlich auf den Boden dieses Erlasses vom 15. Mai 1933 gestellt und in den neueren Tarifordnungen die Arbeitszeit so geregelt, wie sie sich durch die Zugehörigkeit des Garetnbaues zur Landwirtschaft ergibt. Wir haben danach also, um nun auf die tat sächliche Arbeitszeit zu kommen, sowohl sachlich wie gebietlich je drei Möglichkeiten zu unter scheiden: Sachlich: Garkenausführende 1. Reine Landschafts- und Friedhofgärtnerei, d. h. Betriebe, die die nötigen Pflanzen usw. zum überwiegenden Teil nicht selbst produ zieren, sondern von anderen Gartenbaubetrieben, Baumschulen usw. beziehen. Dies« Form kommt hauptsächlich nur in den Großstädten vor, da in Kleinstädten und auf dem flachen Lande solche Unternehmungen chne Rückhalt an einem erwerbs- gärtnerischen Betrieb kaum lebensfähig wären. c/s§ Arbeitszeit in Verkaufsstellen Erlaß des Reichs- und Preußischen Arbeits ministers vom 10. Mar 1937 (IHu 8424/1937, Reichsarbeitsblatt 1937, Heft 14, S. III. 118): Nach den mir in letzter Zeit zugegangenen Berich ten wird die Frage, ob und inwieweit offene Ver kaufsstellen, die von Betrieben des Gartenbaues zum Verkauf eigener Erzeugnisse unterhalten wer den, hinsichtlich der Arbeitszeitvorschriften als gärt nerische Nebenbetriebe zu gelten haben, in der Praxis verschieden beantwortet. Nach dem gemein samen Runderlaß der beteiligten Reichsminister vom 15. Mai 1933 (Reichsarbeitsblatt S. I, 151), um besten Beachtung ich noch besonders durch meinen Erlaß vom 15. Januar 1936 — IIId 30 350/35 — gebeten habe, gelten Unternehmen, die der Verwertung eigener Erzeugnisse und nur in ge ringem Umfange der Verwertung fremder Erzeug nisse dienen, als gärtnerische Nebenbetriebe. So weit der Verkauf von gärtnerischen Erzeugnisten in einem besonderen Ladengeschäft stattsindet, ist aber ein selbständiger Gewerbebetrieb anzunohmen, auf den die Arbeitszeitvorschriften, insbesondere die Vorschriften über den Ladenschluß, Anwendung fin den, ohne daß es darauf ankommt, ob das Laden geschäft mit dem Gärtnereibetriebe räumlich ver bunden ist oder sich an einer anderen Stelle des Ortes oder außerhalb des Ortes befindet und welche Beurteilung diese Frage auf anderen Rechts gebieten erfährt. Auch ist es ohne Belang, ob ein teilweiser Zukauf und Weiterverkauf von fremden Erzeugnisten stattfindet oder die Buchführung ge trennt ist. Kommt eine Tarifordnung zur Anwen dung, so handelt es sich insoweit um eine Tarif ¬ ordnung im Sinne des 8 8 der Arbeitszeitordnung und nicht um eine Regelung im Rahmen des 8 3 der vorl. Landarbeitsordnung vom 24. Januar 1919. Durch diese Auslegung werden nicht nur gleiche Wettbewerbsverhältnisse zwischen Handelsgärt nereien und Verkaufsstellen von Gartenbaubetrie ben geschaffen, sondern gleichzeitig auch wesentliche Ungleichheiten in der sozialpolitischen Behandlung auf diesem Gebiet beseitigt. Rechtliche Bedenken gegen die Unterstellung der Verkaufsstellen von Gartenbaubetrieben unter die Vorschriften der Arbeitszeitordnung können um so weniger bestehen, als auch andere gewerberechtliche Vorschriften (z. B. die 88 24 ff. der Reichsgewerbeordnung) ohnehin für Betriebe der Urproduktion gelten. Daß außerdem das ausschließlich in der offenen Ver kaufsstelle beschäftigte Verkaufspersonal nicht schlech ter gestellt wird als die Gefolgschaft in reinen Handelsgärtnereien, die eine gleichartige Tätigkeit ausübt, erscheint zudem als ein zwingendes Gebot der sozialen Gerechtigkeit. Auch auf dem Grund gedanken des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit folgt eine Verpflichtung des Betriebsführers, seinen Gefolgschaftsmitgliedern den gleichen sozia len Schutz zuzubilligen, wie ihn zweifelsfrei die Angehörigen verwandter Gewerbezweige genießen. Gefolgschaftsmitglieder, die nicht ausschließlich in Verkaufsstellen von Gartenbaubetrieben beschäftigt sind, sondern teilweise noch zu Arbeiten in den Gärtnereien herangezogen werden, unterliegen nicht den Vorschriften der Arbeitszeitordnung. Im Auftrag gez.: Unterschrift. Schmierqeldunwesen und Treupflicht Die Treupflicht, die der Gefolgsmann dem Betriebsführer aus Grund der Betriebsgemein- schaft schuldet, ist keineswegs nur eine Sache schöner Worte ohne Praktische Bedeutung, sondern eine auch praktisch verpflichtende Forderung, mit deren Verwirklichung es dem nationalsozialistischen Staat und seinen Gerichten durchaus ernst ist. Das beweist erneut ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. November 1936 (Lu 49/36) in einer Schmiergeldangelegenheit. Der Gefolgsmann hatte die Reinigung einer Heizanlage zu überwachen, die von einem Unter nehmer im Stundenlohn übernommen war. Dem Betriebsführer siel die verdächtig hohe Stunden zahl aus und dabei gestand ihm der Gefolgsmann, daß chm der Unternehmer Schmiergelder ange- boten habe, die er jedoch nicht angenommen hätte. Der Reinigungsunternehmer stellte die Sache aller dings anders dar und behauptete, der Anstoß zu der ganzen Geschichte sei von dem Gefolgsmann ausgegangen, der ziemlich unverblümt selbst Schmiergelder verlangt habe. Das Landcsarbeitsgericht hat in seinem Urteil unmißverständlich ausgesprochen, daß der Gefolgs mann auf jeden Fall das Angebot von Schmiergeldern sofort seinem Be trieb sführer anzuzeigen habe. Es ge nüge nicht, wenn er es ablehne. Ein derartiges Verlangen ist auch unbedingt be rechtigt. Daß ein Arbeitnehmer, der Schmiergel der annimmt oder sich versprechen läßt, sofort frist los entlassen wird, ist selbstverständlich. Aber auch die Anzeige vergeblich gebliebener Bestechungsver suche ist die Pflicht des Gefolgsmannes; denn der Betriebsführer muß ja doch auf jeden Fall wissen, mit was für einein Unternehmer er es zu tun hat, um vor etwaigen weiteren Schäden gewarnt zu werden. Es könnte sonst der Fall eintreten, daß derselbe Unternehmer sich bei Gelegenheit wieder an einen anderen Gefolgsmann heranmacht, der vielleicht nicht die gleiche charakterliche Anständig keit besitzt, und bei diesem dann sein Ziel zum Schaden des Betriebssührers erreicht. 11. Frage: Kann der Arbeitgeber Ueberstunden verlangen und muß er sie auch bezahlen? Wie hoch? Wieviel Stunden bin ich verpflichtet, zu ar- beiten? Muß ich als alleiniger Gehilfe jeden Sonn- ! tag Dienst machen, so daß ich nie einen ganzen Tag frei bekomme? Antwort: Auf die vorstehende und zahlreiche andere ähnliche Anfragen werden wir durch Ver- öffentlichung von zusammenhängenden Aufsätzen antworten. Wegen der Arbeitszeit verweisen wir auf den Artikel: „Die Arbeitszeit im Gartenbau" in dieser Nummer. Weitere Artikel über Sonn- tagsarbeit und Ueberstunden folgen demnächst. Frage: Wie lange ist die Kündigungsfrist für Gärtnergehilfen, die 1. in Erwerbsgartenbaubetrie- h ben, 2. in Guts- und 3. in Privatgärtnereien be- j schäftigt sind? j Antwort: Die Kündigungsfrist kann abhän- j gen vom Arbeitsvertrag, von der Tarifordnung und schließlich vom Gesetz. In erster Linie ist immer maßgeblich, was darüber im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Wenn darüber nichts ausgemacht ist, muß an zweiter Stelle geprüft werden, ob für das Ar- beitsverhältnis eine Tarifordnung besteht, j die Vorschriften über die Kündigung enthält, deren Bestimmungen dann maßgebend sind. Erst, > wenn auch keine Tarifordnung besteht, kommen j die sogenannten gesetzlichen Kündigung s- fristen zur Anwendung, die in der Gartenbau- Wirtschaft wie in der Gesamtlandwirtschaft vom j Lohn abhängen. Die Kündigung kann danach a) bei Stunden- und Tagelohn täglich, b) bei Wohenlohn am ersten Werktag zum j Wochenschluß, c) bei Monatslohn am Fünfzehnten zum Mo natsende, j ck) bei längeren Lohnabschnitten, etwa bei Jah- reslohn, mit sechs Wochen Frist zum Kalen- : j dervierteljahresschluß erfolgen. j In Ihrem Falle (der Fragesteller wohnt in Kur- mark) besteht für Erwerbs- und Privatgärtnereien eine Tarifordnung nicht. Es kommt also, wenn über die Kündigung nichts vereinbart ist, auf die < oben angegebenen gesetzlichen Kündigungsfristen < an. Dagegen sind Gutsgärtner als zur allge- meinen Landwirtschaft zugehörig zu betrachten. ft Hier wäre deshalb die Kündigungsfrist nach der > Tarifordnung vom 10. 12. 1936 die gleiche wie bei den Land- und Forstarbeitern, d. h. nach ein- monatiger Probezeit sechs Wochen zum Quartal, > vom zweiten Jahre ab drei Monate zum Jahres- schluß. -j Frage: Ich war bis zum 15. April in einem j größeren Gartenbaubetrieb tätig und wurde am > 17. April wegen uneutschuldigten Fehlens fristlos entlassen. Am 16. 4. war ich an einer Halsentzün- > düng erkrankt und hatte hohes Fieber. Am 17. schickte ich meine Zimmervermieterin, die am 16. verhindert war, zu meinem Betriebsführer, um mich zu entschuldigen. Zur gleichen Zeit aber kam > ein Bote und brachte meine Papiere. Auch diesem j sagte ich, daß ich krank wäre und mich beim besten > Willen am Vortage nicht entschuldigen konnte. Die fristlose Entlastung wurde trotzdem nicht zurück- genommen. Kann ich mit Aussicht auf Erfolg auf - Einhaltung und Bezahlung der mir nach Betriebs- > ordnung zustehenden zweiwöchentlichen Kün- digungsfrist Klage erheben? Antwort: Nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann ein wichtiger Grund zu einer fristsosen Entlassung in Ihrem Verhalten nicht er- < blickt werden. Der Gefolgschaftsangehörige hat sich zwar bei Krankheit nach Möglichkeit noch am er- sten Krankheitstage zu entschuldigen, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Betriebsordnung fest- gelegt ist. Auf keinen Fall aber ist eine fristlose > Entlassung begründet, wenn die Entschuldigung aus besonderen Gründen ohne Schuld des Erkrank- < ten verspätet beim Betriebsführer eintrifft. Auf die Art der Krankheit sowie die zur Verfügung stehenden Entschuldigungsmöglichkeiten (z. B. Fernsprechen in der Wohnung) ist Rücksicht zu ft nehmen. Die Reue ist lang! Das ist der Titel des neuen Filmes, den der Ver band der deutschen landwirtschaftlschen Berufs genossenschaften zu Kassel und die Reichshauptabtei lung l des Reichsnährstandes herausgebracht haben. Dieser Film zeigt Arbeitsvorgänge auf dem Lande und stellt in den Mittelpunkt einen Ortsbauern führer, der als ernster Mahner Erklärungen und Beratungen über die Notwendigkeit und die Prak tische Durchführung von Unfallverhütungen gibt. Noch immer ereignen sich in der deutschen Landwirt schaft alljährlich 30 000 Unfälle. Im Jahre 1933 nahmen 1300 einen tödlichen Ausgang. Die Beschäf tigung auf dem Lande, der vielseitige Umgang mit Tieren und Maschinen, gibt eine solche Fülle von Unfallsmöglichkeiten, daß es notwendig wird, überall — in allen Betrieben und in der ganzen Gefolg schaft — eindeutig auf diese Gefahren hinzuweisen. Diesen Zweck verfolgt der neue Film. Er kann viel dazu beitragen, die Unfallziffer herabzumindern, zu mal 80 v. H. aller Unfälle durch Unachtsamkeit und Unkenntnis der notwendigen Schutzvorrichtungen usw. hervorgerusen werden.
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