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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Die Gefolgschaft Mitteilungen -er Fachschaft Gärtner in -er /lbteilung „Hof- un- Setriebsgefolgfchaft" Reichssachbearbeiter Gruns Krooss Nummer 14 Settage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" Nr. 22 Z. Juni 1437 VVo5 m 06 665 /.6tt65 6/N65 6O5/SNL)Ov/J6t5/6L)65 VON 6s5 Vs^O^^NVNZ VOM 26. ??. 36 VNLL6N ? Wehrmachtübungen und Arbeltsverhälmis Zu den zahlreichen sozial- und arbeitsrechtlichen Fragen, die nach der Einführung der allgemeinen Wehrpflicht einer Regelung bedurften, wie Fragen der Beurlaubung, der Einhaltung der Kündigungs frist, Fortzahlung des Arbeitsentgeltes usw. gehört dis der Behandlung des Arbeitsplatzes des soge nannten „Acht-Wochen-Soldaten". So lautet die volkstümliche Bezeichnung für diejenigen Angehöri gen der Reserve, der Ersatzreserve, der Landwehr und in Ostpreußen auch des Landsturms, die nach 8 20 des Wehrgesetzes vom 14. 9. 1935 zu Uebungen der Wehrmacht einberufen werden. Während der Dauer der Hebung erhalten die Einberufenen von der Wehrmacht Unterkunft, Verpflegung, Bekleidung und Löhnung oder Uebungsgeld, im Falle der Krankheit freie Heilfürsorge. Die Frage der Weiter zahlung des Arbeitslohnes wie überhaupt die Ein wirkungen der Einberufung auf das Arbeitsverhält nis regeln die überaus wichtigen und immer noch nicht hinreichend bekannten Bestimmungen der Ver ordnung über die Einberufung zu Uebungen der Wehrmacht vom 25. 11. 1935 (RGBl. I S. 1358). Gemäß Z 3 VO. hat der Einberufene den erhalte nen Einberufungsbefehl dem Betriebsführer mit dem Antrag auf Urlaub vorzulegen und ist darauf hin von diesem zur Ableistung der Uebung zu be urlauben. Maßgebend für die weitere Gestaltung des Arbeitsverhältnisses ist die Bestimmung des 8 3 Abs. 3, nach der die Beurlaubung zu einer Uebung der Wehrmacht dem Betriebsführer nicht das Recht gibt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. In der freien Wirtschaft ist demgegenüber dem Be triebsführer die Weiterzahlungspflicht hinsichtlich des Lohnes nicht in Form eines gesetzlichen Zwan ges auferlegt worden. Selbstverständlich ist trotz dem die Weiterzahlung unter dem Gesichtspunkt der Uebungsfreudigkeit und aus allgemeinen sozialen Gründen im Interesse des Hebenden erwünscht, zu mindest sollte ein größerer Teil des Arbeitsentgelts weitergezahlt werden. Hierbei ist eine Abstufung je nach den sozialen Belangen des Uebenden im einzelnen durchaus möglich und auch am Platze. So wird z. B. in manchen Betrieben an verheiratete Angestellte für zwei Monate, an unverheiratete für einen Monat das volle Arbeitsentgelt weitergezahlt. Dabei ist allerdings vielleicht zu berücksichtigen, daß diese Regelung wirtschaftlich z. T. dann leichter durchgeführt werden kann, wenn — wie das bei einem größeren Betrieb doch meist der Fall sein wird — andere Arbeitskameraden das Arbeitspen- Wir Deutsche neigen dazu, das Gewesene zu ver gessen. Deshalb kann gar nicht oft genug auf die Kämpfe hingewiesen werden, die auch unser Berus vor der Machtübernahme um seinen Fortbestand führen mußte. Dies trat besonders stark bei der Steigerung der Einfuhr gartenbaulicher Erzeugnisse im Jahre 1928 mit etwa 640 Millionen Mk in Erscheinung. Dazu lag ein großer Teil der Gefolg schaft erwerbslos auf der Straße. Genau so stand es aber mit der Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeug nisse überhaupt, so daß wir bei der Machtüber nahme durch den Führer vor einer fast ganz zu sammengebrochenen Landwirtschaft standen. Auf dem Gebiete der Menschenführung im Gartenbau jah es nicht besser aus. Erinnern wir uns an die Zeit des verbrecherischen Treibens des von Marxisten geführ ten Allgemeinen deutschen Gärtnervereins: Streik, Klassenkampf, Verhetzung auf allen Gebieten war Trumpf. Durch den Sieg der nationalsozialistischen Revolution ist dies alles anders geworden. Mit Stolz dürfen wir heute sagen: Deutschland ist schö ner und glücklicher geworden! Aber Leben ist Kampf; auch der deutsche Garten bau hat weiter zu kämpfen, um die ihm gestellten Ausgaben lösen zu können. Die Entwicklung der deutschen Gesamtwirtschaft zwingt auch uns, der Frage eines kräftigen, gesunden, leistungsfähigen Nachwuchses ganz besondere Beachtung zu schenken. Wenn auch auf dem Gebiete des gärtnerischen Ausbildungswesens Hervorragendes geleistet wird, so muß man doch andererseits auch feststellen, daß bei der deutschen Jugend der Gartenbau in der Berufswahl nicht so berücksichtigt wird, wie es wohl sein müßte. Dies macht sich besonders in dem Feh len an gärtnerischen Lehrlingen in diesem Jahre schon bemerkbar und wird sich vielleicht in den nächsten Jahren noch stärker auswirken. Hier gilt es, die richtigen Wege zu finden und alle Kräfte einzusetzen, um die Zukunst des deut schen Gartenbaues zu sichern. Maßnahmen auf die sem Gebiete müssen jetzt schon ergriffen werden und dürfen nicht erst kurz vor der Schulentlassung ein fetzen. Es muß gelingen, schon in die Herzen der Schuljugend das Interesse für den Gärtnerberuf hineinzupflanzen. Deshalb sind Schulgärten, Pflan zen- und Blumenpflegewettbewerbe bei der Schul jugend besonders zu fördern- Auch ist auf einen sum des Uebenden zeitweise miterledigen. Dann nämlich werden Mehrausgaben infolge einer nötig werdenden Einstellung von Aushilfen nicht immer oder doch nicht in so erheblichem Maße entstehen, daß man jedesmal von einer Doppelbesetzung des einzelnen Arbeitsplatzes sprechen müßte. Anders liegt es natürlich, wenn z- B. in einem Gartenbaubetrieb in der Hauptarbeitszeit ein Ar beitsplatz durch die Einberufung zeitweilig frei wird. Hier wird es sich gar nicht umgehen lassen, für jede fehlende Arbeitskraft eine vollwertige Aushilfe ein zustellen. Wenn hier dem Uebenden der volle Lohn weitergezahlt wird, liegt eine Doppelbezahlung für einen Arbeitsplatz in vollem Umfange vor. Das aber wird in vielen Betrieben wirtschaftlich einfach nicht tragbar sein. Daher hat ja auch die Verord nung dem Betriebsführer allein die Entscheidung überlassen, ob und in welchem Umfange das Ar beitsentgelt weitergezahlt wird. Die Entscheidung muß vom Verantwortungsbewußtsein des Betriebs führers getragen sein, der die allgemeinen sozialen Belange einerseits und die wirtschaftlichen Möglich keiten andererseits gegeneinander abzuwägen hat. Auf keinen Fall sollte es Vorkommen, daß eine Weiterzahlung rundweg mit der Begründung ab gelehnt wird/in der Verordnung stehe ja ausdrück lich, daß ein Anspruch auf Weiterzahlung nicht be steht. Wird für die Dauer des Uebungsurlaubs das Ar beitsentgelt inderbisherigentzöhe weiter gezahlt, so kann der Betriebsinhaber gemäß 8 3 Abs. 4 VO. den Erholungsurlaub entweder im glei chen oder im nachfolgenden Urlaubsjahr um ein Drittel kürzen. Mehr als zehn Tage darf die Kür zung jedoch nie betragen. Wenn nun in einem Gar tenbaubetrieb, der wirtschaftlich dazu in der Lage ist, etwa zwei Wochenlöhne als Beihilfe weiterge zahlt werden, kommt demnach eine Kürzung des Erholungsurlaubs nicht in Betracht. . Meinungsverschiedenheiten treten leider in man chen Fällen immer noch auf, wenn der Arbeiter nach Beendigung der Uebung auf seiner Arbeits stelle erscheint und weiterbeschäftigt werden will. Es kommt nämlich vor, daß bei Antritt der Uebung die Arbeitspapiere ausgehändigt und vom Einbe rufenen deswegen ruhig mitgenommen werden, weil ihm bekannt ist, daß eine Kündigung aus Anlaß der Uebung nicht zulässig ist. Auch in diesem Falle kann die Weiterbeschäftigung vom Unternehmer nicht verweigert werden. Eine gegen ein gesetzliches entsprechenden Hinweis bei den Berufsberatungs stellen Wert zu legen. Die heutigen Aufstiegsmög lichkeiten im Gartenbau sind noch längst nicht ge nügend bekannt, und daß in besonders günstigen Fällen, d. h. bei außerordentlich tüchtigen jungen Gärtnern auch Beihilfen zum Studium gezahlt werden. Aber alle diese Maßnahmen würden zwecklos sein, wenn nicht mit ihnen in harmonischem Gleichschritt auch die Frage der beruflichen Sicherheit im Gar tenbau gelöst wird. Sehen wir hierbei einmal auf dis Verhältnisse in der Landwirtschaft überhaupt. Viele junge Menschen sind hinausgezogen aufs Land als Landhelfer. Wenn auch nicht alle daran dachten, ihren erlernten Beruf aufzugeben, so glaub ten doch viele, dort in der Landwirtschaft eine Exi stenzmöglichkeit zu finden. Natürlich wollten diese jungen Leute auch klar sehen, welche Möglichkeiten sich ihnen boten. In vielen Fällen hat man es leider nicht verstanden, der in ihnen vorhandenen Liebe und Neigung zur Landarbeit zum Durchbruch und zum Siege zu verhelfen. Vielmehr sahen sie die Not der verheirateten Arbeiter, sahen, wie immer nur junge Kräfte angefordert wurden, und so kehrte mancher wieder der Landwirtschaft den Rücken. Aehnlich liegen die Dinge im deutschen Gartenbau. Wie viele haben den Gärtnerberuf erlernt und haben, als sie sich einen eigenen Familienstand gründeten, dem Beruf wieder den Rücken kehren müssen. Wieder andere haben versucht, ohne aus reichende Mittel sich eine eigene Existenz zu grün den, die dann natürlich nicht lebensfähig war. Alles dieses sahen die Erzieher, die Eltern und die Jun gen selbst. So wurde vielleicht mancher Junge, der Gärtner werden wollte, abgehalten, weil er eben kein Ziel vor Augen sah. Wollen wir die Jugend für den Gärtnevberuf mehr als bisher interessieren, so ist die berufliche Sicherung eine der wichtigsten Voraussetzungen, die geschaffen werden müssen. Vor allem muß das geschehen durch die vermehrte Beschäftigung von verheirateten Gärtnern in unse ren Betrieben. Dazu ist erforderlich in erster Linie auch der beschleunigte Bau von Wohnungen für solche Mitarbeiter, damit nicht eines Tages der Gartenbau trotz aller Sicherung des Absatzes und der Preise stillsteht, weil es an Menschen fehlt, die notwendige Erzeugung zu gewährleisten. Lari Kürcker, Sachbearbeiter I 6 2, Bonn. Verbot verstoßende Kündigung, die in der Aushän digung der Papiere erblickt werden könnte, ist un wirksam. Etwas anderes ist es natürlich, wenn beide Teile darüber einig sind, daß der Einberufene nach der Uebung nicht wiederkommen soll. Eine der artige Auflösung des Arbeitsverhältnisses im beider seitigen Einverständnis ist rechtswirksam. Der Ein berufene kann es sich demgemäß hinterher nicht anders überlegen und sich etwa darauf berufen, er habe ja nicht gekündigt werden dürfen. Seltsamerweise wird teilweise auch die Ausfassung vertreten, das Kündigungsverbot betreffe nur die jenigen Uebenden, die in dem vom Reichskriegs minister jährlich bestimmten Umfang zu Uebungen herangezogen werden, d. h. diejenigen, die entspre chend ihrem Jahrgang gerade „dran" sind. Diese Ansicht ist falsch; denn selbstverständlich gelten die Bestimmungen der Verordnung, insbesondere auch daß Kündigungsverbot, in gleicher Weise wie für die auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht nach 8 20 des Wehrgesetzes zu den Uebungen Einberufe nen auch für diejenigen Personen, die auf Grund freiwilliger Meldung zur Ableistung einer Uebung einberufen sind. U. Gärtnerqefolqschaft und zusätzliche Berufsfortbüdunq Nachdem das Schulungsjahr 1936/37 der zusätz lichen Berufsfortbildung beendet ist, soll nach stehend ein Ueberblick über die durchgesührte Schu lung innerhalb der Fachschaft Gärtnergefolgschaft gegeben werden. Im Schulungsjahr fanden 3019 Veranstaltungen mit 82 781 Teilnehmern statt. Mit dieser Zahl steht die Fachschaft Gärtnergesolgschaft an der Spitze aller anderen Fachgruppen (Melker, Schäfer, Win zer, Forst). Bei den örtlichen Schulungen wurden von Kreis- fachschastswarten, Gefolgschaftswarten, Gartenbau inspektoren, Gartenmeistern und den politischen Leitern Vorträge gehalten, die jedem das notwen dige Rüstzeug für seine Arbeit im Sinne der nationalsozialistischen'Agrarpolitik gaben. Es wur den u. a. folgende Themen behandelt: Marktord nung und Erzeugungsschlacht, Entrümpelung im Obstgarten, Aufgaben des Feldgemüsebaues und Frühgemüsebaues in der Erzeugungsschlacht, wert volle, vermehrungswürdige Zierpflanzen, Anlage und Pflege des Hausgartens, Avbeitsrecht, Der Reichsnährstand als berufsständische Vertretung. Im übrigen war der an den Berufsfortbildungs abenden behandelte Stoff auf die Gartenmeister- und Gehilfenprüfung, sowie auf den Reichsberufs wettkampf abgestimmt. Neben den örtlichen Schulungsveranstaltungen wurden mehrtägige Fortbildungslehrgänge, Lehr wanderungen, Besichtigungen von mustergültigen Gartenbaubetrieben, Botanischen Gärten durchge- sührt. (Zur Besichtigung der Reichsgartenschau 1936 waren z. B. 10 000 Gefolgschaftsmitglieder durch die Unterstützung des Reichsnährstandes nach Dresden gekommen!) Ferner wurden an den Gärt nerischen Werlschulen mehrere dreiwöchentliche Lehrgänge, die von der Gefolgschaft besonders be grüßt wurden, durchgeführt. Hier wurden die Besten jeder Landesbauernschaft geschult, damit sie später als Kreis- oder als Landesfachschaftswarte die erworbenen Kenntnisse verwerten können. Neben den Vorträgen, Lehrwanderungen, Besich tigungen, wurde der Film in den Dienst der Schu lung gestellt. Die Vorführung von Fach- und Kulturfilmen fand viel Anklang. Lucliliolr. Lehrgang für Gartenbaulehrer in Pillnitz Das sächsische Ministerium für Volksbildung ver anstaltete vom 12. April bis 8. Mai d. I. einen Lehrgang für Lehrer, die in den sächsischen Gärtner klassen der Gewerbe- und Berufsschulen unterrich ten. Dem Lehrgang waren folgende Ziele gesetzt: s) einheitliche Ausrichtung der Lehrer auf das Bildungsziel der gärtnerischen Berufsschule, b) Einführung in die Technik der gärtnerischen Arbeiten und in die gärtnerische Werkstoffkunde, c) fachwissenschaftliche Belehrungen, ck) methodische Durcharbeitung des Lehrstoffes des neuen Lehrplanes. Durch die Mitwirkung namhafter Vertreter der Schulaufsichtsbehörde, der gärtnerischen Berufspra xis und des Reichsnährstandes, sowie durch den Ein satz der Lehrer der Staatlichen Versuchs- und For- Frage: Ist einem früheren Arbeitsdienst- Pflichtigen (nicht Arbeitsdienstfreiwilligen) bei der Lohneinstufung nach Dienstjahren bzw. bei der Urlaubszuteilung, wenn er vor Eintritt in den Arbeitsdienst seine Lehrzeit beendet hatte, das Ar beitsdienstjahr auf die Berufszugehörigkeit anzu rechnen? Antwort: Die Anrechnung der Arbeitsdienst zeit des Dienstpflichtigen auf die Dauer der Be rufs- und Betriebszugehörigkeit ist im Teil I der Verordnung über Fürsorge für Soldaten und Ar beitsmänner vom 30. 9. 1936 (RGBl. 1936 1. S. 865) eingehend geregelt. Nach der Bestimmung des 8 17 des zweiten Teiles der Verordnung gelten die im ersten Teil auf die Soldaten abgestcllten Vorschriften für die Arbeitsmänner entsprechend. 8 31 des ersten Teiles bestimmt allgemein, daß bei Rückkehr in den Zivilberuf den Soldaten (und ent sprechend also auch den Arbeitsmännern) aus der durch den aktiven Wehrdienst bedingten Abwesen heit kein Nachteil erwachsen darf, und daß dies zu beachten ist, wenn Ansprüche von einer bestimmten Zeit der Berufs- oder Betriebszugehörigkeit ab hängen. Bei „Dienstjahren" im Sinn von „Be rufsjahren"'ist die Zeit der Arbeitsdienstpslicht'im mer mitzurechnen, bei „Dienstjahren" im Sinne von „Betriebsjahren" jedoch nur dann, wenn der Arbeitsmann anschließend an die Dienstzeit in den früheren oder einen anderen Betrieb eintritt. (8 3,2 der VO.) Dasselbe gilt natürlich auch dann, wenn er nicht sogleich nach der Arbeitsdienstzeit in den Beruf zurückkehrt, sondern zunächst seiner Wehr dienstpflicht nachkommt, um dann erst in demselben oder einem anderen Betrieb unterzukommen. Bei der Einstufung der Lohn- und Urlaubshöhe ist also die Zeit der Arbeitsdienstpflicht auf jeden Fall mitzuzählen. Frage: Ich habe meine zweijährige Militär zeit beendet und beabsichtige, mich zur Garten meisterprüfung zu melden. Ich kann eine drei jährige Lehrzeit mit Abschlußprüfung und 4 Ge hilfenjahren nachweisen. Mir ist bekannt, daß erst nach neunjähriger Tätigkeit im Beruf die Ablegung der Gartenmeisterprüfüng möglich ist. Wird mir die Militärzeit dabei angerechnet? Antwort: Eins Antwort auf Ihre Frage läßt sich nicht unmittelbar, sondern nur im Wege der Auslegung aus den gesetzlichen Bestimmungen ent nehmen. 8 3 der Fürsorgeverordnung vom 30. 9. 1936 bestimmt zwar allgemein, daß den Soldaten und Arbeitsmännern bei Rückkehr in den Zivil beruf kein Nachteil erwachsen soll, betont aber im zweiten Satz des ersten Absatzes dann besonders, daß dies immer dann zu beachten ist, wenn „An sprüche" von einer bestimmten Zeit der Berufs- oüer BetriebszugehLrigkeit abhängen. Gemeint sind natürlich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Lohn- und Urlaubshöhe, Dauer der Kündigungs frist, Kündigungsschutz usw.). Aus der Hervor hebung dieser arbeitsrechtlichen Ansprüche könnte nun allenfalls auf eine Beschränkung der Anrech- nungssähigkeit der Wehrdienstzeit auf dieses Gebiet geschlossen'werden. Eine derartige Auslegung würde jedoch keinesfalls dem im ersten Satz des 8 3,1 der VO. zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften entsprechen. Diese sollen eine Schlechterstellung der Wehrdienstpflich tigen nicht nur in den rein materiellen Fragen des Alltags (z. B. Lohnhöhe) verhindern, sondern ganz besonders auch in Fragen des beruflichen Vor wärtsstrebens, insbesondere der Berufsausbildung. Das kommt z. B. auch im 8 4 VO. zum Ausdruck, nach welchem die bisherige Lehrzeit auch in einem neuen Lehrverhältnis zu berücksichtigen ist, wenn bei Ausbildung im gleichen Beruf die Lehre nicht im früheren, sondern in einem anderen Betrieb fortgesetzt wird. In diesem Sinne entspricht es also auch dem Zweck der Verordnung, auf die Dauer der Berufszugehörigkeit bei der Prüfung der Vor aussetzungen zum Ablegen der Gartenmeisterprü fung die Wehrdienstzeit anzurechnen, vor allem dann, wenn jede Möglichkeit benutzt worden ist, auch während der Wehrdienstzeit die Fühlung mit dem Beruf, z. B- durch Lesen von Fachzeitschrif ten, aufrechtzuerhalten. Frage: Ist die Berufsbezeichnung „Obergärt ner" gesetzlich geschützt, oder kann sie auch von einem tüchtigen Gehilfen ohne Ablegung der Meisterprüfung geführt werden, sofern er in einem Betrieb eine leitende Stellung als erste Hilfskraft bekleidet? Antwort: Die Bezeichnung „Obergärtner" ist keine durch eine Prüfung feftgeiegte Bezeichnung eines Ausbildungsgrades, sondern ist als Funk tionsbezeichnung aüszufassen, die sich jeder zulegen kann, der eine entsprechende Stellung einnimmt. schungsanstalt für Gartenbau war es möglich, die gesetzten Ziele zu erreichen. Damit ist die wesent lichste Voraussetzung für die Einführung des neuen Lehrplanes für gärtnerische Berufsschulen geschaf ften. Dieser Lehrplan stellt die Tätigkeit des Gärt nerlehrlings und die gärtnerische Werkstoffkunde in den Mittelpunkt -es Unterrichtes und soll bewirken, daß der Unterricht die Berufswirklichkeit wider spiegelt. Ueber die Vermittlung von Kenntnissen hinaus sollen im Unterricht die Kräfte des Geistes geweckt und gestärkt und ein erzieherischer Einfluß ausgeübt werden. Zur Ausrichtung der Lehrerschaft auf diese Ziele sind Lehrgänge, wie der in Pillnitz durchgeführte, hervorragend geeignet und es ist nur zu wünschen, Laß dieses Beispiel Nachahmung findet^ k/ns ^5093, 2U c/65SN /</ä>UN9 /6^65 68^18^5^/156/- t)6tt5ag6N Mv6 Nachwuchssorgen im Gartenbau?
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