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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Die Gefolgschaft Mitteilungen »er Z-chsch-ft Gärtner in »er Meilung,hof- un» Setrtebsgefolgschast- X Keichsstchbe-rbeiter Srun» krooss Nummer 11 Seilage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" Nr. 18 Mai 1-Z7 ^/N5ts//vngs VON t.6^5//ngsn IN ON65/cONNt6N 66^5/60651 Lehrlmasbefchäftigung verpflichtet Macht sich ein Unternehmer, dem die Be rechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen fehlt, schadenersatzpflichtig, wenn er unter Verschweigung dieses Umstandes trotzdem Lehrlinge einstellt? Rechtslage, wenn kein schriftlicher Lehrvertrag abgeschlossen ist. — (Urteil des Landesarbeitsgerichts Dortmund vom 2. Februar 1936 — 12 Sa 137/36 —, Arbeitsrechts-Sammlung Bd. 29 Heft 1 Abt. 2 S. 21.) Der Unternehmer, der einen Lehrling zwecks Aus bildung einstellt, übernimmt die Pflicht, den Lehr ling zu erziehen und auszubilden, damit er nach Ablauf seiner Lehrzeit seine Prüfung machen und Facharbeiter werden kann. Es ist ein grober Ver stoß gegen diese Pflichten aus dem Lehrverhältnis, wie aber auch gegen die Treu- und Fürsorgepflich ten aus dem Arbeitsverhältnis, wenn ein Unter nehmer einen jungen Mann, der bei ihm als Lehr ling ausgebildet werden will, einstellt, obwohl er seine Pflicht als Lehrherr gar nicht erfüllen kann, weil er die Befugnis zur Ausbildung von Lehr lingen nicht hat. Der Unternehmer, der dies dem Lehrling und dessen Eltern verschweigt, den Jüng ling trotzdem bei sich beschäftigt, will nur die billige Arbeitskraft ausnutzen. Er handelt also aus krassem Eigennutz und muß daher, auch im allgemeinen Volksinteresse, den Eltern bzw. dem Lehrling den Schaden ersetzen, den dieser dadurch gehabt hat, daß er unnütz die Zeit bei ihm tätig gewesen ist. Denn selbst wenn der Lehrling so beschäftigt wor den ist, daß er etwas gelernt hat, wird doch im allgemeinen diese Zeit nicht auf die Ausbildungs zeit angerechnet, sie ist für den Lehrling verloren. Diese Pflicht zur Wiedergutmachung des aus krassem Eigennutz dem Lehrling zugefügten Scha dens kann nicht davon abhängen, ob ein schriftlicher Lehrvertrag geschlossen worden ist oder nicht. In den meisten derartigen Fällen loird ja gerade ein schriftlicher Lehrvertrag nicht abgeschlossen, werden die Eltern des Lehrlings von dem Unternehmer immer vertröstet und hingehalten. Es würde ge rade solchen Unternehmern die Möglichkeit zur Aus nutzung von jungen Leuten eröffnet, wenn die Scha denersatzpflicht davon abhängig sein soll, ob ein schriftlicher Lehrvertrag geschlossen ist oder nicht. Die Bestimmung des 8 127 k GewO, trifft diesen Fall auch nicht. Sie setzt voraus, daß ein gültiger Lehrvertrag besteht, und will, wie auch andere Be stimmungen der Gewerbeordnung, dahin wirken, daß möglichst schriftliche Lehrverträge abgeschlossen werden, obwohl das Gesetz die Schriftlichkeit zwin gend nicht vorgeschrieben hat. Deshalb macht das Gesetz (8 79 HGB. wie 8 127 cl GewO.) in erster Linie gewisse Ansprüche des Lehrherrn von dem schriftlichen Abschluß des Lehrvertrages abhängig, sieht gewisse Strafen vor und läßt auch in 8 127 k GewO, den Schadenersatzanspruch des Lehrlings aus vorzeitiger Beendigung des Lehrvertrages bei Feh len der Schriftlichkeit entfallen. Voll wirksam soll nach diesen gesetzlichen Bestimmungen allein ein Lehrvertrag sein, der bestimmten Formvorschriften genügt. Alle diese Bestimmungen setzen indessen wenigstens einen wirksamen mündlichen Lehrver trag voraus. Ein Lehrvertrag aber, der von einem fskS55lvnc/s kN Lossprechung der Erstmals wurden am 18. April 1937 die Gärtner- und Blumenbindelehrlinge in Württemberg feier- lichst in den Berus überführt. Nach den Begrüßungsworten des Unterabtei lungsleiters Pg. Häffner spielte die Hitler-Jugend den Musilsatz: „Nun laßt die Fahnen fliegen". Sodann wurde durch einen Gärtnerlehrling ein dem Tage würdiger Spruch vorgetraaen, und das gemeinsame Lied: „Erde schafft das Neue" leitete über zu einer Ansprache des Landesbeauftragten für das Lehrlingswesen, Medenbach. Die 96 Lehr linge hatten vor der Tribüne Aufstellung genom men, in ihrer Mitte 13 Blumenbindcrinnen. Der Redner ging zunächst auf die geschichtliche Entwick lung des Gartenbaues ein; ohne Idealismus und Pflichtgefühl sei ein Gärtner nicht denkbar. Die Vielseitigkeit des Berufes verlangt ganze Menschen, die mit der Natur fühlen und leben. Dann wur den die Zeugnisse überreicht. Zur weiteren Betreuung wurden die jungen Kameraden dem Landesfachschaftswart der Gärtner gefolgschaft anvertraut, der unter anderem folgen des ausführte: „Meine jungen Berufskamcraden! Nicht nur für euch ist der heutige Tag von großer Bedeutung, sondern für uns alle, die wir uns hier eingebunden haben. Nie hat die Systemzeit etwas derartiges aufzuweisen gehabt. Heute aber sind wir hier ini Geiste unserer Zeit versammelt in einer großen Berufsgemeinschaft, um euch, meine jungen Kameraden, in den Stand dieser Berufs gemeinschaft zu übernehmen. Mit der Wahl des Gärtnerberufes habt ihr euch eine große Pflicht auferlegt: ihr habt die Lehrzeit in einer glück licheren Zeit verbringen können, als mancher unter uns. Dieses verdankt ihr unserem Führer Adolf Hitler! Seine Ehre und seinen Platz hat unser Beruf wieder erhalten und um so mehr müssen wir da nach trachten, jederzeit das Beste im Dienste der Kollsgemeinschaft und im Sinne des Bruses zu Unternehmer geschlossen wird, der nicht die Be fugnis zur Ausbildung von Lehrlingen hat, kann nicht als wirksam angesehen werden. Die Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen ist eine so wesent liche Voraussetzung, daß bei Fehlen derselben ein Lehrvertrag überhaupt nicht zum Entstehen kom men kann. Denn nicht die Leistung irgendwelcher Arbeiten ist Gegenstand des Lehrverhältnisses, son dern die Ausbildung und die Erziehung. Wer diese Pflichten nicht übernehmen kann, ist zum Abschluß eines Lehrverhältnisses vollkommen ungeeignet und kann deshalb auch mündliche oder schriftliche Lehr verträge nicht wirksam abschließen. Die bisherige Streitfrage über die Wirksamkeit von Lehrverträ gen, die den gesetzlichen Bestimmungen zuwider abgeschlossen sind, kann, seitdem das Lehrverhält nis hauptsächlich auf Ausbildung und Erziehung Bei den diesjährigen gärtnerischen Werkprüfun gen der Landesbauernschaft Saarpfalz konnte er- reulicherweise festgestellt werden, daß die Prü- ungsergebnisse in den Kreisbauernschaften am günstigsten lagen, wo den Lehrlingen Gelegenheit geboten war, an den zusätzlichen Berufsschulun gen teilzunehmen. Dem Ausbau und der Ver besserung dieser Schulung muß aber noch größeres Augenmerk geschenkt werden. Die Schulungsabende sind durch Vorträge, die vor allem von tüchtigen Berufskameraden gehalten und durch lebendes, nachgebildetes oder bildmäßig gutes Anschauungs material ergänzt werden sollten, recht lebendig zu gestalten. Trockene Ausführungen verfehlen ihren Zweck, da die Schulungsteilnehmer, die tagsüber stark körperlich gearbeitet haben, dabei zu schnell ermüden und dem Vortragenden nicht mehr zu folgen vermögen. Der Redner sollte die Vortrags zeit von einer halben bis dreiviertel Stunde nicht überschreiten und den Stoff so bringen, daß die Zuhörer zur Aussprache angeregt werden. Dies wird vor allem dann erreicht, wenn der Vor tragende aus der Praxis schöpfen kann oder bei wirtschaftlichen Abhandlungen sich auf den Ge dankenkreis seiner Zuhörer einzustellen vermag. Mehr noch als bisher muß den Lehrlingen die Bedeutung des ordentlich geführten Tagebuches klar gemacht werden; denn es gibt die Grundlage der ganzen Praxis. Durch richtige Ausgestaltung der Schulungs abende kann das allgemeine Niveau des Berufs standes zugunsten des gesamten Gärtnerberufes schon in wenigen Jahren wesentlich verbessert wer den. Deshalb muß es sich jeder Berufskamerad zur Pflicht machen, an diesem dankbaren Werk mit zuhelfen, indem er seine Lehrlinge und Gehilfen zur Teilnahme an diesen Schulungsabenden an hält und auch sich selbst — sofern er dazu in der Lage ist — in den Dienst der Sache stellen. Aehnliche Beobachtungen ließen sich auch bei der diesjährigen Gartenmeisterprüfuna machen. Lt. Bestimmungen mußten die Prüflinge mindestens Gärtnerlehrlinge tun. Mit offenen Augen geht hinaus, um immer wieder hinzuzulernen, und kommen auch einmal die Härten des Alltags, dann seid selbst hart und haltet dem Beruf die Treue. Achtet jeden schaffen den Menschen und betrachtet ihn als Volksgenossen. Tue jeder seine Pflicht auf dem Platz, an den er gestellt ist. Und so übernehm« ich euch in die große Standes- gemeinschaft des Reichsnährstandes in der Hoff nung, daß ihr eurer Pflicht euch bewußt seid." Hierauf nahm der Reichsfachfchaftsleiter, der Blumengeschäftsinhaber Pg. Lange, das Wort, um die ihm anvertrauten Bindelehrlinge dem Beruf zu übergeben. Leider, so sagte er, wird dieser Be ruf oft unterschätzt. Möge es aber immer so sein, wie am heutigen Tage, der so recht zeigt, daß Blumenbinderei und Gartenbau heute eng zusam mengehören. Pg. Häffner ermahnte die jungen Kameraden zum Schluß, strebsam zu sein und stets unseren großen Führer als Vorbild zu nehmen. kl. 6sms/nc//ic/>s Zugehörigkeit zum Reichsnährstand Durch Runderlaß vom 31. März 1937 (RMBliB. S. 526) hat der Reichs- und Preußische Minister des Innern einige Zweifelsfragen hinsichtlich der Zugehörigkeit von Gcfolgfchastsmitgliedern zum Reichsnährstand geklärt. Danach sollen Gefolg- schaftsmitglieder in Parken und Friedhöfen zu Bei trägen zum Reichsnährstand nicht herangezogen weroen. Die in Stadtgärtnereien sowie in land wirtschaftlichen Betrieben der Gemeinden beschäf tigten Gefolgs Haftsmitglieder sind dagegen dem Reichsnährstand zugehörig und beitragspflichtig. ausgeht, nur noch dahin entschieden werden, daß : derartige Lehrverträge nichtig sind. Gerade der - Umstand, daß solche Unternehmer gegen die im In- s teresfe der Jugend gegebenen Vorschriften verstoßen, die Jugend für sich ausnutzen wollen und Schaden- - ersatzpflichten bei Fehlen eines schriftlichen Ver- träges nicht entstehen könnten, muß für die Ummrk- > samkeit der gesetzwidrig abgeschlossenen Lehrver- - träge und für die Nichtanwendung des 8 127t . GewO, auf derartige Fälle sprechen. Schadenersatz- ansprüche des Lehrlings oder seiner Eltern sind, < wenn der erstere unter Verschweigen der fehlenden - Befugnis der Lchrausbildung von einem Unterneh- mer längere Zeit beschäftigt ist, nicht davon ab- hängig, ob ein schriftlicher Lehrvertrag vorliegt, und ob sie innerhalb vier Wochen nach Beendigung^ des Lehrvcrhältnisses geltend gemacht find. 25 Jahre alt sein und eine ordnungsgemäße Lehr zeit durchgemacht, sowie eine zweisemestrige Fach schule erfolgreich besucht haben. Da es den meisten Kandidaten infolge der hinter uns liegenden schweren wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich war, eine solche Schule zu besuchen, hatte die Landesbauernschaft Saarpfalz einen kostenlosen Vorbereitungslehrgang eingerichtet, der 1935 sechs und 1936 zehn Tage umfaßte. Den Kandidaten ohne theoretische Vorbildung war damit Gelegen heit gegeben und gleichzeitig zur Pflicht gemacht, diesen Lehrgang zu besuchen. Anläßlich des Vorbereitungskurses, der in die arbeitsärmere Zeit gelegt wurde, war den an gehenden Gartenmeistern Gelegenheit gegeben, ihre Kenntnisse auf den Gebieten der Düngerlehre, Bodenkunde, Botanik, Betriebslehre, Marktordnung, gärtnerische Kalkulation, des politischen Wissens u. a. zu erweitern. Jedem Kandidaten war die Möglichkeit zur Aussprache gegeben, so daß alle Unklarheiten sofort behoben werden konnten. Für die Durchführung des Lehrganges waren erstklassige Fachkräfte gewonnen, die in vorbildlicher Weise den Hörern den umfangreichen Stoff in der verhältnis mäßig kurzen Zeit vermittelten. Einige Teilnehmer beabsichtigen, die Prüfung erst später abzulegen, nahmen aber schon diese Ge legenheit wahr, um sich rechtzeitig mit dem er forderlichen geistigen Rüstzeug zu versehen. Die Prüfung hat gezeigt, daß ein Teil der an gehenden Meister des Berufes noch nicht über das Können und Wissen verfügt, das von einem wahren Meister verlangt werden muß. Es dürft« dies weniger an der Unfähigkeit des einzelnen als viel mehr an der unzureichenden Vovbereitungsmöglich- keit gelegen haben. Bei einem Vergleich mit ande ren Berufen kann man feststellen, daß dort den Meiftevanwärtern eine z. T. vielmonatliche Vor bereitung geboten und diese jedem Anwärter zur Pflicht gemacht wird. Es werden dadurch an die Kandidaten weit höhere Ansprüche bezüglich der aufzuwendenden Kosten und derVovbereitungsdauer gestellt werden können. Aus dieser Erkenntnis her aus wird die LBsch. Saarpfalz versuchen, die Vor bereitungszeit künftig so auszudshen, daß in mehr wöchigen Kursen der erforderliche Stoff behandelt wird. Me Vorbereitungszeit wird unter Berück sichtigung der arbeitsreichen Jahreszeiten (Früh jahr und Herbst) in die dafür günfti^te Jahreszeit gelegt werden. Vielleicht kann auf diese Weise zu nächst das Fehlen einer mindestens zweisemestrigen gärtnerischen Lehranstalt innerhalb der LBsch. Saarpfalz, die unbedingt erforderlich ist, überbrückt werden. krost. Hicksfvng c/s/- Hi'f/6/ms Ein Erlaß an die Reichstreuhänder der Arbeit Der Reichs- und Preußische Arbeitsminister hat in einem Erlaß die Reichstreuhänder der Arbeit auch im Interesse der tariftreuen Unternehmer an gewiesen, untertarifliche Bezahlung künftig auf Grund der gesetzlichen Vorschriften rücksichtslos zu ahnden, um die noch immer auftauchenden Klagen über Nichtbeachtung der Tarifordnungen endgültig zu beheben. Er weist darauf hin, daß es als volks schädigender Egoismus angeprangert werden muß, wenn heute, wo eine gewaltige Belebung der Wirt schaft in erster Linie den Arbeitsbeschaffungsmaß nahmen der Reichsregierung zu danken ist, die Tarifordnungen nicht strikt eingehalten werden. Glaubt ein Unternehmer, aus schwerwiegenden wirtschaftlichen Gründen einen Tariflohn nicht zah len zu können, so kann nur der Reichstreuhänder der Arbeit eine Ausnahme zulassen. Me Reichs treuhänder der Arbeit sind jedoch gehalten, künftig für die vor dem Antrag liegende Zeit eine Be freiung von einer Tarifbindung grundsätzlich nicht mehr zuzulassen. Auch wenn keine Tarifbindung besteht, muß, wie in dem Erlaß weiterhin festgestellt wird, voraus gesetzt werden, daß der Unternehmer stets einen Lohn zahlt, der als berufsüblich anzufprechen ist, Frage: In öffentlichem Auftrage habe ich in meinem (in Schlesien gelegenen, d. Schr.) Be trieb unter Leitung eines Gärtners mehrere Ar beiter beschäftigt. Me auszuführenden Arbeiten bestehen in Pflanzlöchergraben und Pflanzen von Strauchwerk und Bäumen, jedoch nicht in gärt nerischen Anlagen, sondern in freiem Gelände. Die Arbeiter sind nie als Gartenarbeiter beschäftigt ge wesen. Sind diese nun zum Tiefbauarbeiter- oder zum Kartenarbeitertarif zu entlohnen? Antwort: Für die Anwendbarkeit eines unter mehreren Tarifen kommt es grundsätzlich auf die Natur des Betriebes, nicht der einzelnen Tätig keit an. Da Ihr Betrieb Gartenbaubetrieb ist, wer den die in ihm beschäftigten Arbeiter also auch nach dem schlesischen Gartenbautarif bezahlt. Sie sind allerdings nicht als Gehilfen, sondern als ungelernte Gartenarbeiter zu betrachten und entsprechend zu entlohnen. Anders ist es nur dort, wo ausdrücklich eine Sonderregelung getroffen ist, wie z. B. in den meisten Tarifordnungen für die Reichsautobahnen. Dort wird regelmäßig auf die Arbeit abgestellt, und es spielt dabei kein« Roll«, ob der Betrieb nun ein Tiefbauunternehmen oder ein Landschaftsgärt nereibetrieb ist. Diese Ausnahmevorauchetzungen liegen aber in Ihrem Fall nach Ihrer Darstellung nicht vor, so daß damit lediglich der Gartenbau tarif zur Anwendung kommen kann. Frage: Mein Betriebsführer hat mich an einem Feiertag fristlos entlassen, nach meiner Auf fassung zu Unrecht. Am Sonnabendmorgen hatte er das wohl auch eingesehen und mich aufgefordert, weiter zu arbeiten. Ich habe das abgelehnt und mir eine neue Stelle gesucht, aber erst am folgen den Mittwoch eine gefunden. Ist er verpflichtet, mir den Lohnausfall vom Sonnabend bis Dienstag zu ersetzen? Antwort: Wenn der Betriebsführer Sie fristlos entläßt, brauchen Sie, wenn Sie nicht wol len, niemals wieder zu ihm zurückzukehren. Auch ein« unberechtigte fristlose Entlassung kann näm lich dadurch wirksam werden, daß der Gefolgsmann sich mit ihr einverstanden erklärt. Dann hören aber auch die weiteren Lohnanfprüche auf. Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum Antritt einer neuen Stellung können Sie dagegen nur dann verlangen, wenn Sie sich mit der fristlosen Ent lassung nicht einverstanden erklären und Ihre wei teren Dienste dem Betriebsführer anbieten und zur Verfügung halten. In einem solchen Fall müssen Sie natürlich auch einer Aussonderung zur Weiter arbeit Folge leisten. Dadurch, daß Sie abgelehnt haben, haben Sie Ihr Einverständnis mit der — an sich vielleicht unberechtigten — fristlosen Entlassung erklärt und damit Ihre weiteren Lohnansprüche verloren. Frage: Mein Lehrling hat am 1. Juni 1937 ausgelernt. Die ganzen Jahre hat er kein Schul geld bezahlt, ich habe es für ihn bezahlt, da die Gemeinde das Geld haben wollte. Ich machte ihm den Vorschlag, es abzuarbeiten; dieses wollte er zuerst, nun aber auch nicht mehr. Im Lehrvertrag, den er und seine Mutter unterschrieben haben, ist vereinbart, daß sie das Schulgeld bezahlen müssen. Wie habe ich mich zu verhalten? Kann ich das Arbeitsbuch und Zeugnis zurückbehalten? Antwort: Ein Vertrag — auch ein Lehrver trag — kann nicht nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung, sondern auch durch das tatsächliche Verhalten der Vertragspartner abgeändert werden. Wenn Sie trotz Ihres vertraglichen Anspruchs auf Bezahlung des Schulgeldes es in den ganzen Jah ren dennoch selbst getragen haben, wird angenom men werden müssen, daß Sie es nicht nur veraus lagen, sondern endgültig übernehmen wollten. Dabei wird besonders auch zu berücksichtigen sein, daß nach den jetzigen vom Reichsnährstand vertre tenen Auffassungen die Zahlung des Berufs- (Pflicht-)schulgeldes eine selbstverständliche Pflicht des Lehrherrn und nicht des Lehrlings ist. Um so mehr konnte sich der Lehrling darauf verlassen, daß die entgegenstehende formelle Vertragsbestim mung stillschweigend entsprechend den heutigen An sichten abgeändert werden sollte. Selbst wenn Sie aber an sich noch berechtigt sein sollten, das verauslagte Schulgeld vom Lehrling oder seiner Mutter zurückzuverlangen, dürften Sie von dem Taschengeld oder Entgelt, das der Lehr ling bis Beendigung der Lehrzeit noch von Ihnen zu fordern hat, nur di« jetzt erst fällig werdenden Teilbeträge einbehalten. Wenn Sie auch die zurück liegenden, von Ihnen bereits bezahlten Gebühren nachträglich abziehen wollten, würde das gegen das Aufrechnungsverbot verstoßen. Das Zeugnis und das Arbeitsbuch dürfen Sie unter gar leinen Umständen zurückbehalten, da eine Zurückbehaltung, worauf wir in der letzten Zeit auch in unserem Blatt mehrfach hingewicsen haben, immer nur bei wirklichem Vertragsbruch, dagegen niemals wegen derartiger Geldstreitigkeiten zu- lajsig ist. Frage: Wie sind die Tariflöhne für Handels gärtnereien in Werder (Havel)? Antwort: In der Kurmark (außerhalb Groß-Berlins) besteht noch kein besonderer Gärtner tarif. Die allgemeine Tarifordnung für die Land- und Forstarbeiter mm 10 12. 36 läßt sich auf den Gartenbau nicht ohne weiteres anwenden. Nach Mitteilung der Landesbauernschaft Kurmar ist aber auch bereits eine besondere Gärtnertarifordnung in Angriff genommen,
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