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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
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- Gartenbauwirtschaft
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Glumms» 17. 27. Lpril 1?!7. Vie vartenbauunrtskkaft Loeitner. 3. Den allgemein jedem Vertrag stillschweigend newohnenden Befreiungsvorbehalt, kraft dessen innewohnenden Befreiungsvorbehalt, kraft dessen für Durch- Wsammen- , Empfänger. Berlin, den 23. 4. 1937. der Vertrag durch behördliche Preisveränderung oder andere in den Vertrag eingreifende Maßnah men aufgehoben wird, gibt es an sich schon nicht. Soweit in der Rechtsprechung ein Vertragsrücktritt wegen veränderter Umstände anerkannt ist, wird eine derartig einschneidende Wirkung bei späteren Ereignissen "auf die Vertragspflichten des zurück tretenden Teils vorausgesetzt, daß die Vertrags erfüllung diesem Teil wirtschaftlich nicht mehr zu 7. Schuldsorderungen aus Anbau- und Liefe rungsverträgen sind nur mit Einverständnis des Vertragspartners an Dritte übertragbar. geliefert werden. Nicht ausgenützte Teile der für die 1. bis 5. Auslieferungsfrist sreigegebenen Hundertteile der Verbilligungsanteile können in der 6. Aus lieferungsfrist ausgeliefert werden. Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirts chaft Loettner. 5. Aussiilmmgsbestimmung zur Anordnung Nr. 108 der Hauptvereinigung der deutschen Garten- und Wcinbauwirtschast Freigabe verbilligter Erzeugnisse Vom 19. April 1937. Auf Grund des Abschnittes XVI der Anordnung Nr. 105 betr. Verbilligung von Brotaufstrichmitteln im Wirtschaftsjahr 1936/37 vom 13. November 1936 (RNBbl. S. 556) wird angeordnet: 1. Beginn der 6. Auslieferungsfrist ist der 20. April 1937. 2. In der sechsten Auslieferungsfrist dürfen 10 vom Hundert des Verbilligüngsanteiles aus- Der Hauptvereinigung und ihren Gartenbauwirt schaftsverbänden obliegt die Aufgabe, die Markt ordnung auf dem Gebiete der deutschen Gartenbau wirtschaft durch Regelung der Erzeugung, des Ab satzes und der Verwertung sowie der Preise und Preisspannen für die von den Mitgliedern der Gartenbauwirtschaftsverbände gewonnenen und Die Sicherung der Landbewirtschaftung sie es aber nicht innerhalb einer angemessenen Frist und nutzen sie es auch nicht anderweitig, so kann sie auf Antrag des Landesbauernführers das Amts gericht verpflichten, das Grundstück pachtweise einer in der Landwirtschaft erfahrenen Person zum Zweck der Bestellung zu überlassen. Gegen die Anordnun gen des Amtsgerichts kann Beschwerde beim Land gericht erhoben werden. Die entscheidende Zivil« iammer des Landgerichts ist neben den Berufs richtern mit 2 Beisitzern aus dem Kreise der Nutzungsberechtigten oder sonst sachverständiger Personen besetzt. Den Bestimmungen der Verordnung unterliegen alle landwirtschaftiichen Betriebe und Grundstücke einschließlich des Garten-, Obst- und Weinbaues, mit Ausnahme der Erbhöfe. Für sie verbleibt es bei den entsprechenden Vorschriften der Erbhofver fahrensverordnung. Die Verordnung findet keine Anwendung auf Hausgärten im Sinne der Klein garten- und Kleinpachtlandordnung, sowie auf Reichsheimstätten und Kleinsiedlungen, die nach den hierfür geltenden Vorschriften errichtet worden sind, Frankreich Einfuhrregelung für Pflanzen und Frischgemüse aus Großbritannien und Irland * Das Journal Officicl vom 18. 4. 37 enthält eine Verordnung vom 12. 4. 37 über die Einfuhr möglichkeiten von lebenden Pflanzen und Frisch gemüse aus Großbritannien und Irland. Nach dieser Verordnung ist die Einfuhr von Zwiebeln, Gurken und Spargel sowie von Blumenzwiebeln, Knollenpflanzen, Hyazinthen, Tulpen, Pflanzen mit Wurzelstöcken, Maiglöckchen und Pflanzen ähn licher Gattungen, ferner von einer Reihe von Schnittblumen und von lebenden Baumschulpslan- zcn dieses Ursprungs während des ganzen Jahres zulässig. Zahlreiche lebende Pflanzen dürfen jedoch nur in der Zeit vom 8. 4. bis zum 30. 9. eingeführt werden, und zwar nur auf Grund eines Ursprungs zeugnisses. Frischgemüse dieses Ursprungs darf nur in der Zeit vom 15. 10. bis 20. 4. ohne besondere Förm lichkeiten cingeführt werden. Für die Einfuhr in der Zeit vom 21. 4. bis 14. 10. ist ein Ursprungs zeugnis erforderlich. Das Muster des Ursprungs zeugnisses ist in einer Bekanntmachung im Jour-« nal Ofsiciel vom 18. 4. 37 enthalten. Niederlande Unterstützung der Frucht- und Trcibhausgärtnercien Amsterdam: Der Landwirtschaftsminister hat den Landbaukrisenfonds angewiesen, insgesamt 549 200 holländische Gulden Unterstützungen an die Frucht« und Treibhausgärtnereien auszuzahlen. Die Unter stützungsbeträge richten sich nach den jeweils 1936 auf den anerkannten Versteigerungen angelieferten und verkauften Mengen. Oesterreich Regelung des Gemüsebaues Die österreichischen Provinzstädte versorgen sich mit Gemüsen sowohl aus den Gärtnereien der Um gebung als auch durch die Einfuhr aus dem Aus land. Der Wiener Markt wird ebenfalls zu einem großen Teil aus den Gemüsepflanzungen des Stadt randes versorgt, daneben hauptsächlich aus dem Burgenland und für feinere und Frühgemüse aus dem Ausland, besonders Italien. Da die Einfuhr von Frühgemüsen aus Italien steigende handels politische Wichtigkeit gewinnt, ist eine weitgehende Regelung der Erzeugungsverhältnisse notwendig, um die inländischen Erzeuger vor Schädigung durch das ausländische Angebot und vor Preissen kender Ueberzeugung zu schützen. Die in Vorberei tung befindlichen neuen Bestimmungen sehen auch vor, daß die Inhaber von „Schrebergärten" im Stadtrandgebiet nur mehr für den eigenen Bedarf, nicht aber im Wettbewerb mit den Berussgärtnern, Gemüse bauen dürfen. Solche Gemüsesorten, die in großen Mengen und zu geringen Preisen aus dem Ausland eingeführt werden können, sollen aus den inländischen Betrieben ausgeschaltet werden und umgekehrt. ZdR. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, R. Walther Darre, hat im Einver nehmen mit dem Reichsminister der Justiz die Durchführungsbestimmungen zu der von dem Be auftragten für den Vier;ahresplan, Ministerpräsi dent Generaloberst Göring, vor kurzem erlassenen Verordnung zur Sicherung der Landbewirtschaftung getroffen. Nach dieser Verordnung kann bekannt- lich im Falle schlechter Wirtschaftsführung der Nutzungsberechtigte eines landwirtschaftlichen Be triebs oder Grundstücks zu besserer Wirtschaftsfüh rung aufgefordert und gegebenenfalls bestraft wer den. Auch kann der Betrieb, wenn diese Maßnahme nicht ausreichend oder zweckmäßig erscheint, einer Ueberwachung unterstellt werden, oder es kann dem Nutzungsberechtigten die Wirtschaftsführung ent zogen und einem Treuhänder übertragen werden. Schließlich ist die Möglichkeit vorgesehen, daß der Nutzungsberechtigte verpflichtet wird, den Betrieb oder das Grundstück pachtweise einer in der Land wirtschaft erfahrenen Person zum Zwecke der Be stellung zu überlassen. Die Durchführungsverordnung bestimmt nun, daß die erforderlichen Anordnungen vom Amtsgericht hergestellten Erzeugnisse durchzuführen. Zi sührung dieser Aufgabe stehen dem Zi, schluß der deutschen Gartenbauwirtschaft Eingriffs möglichkeiten zu. Beim Erlaß der in Durchführung der Marktordnung erforderlichen Maßnahmen ist es nicht zu vermeiden, daß diese in bestehende Ver- klären wollte. Die Verteilung der für die Bersörgung der Bevölkerung notwendigen Lebens mittel würde hierdurch nicht gefördert, sondern dem offenbaren Zweck der Marktregelungsvorschriften' zuwider sogar gehemmt werden, weil "die verkaufte Ware damit zunächst einmal in der Hand des Ver käufers bliebe und der Käufer die Ware nicht er halten würde. Dem Verstoß gegen die Preisfest setzungen kann daher keine andere Wirkung zukom men, als der Ueberschreitung der Preise und Preis spannen allgemein nach dem Inhalt und Zweck der marktregelnden Bestimmungen beizumessen ist; d. h. es wird im Falle der Ueberschreitung der Preisspanne der Vertrag auf recht erhalten und der Preis auf die erlaubte Höhe herabgesetzt. Das Ober schiedsgericht folgt hierbei den Rechtsgrundsätzen, welche die Rechtsprechung bei der Beurteilung der rechtlichen Folgen einer Ueberschreitung der gesetz lichen Höchstpreise während des Krieges herausge bildet hat. Mag eine solche Herabsetzung in Einzel füllen für den davon betroffenen Verkäufer Härten mit sich bringen, so müssen solche Härten im Ge samternährungsinteresse hingenommen werden. Greift eine Anordnung in bestehende Ver träge ein — ein Recht, das dem Marktverband zuzuerkennen ist —, so werden Zweifel über die Rechtslage regelmäßig nicht entstehen, wenn die Anordnung entsprechende Bestimmungen enthält. Ist dies jedoch nicht der Fall, so sind oft Differen zen zwischen den Vertragspartnern die Folge, in dem jeder auf „sein" Recht pocht, das der eine im abgeschlossenen Vertrag, der andere in der Anord nung des Marktverbandes erblickt. Das Ober schiedsgericht billigt in Fällen dieser Art nach dem erwähnten Schiedsspruch grundsätzlich ein Rück trittsrecht wegen veränderter Um stände nicht zu: mutbar erscheint. Im Ergebnis ist festzustellen: Verträge, denen marktordnende Maßnahmen ent gegenstehen, sind nicht schlechthin nichtig, sondern gelten als zu den angeordneten Bedingungen ge schlossen; dasselbe gilt für den Fall, daß eine markt ordnende Maßnahme in bestehende Verträge ein greift, es sei denn, daß die betr. Anordnung etwas anderes bestimmt. Ein nachträgliches Rücktritts recht vom Vertrage wegen späterer veränderter Um stände wird in Fällen der letztgenannten Art nur dann zuzubilligen sein, wenn die betr. marktord nende Maßnahme auf die Vertragspflichten des zurücktretenden Teils derartig einschneidend ein wirkt, daß diesem Teil die Vertragserfüllung billi gerweise wirtschaftlich nicht mehr zugemutet wer den kann. Auch die Berufung darauf, daß der Vertrag bei Kenntnis der z. Z. des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten marktordnenden Maßnahme nicht getätigt worden wäre, wird eine Befreiung von den vertraglich übernommenen Pflichten regelmäßig nicht nach sich ziehen, weil sich dieser Irrtum auf den Beweggrund erstreckt, der zu dem Vertrags abschluß geführt hat, der jedoch nach den herrschen den Rechtsgrundsätzen zu einer Vertragsanfechtung nicht berechtigt. tAg. Frankofestpreise für deutsche Speisezwiebeln Auf Grund der mit Zustimmung des Reichs kommissars für die Preisbildung und des Reichs und Preußischen Ministers für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Anordnung Nr. 108 betr. Regelung des Absatzes von Speisczwiebeln im Wirtschaftsjahr 1936/37 vom 15. l. 1937 (RNVbl. S. 12, Ziffer VII s Abs. 3) gebe ich folgenden Frankofestpreis für Speisezwiebeln Güteklasse ge mischt je 50 kg; (Endpreis der Ernte 1936) be kannt: ab 23. 4. 1937 RM. 9,25. Dieser Preis versteht sich unter Berücksichtigung der Ziffer VII Abs. a einschließlich eines zweiten Frachtausgleiches zwischen Kühlhaus und erstem c/s§ 6s/tvNA5bst'St'cb§ Grundstücksverkehrs bekanntmachung Fast genau vor drei Monaten, am 26. Januar 1937, hat die Reichsregierung durch die Bekannt machung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Ueber wachung des ländlichen Grundstücksverkehrs und seine Steuerung im Sinne der nationalsozialisti schen Bodenordnung sichergestellt. Nunmehr ist durch eine vom Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft, R. Walther Darre, im Einvernehmen mit dem Reichsjustizminister erlassene Ausführungs verordnung voin 22. April 1937 eine Neufestsetzung der Mindestgröße der Grundstücke, die der Grund stücksverkehrsbekanntmachung unterliegen, erfolgt. Während nach den bisher geltenden Bestimmungen nur Rechtsgeschäfte über ländliche Grundstücke mit einer Mindestgröße von 2 tia (in bestimmten Ge bieten 5 oder 1 ks) genehmigungspflichtig waren, wird nunmehr grundsätzlich bestimmt, daß die Vor- chriften der Grundstücksverkehrsbekanntmachung ich auch auf Teile solcher Grundstücke beziehen, so- ern die Größe des Teilgrundstücks 14 da ober dar über beträgt. Darüber hinaus wird die Mindest größe selbst auf 14 Im festgesetzt für die Länder Baben und Hessen, das Saarland und den bayeri schen Regierungsbezirk Pfalz, während die 1-bs- Mindestgröße neu eingeführt für die preußischen Regierungsbezirke Allenstein und Oppeln, die Rhein- Pfalz und das Land Thüringen. Durch diese Neu regelung wird der Geltungsbereich der Bekannt machung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken in den Be zirken, in denen der ländliche Kleinbcsitz vorherrscht, bedeutungsvoll erweitert und darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, im ganzen Reichsgebiet die sinnwidrige Veräus rrung von Teilstücken aus länd lichem Besitz z- v rhindern. Die Ausführungsver ordnung dient somit der vollständigen Erfassung des ländlichen Grundstücksverkehrs, soweit dieser agrarpolitisch von Bedeutung ist. pro Tag können im Vertrage festaelegt werden; das Saat- und Pflanzgut für die Vertrags fläche auf Verlangen des Verarbeiters aüs- fchließlich von diesem zu beziehen gegen Ver rechnung bei der Schlußabrechnung aus dem Vertrag, es in diesem Falle ausschließlich für die Vertragsfläche zu benutzen und keinerlei anderes Saat- ober Pflanzgut, auch nicht zum Nachpflanzen, für die Vertragsfläche zu ver wenden; die Anforderungen, die von dem Verarbeiter auf Grund der Anweisungen zur Durchführung des Vertrages schriftlich oder mündlich — auch durch einen Beauftragten — gegeben werden, zu befolgen; eintretende Mißernte dem Verarbeiter unver züglich nach Feststellung zu melden. Eine Miß ernte liegt — im Gegensatz zu einer Minder ernte — nur dann vor, wenn voraussichtlich gar nichts ober praktisch nichts geerntet wer den kann. Bei Unterlassung der Mißernte- möldung haftet der Erzeuger dem Verarbeiter bis zum Wert der dem Verarbeiter entgange nen Normalernte auf der Grundlage ßes Vertragspreises; Mehr- oder Minderernten zu melden. Eine Haftung entsteht aus der Nichtmeldung dieser nicht. 2. Der Verarbeiter ist verpflichtet: gegebenenfalls das erforderliche Saat- oder Pflanzgut zum Selbstkostenpreis zu liefern — das tunlichst im Vorjahre einer Anbauprüsuwg unterzogen worden ist —, für dessen Mengen ertrag er sine Verbindlichkeit jedoch nicht über nimmt; wird das Saat- oder Pflanzgut geliefert, so ist der Verarbeiter verpflichtet, auch bei Liefe rung eines nicht der vorgesehenen Sorte ent sprechenden Saat- oder Pflanzgutes die Ernte vertragsmäßig abzunehmen; sich auch selbst um den Acker zu kümmern, um mit dem Erzeuger Mehr- oder Minderernten feststellen zu können. L- a) Die Uebernahme der Vertragsware hat bei Anfuhr durch Achse im Fabribhof, im übri gen an der Rampe der nächstgelegenen Vollbahnverladestation zu erfolgen. d) Treten durch Witterungseinflüsse Wachs tumsveränderungen an der Rohware auf (z. B. verlieren Pariser Karotten häufig ihre runde Form), so geben solche Mängel kein Recht zur Rüge, wenn die Ware noch getroffen werden. Es entscheidet in der Besetzung mit dem Amtsrichter und 2 Beisitzern aus dem Kreise der Nutzungsberechtigten oder sonstiger sach verständiger Personen und wird auf Antrag des Kreis- bzw. Landesbauernführers tätig. Die ein zelnen Maßnahmen sind wahlweise zugelassen; eine schwerere Maßnahme kann jedoch nur getroffen werden, wenn festgestellt ist, daß eine leichtere zur Sicherung sachgemäßer Wirtschaftsführung nicht ausreichend oder nicht zweckmäßig wäre. Weitere Bestimmungen betreffen die Bestellung von Brach land. Sie gehen davon aus, daß eS grundsätzlich dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtig ten von Grund und Boden überlassen bleibt, zu bestimmen, in welcher Art und Weise sein Grund und Boden genutzt werden soll. Es muß aber ver hindert werden,' daß landwirtschaftlich nutzbarer Boden überhaupt ungenutzt bleibt. Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Brachland haben sich daher nach Aufforderung des Amts gerichts zunächst darüber zu erklären, ob sie das Grundstück bestellen oder ob sie es anderweitig nutzen wollen. Wollen sie es bestellen oder sonstwie nutzen, behält es dabei sein bewenden. Bestellen zu einem handelsüblichen Produkt ver arbeitet werben kann. o) Die Mittelsperson kann von ihr bean standete Ware uüter Vorbehalt der Ab nahme durch den Verarbeiter an diesen weiterleiten, wenn ihr die Transport- fähigksit aus besonderen Gründen (Krank- heitsbefall) gefährdet erscheint. cl) Als nicht den Reichseinheitsvorschriften für die Sortierung entsprechend feftgsstellte Ware ist vom Erzeuger oder seinem Be auftragten nachzusortieren. e) Wird bei Uebergabe der Erzeugnisse ein Prüfer eines Gartenbauwirtschaftsverban des tätig, so ist das mit dem Prüferstempel versehene Urteil des Prüfers dieses Wirt schaftsverbandes für die Uebernahme bindend. 4. Falls der Erzeuger Vertragsware anderweitig abgibt oder vertreibt, ist der Verarbeiter be rechtigt, für den Lisferungsausfall einen Deckungszulauf zu Lasten des Erzeugers vor- zunehmen. Der Verarbeiter ist berechtigt, nach Auhören des für den Erzeuger zuständigen Wirtschaftsverbandes vom Vertrag fristlos zu rückzutreten, wenn der Erzeuger andere als die von der Vertragsfläche geerntete Ware cm den Verarbeiter abliefert. Falls der Verarbeiter die anfallenden Liefer mengen nicht vertragsmäßig abnimmt, kann der Erzeuger unvemüglich eine Abnahmefrist von 24 Stunden stellen. Er ist berechtigt, nach Ablauf dieser Frist die Ware unter Benach richtigung der Firma bostmöglichst ander weitig zu verwerten. Der Verarbeiter hat nach Anhören des für den Erzeuger zuständigen Wirtschastsverbandes den durch den Minder erlös entstandenen Schaden zu tragen. 5. Wesentliche Behinderungen durch höhere Ge walt, Verkehrsstörungen, wiederholt schlechte und vertragswidrige Ablieferungen, behörd liche Maßnahmen u- ä- berechtigen den be troffenen Teil, Lieferung oder Abnahme und Abrechnung entsprechend auszusetzen und bei längerer Dauer der Störungsursache nach Ge nehmigung des Vorsitzenden des für den Er zeuger zuständigen Wirtschaftsverbandes vom Vertrag zurückzutreten. Der Wirtschaftsver band ist gehalten, eine Entscheidung binnen 3 Tagen nach Eingang des Antrages herbei zuführen. 6. Erfüllungsort ist die tatsächliche Uebernahme- stelle. träge eingreifen. Ein Beispiel aus der Praxis: Die Hauptvereinigung setzte mit Anordnung Nr. 65 vom 12. 6. 1936 Festpreise für Jndustrieobst fest. Die Fälle sind nicht selten, in denen vor Erlaß dieser Anordnung geschlossene Lieferungsverträge über Jndustrieobst in ihren Bedingungen z. B. be züglich der vereinbarten Preise von den zwingen den Preisbestimmungen dieser Anordnung ab wichen. Ebenso glaubte eine Reihe von Mitglieds betrieben — in Verkennung der Gründe, die zum Erlaß dieser Anordnung Veranlassung gaben, und unter Voranstellung eigensüchtiger Interessen — trotz genauester Kenntnis der für diese Gartenbau erzeugnisse erlassenen Festpreise abweichende Preise fordern bzw. bieten und zahlen zu sollen. Welche zivilrechtlichen Rechtswirkungen haben in Fällen dieser Art marktordnende Maßnahmen auf die ent gegenstehenden Verträge? In einem Schiedsspruch vom 15. 1. 1937 — O. S. 168/36 RdRN. S. 164 — hatte das Ober schiedsgericht für Liefer st reitigkei- ten beim Reichsnährstand zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Ohne auf den der Schieds klage zugrunde liegenden Sachverhalt, der für den Gartenbausektor ohne besonderes Interesse ist, im einzelnen einzugehen, seien die vom Oberschieds gericht in den Entscheidungsgründen wiedergegebenen Rechtsgrundsätze, die große prak tische Bedeutung haben, sestgehalten. Vom Oberschcedsgericht wurde einmal die Frage geprüft, welche Rechtsfolgen eine — zufolge ent gegenstehender Anordnung des Marktverbandes — unzulässige Preisvereinbarung hat, insbesondere ob nicht eine unzulässige Preisverembarung das ganze Rechtsgeschäft nichtig macht. Unter Berücksichti gung des wirtschaftlichen Zweckes der im Rahmen der Marktordnung getroffenen Vorschriften kommt das Oberschiedsgericht zu einer Verneinung dieser Frage. Nach 8 134 BGB. ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, auch wenn die Anordnung der Hauptvereinigung nicht als ein Gesetz im Sinne der genannten Bestim mung anzusehen sein wird. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufabschluß handelt es sich um ein Rechtsgeschäft, das dem von der landwirt schaftlichen Marktordnung geförderten Zweck, die verfügbaren Vorräte zur menschlichen Ernährung oder für technische Zwecke der Bevölkerung zugäng lich zu machen und in den Verkehr zu bringen, dient und das nur hinsichtlich der Preishöhe aus besonderen marktwirtschaftlichen Gründen einer Beschränkung unterliegt. Mit dem Zweck und Inhalt der marktregelnden Bestim mungen wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn man geschehene Verkäufe wegen Verletzung der Preisbestimmungen als nichtig er- Einwirkung marktordnender Maßnahmen der Haupivereinigung auf entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen
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