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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Seilage zu „Vie Gartenbauwirtschaft" Nr. 15 15. -lpril 19Z7 Nummer - 56 AOG. in allen Zweigen Entgelt rechnet nac gen der Sozialversicherung. Zum nach 8 160 der Neichsversicherungs- Reichsversicherungsordnum Kit —,30 Ein Vertragsbruch liegt das Gefolgschaftsmitglied rrrr —,60 —,90 sehen von dem Im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder ein Erziehungsverhältnis, das beiden Teilen ganz bestimmte Aufgaben stellt. Trotzdem, oder gerade deshalb steht aber der Lehrling vom ersten Tags an innerhalb der großen Betriebsfamilie und nimmt teil an den sozialpoli tischen Einrichtungen, die zur Betreuung der Ge folgschaftsmitglieder geschaffen wurden. Da bezüglich der Eingliederung der Lehrlinge in die Sozialeinrichtungen des Reiches, die sogenann ten Sozialversicherungen, bei den Betriebsführern und den Erziehungsberechtigten der Lehrlinge oft noch Unklarheit besteht, soll nachfolgend eine kurze Uebersicht der einzelnen Sozialversicherungszweige gegeben werden. s) Invalidenversicherung: Gärtnerlehrlinge gehören an sich zu dem Kreis der invalidenversicherungspflichtigen Gefolgschafts- Lohnklasse I: wöchentl. Arbeitsverdienst bis 6,— Ml Lohnklasse II: wöchentl. Arbeitsverdienst von mehr als 6,— bis 12,— Alk . . Lohnklasse III: wöchentl. Arbeitsverdienst von mehr als 12,— bis 18,— Ml . . Besteht für den Lehrling Versicherungspflicht, dann richten sich seine Beiträge, wie bei allen übri gen Beschäftigten, nach seiner Gesamtvergütung. Die drei niedrigsten Klassen sind: Wann §'n6 rv roZi/sn? Der Lehrling in der Sozialversicherung Vst-Zt/nc/sfung c/65 l.an^6uc/,f Treueprämien verhindern Vertragsbruch! dende Wort zu sprechen. Ein Vertragsbruch liegt nämlich nicht vor, wenn das Gefolgschaftsmitglied einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte. In diesem Zusam menhang zeigt sich deutlich, daß der eigentliche Grund zum vorzeitigen Verlassen der Arbeitsstätte Am 1. April sind viele Schulentlassenen in Gartenbaubetriebe als Lehrlinge eingetreten. Sie haben die Absicht, sich in der dreijährigen Lehrzeit das Wissen und Können anzueignen, das einen jungen Gärtnergehilfen befähigt, seinem Betriebs führer ein brauchbarer Mitarbeiter zu sein. Der gärtnerische Lehrmeister übernimmt dem Lehrling gegenüber die Verpflichtung, ihn das zu lehren und ihm beizubringen, was zum unumgänglichen Rüst zeug eines jungen Gärtners gehört. Es besteht da her auch zwischen Lehrmeister und Lehrling nicht ein einfaches Arbeitsverhältnis, sondern vielmehr in vielen Fällen jedenfalls nicht allein auf das Ver halten des Gefolgsmannes zurückzuführen ist. Aus diesem Grunde verdienen auch die Stimmen Gehör, die eine wirksame Bekämpfung des Vertragsbruches auch von feiten des Betriebsführers selbst nach drücklich fordern. Antwort: Wenn Ihr bisheriger Arbeitsplatz doch neu besetzt werden muß und Sie Ihre Arbeit immer ordentlich getan haben, ist eine Kündigung, die nur für einen Verwandten Platz schassen soll, nicht betriebsbedingt. Sie können dagegen, wenn Ihr Betrieb mindestens zehn Beschäftigte zählt, die Kündiaunaswiderrufsklage nach erheben. Ist der Betrieb freilich kleiner, ist gegen die Kündigung rechtlich nichts zu machen. Es ist dann lediglich eine moralische Pflicht Ihres Be triebsführers, daß er Ihnen genügend Zeit läßt, sich nach etwas anderem umzusehen, und Sie dabei nach Kräften durch gute Auslunst usw. unterstützt. — Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht nie mals unmittelbar, sondern immer nur in Ver bindung mit einer Kündtgungswiderrufsklage nach 8 56 AOG. Der Betriebsführer wird auf eine solche Klage bekanntlich nicht unbedingt verurteilt, die Kündigung zu widerrufen, sondern erhält im Urteil das Recht, statt der Wiedereinstellung eine Abfindung, die sog. Abgangsentschädigung zu zahlen. Wenn also in einem Kleinbetrieb die Kündigungswiderrufsklage nicht gegeben ist, kommt es auch nicht zu einer Verurteilung zur Zahlung der Abgangsentschädigung. Neuerdings wird in den Monatsheften für NS.- Sozialpolitik, Heft 6 vom 25. 3. 37, wieder daraus hingewiesen, daß die Bekämpfung nicht ausschließ lich von der gesetzgeberischen Seite aus erfolgen kann, und daß es selbstverständlich ist, daß der land wirtschaftliche Betriebsführer von sich aus alles versuchen muß, um es überhaupt nicht zu Vertrags brüchen kommen zu lassen. In der Tat ist, abge- Fall ausgesprochen schlechter Be- gegen Entgelt. Ver, , Lehrlinge, die als Entgelt nur freienUnter- halt erhalten (8 1227 RVO.). Ein außer dem freien Unterhalt gewährtes Taschengeld bedingt nicht immer die Versicherungspslicht. Die Richt linien des Reichsversicherungsamtes lassen als Höch st betrag der Barvergütung ^/s des je weiligen Ortslohnes zu. Wird freier Unterhalt nicht gewährt, so bleibt der Lehrling ver sicherungsfrei, wenn seine Barvergütung des jeweiligen Ortslohnes nicht über schreitet. Der Örtslohn ist ein fester Be trag, der vom Versicherungsamt fest- gesetz und im Amtsblatt veröffentlicht wird. Frage: Ist es ein Kündigungsarund, wenn der Chef für mich einen Verwandten emstellen will, obgleich ich schon über zwölf Jahre im Betriebe bin? Kann ich wenigstens eine Abfindung ver langen? Bei der Berechnung der Gesamtvergütung ist der Wert der freien Siation der Barvergütung zuzu rechnen. Maßgebend hierfür ist ein fester Satz, den das Versicherüngsamt festsetzt und bekanntgibt. Zu den Beitragsmarken der Invalidenversiche rung zahlen Unternehmer und Beschäftigte je die Hälfte. Beträgt jedoch die Vergütung nicht mehr als A)k 6,— wöchentlich, dann trägt nach 8 1432 Abs. II der RVO. der Unternehmer den Beitrag. b) Krankenversicherung: Gegen Krankheit müssen alle Lehrlinge versichert sein, gleichgültig, ob sie mit oder ohne Entgelt beschäftigt werden. Eine Ausnahme machen hier nur die in einem Betriebe der Eltern beschäftigten Lehrlinge. Darüber wird in einem be sonderen Aufsatz berichtet. Versicherungspflicht be steht bei der Landkrankenkasse des Bezirkes. Gibt es im Bezirk keine Landkrankenkasse, dann tritt an ihre Stelle die zuständige Ortskrankenkasse. Da wir aber im Gartenbau eine Berufskrankenkasse, die Gärtnerkrankenkasse (Ersatzkasse), haben, so sollten auch die Lehrlinge zu dieser angemeldet werden. Der Land- oder Ortskrankenkasse muß je doch eine Anzeige über die erfolgte Anmeldung bet der Ersatzkasse eingereicht werden, sonst hat diese Anspruch auf die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anzeige bei ihr eingeht. Die Beiträge sind bei den einzelnen Kranken kassen verschieden. Ueber die Höhe unterrichten die Auf die Praktischen Auswirkungen der siebenten Anordnung zur Durchführung des Vierjahrcsplanes vom 22. Dezember 1936 haben wir in Nr. 11 vom 18. 3. 37 und in Nr. 14 vom 8. 4. 37 hingewiesen und erläutert, wie die gesetzlichen Bestimmungen Vertragsbrüche von Gefolgschaftsmitglicdern auch in Betrieben des Gartenbaues verhindern wollen. Die Vorschriften treffen durch Regelung des An spruchs auf Herausgabe des Arbeitsbuches beson dere Vorsorge auch für den Fall, daß die vor zeitige Vertragsauflösung berechtigt, Lie Zurück behaltung des Arbeitsbuches also unberechtigt ist. Diese Vorschriften sind deswegen unentbehrlich, weil in Zweifelsfällen niemals dem Betriebsführer allein die Feststellung überlassen bleiben kann, ob ein Vertragsbruch des Gefolgsmannes vorliegt oder nicht. Hier haben die Arbeitsgerichte das entschei- Ziff. 1 RVO. von der Beitragsleistung befreit werden. Da für Beschäftigung im Gartenbau auf Grund des 8 10 AVAVG. Arbeitslosenver- versicherungspslicht nicht besteht, unter liegen ihr auch die im Betrieb tätigen Familien angehörigen nicht. Wenn auch für den größten Teil der in den Be trieben ohne Entgelt tätigen Familienmitglieder eine Versicherungspflicht in der Kranken- und In validenversicherung nicht besteht, so sollte doch jeder denkende Betriebssichrer von der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung seiner im Be triebe tätigen Familienmitglieder Gebrauch machen, wenn er nicht lieber durch Erhöhung des Bar entgelts überhaupt die Grundlage für eine Pflicht versicherung schaffen will. Besonders in kleineren und wirtschaftlich schwächeren Betrieben sollte der Versicherungsschutz für die Familienmitglieder an gestrebt werden. Durch freiwilliges Kleben der Jn- validenversicherungsmarken einer niedrigen Bei tragsklasse wird mit der Zeit die Anwartschaft aus eine Rente, und was noch wichtiger ist, einer Heil behandlung erworben. Freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenkasse hat oft schon große Not von den Inhabern kleiner Betriebe abgewendet. Ernste Erkrankung, die Krankenhausaufenthalt oder gar Operationen notwendig machen, kosten viel Geld, oft soviel, daß der Betriebsinhaber, der ja für seine Familienmitglieder aufkommen muß, in erhebliche Verschuldung gerät. Die Krankenkasse übernimmt aber alle diese Leistungen auch sür die freiwilligen Mitglieder. Sich oder seine Angehörigen frei willig versichern, heißt also nur Vorsorge treffen für Möglichkeiten, mit denen der Mensch nun ein mal rechnen muß. ?I. ein grundlegender Wandel geschaffen worden. DaS aber darf den landwirtschaftlichen Betriebsführer nicht dazu verführen, im Vertrauen auf diese Be stimmungen und sein Recht zur Einbehaltung des Arbeitsbuches lediglich das zu unterlassen, was vom Arbeitsgericht als wichtiger Grnnd zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses angesehen werden könnte. Er muß sich immer wieder vor Augen halten, daß er den Vertragsbruch nicht nur in seinem eigensten Interesse, sondern darüber hinaus im Interests der Durchführung des Vierjahresplancs zu verhindern hat. Die dem Betriebsführer in die Hand gegebe nen Mittel hat der Gesetzgeber, wie auch schon aus dem Namen der Verordnung hervorgeht, nur des wegen geschaffen, um zu verhindern, daß die wirt schaftlichen Ziele des Vierjahresplanes etwa an einzelnen Stellen durch plötzliches Wegfallen oder häufiges Wechseln von Arbeitskräften in Frage ge stellt werden. Mit Recht wird daher nach wie vor vom land wirtschaftlichen Betriebsführer zu verlangen sein, daß er seinerseits die Betriebsverbundenheit des Gefolgsmannes auf jede nur mögliche Weise zu verstärken sucht. In der Landwirtschaft hat sich als wirksames Mittel bisher vielfach die sog. Treue prämie bewährt. In vielen Landesteilen erfolgte die Gewährung der Prämie hauptsächlich in Natu ralien oder durch Ueberlassung von Land zur eige nen Nutzung. Das wird sich nun allerdings in Be trieben des Gartenbaues wirtschaftlich nicht leicht durchführen lassen. Der gewünschte Zweck wird aber nicht minder dann erreicht, wenn die Prämie in Geld gewährt wird. Gerade die neueren land wirtschaftlichen Tarifordnungen haben die Verschie denheit der landwirtschaftuchen Verhältnisse im Auge, wenn sie — wie z. B. die Tarifordnung für Landarbeiter in der Provinz Brandenburg vom 10. 12. 36 — die Auszahlung von Treueprämien in bestimmten Geldbeträgen vorschreiben. Die Prämie wird sich zweckmäßig je nach der Dauer der Bstriebszugehörigkeit der Höhe nach staffeln. Sie soll entweder am Erntedanktag oder nach Ab lauf des Vertragsjahres gegeben werden. Je nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sollte jeder landwirtschaftliche Betriebssichrer durch die praktische Einführung der Treueprämie bewei sen, daß auch er gewillt ist, durch Erhaltung einer zufriedenen und betriebsverbundenen Gefolgschaft das Uebel des Vertragsbruches an der Wurzel zu fassen und im Zusammenwirken mit den gesetz lichen Maßnahmen zu seiner Beseitigung beizu tragen. IT Ueber diese Frage bestehen bei den Betriebs inhabern ost erhebliche Zweifel. Im nachfolgenden soll ein kurzer Ueberblick über die Rechtsverhält nisse gegeben werden. Für die Ehefrau des Betriebsinhabers, die im Betrieb mithilft, besteht in der Invaliden- und Krankenversicherung Versicherungsfreiheit. Aus nahmen bei Betrieben in Gesellschaftsform sind, für den Gartenbau von geringerer Bedeutung und brauchen nicht besprochen zu werden. Bei der Un fallversicherung unterliegt jedoch die Tä tigkeit der Ehefrau im Betriebe größtenteils dem Versicherungsschutz, gegebenenfalls als sog. Selbst versicherung. In der Gartenbau- und Friedhos- berufsgenossenschaft besteht eine Pflicht-Unter nehmerversicherung, so daß im Betriebe mitarbei tende Gärtner-Ehefrauen den Versicherungsschutz genießen. Die im Betriebe mitarbeitenden übrigen Fa milienmitglieder, Kinder, Enkel, Eltern und andere nahe Verwandte, sind in den Füllen pflichtversichert, wenn zwischen den Be- triebsinhabern und ihnen ein regelrechtes Arbeitsverhältnis besteht, d. h. wenn sie die Stelle einer fremden Arbeitskraft voll ausfüllen und für ihre Arbeit Entgelt erhalten. Sie werden in diesem Falle wie fremde Hilfskräfte behandelt und unterliegen wie diese der Bersicherungspflicht Handlung, sür den Gefolgsmann nur dann unter Umständen ein Anreiz zum Vertragsbruch gegeben, wenn er sich an anderer Stelle erheblich bessere Ar beitsbedingungen verspricht und nun, was an sich menschlich verständlich ist, möglichst rasch in deren Genuß kommen möchte. Moralische und rechtliche Ueberlegungen treten oder vielmehr traten dabei hauptsächlich deswegen in den Hintergrund, weil die früheren gesetzlichen Bestimmungen keine ge nügende Handhabe gegen Vcrtragsbrccher boten. Der Vertragsbruch war dadurch zu einer nicht weniger unliebsamen, als häufigen Erscheinung des täglichen Arbeitslebens geworden. Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen ist nun sie Invalide sind oder eine Invaliden-, Witwen- oder Witwerrente aus der In validenversicherung beziehen. (8 1236 RVO.) Leisten die im Haushalt des Betriebsführers mitlebenden Verwandten nur vorübergehend Arbeit für den Betrieb, z. B. zur gel eg ent- lichen Aushilfe, oder arbeiten sie zwar in re- aelmäßiqer Wiederkehr nebenher und gegen ein aerinqfügiges Entgelt, dann besteht eben- falls Versicherungssreiheit. In der Krankenversicherung liegen die Verhält- niste ähnlich. Auch hier sind die im Betrieb mittätigen Fa milienmitglieder nur versicherungspslichtig, wenn sie gegen Entgelt tätig sind. Als Entgelt rechnet auch hier der gewährte freie Unterhalt. Da einzelne Arbeitergruppen aber ohne Rücksicht auf das Arbeitseinkommen krankenversicherungspflich- tig sind (Arbeiter, Gehilfen, Lehrlinge und Haus gehilfen), besteht für Familienmitglieder, die einen solchen Arbeitsplatz ausfüllen, an sich Ver- licherungspflicht. Eine Einschränkung be steht jedoch dadurch, daß auch hier die Kranken kassen Personen mit einem geringfügigen Arbeitsentgelt durch Schaffung von Min destverdienstgrenzen freigestellt haben. Im übrigen wird aber in der Landwirtschaft meist der 8 176 der RVO. angewendet, nach dem Familienange hörige, die ohne eigentliches Arbeitsvcrhältnis im Betriebe Mitarbeiten, versicherungsfrei sind. Sind Kinder im Betriebe der Eltern als Lehr - linge tätig, dann sind sie Versicherungs- pflichtig, können aber auf Antrag nach 8 174 Mitglieder. Voraussetzung ist nach 8 1226 der a eine Beschäftigung (sicherungssrei sind ordnung auch der freie Unterhalt. Eine Ausnahme machen hier nur die Kinder der Unternehmer, die für die Nachfolgerschaft hcrange- bildet werden (sogenannte Meistersöhne). Sie sind nicht nur während der Lehrzeit, sondern auch für die weitere Tätigkeit im Betriebe von der Bei tragsleistung zur Sozialversicherung befreit, auch wenn sie neben freiem Unterhalt ein Taschengeld beziehen. Den Schutz der Unfallversicherung ge nießen sie jedoch wie alle übrigen Beschäftigten/ Für die Familienmitglieder gilt be züglich der Invalidenversicherung folgendes: Alle in häuslicher Gemeinschaft mit dem Be triebsinhaber lebenden Kinder, Eltern oder andere nahe Verwandte, die als Entgelt nur freien Unterhalt erhalten, sind laut 8 1227 RVO. von der Invalidenversicherung befreit. Ein gering fügiges Taschengeld bis zur Höhe von */n des Orts lohns bedingt noch keine Versicherungspflicht. Das Vorstehende trifft insbesondere zu für die in väter lichen Betrieben als Lehrlinge tätigen Kinder. Eltern des Betriebsinhabers oder andere Verwandte in höherem Lebensalter, die im Betriebe eine versicherungspflichtige Tätigkeit aus üben und dafür Entgelt erhalten, sind dann von der Versicherungspflicht befreit, wenn Frage: Ich habe auf meiner letzten Stelle während der Kündigungsfrist zweimal je einen f Vormittag gefehlt, um mich nach einer anderen ' Stellung umzusehen. Mir ist sür diese Zeit der ! Lohn abgezogen worden, weil ich im Stundenlohn - stand. Ist das berechtigt? Antwort: Nach 8 629 BGB. stand Ihnen Freizeit zur Stellungsuche zu. Auch die von Ihnen : tatsächlich in Anspruch genommene Zeit ist nicht : unangemessen lang gewesen. Unter diesen Um- ständen fällt die Versäumnis unter 8 616 BGB., j der bestimmt, daß bei verhältnismäßig nicht erheb- lichen Unterbrechungen der Lohn weiterzuzahlen ist. i Der Abzug war also nicht berechtigt. i Frage: In der hier gültigen Tarifordnung (früherer Tarifvertrag) sür Landschaftsgärtnereien : ist bestimmt, daß ungelernte Arbeiter nach einjähri ger Branchentätigkeit einen höheren Stundenlohn zu erhalten haben. Ich habe jetzt einen Mann ein- : gestellt, der über ein Jahr lang bei der Verwal- tung der staatlichen Schlösser und Parks in Sans- souci angestellt war. Er beansprucht den höheren ! Lohn für angelernte Arbeiter. Meiner Auffassung nach kann er das nicht, da er noch in keiner Land- schaftsqärtnerei gearbeitet hat. In der Tarisord- : nung steht nicht,' was als Branchentätigkeit ange- sehen ist. Kann eine Stellungnahme des Treuhän- ders der Arbeit endgültige Klarheit schaffen? Antwort: Ihre Frage ist zu verneinen. Nach ständiger Praxis der Arbeitsberichte können Aus- künfte der Treuhänder der Arbeit bei der Ent- scheidung über ausleaungsbedürftige Tarifordnun- gen mit zugrunde gelegt werden, binden den Rich- ter aber nicht. Genau wie die geltenden Gesetze : sind auch die heutigen Tarifordnungen endgültig nur von den Gerichten auszulegen. j Wir halten Ihre Auffassung zu der auslegungs- bedürftigen Tarisbestimmung nicht sür richtig. Bc- kanntlich hat die Auslegung nicht am Buchstaben der in Frage kommenden Bestimmung zu haften. In Ihrem Falle wird es also darauf ankommcn, welche Arbeiten der Mann verrichtet hat, d. h. ob die in dem früheren Betrieb verrichteten Arbeiten den in einer Landschaftsgärtnerin üblichen gleich- zusetzen sind. Das aber ist offensichtlich bei dem von Ihnen angestellten Arbeiter der Fall. von den Kassen herausgegebenen Beitragstabcllen. Der Beitrag zur Krankenkasse wird vom Be schäftigten zu und vom Unterneh mer zu lb getragen. Da aber der Beitragsanteil vom Unternehmer nur vom Arbeitsentgelt einbehal ten werden kann, muß der Unternehmer den Bei trag für t>en Lehrling in voller Höhe tragen, wenn dieser kein Arbeitsentgelt erhält. c) Unfallversicherung: Nach 8 044 RVO., der auch für die landwirt schaftliche Unfallversicherung gilt, sind auchLehr- linge gegen Unfall pflichtversichert. Einer besonderen Anmeldung bedarf es dabei be kanntlich nicht. Der Betrieb ist in seiner Gesamtheit für alle Beschäftigten versichert. Die Grundlage für die Beitragsleistung zur Gartenbau- und Fried- hofbcrufsqenosscnschaft bilden die alljährlich von den Betrieben auszustellenden Lohnnachweise, wäh rend in rein landwirtschaftlichen Betrieben der Einheitswert für die Beitragsleistnng maßgebend ist. ci) Arbeitslosenversicherung: Lehrlinge sind in der Arbeitslosenversicherung nur im letzten Lehrjahre versicherungspflichtig. Diese Regelung berührt aber die Landwirtschaft, also auch, den Gartenbau nicht. Nach 8 70 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG.) ist eine Beschäftigung in der Landwirtschaft versicherungsfrei. Zur Land wirtschaft zählt auch der Gartenbau, so daß für Beschäftigte im Gartenbau, also auch für Gärtner lehrlinge, eine Versicherungspflicht nicht besteht. Wo von Ortskrankenkassen trotz dem Beiträge für die Arbeitslosenversicherung gefor dert werden, ist Einspruch Hu erheben mit dem Hin weis, daß es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des 8 70 AVAVG. handelt. Zum Schluß wird noch auf die Beiträge zum Reichsnährstand verwiesen, die zwar eigentlich nicht in den Rahmen dieses Aufsatzes gehören, über die aber oft noch Unklarheit besteht. Lehrlinge in gärt nerischen Betrieben sind beitragspflichtig, wenn sie neben freiem Unterhalt Taschengeld bekommen, tr, Die Gefolgschaft Mitteilungen »er Zachschaft Gärtner in »er Abteilung «Has- un» Setriebsgesvlgschaft" Reichssachbearbeiter Srun» krovss
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