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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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deutschen Gartenbauwirtschast 54. Jahrgang Berlin, Donnerstag, den l. April 1937 Nummer 13 bildung der der lAax poüliA Dresden. einzutragen, nur aber sehr ge- ihm dass 932 vor, wenn dem Erwerber bekannt war oder infolge großer Fahrlässigkeit unbekannt blieb, die Ware nicht dem Veräußerer gehörte (8 Abs. 2 BGB.). Zukunft — ist für den Gartenbau deshalb wichtig, weil in ihr der Verkehr mit schützten Pflanzen genau geregelt ist. Durch den Reichsnaturschutz werden an sich die wildwachsenden Pflanzen geschützt, da Die VO. vom 18. März 1936 (RGBl, l S. 181) stellt Reichsrecht dar und geht als solche allen noch vorhandenen landesrechtlichen Bestimmungen vor, ohne sie jedoch aufzuheben, soweit sie darüber hin ausgehen sollten. Der vollständige Text der VO. ist an dieser Stelle, in Nr. 16 der Gartenbauwirtschaft vom 16. April 1936, bereits abgedruckt, soweit er die Pflanzen betrifft. Die Beachtung der Verordnung — auch für die Schon öfter ist in dieser Zeitschrift mit Nachdruck betont worden, daß die Erfahrungen, die auf der ersten Reichsgartenschau in Dresden, sowohl in der Durchführung gartengestalteri-scher als auch organi satorischer Fragen gesammelt wurden, richtung weisend für kommende Reichsgartenschanen sein teicn abhängig war, tritt er in den nachfolgenden Fällen unabhängig hiervon ein, wenn gewisse ge setzliche Voraussetzungen gegeben sind. Der Eigentumsvorbehalt setzt naturgemäß vor aus, daß derjenige, der sich das Eigentum vorbehält, tatsächlich auch Eigentümer ist. Verliert er aus irgendwelchen Gründen fein Eigentum, fo geht da mit auch der Eigentumsvorbehalt unter. Stellt also das Gesetz beim Vorliegen eines gewissen Tat bestandes den Untergang oder Verlust des Eigen tums jest, so bedeutet dieses gleichzeitig das Er- 2. für Wiederverkäufer eine vom Ver käufer ausgestellte, mit genauer Zeitangabe versehene Bescheinigung über den rechtmäßigen Erwerb der Pflanzen. Die nach Abs. 1 des 8 7 zum Führen eines Aus weises Verpflichteten haben diesen bei sich zu tra gen und auf Verlangen den Aufsichtsbeamten vor zuzeigen. Zum Nachweis der Herkunft der Pflanzen und Pflanzenteile sind auch die Inhaber von Betrieben verpflichtet, die solche Pflanzen gewerblich ver arbeiten. Im Ausland durch Anbau gewonnene Pflanzen und Pflanzenteile geschützter Arten müssen bet der Einfuhr von einem Ursprungsschein oder einer Handelsrechnung oder einer ähnlichen Bescheinigung begleitet sein. Nach der Einfuhr gelten auch für diese Pflanzen oder Pflanzenteile die betreffenden Vorschriften über den Verkehr mit geschützten Pflan zen oder Pflanzenteilen entsprechend. Der 8 9 regelt das gewerbliche Sammeln der wildwachsenden Pflanzen oder Teilen von solchen. Damit soll zwar das gewerbliche Sammeln nicht unterbunden werden, doch wird es damit in ge- suirde, kontrollierbare Bahnen gelenkt. Vor allem Während in den bisher angeführten Fällen Untergang des Eigentumsvorbehalts mehr oder minder von dem Willen beider oder einer der Par- An Forderungen kann das Eigentum nicht Vorbe halten werden, da unser Recht ein Eigentum an Forderungen überhaupt nicht kennt. Der Eigen- tumsvorbchalt erstreckt sich auf Bestandteile und Früchte der Hauptsache (8 953 BGB.), nicht hin gegen auf das Zubehör. Die Wirkung des Eigentumsvorbehalts äußert sich wesentlich darin, daß der Verkäufer bei Zahlungs verzug des Käufers vom Kaufverträge zurücktreten nnd die verkaufte Sache von ihm zurückverlangen kann. Er muß dem Käufer gegenüber eine Erklä rung abgeben, daß er vom Vertrage zurücktrete (8 349 BGB.). Da der Verkäufer sich das Eigen tum Vorbehalten hat, mithin noch Eigentümer ist, kann er die Herausgabe der Kauffache im Wege der Eigentumsklage (8 985 StBGB.) verlangen. Es fragt sich nun, ob es Fälle gibt, in denen ein ursprünglich wirksam vereinbarter Eigentnmsvor- behalt wirkungslos wird. Dies ist zu bejahen. Es bestehen mehrere Möglichkeiten, so z. B. Vertrags erfüllung, vertragliche Aufhebung, Verzicht, gut gläubiger Eigentumsevwerb durch Dritte, Erlöschen kraft Gesetzes. Bei Vertragserfüllung liegt der Fall klar: Hat A. sich das Eigentumsrecht bis zur völ ligen Zahlung des Kaufpreises durch B. Vorbehalten und zahlt B. nun, so geht im Augenblick der Zah lung das Eigentum auf B. über. Voraussetzung ist jedoch, daß B. die Kaufsache auch im Besitz hat. Der beabsichtigte Erfolg, die Sicherung der Kauf- prsisforderung bis zu ihrer Tilgung, ist erreicht worden. — Als Zahlung kann auch eine dieser gleichstehende Hinterlegung in Frage kommen. — Es muß jedoch darauf himgewiesen werden, daß grundsätzlich die tatsächliche Zahlung erforderlich ist. Die Hingabe von Wechseln oder Schecks be deutet keine Bezahlung, sondern nur ein Zahlungs- Versprechen. Zahlung liegt erst dann vor, wenn der Wechsel oder Scheck eingelöst ist. Der Sonder fall, daß ein Wechsel an Zahlungsstatt gegeben wird, und seine Hingabe dann als tatsächliche Zahlung gilt, wird festen gegeben sein. Um jeden Zweifel von vornherein auszuräumen, ist es prak tisch, zu vereinbaren, daß das Eigentum bis zur Einlösung des Wechsels Vorbehalten bleibt. Der Eigentumsvorbehalt erlischt weiter, wenn die Vertragsparteien dies miteinander vereinbaren oder wenn der Verkäufer dem Käufer gegenüber auf sein Recht verzichtet. Das Erlöschen tritt serner ein, wenn die Ware durch den Käufer weiterveräußert wird, und zwar gleichgültig, ob dieser vertraglich zur Weiterver- äußerung befugt ist oder nicht. Voraussetzung ist jedoch, daß der Erwerber das Eigentum im guten Glauben erwirbt. Guter Glaube liegt dann nicht Der Eigentumsvorbehalt beim Verkauf von Baumschulerzeugnissen verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks". Eins Ausnahme von dieser Bestimmung gibt jedoch der 8 95 BGB-, nach dem Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werden, keine Grundstücksbestandteilg sind. Danach ergibt sich folgendes: Der Baumfchuler A. verkauft an den Grund* stückseigentümer B. Obstbäume unter Vorbehalt des Eigentums bis zur völligen Zahlung des Kauf preises. B., der sich eine Plantage oder einen Obst garten anlegen will, Pflanzt die Bäume ein. Dis Folge ist, daß das Eigentum des B. am Grundstück sich mit dem Augenblick des Einpflanzens auch auf die Bäume erstreckt, das Eigentum des A. an den Bäumen hingegen in diesem Augenblick erlischt und zu gleicher Zeit auch der Eigentumsvorbehalt wir kungslos wird. Anders liegt der Fall, wenn A. die Bäume an den Baumhändler C. verkauft, der sie an Dritte Weiterverkäufen will und sie zunächst nur in den Einschlag bringt. Die Bäume werden hier nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Boden ver bunden und werden nicht wesentliche Grundstücks- bestandteile. Damit bleibt auch das Eigentum des Verkäufers bestehen und der Eigentumsvorbehalt wirksam. Die Frage der wirksamen Vorbehaltung des Eigentums hat besondere Bedeutung für den Fall des Konkurses, und zwar sowohl des Käufers als auch des Verkäufers. Ist bei einem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt der Kaufpreis noch nicht voll bezahlt, so handelt es sich um einen zweiseitigen, von keiner Seite voll ständig erfüllten Vertrag, bei dessen Varliegen der Konkursverwalter nach 8 17 KO. das Wahlrecht hat, ob er Vertragserfüllung verlangen und selbst er füllen, oder ob er die Erfüllung ablehnen will. Lehnt der Konkursverwalter die Erfüllung ab, so hat der Verkäufer, wenn er noch Eigentümer ist, ein Aussonderungsrecht, d. h. er kann die geliefer ten Waren herausverlangen. Der Vorteil des Ver käufers liegt hier offen. Er braucht sich in keinem der letztgenannten Fälle mit einer mageren Kon- lursdividende zufviedenzugeben, sondern bekommt entweder den vollen Kaufpreis, zumindest aber seins viele geschützte Pflanzenarten angebaut werden, war es erforderlich, den Verkehr mit geschützten Pflanzen genau zu regeln und — um den Gar tenbau nicht zu schädigen, aber um Betrügereien vorzubeugen — genaue Bestimmungen zu erlassen, die von dem betreffenden Gartenbaubetrieb in sei nem eigenen Interesse beachtet werden müssen. Und zwar werden sich folgende Betriebe und Spezialanzuchten mit den Bestimmungen vertraut machen müssen, um nicht mit der Ortspolizei behörde in Konflikt zu kommen: Farnspezialbetriebe, Samenzuchtbetriebe und -Handlungen, Matblumenzucht- und Zwiebelzucht betriebe (Blumenzwiebeln), Staudengärtnereien und schließlich auch Baumschulen. Der erste Abschnitt der VO. behandelt den Schutz Ler wildwachsenden Pflanzen, und zwar die allge meinen Schutzvorschriften, die 24 vollkommen ge schützten Pflanzenarten und die neun teilweise ge schützten Pflanzenarten. Der 8 6 regelt den Verkehr mit geschützten Pflanzen, wobei zu bemerken ist, daß der Begriff Verkehr sehr weit gefaßt ist, unter Verkehr versteht der Gesetzgeber im einzelnen: Mitführen, versenden, feilhalten, ein- und aus- führcn, überlassen an andere, erwerben, in Ge wahrsam nehmen oder Mitwirken bei solchen Hand lungen! Der 8 7 bestimmt im einzelnen, welche Bedin gungen derjenige zu erfüllen hat, der geschützte Pflanzenarten anbictet, verkauft, befördert oder versendet. Besonders zu beachten ist, daß auch Teile von geschützten Pflanzen unter diese Be stimmungen fallen, also einzelne oberirdische oder unterirdische Teile, wie Knollen, Rhizome, Zwie beln und Blüten oder Blumen. Als Ausweis gilt: 1. Für den Erzeuger eine von der Orts polizeibehörde ausgestellte Bescheinigung, ans der hervorgeht, welche Arten und Mengen ge schützter Pflanzen er in seinem Betriebe an baut, Der Eigentumsvorbehalt als Mittel zur Siche rung der Kaufpreisforderung des Verkäufers hat seit den Zeiten der wirtschaftlichen Not immer mehr Eingang in das Geschüftskeben gefunden. Der Normalfall ist im 8 455 BGB. gesetzlich geregelt. Dieser lautet: „Hat sich der Verkäufer einer beweg lichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises Vorbehalten, so ist im Zweifel anzu nehmen, daß die Uebertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt, und daß der Ver käufer zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt ist, wenn 'der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt". Sofern Verkäufer und Käufer nichts anderes ver einbart haben, wird 'der Käufer hiernach erst dann Eigentümer des Kaufgegenstandes, wenn er den Kaufpreis voll gezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt ist nur beim Verkauf beweglicher Sachen möglich. Zu diesen gehören auch Baumschulerzeugniffe (Bäume und Sträucher usw.). Emdruckvollste Werbung notwendig Üartp« wirtMast Wirtschafiszeitung des deutschen Gartenbaues s-up,sch-lf«i«nun, Amtliche Zeitschrift für den Gartenbau im Reichsnährstand und Mitteilungen der Hauptvereinigung der -ÄiAf Äekl > N 8^ 64 deutschen Gartenbauwirtschast lsorckstraße ri, Fernruf 44va wird hierdurch das drogen-, Heilmittel- und tee sammelnde Gewerbe kontrolliert. Den Gartenbau wird im wesentlichen nur der Abs. 2 des 8 9 interessieren. Nach ihm ist es ver boten, 22 genau bezeichnete Pslanzenarten zum Sammeln für den Handel oder für gewerbliche Zwecke freizugeben. Die die Sammelerlaubnis- scheine ausstellende Ortspolizei- und die untere Naturschutzbehörde (Landratsämter, Amtshaupt- mannschasten und Bezirksämter) dürfen also für diese 22 Arten gar keine Sammelerlaubnis erteilen. Mit diesem Sammelverbot ist sinngemäß auch ein Verkehrsverbot untrennbar verbunden. Zu den angeführten Arten gehören u. a. auch: 1. das gemeine Schneeglöckchen, Oalsntlius nivalis, 2. das große Schneeglöckchen, der Märzenbecher, üeucojum vernum, 3. das Leberblümchen, kkepatica triloba. Für das Anbieten oder Befördern angebauter Pflanzen der im Abs. 2 genannten Arten gelten die Verkehrsvorschriften des 8 7. Ebenso muß im Interesse des Gartenbaues auf die beiden Schmuckreisig-Paragraphen verwiesen werden, wonach das unbefugte Entnehmen von Schmuckreisig überhaupt verboten ist und derjenige, der es zu Handelszwecken mit sich führt, befördert oder anbietet, über den rechtmäßigen Erwerb aus zuweisen hat. In den 88 10 und 11 sind diese bin denden Bestimmungen genau festgelegt. Orackel. sollen. Greifen wir aus der Fülle der ihrer Lösung oder doch Verbesserung entgegenreifenden Fragen als nicht ganz unwichtig im großen Zusammenhänge des Wevbunasproblems einmal heraus die Heran- Ausstellungfichrer durch das meist recht umfangreiche Gnlände. Welche Erfahrungen wur den in Dresden 1936 mit diesen, vielfach nicht ans Ole c/65 Verkehr mit geschützten Pflanzen Zeit 'das Wesentlichste, das angestrebte Ziel, kurz zu erläutern. Die Ausstellungshöhepunkte müssen hier bei so herausgestellt werden, daß trotz der verschie denen Einstellung fremder Besucher zu Garten und Pflanze bei den Spitzenleistungen der Ausstellung ein unverwischbarer Eindruck erweckt wird. Ja, in die Zukunft weisender Optimismus könnte noch weiter gehen. Es müßte die jeden Zuhörenden in ihren Bann zwingende, willenerweckende Kraft eines solchen Führers imstande sein, nicht nur die Gartenbesitzer und Gartenfreunde zu Verbesserun gen und Verschönerungen ihres Gartens anzuregeu, sondern auch die jeglichem Gartenwesen noch fern stehenden Volksgenossen zu Gartenevwerb anzu regen. Musterschrebergärten, Siedler- und Baueru- gärten, Ruhe- und Tierfreundgarten, Heidegarteu und manche Staudenpflanzungen boten in Dresden recht Gutes, sie hatten wohl jedem irgendwie natur verbundenen Menschen etwas zu sagen. Ueber die mir bekannten kleinen Beanstandungen, die sich aus der Neuartigkeit der Führertätigkeit ergaben, will ich nicht reden, die weitaus meisten Führer haben sich mit bemerkenswertem Geschick ihrer Führertätigkeit unterzogen. Aber schon in Dresden zeigte sich, daß diese Ein richtung durchaus verdient, weiter ausgebaut und dem Werbezweck dienstbar gemacht zu werden. Um in kommenden Reichsgartenschanen den be rechtigten Wünschen interessierter Ausstellungs besucher und den Belangen des Erwerbsgarten baues gleichermaßen mit Erfolg dienen zu können, ist «ine einheitliche Unterweisung der Führer oder doch eine periodische Besichtigung unter Führung eines berufenen Fachmannes unerläßlich. Diese wohlvorbereitete Schulung der Führei nnd deren sorgfältige Auslese ist einer der Wege, oder könnte es werden, die zu dem eigentlichen Ziel aller dieser großen und kostspieligen Gartenschauen hinführen: Eindrucksvollste Werbung für den Gar ten, für Pflanze, B.ume, Frucht und gartenbau liche Betätigung in im.uer weitere Volkskreise hin Oer SH-rntamsvorScSatt Seim UerSeSr mit öa«MLeSaierre«Fm'ssen. ^«snüSmeSen-iiiiFa/rFe/r nacS cker Orers- siop-Uerorck/rn/rF. ÄeaerSaie/rcker für ziprii. lp/riscSaMeSSeii Fieisioser OleStro- faSr^enFe. Oie Oocken<iamp/tt/rF. OrfaSra/rLen Sei cier Uer^eSunF von i^eicSs- SeiSii/en /ür OSsineap/ianranFen. OSsiSa» «nck iZienenSaiianF. /1/rerSenno/rF von Oinerorien, Olorr- /rie/r unck Orimein. Oie Oaupisorien cker O>eiamen rrmi iSre OorSen. ll^i/rierSiüSencke Lemonia semper/iorens. OSr^saniSemen-iVeaSeiienprü/llNF. /^eiseei/rckräcSe in iVormeFen. löschen eines etwa vereinbarten Eigentumsvorbe- haltes. Solche Fälle sind nun: Verbindung, Ver mischung, Verarbeitung (88 947 ff. BGB.), Er langung der Eigenschaft eines wesentlichen Bestand teiles einer anderen Sache, insbesondere eines Grundstücks (88 946, 94 BGB.). Zwei von diesen Tatbeständen, aus die nach folgend näher eingegangen werden soll, sind für den Verkehr mit Gartenbauerzeugnissen von großer Be deutung : Die Verbindung mit einem Grundstück und die Erlangung der Eigenschaft eines wesentlichen Grundstückbestandteils. 8 946 BGB. bestimmt, daß, wenn eine bewegliche Sache dergestalt mit einem Grundstück verbunden wird, daß sie dessen wesentlicher Bestandteil wird, sich das Eigentum an dem Grundstück auch auf diese Sache erstreckt. Was als wesentlicher Grundstück bestandteil anzusehen ist, ergibt sich aus 8 94 BGB- „Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grund stückes gehören die mit dem Grund und Boden fest leiß un- Kraft,Arbeit und Willett gehören zusammen. Nur -ann, wenn hinter -enwerten -erArbeit -ie starke Zaust -er Nation sich erhebt zum Schutz un- Schirm, kann auch Zleiß un- Arbeit wirk lich Segen wer-en. flsolf Hitler. dem Gärtnerberuf hervorgegangenen Führern ge wonnen? Erscheint es notwendig, die zweckdien liche Heranbildung dieser Fremdenführer auf künf tigen Schauen zu vervollkommnen? Borausschicken möchte ich, daß ich ganz unvoreingenommen an diese Fragen herantrete. Weder ist mir bekannt, welche Gesichtspunkte bei der Einstellung oder Ver pflichtung dieser Führer richtungweisend waren, noch ob sie selbst seitens der Ausstellungsleitung in gewissen Zeitabschnitten nähere Unterweisungen erhielten. Meine Anregungen und Schlüsse grün den sich nur auf eigene Beobachtungen. Es ist nur natürlich, daß die oft von weither gekommenen Besucher in einer von Kunst und Natur so ausgezeichneten Stadt wie Dresden auch möglichst recht viel sehen wollten. Es standen da her z. B. vielen „Kra'ft-durch-Freude"-Fahrern meist nur wenige Stunden zum Besuche der Reichs- gartcnschau zur Verfügung. Für solche und manche ändere Fälle sind gutunierrichtete und sich allen gegebenen Lagen rasch anpassende Ausstellungs führer eine unbedingte Notwendigkeit. Selbst vor züglich gedruckte Führungspläne und übersichtlich erschlossenes Gelände können die lebendige, d. h. bleibende Nachwirkung des gesprochenen Wortes nicht ersetzen. Da ist ein klusser, kennlnisreichm Führer viel wert, der mit Begeisterung — oft auch grit Humor —, es versteht, in der knapp bemessenen
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