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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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tägliche Arbeit beendet ist. 8ck. !- !e- zubrinqen ist, daß er >e- en sein, selbst wenn der nicht eingestellte Arbeitsmann Ge- War c/»6 ^vrä^i/c/is s55s/cZit v^i>c/ Erfolg und Freude am Beruf Krankenversicherungsschutz unbedingte Notwendigkeit k. Kaliber Oarre Rcichsbauernführer und Reichsminister. der an- er- mnd- !ande Or. Oe^ Reichsorganisations leiter. Das dieser Auflage beigefügte Werbeblatt der Gärtner-Versicherungsanstalt V. a. G., Hamburg 21, gibt Veranlassung, "die Frage der Notwendigkeit, sich für den Krankheitsfall zu versichern, wieder einmal kurz zu berühren. Der Wert und die Zweck mäßigkeit der Krankenversicherung können im Hin blick auf unsere gesamte Volkswirtschaft im allge meinen und die wirtschaftlichen Belange der rufskameraden im einzelnen nicht mehr bestritten den zusammenstehen; denn in der Zahl liegt die Kraft und Stärke zu weiterem Aufbau. Nicht erst durch Schaden soll man sich eines Besseren beleh ren lassen. Versichern heißt sichern! auf Wiedereinstellung hat. In der Praxis wird nun die Auffassung ver treten, daß auf den Fall der Erkrankung am Ge stellungstage der 8 6 Vo. zum mindesten ent sprechend anzuwenden sei. Man könne den Fall schon aus Billigkeitsgründen nicht anders behandeln als z. B. den, in welchem der Erkrankte auf Grund des Gestellungsbefehls zwar tatsächlich einrückt, dann aber bei der Nachuntersuchung wegen seiner alle in Frage kommende Berufseinrichtung ange sprochen werden, die einen vollwertigen idealen Schutz gewährleistet. Es muß daher auch eine Selbstverständlichkeit sein, daß alle Berufskamera Wieder an seinem bisherigen Arbeitsplatz unter- jedoch keinen Rechtsanspruch Der Reichsbauernführer R. Walther Darre hat angeordnet, daß die Feierabendgestaltung auf dem Lande von der NS.-Gemeinschaft „Kraft durch Freude" übernommen wird. Die zuständigen Wer wußte vor wenigen Jahren etwas vom Schutz der Erzeugnisse, von Marktordnung, Preisregelung, Prüfung der Sortimente und vielem anderen mehr? Dabei gibt es an sich schon kaum einen zweiten Beruf, der von jedem ein solch hohes Maß von persönlicher Verantwortung verlangt, wie unser Gärtnerberuf. Schon dem jüngsten Lehrling müssen Arbeiten übertragen werden, die bei verantwor tungsloser Ausführung zu großen Verlusten führen können. Hat ein solcher junger Mensch sich im Betrieb erst einmal eingelebt, so ist es mehr denn je seine Pflicht, neben der Tagesarbeit alle Möglich keiten der Berufsfortbildung auszuwerten. Und schließlich muß er über solche auch für sein Fort kommen notwendige Schulung hinaus mit gleichem Ernst bestrebt sein, aus sich selbst einen ordent lichen Menschen zu machen, der auch als Kamerad mit ganzem Herzen in der Betriebsgemeinschaft steht und doch über der kleinen Gemeinschaft die große Volksgemeinschaft nicht vergißt. Kreisfachschaftswart Karl llutü, Dienststellen des Reichsnährstandes sind angewiesen worden, der NS.-Gemeinschaft „Kraft durch Freude" beratend zur Seite zu stehen. Der Rcichsorganisationsleiter Dr. Leh und rufen, als ob der Betrieb auch jetzt noch eine Pflegestätte marxistischer Ideen sei. Ihr Verhalten müsse daher in hohem Grade mißbilligt werden (Landesarbeitsgericht Leipzig v. 2. Juli 1936). Auch das Reichsarbeitsgericht hat entschieden, daß das leichtfertige Schul'denmachen einen Grund für die fristlose Entlassung bieten könne. Besonders gelte das, wenn der Gefolgsmann Kunden des Be triebes anborge und dadurch die Befürchtung recht fertige, daß er nun nicht mehr die Interessen des Betriebes mit der nötigen Festigkeit vertreten könne (Reichsarbeitsgericht v. 29. Jan. 1930). Aus alledem geht also hervor, daß der Gefolgs mann jederzeit auch außerhalb des Betriebes rind der Dienststunden sich in einer Weise benehmen muß, die den Betrieb sowohl wirtschaftlich wie auch in seinem Ansehen nicht schädigt. Man darf nicht glauben, daß mit dem Feierabend ein ganz neues anderes Leben anfängt, das den Betrieb und den Betriebsführer nichts angeht. Der Betrieb ist der Mittelpunkt unseres Lebens, dessen Forderungen auch dann für uns verpflichtend sind, wenn die abendräume und durch Errichtung und Ausbau von Lesehallen, Büchereien und Sporteinrichtungen. Ein Gau hat bereits damit begonnen, eigens dafür ge schaffene Gemeinschaftshäuser als geistigen, kulturel len und weltanschaulichen Mittelpunkt zu erstellen. Diesem letzten Ziel muß unsere Planung in allen Gauen gelten. Das deutsche Dorf war in größter Gefahr! Die wirtschaftliche Rettung ist gewährleistet. Jetzt gilt es, das Dorf als ewigen Jungbrunnen des Volkes auch kulturell zu erhalten und neu zu beleben. Unser Ruf gilt allen! Ihr Menschen des Dorfes, vor allem Ihr Bauern, Landarbeiter, Handwerker und Gewerbetreibenden: erwartet leine Wunder von draußen, faßt felbst an, packt zu! Ihr Menschen der Stadt aber, bedenkt, daß Ihr alle einmal aus dem Dorse gekommen seid, und er weist dem Dorfe Euren Dank! Helft mit! Kraft durch Freude! Unter dieser Parole werden wir alles meistern! So will es der Führer! Wsnn c/s5 ^^s/trmcitin om Stranks Besteht das Arbeitsverhältnis weiter? werbetreibende, Arbeiter und Beamte, Männer und Frauen in Dorf, Hof und Haus, an Euch alle, Ihr schaffenden Menschen auf dem Lande, geht unser Ruf! Das Reich des Führers hat Euch Bauern den Hof gesichert. Mit dem „Bauern legen" ist es im nationalsozialistischen Deutschland vorbei: Eine ge ordnete und sichere Marktregelung, verbunden mit dem Erbhofgesetz und einer noch nie dagewesenen Intensivierung der Bodenbewirtschaftung und einer damit verbundenen großzügigen Schulung des auf c/sm Gemeinsamer Aufruf Dr. Ley's und des Reichsbauernfuhrers haben damit wieder eine gesunde und stabile Grund lage ihrer Wirtschaft erhalten. Jedoch dieser ungeahnte wirtschaftliche und beruf liche Aufschwung des Dorfes genügt nicht, um die Gefahren der Landflucht und Entvölkerung des Dorfes zu bannen. Der deutsche Mensch will mehr als essen, trinken, wohnen und sich kleiden. Bauer und Arbeiter, alle diese schaffenden Menschen ver langen, daß sie der deutschen Kultur in allen ihren Sparten und Errungenschaften teilhaftig werden. Der Klassenkampf war nicht allein ein Lohn kampf, sondern vielmehr ein Kulturkampf. Daß die Kultur und ihre Schönheiten allein der besitzenden Klasse Vorbehalten waren, empfanden Bauer und Arbeiter gemeinsam als Schmach, Schande und Ent ehrung. Diese Schuld war auf dem Lande vielleicht noch größer als in der Stadt. In dieser Tatsache sind auch die Ursachen der vom Liberalismus und vom Marxismus aufgerichteten und planmäßig ge förderten Feindschaft zwischen Stadt und Land zu suchen. Der Städter dünkte sich „besser" und „ge bildeter" als seine Volksgenoffen vom Lande. Dem Dorf hatte man seine Kultur genommen und damit das Dorf entseelt. Kein Wunder, daß die Menschen diese Kulturleere flohen, um an den Kulturgenüssen der Stadt teilzunehmen. Deshalb werden auch alle Maßnahmen zur Be hebung Ler Landflucht — Schönheit Les Dorfes, Krankheit nicht eingestellt und bis auf weiteres zurückgestellt wird. Es läßt sich nicht verkennen, daß bei diesem Beispiel allerdings die Anwendbar keit der ßß 1 und 6 Vo. gegeben ist, d. h., hier liegt ganz zweifellos ein Ausscheiden im Sinne des 8 1 Vo. vor, welches das Arbeitsverhältnis auto matisch beendigt. Ein Rechtsanspruch des Ausge schiedenen auf Wiedereinstellung würde nicht n stehen (8 6 Vo.). Das Ergebnis muß, vom sozialen Standpunkt aus gesehen, sicherlich wenig erfreulich erscheinen. Es liegt auf der Hand, daß der arbeits unfähig Erkrankte wenig Aussicht haben wird, so gleich wieder auf seinem bisherigen Arbeitsplatz unterzukommen. Der Betriebssichrer wird in Kenntnis des bevorstehenden Einrückens des nun mehr Erkrankten bereits für eine Ersatzkraft ge sorgt haben. Einen bei der Nachuntersuchung zu rückgewiesenen, im übrigen jedoch arbeitsfähigen früheren Gefolgschaftsmann, wird er gewiß nach Möglichkeit zusätzlich einstellen, kaum aber einen Arbeitsunfähigen, für den er dann gegebenenfalls lediglich gemäß 88 616 BGB., 63 HGÄ. das Ar beitsentgelt ohne Erhalt einer Gegenleistung zahlen müßte. ' Eine Anstellung für die Zwischenzeit wird in einem anderen Betrieb erst recht nicht möglich inzwischen bereits genesen ist. Bei einer Bewer bung dürfte er auf keinen Fall verschweigen, daß er zu dem neu festgesetzten Einstellungszeitpunkt zum Arbeitsdienst einzurücken hat. In der Praxis aber werden sich hier weiter keine Schwierigkeiten ergeben. Erfahrungsgemäß wird sich der Vorgang in Wirklichkeit wesentlich anders als in dem zur Beweisführung herangezogenen Beispiel abspielen. Es ist kaum anzunehmen, daß sich der arbeitsunfähig Erkrankte trotz seiner Krank heit zur Abteilung hinschlcppt und abwartet, ob er auf Grund der ärztlichen Nachuntersuchung ein gestellt wird oder nicht. Er wird vielmehr das vernunftgemäß einzig Richtige tun und wegen seines Fernbleibens am Gestellungstage unter Hin weis auf die Erkrankung um Entschuldigung bitten. Damit aber kommen wir zum Kernpunkt der Streitfrage, ob auch in diesem Falle das Arbeits verhältnis als beendet anzusehen ist. Richtig ist lediglich, daß es für die Beendigung auf die tat sächliche Einstellung als Soldat oder Arbcitsmann nicht ankommt, da es andernfalls der Bestimmung des 8 6 Vo. nicht bedurft hätte. Zweck dieser wie der übrigen Vorschriften ist es, die Jnterssen beider Arbeitsvertragsteile möglichst weitgehend zu schützen und im richtigen Verhältnis zueinander zu halten. Die Frage, wer das Risiko der Nicht- einstellüng des Ausgeschiedenen aus Gründen der ärztlichen Nachuntersuchung trägt, wird durch 8 6 Vo. klar zu Gunsten des Betriebsinhabers ent schieden. Eine andere Frage aber ist es, ob aus dieser Sonderregelung geschloffen werden kann, der Gesetzgeber habe ein- für allemal für alle Fälle der Nichteinstellung des Gefolgsmannes als Ar- beitsmann eine Risikoverteilung zu seinen Un gunsten im Auge. Die Bestimmung sagt lediglich, daß der Betriebsführer bei Beschaffung der Ersatz kraft damit rechnen darf, das Arbeitsverhältnis des einberufenen Arbeitsmannes werde am Ge stellungstage beendet sein, gleichgültig, wie die ärzt liche Nachuntersuchung ausfällt. Bei Erkrankung eines Gefolgschaftsmannes aber muß der Betriebs sichrer auch im allgemeinen täglichen Arbeitsleben gegebenenfalls besondere, nicht voraussehbare Maß nahmen treffen. Im Rahmen seiner Verpflichtun gen aus 88 616 BGB., 63 HGB. trägt er im Normalfalle immer das Risiko der Erkrankung eines durch Aushilfskräfte zu ersetzenden Angestellten. Innerhalb dieses Rahmens muß er gegebenenfalls zeitweise doppelte Aufwendungen für einen be stimmten Arbeitsplatz machen/ Es ist kein Grund einzusehen, weshalb er von diesem ihm allgemein belasteten Risiko dann befreit sein soll, wenn er sich mit Rücksicht auf das bevorstehende Einrücken des nunmehr Erkrankten die Ersatzkraft schon vor her besorgt hat. Entsprechend dem Wortlaut der in Betracht kommenden Bestimmungen hat das Arbeitsgericht Berlin die Frage, ob in diesem Falle das Arbeits verhältnis des Erkrankten als beendet anzusehen ist, in seinem Urteil vom 14. 1. 1937 — 6 La 958/36 — mit Recht verneint und angenommen, ein Ausscheiden aus dem Betrieb liegt nicht vor, wenn der Einberufene tatsächlich gar nicht einrückt. Der Entscheidung ist nicht nur aus den vorerwähn ten Gründen, sondern auch schon deswegen zuzu stimmen, weil die Bestimmung es andernfalls nicht auf das tatsächliche Ausscheiden abgestellt, sondern dis Beendigung des Arbeitsverhältnisses kurzer hand auf den Gestellungstag festgelegt hätte. bessere und gesündere Landarbeiterwohnungen, Ver besserung der technischen Hilfsmittel usw. — nur dann zur vollen Auswirkung kommen, wenn es uns gelingt, die deutsche Kultur in ihrer Gesamtheit auch wieder dem Land zu erschließen. Gewiß sind dank der Tätigkeit bäuerlicher und handwerklicher Kulturkreise schon manche Teilerfolge erzielt wor den. Sie genügen aber bei weitem nicht, dem ge sunden Bedürfnis der Bauern, Handwerker und Ar beiter, überhaupt aller Schaffenden, an der gesam ten Kultur in ihrer wundervollen Vielgestaltigkeit teilzuhabcn. Deshalb haben wir, der Reichsbauernführer und der Reichsorganisationsleiter, volles Einvernehmen darüber erzielt, die NS.-Gemeinschaft „Kraft durch Freude" mit ihren vielfachen Einrichtungen auf allen Gebieten des deutschen kulturellen Lebens und ihren großzügigen, fast unerschöpflichen Hilfsmitteln zum Nutzen und Segen des deutschen Dorfes voll einzusetzen. Diese umfassenden Maßnahmen sollen unterstützt und ergänzt werden durch eine in groß zügiger Gemeinschaftsaktion durchzuführende wür dige Um- und Ausgestaltung aller Säle und Feier- Reichsbauernführer R. Walther Darre haben läßlich dieser Vereinbarung folgenden Aufruf lassen: An das deutsche Dorf! Bauern und Landarbeiter, Handwerker und bäuerlichen Menschen, sichern die Existenz des ein zelnen und der Sippe. Auch die Arbeiter, H> Werker und Gewerbetreibenden auf dem L< Jährlich am 1. April ist der Zeitpunkt heran gekommen, an welchem wieder viele Tausende lunger deutscher Männer zum Arbeitsdienst ein- rücken. Es ist klar, daß sich unter der großen Zahl der Einberufenen jedesmal eine ganze Reihe befin den werden, denen eine kurz zuvor oder vielleicht auch erst am Gcstcllungstage ausbrcchende Krankheit die Ausführung des Befehls unmöglich macht, sich am 1. April bei ihrer Abteilung zu melden. Auf die Ableistung der Arbeitsdienstpflicht hat die Erkran kung keinen Einfluß. Entsprechend der Art und voraussichtlichen Dauer der Krankheit wird unter Berücksichtigung der Einstellungsmöglichkeiten ein neuer Einstellungstermin festgesetzt werden. Für den Erwerbstätigen ist indessen von großer praktischer Bedeutung die Frage, ob in der Zwischenzeit das Arbeitsverhältnis fortbesteht oder nicht. Allgemeines Interesse aber erweckt die Er örterung dieser Frage insbesondere aus dem Grunde, weil sich eine Antwort aus der Fassung der gesetzlichen Bestimmungen nicht unmittelbar herleiten läßt; es kommt vielmehr auf die Aus legung an. Die Verordnung über Fürsorge für Soldaten und Arbeitsmänner vom 30. 9. 1936, die diesen Sonderfall nicht besonders geregelt hat, bestimmt lediglich ganz allgemein, daß das Arbeits verhältnis an dem'Tage ohne besondere Kündigung endet, an welchem der Einberufene zum Erfüllen der Wehrdienstpflicht oder der Arbeitsdienstpflicht aus dem Betriebe ausscheidet. In 8 6 Vo. heißt es wclter, daß der Soldat oder Arbeitsmnnn, der auf Grund der ärztlichen Nachuntersuchung nicht bei der Truppe eingestellt wird, nach Möglichkeit werden. Wenn auch jeder wünscht, daß er und seine Angehörigen von Krankheiten verschont bleiben, so ist es doch unverantwortlich, die Einsatzbereitschaft des Betriebes durch unvorhergesehene Ausgaben für Krankheitsfälle zu schwächen und damit die Durch führung Ler uns zugewivsenen Aufgaben zu ver zögern oder gar zu gefährden; denn jeder einzelne Betrieb ist ein wichtiges Glied in Ler Gesamtwirt schaft, auf dessen Mitarbeit nicht verzichtet werden kann. Damit ist die unvergleichlich große Bedeu tung der Krankenversicherung bewiesen. Speziell auf die Erfordernisse unseres Berufes eingestellt, übernimmt unsere Berufskrankenversicherung die hohe Aufgabe, wirkliche Sicherung und Schutz zu fein. Während, wie bekannt, die Gärtner-Kranken kasse, Ersatzkasse, Hamburg 21, die versicherungs pflichtigen Berufskameraden betreut, übernimmt Lie Gärtner-Versicherungsanstalt, Hamburg 21, den Schutz derjenigen, die der Krankenversicherungs- Pflicht nicht unterliegen. Beide Institute, die durch die Vorschriften zur Neuordnung der Sozialver sicherung getrennt wurden, wirken, in Arbeits gemeinschaft miteinander eng verbunden, zusam men zum Wohle unseres Berufes. Gegen zeit gemäße Beiträge werden Leistungen gewährt, die auf einer beachtlichen Höhe stehen. In Verbindung mit der traditionellen sozialen Einstellung kann unsere Bernfskrankenversicherung als die für uns Der neue Schulungsplan liegt vor uns. Wieder haben sich ältere und jüngere Berufskameraden freudig bereit erklärt, durch Vorträge aus ihrem Wissen und jahrelangen Erfahrungen anderen Berufskameradcn zur Seite zu stehen. Jeder hat Gelegenheit, auf allen Gebieten unseres umfang reichen Berufes mit dem Gebotenen sein Wissen zu erweitern. Wir stehen heute vor ganz anderen Aufgaben als früher. Große Ziele sind auch in diesem Jahr im Gartenbau gesteckt worden. Sie zu erreichen, erfordert den Einsatz aller Berufs kameraden. War es aber früher nur einzelnen möglich, bei zähem Fleiß und unermüdlicher Arbeit erfolgreich den Kamps um die Sonnenseite des Lebens zu führen, heute hat jeder Gärtner Ge legenheit, sich wenigstens das anzueignen, was zum Erfolg und zur sicheren Existenz notwendige Vor aussetzung ist. Dazu gehört beim Gärtner nicht wenig. Seine Tätigkeit erfordert eine fleißige, geschickte Hand, ein Herz, offen für alle Schön heiten der Natur und nicht zuletzt einen gescheiten Kopf. Vergessen wir nicht, was hinter uns liegt: Frage: Erhält die Ehefrau nach dem Tode ihres Mannes, der freiwillig versichert ist (60 Jahre alt), ebenfalls Rente, auch wenn sie selbst keine Marken geklebt hat? Kann die Frau, wenn sie noch keine 65 Jahre alt ist, für ihren verstorbenen Ehemann weiter bezahlen und erhält sie dann mit 6b Jahren dieselbe Rente wie ihr verstorbener Ehemann? Antwort: Die Ehefrau jedes Versicherten, ganz gleich, ob dieser freiwillig oder pflichtgemäß ver sichert ist, erhält nach dem Tode des Ehemannes Witwenrente, wenn der Ehemann im Zeitpunkt des Todes die Wartezeit (mindestens bOO Beitrags wochen) erfüllt und die Antwartschaft aufrecht er halten hatte, und wenn sie selbst dann bereits 65 Jahre alt oder invalide ist. Wenn der Todesfall eintritt, ehe die Witwe 65 Jahre alt oder invalide ist, erhält sie zwar zunächst die Rente noch nicht, sie braucht aber auch keine Marken weiter zu entrichten, sondern kann in Ruhe abwarten, bis ste das nötige Älter von 65 Jahren erreicht oder vorher invalide wird. Die Witwenrente ist allerdings nicht so hoch, wie die Rente, die der Ehemann selbst erhalten würde. Sie setzt sich zusammen aus dem gleichen Grundbetrag, nämlich 6 ÄA im Monat, aber weiter nur aus dem halben Steigerungsbetrag, den der Ehemann erhalten würde. Wenn also die Rente des Ehemann 36 Mk im Monat ausmachen würde (6 Mk Grundbetrag und 30 ÄA Steigerungsbetrag), würde die Witwe nur 21 M (6 Alk Grundbetrag und 15 Steigerungsbetrag) erhalten. Frage: Im vorigen Jahr habe ich eine Stelle wegen schlechter Behandlung gekündigt. Das erhal tene Zeugnis ist nicht im Sinne Les 8 113 Reichs gewerbeordnung ausgeschrieben. Die Art, als was ich gearbeitet habe, in welchen Kulturen und die Eigenschaft „ehrlich" fehlt. Welche Hauptpunkte muß ein Zeugnis enthalten? Ist der 8 113 der Reichs gewerbeordnung noch gültig oder welcher neue Paragraph? Antwort: lieber die Erfordernisse, die an ein Zeugnis zu stellen sind, wird demnächst in unserer Zeitschrift ein ausführlicher Artikel erscheinen. An dieser Stelle sei nur soviel gesagt, daß bei einem gelernten Gärtner die Angabe der Betriebsart und, wenn dieser sehr sozialisiert ist, auch der darin besonders gepflegten Kulturen für die Tätigkeit des Gefolgsmannes von grundlegender Wichtigkeit ist und deshalb ins Zeugnis gehört. Ob das Wort „ehrlich" dagegen immer ins Zeug nis gehört, ist zweifelhaft. Wenn die Tätigkeit des Gefolgsmannes regelmäßig ein besonderes Ver trauen erfordert, also wenn er z. B. ständig Rech nungen kassiert oder ein Lager zu verwalten hat u. dgl., kann er die Angabe, daß er ehrlich gewesen sei, bestimmt verlangen. Wenn er dagegen nur seine gewöhnlichen Arbeiten unter der ständigen Aufsicht des Betriebsführers verrichtet, genügt die allge meine Beurteilung seiner Führung. Wenn diese als zufriedenstellend oder gut bezeichnet wird, ist darin auch die Bestätigung seiner Ehrlichkeit enthalten. Uebrigens kommt für den Gartenbau die Gewerbe ordnung überhaupt nicht in Betracht, da diese sür die Landwirtschaft nicht gilt. Frage: Muß ich auf Verlangen des Betriebs führers meine Wohnung räumen? Es handelt sich um einen einstöckigen Fachwerkbau auf dem Gärt nereigrundstück, der nun abgebrochen werden foll. Ich bin seit 11 Jahren im Betrieb und wohne miete frei. Bezahlt werde ich als gelernter Gärtner im Stundenlohn. Nun ist mir die Wohnung gekündigt wovden, und es wird mir mit Räumungsklage ge droht, falls ich bis zum Ablauf der Frist nicht aus- gezogen bin. Ist das zulässig, nachdem ich so lange tätig bin und geholfen habe, den Betrieb, der jetzt ständig über 15 Leute beschäftigt, in seinen An fängen mit aufzubauen? Wenn ich mich anderswo einmiete, muß ich mindestens 40 E für eine gleich wertige Wohnung ausgeben, wodurch mein Ver dienst natürlich empfindlich beeinträchtigt wird. Antwort: Nach Ihren Angaben handelt es sich um eine Werkwohnung, deren mietfreie Ueber- lassung als Teil des vertraglichen Arbeitsentgelts anzusehen ist. Eine Bestimmung des Arbeitsvertrags aber kann nicht von einer Partei ohne weiteres einseitig abgeändert, insbesondere kann das Ar beitsentgelt nicht einseitig gekürzt werden. Das kann — falls Sie nicht einverstanden sind — nur auf dem Wege geschehen, daß das bisherige Arbeits verhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kün digungsfrist aufgekündigt und nach Ablauf der Kündigungsfrist ein neues Arbettsverhältnis ver traglich festgelegt wird. Dabei ist zu beachten, daß auch eine derartige Kündigung „zur Aenderung der Arbeitsbedingungen" eine echte Kündigung darstellt, gegen die die Rechtsbehelfe der Kündigungsschutz bestimmungen gegeben sind. Das heißt, Sie können gemäß 8 56 AOG. Klage auf Widerruf der Kün digung wegen unbilliger Härte erheben, da die er forderlichen formellen Voraussetzungen (Länge Ler Beschäftigungsdauer sowie Zahl der Betriebsange hörigen) vorliegen. Das Arbeit^ericht wird voraussichtlich als maß geblichen Gesichtspunkt betrachten, daß Ihnen der monatliche Mietwert der Wohnung zusätzlich zu dem bisherigen Lohn zu gewähren ist, falls das Näu- mungsverlangen an sich wirtschaftlich begründet er scheint (Notwendigkeit des Abbruchs). Es wird in erster Linie einen dahingehenden Vergleich an streben. Der hier vorliegende Jntereffenkonflikt wird keine Schwierigkeiten mehr bieten, wenn Sie sich auf der einen Seite zwar Ihre wohlerworbenen Rechte (Vertragslohn) nicht nehmen lasten, sich andererseits aber auch auch nicht gegen eine bc- triebsnotwendige Maßnahme (Gebäudeabbruch) sträuben. Eine Einigung dürfte also auch außer gerichtlich möglich sein, da kaum anzunehmen ist, daß ein vernünftiger Betriebsführer sich Ihrem Stand punkt, wenn er mit der vorstehenden Begründung eingenommen wird, verschließen kann. Eine etwaige Räumungsklage würde mit demselben voraussicht lichen Ergebnis ebenfalls vor dem Arbeitsgericht verhandelt werden. Das Mieterschutzgesey findet zwar Anwendung, gleichfalls jedoch die Bestimmung des 8 4, nach welcher der Vermieter auf Aufhebung des Mietverhältniffes klagen kann, wenn er ein dringendes Interesse an der Erlangung des Miet raums hat,
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