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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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11. März 1937 öeilage zu „Vie Gartenbauwirtfchaft" Nr. 10 Nummer 5 6sfo/95^o^m„9/.sc/s5 ös/iö^eng^snbovsr /rs/^5nä^5tonc/ Eine Klärung, die notwendig erscheint ist daß der Gartenbau im Zusammenhang mit sonstwer Laud- oder Forstwirtschaft oder anderer mchtgeweMicher Bodeitbewirtschastung betrieben Wenn mm nach diesen Gesichtspunkten in der Unterabteilung Gartenbau des Reichsnährstandes eine Fachgruppe Garten, Park und Friedhof be steht, so entspricht die Tätigkeit des Behördeugar- tenbaues in vollem Umfange der Tätigkeit und Art dieser Fachgruppe. Demnach ist auch im Sinne des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes der Bchövdengartenbau als landwirtschaftlicher Be trieb anzuschen und ist die Gefolgschaft auch Mit ¬ glied des Reichsnährstandes und zur Böitragslei- stung hcranzriziehen; nach der Beitragsordnung zum Reichsnährstand ist es ohne Belang, ob der Betriebsinhaber (Arbeitgeber) Bauer oder Land wirt oder ob er Gewerbetreibender, Privatmann, oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts (z. B. Aktiengesellschaft, Staat, Gemeinde usw.) ist. Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen dürste kaum noch ein Zweifel be stehen, daß auch die Gefolgschaft des Behördengar- tenbaues Mitglied des Reichsnährstandes und so mit auch beitragspflichitg ist. Lari Karelier, Sachbearbeiter, I 6 2, Laudesbauernschaft ,/Rheinland". Lohnforderung bei Zwangsvollstreckung Frage: Ich habe gegen meinen früheren Be triebsführer eine Lohnforderung ausgeklagt. Bei der Zwangsvollstreckung stellte sich heraus, daß an dere Gläubiger bereits alles Pfändbare mit Be schlag belegt hatten. Habe ich wegen meiner Lohnforderung ein Vorrecht vor den Waren gläubigern? Antwort: Die Auffassung, daß Lohnforde rungen bei jeder Art von Zwangsvollstreckungen ein Vorrecht vor den gewöhnlichen Gläubigern hätten, ist weit verbreitet, aber nicht richtig. Nur im Konkurs und bei der Zwangsversteigerung von landwirtschaftlichen Grundstücken gehen sie den an deren Gläubigern vor. Bei der gewöhnlichen Zwangsvollstreckung dagegen, der sogenannten Mo biliarpfändung, und ebenso bei der Pfändung von Forderungen entscheidet die Reihenfolge der Pfän dung; wer zuerst kommt, hat den Vorrang. Trotz der wiederholten Hinweise der Treuhän der der Arbeit in der Presse auf die VerpfIi ch- tung zur Einhaltung der Tariflöhne glauben immer noch viele Betriebsführer, ihren Gsfolgschastsmitgliedern die in den Tarifordnun gen fsstgslegten Mindestlohnsätze nicht zahlen zu brauchen. So herrscht beispielsweise oftmals die Auffassung, daß bei vorliegender Minderlei- stungsfähigkeit eines gärtnerischen Gefoig- ichaftsmitgliedes ohne weiteres eine untertarifliche Entlohnung zulässig sei. Das ist aber nicht zutref fend. In solchen Fällen sind vielmehr die Bestim mungen der zuständigen Tarifordnungen genau zu beachten, die zumeist besagen, daß von der Tarif ordnung abweichende Löhne nur mit nachweislich mindevleiftuugsfähigen Gefvlgschaftsmitgliodcrn vereinbart werden dürfen. Besteht im Betrieb ein ordnung abweichenve voyne nur m ind evleistuugsfähigen Gefolä vereinbart werden dürfen. Besteh! Vertrauensrat, so muß darüber vorher in ihm beraten werden. Wo jedoch kein Vertrauensrat be steht, wird eine solche Vereinbarung erst nach der Anzeige beim Treuhänder der Arbeit wirksam. In der Anzeige muß der Grund der Minderleistungs fähigkeit und der Prozentsatz der in dem Betriebe beschäftigten Minderleistungsfähigen gegenüber den Vvlleistungsfähigen enthalten sein. Wider spricht der Treuhänder der Arbeit dieser Verein barung oder hebt er sie auf, so wird sie unwirk ¬ sam. Die häufigen ungene h-mißten Unter- schreitungen der 'Mindestlöhne in den Tarif ordnungen veranlaßten erst kirchlich einen Treu händer der Arbeit, alle landwirtschaftlichen Be triebsführer nochmals unverzüglich um Einrei chung der in der Tarifordnung Vovgeschviebenen Anzeige bis zu einem bestimmten Termin aufzu- fovdern. Selbstverständlich gilt die Anzeige-Pflicht auch für den Fall, daß die betroffenen Beschäftig ten mit der untertariflichen Entlohnung selbst einverstanden gewesen sind. Gegen säumige Bc- triübsführer wird strafweise vorgegangen. Mit Rücksicht sowohl auf die Gefolgschaftsmitglieder als auch auf diejenigen Betriebsführer, die ihren sozialen Verpflichtungen pünktlich nachkommen, sieht sich der Treuhänder veranlaßt, in jedem Falle sorgfältig zu untersuchen, ob die von einem Arbei ter behauptete Minderleistungsfähigksit auch wirk lich zutreffend ist. Alle Betriebsführer, die es angcht, sollten sich endlich darüber klar sein, daß die in den Tarif ordnungen festgesetzten Löhne Mindest sätze darstellen und daß nach dem Gesetz Mr Ord nung der nationalen Arbeit der Leistung des ein zelnen und der Leistungsfähigkeit des 'Betriebes darin weiter Spielraum gelassen ist. Insbesondere die leistungsfähigen Betriebe haben nicht nur das Recht, sondern im nationalsozialistischen Sinne sogar die Pflicht, über die tariflichen Mindestlöhne Hin-Mszugchen. Wer dagegen ohne ausdrückliche Tarife sind Mindestbedingungen! Kündigung bei Streitsucht Frage: Ist es ein Kündigungsgrund, wenn ein Gehilfe, der schon längere Zeit bei mir ist und mit dessen Arbeit ich sehr zufrieden bin, sich mit ! seinen Kollegen nicht vertragen kann? Jedes Jahr > kommt es seinetwegen zu Streitigkeiten im Betrieb. - Kann ich ihn entlassen, obwohl er der älteste ! Gehilfe im Betrieb ist und ich für ihn eine andere ! Kraft einstellen muß? Kann er bei dieser Sachlage ! gegen mich eine Kündigungswiderrussklage ein- ! reichen? Antwort: Nach 8 56 AOG. kann der frist- ! gemäß Gekündigte dann keinen Widerruf der Kün- - digung verlangen, wenn die Kündigung durch die ! Verhältnisse des Betriebs bedingt ist. Das ist nach ! Ihrer Darstellung zu bejahen. Wenn die Schuld an den ständigen Streitigkeiten im Betrieb wirk- lich bei dem Gehilfen liegt, stört er den Betriebs frieden. Der Betriebsführer ist aber verpflichtet, für Erhaltung des Betriebsfriedens zu sorgen. Wer - ich in die Betriebsgemeinschaft nicht einfügen kann, ! muß die Konsequenzen tragen, auch wenn es für - ihn, wie hier, persönlich eine Härte bedeuten mag, - seinen langjährigen Arbeitsplatz zu verlieren. — : Allerdings wird das Arbeitsgericht von Ihnen den Nachweis verlangen, daß Sie den Gehilfen vorher s nochmals eindringlichst verwarn) und ihm die Ent- ! lassung für den Fall, daß es seinetwegen wieder -zu Unfrieden kommen sollte, angedroht hatten. ^Ues Me, soweit es Anspruch -arauf hat^ sollen wir lieben, aber für Las Neue sollen wir recht eigentlich leben TheoSor Zontan» eine Verwechselung der beiden Begriffe „bäuer lich" und „landwirtschaftlich" handeln, denn es fehlt in den meisten Fällen an dem richtigen Ver ständnis für den Begriff „landwirtschaftlicher Be trieb". Im Sinne des Reichsnährstandsgesetzes ist der Gartenbau als landwirtschaftlicher Betrieb zu bezeichnen. Der Bshördengartenba-u unterscheidet sich in der ausübenden Tätigkeit in keiner Weise von dem allgemeinen -Gartenbau. Dies trifft auch insofern zu, als der weitaus größte Teil der gelernten fach lichen Kräfte des Behördengartenbaues aus dem allgemeinen Gartenbau stammt, d. h., daß diese ihre Lshrzeit und weitere sachliche Ausbildung im allgemeinen Gartenbau erhalten haben. Ein Unterschied, soweit man überhaupt von einem sol chen sprechen will, liegt höchstens in der Zweck richtung der Betriebe. Beim allgemeinen Garten bau dient die Tätigkeit in der Endanswirkung der nutzbringenden Veräußerung. Hingegen soll der Behördengartenbau der landschaftlichen Verschöne rung dienen und der Allgemeinheit zugute kom men. Bei der Eingliederung des Gartenbaues in die landwirtschaftlichen Betriebe legt der Gesetz geber keinen Wert auf die Unterscheidung, ob die Tätigkeit wissenschaftlichen Zwecken, der Allge meinheit oder der nutzbringenden Veräußerung dient. Ihm kommt es lediglich auf die Boden- bewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher Er zeugnisse an. Nach dem Erlaß des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 15. 5. 1933 — 1/2 — 262 — mitgeteilt mit Erlaß des Herrn Präsidenten der Reichsanstalt vom 20. 10. 1933 — III 7124/24 — betr. Befreiung der Landwirt schaft von der Arbeitslosenversicherung ist maß gebend für die Frage der Eingliederung des Gar tenbaues in die Landwirtschaft u. a- die' Natur des Betriebes als einer Stätte der Urproduktion und nicht die Art der technischen Betrisbsführung. Zu den Betrieben der Landwirtschaft gehören nach dem Erlaß sämtliche Gartenbaubetriebe, die sich ausschließlich oder überwiegend mit der Hervor bringung organischer Naturprodukte durch Boden- bswirtschaftung Mit naturgegebenen Mitteln be fassen. Dabei ist davon aüszngHen, daß unter Gartenbau auch die Tätigkeit zu verstehen ist, die auf die unter gesteigerter Bodenbewirtschaf tung betriebene Gewinnung von hochwertiaen pflanzlichen Bodenerzeugnissen, z. B. von Gemüse, Obst, Echnittblumen, Topfpflanzen, Obst- und Zierbäumen, Rosen, Nadelbäumen und anderen Gehölzen, Stauden, Blumen- und Gemüsesamen gerichtet ist. Eine gesteigerte Bodenbewirtschaftung im vorgenannten Sinne liegt regelmäßig z. B- dann vor, wenn besondere Einrichtungen vorhan den sind, g. B. Bewässerungsanlagen (Wasserlei tung, Bersgmrngseinrichtungen), Schutzeinrichtun gen gegen Sonnenbrand (Schattenhalten, Schat- tenstellagen, Schattsnbeete) oder Kälteschäden (Ueberwrntevungsräume Japans", Kästen, beson dere Schuppen, Keller und ähnliche Räumlichkei ten), ferner Gewächshäuser und sonstige überglaste Flächen, Einfriedigungen usw. Nicht' erforderlich Ueber die Zugehörigkeit der Gefolgschaftsmit- tzlieder des Behördengartenbaues sowie deren Bei- tragspflicht zum Reichsnährstand herrschen zum Teil Unklarheiten, die unbedingt einer Klarstellung bedürfen. Ein Teil der Verwaltungsstellen vertritt den Standpunkt, daß die Gefolgschaft nicht zum Reichsnährstand gehöre und demnach auch nicht beitragspflichtig sei. Von diesen Verwaltungsstel len werden Erörterungen des Gemoindetages, Dappelmitgliedschaft (RNSt. und DAF.) usw. gel tend gemacht. Wiederum gibt es Verwaltungsstel len, bei denen die Durchführung der Beitragsord nung keinerlei Schwierigkeiten bereitet und der Beitrag zum Reichsnährstand für die Gefolg schaftsmitglieder geleistet wird. Daraus ergibt sich, daß durch Bevwaltungsanordnungen von feiten des Behördengartenbaues zur Klärung der An sichten nichts 'beigetragen ist. Aus der gesetzlichen Regelung ergibt sich folgendes: Entsprechend dem 8 5 der ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstan des vom 8. Dezember 1933 umfaßt die Landwirt schaft die Bödenbewirtschaftung zur Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, insbeson dere auch den Gartenbau. Zum Reichsnährstand gehören nach 8 4 der gleichen Verordnung alle, die als Eigentümer, Pächter usw. bäuerlicher oder landwirtschaftlicher Betriebe in der Landwirtschaft tätig sind. Das trifft natürlich auch für Betriebe des Fiskus oder von Gemeinden, Körperschaften öffentlichen Rechts oder Aktiengesellschaften zu. Ebenso umfaßt der Reichsnährstand nach der glei chen Bestimmung alle, die als Familienangehörige, Arbeiter, Angestellte oder Beamte in der Land wirtschaft wicht nur vorübergehend tätig sind. Wenn nun, wie es zum Teil der Fall ist, von den einzelnen in Frage kommenden Dienststellen angeführt wird: „Wir sind doch keine landwirt schaftlichen Betriebe", so kann es sich hier nur um Genehmigung des Treuhänders der Arbeit die Mindestlöhne einer Tarifordnung unterschreitet, ist ein Schädling der Betriebsgemeinschaft und verdient der härtesten Bestrafung zugeführt .zu werden. Um der Unterschreitung' der 'Tariflöhne und somit den Zuwiderhandlungen der Tariford nungen Einhalt zu gebieten, hat im vorstehend ge schilderten Falle der Treuhänder der Arbeit darauf hingewiesen, daß sich die schuldigen Be triebssichrer hohen Geldstrafen, gegebenenfalls Ge fängnisstrafen bis zu 5 Jahren aussetzen. Uöber- dies kann der betreffende Betriebssichrer vom Treuhänder der Arbeit im sozialen Ehrengerichts verfahren zur Rechenschaft gezogen werden. Zu den tariflichen Mindestbedingungen gehören ferner auch die Bestimmungen hinsichtlich der Ueb erstunden- und Sonntagsarbeit. Der von manchen Betrisbsführern erhobene Ein wand, die Gefolgschaftsmitglieder würden die Mehrarbeit freiwillig leisten und hätten auf die Bezahlung der Zuschläge verzichtet, ist übwegig. Ein Verzicht auf tariflich festgelegte Sätze während der Dauer des Arbeitsverhältnis- ses ist rechtsunwirksam. Auch die Usberem- stimmung im Vertrauensrat über den Fortfall der UehevstundenvergM genügt nicht. Wöhl dient die Behandlung im Vertrauensrat dem Treuhän der der Arbeit als wichtige Grundlage für feine Entscheidung. Hierdurch wird aber die besondere Genehmigung der Abweichungen von den tarif lichen Bestimmungen zu nngunsten der Gefölg- schaftsmitglieder nicht überflüssig. Eine Kürzung tariflich sestgelegter UeberstundenzuschlLge darf daher erst dann vovgenommen werden, wenn der zuständige Treuhänder der Arbeit seine schriftliche Zustimmung erteilt hat. Die Betriebsführer haben entsprechende Anträge mit sorgfältiger und klarer Begründung unter Beifü gung einer Niederschrift über die vorangegangene Beratung mit den Vertrauensmännern rechtzeitig einzureichen. Anträge, die erst nach Ableistung der Ueberstunden gestellt werden, verfallen grund sätzlich der Ablehnung. Mit den tariflichen Zuschlägen fürSonn- tagsarbeit verhält es sich ähnlich, da auch diese unabdingbare tarifliche Vorschriften dar stellen. Vielfach bestehen Unklarheiten über die Be rechnung dieser Zuschläge. Nach einer im vorigen Jahre ergangenen Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts sind im allgemeinen die Zu schläge nicht auf die tariflichen Mindestsätze, son dern ans die bestehenden Löhne bzw. auf die tat sächlich erzielten Verdienste zu entrichten, es sei denn, daß eine Tarifordnung etwas anderes vor sieht oder daß unbeschadet etwaiger tariflicher Vor schriften ausdrücklich etwas Abweicheiwes verein bart worden ist. XV. ökatruü. /In alle öerufskameraöen! Innerhalb der gesamten sozialpolitischen Betreuung, die der Reichsnährstand für die Land wirtschaft und damit auch für den Gartenbau ausübt, fällt der Fachpresse eine besondere Aufgabe zu. Das Vertrauen, das uns unsere Leserschaft entgegenbringt, veranlaßt diese, sich häufig mit Anfragen aus dem Gebiet des Ärbeitsrechts und der Sozialversicherung an uns zu wenden. Wir wollen deshalb künftig den Gefolgschaftsteil unseres Blattes um einen arbeitsrechtlichen Briefkasten erweitern, in dem wir Fragen von Betriebsführern und Gefolgsmännern beantworten werden, die uns zur Veröffentlichung geeignet erscheinen. — Weil erfahrungsgemäß manche Arbeitskameraden aus Furcht vor Nachteilen Bedenken tragen, offen mit der Sprache herauszukommen, werden wir stets alle Zuschriften als ver traulich behandeln. Wir werden die Fragen nur mit den Anfangsbuchstaben der Namen bezeichnen, wie es bereits bei den Fragen in dieser Nummer geschehen ist. Wir werden insbesondere die Zuschriften, wenn wir sie aus irgendeinem Grunde nicht in unserem Blatte beantworten können, niemals ohne die ausdrückliche Zustimmung der Einsender an andere Stellen abgeben, sondern sie in diesen Fällen vielmehr nach Möglichkeit schriftlich beantworten oder aber dem Einsender wenigstens raten, an welche Stelle er sich zweckmäßig wenden solle. Ob er es daun tut, muß ihm überlassen bleiben. — Andererseits verlangen wir dafür, daß die Einsender uns ausnahmslos ihren vollen Namen mit Anschrift und, soweit die Einsender zur Gefolgschaft gehören, auch den Namen und die Anschrift des Betriebsführers angeben. Es muß ferner immer in der Anfrage angegeben sein, um welche Art einer Gärtnerei es sich handelt. Anonyme Zuschriften werden nicht beachtet. Zur Erleichterung der Beantwortung wird weiter darauf hingewiesen, daß bei allen Anfragen aus Betrieben, die 20 Beschäftigte und darüber zählen, von vornherein anzugeben ist, ab die Betriebsordnung über die streitige Frage etwas enthält. Das gilt ins besondere für Fragen nach Kündigung, Urlaub, Krankheitsbegahlung, Arbeitszeit. Gerade auf dem Gebiete des Arbeitsrechts ist noch sehr viel streitig. Wir begrüßen es deshalb, wenn von Berusskameraden auch an'den von uns gebrachten Antworten gegebenen falls Kritik geübt wird. Oie LekriktleitunZ. Was ist eine Dauerstellung? Frage: Mir ist beim Antritt meiner letzten - Stellung im Frühjahr 1936 ausdrücklich gesagt ! worden, es sei eine Dauerstellung. Trotzdem bin ich zu Ende Januar 1937 fristgemäß gekündigt wor den, und zwar wegen Arbeitsmangels. Ist das zulässig? Antwort: Mit dem Wort Dauerstellung ist im allgemeinen nicht verbunden, daß der Betriebs führer nun überhaupt nicht mehr fristgemäß kündi gen dürfe. Man wird vielmehr gewöhnlich dar unter zu verstehen haben, daß der Betriebsführer dem Gehilfen nur unverbindlich in Aussicht stellt, er werde voraussichtlich in absehbarer Zeit nicht kündigen. Die Kündigung bleibt also trotzdem zu lässig. — Wer sich sichern will, muß also bei Antritt der Stellung zweckmäßig genau festlegen, was unter Dauerstellung tatsächlich gemeint sein soll, also insbesondere auch, ob der Betriebsführer das Ar beitsverhältnis fest bis zum nächsten Frühjahr ab schließen will. Dann muß ein dahingehender Ver trag — am zweckmäßigsten schriftlich'— geschlossen werden. Lehnt der Betriebsführer das ab, weiß der Gefolgsmann wenigstens gleich, woran er ist, nämlich daß der Betriebssichrer sich das Recht zur fristgemäßen Kündigung vollinhaltlich Vorbehalten will. Krankheit während des Urlaubs Frage: Ich hatte das Pech, während meines zweiwöchigen Urlaubs zehn Tage krank zu sein. Muß mein Betriebsführer mir den Urlaub ent sprechend verlängern? Antwort: Rechtlich verpflichtet ist der Be- triebssührer, wenn nicht etwa in einer Tarifordnung etwas anderes bestimmt sein sollte, dazu nicht. Da der Urlaub aber der Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit dienen soll und unter diesen Um ständen seinen Zweck verfehlt hat, wird der Be triebsführer im Rahmen der Fürsorgepflicht des 8 2 ÄOG. Ihnen gewiß wenigstens eine teilweise Verlängerung bewilligen. Wenden Sie sich notfalls wegen Vermittlung an die zuständige Kreisbauern schaft, Abtlg. I 8 2. Lohnpfändung ünd Gehaltsvorschuß Frage: Ich habe bei Antritt meiner Stellung einen größeren Vorschuß erhalten, der mir in wöchentlichen Raten abgezogen wird. Jetzt ist eine Lohnpfändung gegen mich ergangen. Wird der Vorschuß bei der Berechnung des pfändungsfreien Lohnteiles vorher abgezogen oder wird er mir auf den verbleibenden unpfändbaren Teil angerechnet? Antwort: Vorschüsse werden stets auf den unpfändbaren Lohnteil angerechnet. Wenn also z. B. Ihr Lohn monatlich 180,— RM. beträgt und Sie ledig sind, können davon monatlich zwei Drittel des 150,— RM. übersteigenden Betrages, also 20,— RM., gepfändet werden. Haben Sie einen Vorschuß genommen, wird dieser von dem Ihnen verbleibenden unpfändbaren Restteil von 160,—, RM. abgezogen. Die Gefolgschaft Mittellunsen Ser Zachschaft Gärtner in Ser Abteilung „Hof- unS Setriebsgesolsschaft" Keichssachbearbeiter Sran» kwoss
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