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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 54.1937
- Erscheinungsdatum
- 1937
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek, Archiv
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193700005
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19370000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19370000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 54.1937
-
- Ausgabe Nummer 1, 7. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 2, 14. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 3, 21. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 4, 28. Januar 1937 -
- Ausgabe Nummer 5, 4. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 6, 11. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 7, 18. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 8, 25. Februar 1937 -
- Ausgabe Nummer 9, 4. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 10, 11. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 11, 18. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 12, 25. März 1937 -
- Ausgabe Nummer 13, 1. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 14, 8. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 15, 15. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 16, 22. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 17, 29. April 1937 -
- Ausgabe Nummer 18, 6. Mai 1937 -
- Ausgabe Nummer 19, 13. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 20, 20. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 21, 27. Mai 1937 1
- Ausgabe Nummer 22, 3. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 23, 10. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 24, 17. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 25, 24. Juni 1937 1
- Ausgabe Nummer 26, 1. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 27, 8. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 28, 15. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 29, 22. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 30, 29. Juli 1937 1
- Ausgabe Nummer 31, 5. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 32, 12. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 33, 19. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 34, 26. August 1937 1
- Ausgabe Nummer 35, 2. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 36, 9. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 37, 16. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 38, 23. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 39, 30. September 1937 1
- Ausgabe Nummer 40, 7. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 41, 14. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 42, 21. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 43, 28. Oktober 1937 1
- Ausgabe Nummer 44, 4. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 45, 11. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 46, 18. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 47, 25. November 1937 1
- Ausgabe Nummer 48, 2. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 49, 9. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 50, 16. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 51, 23. Dezember 1937 1
- Ausgabe Nummer 52, 31. Dezember 1937 1
-
Band
Band 54.1937
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Nummer 10 Berlin, Donnerstag, den 11. März 1937 54. Jahrgang Werbefreiheit war danach und schließlich die guten In welchen Fällen ist eine Genehmigung einwholen? Ltutund Roden überwunden. Nach § 1 der Gewerbeordnung ist „der Betrieb eines Gewerbes jedem gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschrän kungen zugelaffen oder vorgeschrieben sind". — Te Sitten verstieß. Die Marktordnung des Reichs nährstandes versteht demgegenüber Wirtschaft und geschrieben sind". — Ge- , die Freiheit jeder wirt schaftlichen Betätigung, die sich grundsätzlich unge hindert entfalten sollte und Schranken nur dort fand, wo sie gegen Gesetz Sitten verstieß. Die M Nach Z 9 V.O. ist u. a. genehmigungspflichtig: die Neuerrichtung eines Großverteilerbetriebes, eines Betriebes, der Erzeugnisse der dem Zusam menschluß unterstehenden Art a) im Straßenhandel, b) im Gewerbebetrieb im Umherziehen, c) im Marktverkehr feilhält, ferner die Wiederaufnahme eines nicht nur vorübergehend eingestellten Betriebes der vorbezeichneten Art. Großverteiler im Sinne der V.O. sind Verteiler, hie Erzeugnisse der der V.O. unterstehenden Art zur Unter dem 5. März 1937 ist das Reichs gesetz zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturpflanzen erlassen worden. Es ermäch tigt den Reichsminister für Ernährung und Land wirtschaft, zum Schutz der landwirtschaftlichen Kul turpflanzen diejenigen Vorschriften und Anordnun gen zu treffen, die zur Bekämpfung von Pflanzen schädlingen und -krankheiten im Inland und zur Verhütung ihrer Einschleppung aus dem Aus land erforderlich sind. Als Pflanzen gelten auch Pflanzenteile, ferner erstreckt sich der Pflanzen schutz auf den Schutz der Vorräte von landwirt schaftlichen Kulturpflanzen (z. B. Kartoffeln, Ge treide, Obst, Gemüse usw.). Anzeige- und Auskunfkspflichk Um die Maßnahmen durchzuführen, die einen wirksamen Pflanzenschutz, sei es im Einzelhandel, sei es im allgemeinen, im Inland sichern, kann der Reichsernährungsminister für den Fall des Auftretens oder bereits im Falle des Verdachts des Auftretens von Pflanzenkrankheiten und -schäd- lingen eine Anzeige- und Auskunfts pflicht einführen, die Untersuchung von Grund st ücken, Gebäuden, Räumen, Verkehrs- und Beförderungsmitteln vorschreiben, und die Ueberwachung der Kulturen, Baumschulen, Gartenbau- und Saatzuchtbetriebe, Speicher, Lagerräume, Mühlen und Märkte an ordnen. Die Maßnahmen der Ueberwachung können durch Vorschriften Wer die Einlagerung von Pflanzen und über die Entseuchung und Reinigung der Speicher und Lager räume ergänzt werden. Ferner wird der Reichs ernährungsminister ermächtigt, den Verkehr von Pflanzen und P fl anz en erz e u g - nissen vom Gesichtspunkt des Pflanzenschutzes aus zu regeln. Befallene, kranke, be- falls- und krankheitsverdächtiae und sogar, sofern es ein wirksamer Pflanzenschutz er fordert, gesunde Pflanzen, können auf An ordnung vernichtet oder nebst dem Boden entseucht werden. Um die Bekämpfung so wirk sam wie möglich zu gestalten, können bestimmte Verfahren und Mittel zur Schäd lingsbekämpfung verboten oder ihre Anwendung zwangsweise vorgeschrieben werden. Auch die Einführung bestimmter Fruchtfol gen, Anbauverbote für krankheitsanfällige und Anbaugebote für immune Pflanzen sind zulässig. Sind Grundstücke befallen, so kann die Nutzung auf ihnen untersagt oder beschränkt wer den" Aus befallenen oder befallsverdächtigen Ge bieten kann der Handel und Verkehr mit Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen untersagt oder Beschrän kungen unterworfen werden. Ferner ist die Reg e- lung des Handels mit Mitteln und Geräten für die Schädlingsbekämp fung und der gewerbsmäßigen Schäd lingsbekämpfung vorgesehen. Diese kurze und bei weitem nicht erschöpfende Aufzählung der durch das Gesetz gegebenen Er- Die ungehemmte Freiheit in der wirtschaftlichen Betätigung, die der Grundsatz der Gewerbefreiheit mit sich brachte, ist auch auf dem Gebiete der Er nährungswirtschaft durch die Bindung an die Be lange der Markt- und Wirtschaftsgemeinschaft heute Landarbeit gegen Bodenspekulation Das Wesen und der Wunsch des deutschen Men schen sind Beständigkeit und Verwurzeltsein. Wie ein Baum, der seine Aeste nur zu breiten vermag, wenn und weil er alle Kräfte im Urgrund des Bodens findet, so ist Sehnsucht und Voraussetzung des Lebens für das deutsche Volk das Verwachsen sein mit dem Boden. Erde ist alles. Eine solche Auffassung des Lebens als „Dienst an der Erde" kennt dagegen der Jude nicht. Er wurzelt nirgends, er verschmäht alle körperliche Arbeit und Men Beruf, der ihn wurzelfest macht. Es fehlt ihm eben der Begriff „Vaterland". Sein Vaterland ist das Finaüzkapital, das nicht an den Heimatboden gebunden, sondern frei beweglich ist. So lebt das Judentum, zerstreut in alle Länder, als ein Fremdkörper in einer ihm fremden Welt unter den Völkern. Einerlei in welchem Lande, einerlei in welchem Berus, wenn nur Geld verdient wird, das ist Juda das Wesentliche. Nach jüdischen Angaben sollen 3,1 v. H. aller Juden der Welt in der Landwirtschaft tätig fein. In Deutschland waren nach der Berufszählung des Jahres 1933 von rund 240 000 jüdischen Erwerbs personen 4167, das find 1,7 v. H. in der Land- und Forstwirtschaft tätig; von sämtlichen Erwerbs personen arbeiteten dagegen 9 342 785, das sind 28,9 v. H. in der Land- und Forstwirtschaft. Es wäre aber Phantasterei, wenn man glauben wollte, daß sich auch diese verschwindende Zahl von Juden auf dem Lande wirklich der Landarbeit wid mete. Juden sind niemals Ackerbauern, sie sind immer Stadtmenschen. Das Land ist ihnen einer lei, es ist nur Operationsbasis für ihre Geschäfte, durch die sie über die wirklich Schaffenden herrschen wollen. Sie kennen -den ernährenden und volks erhaltenden Boden nur als Spekulationsobjekt. Es ist ihnen nur darum zu tun, das Land abzugrasen und sich auf Kosten des Landvolkes zu bereichern. Sie bewahren ihr Leben nur dadurch, daß sie sich als Parasiten erhalten; Landarbeiter war ein Jude noch nie! Wie der Jude die Handarbeit verachtet und nur das Geschäft schätzt, lehrt auch die Tatsache, daß von 100 Deutschen nur 15 selbständig, dagegen 49 Arbeiter sind; von 100 Juden sind jedoch nach der amtlichen Statistik 47 selbständig und nur nenn Arbeiter. Hochmütig verachtet der Jude die kör perliche Arbeit, insbesondere die Landarbeit. So hozeichneten sich nach einer Zählung des Jahres 1925 in Hamburg von 2610 in einem Jahrzehnt zugewanderten Juden nur 4 als Landwirte und Gartenbauer. Und daß diese ihren Beruf in der Landwirtschaft und dem Gartenbau wohl nur als Verpächter, Händler und Aufkäufer sahen, ist an- zunehmen. Landarbeit ist dem Juden immer nur ein Vor wand zu einer Spekulation. So konnte man be zeichnend im letzten Jahre in der mexikanischen Zeitung „La Prcnsa" lesen: „Die Juden, die heute ganze Industrien Mexikos beherrschen, sind in ihrer Mehrzahl als Landarbeiter eingewandert; sie haben sich jedoch unter Umgehung der Einwanderungs- qesetze dann sofort dem Handel zugewandt; die Negierung muß dafür Sorge tragen, daß sich solche Fälle nicht mehr ereignen." Diese Tatsache wundert uns Deutsche gar nicht. Und wenn das Judentum immer wieder die Sehn sucht nach dem Boden betont, so wissen wir, daß das Judentum den Boden nicht zur Arbeit an der Scholle, sondern als Kapitalsanlage und Handels objekt erstrebt. Palästina lehrt klar die Richtigkeit dieses Satzes. „Es ist gelungen, ganze Massen von Juden wieder der Natur, dem Erdboden, der ur alten edlen Tätigkeit des Landmannes zu gewin nen." Triumphierend schrieb so ein jüdisches "Blatt. Und die Wirklichkeit? Von 375 000 Juden in Pa lästina drängen sich 284 000, das sind fast drei Viertel, in den Städten. Nur 91 000 leben in ländlichen Gebieten; und von diesen über die Hälfte in den Landstädten. Wirkliche Siedler sollen nur 45 000, also 13 v. H. sein. Auch die paläftinenischcn Juden sind also nicht Ackerbauern noch Hirten, sondern Händler und Ge werbetreibende. Die Juden bleiben auch dort nicht auf dem Lande. Bei erster Gelegenheit ziehen sie aus den ländlichen Siedlungen in die Städte. Sie arbeiten nicht auf dem Lande und an dem Boden, behalten es aber und wallen arabische Arbeiter für sich arbeiten lassen. Sie wollen das ganze Land unter ihre Herrschaft bringen, nicht aber Lurch mächtigungen dürfte erkennen kaffen, daß sein Rah men so weit gespannt ist, daß alle Voraussetzungen für einen wirksamen Pflanzenschutz im Inland ge geben sind. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann im übrigen die ihm zustehen den Befugnisse auf die Nachgeordneten Verwal tungsbehörden übertragen. Dies ist erforderlich, um in all den zahlreichen Fällen, in denen es sich um lokalen Schädlingsbefall handelt, die erforder lichen Anordnungen unter Vermeidung bürokrati scher Hemmungen treffen zu können. Um die Einschleppung von Pflanzenschäd lingen und -krankheiten aus dem Ausland zu verhüten, kann die Einfuhr von befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen und Gegenständen verboten oder nur unter Bedingungen, insbesondere der Entseuchung, zugelassen, sowie die Unter suchung der einzuführenden Erzeugnisse auf Schäd lingsbefall und die Vernichtung befallener und be fallsverdächtiger Pflanzen angeordnet werden. Um andererseits dem Ausland nur gesunde deutsche Er zeugnisse zu liefern, wird die bestehende Pflanzen beschau zu einem Reichspslanzenbes chau dien st ausgebaut, dem die Ueberwachung der jenigen Kulturen obliegt, aus denen die auszufüh renden Erzeugnisse stammen, und der die Unter suchung der ein- und auszuführenden Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und die Ausstellung der vom Ausland geforderten Gesundheitszeugnisse vor zunehmen hat. Pflanzenschuhämter Die Durchführung von angeordneten Bekämp fungsmaßnahmen ist nur dann gesichert, wenn eine schlagkräftige und einheitlich zusammengefaßte Organisation des Pflanzens chutz- d lenstes geschaffen wird. Tas Gesetz sl.h! halb vor, daß der Reichsbauernführer einen Pflan zenschutzdienst einrichtet, dessen Träger die bei Mer Landesbauernschaft bereits bestehenden Hauptstellen für Pflanzenschutz sind; sie tragen in Zukunft die Bezeichnung „Pflanzenschutzämter". Den Pflanzen schutzämtern liegt die öffentliche Aufklärung über das Auftreten und über die Bekämpfung von Krankheiten und Schädlingen, die Beratung und Anleitung der Bevölkerung in Fragen des Pflan zenschutzes und der Bekämpfung, die Ueberwachung der Kulturen und Vorräte auf Befall, die Mitwir kung bet der Ausarbeitung und Prüfung der zur Bekämpfung geeigneten Verfahren, Geräte und Mittel und schließlich, soweit im Einzelsall nichts anderes bestimmt wird, die technische Durchführung und Ueberwachung der auf Grund der Ermächti gungen des Gesetzes angeordneten Bekämpfungs maßnahmen ob. Der dritte Abschnitt des Gesetzes regelt die Pflichten und Rechte der Betroffe nen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, die auf Grund des Gesetzes getroffenen Maßnahmen durchzuführen. Sie haben die Ueber wachung der Durchführung der Bekämpfung zu «nck lpTsäsrsn/naäms von U erkeLr-Letrwäen. IP'a/rÄn/rF cker OkearrnL-Oorme/r. /IttLkrFü/rF cker verorcknnnL. /IllÄancksnacärrcäten. Oeräte rar LockenöearäeitnnF. l^«r2ekmacäLtnnr cker OäskFeäölee. rm fülle cker L>ä/olFe. öeäörcleüZ'üeleüäüüs Mm felcl»- fürl/e sl/nt UllückeLläecklüFüüFen. /iräell^ec/Nllcäee Lrie/LaÄe/r. Oer ckenlscäe f/lüü^eüFeäülrcklenLl. gewerbsmäßigen Weiterveräußerung (Wiederver kauf) liefern. Als Verteiler gelten auch die Be triebe, die den Kauf der vorgenannten Erzeugnisse vermitteln (Agenten, Kommissionäre, Makler). Straßenhandel ist der direkte Verkauf von Waren an Verbraucher auf Wegen oder Straßen; hierzu rechnet auch der Verkauf in Durchfahrten und Tor wegen. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausierhandel) ist der Verkauf von vorher nicht bestellten Waren direkt an Verbraucher im Umherziehen von Haus zu Haus. Beim Marktverkehr ist zu unterscheiden zwischen Wochenmarlt-Handel und Markthallen-Handel, Zur Neuemchtung von Verteilerbetrteben Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Obcrschiedsgerichts für die landwirtschaftliche Marktregelung beim Reichsnährstand. Wirtschaftsrecht vom Volksganzen her und unter wirft sie daher den für das Leben und die Ordnung der Gemeinschaft notwendigen Beschränkungen; sie konnte daher auch ohne Bindung an den volkswirt schaftlichen Bedarf den Neuzugang von Betrieben nicht zulaffen. Dementsprechend wurde die Neu errichtung von Verarbeiter- und Verteilerbetrieben von einer Genehmigung, d h. vom Vorliegen eines volkswirtschaftlichen Bedürfnisses abhängig gemacht. Die einschlägigen Bestimmungen für das Gebiet der Gartenbauwirtschaft enthält 8 9 der Verord nung über den Zusammenschluß der deutschen Gar tenbauwirtschaft — (V. O.) — vom 21. Oktober 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 911). Für den Regelfall wird es sich erübrigen, hier festzustellen, wann die Errichtung eines Betriebes als Neuerrichtung anzusehen ist. Einige Beispiele aus der Praxis: a) Ein Obst- und Gemüse-Großverteiler, der Er zeugnisse der Be- und Verarbeitergruppe noch nicht herstellt, will die Marmeladen-Herstellung aufneh men. Neuerrichtung eines Verarbeiterbetriebes gemäß 8 9 V.O. d) Ebenso bedarf ein Gärtner der Genehmigung nach 8 9 V.O., wenn er einen Großverteiler-Betrieb oder einen Verarbeiter-Betrieb errichten will. c) Will ein Agent für Obst- und Gemüsekonserven seine Tätigkeit auf eigene Handelsgeschäfte ausdeh nen, so ist dies, rechtlich gesehen, die Neuerrichtung eines Betriebes. (Schiedsspruch des Oberschieds gerichts für die landwirtschaftliche Marktregelung beim Reichsnährstand vom 15. 11. 1936 — RdRllk. 1936, S. 1150.) ck) Ein ambulanter Obst- und Gemüseverteiler will Großverteiler auf dem Gebiete der Gartenbau wirtschaft werden: er bedarf hierzu der Genehmi gung nach 8 9 V.O. Die Entscheidung der Frage, ob es sich im Einzel fall um „Neuerrichtung eines Betriebes" oder „Verlegung eines schon vorhandenen Betriebes" handelt, bereitet in der Praxis ost Schwierigkeiten. Es sei nur erinnert an den Pächter eines Verteiler- Betriebes, der diesen Betrieb durch seine jahrelange Arbeit und Leistung stark entwickelt hat. (Forts. S. 2.) dulden, soweit sie ihnen selbst obliegt; ist die Durch führung dem Pflanzenschutzdienst übertragen, so haben sie die Durchführung der notwendigen Maß nahmen und zu diesem Zweck auch den mit der Durchführring beauftragten Personen den Zutritt zu den Grundstücken und Gebäuden zu gestatten. Sind Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse entgegen einer auf Grund des Gesetzes getroffenen Maß nahme angebaut, auf Lager genommen oder in den Verkehr gebracht worden, so kann das Pflan zenschutzamt ihre Beseitigung oder Vernichtung auf Kosten des Zuwiderhandelnden vornehmen oder vornehmen lassen. Großzügige Bekämpfung Weittragende Bedeutung hat auch die Bestim mung, daß diejenigen Personen und Betriebe, die infolge der Durchführung angeordneter Bekämp fungsmaßnahmen vor Schaden bewahrt bleiben, zur Deckung der durch die notwendigen Bekämp fungsmaßnahmen entstandenen Unkosten heran gezogen werden können. Beispielsweise können die Unkosten der Bekämpfung einer Engerlingsplage, eines Nematodenbefalls, einer Obstbaumkrankheit usw. auf die Gesamtheit der gleichen Kulturen einer Gegend oder eines ganzen Landes ausgelegt wer den, wenn durch die Bekämpfung die Kulturen der anderen Eigentümer vor Befall bewahrt worden sind. Es liegt auf der Hand, daß mit Hilfe dieser Bestimmung in geeigneten Fällen eine wesentlich großzügigere Bekämpfung gewährleistet ist, als es bislang möglich war. Maßnahmen, die auf Grund des Gesetzes und der zu seiner Durchführung und Ergänzung er lassenen Vorschriften getroffen werden, begründen keinen Anspruch auf Entschädigung. Jedoch soll im Falle unbilliger Härte, insbesondere bei erheblicher wirtschaftlicher Schädigung, aus Reichsmitteln eine angemessene Entschädigung für den bei der Durch führung der Bekämpfungsmaßnahmen entstandenen Schaden gewährt werden, unter der Voraussetzung, daß gesunde Pflanzen oder gesunde Pflanzenerzeug nisse vernichtet worden sind oder der Ertrag des Bodens gemindert worden ist. Eine Entschädigung darf nicht gewährt werden, wenn die Vernichtung der gesunden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse notwendig geworden ist, weil der Betroffene An ordnungen nicht befolgt hat. Ueber die Gewährung einer Entschädigung und ihre Höhe entscheidet die Verwaltungsbehörde unter Ausschluß des Rechts weges. Die Schlußvorschriften des Gesetzes enthalten die Strafbestimmungen, die in schwereren Fällen Ge fängnis bis zu zwei Jahren und Geldstrafe, in leich teren Fällen Haft und Geldstrafe bis zu 150 RM. vorsehen. Von allgemeiner Bedeutung ist die Be stimmung, wonach derjenige, der absichtlich Pflan zenkrankheiten oder -schädlinge in das Inland ver bringt oder im Inland verbreitet, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten oder mit Zuchthaus be straft wird. Ministerialrat Sctiuster. k/ns c//6 Osv^c/i/onc/ vo/- Neues Retchspflanzenschutzgesetz
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