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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 45.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19300000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19300000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 45.1930
-
- Ausgabe Nr. 1, 2. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 2, 9. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 3, 16. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 4, 23. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 5, 30. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 6, 6. Februar 1930 -
- Ausgabe Nr. 7, 13. Februar 1930 -
- Ausgabe Nr. 8, 20. Februar 1930 -
- Ausgabe Nr. 9, 27. Februar 1930 -
- Ausgabe Nr. 10, 6. März 1930 -
- Ausgabe Nr. 11, 13. März 1930 -
- Ausgabe Nr. 12, 20. März 1930 -
- Ausgabe Nr. 13, 27. März 1930 -
- Ausgabe Nr. 14, 3. April 1930 -
- Ausgabe Nr. 15, 10. April 1930 -
- Ausgabe Nr. 16, 17. April 1930 -
- Ausgabe Nr. 17, 24. April 1930 -
- Ausgabe Nr. 18, 1. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 19, 8. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 20, 15. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 21, 22. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 22, 29. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 23, 5. Juni 1930 -
- Ausgabe Nr. 24, 12. Juni 1930 -
- Ausgabe Nr. 25, 19. Juni 1930 -
- Ausgabe Nr. 26, 26. Juni 1930 -
- Ausgabe Nr. 27, 3. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 28, 10. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 29, 17. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 30, 24. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 31, 31. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 32, 7. August 1930 -
- Ausgabe Nr. 33, 14. August 1930 -
- Ausgabe Nr. 34, 21. August 1930 -
- Ausgabe Nr. 35, 28. August 1930 -
- Ausgabe Nr. 36, 4. September 1930 -
- Ausgabe Nr. 37, 11. September 1930 -
- Ausgabe Nr. 38, 18. September 1930 -
- Ausgabe Nr. 39, 25. September 1930 -
- Ausgabe Nr. 40, 2. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 41, 9. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 42, 16. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 43, 23. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 44, 30. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 45, 6. November 1930 -
- Ausgabe Nr. 46, 13. November 1930 -
- Ausgabe Nr. 47, 20. November 1930 -
- Ausgabe Nr. 48, 27. November 1930 -
- Ausgabe Nr. 49, 4. Dezember 1930 -
- Ausgabe Nr. 50, 11. Dezember -
- Ausgabe Nr. 51, 18. Dezember 1930 -
- Ausgabe Nr. 52, 25. Dezember 1930 -
-
Band
Band 45.1930
-
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- Gartenbauwirtschaft
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Dezember 1930 Erscheint wöchentlich Zahrg. 1930 Aus dem Znhalt: Die künftige Besteuerung des Gartenbaues! — Herunter mit den Gestehungskosten? — Zum Kapitel „Konservengemüsebau" — Einfuhr von Gartenüauerzeugnissen im Oktober 1930 — Antrag der Deutschen Bolkspartei — Bericht der Abteilung für technische Betriebsmittel im Reichsverband des deutschen Gartenbaues e. V. — Entkalkung von Wasser — Fragekasten — Aus den Landesverbänden und Bezirksgruppen — Die Sonntagsstunde — Marktrundschan. Lie künftige Vesleuerung des Gartenbaues! Die Bedeutung der Verordnung des Reichspräsidenten — Steuerenttastung der kleinen Betriebe! — Die steuerpolitischen Forderungen des Hilssprogramms weitgehend berücksichtigt Ueber den hauptsächlichsten Inhalt und über die politische Bedeutung der „Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirt schaft und Finanzen vom 1. 12. 1930" (Reichs- gesetzblalt I, Nr. 47, S. 517/604) hat die Tagespresse hinreichend berichtet. Wir wollen heute, nachdem der Reichstag sich gegen die Aushebung der Verordnung ausgesprochen hat, unsere Mitglieder kurz mit den Vorschriften der Verordnung bekauntmachcn, die von be sonderem beruflichen Interesse sind, das sind vor allem die im 3. Teil der Verordnung zu- sammengefaßten Steuergesetze. Da noch nicht endgültig feststeht, wann die neuen Gesetze bzw. die Gesetzesänderungen in Kraft treten, begnügen wir uns damit, zunächst festzustellen, inwieweit unsere in unserem Hilfsprogramm aufgestellten Forderungen berücksichtigt worden sind. Unsere grundlegenden Forderungen waren: 1. Berücksichtigung der Verbundenheit von Landwirtschaft und Gartenbau im Steuer- recht des Reiches und der Länder; 2. Befreiung des Gartenbaues von der Ge werbesteuer in allen Freistaaten; 3. eine reichsgesetzliche Regelung der Ge bäudeentschuldungssteuer, die für den Gar tenbau die gleiche Regelung wie für die Landwirtschaft trifft. In der Verordnung vom 1. 12. 1930 ist unseren ersten beiden Forderungen nahezu vollständig entsprochen worden. Die Verord nung schafft in ihrem 3. Teil „Steucrver- einfachuug und Steuervereinheitlichung" ein einheitliches Grund- und Gewerbesteuerrecht, nach dessen Vorschriften die Besteuerung vor aussichtlich am 1. 4. 1932 durchgeführt wer den wird. Die große Bedeutung dieses Ge setzgebungswerkes für den Gartenbau liegt darin begründet, daß am 1. 4. 1932 endlich gleiches Recht in bezug auf Belastung mit der Grund- oder mit der Gewerbesteuer für unsere Betriebe geschaffen wird. Der Grundsteuer unterliegen danach das landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Vermögen und das Grundver mögen. Steuergegenstand ist jeder landwirt schaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Betrieb im Sinne der ZZ 11, 22 und 23 des Reichsbewertungsgesetzcs und jedes Grundstück im Sinne des Z 34 dieses Gesetzes. Die Gewerbesteuer dagegen wird vom stehenden Gewerbe erhoben. Steuergegenstand ist jedes stehende Gewerbe für sich. Nicht als Gewerbe gelten u. a. Landwirtschaft und Gartenbau, sofern sie den Hauptzweck der Unternehmung bilden. Durch die gesetzliche Bezugnahme auf das Reichsbewertungsgesetz ist zweifelsfrei klargestellt, daß künftig ;eder gärtnerische Erzsugerbetrieb, der sich haupt sächlich mit der Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen und ihrem Absatz beschäftigt, ge- werbesteuerfrei ist. Ausgenommen sind alle landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Betriebe, die in Gesellschaftsform (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung usw.) betrieben werden. Sie gelten steuerrechtlich in jedem Falle als Gewerbc/be- triebe und sind infolgedessen in vollem Um fange gewerbesteuerpflichtig. Die seit langem geplante einheitliche reichs gesetzliche Regelung des Gebäudeentschul dungssteuerrechtes (Haus- oder Miet zinssteuer) ist im Rahmen der Verordnung nicht vollzogen worden, weil gegen einen seit langem vorliegenden Gesetzentwurf, der auch Unserer 3. Forderung entsprach, verfassungs rechtliche Bedenken geltend gemacht wurden und der Widerstand des Reichsrates gegen die sen Entwurf bisher nicht überwunden werden konnte. Unsere weiteren Forderungen nach st euer lich e r E n tl a st u u g der Betriebe, insbeson dere der kleineren Familienbetriebe, sind, so- keit es sich bisher übersehen läßt, weit gehend berücksichtigt worden: 1. Reineinkünfts aus landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem und gärtnerischem Ver mögen von nichh mehr als 6000 RM. unterliegen mit Einführung des neuen Grund- und Gewerbesteuerrechtes nicht mehr der Einkommensteuer. Diese Einkünfte werden infolgedessen künftig nur dann festgestellt, wenn entweder sie selbst oder die übrigen Reineinkünfte den Be trag von 6000 RM. übersteigen. 2 Alle Kleinbetriebe, deren Jahresumsatz nicht mehr als 5000 RM. beträgt, werden gänzlich von der Umsatzsteuer befreit. 3. Steuerpflichtige, deren Vermögen nicht mehr als 20000 RM. beträgt, sind von der R e ich s v e r m ö g e n s st e ue r be freit. Die kleinen Gartenbaubetriebe werden also nach Inkrafttreten des Gcsetzgebungswcrlcs im Regelfälle nur noch die Grundsteuer zu be zahlen haben; denn auch die Rentenbank zinsen, die seit dem 1. 4. dieses Jahres auf Grund einer Verwaltungsanweisung des Reichsfinanzministerinms nicht mehr erhoben wurden, sind nun kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. 4. 1930 außer Hebung gesetzt wor- den. Die Reichsregierung hat sich allerdings die Möglichkeit Vorbehalten, die Wicdererhebung der Rentenbankzinsen zu verfügen. Die Verordnung enthält auch einen Teil, der eine Senkung der Re al st euern, und zwar der Grundsteuern, um 10 vH. und der Gewerbesteuern um 20 vH., berechnet von dem Steuersatz, der am 31. 12. 1930 erhoben wurde, anstrebt. Es soll einer späteren Betrachtung Vorbehalten bleiben, dazu Stellung zu nehmen, ob dieses erstrebens werte Ziel erreichbar sein wird. Da bekanntermaßen die Veranlagungsbe hörden fiskalischer eingestellt sind als der Ge setzgeber und die zentrale Verwaltung, das Reichsfinanzministerium, gewinnt eine ord nungsmäßige Buchführung erhöhte Bedeutung, denn die geringsten Schwierig keiten mit der Steuerbehörde wird künftig derjenige haben, der durch gewissenhafte Auf zeichnungen die Höhe seines Vermögens, seiner Umsätze und seiner Ausgaben jederzeit nach weisen kann und damit nachweisen kann, daß er unter die einkommen-, Umsatz- uud ver mögenssteuerfreien Betriebe fällt. Es hätte u. E. deshalb der Einführung des Buch führungszwanges durch den neuen Z 161d der Reichsabgabenordnung nicht bedurft. Dieser unter steuerlichem Gesichtspunkte ausgesprochene Zwang kann dem Buchführungsgedankem nur abträglich sein. Nach dem 8 161b der RAO. muß künst tig ordnungsmäßige Bücher führen (laufende Aufzeichnung über Einnahmen und Ausgaben, jährliche Bestandsaufnahmen, regelmäßige Ab schlüsse usw), wer entweder einen Gesamt umsatz von mehr als 200 000 RM. oder Betriebsvermögen von mehr als 50000 RM. oder landwirtschaftliches, forstwirtschaftliches und gärtnerisches Vermögen von mehr als l 100 000 RM. oder einen Gewerbeertrag bzw. Reineinkünfte aus Landwirtschaft, Forstwirt schaft und Gartenbau von mehr als 6000 RM. erzielt. Mrd endlich durchgegriffen? Auf unser Drängen hin hat das Reichskabi nett in seiner Sitzung vom 9. 12. 1930 auf Vor schlag des Herrn Reichsernährungsministers Schiele beschlossen, weitere handelspolitische und binnenwirtschaftliche Maßnahmen auf dem Ge biete der Landwirtschaft und insbesondere nun auch zugunsten des Gartenbaues durchzu- führcn. Ebenso hat der Landwirtschaftliche Ausschuß des Preußischen Landtages beschlossen, die Staatsregierung zu ersuchen, die Einführung eines Südfruchtmonopols bei der Reichsregierung zu befürworten. Wir werden nach Bekanntgabe weitere Ein zelheiten über die Maßnahmen der Reichsregie rung in der nächsten Nummer der „Gartenbau- Wirtschaft" berichten. Herunter mit den Gestehungskosten? Bon W. Wehle, Inh. der Fa. Franz Horn, Kittfabrik, Magdeburg Als Fabrikant eines Bedarfsartikels, der im deutschen Gartenbau seit Jahren steigende Aner kennung und Verwendung gefunden hat, darf ich dem Reichsverband milteilen, daß ich mich voll und ganz hinter die im Leitartikel in Nr. 48 der „Gartenbauwirtschaft" erhobenen Forderun gen stelle. Ich selbst und mit mir wohl viele Kollegen von der Bedarfsstoffindustrie wißen, daß unsere wirtschaftliche Existenz in der Zukunft entscheidend davon beeinflußt wird, daß es dem deutschen Gartenbau unter tatkräftiger Führung des Reichsverbandes gelingt, wieder festen Bo den unter die Füße zu bekommen. Welche Maßnahmen außenhnndelspolitischer Natur hier für Voraussetzung sind, darüber besteht auch bei unserer Spezialindustrie kein Zweifel. Aber wie der Gartenbau in voller Erkenntnis der Sachlage seit Jahren nicht etwa resignierend auf Staatsmaßnahmen gewartet hat, sondern Bestrebungen der Selbsthilfe gefördert hat (ich erinnere nur an die Typisierungsvorschläge), so darf auch dis Industrie m. E. nicht warten, ob der Gartenbau sich durchbeißen wird oder nicht. Die Industrie muß vielmehr m. E. ihrer seits unter Berücksichtigung der abfallenden Preiskurve ihrer eigenen Rohstoffe und etwa eintretender Lohn- und Unkostensenkungen in ihrer Kalkulation an die äußerste Grenze des Möglichen gehen, um den Kampf des Garten baues zu unterstützen. Lieber wollen wir alle zusammen eine Zeitlang krumm liegen, als schließ lich feder für sich vor die Hunde zu gehen. Auch unsere direkten Abnehmer, Händler, Vertreter, Gewächshausindustrie müssen hier mitgehen, denn auch auf diesem Gebiet gibt es eine „Preisspan nenfrage". Für mein Spezialgebiet möchte ich, um den praktischen Beweis meines guten Willens zu geben, dem Reichsverband folgende Preissenkung mitteilen, die mit sofortiger Wirkung innerhalb Norddeutschland in Kraft tritt. Die Preise für „Horns Jndustriekitt" werden mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert: Ab Magdeburg wie ab Lager Berlin, Halle, Leipzig, Chemnitz, Hamburg Einheitspreis RM. 15.— pro 5V kg br. f. netto. Ab Lager Königsberg RM. 16,50 pro 1 ÜA bei einmaliger Abnahme von 5 Zentnern und mehr RM. 14,50 bzw. 16.— RM. Für Gebiete, in denen eins Bezugsmöglich keit ab örtlichem Lager nicht gegeben ist, gilt der Preis von RM. 15.—, ab Magdeburg abzügl. einer Frachtvsrgütung von RM. 1,— pro 50 üx für eins Entfernung zwischen 100—150 km und 1,50 RM. pro 50 Lx für eine Entfernung über 150 km. Die Preisermäßigung beträgt gegen über bisher unter Berücksichtigung des Mengen rabattes 15—20^. Ich bemerke dazu unter Bezugnahme auf den früheren Schriftwechsel, daß nach erfolgreichem Abschluß meines Ihnen bekannten Prozesses die Bezeichnung „I n d u st r i e k i t t" in Zukunft allein noch meinem Fabrikat zu steht, so daß ihre Mitglieder nunmehr bei ausdrücklicher Bestellung von „Horn's Jndustrie kitt" vor jeder Nachahmung und Täuschung sicher sind. Möge der Reichsverband bei seiner Verbilligungsaktion durch einsichtsvolle Mitarbeit aller beteiligten Industrie- und Handelslreise besten Erfolg haben. »mmm UrlMlenlm keine», ölige» Asckektiolxproäiilrt. Das »a»»«r- oniö»Iic5e, virkssviste unä absolut pklaursu- uoscbücklicbs kotrsebutrinittel. koräeo 8i« krospebt mit Lutscirten von kssrnusssn L Lo. kssmdurg 13. LLsISrtüngsr si8vi Xukrlung uuä Asmisckten vung in bsstsr tzualitLt unck jeäsr xovüosodtsn Rsngs Usksrir Lierlin V 17, ?er»in»str. 10-13. llsispdou: ^nckrsas 2508/09. Das Reichsbewertungsgesetz, das dadurch grundlegend umgestaltet worden ist, daß aus der Reichsabgabenordnung die Bewertungs- Vorschriften in das Reichsbewertuugsgesetz über nommen wurden, bringt in bezug auf den Gartenbau leider keine Fortschritte. Insbeson dere ist es auch dieses Mal nicht möglich ge worden, eine Beseitigung oder wenigstens Mil derung des Baulandparagraphen zu erreichen. Eine bedenkliche Verschlechterung des Gesetzes ist dadurch herbeigesührt, daß die Einheitswert« künftig nur von 6 zu 6 Jahren neu festgestellt und daß das Vermögen für die Zwecke der Vermögensbesteuerung nur von 3 zu 3 Jahren veranlagt werden soll. Die Grund erwerbs st euer, die bis her vom Kaufpreis bzw. vom höheren ge meinen Wert erhoben wurde, wird künftig vom Einheitswert erhoben werden. Bedeutung für unseren Beruf kann das 6. Kapitel des 3. Teiles der Verordnung „Erhebungen zurSteuerpslicht der öffentlichen Betriebe" erlangen, durch den der Reichsregierung die notwendigen Rechte gegeben werden, Erhebungen anzustellen, um die Frage prüfen zu können, wie die Besteue rung der Betriebe der öffentlichen Hand unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Leistungen für öffentliche Zwecke volkswirtschaftlich, finanzpoli tisch und sozialpolitisch wirken würde. An der Durchführung derartiger Erhebungen be sitzen wir im Hinblick auf die unserem Berufe von der „öffentlichen Hand" bereiteten Kon kurrenz zweifellos lebhaftes Interesse. Vom Standpunkt des Steuerpflichtigen ent hält die Verordnung aber auch manche Schat tenseiten. Am wesentlichsten scheint uns eine Reihe von Aenderungen der Reichsabgaben ordnung zu sein, di« eine ernste Gefährdung wichtiger Rechtsschutz interessen und die eine erhöhte Verfahrens- kostsnlast für die ein Rechtsmittel betrei benden Steuerpflichtigen bringen. Eine bedenkliche Rechtsschutzbeschränkung liegt u. a. darin, daß Einheitswertbescheide den Steuer pflichtigen künftig nicht mehr zugestellt wer- den; die Bekanntgabe erfolgt vielmehr durch Offenlegung der Listen. Die Erfahrungen, die 1924 gelegentlich der Veranlagung der Preußi schen Grundvermögeussteuer in dieser Be ziehung gesammelt worden sind, hätten zur Vorsicht mahnen sollen. Die Verordnung vom 1. 12. enthält neben den steuerlichen Bestimmungen eine ganze Reih« anderer, auch für unseren Beruf wichtigen Be- stimmungen, auf die wir spater zurückkommen werden. Si. Die Liste 6 Ar. 3 kostet nur 5 RM. und gibt Auskunft über rund 2200 insolvente Firmen des Gartenbaues, Handels und der Verwertungsindustrie. Für den gleichen Betrag erhalten Sie höchstens zwei Kreditauskllnfte. Sie sparen also manche Aufwendung für Auskünfte, und di« Liste macht sich in wenigen Tagen bezahlt. Be- stellen Sie sofort, bevor die Auflage vergriffe« ist. 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