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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 45.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19300000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19300000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 45.1930
-
- Ausgabe Nr. 1, 2. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 2, 9. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 3, 16. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 4, 23. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 5, 30. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 6, 6. Februar 1930 -
- Ausgabe Nr. 7, 13. Februar 1930 -
- Ausgabe Nr. 8, 20. Februar 1930 -
- Ausgabe Nr. 9, 27. Februar 1930 -
- Ausgabe Nr. 10, 6. März 1930 -
- Ausgabe Nr. 11, 13. März 1930 -
- Ausgabe Nr. 12, 20. März 1930 -
- Ausgabe Nr. 13, 27. März 1930 -
- Ausgabe Nr. 14, 3. April 1930 -
- Ausgabe Nr. 15, 10. April 1930 -
- Ausgabe Nr. 16, 17. April 1930 -
- Ausgabe Nr. 17, 24. April 1930 -
- Ausgabe Nr. 18, 1. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 19, 8. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 20, 15. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 21, 22. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 22, 29. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 23, 5. Juni 1930 -
- Ausgabe Nr. 24, 12. Juni 1930 -
- Ausgabe Nr. 25, 19. Juni 1930 -
- Ausgabe Nr. 26, 26. Juni 1930 -
- Ausgabe Nr. 27, 3. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 28, 10. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 29, 17. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 30, 24. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 31, 31. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 32, 7. August 1930 -
- Ausgabe Nr. 33, 14. August 1930 -
- Ausgabe Nr. 34, 21. August 1930 -
- Ausgabe Nr. 35, 28. August 1930 -
- Ausgabe Nr. 36, 4. September 1930 -
- Ausgabe Nr. 37, 11. September 1930 -
- Ausgabe Nr. 38, 18. September 1930 -
- Ausgabe Nr. 39, 25. September 1930 -
- Ausgabe Nr. 40, 2. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 41, 9. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 42, 16. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 43, 23. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 44, 30. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 45, 6. November 1930 -
- Ausgabe Nr. 46, 13. November 1930 -
- Ausgabe Nr. 47, 20. November 1930 -
- Ausgabe Nr. 48, 27. November 1930 -
- Ausgabe Nr. 49, 4. Dezember 1930 -
- Ausgabe Nr. 50, 11. Dezember -
- Ausgabe Nr. 51, 18. Dezember 1930 -
- Ausgabe Nr. 52, 25. Dezember 1930 -
-
Band
Band 45.1930
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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^Mnrvkg«npr«»s»: Vf« 7gs»pskk«n« mm-?ssf» 28 Pf., <ff» ^AS8PAkk«ns I?S- Nr. 31 Berlin, Donnerstag, den 31. Zull 1930 Zahrg. 1930 45. Jahrgang der Berbandszeitung Erscheint wöchentlich «r >!!» MU kV" progrsmm kür clsn SSumsn- ur»Ä PNsnrs»dsutsg In QuLÄNndurg riske umrsUsg Verordnung über die Gebühren für die Untersuchung von bewurzelten Gewächsen, Kartoffeln und Obst bei der Einfuhr. — Verordnung zur Verhütung der Einschleppung von M1H ÜLVl Krankheiten und Schädlingen der Blumenzwiebeln und Blumenknollcn. — Deutscher Blumen- und Pflanzenbautag 1930 in Quedlinburg vom 24. bis 26. August. — Um den Frühgemüsebau im Ruhrgebiet. — Fragekasten. — Bericht über die Sitzung der Arbeitsgemeinschaft „Gurkenanbau und -Verwertung" am 18. Juni. — Noch einiges vom Mainzer Gemüsebautag. — II. Reichsjunggärtner-Tag. — Düngung im Gemüsetreibhaus. — Mitteilungen des Reichsverbandes. — Die Sonntagsstunde. — Marktrundschau. Wir haben im Havelobstgau eine gute Kirschenernte, aber bei dem 60°/oigen Verlust unseres gesamten Kirschbaumbestandes brauchte es trotz der geringen Kaufkraft der Konsumenten nicht zu dem katastrophalen Preisstürze zu kommen, wie wir ihn in den letzten Wochen erlebt haben. Welche Ursachen liegen dem zugrunde? Der Umsatz des reellen Ladenhandels ist überall stark zurückgegangen, weil die Zahlkraft des kaufenden mittleren Bürgertums stark gesunken ist. Dadurch ist der Engrosmarkt mehr als je auf den Straßenhandel angewiesen. Der Ver kauf in den Zentralmarkthallen und Stadtbahn bögen im Berlin spielt sich zur Zeit folgender maßen ab: Die Ladengeschäfte und der reell« Straßen- handel decken sich bei Marktbeginn mit ein wandfreier Handelsware zu zwar geringen, aber noch annehmbaren Preisen ein. Ein von Tag zu Tag größer werdender Kreis von rücksichtslosen, unreellen Straßenhändlern aber hat in diesem Jahre durch stundenlange Kauf zurückhaltung versucht, die Preise gewaltsam zu drücken, so daß ein großer Teil Kirschen weit unter den Gestehungskosten, teils sogar knapp zu Pflück-, plus Pack-, plus Transport kosten zum Verkauf gelangt ist. Von dieser billigen War« aber hat das kaufende Publikum fast nichts zu spüren be kommen, sondern diese Ware ist größtenteils mit 100—200»/» Verdienst von diesem Straßen- tOsms-mm-rsils im Isxt SO k-k. - Kskismstionsn nur dis 8 Isgs nsvd krsadsinsn euiSssig. - Ssisgsxsmpisrs nur aut Vsrlungsn gsgsn ?ovto- «rsstr. - ^Ur k-sdisr clurc-d undsutliedss Manuskript ksins Gattung — ösi kinrisduno dured Ssrlakt od. i. Konieursvsrksdr. kAU dsr dsrsvtm. ksdatt kort. tarifs auch für eins Reihe von Erzeugnissen des Gartenbaues erreichen lassen. Der Vertrag ist auf zwei Jahre abgeschlossen worden und enthält, falls er nicht drei Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, die Bestimmung, daß er dann als für unbe stimmte Zeit verlängert gilt. LtsUsüngsr Kukclung Ullck gsmiscktsn Sung In bester HuuülLt unä M»k gswünsoktsn Usu^s iisksrn WZM«I«Ss 0 17, Lorsimmtr. 12-13. IslsMon: Lnärsas 2508/09. »Mris sVierHsiWsMSWl NsUrns KeMenMLNrer ?ür KIumsn- unä Oswüsepklaoren uvsnt- bsürlieü. 8o ürtsilsn küürsncks staod- isuts: »Oku« ksikenpklaorsr nicht mehr honhurrearkakig". Outaebtsn uuü ?ro- spskt posttrsi. p.dk.oskri, klaekk., Ws,»sldursn1 ßMZ8ZUP8-k8gg8Wg nach vr. Kcinau s230S »gpeln Mi' estsm. Inüllsipis S. v., ff»»!;!!!« s. M. Verordnung zur Verhütung der Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen der Mmen zwiebeln und Vlumenknokleu Verordnung über die Gebühren für die Unter suchung von bewurzelten Gewächsen, Kartoffeln und Sbst bei der Einfuhr In Rr. 28 der „Gartenbauwirtschaft" haben wir bereits die Bedeutung der Ver ordnung eingehend gewürdigt. Wir ver öffentlichen nachstehend den Wortlaut der im RZBl. v. 12. Juli 1930 bekanntgege benen Verordnung. Auf Grund des 8 2 der Verordnung, betref fend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht beteiligten Staaten, vom 7. April 1887 (Reichs- gssetzbl. S. 155) und des 8 2 des Vereinszollge- sstzes vom 1. Juli 1869 (Bundesgesetzbl S. 317) wird hiermit nach Zustimmung des Reichsrats verordnet: Artikel I Die W 4 und 5 der Bekanntmachung, be treffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht beteiligten Staaten, vom 23. August 1887 (Reichsgesetzbl. S. 431) in der Fassung der Be kanntmachung vom 8. Oktober 1924 (Reichs- Ministerialbl. S, 340) erhalten folgende Fassung: -8 4 Für die Untersuchung bewurzelter Ge wächse ist für je l Kilogramm des Reinge wichts ein Einheitssatz von 0,01 Reichsmark, für jede Sendung aber mindestens 1 Reichs mark zu erheben. Den obersten Landesbehörden bleibt es Vorbehalten, in Fällen, in denen di« Unter suchung besondere Aufwendungen erfordert, zur Deckung der Unkosten neben der Gebühr aus Abs. 1 eine Sondergebühr zu erheben. Ferner bleibt es den obersten Landesbe hörden Vorbehalten, im kleinen Grenzverkehr die Gebühren angemessen zu erniedrigen. 8 5 Die Gebühren werden von derjenigen Be hörde, bei welcher die Untersuchung stattgs- funden hat, bei Auslieferung der Sendung von dem Empfänger eingezogen und an die von den obersten Landesbehörden zu bestimmen den Stellen abgeführt. Das Ab- und Wie deraufladen der Sendungen zum Zwecke der Untersuchung, die Handreichung bei der letzte ren sowie das Oeffnen und Wiedcrverschließen der Sendungen ist Sachs des Empfängers. Die obersten Landesbehörden regeln die Vergütung der Sachverständigen." Artikel II Der Abs. 2 des Z 2 der Verordnung zur Abwehr der Einschleppung des Kartoffelkrebses vom 7. März 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 34) er hält folgende Fassung: „Die mit der Vornahme der Untersuchung zu betrauenden Sachverständigen werden von den Landesregierungen bestimmt. Die Vor schriften der HZ 1, 2, 4 und 5 der Bekannt machung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen handel zum Verkauf gebracht. Trotz der kolossa len Gewinnspanne konnte dieser unreelle Straßenhandel die vom Laden- und reellen Straßenhandel frühmorgens zu angemessenen Preisen gekaufte Ware noch unterbieten. Die Folgen davon waren verschlechterter Absatz oder gar Verlustgeschäfte bei diesem guten Teil der Händlerschaft, und dadurch für die Folgezeit ein noch geringerer Einkauf von dieser Seit«. Schuld an diesen unhaltbaren sich von Tag zu Tag verschlimmernden Zuständen ist in erster Linie der wilde, bis zur Unmoral rücksichts lose, unreelle Straßenhandel. Aber Schuld daran sind auch die Züchter und Engros-Verkäufer. Erst dadurch, daß wirk- lieh einwandfreie, frische Handelsware durch Züchter und Engros-Verkäufer so unter Preis verschleudert wutden, konnten sich die Zustände derart entwickeln. Wäre von Anfang an nur Ueberstandsware derart billig abgegeben, so hätte diese minderwertige Ware der reellen und preiswert verkauften Ware keine Konkurrenz machen können. Die unreellen Teile des Straßenhandels hätten in dieser Verlustware keure solche Verdienstmöglichkeit gefunden und daher auch nicht den Anreiz gehabt, das Sinken der Preise auf ein derartiges Niveau zu er zwingen. Um wieder zu existenzmöglichen Zuständen zu kommen, muß einheitlich von Züchterschaft und Engroshandel vorgegangen werden. Grund satz mutz sein: Einwandfreie Ware darf nicht verschleudert werden. Reblauskonvsnkion nicht beteiligten Staaten, vorn 23. August 1887 (Reichsgesetzbl. S. 431) in der Fassung des Artikel l finden ent sprechende Anwendung mit der Maßgabe, datz für die Untersuchung für je 1 Kilogramm des Reingewichts ein Einheitssatz von 0,001 Reichsmark, für jede Sendung aber minds- steus 1 Reichsmark erhoben wird". Artikel III Der Abs. 2 des Z 2 der Verordnung zur Ab wehr der Einschleppung der Kirschflieae vom 27. April 1929 (Reichsgesetzbl. I S. 92) erhält folgende Fassung: „Die mit der Vornahme der Untersuchung zu betrauenden Sachverständigen werden von den Landesregierungen bestimmt. Die Vor schriften der FZ 1, 2, 4 und 5 der Bekannt machung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht beteiliaten Staaten, vom 23. August 1887 (Reichsgesetzbl. S. 43l) in der Fassung des Artikel I finden entspre chende Anwendung mit der Maßgabe, daß für die Untersuchung für je l Kilogramm des Reingewichts ein Einheitssatz von 0,003 Reichsmark, für jede Sendung aber minde stens 1 Reichsmark erhoben wird." Artikel IV Der Z 1 der Verordnung, betreffend die Ein fuhr lebender Pflanzen und frischen Obstes aus Amerika, vom 5. Februar 1898 (Reichsgesetzbl. S. 5) und der Z 1 der Verordnung, betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Ein schleppung der ^an Jose-Schildlaus, vom 6. August 1900 (Reichsgesetzbl. S. 791) erhalten folgenden vierten Absatz: „Die mit der Vornahme der Untersuchung zu betrauenden Sachverständigen werden von den Landesregierungen bestimmt Die Vor schriften der W 1, 2, 4 und 5 der Bekannt machung, betreffend die Einfuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der internationalen Reblauskonvention nicht beteiligten Staaten, vom 23. August 1887 (Reichsgesetzbl S. 431) in der Fassung der Artikel l finden ent sprechende Anwendung Mit der Maßgabe, daß für die Untersuchung von Apfelsendung.'"' für ein Packstück bis 35 Kilogramm 0,05 Reichsmark, für ein Packstück über 35 Kilogramm 0,10 Reichsmark für die Untersuchung sonstiger Obstsendungm für je l Kilogramm des Reingewichts ein Einheitssatz von 0,003 Reichsmark, jedoch in allen Fällen für jede Sendung min destens 1 Reichsmark erhoben wird." Artikel V Die Verordnung tritt mit dem 15. Juli 1930 in Kraft. Berlin, den 5. Juli 1930. Neber KS8MU886IL8 Kperiülbivotser ist ei» neuer, aiuküstrUoster Lroipeüt «r- »ciiieusu. klüter 50 ^uerüeuuuugeu oam- hakteter Lurteubaubstrisks, »tseti. unck stückt. Lürtuereieu eutkükt er Lutuckteu von - l.Luck«»verb»uck,- u. Lruppeuversitrsncken. Xootenkrei eiorukorckeu von KS8MULLSN L r». kssrk»., lsmdurg 1 Preistalastrophe auf dem Berliner Mrschenmarkl — eine Schuld des unreellen Slrahenhandels und eine Schuld der falschen Preispolitik der Züchter Von Walter Heuwold in Werder 1.-2 msn'sllssk. ^Xnr»fS«nsnstskm 8sekln 8W 48, ffriectrictistr. 18, nsbsn clsr QLrtnsrmsrktdslls. - Vitz SLdlsuctsranrs/gsn sinck von cksr VsrükksntUotmng susgssotUosssn. — Osrkuktrsggsdsr gibt cturoli cUs ^ukgsds clss lnssrsts ssm EmvsrstUnckms ad. Srsis« unter cts- Soniauosr orvisgrsnrs cksr VsrdLnüs wsgruisvssn. — LrkUllungsort 8seiin-dMts 61" , s - p- I >4 -n ui. W, > LLH 2 Lplyn l. rü I. lgU» k- „ NM Ml ( '-ukr,s«Mi>sii «i-m , Ach M k - :v Wi d6 U In Nr. 29 der „Gartenbauwirtschast" haben wir bereits di« Bedeutung der Verordnung eingehend gewürdigt. Wir veröffentlichen nachstehend den Wortlaut der im RZBl. vom 15. Juli 1930 be kanntgegebenen Verordnung. Auf Grund des Z 2 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Bundesgesetzbl. S. 317) wiH hiermit verordnet: 8 1. Die Einfuhr von Blumenzwiebeln und Blumenknollen, die vom Gelben Hyazinthen rotz, Gelbirankheit (Pseudomonas hyazinthi), vom Schwarzen Rotz (Sclerotinia bulborum), von der Sklerotienkrankheit (Sclerotium tuli- parum), der Botrytiskrankheit (Botrytis fpara- siticaj tulipae), der Ringelkrankheit (Peni- cillium spec.), der Nematodenkrankheit (Tylen- chus shyaziuthif dipsaci), der Narzissen fliege -1444^ An44446l6cl444 - «rätst yMämMM du W „ k. »itvesu, i: !<° . Mi! / -.-tn: Tr L t-..::u:-il: N. Aaser Handelsverlrai mA Sesleccelch vom 1T April 18ZK Von unserem O. 8.-Mitarbeiter Wohl selten hat ein Handelsvertrag, abge sehen vielleicht von dem mit Polen, schon in den einzelnen Phasen seiner Entstehung so regeS allgemeines Interesse gefunden wie der mit Oesterreich. Das ist kein Wunder, denn unsere handelspolitische Betätigung, vor allem in den letzten zwei Jahren, hat den Ab schluß nicht erreicht, wobei die Schwierigkeit in der Klärung der verschiedenen schwierigen Probleme die Hauptursache bildete. Es hat die ganze Welt auf den Gang der Verhandlungen geblickt und an hämischen Bemerkungen, ins- besonders zu dem scheinbaren Stocken der Arbeiten, z. B. im Jahre 1929, hat es nicht gefehlt. Unter diesen Umständen ist der Ab schluß eines Vertrages, vor allem eines solchen mit unserem Brudervolk besonders bemerkens wert und zeigt, daß die Beziehungen, die uns mit Oesterreich verbinden, wirklich so gut sind, wie es die beiderseitige Wirtschaftspresse behauptet, und wie es die anderen nicht wahr- haben wollen. Das Bemerkenswerte des neuen Vertrages ist, daß er in einer Zusammenfassung der zahlreichen, bisher zustande gekommenen Ver trägen mit Oesterreich feine besondere Stärke sieht. Alle die Kreise, deren Hauptinteresse im Außenhandel liegt, finden, das, was für die Gestaltung unseres Handelsverkehrs mit Oester reich rechtens ist, in diesem Vertrags vollzählig beieinander, ohne daß man auf verstaubte Gesetzbücher früherer Jahr« zurückzugreifen brauchte. In Oesterreich hat man den Abschluß des Vertrages gerade aus diesem Grunde beson ders begrüßt und es durchaus nicht verschmäht, diese Eigenschaft besonders anzuerkennen. Daß der Vertrag, wie die bisherigen, aus den Grundsätzen der persönlichen und sachlichen Meistbegünstigung errichtet worden ist, nimmt nicht Wunder, wo doch die Meistbegünstigung in jeder Form die Grundlage der deutschen Han delspolitik darstellt. Im übrigen enthält der neue Vertrag in seinen Tarifabreden vornehm lich Vergünstigungen sür die beiden Industrien von hüben und drüben, wobei auch die bis herigen Vergünstigungen bekanntlich die Vor aussetzung für den Abschluß des neuen Han delsvertrages bildeten und in vollem Umfange beibchalten worden sind. So sind auch die bisher schon auf land wirtschaftlichem Gebiete gewahrten Zollver günstigungen beiderseits beibehalten worden, indessen sind auch hier einige neue Positionen hinzukommen. Es hat sich eine Ermäßi gung des österreichijchen Zoll-, "--vq o «» -Lä«. N d! WM Ml rnwWMz sü 7 ml in Kimm; ich M kämri ä ml ist lisch lchl i:np. dich M oüiil dich «i :-s!Lx «ü» 8 Ä ÜLÄ Md H u» du »W ii v dÄi W-tzq : KrM bämH Ü! du Ä lm W kcklnd dich ü riech L-ichiMlt -irrni! «i!l chi f : sm! UWllllt!» B (Merodon spec., Eumerus spec.) ober der Wurzelmilbe (Rhizoglyphus echinopus) befallen oder des Befalls verdächtig sind, wird bis auf weiteres verboten. 8 2- Die Einfuhr von Blumenzwiebeln und Blumenknollen ist bis auf weiteres nur ge stattet, wenn jede Sendung von einem in deutscher Sprache abgefaßten Zeugnis eines amtlichen Pflanzenschutzsachverständigen des Ursprungslandes begleitet P, in dem bescheinigt wird, daß die Sendung von ihm untersucht und frei von den im § I genannten Krankheiten und Schädlingen befunden worden ist. 8 s- Die unmittelbare Durchfuhr von Blumen zwiebeln und Blumenkuollen unter Zollüber- wachung ist gestattet. Berlin, den 7. Juli 1930. »AL " - : .-«üiy D p '7.7 ' - .'.'/-L-.?- 7> --k^i SM k W >7 ' strl st - ÄW '7 '. -'-'.77. m zMl> r; r:-.» uz Ls W.
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