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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 45.1930
- Erscheinungsdatum
- 1930
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-193000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19300000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19300000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 45.1930
-
- Ausgabe Nr. 1, 2. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 2, 9. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 3, 16. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 4, 23. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 5, 30. Januar 1930 -
- Ausgabe Nr. 6, 6. Februar 1930 -
- Ausgabe Nr. 7, 13. Februar 1930 -
- Ausgabe Nr. 8, 20. Februar 1930 -
- Ausgabe Nr. 9, 27. Februar 1930 -
- Ausgabe Nr. 10, 6. März 1930 -
- Ausgabe Nr. 11, 13. März 1930 -
- Ausgabe Nr. 12, 20. März 1930 -
- Ausgabe Nr. 13, 27. März 1930 -
- Ausgabe Nr. 14, 3. April 1930 -
- Ausgabe Nr. 15, 10. April 1930 -
- Ausgabe Nr. 16, 17. April 1930 -
- Ausgabe Nr. 17, 24. April 1930 -
- Ausgabe Nr. 18, 1. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 19, 8. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 20, 15. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 21, 22. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 22, 29. Mai 1930 -
- Ausgabe Nr. 23, 5. Juni 1930 -
- Ausgabe Nr. 24, 12. Juni 1930 -
- Ausgabe Nr. 25, 19. Juni 1930 -
- Ausgabe Nr. 26, 26. Juni 1930 -
- Ausgabe Nr. 27, 3. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 28, 10. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 29, 17. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 30, 24. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 31, 31. Juli 1930 -
- Ausgabe Nr. 32, 7. August 1930 -
- Ausgabe Nr. 33, 14. August 1930 -
- Ausgabe Nr. 34, 21. August 1930 -
- Ausgabe Nr. 35, 28. August 1930 -
- Ausgabe Nr. 36, 4. September 1930 -
- Ausgabe Nr. 37, 11. September 1930 -
- Ausgabe Nr. 38, 18. September 1930 -
- Ausgabe Nr. 39, 25. September 1930 -
- Ausgabe Nr. 40, 2. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 41, 9. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 42, 16. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 43, 23. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 44, 30. Oktober 1930 -
- Ausgabe Nr. 45, 6. November 1930 -
- Ausgabe Nr. 46, 13. November 1930 -
- Ausgabe Nr. 47, 20. November 1930 -
- Ausgabe Nr. 48, 27. November 1930 -
- Ausgabe Nr. 49, 4. Dezember 1930 -
- Ausgabe Nr. 50, 11. Dezember -
- Ausgabe Nr. 51, 18. Dezember 1930 -
- Ausgabe Nr. 52, 25. Dezember 1930 -
-
Band
Band 45.1930
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- Gartenbauwirtschaft
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Zuli 1930 Erscheint wöchentlich I Zahrg. 1930 Neufestsetzung der Gebübren ^für die Untersuchung von bewurzelten Gewächsen, Kartoffeln, Kirschen und amerikanischem Obst bei der Einfuhr. — Gemüsebau im hessischen Staats- AUS 00W MhNlt! gebiet. — Die kommenden Tagungen des Jahres 1930. — Ueber die Kultur der Primula obconica. — Untersuchungen über den Nährstoffverbrauch und den Verlauf der Nah rungsaufnahme verschiedener Gemüsearten. — Persönliche Mitteilungen. — Bayerische Verbandstage. — Aus den Landesverbänden und Bezirksgruppen. — Marktrundschau. Veufeslsetzung der Gebühren für die Untersuchung von bewurzelten Gewöchsen, Kartoffeln, Kirschen und amerikanischem Obst bei der Einsuhr Die bislang geltenden Bestimmungen über die Art der Gebührenerhebung und über die Höhe der Gebühren, die bei der Einfuhr von bewurzelten Gewächsen, Kirschen, Kartoffeln und amerikanischem Obst für die an den Zoll eingangsstellen stattfindende Untersuchung er hoben werden, stammen aus dem Jahre 1887 und sind in der Verordnung über die Ein fuhr bewurzelter Gewächse aus den bei der Internationalen Reblauskonvention nicht be teiligten Staaten festgelegt. Hiernach werden von den Landesregierungen für jede Einlaß- telle Sachverständige bestellt, denen die Unter- uchung obliegt. Der Absender der unter- uchungspflichtigen Ware hat sich vor der Unter- uchung zur Tragung der Kosten zu verpflichten und den Empfänger der Sendung zur Ent richtung der Gebühren zu beauftragen. Der Sachverständige erhält für seine Arbeit eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird und den Höchstbetrag von 12 RM. je Tag nicht übersteigen darf. Die Gebühren werden von dem Zollamt, bei dem die Untersuchung stattgefunden hat, eingezogen und dem Sach verständigen ausgezahlt. Es bedarf keines weiteren Beweises, daß diese Bestimmungen heute längst überholt sind. Unter den vielen Nachteilen, die sich im Lauf der Zeit gezeigt haben, seien nur zwei ange führt. Da der Sachverständige nach Stunden bis zur Erreichung des genannten Höchstsatzes bezahlt wird, ist die unvermeidliche Folge, daß die ersten im Laufe eines Tages zur Unter suchung kommenden Sendungen zwar die Ge bühr tragen, daß dann aber, wenn der Höchst satz erreicht ist, alle anderen im Laufe dieses Tages zur Untersuchung kommenden Sendun gen gebührenfrei bleiben. Infolgedessen ver teilen sich die Unkosten in höchst ungleich mäßiger Weise auf die einzelnen Firmen; wer früh am Tag kam, mußte zahlen, wer spät kam, ging frei aus. Zweitens entsprach die dem Sachverständigen gewährte Ver gütung, die seit ihrer Festsetzung unverändert geblieben war, in keiner Weise mehr der Arbeitsleistung, die der heutige Massenbetrieb gegenüber jenen weit zurückliegenden und ver hältnismäßig ruhigen Zeiten von dem Sach verständigen forderte; es ist nichts Ungewöhn liches, daß in den Haupteinsuhrzeiten der Kartoffeln, der Kirschen, des amerikanischen Obstes die Sachverständigen nicht etwa acht bis zehn Stunden, sondern 16—20 Stunden des Tages in Anspruch genommen werden müssen. Die Reichsregierung hat daher die ganze Gebührenfrage neu geregelt und soeben mit Zustimmung des Reichsrates eine entsprechende Verordnung herausgebracht, die am 15. Juli in Kraft tritt. Als grundlegender Unterschied gegenüber der alten Bestimmung wird der Gebührenberechnung nicht mehr die für die Untersuchung aufgewendete Zeit, sondern das Gewicht der Sendung zugrunde gelegt. Nur auf diese Weise läßt sich ein« gleichmäßige Her anziehung aller einführenden Firmen zur Tra gung der Unkosten erreichen. Die neue Ver ordnung setzt für die Einheit (KZ) der unter suchungspflichtigen Waren Einheitssätze fest, die je nach der Art der Ware schwanken. Es werden folgende Sätze erhoben: 1. für die Untersuchung bewurzelter Gewächse für je 1 KZ des Reingewichts ein Einheitssatz von 0,01 RM., für jede Sendung aber mindestens 1 RM.; 2. für die Untersuchung von Kartoffeln für je 1 KZ des Reingewichts ein Ein heitssatz von 0,001 RM., für jede Sendung aber mindestens 1 RM.; 3. für die Untersuchung von Kirschen für je 1 KZ des Reingewichts ein Einheits satz von 0,003 RM., für jede Sendung aber mindestens 1 RM.; 4. für die Untersuchung von Aepfeln (so weit sie aus Amerika, Australien, Tas manien, China, Japan oder Hawai stam men), für je ein Packstück bis 35 KZ 0,05 Reichsmark, für ein Packstück über 35 0,10 RM., für die Untersuchung sonstiger Obstsendungen für je 1 KZ des Reinge wichts ein Einheitssatz von 0,003 RM., in allen Fällen sür jede Sendung minde stens 1 RM. Die sür die Untersuchung der Sendungen notwendigen Manipulationen, also das Ab- und Wiederaufladen der Sendungen, die Hand reichung bei der Untersuchung, das Oeffnen und Wiederverschließen der Sendungen ist Sache des Empfängers. Die Gebühren werden von dem Zollamt, bei dem die Untersuchung stattfindet, eingc- zogen und an die Landeskassen abgeführt. Die Sachverständigen werden in Zukunft un mittelbar von den Landesregierungen ent lohnt. Verordnung zur Verhütung der Einschleppung von Srnnlheilen der ÜadelholzpslanM In Nr. 25 der „Gartcnbauwirtschaft" haben wir bereits die Bedeutung der Ver ordnung eingehend gewürdigt. Wir ver öffentlichen nachstehend den Wortlaut der im RGBl. v. 14. Juni 1930 bekannt- gegebenen Verordnung. Auf Grund des ß 2 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Bundesgesetzbl. S.317) wird hiermit verordnet: 8 i Die Einfuhr von Nadslholzpflanzen der Gattungen Abies (Tanne), Picea (Fichte), Pi- nus (Kiefer), Pseudotsuga und Tsuga sowie von Teilen solcher Pflanzen wird bis auf weiteres verboten. 8 2 Di« Einfuhr anderer als der im Z 1 ge nannten Nadelholzpflanzen oder von Teilen solcher Pflanzen ist bis auf weiteres nur ge stattet, wenn sie für sich allein oder mitein ander gemischt, verpackt sind und wenn jede Sendung von einem in deutscher Sprache abgefaßten Zeugnis eines amtlichen Pflanzen- fchutzsachverständigeu des Ursprungslandes be gleitet ist, in dem bescheinigt wird, daß di« Sendung von ihm untersucht ist und Pflanzen der im Z 1 genannten Gattungen oder Teile von solchen nicht enthält. 8 3 Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Ausnahmen von den Vor schriften der ZZ 1, 2 zulassen. 8 Dre unmittelbare Durchfuhr von Nadel holzpflanzen und Teilen solcher Pflanzen unter Zollüberwachung ist gestattet. Berlin, den 3. Juni 1930. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Schiele Der Reichs mini st er der Finanzen In Vertretung: Schäffer. handelspolitische Semerlungen unserm L. S.-Mitarbeiter Von Verschiedene Anzeichen sprechen dafür, als ob wir wirklich vor ejner Neuorientierung unserer Handelspolitik ständen, die so oft angekündigt, aber nie in lichtvolle Erschei nung getreten ist. Jedenfalls hat man auch in Kreisen, die bisher auf das System unserer Handelspolitik mit dem Kernstück der Meist begünstigung geschworen haben, ein Haar in der Sache gefunden, und auch Wirtfchaftsführer, die nicht der Landwirtschaft und dem Garten bau angehörcn, haben sich mehrfach ziemlich betreten über die Auswirkungen einer Meist begünstigung geäußert, die nicht zuletzt auch ihrerseits Anteil daran hat, daß eS mit uns und unserem Außenhandel so gar nicht recht vorangehen will. Uebrigens kein Wunder, wenn man sieht, daß wir auf Grund dieses magischen Wortes „Meistbegünstigung" nun ohne jede Gegen leistung alles das, was in jahrelangen Kämp fen von uns abgcrungen worden ist, auch solchen Ländern geben müssen, die zufällig das Glück haben, mit uns einen Handelsver trag schließen zu dürfen und uns darin auch ihre sogenannte Meistbegünstigung anbieten, mit der aber gewöhnlich nicht viel zu machen ist. Denn gar nicht selten sind es auch Staa ten, die gerade unmittelbar vor dem Ab schluß mit uns ihren Zolltarif in einer Weise nach oben revidiert haben, daß das Wort Prohibitivzoll das durchaus nicht ausdrückt, was in diesem fabelhaften Zolltarif nun drin steckt. Aber der Form ist genügt, auch wir bekommen Meistbegünstigung von einem Lande, das uns auf dem Gebiete seines Zollschutzes keinerlei Ermäßigungen bieten kann, außer, daß es seine noch weiter gesteigerten Maximal zölle uns gegenüber freundlichst nicht zur An wendung bringt. Man sollte annchmen, daß dies der ge sunden Erwägung nicht stichhält, indessen ist die Handelspolitik in aller Welt, wenigstens fast in aller Welt, auf diesem „Grundsatz" der Meistbegünstigung aufgebaut und vor Ab lauf langfristiger Verträge gibt es prak tisch keine Aenderung. — Das ist richtig! Aber vorbereiten, Baustein auf Baustein zusammentragen, daß wir Material zusammen bekommen, um zu zeigen, daß es auch andere Dinge gibt als Meistbegünstigung. Mag die Meistbegünstigung den Ländern, die sich an den Segnungen eines gewonnenen Krieges er bauen, die gewünschten Vorteil« bringen. Für uns liegen die Dinge anders und die Frage, ob Meistbegünstigung oder nicht besser Gegen seitigkeit, ob Zolltarif wie bisher oder nicht Zweispaltcntarif, das sind Dinge, die uns durchaus interessieren sollten. Der Garten bau jedenfalls hat alle Veranlassung, sich einem Wirtschaftssystem gegenüber skeptisch zu verhalten, das niedrige Zölle für Obst und Gemüse, Blumen und Zierpflanzen nicht nur dem Lande einräumt, das diese mit uns aus gehandelt hat, sondern jedem anderen, das sich rühmen kann, mit eurem Land wie dem Deutschen Reich, einen Warenaustausch zu pfle gen, der sich auf dem Grundsatz der Meistbe günstigung ausbaut. Der Einwand, man wäre rückständig und verfalle in die mittelalterlichen Gepflogen heiten der sogenannten Gegenseitigkeit, zieht wirklich nicht. Unsere Wirtschaftslage ist so schlecht, wie sie zu keinem Zeitpunkt des Mit telalters je gewesen ist. Und da fordert es. die Not des Vaterlandes, auf Mittel und Wege zu sinnen, die weniger hergebracht als in der Lage sind, uns zu helfen! Und dar auf kommt es an. Gewaltige Zollerhöhnng — in den Vereinigten Staaken! Der neue Hochschutz-Zolltarif der Ver einigten Staaten ist trotz des wiederholten Protestes Deutschlands und weiterer 37 Staa ten in Kraft gesetzt worden. Infolge der Höhe der bisherigen Zollsätze und der schar fen Pflanzenjchutzbestimmungen war die Aus fuhr deutjcher Gartenbauerzeugniss« nach den Vereinigten Staaten gegenüber der Vorkriegs zeit in den letzten Jahren stark zurückgegan gen. Eine Ausnahme hiervon bildeten erst klassige Maiblumentreibkeime, di« bei einem Zollsatz von zwei Dollar für 1000 Stück in größeren Mengen abgesetzt werden konnten. Rasmussens 8p8r!sIIr!«»»svr kvUv», ölizoa klackslkolrerreuzni». ^ucst beim koaeaamitrick cker Lilrier- u. Vrübbeetirarten ckaapSanrsnunsckSM.HoknsLkutnmM«! korckvra 8ie kortsnkrei kroapekt mit An erkennungen erater Eartenksubetrisbv Ssrinurssn S c». »i-mdurg 13. vonrn 8VierksnwsppS«pr vokrn s keMenpNsnrer stur klumsn- nnä üswüseptwnren unsnt- bsttrliod. 8o urteilen küdrsnäs staek- wuts: „Okas Uoidenpklaorer nickt mekr konkurrenrkäkig". tiutaelUsa unä ?ro- Lpsut postkrsi. p. »4. vokrn Nackk., Wsssoldursn 1 LtsttÄünger psekSvng pßsrsssung XuUSung uuck gvmiscMvn vung in bsstsr tzualitLt uock jscksr gsvünsoktsa tlsags liefern Ssrlln V 17, ?er->iu8Str. IV-1Z. Islspkon: ^.ockrsas 2508/09. Wir vsrgütsn ru»vit su» rpsrkvntvn: gl/gho Zinsen kür Drsimonstsgsia Zt/zo/s „ „ Mnmonstsgeia 3->,o „ „ ILglivkes 6eIÄ kür SuMsdvn in IsuksnSvr «veknung mit «sgUcksr küttigksi» vergüten «ir rurrei»: 2inssn Osutseks Qsrtendsu-KreSit Hktisngsseüseksft Durch die jetzt erfolgte Erhöhung des Zolles aus sechs Dollar pro 1000 Stück ist die Aus- fuhrmöglichkeit auch für diese Erzeugnisse unterbunden worden. Wir haben die zuständigen Stellen ge beten, schärfsten Protest gegen diese erneute Beschränkung unserer ohnehin geringen AnD- fuhrmöglichkeiten einzulegen und werden über diese Angelegenheit in der „Gartenbauwirt- jchaft" weiter berichten. Englisches Einfuhrverbot sür deutsche Kirschen Die Einfuhr deutscher Kirschen nach Eng land ist, wie Preß Association mitteilt, vom 8. Juli ad verboten worden, da durch die In spektoren des Landwirtfchaflsministeriums fest- gestellt worden fei, daß deutsche Kirschenladungen mit der Larve der Kirschbaumfliege infiziert ge wesen seien. Mumeu- UM MsureuWMer, MrlenEMNreMen u. rnes- KLUK- b VLLÄLUMA-L LMS^MLS^ MZsbMLr »»Sei sm 24.-26. LuMst in «aeMnvurS 8Mtt
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