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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 57.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 57.1940
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 2, 11. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 3, 18. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 4, 25. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 5, 1. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 6, 8. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 7, 15. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 8, 22. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 9, 29. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 10, 7. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 12, 21. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 13, 29. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 14, 4. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 15, 11. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 16, 18. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 17. 26. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 18, 2. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 19, 9. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 21, 23. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 22, 30. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 23, 6. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 24, 13. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 25, 20. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 26, 27. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 27, 4. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 28, 11. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 29, 18. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 30, 25. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 31, 1. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 32, 8. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 33, 15. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 34, 22. August 1940 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 36, 5. September 1940 1
- Ausgabe Nummer 37, 12. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1940 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1940 1
-
Band
Band 57.1940
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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4 Ur. 15. 11. Lpr» 1,40. Beilage „Steuer- und -^rbeitsrechtliche kundlchau" ^Ir. 4 er Wert der Sachbezüge ist mit Wirkung vom . 1935 durch Erlaß des Reichsministers der Der 1 «) d) c) sorgt «D c) a) d) Rentenversicherung bei Einsatz im Krieg daß das lei . . 3000 RM. betragen , kommen des Kalenderjahres, das dem Veranla- gungszcitpunkt vorangeht. Für die Hmiptveranla« gung nach dem Stand vom 1. Januar 1940 ist das Einkommen des Kalenderjahres 1939 zugrunde- zu legen. Dieses Einkommen bleibt für den ganzen Hauptveranlagungszeitraum maßgebend. Im Rah men der Vorschrift, wonach das Einkommen des letzten Kalenderjahres nicht mehr als 3000 RM. für die Ehefrau um 80 vom Hundert, für jedes Kind bis zum 0. Lebensjahr um je SO v. H., für jedes Kind vom 6. bis 14. Lebensjahre um je 40 v. H., für jedes Kind im Mter von mehr als 14 Jahre Nm je SO v. H. Finanzen vom 29. 11. 1934 (S. 2015—6111) für die Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn wie folgt festgesetzt worden: 1. Volle freie Station (einschließlich Wohnung, Heizung und Beleuchtung): 2. Bei teilweiser Gewährung von Kost und - Wohnung sind anzurechnen: Wohnung mit zwei Zehntel, erstes und zweites Frühstück mit ein für weibliche Hausgehilfen, Lehrmädchen und sonstige gering bezahlte gewerbliche Und land wirtschaftliche weibliche Arbeitskräfte monat lich 25 NM., für männliche Hausgehilsen, Lehrlinge, Ge werbegehilfen, landwirtschaftliche Arbeiter und sonstige gering bezahlte gewerbliche und landwirtschaftliche männliche Arbeitskräfte, die nicht der Angestelltenversicherung unter liegen, monatlich 35 RM., für Gewerbegehilfen und sonstige männlich« und weibliche gewerbliche und landwirtschaft liche Arbeitnehmer, monatlich 45 RM., für Angestellte höherer Ordnung, z. B. Werk meister, Gutsinspektoren, monatlich 60 RM. Die Oberfinanzpräsidenten oder die Finanz ämter können bei den vorstehenden Sätzen einen Zuschlag oder einen Abschlag von höchstens 20 v. H. vornehmen. Die Oberfinanzpräsidenten können, so weit es die örtlichen Verhältnisse erfordern, auch eine andere Gruppencinteilung für die Bewertung der vollen freien Station (oben Ziffer 1), der Unterteilung der vollen freien Station (oben Ziffer 2) und der Zuschläge für Familien angehörige (oben Ziffer 8) für ihren Bezirk vor nehmen. Soweit Sachbezüge nicht bewertet sind, haben die Oberfinanzpräsidenten nach Verhand lung mit den Oberversicherungsämt-rn und den benachbarten Oberfinanzpräsidenten die Bewertung vorzunehmen. Sind zwischen Arbeitgeber Und Arbeitnehmer höhere als die vorstehend bezeichneten Sätze vorgesehen worden (z. B. in Tarifverträgen oder Tarifordnungen), so sind diese Sätze der Steuer- berechnung zugrunde zu legen. Die nationalsozialistische Staatsführung . _ dafür, daß die Volksgenossen, die als Soldaten an der Front stehen oder im Innern zu besonderen Aufgaben eingesetzt werden, möglichst keine sozial politischen Nachteile erleiden. Diesem Zweck diensst bezüglich der Invaliden- und der AngestelltenveLr sicherung folgende Regelungen: st betragen haben darf, ergeben sich für die Land- und Forstwirtschaft mit Rücksicht auf die einkommen steuerrechtliche Sonderbehandlung des landwirt schaftlichen Einkommens gewisse Besonderheiten: Bekanntlich werden nach § 13 Absatz 3 des Ein kommensteuergesetzes die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nur dann im vollen Umfang zur Einkommensteuer hevangezogen, wenn das Einkom men (Gesamteinkommen) den Betrag von 8000 RM. übersteigt. Uebevstetgt das Gesamteinkommen diesen Betrag nicht, so werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Einkommensteuer nur her angezogen, soweit sie den Betrag von 3000 RM. übersteigen. Verluste aus Land'- und Forstlpirt- schaft dürfen bei Ermittlung ides Einkommens nur ausgeglichen oder abgezogen werden, wenn sie 1000 RM. übersteigen. Diese Bestimmung des § 13 Ms. 3 des Einkom mensteuergesetzes stellt lediglich eine Tarifivor- schrift für die Berechnung der Einkommensteuer dar. Für die Frage, was als Einkommen im Sinne der Vorschrift über die Gewährung eines weiteren Freibetrages von 10000 RM. für die Bermägensteuer gilt, bleibt die Sonderregelung des 8 13 Einkommensteuergesetzes außer Betracht. Die Einkünfte ans Land- und Forstwirtschaft sind also in jedem Falle voll anzusetzen. Etwaige Ver luste sind ohne Rücksicht auf ihre Höhe auszuglei chen. Beispiel: -4: Der Steuerpflichtige hatte im Jahre 1939 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2500 RM. Einkünfte aus Kapitalvermögen . . . 1000 RM. Sonderausgaben 100 MM. Bei >der Veranlagung der Einkommensteuer bleiben die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 2500 RM. außer Ansatz. Für die Frage, Die Versicherungspflicht hänge davon ab, ob das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäf tigungsverhältnisses anzunehmen sei. Ein solches liege nach der ständigen Rechtsprechung des Reichs versicherungsamtes dann vor, wenn die betreffende Person zu ihrem Auftraggeber in einem wirtschaft lichen und persönlichen Abhängigkeitsverhältnis stehe. Die Frage, ob die wirtschaftliche Abhängig keit bei dem Prüfer H. zu bejahen sei, könne im vorliegenden Falle dahinstehen; denn gegen die An nahme des weiteren Erfordernisses des persönlichen Abhängigkeitsverhältnisfes spräche eine größere Zahl wesentlicher Umstände. Für H. habe keine Ar beitspflicht und keine Arbeitsbereitschaftspflicht be standen, da er nicht verpflichtet gewesen sei, Prü fungen jederzeit durchzuführen, sie vielmehr jeweils habe ablehnen können, ohne einen Ersatzmann zu stellen und ohne damit schadensersatzpflichtig zu werden. Stehe dies fest, so fehle ein wesentliches Merkmal eines Dienstverhältnisses. Es sei weiter zu berücksichtigen, daß auch leine Beschäftigungs- Pflicht des Auftraggebers bestanden hätte, da dieser nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer als Prüfer tatsächlich zu beschäftigen. Der Beschwerde führer tz. sei überdies für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen allein voll verant wortlich gewesen und hätte sogar für evtl. Schäden selbst haften müssen. Ans diesem Grunde heraus habe man später die Haftpflichtversicherung für Prüfer eingeführt, deren Kosten diese selbst zu tragen hätten. Auch der Umstand, daß H. weder für eine bestimmte Zeitspanne bestellt morden sii, auch keine Kündigung vorgesehen ist, die Bestellung vielmehr vom Auftraggeber jederzeit hätte wider rufen werden können, sei wesentlich. Endlich hebt das Reichsversicherungsamt hervor, daß weder die Bestallnngsurkunde des Prüfers noch die ergan genen Dienstanweisungen ein Verbot der DoMl- tätigkeit enthalten. Die Dienstanweisungen enthal ten nur Angaben darüber, daß die Tätigkeit des Prüfers zu überwachen und Unstimmigkeiten zu melden seien. Diese Tatsachen lassen jedoch nicht auf das Vorliegen eines eigentlichen Dienstverhält nisses zwischen Prüfer und Auftraggeber schließen. Von Bedeutung sei der Umstand, daß die Be stallungsurkunde ausdrücklich festellt, daß kein An gestelltenverhältnis zum Prüfer begründet werde. Das zwischen Prüfer und Gartenbauwirtschafts verband bestehende Verhältnis sei nach allem so lose, daß man es mit dem zwischen einem Sachver ständigen und seiner Amtsstelle bestehenden ver gleichen könne, der gegenüber er gegen bestimmte Vergütungssätze Gutachten erstatte. Die gartenbau lichen Zusammenschlüsse hätten bei Schaffung ihrer Organisation nicht beabsichtigt, feste Vertragsver hältnisse zwischen den Prüfern und den Gartenbau wirtschaftsverbänden zu schaffen, da sie in der Be setzung der Prüferposten stets freie Hand haben wollten. Unter Berücksichtigung aller dieser im einzelnen erörterten Tatsachen stellt das Reichsversicherungs amt zusammensasfend fest, daß das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach den gegebenen Tatsachen verneint werden müßte. Da mit entfalle die Versicherungspflicht, ohne daß es einer Nachprüfung der Frage darüber bedurfte, ob die Tätigkeit des Prüfers eine Versicherungspflicht unterstellt — angestellten- oder invalidenversiche rungspflichtig — sein würde. Die oben wiedergegebene Entscheidung kann nur begrüßt werden; denn sie bringt eine erfreuliche Klarheit in die bisher bestehende Rechtsunsicherheit und würdigt die gegebene Rechts- und Sachlage in durchaus zutreffendem Sinn. Alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zuflietzen, bilden Arbeits lohn und Unterliegen daher dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Es ist nicht notwendig, daß die Ein nahmen in Geld bestehen. Vielmehr gehören zuP Arbeitslohn alle in Geldeswert bestehenden Güter, so insbesondere der Bezug von freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, freier Kleidung und sonstigen Sachbezügen. 2ur Loknstsirsrsinstu/uns Bewertung der Sachbezüge Oer?rü/sr von OartsnbQusirsuFnissSN Zur Invalidenversicherungspflicht ob ein besonderer Freibetrag bei der Veranlagung der Vermögensteuer zu gewähren ist, muffen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft voll an gesetzt werden. Der Steuerpflichtig« hat daher ein Einkommen von mehr als 3000 RM. bezogen, so daß die Gewährung eines besonderen Freib'etrages nicht in Betracht kommt. 8: Der Steuerpflichtige hatte im Jahre 1939 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 4000 RM. Einkünfte aus Kapitalvermögen . . . 2000 RM. Sonderausgaben - 500 RM. Bei der Veranlagung der Einkommensteuer sind neben den Einkünften aus Kapitalvermögen nur 1000 RM. der Einkünfte aus Land- und Forst wirtschaft anzusetzen, so daß nach Abzug der Son derausgaben ein Einkommen von 2500 RM. zur Einkommensteuer herangezogen dwird. Für die Frage der Goivährung eines weiteren Freibetra- ges für die Vermögenstmer wird das volle Ein kommen ans Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 4000 RM- zugrunde gelegt. Es ergibt sich so mit ein Einkommen von 5500 RM. Der besondere Freibetrag wird daher nicht gewährt. L: Der Steuerpflichtige hatte im Jahr« 1939 Verlust aus Land- und Forstwirtschaft 900 RM. Einkünfte aus Gewerbebetrieb .... 3500 RM. Sonderausgaben 100 RM. Da der Verlust aus Land- und Forstwirtschaft weniger als 1000 RM. beträgt, kommt bei der 'Ermittlung der Einkommensteuer ein Verlustaus gleich nicht in Betracht. Die Einkommensteuer ist also nach einem steuerpflichtigen Einkommen von 3400 RM. zu berechnen. Für die Frage, ob dem Steuerpflichtigen ein besonderer Freibetrag für die Vevmögensteuer zu gewähren ist, muß der Verlust aus Land- nnd Forstwirtschaft ohne Rück sicht auf seine Höhe zum Ausgleich zugelaffen wer den. Das Einkommen des Steuerpflichtigen be trägt somit nur 2500 RM. In diesem Falle muß glso der besondere Freibetrag von 10 000 RM. ge währt werden. (Vgl. Runderlaß des Reichsmini sters der Finanzen vom 10. Februar 1940, Reichs steuerblatt 1940 S- 201 ff.) 100 000 RM. betragen. Wie unter Ziffer 2 erwähnt, ist Vorausftzung für die Gewährung des besonderen Frcibctrages, ' "chte Jahreseinkommen nicht mehr als betragen hat. Maßgebend ist das Ein- Zehntel, Mittagessen mit drei Zehntel, Nach mittagskaffee mit ein Zehntel und Abendessen mit zwei Zehntel der zu 1. bezeichneten Sätze. 3. Wird die freie Station nicht nur Lem Arbeit nehmer allein, sondern äuch seinen. Familien angehörigen gewährt, so erhöhen sich die in 1. und 2. genannten Beträge: Die Frage, ob die Prüfer von Gartenbauerzeug nissen für ihre Tätigkeit invattdenversicherungs- pslichtig sind oder nicht, ist in der vergangenen Zeit häufig Gegenstand von Erörterungen gewesen, ohne daß eine eindeutige und klare Entscheidung hier über vorlag. Diese Entscheidung ist nunmehr er gangen. Das Reichsversicherungsamt hat durch Entschei dung vom 15. Dezember 1939 (III -^V. 18/39 88) als höchste Instanz in einem zur Entscheidung vor- gelegten Fall ausdrücklich festgestellt, daß eine In« valioenversicherungspflicht der Prüfer von Garten« bauerzeugnissen nicht besteht. Die Entscheidung, die ausdrücklich als grundsätzliche Entscheidung bezeich net ist, trägt den Leitsatz: „Die bei den Bezirks abgabestellen der Gartenbauwirtschaftsverbände nebenamtlich bestellten Prüfer, die die von den Er zeugern angelieferten Gartenbauerzeugnisse auf vor schriftsmäßige Sortierung und Verpackung zu über prüfen haben und für ihre Tätigkeit Gebühren als Entschädigung für Zeitaufwand erhalten, sind nicht versicherungspflichtig." Es lag folgender Sachverhalt vor: Ein früherer Dreher, der zur Zeit eine kleine Landwirtschaft betreibt, war von Anfang bis Mitte August 1936 nebenamtlich als Prüfer von Garten- bauerzeugniffen bei einer Bezirksabgabestelle tätig. Die Landesversicherungsanstalt M. hatte nach Prü fung der Sach- und 'Rechtslage beim zuständigen Versicherungsamt beantragt, die Beschäftigung des Prüfers als invalidenversicherungspflichtig festzu stellen. Das Versicherungsamt hatte diesem Anträge nicht entsprochen, vielmehr dahin entschieden, daß weder Jnvalidenversicherungs- noch Angestellten versicherungspflicht bestehe, da der Prüfer in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Hier gegen hätte der Prüfer selbst Beschwerde eingelegt, die dem Reichsversicherungsami zur Entscheidung vorgelegt wurde. > Das Reichsversicherungsamt führte in den Ent scheidungsgründen zur Rechtfertigung der Ent scheidung aus: Bei der Veranlagung der Vermögensteuer blei ben für jeden Steuerpflichtigen 10 000 RM. des Gesamtvermögens steuerfrei. Verheirateten Steuer pflichtigen wird außerdem ein weiterer Freibetrag von 10 000 NM. für die Ehefrau gewährt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Die ser Freibetrag bleibt auch dann erhalten, wenn der Ehegatte, für den der Freibetrag gewährt wird, verstorben ist. Er kommt jedoch in Wegfall, wenn Ler überlebende Ehegatte sich wieder verheiratet. Ferner erhält der Steuerpflichtige für jedes min derjährig« Kind und für jeden anderen minderjäh rigen Angehörigen einen weiteren Fverbetrag von 10 000 RM., wenn die Kinder oder anderen Ange hörigen zu seinem Haushalt gehören oder überwie gend auf seine Kosten unterhalten und erzogen werden. Minderjährige Kinder und andere minder jährige Angehörige gehören zum Haushalt des Steuerpflichtigen: 1. wenn sie bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung des Steuerpflichtigen seine Woh nung teilen öder 2. sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung zur Erziehung oder Ausbildung, zum Besuch von Verwandten oder zur Erholung auf halten. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt: a) bei minderjährigen Angehörigen des Reichs arbeitsdienstes bis zum außerplanmäßigen Truppführer oder bis zur außerplanmäßigen Gehilfin, b) bei minderjährigen Angehörigen der Wehr macht, c) bei minderjährigen Angehörigen der ^-Ber- fügungstruppe, ck) bei minderjährigen Mädchen, die das Pflichtjahr ableisten. Auf Antrag wird dem Steuerpflichtigen der wei tere Freibetrag von 10 000 RM. auch für volljäh rige Kinder und für andere volljährige Angehörige gewährt, die überwiegend auf Kosten des Steuer pflichtigen unterhalten und für einen Beruf aus gebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Erziehung gehört auch die Berufsausbil dung. Als Berufsausbildung gelten auch: 1. die Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst bis zum außerplanmäßigen Truppführer oder bis zum außerplanmäßigen Gehilfen, 2. die Zugehörigkeit zur Wehrmacht bis zum Ge freiten (nicht Obergefreiten, Stabsgefreiten usw.) oder bei Fahnenjunkern bis zum Ober fähnrich, 3. die Zuä «Hörigkeit zur ^--Verfügungstruppe bis zum ff-Mann, 4. die Ausbildung in der Hauswirtschaft gegen Lehr- oder Schulgeld. Die Tätigkeit in der Landhilfe oder die Ablei stung des Pflichtzahres sind keine Berufsausbil dung. Weitere 10000 RM. des Gssamtvermögens sind steuerfrei, wenn di« folgenden Voraussetzungen sämtlich gegeben sind: 1. Der Steuerpflichtige muß Wer 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein. Ist der Lebensunterhalt zusammenveranlagter Ehegatten überwiegend durch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau bestritten worden, so genügt es, wenn nicht der Ehemann, sondern die Ehefrau über 60 Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig ist. 2. Das letzte Jahreseinkommen darf nicht mehr als 3000 RM. betragen haben. 3. Das Gesamtvcrmögen darf nicht mehr als Vsran/aFunA Vsrmö§snstsusr Gewährung von Freibeträgen 1. Einsatz in der Wehrmacht. Sämtlich« Bezüge, die Angehörige der Wehrmacht während des jetzigen besonderen Einsatzes erhalten, sind nicht Entgelt im Sinne des 8 160 der RVO. Für sie sind daher keine Beiträge zu entrichten. Dies gilt insbesondere für etwaige Zahlungen, die einem einberufenen Gcfolgschaftsmitglied von dem Unter nehmer gewährt werden. Die Zeiten des besonde ren Einsatzes der Wehrmacht werden für die Er füllung der Wartezeit angerechnet und erhallen die Anwartschaft (Ersatzzeiten). Diese Ersatzzeiten stehen Pflichtbeiträgen gleich. Den Versicherten werden nach Eintritt des Versichernngsfalles für die Zeit des besonderen Einsatzes der Wehrmacht aus Mitteln des Reiches Stelgerungsbeträge ge- währt. Sind für diese Zeit Beiträge entrichtet worden, so werden auch für sie Steigerungsbeiträge gewährt. 2. Einsatz im Luftschutz. Vor Aufruf des Luftschutzes berührt eine kurzfristige Heranziehung (nicht länger als zwei Arbeitstage) ein bestehendes Sozialversicherungsverhältnis nicht. Während einer langsristigen Heranziehung hat jedoch der Unternehmer die Beiträge allein zu tragen. Freiwillig Versicherten sind die Beiträge auf Antrag vom Reich zu erstatten. Nach Aufruf des Luftschutzes gilt für die Angehörigen des Luft« schutzwarndienstes, des Sicherheit?- und des Hilfs dienstes I., II. und III. Ordnung sowie eines be stimmten Teils des Flugmeldedienstes folgendes: Für die Rentenversieberung finden di« Vorschriften sinngemäß Anwendung, die für die Angehörigen der Wehrmacht während des besonderen Einsatzes gelten; s. oben Nr. 1. 3. Einsatz auf Grund der Notdienst verordnung vom 15. Oktober 1938. Ein kurzfristiger Notdienst (nicht länger als drei Tage) berührt ein bestehendes Sozialversiche rungsverhältnis nicht. Werden bei langfristi« gern Notdienst die bisherigen Dienst« bezüge von der früheren Beschäfti gung s stelle weitergezahlt, so bleibt das hestehende Sozialversicherungsverhältnis un berührt. Findet eine derartige Weiterzahlung nicht statt und wird zwischen dem Dienstleistungs empfänger und dem Notdienstpflichtigen ern einem Arbeitsvertrag entsprechen des Beschäftigungsverhältnis be gründet, so finden für die Sozialversicherung die allgemeinen Vorschriften sinngemäß Anwendung. Jedoch bleiben Personen, die vor der Heranziehung zum Notdienst der Versicherungspflicht in der An gestelltenversicherung unterlagen, aber auf Grund des Notdienstes.eine invalidenversicherungspflich tige Beschäftigung ausüben, in ihrem bisherigen Versicherungszweig versichert; maßgebend für die Höhe ^s Beitrages ist der zuletzt an den bis herigen Versicherungsträger gezahlte Beitrag. Wird zwischen dem Dienstleistungsempfänger und dem Notdienstpflichtigen kein einem Ärbeitsvertrag entsprechendes Arbeitsverhältnis begründet, so gelten für die Rentenversicherung die Vorschriften sinngemäß, die für die Angehörigen der Wehrmacht während des besonderen Einsatzes erlassen sind; siehe oben unter Nr. 1. War der Notdienstpflich tige bei Eintritt in den langfristigen Notdienst nicht rentenversicherungspflichtig, so bleibt er weiter versicherungsfrei. 4. Einsatz nach der Verordnung zur Sicher st ellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer ktaats« politi scher Bedeutung vom 13. Fe bruar 1939. Dienstverpflichtete, die un mittelbar vor ihrer Dienstverpflichtung angc- stelltenversicherungspflichtig- waren, aber auf Grund der Verordnung vom 13. Februar 1939 für eine zeitlich begrenzte Dauer eine inva lidenversicherungspflichtige Beschäftigung ansüben, bleiben für die Dauer ihrer Dienstverpflichtung in ihrem bisherigen Versicherungszweig versichert. In allen anderen Fällen, also insbesondere auch bei zeitlich unbegrenzter Dienstpflicht, gelten für die Dienstpflichttätigkeit die allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung. Or. Aautie. Aenderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung Eine Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 12. 12. 1939 (RGBl. I S. 2414 bringt einige Aenderungen in der gesetzlichen Kranken versicherung. Die wichtigsten Veränderungen sind folgende: 1. Nach 8 216 Abs. III der Reichsversicherungs- ordnung ruht der Anspruch auf Krankengeld, so lange die Arbeitsunfähigkeit der Kaffe nicht ge meldet wird; dies gilt jedoch nicht, wenn die Mel dung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Diese Vorschrift ist jetzt durch folgende Bestimmung ergänzt worden: Ist die Meldung nicht rechtzeitig erstattet, so kann der Kassenleiter in besonderen Ausnahme fällen Krankengeld für die zurückliegende Zeit für längstens eine Woche vor der Meldung zubilligen. 2. 8 383 der RVO. bestimmte bisher, daß bei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Kranken hilfe keine Beiträge zu entrichten sind. Für eine Versicherte sind während des Bezugs von Wochen, und Schwangerengeld Beiträge so lange nicht zu entrichten, als sie nicht gegen Entgelt arbeitet. Die Vorschrift ist nunmehr durch folgende Rege lung ersetzt worden: „Rei Arbeitsunfähigkeit find fiir die Däner »er »ranken, Hilse kein« Beiträge zn entrichten. Dies gilt nicht, wenn nnd solange der Versicherte während der Krankheit Ar beitsentgelt erhält. Das gleiche gilt sür eine Versicherte, wenn und solange sic Wochengeld bezieht oder in den legten b Wochen »or und in den ersten g Wochen nach der Nicderknnst infolge der Schwangerschaft oder ter Niederkunft nicht gegen Entgelt arbeitet." 3. Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge in Verzug sind, konnte die Krankenkasse nach der bisherigen Vorschrift des 8 397s RVO. einen Zuschlag in Höhe der üblichen Bankzinsen erheben. Künftig gilt hier folgende Vorschrift: „Der Leiter der «rankenkaffe kann von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der Beiträge siir die angcmeldeten Be,, fchäsiigtcn länger als eine Woche von der Zahlungsans, sorderung ab in Verzag sind, einen Säumnisznschlag in Höhe von S A, der rückständigen Beiträge erheben." 4. Nach 8 513 RVO. darf die Ersatzkaffe den Versicherungspslichtigen ohne Rücksicht darauf, ob sie inzwischen etwa die Beschäftigung gewech selt haben, den Austritt nur mit dem Schluß des Kaleudervicrteljahres gestatten. Künftig gilt aber folgende Erleichterung: „Erlischt jedoch die Versichkrungspslicht, fo ist »u de« Lag ihrer Beendigung der Austria zu gestatte», wen» «r iuacrharb einer Woche erklärt wird."
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