Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 57.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 57.1940
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 2, 11. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 3, 18. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 4, 25. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 5, 1. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 6, 8. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 7, 15. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 8, 22. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 9, 29. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 10, 7. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 12, 21. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 13, 29. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 14, 4. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 15, 11. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 16, 18. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 17. 26. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 18, 2. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 19, 9. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 21, 23. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 22, 30. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 23, 6. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 24, 13. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 25, 20. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 26, 27. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 27, 4. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 28, 11. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 29, 18. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 30, 25. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 31, 1. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 32, 8. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 33, 15. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 34, 22. August 1940 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 36, 5. September 1940 1
- Ausgabe Nummer 37, 12. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1940 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1940 1
-
Band
Band 57.1940
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
s 14 - »ur id in Inders rnach- rukls. laupi- MM, ikiurt iricn« irlne- andN» Ureis. msach- ie ost Bor- und - und Nr. n. , Bei- illincr. » Er- klarer ,i die Nro- lusbnu »cu- d zum d des sahren r «e. it der Neben :rnäh- Eon» einer n «e- iebicie Wcg- damit i 1888 8odcn durch, en in Blu- rsuche MnU'ie imali- icichs- über innen, ungen tischen legen. ettri- n der a und : ?>cr. IM». Kali- ungs- erium 2 trat rmüd- Kali- letzicn n B-. mische richii- „alie nannt ar in j -in , - auch eruss. .^°"n ' er in Vik. Sach. Gar. Sar- nK; und beson- Gar- ist in allgc- >nzcn- Fach- äuicrt Arofte Linie, bcnde , von grisse, und bende n der u in sein boren 1. 4. incret ! 1M4 lt in :i der «rchi. -euer, ei in aricn- jum GartenbamviMhast vciri-i^cir onir7^kk-k0ir8c^ deutsckenGartenbaues Oer LrvsrdZßLrtller unä Llumenkinäer in ^Vien äer ÜLUpivereiniznnx äer äsut8oden Lnrtendauvlrtsodskt vcu^8c«cirkirwcirk80^ir^k^8^u Fvirtlckaftszcitunxdcs veutsoUe Kktrtendsureiiunß kür äen Suäetengsu ^mtlioks 2 eitunz kür ä e n Knrtendnu im keioksnäkrstsnä unä ölüteilungsblstt llnuptsekrlltleitunsx kerlin -tlstarlottenkurg 4, 8edI0ter8Lrsüe 38/39, bernruk 914208. Verlag: 6Lrtneri8ekv Verlagsgesslisekstl Or. sVulter lk.-l^, öerlln 68, Noev8lrsks 32, l^ernruk 176416. No8l8ekeekkouw: öerlio 6703 >nreigenprei8i 46 INM breite Mlllmeterreil« 17 ?kg., lertLnreigen Mln-prelI bO pkg. 2ur reit i8t Lnr«Igenprei8ll8te dir. 8 V. I. Xu^ust 1937 gülli^ XnreixennnllLkme8etiIuL: Viell8te^ lrvb. Lnreigennonuknie: Lreniekurt (O6er), O6er8tr. 21. Pernr 2721. k>08t8edeeklt.: Sellin 62011, prlallungeort prenblurt (0). kirrekeiat vSckentlieb. 8erug8gebakri Xu8Mbe L monsU. Ndl 1.—, Xu8g»ke 8 (nur kür diitgiiecher 6«8 Keiok8nrbr8tsn6e8) rierteljLbrl. 8dl 0.7L rurüßl. ?o8tde8tsUgebübr verlln, vonnerstsg, 11. uVpril 1940 postverlszsort krsnitlurt/Oüer - ^nszadv 57. äsdrAsnz — Kummer 15 irMen- ^enn nun Warenbezeichnung des be- Blumenzwiebelbezug aus Holland Anträge für Sammeleinsuhr bis 8. Mai einreichen. Im Anschluß an meine Veröffentlichung in Nr. 12 der „Gartenbauwirtschast" vom 21. 3. 1940 „Blumenzwiebelbezug aus Holland" gebe ich hier mit bekannt: Der Vorsitzende der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschast. 8«.: Loettnar. Die Anträge sind in allen Teilen genau auszn- füllen" und mit deutlich lesbarer Ortsangabe (auch Postanstalt), sowie Unterschrift und Firmenstempel zu versehen. Jede Firma, gleichgültig ob sie durch Sammelantrag oder direkt einführt, darf nur einen Antrag stellen. Gleichzeitig weise ich noch darauf hin, daß alle Rückfragen über Zuteilungen bis zur Erteilung Kontingentsscheines zwecklos sind und nicht antwortet werden. Firmen, die 1934 keine Blumenzwiebeln ein geführt haben, müssen dieses unter Ziffer 1. aus drücklich angeben. Falls sie in den Jahren 1936 bis 1939 trotz des fehlens von Vergleichszahlen ausnahmsweise Zuteilungen erhalten haben, sind diese unter Angabe des Zuteilungsjahres unter Ziffer 1. einzusetzen. Seitens des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda und des Präsidenten der Reichs- rundsuukkammer wird darauf hingewiesen,'daß in der heutigen Zeit die Bezeichnung „Rundfunk" für Werbezwecke und Warenbezeichnung nicht mehr an- sionsweise Abgabe von abgehacktem Saatgut. Diese Verkaufsbeschränkung bezieht sich jedoch nur auf die vorstehenden Sorten von Buschbohnen- Saatgut, während sonst sämtliche Gemüsesämereien in Bcrbraucherkleinpackungen nnd „Bunten Tüten" ohne jede Beschränkung "verkauft werden dürfen. Bezieht ein Verteiler Kleinpackungen mit den vor stehend genannten Sorten von Buschbohuen-Saat- gut gegen feste Rechnung, so ist der Ver kauf an direkte Verbraucher zulässig. De. Kohlenbezuq für das Kohlen- Wirtschaftsjahr 1940/41 Durch eine Anordnung der Reichsstelle für Kohle, veröffentlicht im Reichsänzeiger Nr. 80/1940, wurde der Kohlenbezug für das Kohlenwirtschaftsjahr 1940/41 geregelt. Wie der Gartenbau nach dieser Anordnung seine Kohle zu beziehen hat, wird in einer der nächsten Nummern der „Gartenbanwirt- schaft" ausführlich erläutert. Anfragen an die Studiengeiellschaft für Technik im Gartenbau und an die Dienststellen des Reichsnährstandes erübri gen sich dadurch. Derartige Wegekosten haben rechtlich nicht die Bedeutung, daß die Gefahr der zufälligen Ver- „ „ „ , , schlechtevunq der bereits ausgosonderten nnd an, gebracht ist. Da vielfach Blumensorten usw. die gebotenen Pflanzen beim Baumschnlbositzer bleibt. Bezeichnung „Rundfunk" führen, ist eine Aende- Inhaltlich bilden die Wegekosten das Entgelt fiir rung dieses Wortes vorzunehmen und es in Zu- die weitere Bodennutzung und Wege innerhalb kunft nicht mehr sür Werbezwecke zu verwenden. der Baumschule. Es liegt auf der Hand, daß der- Bon Rechtsanwalt vr. fritr Dorderx, Berlin. beschafft. Es liegt also keine Unmöglichkeit vor. Der Baumschulbesitzer ist deshalb nach wie vor zur Lieferung verpflichtet. Die Rechtslage bei Abnahmeverzöqerung Die Rechtslage für den Baumschulbesitzer kann sich günstiger gestalten, wenn die Abnahme der bestellten Pflanzen sich infolge eines Verschuldens des Käufers verzögert hat, z. B- wenn der Ge stalter im März 1939 bestellte, die Sachen aber im Frühjahr 1939 und im Herhst 1939 weder ab rief, noch abnahm. Dieser Fall kann bei großen öffentlichen Aufträgen ohne weiteres Vorkommen, wenn der Gestalter bestimmte Teilabschnitte eines großen Projektes noch nicht in Arbeit nehmen kann. Bei der Bestellung von Pflanzen ist rechtlich da von auszugehen, daß der Käufer verpflichtet ist, die gekauften Pflanzen sofort oder — wenn die Wet terlage sich nicht dazu eignet — in der Nachfolgen« den Versandzeit abzunehmen. Soweit vereinbart ist, daß die Abnahme erst nach Abruf durch den Käufer erfolgen soll, ist der Käufer selbstverständ lich verpflichtet, so bald wie möglich, spätestens im nachfolgenden Versand, abzurusen. Der Baumschulbesitzer hat ein berechtigtes Inter esse an der baldigen Abnahme der Pflanzen, da er oft das Land für andere Zwecke freihaben muß. Andrerseits muß er sich, besonders bei großen Aufträgen, oft schon vor dem Versand darauf ein stellen, die bestellten Pflanzen zur Lieferung frei zu hakten. Insbesondere muß er häufig schon vor der Versandzeit die Pflanzen herausnehmen und in den Einschlag bringen. Erfahrungsgemäß wer den die Pflanzen gerade im Einschlag nicht besser. Außer den Frostschäden, die überall in der Baum schule auftreten, können sich durch überlanges Ver bleiben infolge der engen Unterbringung im Ein schlag noch zusätzliche Schäden an den "eingeschla- qenen Pflanzen zeigen. Es wäre unbillig, den Baumschulbesitzer, der die Pflanzen kurz vor dem Versand in den Einschlag gebracht hat, weil er mit der baldigen Abnahme rechnen konnte, dafür haftbar zu machen, daß die Pflanzen nun im Einschlag Schäden erleiden, die bei rechtzeitiger Abnahme zweifellos nicht entstanden wären. Der Baumschulbesitzcr ist aber nicht auf reine Billigkeitsargumente beschränkt, kann sich viel mehr auch auf anerkannte Rechtssätze berufen. Der normale Grundsatz, daß der Lieferant die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung der Sache, insbe sondere die "Gefahr von Frostschäden bis zur Ab lieferung trägt, wird durchbrochen in dem Fall, wo der Besteller sich im Verzug mit der Annahme oder mit dem Abruf befindet. Der Käufer kommt in Annahmeverzug, wenn er die ihm augebotenen Pflanzen, so, wie sie zu lie fern waren, nicht abnimmt. Während dieses Ver zuges hat der Lieferant nach 8 -300 BGB., wenn cs sich nm bestimmte, ausgebundene Pflanzen han delte, nur Vorsatz und "grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Er braucht also für Frostschäden nicht einzustehen, wenn nicht etwa die Frostschäden durch grobnachlässige Unterbringung ganz oder überwiegend von ihm verschuldet sind. Für die Frage, was dem Baumschulbesitzer billigerweise als Leistung zugemutet werden kann, muß man davon ausgehen, daß dem Baumschulbesitzer nicht so um fangreiche Maßnahmen gegen das Erfrieren zuge mutet werden können, wie etwa dem Garten gestalter im Verhältnis zu dessen Abnehmern, weil oie Baumschule als größere Produktionsstätte nur verpflichtet ist, die ausgebundenen Pflanzen in dem bisher bei ihr üblichen Umfang zu schützen. Es ist selbstverständlich, daß in einer Baumschule nur derartige Maßnahmen gegen den Frost getroffen werden, die sich in einem großen Betrieb noch rentieren. Schwieriger wird die Rechtslage dann, wenn es sich hei den bestellten Pflanzen nicht um genau ausgesuchte, einzelne Stücke handelt, wenn viel mehr größere Posten irgendeiner Pflanzenart be stellt waren. Wenn der Käufer rein katalogmäßig 500 Dou glas-Tannen bestimmter Höhe bestellt hatte, ohne daß er selbst diese Douglastannen vorher besich tigte, so liegt regelmäßig eine reine Gattunasschuld vor. Bei einer Gattungsschuld wird der Schuldner von der Verpflichtung zur Leistung nur dann frei, wenn die Leistung der ganzen Gattung überhaupt unmöglich wird (H 279 BGB-). Dieser Fall dürfte bei Baumschullieferungen infolge Frostschäden über haupt nicht Vorkommen, wäre aber beispielsweise denkbar, wenn der Verkauf bestimmter Koniferen arten infolge der Anfälligkeit für bestimmte Pflan zenkrankheiten durch Gesetz oder Verordnung ver boten wird. Regelmäßig hat also die Baumschule bei einer reinen Gattnngsschuld die Möglichkeit, sich die Pflanzen anderweit zu beschaffen und dann, wenn auch vielleicht mit einer kurzen Verspätung, zu liefern. Die Rechtslage bei derartigen Pauschalbestellun gen- ohne Besichtigung und Aussonderung ändert sich in dem Augenblick, wo beispielsweise der Baumschulbesitzer die bestellten 500 Douglas-Tan nen aus dem Quartier herausgenommen und nun zur Lieferung an den Käufer bereitgestellt hat. Mit dieser Aussonderung konzentriert sich die bis herige Schuld auf eine" Einzelschuld. W< der Baumschulbejitzer den herausgenommenen Pflanzenposten dem Käufer anbietet, und dieser die ISaren nicht abnimmt, so geht damit infolge des Abnahmeverzuqes des Gläubigers die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung und damit die Frost gefahr auf den Käufer über; denn die ursprüng liche Gattungsschuld hat sich mit der Aussonderung der Pflanzen und dem Anbieten der ausgesonder ten Pflanzen in eine bestimmte Schuld umgewan- Um gegebenenfalls eine schnelle und rechtzeitige Zuteilung aus der Zahlungswertgrenze für die Einfuhr von Blumenzwiebeln aus Holland im 3. Vierteljahr 1940 vornehmen zu können, muß der Antragsteller unterscheiden, ob er die Blumenzwie beln im Wege der S a m m el ein fu h r (Klein bezieher) beziehen muß oder sie durch eigene Einfuhr (Direktbezieher) beziehen kann. Zu der Gruppe der Kleinbezieher gehören alle Firmen, die im 3. und 4. Viertekjahr 1939 Kon tingentsscheine meiner Hauptvereinigung für einen Betrag von insgesamt RM. 1,— bis 100,— er halten haben. Hierbei spielt es keine Rolle, wie weit die zugeteilten Kontingente tatsächlich ausgenutzt werden konnten. Alle Firmen, die unter diese Rege lung fallen, verweise ist auf meine bereits ange führte Veröffentlichung vom 21.3.1940 in der Nr. 12 der „Gartenbauwirtschast" und mache dar auf aufmerksam, daß die entsprechenden Anträge an die mit der Sammeleinsuhr beauftragten Fir men (Sammelbezuqsberechtigte) bis 8. Mai 1940 spätestens einzureichen sind. Anträge von Kleinbeziehern müssen in jedem Falle der beauftragten sammelbezugsberechtigten Firma zugeleitet werden. Anträge, die etwa un mittelbar an mich gestellt werden sollten, werden grundsätzlich, nicht berücksichtigt, sondern abgelehnt. Die für die Durchführung von Sammelanträaen berechtigten Firmen reichen ihre Anträge und die dazugehörige alphabetische Aufstellung bis zum 1 5. Mai 1 9 4 0 bei mir ein. Die SammelbvzugS- berechtigten haben die bei ihnen eingegangenen Anträge der Kleinbezieher geordnet aufzubewah ren und auf Anforderung bei mir einzureichen. Alle Firmen, die weiterhin die Einfuhr un mittelbar tätigen können, d. h- alle Firmen, die im 3. und 4. Vierteljahr 1939 Zuteilungen von insgesamt RM. 101,— und darüber erhalten haben, reichen ihre Anträge unmittelbar an meine Dienststelle bis zum 8. Mai 1940 ein. Sämtliche Anträge sind auf eigenem FirMen- bogen — nicht auf Postkarten — nach folgendem Muster einzureichen: Versand von Baumschulerzcugnisien in die eingegliedertcn Ostgebiete. Der Versand von Baumschulpflanzen in die Gaue Danzig-Westpreußen und Wartheland-Posen ist genehmigungspflichtig. Anträge auf Genehmigung sind zu richten bei Versand ») in dar Gebiet des Gauer Danzig-Westpreu ßen an den Gartenbauwirtschäftsverband Danzig-Westpreußen, Danzig, Sandgrube 21, d) in den Gau Wartheland-Posen an den Gar tenbauwirtschaftsverband Wartheland-Posen, Posen, Am Güterbahnhof 23. Die Aufhebung dieser Bestimmung wird aus drücklich bckanntgegeben werden Diese Bestim mung gilt ebenfalls für den Versand von Baum- schulpflanzen aus der Ostmark und dem Sudeten land in die genannten Gebiete. Hai'ptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschast. Die ungewöhnlich harten Frostschäden des Win ters 1939/40 lassen eine Reihe von Zweifelsfragen auftauchen. Schwierigkeiten verursachen in der Praxis die Fälle, wo bestimmte Bestellungen erteilt, die Pflanzen aber noch nicht abgenommen sind, und wo nun an »den bestellten Pflanzen Frostschäden größeren Umfanges eingetreten sind. Die weitere Frage, wie sich die Frostschäden auf die Garantieübernahme der Gartengestalter und Gartenausführenden auswirkt, soll hier nicht erör- tert werden, da es sich insoweit um Frostschäden nach erfolgter Lieferung handelt, die also die Baumschule nicht mehr interessieren. Bezüglich dieser den Gartenaestalter interessierenden Frage steht seitens der "Wehrmacht eine grundsätzliche Regelung in Aussicht, wonach die betroffenen Heeresbauämter bei Frostschäden, die während der einjährigen Garantiezeit jetzt eingetreten sind, die über das Normalmaß hinausgehcnden Frost schäden im wesentlichen übernehmen werden. Den Baumschulbesitzer interessieren die nachfol genden ausführlichen Fälle besonders. Bestellung im Herbst — Lieferung im Frühjahr Am einfachsten liegt der Fall, wenn die Bestel lung im Herbst 1939 zur Lieferung im Frühjahr 1940 erfolgt war. Hier trägt die Baumschule selbstverständlich die Gefahr bis zur Lieferung, die von vornherein erst für das Frühjahr 1940, also für die Zeit nach dem Frost, vorgesehen war, gleichgültig, ob es sich um bestimmte, ausgebun dene Einzelpflanzen oder um eine katalogmäßige Bestellung etwa von 500 Ziersträuchern ohne be stimmte Aussonderung handelt. Dies ergibt sich aus Z 446 Abs. 1 BGB. Diese Frostschäden gehen also zu Lasten des Lieferanten, so daß der Lieferant für erfrorene Sachen nicht etwa den Kaufpreis verlangen kann. Die Frage, ob der Lieferant zur Ersatzleistung verpflichtet ist, hängt davon ab, ob es sich um be- stimmte, vom Besteller ausgesuchte oder zum min desten bereits ausgesonderte Pflanzen handelt, oder ob nur gattungsmäßig eine bestimmte An zahl von Pflanzen einer bestimmten Höhe ge schuldet war, die weder besichtigt noch ausgebun den, noch sofort ausgesondert waren. Im ersten Fall, wenn der Lieferant beispiels weise zwei vom Besteller ausgesuchte Solitärtannen bestellt hatte, die im Winter 1939/40 erfroren sind, ist der Baumschule die Lieferung durch einen Um stand, den sie nicht zu vertreten hat, unmöglich geworden, so daß sie zwar von der Verpflichtung zur Leistung der Lieferung frei wird, aber nach 8 323 BGB. auch den Änspruch auf den Kauf preis verliert. Im zweiten Fall, wenn beispielsweise der Käufer 500 Douglastannen rein katalogmäßig Hur Liefe rung im Frühjahr gekauft hatte, wird die Baum schule nicht ohne weiteres von der Verpflichtung rur Leistung frei, da es sich um eine Gattungs schuld handelte und die Möglichkeit besteht, daß sie die bestellten Pflanzen sich anderweit zur Lieferung Garn für die Veredlung von Orales inäics Um den Azaleenanbanern den Bezug van Garn für Veredlungen zu erleichtern, wurde durch Ver mittlung der Studiengcsellschaft für Technik im Gartenbau die Freigabe von 53 üx Vicogma-Estre- madura-Garn Nr. 5 erwirkt. Dieses Garii kann von der Firma Rosa Haufe, Dresden-A. 45, Knirsch« straße 32, bezogen werden. Jeder Bezugsberechtigte hat Anspruch auf die Menge Garn, die zur Peredluna der gleichen An zahl Azaleen erforderlich ist, die im Jahre 1937 veredelt wurde. Der jeweilige Kreisfachwart Gar tenbau erhält eine Liste, auf der die Bezugsberech tigten und die Menge Garn angegeben sind. Es empfiehlt sich, das Garn gemeinschaftlich zu be ziehen, da kleinere Mengen als 50 Gramm von der Lieferfirma nicht ausgewogen werden können. Wü. 1. Ich habe im3. Vierteljahr1934 bezogen: Holl. Lieferant: Gewichtsmenge Wertbetrag kx RM. delt. Noch eindeutiger liegt Annahmeverzug dann vor, wenn etwa die 500 Douglastannen bereits dem Käufer vorqefahren werden, und der Käufer sie im Augenblick nicht abnehmen will. Das rein kör perliche Angebot ist aber nicht unbedingt notwen dig, wenn eine Aussonderung der zunächst pauschal bestellten Pflanzen bereits stattgefunden hatte. Annahmeverzug auf Wunsch des Käufers Es kann im einzelnen Fälle geben, wo die Liefe rung der zur Abnahme fertig lagernden Ware, die also bereits ausgesondert ist, auf" Wunsch des Käu fers aufgeschoben wird. Diese Vereinbarung wird aber die Folgen des Annahmeverzuges von dem Käufer nur dann abwenden, wenn er nicht be reits in Annahmeverzug gekommen war, wenn er also vor der Aussonderung der Pflanzen und vor dem Angebot der zur Abholung bercitgestellten Pflanzen" durch den Baumschulbesitzer diesem er klärte, daß er im nächsten Versand noch nichts ab nehmen könne, nnd aus diesem Grund eine spätere Abnahmezeit vereinbaren will, und wenn der Ijaumschulbesitzcr sich darauf ohne weiteres einläßt. In der Praxis haben Käufer großer Posten, die nicht rechtzeitig abnehmen konnten, sich verschie dentlich bereiterklärt, dem Baumschulbesitzer be- timmte Pflegekosten bis zum nächsten Ver- and zuzugestehen. Es bedarf keiner weiteren Aus- ührung, "daß derartige Pflegekosten an sich in jedem Fall gezahlt werden müßten, weil der Baumschulbesitzer nicht nur weiterhin seinen Boden zur Verfügung stellt, sondern auch Pflege im bis herigen Umfang leisten muß, und weil der Käu fer, der gar nicht selten dann größere Pflanzen als bestellt erhalten wird, für die er also eigent lich einen höheren Preis, als vereinbart, bezahlen müßte. 2. Ich wünsche zu beziehen im 3. Vierteljahr 1940: Holl. Lieferant: Gewichtsmenge Wertbetrag i-e RM. muK Zur entstandene ZVlänNst au/kennnen? Frostschäden bet Baumschullteferungen Der Verkauf von Buschbohnen- Saatgut Nach den neuesten Weisungen der Hauptvercini- qung der deutschen Gartenbauwirtschast darf ab 15. April 1940 auch Buschbohnen-Saagut der Sorten Doppelte holländische Prinzeß o.F., Hinrichs Riesen, weißgrundige o.F-, Konserve o.F., Saxa o.F., Wachs, Beste von allen o.F., Wachs, Butterkönigin o.F., die bisher für den erwerbsmäßigen Anbau sicher gestellt waren, an direkte Verbraucher verkauft werden. Ausgenommen hiervon ist die kommis-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)