Suche löschen...
Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 57.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 57.1940
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 2, 11. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 3, 18. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 4, 25. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 5, 1. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 6, 8. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 7, 15. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 8, 22. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 9, 29. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 10, 7. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 12, 21. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 13, 29. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 14, 4. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 15, 11. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 16, 18. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 17. 26. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 18, 2. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 19, 9. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 21, 23. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 22, 30. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 23, 6. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 24, 13. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 25, 20. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 26, 27. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 27, 4. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 28, 11. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 29, 18. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 30, 25. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 31, 1. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 32, 8. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 33, 15. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 34, 22. August 1940 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 36, 5. September 1940 1
- Ausgabe Nummer 37, 12. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1940 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1940 1
-
Band
Band 57.1940
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
OartenbMMiMaft vcui^cDkkkkvvciEQäincdMäu kkiruixcir oxir^cit-»vir8cK ^Lrtlckairszeitun§ des d cutlckcn Gartenbaues Oeutsotie 6 u r t e n b a u r e i t u n ß kür den 8udeterißau Oer li r rv e r b 8 g ä r t n e r und LI u w e n bi n d s r in Wien -4 mtIioks Zeitung kür den Osrtsnbsu iw Lsiodsnädrstund und blitteilung8blatt der Lsuptvereinigung der deuk8vden 6srtenb8uxvirt8okskt Nsuptsodriktlritu»!!' Nerlio-Lksrlotteodui-j; 1, Scklvterstnsve 88/M, Nerllrui 914208. KSrlv-riseke Verln^s^essNscksN Vr. ^Vslter U»n^ li.-6, Lerllo 8^ 88. Noekstrsüe 32, Nernruk 176416 Nostsokeokkonto: kerlin 6763 Lnreigeupreis: 46 mm breite MNimeterreN« 17 Pix . 1"eil»nre!^en mm-prei» 66 ?I^. ^ur Leit ist ^nrel^enprelsliste Ur. 8 e. 1. ^uxuet ISN ^VIU«. ^nreigenennekmesekiuS: vienst»« Irak, änreizer.smmkm«: krenklurt (Vcier). OUerstr. 21. I^ernr 2721. postsckeekk.: kerlia 62011, TrkaNunxsort Ni-saklurl (OX ^r8ekeint rvSekentliek. Nerugsßebakr: Lususd« L moaeti. NXI I —, Lusxebe 8 (nur kar MlMeNer riss Neiek8nükr8t«n<ie8) viertetjLkri. NXI 0.76 rurv^I. postbestellxebakr postverlsgsort Lrankkurt/Oder - ^nsZsde v verUn, Donnerstag, 1t. ldärr 1940 57. dskrgang — bi um wer 11 lotsrssssn von Lr2SUFSi, Vsitsilor uncj Vsibrcrucksr v/srcksn irsrucksicktiFt Preisregelung für Blumen Aus den inzwischen jedem Deutschen verständ lichen Gründen ist eine willkürliche Preisbildung unterbunden worden. Volkswirtschaftliche Notwen digkeiten sind heute allein entscheidend. Um Preis treibereien vorzubeugen, wurde im November 1936 die Verordnung über das Verbot von Preis erhöhungen erlassen. Für manche Erzeugnisse war es aber erforderlich und ist es auch in Zukunft möglich, Preise mit Zustimmung der dafür zustän digen Stellen zu erhöhen. Der Grund dafür kann einerseits in der notwendigen Verwendung teurerer Werkstoffe liegen, andererseits in der Preisbildung für einzelne Erzeugnisse, deren Herstcllungsbetrieb durch die Zeit vor 1933 zu sehr in Miteidenschaft gezogen war. Wir haben heute deshab den Zu stand, daß alle Preiserhöhungen genebmigungs- pflichtig' sind. Handelt es sich um die Festsetzung von Preisen, die nur örtlich bedingt sind, so ist die örtliche Stelle zuständig, bei Preisen, die jedoch das ganze Reichsgebiet betreffen, die Reichsstellen. Menn der Preis für irgendein Erzeugnis jedoch erhöht werden soll, wird von den Preisbildungs stellen selbstverständlich verlangt, daß der Er höhungsantrag ausführlich begründet wird. Es besteht deshalb auch kein Grund, nur auf die Preisüberwachungsstellen zu schimpfen; die Ausgabe der Preisbildungsstellen ist doch letzten Endes nur, den Verbraucher vor ungerechtfertigt hohen Preisen zu schützen. Jeder neigt jedoch gern dazu, über jeden höheren Preis, den er für eine Ware anlegen must, zu schimpfen; er findet jedoch eine Erhöhung der Preise für die Erzeugnisse, die er selbst ver kauft, von vornherein für durchaus gerechtfertigt. Für alle Erzeugnisse, die maschinell hergestellt werden und für die ein einheitlicher Preis für das Rohmaterial festgelegt ist, ist es verhältnismäßig einfach, zu einem Preissystem zu kommen, das alle Bisher haben wir nur für einzelne Erzeugnisse des Blumen- und Zierpflanzenbaues reichseinheit lich vorgeschriebene Preise, z. B. für Azaleen und Ersten. Seit geraumer Zeit wurden jedoch auf den einzelnen Blumengroßmärkten Preisfestsetzungen getroffen, die sich den örtlichen Verhältnissen an- pastten. Bei Kriegsausbruch befürchtete man, Blu men und Zierpflanzen würden durch den Krieg einen unübersehbaren Absatzmangel erleiden. Er ist nicht eingetreten. Einige Erzeugnisse, die man sonst als Geburtstagsgeschenke u. dgl. gern ver wendete, sind nicht mehr ohne Kleiderkarte erhält lich. Die schöne Sitte des "Schenkens hat darunter jedoch nicht gelitten. Wir erleben jedenfalls, daß heute der Blumenabsatz im allgemeinen gut ist. Leider wurden aber sofort mft dem Einsetzen der Verknappung an blühenden Pflanzen von einem großen Teil der Erzeuger und Blumengcschäfts- inhaber für die meisten dieser Erzeugnisse höhere Preise gefordert als bisher. Es erfolgten deshalb in letzter Zeit auf allen deutschen Blumengroß- märkten Preisvorschriftcn für die wichtigsten Er- zeugnisse. Alle am Verkauf beteiligten Kreise wurden immer und immer wieder eindringlich davor gewarnt, Preistreibereien vorzunehmen, weil es sonst zu einer Festsetzung von Höchstpreisen kom men müsse. Diese Warnung wurde jedoch vielfach nicht beachtet. Die Hauptvereinigung ist keinesfalls gewillt, diesen Methoden tatenlos zuzusehen. Auf einem Markt wurden bereits einigen Gärtnern und Verteilern die Verkaufsstände auf dem Blumen- großmarkt gesperrt. Man wird, wenn notwendig, in Kürze auch auf anderen Märkten dazu schreiten. Mehr Selbstdisziplin erforderlich Wenn auf der einen Seite von den Blumen« aeschäftsinhabern über die Gärtner geschimpft wird, die zu hohe Preise für ihre Erzeugnisse fordern, so sind es auf der anderen Seite die Gärtner, die be haupten, eine Preissenkung für einzelne Erzeug nisse würde für den Verbraucher keinen Erfolg haben, weil die Blumengeschäfte nach wie vor höhere Preise für die von ihnen weiterverkauften Erzeugnisse fordern würden. Nach Kentnis der Lage muß man sagen, daß beide Beschwerdeführer recht haben. Ich gebe zu, daß man diese Be schwerden nicht allgemein auf alle Gärtner oder Blumengeschäftsinhaber anwenden kann. Wenn wir zu geordneten Verhältnissen insbesondere auf den Großmärkten kommen wollen, ist es erforder lich, daß auch die Kleinverteiler dabei mithclfen. Es muß deshalb verlangt werden, daß ein Blumen- geschästsinhaber, der bei seinem Einkauf auf dem Blumengroßmarkt übervorteilt wird, auch den Mut besitzt, um den Betreffenden rücksichtslos anzu zeigen. Man kann nicht verlangen, daß Ordnung geschaffen werden soll, wenn die Blumengeschäfts inhaber nicht selbst dazu beitragen, dem Garten bauwirtschaftsverband bei der Bereinigung der Verhältnisse auf dem Blumcnmarkt in bezug auf die Preisbildung behilflich zu sein. Die Preise für an der Herstellung oder an dem Verkauf Beteilig ten befriedigt. Diese Verhältnisse treffen aus be kannten Gründen jedoch für den Gartenbau nicht zu. Ebenso ist es bei den Erzeugnissen des Garten baues entweder sehr schwer oder überhaupt nicht möglich, Güteklassenbestimmungen festsetzen und durchführen zu lassen. Wenn es bei Baumschul« crzeugnissen noch verhältnismäßig einfach ist, zu festen Güteklassenbegrisfen zu kommen, so sind die Verhältnisse bei allen Schnittblumen und Topf pflanzen doch sehr unterschiedlich und viel schwie riger. Als Beispiel wähle ich hier die Schnittrosen. Es lassen sich sicher für Schnittrosen Güteklassen ausarbeiten, die jedoch immer problematischen Wert behalten, weil Schnittrosen, wie auch alle anderen Blumen, derart feine Abweichungen von einander in bezug auf Güte, Größe, Blütenform, -färbe und Belaubung aufweisen, daß es sich in der Praxis nur schwer durchführen läßt, nach diesen Güteklassen die Blumen zu sortieren. Hinzu kommt, daß eine Schnittrose, die heute auf dem Markt angeliefert wird, noch sehr gut aussieht, nach eini gen Tagen im Blumengefchäst jedoch schon anfängt, unansehnlicher zu werden. Damit will ich jedoch nicht sagen, daß es zwecklos ist, Güteklassen festzu legen. Wir müssen nach wie vor bemüht bleiben, unsere Erzeuger anzuspornen und zu verpflichten, möglichst viele Erzeugnisse in guter Beschaffenheit abzugeben. Jeder gute Praktiker, d. h. sowohl jeder gute Gärtner als auch jeder gute Kleinverteiler weiß genau, was er z. B. unter Maiblumen oder Flieder oder Schnittrosen I. Güteklasse zu ver stehen hat. Sobald jedoch eine Knappheit eintritt, neigen alle am Verkauf der Erzeugnisse Beteiligten dazu, die an sich geringwertigere Ware als gut zu bezeichnen. Blumen sind für den Verbraucher heute so, daß es eigentlich nur den gutbemittelten Kreisen möglich ist, eine schöne Topfpflanze oder einen schönen Blumenstrauß zu lausen. Die Klagen über ge forderte Preise in den'Blumengeschäften nehmen mehr und mehr zu. Hier wird mit einer Kurzsich tigkeit gearbeitet, die unverzeihlich ist. Jeder Blu- mengesöhäftsinhaber must sich bei einigem Weitblick darüber klar jein, daß er ganz zwangsläufig durch seine Preisforderungen dazu beiträgt, die Bevölke rung dazu zu bringen, andere Erzeugnisse als Blu men zu kaufen. Es ist vorgekommen, daß z. B. für eine Calanchoe RM. 2,— verlangt wurden, die dem Blumengeschäft im Einkauf nicht mehr als RM- 0,75 gekostet haben kann. Für eine Miniatur azalee wurden RM. 2,50 verlangt. Diese beiden Fälle ereigneten sich in einem Wohnviertel, das durchaus nicht als teuer angesprochen werden kann, und in Blumengeschäften, die, ich möchte sagen, sogar eine kümmerliche Aufmachung hatten. Auch diese Fälle laßen sich nicht verallgemeinern, aber sie geben doch zu ernstem Nachdenken Anlaß und sondern geradezu die Festlegung von Handels spannen. Die geplante Regelung Wenn im Januar die bestaufgemachtesten und leistungsfähigsten Blumengeschäfte in den Haupt straßen der Großstädte für Maiblumen je Stück 30 Pfg. verlangen, hat m. E. ein kleines Blumen geschäft in einer Nebenstraße kein Nrcht, ebenfalls 30 Pfg. oder gar 33 Pfg. für eine Maiblume zu nehmen. Die Verdienstspannen können nicht für alle Geschäfte gleich sein, weil die Unkosten, die die einzelnen Geschäfte haben, sehr unterschiedlich sind. Nach den Ermittlungen des Gartenbauwirtschafts verbandes Kurmark liegen nach den Angaben ein« Die Aufbewahrung und Abgabe von Giften ist bereits seit langem durch verschiedene gesetzliche Bestimmungen, insbesondere durch das sogenannte Gistgesetz geordnet. Im Reichsgesetzblatt, Teil l (Nr. 29/1940) ist am 16. Februar 1940 im Ein vernehmen mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft vom Reichsminister des Innern eine Polizeiverordnung erlassen worden, die mit dem 1. April 1940 im Deutschen Reich, ausgenom men die Ostmark, in Kraft tritt. Diese Polizei verordnung regelt den Verkehr mit giftigen Pflanzenschutzmitteln in abgabefertigen Packungen. Die Polizeiverordnung gliedert die giftigen Pflanzenschutzmittel in drei Abteilungen nach ihrer Giftigkeit. Giftige Pflanzenschutzmittel der Ab teilung I sind u. a.: Arsenvcrbindnngen, Bleiver- bindungcn, Nikotin und leine Verbindungen (mit zelner Blumengeschäftsinhaber die Verdienstspan nen außerordentlich unterschiedlich. Seit einiger Zeit ist die Hauptvereinigung be müht, für die wichtigsten Erzeugnisse des Blumen- und Zierpflanzenbaues Höchstpreise festzulegen. Ein reichseinheitlicher Preis läßt sich nicht festsetzen. Dazu liegen die Verhältnisse in den einzelnen Ge bieten zu unterschiedlich. Im Rheinland ist es einer Gärtnerei z. B. möglich, Tulpen billiger ab zugeben als einem Betrieb in Mittel« oder Ost deutschland, weil allein die Transport- und Hei zungskosten in diesen Gebieten höher liegen als im Rheinland. Auch in Schleswig-Holstein, insbeson dere auf dem Hamburger Großmarkt, liegen die Verhältnisse wieder grundsätzlich anders als im Rheinland oder in Berlin oder in Dresden. Die Hvg. wird deshalb die einzelnen Gartenbauwirt- schaftsverbände anweisen, für ihr Gebiet die Preise sür die wichtigsten Erzeugnisse mit Zustimmung der Preisbildungsstelle als Höchstpreise anordnungs gemäß festzulegen. Um zu vermeiden, daß die Er zeuger ihre Schnittblumen oder Topfpflanzen nicht in Gebiete verkaufen, in denen der Preis höher liegt, wird die Preisbildung voraussichtlich so er folgen, daß die Erzeuger nur die Preise fordern dürfen, die für ihre Gebiete festgelegt sind, d. h-, wenn z. B. der Preis für irgendein Erzeugnis für den Hamburger Großmarkt RM. 2,50 beträgt, auf dem Berliner Großmarkt jedoch RM. 3,—, dann darf der Hamburger immer nur RM. 2,50 fordern, ganz gleich, an welchem Blumengroßmarkt er seine Erzeugnisse absetzt. Dadurch wird vermieden, daß Verknappungen dazu führen, daß die Märkte im Gebiet des Erzeugers von Ware entblößt werden. Wenn auch keine Möglichkeit besteht, zu einer reichseinheitlichen Preisbildung aus den Blumen großmärkten zu kommen, so würde jedoch schon viel erreicht sein, wenn die Preise der einzelnen Blumengroßmärkte in etwas auseinander abge stimmt sind. Es ist dabei nicht daran gedacht, die Preise als Festpreise zu binden, sondern lediglich als Höchstpreise. Nachdem nicht allen der Unter schied zwischen Höchst- und Festpreis klar ist, sei nochmals darauf hingewiesen, daß bei Festsetzung eines Höchstpreises selbstverständlich auch ein unter dem Höchstpreis liegender Preis in Anrechnung ge bracht werden darf. Ein Höchstpreis hat deshalb niemals den Charakter eines Festpreises. Mit der Festsetzung eines Höchstpreises erweist es sich gleich zeitig als erforderlich, die Handelsspannen der Großverteiler sestzusetzen. Die Höhe des Satzes für Großverteiler steht noch nicht fest. Es muß damit gerechnet werden, daß es auch zu einer Festlegung der Verdienstspannen der Blumen geschäfte kommt, damit auf der ganzen Linie un gerechte Preisforderungen ausgeschaltet werden können. Vorläufig ist nur daran gedacht, für die wichtigsten Arten von Blumen im ganzen Reichs gebiet eine Regelstng zu treffen. Also für Hya zinthen, Tulpen, Flieder, Maiblumen, Rosen, Nel ken, ferner für die wichtigsten Topfpflanzen. Die entsprechenden Preisfestsetzungen, die anordnnngs- gemäß verankert werden sollen, damit Verstöße auch mit Ordnungsstrafen geahndet werden kön nen, werden so gehalten, daß sich jederzeit die Mög lichkeit- bietet, für weitere Schnittblumen oder Topfpflanzen die entsprechenden Preise in die An ordnung einzubauen. Dabei wird es allerdings nicht möglich sein, für die vielen Arten der Som merblumen zu Preisfestsetzungen zu kommen. Die Preisfestsetzung muß sich jedoch immer nach den örtlichen Verhältnissen richten. Das gleiche gilt bei der Festsetzung der Verdienstspanncn für die Kleinvcrteiler. Gleichzeitig wird eine einheitliche Bündelung für das gesamte Reichsgebiet, und zwar im Dezimalsystem, eingeführt. In Großstädten, in denen die Gründung eines Blumenaroßmarktes aus räumlichen Gründen zur Zeit nicht möglich ist, werden auf jeden Fall von der Hauptvereinigung und dem zuständigen Gar« tcnbnuwirtschaftsverband die entsprechenden Maß nahmen getroffen, um auch hier zu geordneten Verhältnissen zu kommen. Zur Erreichung dieses Zieles ist es aber erforderlich, daß sich alle beteilig ten Kreise für die gute Sache einsetzen, damit sie möglichst schnell zum Erfolg geführt werden kann. K. Lsber-Berlin. Ausnahme von Tabakextrakt, der nicht mehr als 10 Y9 Nikotin enthält) und einige Nikotinzuberei tungen in fester Form und Ouecksilberverbiudungen. In Abteilung II sind aufgeführt u. a.: Fluorver- biudungen, Nitrokresole und ihre Verbindungen sowie strichninhaltiges Getreide und schließlich in der Abteilung III u. a.: Bariumverbindungen, Kresole, Schwefelkohlenstoff, Tabakextrakt mit weniger als 10 7b Nikotin und Phenole (mit Aus nahme von Obstbaumkarbolineum und Tceröl- emulsion mit weniger als 10 Yb Phenol, deren Packungen jedoch die Aufschrift tragen müßen: ,Deim Avbeiten sind Hände und Gesicht zum Schutze gegen Hautschädlgungen gut einzufetten so wie Schutzbrillen zu tragen".) Es ist angeordnet, daß die Nbgabebehältniße gut geschlossen und genügend dicht sein müßen. Ihre Falsche Einstellung der Erzeuger und Verteiler Der Lsruxf ist osu FsrsFslt Giftige Pflanzenschutzmittel Verkauf von Buschbohnensaatgut Um den Bedarf des erwerbsmäßigen Anbaues einschließlich der Konserven-Jmduftrie sicher zustellen, dürfen nach Mitteilung der Hauptver einigung der deutschen Gartenbauwirtfchaft von Buschbohnensaatgut die Sorten: Doppelte hollän dische Prinzeß o. F., Hinrichs Riesen, weißgrun dige, o. F., Konserve o. F., Saxa o. F., Wachs, Beste von Allen o. F., Wachs, Butterköniain o. F. an Verbraucher nicht verhaust werden. Der Ver kauf vorstehend genannter Sorten an direkte Ver braucher ist somit auch nach dem 15. April nicht zulässig. Dieses Verkaufsvevbot bezieht sich sowohl auf den Absatz im Versandgeichäst wie auf die Ab gabe im Ladengeschäft. Bei Belieferung von Wie- dervevkäufern mit Buschbohnenfaatgut vorstehender Sorten ist diesen von den Samenzuchtbetrieben und Sam-enfachgeschäften di« gleiche Verpflichtung auf zuerlegen. Neuzulassung von Chrysanthemen-Sorten Wie wir erfahren, sind auf Grund der Ergebnisse der Chrysanihemum-Neuheitenprüfung im Jahre 1939 folgende Neuheiten zum Handel zugslaßen. (Ausführlicher Bericht folgt.) I. Großblumige Sorten, Teupel: „Soel", „Baranthon", „Mine. Charlotte Souchet", ,Hdole Francaise". Wehrenpfennig: „Goldlachs", „Soel", „Billancaurt". Besser: Raße Besser, „Gelbe Meso", Raße Schley „Gelbe Meso". 2. Dekorative Sorten, Hartmann: „Alpage", „Ulster", „Yellow King", „T. Tyson", „Nahegold", „Gladys Paine", „Grand-Pöre Leroux", „Oktober-Rose", „Namnöta", „Crimson Velvet", „Pink Ideal", ,Helen Trickle", „Gladys Pearson", „Lilac Wonder", „Georg Pricket. Weh- renpfennig: „Namnäta", „Congolais". Teupel: „Menelaus". 3. Kleinblumige Sorten, Hartmann: „Reveller", „Mpyland Flame", „Hillcrest Bronze", „Wendy", „Challenger". 4. Einfachblühende Sorten, Hart mann: „Belndon", „Orange Prince", ,/E. Steven son", „Dorothy". 5. Freilandsorte, Hartmann: „Yellow Utopia". Wohin kommen italienische Landarbeiter? Dieser Tage sind die deutsch-italienischen Ver« Handlungen über den Einsatz italienischer Land arbeiter beendet worden. Es kam dabei eine Ver ständigung zustande, wonach im Jahre 1940 zu sätzlich 30 000 italienische Wanderarbeiter und außerdem 1000 landwirtschaftliche Gesindekräfte beschäftigt werden. Wie der „Zeitungsdienst des Reichsnährstandes" dazu erfährt, werden die ita lienischen Landarbeiter etwa am 15. März in Deutschland eintreffen. Die Verteilung aus die verschiedenen Gegenden ersolgt derart, daß von den Wanderarbeitern 4000 nach Schlesien, 3000 nach der Mark Brandenburg, 1000 nach Pommern, 5000 nach Niedersachsen, 2000 nach Hessen und 1200 nach Südwestdeutschland kommen werden, während das Hauptkontingent von 13 800 in Mit teldeutschland arbeiten wird. Unter den 1000 Ge sindekräften befinden sich zahlreiche, die schon in Deutschland gearbeitet haben und die namentlich wieder von den deutschen Betriebsführern angesor- dert worden sind und wieder an ihren vorjährigen Arbeitsplatz zurückkehren werden. 4000 italienische Landarbeiter, darunter 3200 Gesindskräfte, haben übrigens in Deutschland überwintert und werden auch im Jahre 1940 hier arbeiten. Beschriftung muß Angaben über Namen und Her steller des Mittels sowie Art de? Giftes, z. B. die Bezeichnung Nikotinsprihmittel, Kupferarsenspritz mittel, aufweifen, sowie je nach der Giftigkeit das Totenkopfzeichen, das Wort „Gift" oder das Wort „Vorsicht!" an auffallender Stelle in bestimmten Schriftsormen und bestimmten Größen tragen. Giftige Pflanzenschutzmittel müßen deutliche Warnstoffe enthalten, und zwar müßen arsenhaltige Pflanzenschutzmittel grün, quecksilberhaltige Pslan- zenschuhmittel blau oder rot und fluorhaltige Pslan- zenschutzmittel blau oder violett gefärbt sein, ebenso müßen Saatbeizmittel einen Farbstoff enthalten. Für die Pflanzenschutzmittel der Abteilung I und II ist vorgeschrieben, daß sie einen vom Genuß ab schreckenden Geschmack aufweisen. lieber die Abgabestellen ist eine genaue Regelung getroffen. Neben Apotheken und zum Handel mit Giften berechtigte Drogengaschäften dürfen Pflanzen schutzmittel- und Mingcmittelhandlungen, Samen handlungen, Gartenbaubetriebe, Siedler- und Klein gärtnerverbände, landwirtschaftliche Genossenschaften iisw. nur giftigePflanzenschutzmittel abgeuen, wenn deren Besitzer oder Leiter eine Erlaubnis der unte«
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)