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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 57.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 57.1940
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 2, 11. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 3, 18. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 4, 25. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 5, 1. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 6, 8. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 7, 15. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 8, 22. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 9, 29. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 10, 7. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 12, 21. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 13, 29. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 14, 4. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 15, 11. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 16, 18. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 17. 26. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 18, 2. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 19, 9. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 21, 23. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 22, 30. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 23, 6. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 24, 13. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 25, 20. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 26, 27. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 27, 4. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 28, 11. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 29, 18. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 30, 25. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 31, 1. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 32, 8. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 33, 15. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 34, 22. August 1940 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 36, 5. September 1940 1
- Ausgabe Nummer 37, 12. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1940 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1940 1
-
Band
Band 57.1940
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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lich des an die vorgesehene Straße grenz, Teils nicht ganz vereinbar. Die Auskunft n Auszahlung monatlich, 130 RM. von bei Auszahlung für Wochen in Höhe wöchentlich, 30 RM. von bei Auszahlung für Tage in Höhe täglich, ü NM. von MchrarbeUs. die sür die Leistung non gilt nicht Abkömml >en. Zenden nutet: In einer weiteren Bestimmung Pfändbare Bezüge aufgeführt. sind un- Uupfändbar sind danach: 1. zue Hälst« stunden gezahlt« entkommen nicht der Pfändung bei für Monate oder Bruchteile von Monaten in Höhe Teile des Arbeitseinkommens; Dauer eines UrlanbS «der da» ArbritS- Am 1. Dezember 1940 tritt die neue Lohn pfändungsverordnung in Kraft. Die Bestimmun gen haben Gültigkeit im ganzen Deutschen Reich. Uebcrgangsbestimmungen für die Ostmark und Sudetenland sind getroffen worden. Nach 8 5 dieser Verordnung unterliegt Arbeits- und, soweit es diese Beträge über steigt, zu drei Zehntel des Mehr betrages. Gewährt der Schuldner feinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, einem Verwandten oder einem unehelichen Kind Unterhalt, so erhöht sich der un pfändbare Teil des Mehrbetrages für jede Person, der Unterhalt gewährt wird, um ein weiteres Zehntel, mindestens um 15 RM. monatlich (3,60 RM. wöchentlich, 0,60 RM. täglich), höchstens um 50,— RM. monatlich (12,— RM. wöchentlich, 2,— RM. täglich). Der hiernach unpfändbare Teil des Mehrbetrags darf jedoch neunZehntel des Mehr betrags bis zu 100 RM. und acht Zehntel des weiteren Mehrbetrags nicht übersteigen. Sörsenumfatzfteuerfreiheit bei erwerb von ÄblösungsfchuwoersHrewungen Nach 8 13 Absätze 2 und 3 der sudetendeutschen Betriebsaufbau« und Entschuldungsverordnung vom 24. August 1939 (Reichsgesctzblatt I S. 1483) kann unter bestimmten Voraussetzungen im Entschul dungsplan vorgesehen werden, daß Gläubiger ganz oder teilweise mit Ablösungsschuldverschreibungen der Deutschen Rentenbank gemäß 8 62 des Schuldenregelungsgesetzes vom 1. Juni 1933 abgefunden werden. In seinem Runderlaß vom 22. Juli 1940, gerichtet an den Ober- finanzpräsidenten Karlsbad und Troppau, er klärt sich der Reichsminister der Finanzen da mit einverstanden, daß die Finanzämter von der Geltendmachung der Börsenumsatzsteuer in diesem Fall abseheu; jedoch werden bereits entrichtet« Be- träge nicht erstattet. Der LsIbstLostsmvsrt blickst dis (-kuocUckss Zur ck's Lsrsckinuncf UmsMeuerpslicht Ses Ligenoerbrauchs iVsus LsskimmunFEN ab I. Dezember 1940 Mnöungsjchuy für Arbeitseinkommen LsstsllsrunxfssrllllcllaFS ist ckas Lotxssit obns AbruA cksr Lckulckso Letriebsveräusterung unö Umsatzsteuer . r. b>« i«r di« «iukommcu hinaus gewährte« Bezüge, Zuweudung«, ao» Erleichterungen bei der Erbschaftssteuer aus Anlass des Krieges k. Steuerliche Erleichterungen für den Ehegatten Der Erwerb des Ehegatten des Erblassers (Schenkers) ist nach 8 17 a Abs. 1 ErbSIG. steuer frei, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer schuld die dort genannten Kinder oder weiteren Abkömmlinge leben. 8 17 a Abs. 2 Nr. 2 gemäß tritt die Steuerfreiheit auch ein, wenn im Zeit punkt der Entstehung der Steuerschuld solche Ab kömmlinge zwar nicht leben, aber im Weltkrieg ge fallen oder infolge einer Kricqsvcrwundung oder Kriegsdienstbeschädigung oder im Kampf für den nationalsozialistischen Gedanken verstorben sind. Der Reichsminister der Finanzen hat sich in Do l/rtsii ciss AslcdsüoaoLbois Saulandbewertung von Gärtnereien „Die projektierte Straße von der B.-Straße zur S.-Straße soll angelegt und ausgebaut werden, wenn die beiden dort geplanten Schulen erbaut sind. Nach Lage der augenblicklichen Verhältnisse ist in absehbarer Zeit (bis auf sechs Jahre) nur mit der Verwirklichung eines Projekts, nämlich des Berufsschulbaues, zu rechnen, das die Hauptfront an der S.-Straße haben soll. Die andere Straßenseite (U.) kann erst zur Bebauung freigegeben werden, wenn die Straße ausgebaut ist. Das wird nicht vor Fertigstellung der beiden Schulgebäude der Fall sein. Wenn die Straße ausgebaut ist, würden allerdings gegen eine Bebauung der anderen Straßenseite keine Bedenken mehr vor liegen." Danach kann mit der Freigabe eines großen Teils des Grundstücks zur Bebauung in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden. Auch der Ansicht der Vorbehörde, die sich auf ein zu 8 56 Absatz 1 RBewG. 1931 ergangenes RFH.-Urteil stützt, wenn ein Grundstück nach dem obsektiven Tatbestand als Bauland anzusehen sei, sei die Absicht des Inhabers, es weiter landwirt schaftlich zu nutzen, unerheblich, kann nicht bei gepflichtet werden. Nach der die Entwicklung der Verhältnisse berücksichtigenden neueren Recht sprechung des Reichsfinanzhofs (Hinweis auf Urteil vom 27/ Juli 1938-, Bd. 45 S. 214, RStBl. 1938 S. 1157) ist ein landwirtschaftlich genutztes Grund stück als Bauland zu bewerten, wenn nicht nur die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit be steht, daß es in absehbarer Zeit bebaut werden wird. Das ist aber nicht anzunehmen, wenn der Eigentümer die aus'wirtschaftlichen Erwägungen wohlbegründete Absicht hat, das Grundstück weiter hin landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch zu nutzen. Da nach dem Akteninhalt mit Sicherheit anzu nehmen ist, daß der Beschwerdeführer das Grund stück nicht bebauen oder als Bauland veräußern, vielmehr weiterhin gärtnerisch nutzen wird, muß die Baulandeigenschaft auf den 1. Januar 1935 verneint werden. Die Entscheidung war daher wegen Rechtsirrtums aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das Finanzamt zurückzuverweijen, das die Bewertung als gärtnerisches Vermögen vorzunehmen haben wird. (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 11. Juli 1940 — III 10/39.) kömmlinge des bisherigen Unternehmers in die Gesellschaft aufzunehmen. Aebnliche Härten kön nen sich ergeben, wenn z. B. ein langjähriger An. gestellter mit einer verhältnismäßig geringen Ein- läge als Gesellschafter ausgenommen wird. In seinem Runderlaß vom 16. 11. 38 (8 4100/172 III) bestimmt der Reichsfinanzminister, daß derartige Härten auf Antrag durch einen Steuererlaß im Billigkeitsweg ausgeglichen werden können: „Sind für die Gründung einer Personengesell« schäft oder für die Aufnahme neuer Gesellschafter Gründe der Familienzugehörigkeit, der Gefoly- schaftstreue oder ähnliche, nach nationalsoziali stischer Weltanschauung besonders sörderungs- würdiqe Beweggründe maßgebend, so kann die auf den Borgang des Einbringens in die Gesellschaft entfallende Umsatzsteuer den beteiligten Unter- nehmern auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden." Leitern seines Unternehmens als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt, nicht umsatzsteuer pflichtig. Zu den Arbeitern und Angestellten ge hören auch die im Unternehmen voll beschäftigten und der Versicherungspflicht unterstellten Familien angehörigen, wenn sie das 16. Lebensjahr über schritten haben. In einem Haushalt sind also vom steuerpflichtigen Eigenverbrauch alle Ent nahmen auszuscheiden, die aus die genannten Per sonen entfallen. Die durch die Kriegsverhältnisse bedingte Er höhung der Eigenversorgung im landwirtschaft lichen Betrieb kommt auch für den Gartenbau betrieb in Frage. Bekanntlich besteht in der Regel für den Eigenverbrauch Umsatzsteuerpflicht, davon gibt es jedoch insbesondere im land- und forst wirtschaftlichen Betrieb Ausnahmen. Verschiedene Finanzämter sehen sich neuerdings veranlaßt, der Versteuerung des Eigenverbrauchs erhöhtes Augen merk zu schenken. Verschiedene Steuerpflichtige wurden aufgefordert, den Eigenverbrauch ord nungsmäßig in den monatlich bzw. vierteljährlich abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen anzu- geben und den auf den Eigenverbrauch entfallenden Steuerbetrag abzuführen. Die Bedeutung des Eigenverbrauchs im typischen Gartenbaubetrieb ist nicht erheblich, da der Gar tenbau 1. nicht wie die Industrie auf den Einzelgegen stand bemessen wertvolle Güter hervorbringt und 2. im Verhältnis zum typischen landwirtschaft lichen Betrieb die Eigenversorgung nicht in dem Umsang aus Erzeugnissen des Betriebes gedeckt werden kann. Namentlich bei Blumen- und Zier pflanzenbetrieben ist der Eigenverbrauch ganz un bedeutend. Die Versteuerung des Eigenverbrauchs leitet sich aus 8 1 des Umsatzsteuergesetzes her, wonach neben den Lieferungen und sonstigen Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen in das Inland der Eigenverbrauch der Umsatzsteuer unterliegt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung liegt Eigen verbrauch vor, wenn ein Unternehmer im Inland Gegenstände aus seinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen. Der Steuersatz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen für die Umsatzsteuer. Danach sind in einem Gartenbaubetrieb der Verbrauch selbst erzeugter Gegenstände mit 1Ä-, der Verbrauch zugekaufter Erzeugnisse mit 2 A> zu versteuern. Unter Eigenverbrauch versteht man jede Ent nahme von betrieblichen Gegenständen zum Zweck des Verbrauchs in der Privaten Sphäre des Unter nehmers, Dazu gehört z. B. auch die Verpflegung eines zum Haushalt gehörigen Altenteilsberech tigten oder die Entnahme von Gegenständen für die Zwecke eines Geschenkes, das mit dem Betrieb an sich nichts zu tun hat (Geschenke an Ver wandte, Freunde oder Bekannte). Den Einwand, daß die Nahrungsmittel letzten Endes dazu dienen, den Unternehmer und seine Familie arbeitsfähig zu erhalten und damit auch dem Unternehmen dienen, hat der Reichsfinanzhof seit Jahren als nicht stichhaltig abgelehnt, da der Zweck der Entnahme die Ernährung ist, ohne Rück sicht darauf, ob sich eine Person im Erwerbsleben des Unternehmers betätigt. andersetzung, wenn die Veräußerung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall vörgenommen wird. Besteuerungsgrundlage ist das Entgelt für die dem Erwerber gelieferten Gegenstände ohne Ab zug der Schulden. Im Gartenbaubetrieb mutz darauf geachtet werden, daß die Grund- erwerbsteuerpflicht die Umsatzsteuerpflicht aus schließt. Infolgedessen darf der Betrag, der der Grunderwerbsteuerpflicht unterliegt, nicht auch zur Umsatzsteuer auf Grund des 8 81 der genannten Bestimmungen herangezogen werden. Die Steuer beträgt im Gegensatz zu den allge meinen Bestimmungen nur H., sie wird fällig nach Ablauf des Umsatzsteuervoranmeldungszeit raumes, in dem das Geschäft im ganzen veräußert wird. Für die Umsatzsteuer haftet auch der Er- Werber des Geschäftes. In einer Entscheidung des ReichSfinanzhofes wurde klargestellt, datz auch das Einbringen von Gegenständen oder Leistungen in eine Gesellschaft (bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, offene Handels gesellschaft usw.) gegen Einräumung von Gesell schaftsrechten einen Leistungsaustausch darstellt, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Wird ein Unternehmen im ganzen in eine bestehende oder neu gegründete Gesellschaft eingebracht, dann greift die Besteuerung nach 8 81 UStDB. Platz Es liegt aber eine Härle darin, wenn die Gründung der Personengefellschaft zu dem Zweck erfolgt, Ab- Gemäß 8 4 Ziffer 12 sind die Beherbergung, die Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die ein Unternehmer den Angestellten und Ar- Nach 8 81 der Durchfübrungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz, der der bekannten Partenkirch ner Verordnung entstammt, ist die Veräußerung eines Geschäftes — auch eines Gartenbaubetrie be? — umsatzsteuerpflichtig. Eine soche Veräuße rung ist gegeben, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet wird. Dies gilt nicht bei der Veräußerung eines Geschäftes an Abkömmlinge, Stiefkinder oder deren Abkömm linge. Gleichfalls ist nicht umsatzsteuerpflichtig die Veräußerung zwischen Miterben zur Erbauscin- Bemerkenswert ist, daß der Eigenverbrauch ebenso der Auszeichnungspflicht unterliegt wie die übrigen Einnahmen. Nur Unternehmer, deren Umsatz aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Gartenbaubetrieb) im letzten Kalender uhr 10 000,— RM. nicht überstiegen und bei denen liefe Umsätze im laufenden Kalenderjahr voraus ichtlich diesen Betrag nicht übersteigen werden, ind von der Auszeichnungspflicht der Einnahmen und des Eigenverbrauchs für den land- und forst wirtschaftlichen Betrieb befreit. Zum Schluß noch ein Wort zur Bewertung des Eigenverbrauchs. Es ist keinesfalls so, daß das Gemüse, das für den privaten Haushalt ver wertet wird, zum üblichen Veräußcrungspreis als Eigenverbrauch zählt. Maßgebend ist hier ledig lich der Selbstkostenwert, der hinsichtlich der selbst erzeugten Gegenstände im landwirtschaftlichen Be trieb oft recht schwer festzustellen ist. Insbesondere stößt die Feststellung des Wertes auf Schwierig keiten, wenn der Steuerpflichtige nur Erzeugnisse entnimmt, die infolge irgendwelcher Gründe (nahender Verderb, mangelnde Absatzfähigkeit) hinsichtlich ihres Wertes kaum oder nicht bestimm bar sind. In diesem Fall muß durch den Steuer pflichtigen selbst eine entsprechende Schätzung er folgen. Jedenfalls kann der Eigenverbrauch wert mäßig hier nicht hoch liegen, wenn man bedenkt, daß selbst in typisch landwirtschaftlichen Betrieben, . die in erheblich weiterem Umfang zur Eigen- versorguug beitragen können, Pauschsätze in Höhe von nur 260,— Reichsmark jährlich je Person je nach Lage des Betriebes und Zuständigkeit des Oberfinanzpräsidiums genommen werden. Folgende wichtige Bestimmung darf bei der Frage, ob und inwieweit überhaupt Steuerpflicht des Eigenverbrauchs besteht, nicht unberücksichtigt gelassen werden: , Nach 8 4 Ziffer 15 UStG, brauchen land« und forstwirtfchaftlicke Betriebe (Gartenbaubetriebe) ihren Eigenverbrauch nicht zu versteuern, wenn in diesen die Umsätze (einschließlich Eigenverbrauch) im letzten vorangegangenen Kalenderjahr 10 000 RM. nicht überstiegen haben. einem Runderlaß vom 15. Juni 1940 (Reichs* steuerblatt S. 613) damit einverstanden erklärt, daß die Finanzämter Erbschastssteueransprüche nicht geltend machen, wenn die Kinder usw. ihr Leben verloren hatten infolge der Teilnahme an einen: Krieg für das Deutsche Reich oder an dem Kampf für die nationalsozia.istische Er hebung oder für die Errichtung des nationalsozialistischen Großdeutschen Reiches. H Als Kriegsopfer im Sinn dieser Anordnung sind außer den Gefangenen auch Vermißte und Personen anzusehen, die infolge einer im Krieg oder in den Kämpfen erlittenen Verwundung oder Dienst. > beschädigung verstorben sind. Entsprechendes gilt 1 für Freikorpskämpfer. II. Erbansälle von Gefallenen Von der Geltendmachung von Erbschafts ansprüchen für geringe Erbschaften, Vermächtnisse, r LebensversicherunHssummen u. dgl., die ein Ge- 4 fallener Angehörigen hinterläßt, soll nach dem genannten Erlaß vom 15. Juni 1940 auch dann t abgesehen werden, wenn nicht schon kraft Gesetzes j Steuerfreiheit eintritt. Als geringe Anfälle im i Sinn dieser Anordnung sind in der Regel Anfälle 1 bis zu 5000 RM. anzusehcn. Ein Billigkeitscrlaß j kann aber auch bei Höheren Anfällen erfolgen, wenn. s die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere i die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers dafür I sprechen. Es soll bei der Prüfung dieser Umstünde I nickt kleinlich verfahren werden. Darüber hinaus hat sich der Reichsminister der 4 Finanzen damit einverstanden erklärt, daß die,Z Finanzämter Erbschaftssteueransprüche für Erb- 1 schäften usw., die ein Gefallener seiner Braut t hinterläßt, insoweit nicht geltend machen, als die Steuer den Betrag übersteigt, der zu erheben wäre, l wenn die Erwerberin die Ehefrau des Erblassers i wäre. Die Verlobten müssen aber nachweislich ! ernste Schritte zur Eheschließung unternommen t haben. Das Grundstück des Beschwerdeführers in L., B -Straße, ist vom Finanzamt auf den 1. Januar 1935 erstmalig dem Grundvermögen zuqerechnet und als Bauland mit dem gemeinen Wert be wertet. Es ist ein 8000 qm großes Tcilgrundstück eines rund 12 000 qm großen Geländes, auf dem der Beschwerdeführer eine seit Jahrzehnten be- stehende Gärtnerei betreibt und wird zu mehr als ^/s gärtnerisch, im übrigen landwirtschaftlich genutzt. Das Grundstück liegt mit seiner Schmalseite an einer ausgebauten, init seiner Längsseite an einer für später vorgesehenen Straße. Auf dem der Längsseite benachbarten Gelände sollen später zwei städtische Schulen errichtet werden. Streitig ist die Eigenschaft des Grundstücks als Bauland. Die Vor- behörde hat diese wegen der Lage des Grundstücks angenommen. Der Beschwerdeführer macht un widersprochen geltend, er denke nicht daran, das Grundstück als Bauland zu verwerten, weil die Lage des Gärtnercibetriebcs eine selten günstige Verwertung seiner Erzeugnisse zulafse, nämlich in der Gärtnerei selbst oder auf dem Markt der Stadt .D, ohne die bei anderen Gärtnereien not wendigen Kosten für den Transport zu den Groß markthallen usw. Gerade die infolge der günstigen Lage dauernd vorhandenen guten Absatzbedingungen sicherten dem Betrieb, der seit Jahren von seinem verheirateten Sohn geführt werde — der Be schwerdeführer ist 73 Jahre alt —, eine gute und sichere Existenzgrundlage, die auch seinen Sohn nicht daran denken lasse, diesen Grundbesitz anders als gärtnerisch zu nutzen. Der Beschwerdeführer beantragt daher, das Grundstück als landwirtschaft lich bzw. gärtnerisch genutzt zu bewerten. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers mußte Erfolg haben. Nach 8 51 Absatz 2 RBewG. 1934 sind land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen dem Grundvermögen hinzuzurechnen, wenn nach ihrer Lage und den sonstigen Verhältnissen, ins besondere mit Rücksicht auf die bestehenden Ver- wcrtungsmöglichkeiten, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirt schaftlichen Zwecken dienen werden, z. B. wenn sie hiernach als Bauland, Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke anzusehen sind. Daß diese Vor aussetzungen bei dem Grundstück des Beschwerde führers gegeben sind, ist nicht festzustellen. Zu nächst ist die Annahme der Vorbehörden, an der objektiven Eigenschaft des Grundstücks als Bauland besteh« kein Zwiesel, mit der Auskunft des Bürger meisters der Stadt L. vom 6. Januar 1939 bezüg- Lerücksichtigung der Umsatzsteuer bei Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens und des Gewinns In jeder Ermittlungsbilanz stehen gewisse am Bilanzstichtag vorhanden gewesene Forderungen für Warenlieferungen, die im Fall ihres Eingangs noch mit Umsatzsteuer belegt werden. Diese von den Forderungen später fällig werdende Umsatz steuer kann bekanntlich in der Einkommensteuer bilanz als Erlösschmälerung in Form'eines Wert berichtigungspostens gewinnmindernd berücksichtigt werden. Natürlich ist eine derartige Maßnahme nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige an Stelle der in der Regel üblichen Besteuerung nach verein nahmten Entgelten die Besteuerung nach ver einbarten Entgelten wählt, zu der er von seinem zuständigen Finanzamt eine Genehmigung bekommen haben muß. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer bereits abgeführt beim Ausschreiben der Rechnung bzw. beim Verlassen der Lieferung oder Leistung des Betriebes. Hier sind naturgemäß die in der Bilanz stehenden Forderungen bereits besteuert worden, und eine Wertberichtigung braucht nicht mehr vorgcnommcn zu werden. Aber nicht nur in der Einkommenstcuerbilanz kann der Betrag für in Zukunft fällig werdende Umsatzsteuer vom Vermögen und damit vom Ge- , Winn abgezogen werden, sondern auch in der Ver- ) Mögensausstellung, die zum Zweck der Vermögens- ' steucrveranlagung mit der Vermögcnserklärung , dem Finanzamt einzureichen ist. In diesem Fall ist die in Zukunft fällig werdende Umsatzsteuer aus den unter den Vermögensteilen in Ansatz gebrachten Forderungen, unter den Schulden als ' Erlösschmälerung absatzfähig. Dies ist nicht der Fall, wenn der Steuerpflichtige nach vereinbarten ' Entgelten seinen Umsatz versteuert. Mit einer - derartigen Maßnahme hat sich der Reichsminister der Finanzen in seinem Runderlaß vom 20. August 1940 (RStBl. Seite 777, 1940) ausdrücklich ein verstanden erklärt. Anlaß «mcs besoub«ren Bctri«bs«reigniste8 und Treu» geldcr, jowkit si« de« Nahmen dcS üblichen nicht über steigen; S. AnswandSentschübignngen, A»Slös«ng8geld«r und soustig« soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, baö Entgelt sür selbstgestelltes Arbcitsmaterial, Gcsahren» »«lagen und ähnliche, von, Reichsminister der Justiz zu bezeichnende Bezüge, soweit sic dnrch vieles; oder Taris-, Be triebs, ober Dienstordnung sesta«s«tzt sind oder den Rah me« des üblichen nicht übersteige«; 1. Weihnachtsvergütungcn bi» z«m Betrag »er Hälst« des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis znm Betrage »an RM. 1»«,—; b. Heirats» »ad Gebnrtsbeihilsen, sosern die Boll» strcckung wegen anderer als ter aus Anlaß der Heirat oder ter Gebnrt entstandenen Ansprüche betriebe» wird; I. bei besonderem Einsatz der Wehrmacht di« solgcndcn aus Grund des Eiusatz-WchrmachtsgcbLhrnisgcsetzcS — EWGG. — oom L8. August 1S.M sReichsgesetzbl. I S. und seiner Durchsührnngsbeftimmungen an Augchärige ter Wehrmacht bestimmten Bezüge: Wehrsold, lämtlich« Zulagen cluschlicßlich Front- und Fliegerznlagcn, frei«; Unterknnst, Verpslegung und Bekleid»»», Bcklcidungs» l «»tschädigung sowie Einklcidunas- und Auörüstu«gob-I» Hilse», seiner auch die den Gesolgschastsmitglicdcr» der Wehrmacht bei besonderem Einsatz neben dem Arbeitsein kommen etwa gewährte» besonderen Bezüge; 7. Verstümmelungs- und Berwundetenzulagen und ähnliche Bezüge sowie die aus gesetzlicher Vorschrist be ruhende« Ehrcnsolde; 8. Erziehungsgelber, Etudienbeihilscn und ähnlich« Bezüge; S. Sterbe- «nd Gnadcurezüge. Auch Renten, die wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, gesetzliche Unterhaltsrenten, sonstige Unterstützun gen, insbesondere Altenteilsbezüge und fortlaufende Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Hilfs- und Krankenkassen sind u. U. unpfändbar. Wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners vor handen sind oder besondere umfangreiche gesetzliche Unterhaltspflichten des Schuldners bestehen, kann der Vollstreckungsrichter Ausnahmen von den ge setzlichen Bestimmungen zulassen. Der Wortlaut der Verordnung ist im Reichs* gesetzblatt 1940 S. 1551 veröffentlicht.
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