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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 57.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 57.1940
1
- Ausgabe Nummer 1, 4. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 2, 11. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 3, 18. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 4, 25. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 5, 1. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 6, 8. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 7, 15. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 8, 22. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 9, 29. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 10, 7. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 12, 21. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 13, 29. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 14, 4. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 15, 11. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 16, 18. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 17. 26. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 18, 2. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 19, 9. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 21, 23. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 22, 30. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 23, 6. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 24, 13. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 25, 20. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 26, 27. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 27, 4. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 28, 11. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 29, 18. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 30, 25. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 31, 1. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 32, 8. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 33, 15. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 34, 22. August 1940 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 36, 5. September 1940 1
- Ausgabe Nummer 37, 12. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1940 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1940 1
-
Band
Band 57.1940
1
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- Gartenbauwirtschaft
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QartenbauwirtkchaK vereinigt mit Deutscher krwerbsgartmbaü »Ir. 42. IS. 0»od« i»«o LnorSnungm unö Bekanntmachungen Bünden nicht ohne weiteres über- «) Tcr Berkaus nach Bund erfolgt: Bund je 10 Stück Bund je 20 Stück Bund je so Stück Tulpen Rosen 1 Stück 10 Stück 199 Stück Sauerkirschen, Pflaume» 6,— Cyclamen Maiblumen Narzissen Marguerite« Freesien Anemonen Birnen Walnüsse den beitragspflichti- Last. werden von den *) Die Originalfassung dieser Anordnung ist deutsch und polnisch. 8,— 19,- 489,— 649,- 899.— Flieder Gladiolen Primeln Paconien Dahlien LsUsdorus Astern Chrysanthemum seg. Land- u. Fcdernclkcn Onlenckul« u. sonstige Sommerblumen nj Hoch stamme: Aepfel. Süßkirschen, <2) Der Beitrag ruht auf gen Betrieben als öffentliche «3) Rückständige Beiträge Finanzämtern eingetrieben. 8 4 Reich, Festpreise für Baumschulerzeugnisse einge führt werden. Dies ist auch das Ziel der Ab teilung Ernährung und Landwirtschaft. Anordnung des Reichsbauernsührers Betr.: Beitragsordnnng des Reichsnährstandes für -i, land- und forstwirtschaftliche« Betriebe im Gebiet der bisherige» Freie» Stabt Danzig für das Rechnungsjahr 1S4V Vom 12. Juni 1S4Ü Auf Grund des 8 12 der Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstan des vom 8. Dezember 1933 «RGBl. I S. ivsvi in Ler Fassung der Verordnung vom 28. April 1838 «RGBl. I S. 882), in Kraft gesetzt für das Gebiet Ler bisherigen Freien Stadt Danzig durch die Verordnung über die Einführung des Neichsnähr- stanögesetzes in den eingegliedertcn Ostgebieten vom 18. Januar 1948 «RGBl. I S. 47), wird mit Genehmigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen und des Rcichskom- missars für die Preisbildung folgende Beitrags- ordnung erlassen: Zinnien Remontant-Nelke« Chabaudnelken Pyrethrum Gegen die Festsetzung des Beitrages steht dem Beitragsschuldner Beschwerde an den Landes- bauernsührer der Lanbesbauernschaft Danzig-West preußen zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, beginnend mit dem Tage der Zustellung des Veranlagungsbescheibes oder der Zahlungsaufforderung, schriftlich bei der Landes- Sauernschaft Danzig-Westpreußcn einzulegen. 8 S Diese Beitragsordnung, tritt mit Wirkung ab 1. April 1948 in Kraft. Berlin, den 12. Juni 1948. Der Reichsbauernsührer. I. B.: Behrens. Berlin, den 18. September 1949. Die vorstehende Beitragsorbnung wird mit Zu stimmung des Reichsministers Ler Finanzen und des Reichskommissars für die Preisbildung hier mit genehmigt. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. I. A.: Harmening. § 1 Die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Gebiet -er bisherigen Freien Stadt Danzig haben für das Rechnungsjahr 1948 als Reichsnährstand- Leitrag den gleichen Betrag zu entrichten, den ste im Kalenderjahr 1939 aus Grund der §8 13, 27 des Nährstandgesetzes in Danzig vom 9. März 1939 in Verbindung mit W 33, 34, 38 Ler Verfassung Ler Danziger Bauernkammer vom 14. Juli 1933 «Gesetzblatt für die Freie Stadt Danzig S. 313) an den früheren Danziger Nährstanb zu entrichten hatten. Ergeben sich danach Guldenbeträge, so sind sie in Reichsmark umzurechnen. 8 2 Der Beitrag ist am 28. Oktober 1949 fällig. 8 8 (1) Der Beitrag wird von der Landesbauern schaft Danzig-Westprcutzen veranlagt und erhoben. tragen. Mancher Berufskamerad wird sich vielleicht wun dern, warum z. B. für Birnenstämme ein höherer Preis angesetzt ist, als für die übrigen Obstarten. Dies liegt darin begründet, daß eben das Risiko der Anzucht von Birnen größer ist. Beerenobst liegt auch ziemlich hoch. Hier fehlt es an einer größeren Produktion. Die Anordnung hat folgenden Wortlaut: Betr. Preisregclung für Baumschul-Erzeugnisse der Versändzeit 1940/41*): Auf Grund des 8 1 Abs. 2 der Preisbildunasveroiö- nung vom 12. April 1949 «BOBl. I S. 131) bestimme ich für die Versändzeit 1940/1941 solgende Preisregclung: I. Der Einstandspreis dcS Großhandels ist für jede Warensendung zu errechnen. Er dars sich nur aus fol. genöcn tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten zusammensetzen: 1. Einkaufs- «Fakturen-) Preis der Ware. 2. Fracht, Rollgeld und Verpackung srei Berkaufslager des Großhandels in tatsächlicher Höhe. d) Abgabe vom Kleinverteiler an den Verbraucher. Der Kleinvertciler ist berechtigt, bei Abgabe von Blumen und Zierpflanzen an den Verbraucher auf den Einkaufspreis bis zu 199 Prozent für Schnittblumen und Topfpflanzen auszuschlagen. Für Pflanzen zur Balkon bepflanzung beträgt die Verbienstspanne bis zu 59 Proz. Tic Aufwendungen für bas Bepflanzen, Lieferung von Pflanzerde ufw. sind gesondert in Rechnung zu stellen. Kleinvertciler, die importierte Schnittblumen verkaufen, dürfen auf den Einstandspreis nur eine Vruitoverdienst- spannc bis zu 199 Prozent in Anrechnung bringen. Der Kleinverteiler ist verpflichtet, die vom Erzeuger, Impor teur oder Großhändler erhaltenen Einkaussbelege beim Verkauf der Ware zu behördlicher Einsichtnahme bereit- zuhaltcn. 8j Abgabe vom Erzeuger an den Verbraucher. Wurden bei den einzelnen Handelsstufen bisher niedri gere Verdienstspannen berechnet, als oben angegbe«, so dürfen diese nicht erhöht werden. 8) Abgabe vom Erzcugere an den Verbraucher. Hat der Erzeuger bei unmittelbarem Verkauf an den Verbraucher bisher höhere Preise erhoben als beim Ver kauf an den Handel, so ist er berechtigt, auch weiterhin die in seinem Betrieb bisher übliche prozentuale Zusatz spanne in Anspruch zu nehmen, keinesfalls darf jedoch die KleinhandclShöchstspanne überschritten werden. V. Schlußvorschristen. 1. Ausnahme«. Der Vorsitzende des GartcnbauwirtschaftsverbandcS Pommern kann zur Vermeidung unbilliger Härten Aus nahmen von den Bestimmungen dieser Anordnung zu- lassen. Bei Ausnahmen aus preislichem Gebiet ist die Zustimmung der Preisbildungsstellc erforderlich. 2. Ttrasvorfchristen. Mitglieder, die dieser Anordnung und den auf Grund dieser Anordnung erlaßenen Bekanntmachungen und An weisungen zuwiderhandcln, können in Ordnungsstrafe genommen werden. Verstöße gegen die Preisbestimmun gen werden nach der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvor- fchristen vom 8. Juni 1989 «RGBl. I S. 999) bestraft. Als Zuwiderhandlungen sind auch Maßnahmen anzu- sehcn, die, ohne gegen den Wortlaut der erlassenen Be stimmungen zu verstoßen, eine Umgehung darstcllen. 8. Inkrafttreten. Diese Anordnung, tritt am 19. Oktober 1949 t» Krost. Stettin, den I. Oktober 1949. Der Vorsitzende des Gartenbauwirtschastsverbantes Pommer». Lurl Levrze. Im einzelnen ist zu der Anordnung noch zu sagen, daß sie nur den ersten Schritt zu einer Ordnung des Absatzes von Baumschulerzeugnissen darstellt. Ausführliche Bestimmungen über Güte klassen, Güteberechnungen, Lieferungsbedingungen usw. müssen erst noch erarbeitet werden; denn von alledem ist nichts vorhanden, und die für das Reich gültigen Bestimmungen lassen sich aus ver schiedenen Gründen nicht ohne weiteres über- Jm früheren Polen gab es keine einheitliche Preisregelung für Baumschulerzeugnisse. Die Preisbildung war den Baumschulen selbst über lassen. Dadurch entwickelte sich der Zustand, daß in den einzelnen Landesteilen die Preise ganz verschieden lagen. Am billigsten waren die Er zeugnisse im Osten, am teuersten im Bereich von Warschau. Der Preisunterschied war recht be trächtlich. Er betrug mitunter bis zu 50 v. H. Aber auch die Betriebe selbst hatten unterschied liche Preisen den gar mancher glaubte, durch eine etwas niedrigere Preisstellung als im Nachbar betrieb das Geschäft an sich reißen zu können. Am übelsten waren in dieser Beziehung die Winkel- baumschulen, die die Ware zu jedem Preise los schlugen und vor allen Dingen den Hausierhandel und Marktverkauf nährten. Nach Gründung der „Fachgruppe Obst- und Ge hölzbaumschulen des Gartenbauverbandes im Generalgouvernement" wurde sogleich an die Arbeit gegangen, um eine erstmalige Regelung der Preise für Baumschulerzeugnisse durchzusetzen. Dies war um so dringender 'erforderlich, als die Gefahr bestand, daß bei den knappen Beständen an Obstbäumen die Preise ins Uferlose kletterten. Nachdem in Fachgruppentagungen der Distrikte die Preisgrundlagen erarbeitet wurden, wurde die Zu stimmung der Abteilung Preisbildung eingeholt, die mit einigen kleinen Abänderungen den vor gelegten Entwurf genehmigte. Die Verordnung trägt den Charakter einer Höchstpreisanordnung was durch die gegenwärtige Lage bedingt ist. Es sind jedoch seitens der Abteilung Preisbildüng Zusicherungen gegeben worden, daß mit Eintritt normaler Produktionsverhältnisse, ähnlich wie im ^rsisrs§sIunA Zur LaumsckuisissuFnisss nack rZsutscksm Vorbild Neuordnung im Seneralgouvememem Von W. Kupke, Referent für Gartenbau in der Regierung des Generalgouvernements, Abteilung Ernährung und Landwirtschaft, Krakau Anordnung Nr. 2/40 t«S Gartenbauwirtschaftsvcrbandcs Pommer» Vom 1. Oktober 194«. r -Betr.: Vorschriften über Biinbel«»» von in, und fanslänbifchen Schnittblnmen und Schnittgrün bei Abgabe an Wiederverkäufer sowie Höchstpreise «nd Handelsspannen sür Schnittblumen und Topspslanzen Ans Grund der 88 4 und s der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Gartenbanwirtschast vom 21. 19. 1936 «RGBl. I S 9l1> und des 8 8 der Satzung der GartenbauwirtfchastSverbändc vom 6. 2. 1937 «RNVBl. S. 79) wird im Einvernehmen mit dem Vor sitzenden der Haupivereiniaung Ler Teuischen Garten- bauwirischast und Mil Zustimmung des Oberpräsidcnlen der Provinz Pommern «als PreiSbilbungSstclle) an- geordnet: I. Für Schnittblnmen in- und ausländischer Herkunst gelten bei Abgabe an Wiederverkäufer folgende Bünde- iungSvorschristen: Die zu einem Bund vereinigten Blumen müßen in ter Sortierung einheitlich sein. d) Bei allen unter s> nicht genannte« Blumen «Schnitt) erfolgt der Verkauf nach Stück. Sollten Bündelungen erforderlich lein, dürfen diese z» je 19 Siück ersolgen. o) Der Verkauf von SchnittgrÜn erfolgt bei Lppnisgus Kprsnxsr! ... je Bund zu 199 g Fppsrvgus uluwosus ... je Bund zu 69 8 Fckiantum je Bund zu 29 Stielen 8) Bei F8is»tum muß die Stiellänge einheitlich sein, s) Zugaben sind nicht gestattet. II. Höchstpreise sür Topspslanzen und Tchnittblumeu Abgabe vom Erzeuger an den Groß» und Kleinhandel Für den Absatz von Schnittblnmen und Topspslanzen an Klcinverteilcr werden für das Gebiet des Garten- banwirtschaftsverbandeS Pommern unter Berücksichtigung des jahreszeitlichen Anfalles von Schnittblnmen und Topfpflanzen für die einzelnen Arten nach Bedarf im Wege laufender Bekanntmachung, die Bcstandieile dieser Anordnung sind, mit Zustimmung der Preisbildungs stelle, Erzeugerhöchstpreise festaesetzi. Die lausenden Be- kannimachnngen werden veröffentlicht. Die Höchstpreise gclien nur sür Erzeugnisse I. Güte klasse, Mindere Güicklaffcn müssen zu einem um min destens 29 Prozeni niedrigeren Preis verkauft werden. Erzeuger, die Blumen und Zierpflanzen in andere Markigebiete versenden, dürfen nur die Höchstpreise in Anrechnung bringen, die für LaS Gebiet des Versand- bctricbes Gültigkeit haben, III, Rechnungsausstellung. sj Der Erzeuger und Großhändler ist verpflichtet, bei Abgabe von Blumen und Zierpflanzen an Verteiler eine Rechnung oder einen Lieferschein auszustellen, der fol gende Angaben enthalten muß: 1. Datum des Verkaufstages, 2. Anschrift des Ver käufers, 8. Name und Anschrift des Käufers, 4. Stück oder Vundzahl, 6. Warenart, 6. Güteklasse, 7. Herkunfts land bei AuslanöSware, 8, Preis je Vcrkaüsseinhcit, 9. GesamtpreiS. k>) Die Rechnung muß in zweifacher Ausseriigung ausgestellt werden. Ein Formular erhält der Käufer, die Durchschrift muß vom Verkäufer in geordnetem Zu stand den gesetzlichen Bestimmungen gemäß ausbcwahrt werden. v) Bei Abgabe an den Großhandel hat der Erzeuger den Erzeugerpreis «KlcinhandclSeinkausSpreis) in der Rechnung anzugcben und hiervon 29 Prozent als Vcr- Lienstspanne sür den Großhandel abzusetzen. IV. Handelsspanne». ») Abgabe vom Großhändler an de» Kleinverteiler. Der Großhändler ist berechtigt, bei Abgabe von in ländische» Blumen und Zierpflanzen an den Kleinver teiler aus den Einstandspreis bis zu 25 Prozent auszu- schlagcn. Hochstamme müssen eine Mtnbcststammhöhe von 1,69 w und einen Siammumsang von k—8 ow, gemessen in der Mitte des Stammes, besitzen. Die Zahl der Kronen- triebe muß mindcstnS süns, bei einjährigen Kronenver- cdlungcn mindestens drei betragen. d)Halbstämme: 1 Stück 19 Stück 199 Stück Acpsel, Süßkirschen, Sauerkirschen Pflaume» 6,49 ZI. 49,—Zl. 449,—Zl. Birnen . .' 7,29 Zl. «6,—Zl. 589,—Zl. Walnüsse 9,—Zl. 81,—ZI. 729,—Zl. Halbstämme müßen eine Mindesthöhe von 1 w und einen Siammumsang von 6,5—7 VW, gemeßen in der Mitte des Stammes besitzen. Im übrigen gelten Li« Vorschriften sür Hochstämme. o) Büsche, 2-3jährig 1 Stück 19 Stück 199 Stück Aepfel, Süßkirschen, Sauerkirschen, Pflaume« 6,40 Zl. 49,—Zl. 449,—Zl. Aprikosen, Birnen . . 7,29 Zl. W,—Zl. WO,—Zl. Büsche müssen eine Stammhöhe von mindesten» 40 vw mben. Die Zahl der Kronentriebe muß mindestens süns Miragen. U 8) Büsche, Ijährig 1 Stück 10 Stück 100 Stück «ctnjähr. Veredlungen) Pfirsich, Aprikosen . . 6,40 Zl. 49,—Zl. 449,—Zl. Sauerkirschen .... 4,—Zl. 89,—Zl. 329,—Zl. s) Beerensträucher: 1 Siück 19 Stück 199 Stück Stachelbeeren, 5-8 Triebe 2,—Zl. 18,—Zl. 160,—ZI. Stachelbeeren, 8-12 Tr. 2,50 ZI. 22,50 Zl. 200,—Zl. Hochstämme 4,—Zl. 36,—Zl. 329,— Zl. Johannisbeeren, 6-8 Tr. 1,—Zl. 9,— Zl. 89,—Zl. Jahannisbeeren, 8-12 Tr. 1,25 Zl. 11,— Zl. 109,—Zl. Johannisbeeren, Höchst. 4,—Zl. 36,—Zl. 820,—Zl. Himbeeren, alte Sorten —Zl. 8,—Zl. 27,—Zl. Himbeeren, neue Sorten —Zl. «,—Zl. 64,—Zl. t) Rosenbüsche: ältere Sorten . . . . neue Sorten . . . . Rosenhochstämme , je «ach Höhe .... 1 Stück 10 Stück 100 Stück 1,-Zl. S,-Zl. 80,-ZI. 1,50 ZI. 18,59 ZI. 129,-Zl. 4-7 Zl. 36-63 Zl. 839-560 Zl. II. Die In Ziffer I festgcsetzien Preise sind Höchstpreise, die nicht überschritten werden dürfen. Sie gelte» beim Absatz an private Abnehmer ab Baumschule, und zwar nnr sür die Erzeugnisse erster Qualität. Für die zweite Qualität ermäßigen sich die in Zisser I festgesetzten Höchstpreise um 25 Prozeni. Der Berkaus pslanzunwür- Liger Ware ist verboten. Die Kosten sür Lieferung frei Haus oder Bahntransport gehen zu Lasten des KäuserS und sind gesondert in Rechnung zu stellen. III. Bei den I» Ziffer I nicht genannten Baumschulerzcug- nissen dürfen die Vorkriegspreife um höchstens 40 Proz. erhöht werden. IV. Bei Behürdenlieferungen ist ein Rabatt von 10 Prozent aus Lie unicr I festgesetzten Höchstpreise angemessen. V. Wiedervcrkäufer erhalten auf die für private Abnehmer festgesetzten Höchstpreise einen Rabatt bis zu 26 Prozent. Bei Verkauf von Baumschule zu Baumschule unterlicge« Lie Preise sreier Vereinbarung. VI. Baumschulbelriebe, die ihren Sitz im Stadt- bzw. im Landkreis Warschau haben, dürsen aus die sestgesetzien Preise einen Zuschlag von höchstens 20 Prozent berechnen. VII. Zuwiderhandlungen gegen diese Preisregelung werden gemäß 8 9 der Preisbildungsverordnung vom 12. 4. 1949 «BOBl. I S. 131) bestrast. Dr. Lvüuitv-Wissvrwanll. Errichtung von Baumschulen genehmigungspflichtig In einer Anordnung des Leiters der Abteilung Ernährung und Landwirtjchaft in der Regierung des Generalgouvernements wird bestimmt, daß die Neuerrichtung von Obst- und Gehölzbaumschulen im gesamten Gebiet des Generalgouvernements, soweit sie nicht der Anzucht von Forstpflanzen die nen, nur mit Genehmigung des Leiters der Abtei lung Ernährung und Landwirtschaft zulässig ist. Die Anträge auf Erteilung der Genehmigung sind über die zuständigen Landwirtschaftskammern ein zureichen. Sie müssen nähere Angaben über Art und Ausmaß der geplanten Baumschule, sowie den Nachweis erhalten, daß der Antragsteller aus reichende Fachkenntnisse besitzt. Zuwiderhandlun gen werden bestraft. Die Anordnung erfolgte im Zuge der Bereini gung und des Aufbaus der Obst- und Gehölzbaum- schuien. Sie dient dem Schutz der vorhandenen Betriebe und will vor allen Dingen die konjunktur- mäßige Neugründung von Betrieben, die gegen wärtig eine ziemliche Gefahr bildet, verhindern. Nichtfachleute werden keine Möglichkeit mehr haben, sich in diesem Fach zu beteiligen, dagegen ist Kräf ten mit ausreichender fachlicher Vorbildung jeder zeit die Möglichkeit offen gehalten, sich eine Existenz zu gründen. Xupke. " —--q »er Lrkolß Ikrer Anreize KLußt von äer Fursä»! nnck Ilsul- krakt 8er Oeser ad. Darum ist äer „OrverdsgartenbLll" desonäer« kür Idr« Fnreigenrverbung geeignet. kacklsuts IM Sarssnbau gskan Omen aus unrsrs Kosts» Auskunft über kolgsncls Punkts- tWar Li» intsrsrsisrt, so ankrsvrsn T) 1. lür LOpfg. Zssrlsbsstoff 1 bäorgsn Kultur- lancl saat- uncl pslanrtsrtig srässn . . . O 2. tvsotoriscbs pffsgs 6. Kulturen im ganrsn)abr O 3. öis baarscbarsan cfls Kulturen deran lockern O 4. Lcbon jungen Lola«, Lpinot uncl bäöbrsn motoriscb iiocksn O 5. Durcb r!cbtigs l^otorarbelt boäsnaars vsr- bssssrn uncl äMroksnlsdsn sörasrn . . O ä. Unkraut clurcti L^otorsrässn rocükol vsr- O 7. O 8. btom»: »otrlsb: po«l»nocürM: Fi» DrucüoocN« «Im ottonon vm»cülog kiir ö plg. Porto) »«nck«n »n: mcbtsn vurcb „krsur uncl qusr" ßrössn Uancikack» sparen . s/socb in üppigen uncl bockrlskanctsn Kul turen motorisoi backen. . . siräsarbsit in bängigsm Lsläncls «^/sinbau) -/iotoriscb Kauteln «öoknsn, Kartoffeln) Lciiäcilmgsbskörnpfung clurcti lViolorspritrs ?. 10. II.
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