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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 57.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 57.1940
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 2, 11. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 3, 18. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 4, 25. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 5, 1. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 6, 8. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 7, 15. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 8, 22. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 9, 29. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 10, 7. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 12, 21. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 13, 29. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 14, 4. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 15, 11. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 16, 18. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 17. 26. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 18, 2. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 19, 9. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 21, 23. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 22, 30. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 23, 6. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 24, 13. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 25, 20. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 26, 27. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 27, 4. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 28, 11. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 29, 18. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 30, 25. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 31, 1. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 32, 8. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 33, 15. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 34, 22. August 1940 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 36, 5. September 1940 1
- Ausgabe Nummer 37, 12. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1940 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1940 1
-
Band
Band 57.1940
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- Gartenbauwirtschaft
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c5^<chA^L^-ä^S Am SS. März d. I. hat die Reichsregierung Lk/lch fr. Ot. 1000 8 dis»« Slum Ws Zeyt notwenöiger Pflanzenschutz Vertret« kl« Hampagncr- O W gestorbene Bäume sind nun- kür ger N: Oii um ei.Kc In einem gemeinsamen Erlaß des Reichswirt schaftsministers und des Reichsinnenministers vom S6. Juli 1940 — RWMBl. Nr. 24 S. 377 — sind Richtlinien über die Zahlung von Zinszu schüssen in den Freimachungsgebieten bekannt gegeben worden. Diese Regelung war erforderlich, da mit der Wiederbesiedlung bereits begonnen ist und infolge dessen der Schuldendienst in den Frcimachungs- gebieten wieder in Gang gesetzt werden muß. Die vorübergehende Freimachung hat dazu ge führt, daß der rückgeführten Bevölkerung, insbe sondere, soweit sie dort Grundbesitz oder einen Betrieb unterhielt, in aller Regel die Einnahmen entgangen sind, aus denen die Zinsen für die auf genommenen Hypotheken, Bankkredite und sonstigen Verbindlichkeiten hätten bezahlt werden sollen. 8 4 der Verordnung über die Schul denabwicklung im Freimachungsgebiet vom S. Juli 1940 (RGBl, l S. 947) hat eine g e - setzliche Stundung des überwiegen den Teiles dieser Zinsen gebracht, die Frage des Ersatzes dieser Zinsen durch das Reich jedoch der Regelung durch die zuständigen Stellen Vorbehalten. Die Gewährung von Zinszuschüssen soll Schuld nern zugute kommen, die a) infolge der Freimachung ihren städtischen oder ländlichen Grundbesitz in den Freimachungs- gebieten nicht nutzen konnten oder ihren dort ein gerichteten Gewerbebetrieb oder ihre Berufstätig keit einstellen oder erheblich einschränken mußten, d) aus anderen Umständen, die durch die Frei machung oder Wiederbesiedlung, durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Abwehrmaßnahmen in den Freimachungsgebieten bedingt sind, Ein nahmeausfälle oder Mehraufwendungen gehabt haben oder c) infolge der Freimachung, insbesondere auch infolge einer damit zusammenhängenden Beranng oder anderweitiger Inanspruchnahme von Wirt schaftsgütern, eine Verbindlichkeit nicht fristgemäß begleichen konnten und aus diesem Grunde einer Zinsbelastung ausgesetzt sind, wenn der Schaden auf andere Weise (etwa durch die Zahlung von Entschädigungen) nicht ausge glichen ist und dem Schuldner die zur Bezahlung sätzlich der Wert der Gegenleistung. Nur dann, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden ist, bildet, abgesehen von gewissen gesellschaftsrecht lichen Erwerbsvorgängen, der Einheitswert Maß stab. So gelten z. B. bei einem Kauf als Gegen leistung: Der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegen leistung weder hinzugerechnet noch von ihr abge zogen- Damit fällt die bisher unverstandene und einzig dastehende „Steuer von der Steuer". Der Steuersatz beträgt mit weniger hier nicht erwähnenswerten Ausnahmen grundsätzlich 3 v. H-, wobei die Stadt- und Landkreise wie bisher bis 2 v. H. Zuschlag erheben können. Steuerschuldner sind regelmäßig alle am Erwerbsvorgang beteiligten Personen, also Käufer und Verkäufer gemeinsam, beim Erwerb im Ent- eiqnungsverfahren jedoch nur der Erwerber, beim Meistgebot im Zwangsversteioerungsverfahren der Meistbietende. Die Fälligkeit ist in der Weise geregelt, daß sie nicht wie bisher binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides, sondern binnen eines Monats Platz greift. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen, jedoch kommt ein Billiqkeitserlaß der Steuer kaum in Frage (vgl. Rderl. d. RdF. v. 24. 4. 1940, RStBl. 1940 S. 457), dagegen kann ein Erlaß dann ausgesprochen werden, wenn es zur restlosen Er füllung des Rechtsschutzes nicht kommt. ZAanZolck. hoch aufgeschichtet. Nachdem sie mit Torfmull oder Tannenreisiq abgedeckt sind, bringt man eine Schicht hartes trocknes Laub oder Farrnkraut und eine ganz dünne Erdschicht obenauf. Erst später, wenn Frost zu befürchten ist, wird die Erdschicht ver stärkt. 5. Vorteilhaft ist auch die Verwendung von Lattenrosten, die man, der Größe der Miete ent sprechend, herstellt und in diese einstellt. Aus kleidung der Wände mit sogenanntem Oelpapier oder etwas Tannenreisiq ist von Vorteil. Man kann auch die Früchte in Kisten in Torf einschichten oder in Kisten eingelegte Früchte mit Torf abdecken, dann in die Miete stellen, mit Brettern, Laub oder Tannenreisig und Erde abdecken. 6. Zur Ent- küftunn w-vd-n in di- Mit«-, »«nor auf die emsrkLllll Ltleiover HVorne Ham> Lists os. 2uLSvIs.A Xn ksiQS I Oskalt UeksrbL on liM eovsit von 100 tsm Lls« 50,- RS «eSl LU bl 8 Lluvt« 4S u. 100 «woraS v/is IVawsll sotstsksn.... An lp'a/tckerer -e«vu/rck«rZ ckie ra-ZZos -Mencken, Zäm nn-e-annlen //ee-rk- rerZZos-n nnck eenen p/küFen- cken öaeeeen nae- asm TVanren ckee S/Zane?. „Sen -a LoZam-a", antu-oeket ckkeree, TVae- //aus- rneüe-Fe-e-e/, eerck-L ckee Seerencke -eFeeÄeet von cken -Zü-en- cken //äe-en ckee öenea -otoneea, ^Züc-ZZc- ckaeü-ee, sic- so -emanckeet en S/Zanrennanren reeFen r» --Innen. * /ni -otaneLc-en 6aeken sZeüZ eenSesne-ee von eenem -eeeZec- -Zü/ren- cken ZVaeressen-eeZ. /Vo/enoe, ivee -ei'/)Z ckenn ckeere peac-ZvoZZe S/ZanrenaeZ?" /Vo/essoe, enZeee§ZeZ.' ,,/FnoeonZZa ^z-eameckerZes Lesne-ee, noZeeeenck: „Oan-e vi«Z- maZs, aZso cke'e /FnoeanZea p)>ramickoZis". * OeeSaneeOeee-mann moZZZe se-on emmee messen, mee eenck moäee e-FenZZee- seen ZVame enZsZancken sei. Denn me'Z Oeee- -onnZe er nre-Zs ree Zeen -n-en. Oer sZeZZZe een /eenxee SZu- ckenZ, ckee eenes Ta^es ree Seseee/e -er ZSm u-ae, /esZ, cka/i voe ckem aZZen Saeeeen- -anse, mo noe- rmee ereaZZe Ac-en cken AnFanF se-meec-Zen, eeespennFZee- eene ckeeZZe Lec-s FesZancken -aZZe. Oe'e ZVa- mens-ee-ern/Z man nun ckee/ZZee- xe- Fe-ene Oee Sauen man e-en cken One- Se-en-eAann Femesen. Oen eikann meZ cken cknee Oe'e-en von ckem //aase. Oas esZ nun aZZenckenFs eene ennsZSa/Ze «nck emmen-en nac-cken-Zec-e Spisockc, cke'e uns Ze-nZ, me'e unsene kramen en iba-n- See'Z o/Z en /nu-enen 2ee'Z enZsZancken 8eit ru« klei Sohle Entlüftungsschächte aus Holz aufgestellt, die auch zur Aufnahme eines Thermometers dienen, das an einem Draht befestigt wird. Es genügt auch, zusammcngebundene Tannenreisigbündel zur Entlüftung einzüstellen. 7. Mit Beginn stärkeren Frostes erhöhe man die Erdschicht auf der Miete und bringe auf diese eine Lanhschicht. Tritt ganz starker Frost ein, ist nochmals eine Erdschicht auf zubringen. 8. Wenn im Januar/Februär frost freies Wetter eintritt, kontrolliere man die Mieten. Zeigen sich faule Früchte, so werden diese entfernt. Bei sorgfältiger Einlagerung ist eine solche Kontrolle kaum erforderlich. 9. Das Obst kann bis Mitte März/Anfang April in den Mieten bleiben. Beim Ocffnen der Mieten und Herausnehmcu dcs Obstes wird man feststellen, daß das Obst frischer ist, als wen - es im Keller oder in sonstigen Räumen Das erste schweizerische GVMühlhaus errichtet Der von den gewerblichen und industriellen Obst verwertungsbetrieben im Vorjahr begonnene Bau eines Kühlhauses, das allein der Obstlagerung dient, ist soeben in Betrieb genommen worden. Mit der Errichtung des Obstkühlhauses Langenthal bekundet die schweizerische Wirtschaft die Absicht, sich stärker als bisher der Vorratswirtschaft für die Ernährung zuzuwenden. Als Vorbild für den geplanten Bau von Spezialkühlhäusern dienen in erster Linie die in Deutschland geschaffenen Einrichtungen. Das Obstkühlhaus Langenthal umfaßt 9550 cdm um bauten Raum. Die Lagerfläche beträgt 1850 qm; zur Kühlung von Obst stehen Räume von 5500 cbm Inhalt zur Verfügung. Alle technischen Einrich tungen des Obstkühlhaüses arbeiten voll automatisch. Fachleute der Kühltechnik weisen auf die neu entwickelte Methode des Vorkühlens in den Vorrats räumen hin, die hier zum erstenmal in größerem Umfang benutzt wird. Durch die Vorkühlung wird verhindert, daß sich Feuchtigkeit auf dem durch gekühlten Obst niederschlägt und zu Fäulnisbildung führt. In den zur Verfügung stehenden Kühl, räumen kann Obst in einer Menge untergebracht werden, die dem Gesamtinhalt von 25 Eisenbahn wagen- entspricht-.- einem Jahr vor der ersten Baschlagnahme damit belastet war. Diese Beschränkung ist weggefallen. Die Befreiung kommt in diesem Fall in Frage, wenn s) die Gegenleistung mindestens 80 v. H. des Wertes (EinheitSwert) beträgt, d) das Meist gebot einschließlich der Rechte, die nach den Ver steigerungsbestimmungen bestehen bleiben, den Be trag, den der Pfandgläubiger für den Erwerb des Pfandrechts aufgewendet hat, und die dem Pfand recht im Rang vorhergehenden Rechte nicht über steigen, wobei ausgefallene vorhergehende Rechte dritter Personen unberücksichtigt bleiben, und c) kein Anhalt dafür besteht, daß der Pfandgläubiger das Pfandrecht zur Ersparung von Abgaben bei dein beabsichtigten Erwerb des Grundstücks erworben hat. Diese Begünstigung greift auch dann Platz, wenn das Grundstück vom Gläubiger zur Rettung des Rechtes durch Kaufvertrag erworben wird. Die Steuer wird nacherhoben, wenn der Erwerber oder sein Erbe das Grundstück innerhalb von fünf Jahren zu einem höheren Entgelt veräußert, wobei naturgemäß Verbesserungen des Grundstücks, die in der Zwischenzeit getätigt, wurden, ihre ange messene Berücksichtigung finden. Besteuerung'sgrundlags ist nicht mehr der Erwerbspreis' oder der Einheitswert, je nach dem, welcher dieser Werte höher ist, sondern grund ¬ gelagert wird; auch der Gewichtsverlust durch Fäulnis ist hier nicht größer, mew sogar geringer. In den Obstanlagen, wo bisher noch keine Leimringe zum Fangen des Frost- sPanners oder Frostnachtschmettcrlings ange legt wurden, ist es jetzt höchste Zeit dazu, da die Schmetterlinge zuweilen schon Mitte Oktober zu fliegen beginnen. Mit Beginn des Frostspanner fluges beachte man, daß auf den Leimringen, etwa durch Heranfliegen von Blättern, keine sogenannten Brücken entstanden sind, die durch nochmaliges Ueberstreichen mit Leim beseitigt werden müssen. Nach Ler Ernte beseitige man, solang« die Bäume noch belaubt sind, alle etwa abgestor benen und kranken Aeste ans der Krone, da diese in belaubtem Zustand gut erkennbar sind. Leider sind an sehr viel Bäumen durch den starken "cken Winters entstandene Schäden zu Frost des letzter beobachten. Ab,,, . mehr sofort zu beseitigen, sofern man sie nicht schon im Lauf des Sommers entfernt hat. An den Stämmen lassen sich jetzt auch gut die sogenannten Frostplatten feststellen, die an der ein gefallenen Rinde erkennbar sind. Am besten läßt man diese Wunden bis zum Frühjahr im bis herigen Zustand. Erst mit Beginn der Vegetation wird die abgestorben« Rinde entfernt und der bloß- gelegte abgestorbene Stammteil mit Steinkohlen teer, sogenanntem Wachsteer oder Baumsalbe be- der Zinsen zu benutzenden Geldmittel daher nicht zuqeflossen oder wieder entzogen sind. Damit der hier festgelegte Zweck der Regelung erreicht wird, sind die Feststellungsbehörden (Ober bürgermeister oder Landrat) berechtigt, von Einzel bestimmungen abzuweichen. Die Regelung erstreckt sich auf die vor der Freimachung begründeten Forderungen aus dem Kapitalver kehr oder aus Dien st lei st ungen. Die Regelung erstreckt sich nicht auf s) Forderungen des Reichs, eines Reichsgaues oder eines Landes, b) Verbindlichkeiten der Kreditinstitute, c) Verbindlichkeiten einer Gemeinde, eines Ge meindeverbandes oder eines Verkehrs- oder Ver sorgungsbetriebes, dessen Kapitalanteile zu min destens 75 v. H. einer Gemeinde angehören. Für Verbindlichkeiten, die eine Gemeind« als Träger einer Siedlung ausgenommen hat, gilt diese Ausnahme nicht. Ein Zinszuschuß wird ferner nicht gewährt, so weit für eine Schuld auch in der Zeit vor der Freimachung Zinsen nicht gezahlt worden sind, weil der Schuldner zur Zahlung nicht in der Lage war oder weil es sich um Schuldverhältnisse zwischen Ehegatten oder Angehörigen handelt. Die Feststellungsbehörde trifft in solchen Fällen die Entscheidung nach billigem Ermessen. Der Zinszuschuß wird für vertragliche oder ge setzliche Zinsen, nicht aber für Verzugszinsen (oder Zinszuschläge wegen Verzugs) gewährt. Die Zahlung des Zinszuschusses kann davon abhängig gemacht werden, daß der Gläubiger den Zinssatz auf das angemeessne Maß herabsetzt. Es werden nur Zinsen ersetzt, die der Schuldner wirklich schuldete. Zinsen können daher frühestens von dem Tage ab berechnet werden, von dem ab die Schuld verzinslich war, keinesfalls aber für die Zeit vor dem 1. September 1939. Zinsen können bis sptestens zu dem Tage berech net werden, an dem die Schuld bezahlt wurde oder sonst eine Verzinsung aufhörte, kein«sfalls aber über den 30. November 1940 hinaus. Bei Verbindlichkeiten, die während der Zeit vom 1. September 1939 bis 30. November 1940 fort laufend zu verzinsen waren, können bei viertel ^sucisruoAso dsr Li'sLsn'Fsn Lssti'mmunssn Neues örunverwervsteuergejey ^szcdtsruriFsn /ür c!i's F'isimcrcdunxksssbists Zahlung von Zmszufchüfjen das bestehende Grunderwerbsteuergesetz neu gefaßt und in diesem Zuge einige Aenderungen der Be stimmungen getroffen. Die Bestimmungen sind am 1. Mai d. I. in Kraft getreten und gelten auch Zum Gesetz In Gegenden, wo die Ernte gut ausfällt, z. B- in verschsedenen Gebieten Westdeutschlands, verdient die Einlagerung in Erdmieten Be achtung, die Ende Oktober bis Anfang November erfolgen kann. Folgendes ist dabei zu berücksich tigen: 1. Alle festfleischigen Apfelsortcn lind hier für geeignet. 2. Die Erdmieten dürfen nur 30 bis 40 cm tief und etwa 1,00 m breit gemacht werden. 3. Als Material für die Einlagerung verwende man Torfmull oder Tannenreisig. Bessere Sorten werden lagenweise in Torf eingeschichtet. Für härtere Sorten, z. B. Bohnapfe,. ' . renette genügt es, wenn der Torfmull nur als Unterlage und zur Abdeckung verwendet wird. Auch Tännenreisig kann in gleicher Weise verwendet werden. 4. Die Früchte werden 60, höchstens 80 cm ... im Obstbau Nachdem die Obsternte vorüber ist, gilt es die Früchte richtig einzulagern und die eingelagerten Früchte gut zu überwachen. Vor allem schütze man sie vor Mäusefraß, und zwar sowohl bei der Lagerung auf Horden oder in Kisten im Freien wie auch in den Lagerräumen. In ersterem Fall kann Giftweizen (Zeliokörner) aus gelegt werden, während man im Keller usw. Fallen ausstellt, um die Mäuse zu fangen. Gute Durch lüftung der Lagerräume ist anfangs erforderlich. Besonders lüfte man nachts, damit die kühle Luft einwirken kann. Dann müssen die Früchte des öfteren durchgesehen und etwa angefaulte beseitigt werden. personalgesettschasten als Gewerbebetrieb Nach der bestehenden Rechtsprechung des RelchS- finanzhofs gilt eine Personalgesellschaft als Ge werbebetrieb, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem Gewerbe zusammen betrieben wird. Kapitalgesellschaften gelten kraft Gesetzes ohnehin als Gewerbebetrieb. Die Form der Kapitalgesell schaft (Aktiengesellschaft, G. m. b. H., Kommandit gesellschaft aus Aktien) kommt im Gartenbau ver hältnismäßig selten vor, dagegen ist die Personal gesellschaft in Form der offenen Handelsgesellschaft öder der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht selten. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs bezieht sich jedoch immer nur auf typische landwirtschaft liche Betriebe, denen ein Gewerbebetrieb (z. B. Steinbruch, Zuckerfabrik, Oelmühle) angegliedert ist. Derartige gemeinschaftliche Betriebe gelten hinsichtlich ihres vollen Kapitals und ihres gesam ten Ertrags als gewerbesteuerpflichtig.. In einer Entscheidung vom 29. Mai 1940 (RStBl. 1940 Seite 713) hat der R«ichsfinanzhof zum Ausdruck gebracht, daß ein« von Miterben gegründete offene Handelsgesellschaft Einkünfte als »Gewerbebetrieb bezieht, wenn neben dem ererbten Gewerbebetrieb auch die ererbte Landwirtschaft betrieben wird. Diese Entscheidungspraxis hat schon vielfach die Frage auftauchen lassen, ob diese Grundsätze auch auf Gartenbaubetriebe anzuwenden sind, die ja in der Regel in mehr oder weniger großem Umfang gezwungen sind, eine gewerbliche Nebentätigkeit zu betreiben, die jedoch bei einzelnen Unternehmern immer als nebenbetriebliche Tätigkeit, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist, gilt, wenn die gewerbliche Tätigkeit, auf die Dauer gesehen, nicht überwiegt und sie dem Betrieb nicht das entscheidende Gepräge gibt. Man wird die eingangs genannte Praxis des Reichsfinanzhofs nicht ohne weiteres auf Garten baubetriebe anwenden können, da der Gartenbau betrieb als solcher sich nie klar wird aufteilen lasten können in einen Gewerbebetrieb und einen land wirtschaftlichen Betrieb. Nur dann, wenn etwa ein Gärtner ein vom Erzeugerbetrieb vollkommen losgelöstes Blumengeschäft betreibt, das hinsichtlich der Verwertung von gärtnerischen Erzeugnisten nicht vom Erzeugerbetrieb abhängig ist, wird man die genannten Grundsätze erwägen müssen. Jeden. , falls hat der Reichsfinanzhof his heute noch nicht Gelegenheit gehabt, fich zu einem ähnlichen Fall im Gartenbau »u äußern. für die angegliederten Ostgebiete. erschienen am 30. März d. I. Durchführungs bestimmungen, desgleichen erging zur selben Zeit eine amtlich« Begründung zum neugefaßten Gesetz. Die Grunderwerbsteuer ist kurz gesagt die Um satzsteuer für die Veräußerung von Grundstücken (einschließlich oder ausschließlich von Gebäuden, je nach dem Zustande der Bebauung), Erbbaurechten, jährlicher Zinszahlung die in diesem Zeitabschnitt fällig gewordenen oder noch fällig werdenden fünf Zinsraten, bei halbjährlicher Zinszahlung zwei volle und eine halbe Rate, bei jährlicher Zinszahlung, die um ein Viertel vermehrte Jahresrate, sonst die für die genannte Zeit zu entrichtenden Zinsen ersetzt werden. Der Gewährung eines Zinsüberschust«s steht es nicht entgegen, daß die Zinsen ganz oder zum Teil bereits bezahlt sind. In diesem Fall können die gezahlten Zinsen dem Schuldnererstattet werden- Der Antrag auf Gewährung eines ZinszuschusteS kann durch den Gläubiger oder durch den Schuldner gestellt werden unter Ver. Wendung eines amtlichen Vordruckes; er ist an die ' untere Verwaltungsbehörde zu richten. Wird dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, so erhält der Antragsteller einen ablehnenden Bescheid, gegen den er Be schwerde bei der höheren Verwal tungsbehörde einlegen kann; diese entscheidet endgültig. Die bei dem Festllungsverfahren beteiligten Personen einschließlich etwaiger Zeugen oder Sach verständiger sind zur Geheimhaltung der Verhandlungen und aller zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse der Gläubigre und Schuldner verpflichtet. Ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines Zins zuschusses besteht nicht. Erbpachtrechten und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden. Nicht zu den durch die Grunderwerb steuer erfaßten Gegenstände gehören die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, Mineralgewinnungsrechte, Gewerbeberechtigungen und ähnliches. Neu an den Bestimmungen ist, daß nicht mehr der Eigentums übergang, sondern schon der Abschluß des schuld rechtlichen Geschäfts (Vertragsabschluß), durch den der Eigentumsanspruch begründet wird, den steuer pflichtigen Tatbestand ergibt. Natürsich gibt es steuerpflichtige Grunderwerbe, die nicht durch ein fachen Kaufvertrag entstehen, sondern durch Tausch, durch die bloße Auflassung, Meistgebot im Zwangs versteigerungsverfahren u. a. m. Ausgenommen von der Besteuerung ist unter anderem der Erwerb eines Grundstücks, dessen der Berechnung der Steuer zugrundeliegende Wert 2 0 0, — RM. (bisher 5 0, — R M.) nicht übersteigt, der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes, der Uebergang bei Begründung ehelicher Gütergemeinschaft, der Erwerb durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind (z. B.: Vater — Sohn — Enkel). Ferner bestehen besondere Aus nahmen von der Besteuerung beim Klein wohnungsbau im Sinne der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen, beim Arbeiterwohnstättenbau (z. B. der Er werb eines Grundstücks zur Schaffung von Arbeiter wohnstätten), bei der Umlegung, bei sonstigen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Grund stücken und im Auseinandersetzungsverfahren, bei öffentlichen Straßen, Plätzen und Grünanlagen, beim Uebergang von Aufgaben (z B. Erwerb durch Staat und Partei aus Anlaß des Uebergangs von Aufgaben oder aus Anlaß von Grenzänderungen) und beim Grundstückserwerb für diplomatische Zwecke. In der Regel unterliegt der Vorgang dann der Steuer, wenn das Grundstück nicht inner halb eines Zeitraums von fünf Jahren dem be günstigten Zweck zuaeführt wird, ebenso kann unter Umständen eine nachträgliche Erhebung von Steuer in Frage kommen, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von fünf Jahren aufgegeben wird. Neu an diesen besonderen Ausnahmen von der Be steuerung ist die Begünstigung des Arbeiterwohn stättenbaus. In diesem Zusammenhang sei noch auf die in Form eines Runderlaffes (Rderl. v. 15. 8. 1940 RStBl. 1940 S. 754) geschaffene Grunderwerb steuerbefreiung aufmerksam gemacht, die sich mit dem Land erwerb zur Festigung der Existenzgrundlage landwirtschaft- licherK leinbetriebe befaßt und die in aus führlicher Form an dieser Stelle schon behandelt worden ist. Ferner regelt 8 8 des Gesetzes den begünstigten Erwerb von Grundstücken durch Kriegsbeschädigte. Bisher war eine Steuerbegünstigung beim Er werb eines Grundstücks zur Rettung eines Grund Pfandrechts (Hypothek, Grundschuld) davon abhängig, ob das Grundstück bereits seit Schaufensterscheiben dürfen nicht schwarz gestrichen werden Um den Verdunkelungsvorschristen zu genügen, wird in Geschäftskreisen häufig das vereinfachte Mittel des Änstreichens und Beklebens der Schau ensterscheiben angewendet. Diese Art der Durch- ührung der Verdunkelung ist aber insofern ge- ährlich, als derartige Scheiben bei Sonnenbestrah lung stark erhitzt werden und dadurch nur zu leicht zerspringen können. Auch muß daran gedacht wer den, daß in einer solchen Verdunkelungsmaßnahme eine Gefahrerhöhung liegt, die der Versicherungs nehmer seiner Gesellsckast anzeigen muß und Lie evtl, den Verlust der Ansprüche an die Gesellschaft Herbeiführen kann. Die durch falsche Verdunkelungsmaßnahmen ein tretenden nachteiligen Folgen können vermieden werden, indem man das verdunkelnde Material (Stoff oder Papier) von Rahmen zu Rahmen spannt, so daß es einen Abstand von etwa 2 cm von der Scheibe selbst bat. Sollte dies nicht mög lich sein, ist die Verwendung von besonderen mit Verdunkelungsmaterial bespannten Holzrahmen zu empfehlen.
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