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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 57.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 57.1940
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 2, 11. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 3, 18. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 4, 25. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 5, 1. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 6, 8. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 7, 15. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 8, 22. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 9, 29. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 10, 7. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 12, 21. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 13, 29. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 14, 4. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 15, 11. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 16, 18. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 17. 26. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 18, 2. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 19, 9. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 21, 23. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 22, 30. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 23, 6. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 24, 13. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 25, 20. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 26, 27. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 27, 4. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 28, 11. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 29, 18. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 30, 25. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 31, 1. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 32, 8. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 33, 15. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 34, 22. August 1940 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 36, 5. September 1940 1
- Ausgabe Nummer 37, 12. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1940 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1940 1
-
Band
Band 57.1940
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Beilage „5teuer- und /^rbeitsrechtliche Rundschau" klr. 1 4 dir. r. IS. Isnusr 1>4S. s) b) rirrsl Ka« weil ihm die Stcuerkarte nicht vorgelegen i muß der Arbeitgeber an Stelle der Lahm 18 ovo NM. i ovo NM. N- tz, hat, so i- nnd nehmers in der Beschäftigungszeit im lenderjahr 1939 zusammen betragen hat; 3. in Spalte 4: die Steuerbeträge, die der beitgeber während der Beschäftigung Arbeitnehmers im Kalenderjahr 1939 v ooo NM. o ovo „ ti oo» NNÜ Ar. des von Oartend (Vql. Rderl. d. RdF. vom 8. 3. 1939 — RStBl. Seite 433.) so» kki 1- dcsscn Arbeitslohn einbehaltcn hat, nnd zwar neben dem vorgdernckten Buchstaben s) die einbehaltene Löhnstener, neben dem vorasdruckten Buchstaben a) die einbehaltene Wehrsteuer, neben dem handschriftlich hinzuzusetzenden Buchstaben c) den ab 5. September 1939 40« kvr nie, 175 10« I»zr vvl. 10« Vitt «t. so« KW mit 1VV 1», 50- 8V» 8a: «s 590 8t., Lia Paketdicnft mit Ostoberschlesien Tas Höchstgewicht für Pakete zwischen dem bis- Hengen Reichsgebiet nnd den bekanntgegebenen Orten Ostoberschlcsiens wird vom 1. Januar 1940 an von 10 I<x auf 20 hx heraufgesetzt. Vom selben Zeitpunkt an werden auch unversiegelte Wertpakete nach den innerdeutschen Vorschriften zugelassen, lieber die einzelnen Sri? geben die Postämter Auskunft. zn Beginn des Kalenderjahres 1939: die Lohn- zahlungszeiträume, die im Dezember 1938 begonnen und im Januar 1939 geendet haben, auch wenn nur ein Tag dieses Zeitraums'in das Kalenderjahr 1939 fällt; am Schluß des Kalenderjahrs.1939: die Lohn- zahlungszeiträume, die im Dezember 1939 geendet haben. Dagegen sind nicht zu berück- sichtigen die Lohnzahlungszeiträume, die Ende t Dezember 1939 begonnen und erst im Januar 1940 geendet haben. abzugSiähig 8 000 NM. Wie bereits erwähnt, können Verluste aus Land« nnd Forstwirtschaft nur abgezogen werden, wenn sie 1000 Ml übersteigen. Für die AbzugSfähigkcit kommt es darauf an, ob der ursprünglich ent standene nnd abzugsfähige Verlust 1000 über stiegen hat. II. Lohn- und WehrstcucriibcrweisungsblStter Hat der Arbeitgeber für einen im Kalenderjahr 1939 bei ihm beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer die Lohn- und Wehrsteuerbcscheiuigung auf der Steuerkarte bei der Entlassung im Lauf des Ka lenderjahres 1939 nicht ausschrciben können, z. B. 10« Sa 80- bin 1Ü0» Lie IVe Rit vs> 8^ tat» Wirtschaftsjahr vom 1. April bis 31. Dezember 1938 eingefügt, so sind das Wirtschaftsjahr vom I. April 1937 bis 31. März 1938 und das Rumpfwirtschafts jahr vom 1. April 1938 bis zum 31. Dezember 1938 die beiden dem Kalenderjahr 1939 voran- gegangeuen Wirtschaftsjahre. Die Anwendung der Vorschriften über den Ver lustabzug bei der Veranlagung für 1938 ergibt sich ans dem folgenden Beispiel: Im Kalenderjabr 1M7 bctruacn: der Verlust aus Land- u. Oorstwtrtschuft 20 000 NM. der Ncücrschuk der Einnalnnen ans Vcr» einbehaltencn Kriegszuschlag zur Einkom mensteuer (Lohnsteuer). Bei Arbeitnehmern, für die ein Lohnkonto nicht geführt zu werden braucht, weil keine Lohnsteuer und keine Wehrsteucr einzubchaltcn war nnd der Arbeitslohn während der ganzen Dauer der Be schäftigung im Kalenderjahr 1938 nicht mehr als 18,— KA wöchentlich (78,— Mk monatlich) be tragen hat, hat der Arbeitgeber den Raum in Spälte 3 und den Raum in Spalte 4 auf der Lohn- nnd Wehrsteuerbescheinigung auf der zweiten Seite der Steuerkarte mit schrägen Strichen aus zufüllen. Am Schluß der Lohn- und Wehrsteuerbescheini gung hat der Arbeitgeber dem Vordruck entsprechend die Merkmale der Steuerkarte 1940 einzutragen nnd die Steuerkarte 1939 bis zum 15. Februar 1940 an das Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1940 ausgeschrieben worden ist. Die Merkmale der Steuerkarte 1940 kann der Arbeitgeber dann nicht ausfüllen, wenn ihm die Steuerkarte 1940 nicht vorgelegen hat, weil z. B. das Dienstverhältnis bei ihm am 31. Dezember 1939 geendet hat und die Steuerkarte 1940 daher schon dem neuen Arbeitgeber vorgelegt worden ist. In diesem Falle ist die mit der Lohn- und Wehr steuerbescheinigung versehene Steuerkarte 1939 ohne Eintragung der Merkmale der Steuerkarte 1940 an das Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk die Steuerkarte 1939 ausgeschrieben worden ist. Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 1939 in keinem Dienstverhältnis stehen und sich daher im Besitz ihrer Steuerkarte 1939 befinden, haben diese unter genauer Angabe der Wohnung, die sie am 10. Oktober 1939 inne hatten, bis zum 15. Februar 1940 dem Finanzamt einzusenden, in dessen Bezirk sie am 10. Oktober 1939 gewohnt haben. Sie haben dabei ans der zweiten Seite der Stcuerkarte 1939 am Schluß die Nummer der Steuerkarte 1940 und die Behörde, die diese Steuerkarte ausge schrieben hat, anzugeben, wenn sie eine Steuerkarte für 1940 erhalten haben. Zu den Arbeitnehmern, die am 31. Dezember 1939 in keinem Dienstver- hälntis gestanden haben und sic» daher in dem Besitz ihrer Stcuerkarte 1939 befinden, gehören auch diejenigen, die eine Stenerkarte für 1939 er halten haben, aber im Lauf des Kalenderjahres 1939 zur Wehrpflicht oder zum Reichsarbeitsdicnst einberufen nnd am 31. Dezember 1938 noch nicht entlassen waren. Wehrstenerbescheinigung ein Lohn- nnd Wehrsteuer« überwcisungsblatt nach einem vvrgeschriebenen Muster ausichreiben. Hierin muß u. a. angegeben werden, während welcher Zeit der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 1939 bei dem Arbeitgeber be schäftigt gewesen ist nnd wieviel in dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) nnd die davon einbehaltcue Lohnsteuer, Kriegszuschlag zur Lohnsteuer und Wehrsteuer betragen haben. Die Lohn- und Wehlsteuerüberweisungsblätter sind vom Arbeitgeber bis zum 15. Februar 1940 an das Finanzamt der Betriebsstätte einzusenden. Für Arbeitnehmer, für die nach den eingangs gemach ten Ausführungen ein Lohnkonto nicht geführt zu werden braucht, sind keine Lohn« und Wehrsteuer« überwsisungsblättcr auszuschreiben. Die Lohn- nnd Wehrstcuerüberweisnngsblätter werden dem Arbeitgeber auf Verlangen von dem Finanzamt unentgeltlich geliefert. Nach dem Erlaß des Reichsministers der Fi nanzen vom 5. Dezember 1939 — 8 2233 — 160 III — (Reichssteuerblatt S. 1190) sind die Lohn- und Wehrsteuerbelege, d. h. die mit der Lohn- und Wehrsteuerbescheinigung versehenen Stenerkarten 1939 oder die Lohn- und Wehrsteuer- überweisunqsblätter unter Beachtung der nach folgenden Bestimmungen auszuschreiben und bis zum 15. Februar 1940 an das Finanzamt ein zusenden: I. Lohn- und Wehrsteuerbescheinigung Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für Arbeit nehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 31. De zember 1939 endet, auf der zweiten Seite der Stcuerkarte 1939 eine Lohn- und Wehrsteuer- bescheinigung schon bei Beendigung des Dienstver hältnisses aüszuschreiben. Wenn der Arbeitgeber dieser Verpflichtung im Kalenderjahr 1939 laufend nachgekommen ist, so hat er nach Ablauf des Ka lenderjahres 1939 regelmäßig nur noch eine Lohn- nnd Wehrsteuerbeschcinigung für diejenigen seiner Arbeitnehmer auszuschreiben, deren Steuerkarte 1939 am 31. Dezember 1939 vorliegt, die also an diesem Tage bei ihm in einem Dienstverhältnis stehen. In der Lohn- und Wehrsteuerbescheinigung mnß angegeben werden: 1. in Spalten 1 und 2: während welcher Zeit im Kalenderjahr 1939 der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist; 2. in Spalte 3: wieviel Reichsmark der Arbeits lohn (einschließlich Sachbezüge) des Arbeit- genommenes WirtschaflSgnt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Lage der allgemeinen Verhältnisse eine Ersatzbeschaffung möglich wäre, kein Ersatz beschafft, so ist die Rücklage für Ersatzbeschaffung zugunsten des Betriebsergebnisses aufzulösen. Es ist zu beachten, daß eine Geltendmachung der Rücklage, nachdem der Steuerpflichtige die Bilanz beim Finanzamt bereits cingereicht hat, nicht mehr möglich ist; denn dies würde einer unzulässigen Bilanzänderung entsprechen. Nicht buchführende Steuerpflichtige, für die diese Bestimmungen in Anwendung kommen würden, können für derartige Vergütungen keinen steuer freien Betrag geltend machen. Für sie gilt nur die Bestimmung, daß für die Einkünfte, die sich auf Wehrmachtsverkäufe usw. beziehen, ein niedriger Steuersatz in Frage kommen kann, wenn das Ein- . kommen 6000 RM. nicht übersteigt. lAgck. Der Gebrauch eines neu ackaustcn NruftwaacnS ändert die Wesensart, so das, nach einer neusten Renke- runn des RLJ-. bet dessen Berkaus an die Webr,nacht der »/«jgc Ltcncrsab nicht in Anspruch acumnmen werden kann. Die Grokkundelsveraunstionna trifst nur dort zn, wo die Wesensart des Gegenstandes nicht verändert ist. MS! 8—11, I' Lpk«I, ISO« v. äütsrt Vna 8« i LürmiZ, I-isbtwA, chrmachtsverkäufen" Lsispist Zur cli's ctsr Vorsckn'jtsn Verlustabzug bei der Einkommensteuer LsLancAunFsn von VorFÜtunsfen Vergünstigungen bei lur ckcrs 1939 k'ristablau/ am 15. k'sbiuar 1940 Lohn- und Wehrsteuerbelege einsenden Nach ß 10 Abs. I Ziffcr 4 des Einkommensteuer gesetzes 1939 können buchführende Land- und Forst wirte sowie Gewerbetreibende, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, die in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren ent standenen Verlöste aus Land- und Forstwirt schaft und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung für die vorangegangenen Ka lenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind, als Sonderausgaben vom Gesamt betrag der Einkünfte abziehen. Verluste aus Land- und Forstwirtschaft dürfen aber bei der Er mittlung des Einkommens nur abgezogen werde'-, wenn sie 1000 ÄA übersteigen (8 13 Abs. III Satz 3 des Einkommensteuergesetzes). Die Vorschriften über den Verlustabzug gelten erstmalig für die Veranlagung des Kalender jahres 1938. Für den Verlustabzug kommen nur Verluste in Betracht, die bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und bei den Einkünften aus Ge werbebetrieb entstanden sind. Die Verluste sind nach den Vorschriften der 4 bis 7 EStG., d. h. nach den Vorschriften über die Gewinncrmittlung, zu ermitteln. Vorgänge innerhalb des Betriebs, die den Gewinn nicht beeinflussen, bleiben demgemäß auch bei der Ermittlung des Verlusts unberücksichtigt. Zu diesen Vor gängen gehören z. B. Entnähmen und Einlagen, siie Zahlung und Erstattung von Personensteuern. Vermögensmehrungen, die dadurch entstehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden (Sanicrungsgewinne), sind nach ständiger Rechtsprechung des Neichsfinan^- hofs Vorgänge außerhalb des Betriebs. Sic beseitigen jedoch Verluste, die innerhalb des Betriebs entstanden sind. Die Verluste müssen in den beiden Wirt schaftsjahren entstanden sein, die dem Ka lenderjahr vorangehen, dessen Einkommen zu ver anlagen ist. Zu den Wirtschaftsjahren gehören auch R u m p f Wirtschaftsjahre. Hat z. B. ein Steuer pflichtiger, der bisher regelmäßig Abschlüsse für die Zeit vom 1. April bis 31. März machte, im Kalenderjahr 1938 sein Wirtschaftsjahr ans das Kalenderjahr umgestellt und deshalb ein Rumps- Wskrstsusr Behandlung der zum Wehrdienst einberufenen Wehrsteucrpfllchrigcn Nach 8 2 Abs. II des Wehrsteuergesetzes ruht die Wehrsteuerpflicht bei der Ableistung von Hebungen, die länger als 14 Tage dauern. Soweit die Wehrsteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird, hat der Arbeit geber die Wehrsteuer auch während des Ruhens der Wehrsteuerpflicht cinzubehalten und an das Finanz amt abzuführen. Die Wehrsteucr wird, wenn eine Veranlagung nicht erfolgt, dem Arbeitnehmer auf feinen Antrag insoweit erstattet, als sie vom lau fenden Arbeitslohn für die Zeit der Uebung ein« behalten nnd abgeführt worden ist. Ter Antrag muß innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, in dem die Uebung beendet war. Soweit die Wehrsteuer veranlag t' wird, hat der Wehrsteuerpflichtige auch während des Ruhens der Wehrsteuerpflicht die Wehrsteuer- vorauszahlugnen in der Höhe, die sich aus dem letzten Veranlagungs- oder Feststellungsbescheid er gibt, weiterzuentrichten. Die veranlagte Wehrsteuer- fchuld vermindert sich durch das Ruhen der Wehr- ' fteuerpflicht in dem Verhältnis, in dem die Zahl der i Kalendertage des Wehrdienstes zu 360 steht. Da die vorstehende Regelung den besonderen Ver hältnissen des Krieges nicht gerecht wird, hat der Reichsfinanzminister in einem Nunderlaß vom 14. Dezember 1939 (RStBl. 1939 Seite 1206) folgendes bestimmt: Die Wehrsteuer wird von Wehrsteuerpflichtigen, die zum Wehrdienst einberufcn worden sind, für Lie Dauer ihrer Wehrdienstleistung nicht erhoben. Bei wehr steuerpflichtigen Arbeit nehmern, die zum Wehrdienst einbcrufen wor den sind, ist ab sofort eine Wehrsteuer nicht mehr einzubehalten und abzuführen. Das gilt sowohl für den laufenden Arbeitslohn, der auf die Zeit der Wehrdienstleistung des wehrsteuerpflichtigen Ar beitnehmers entfällt, als auch für sonstige Bezüge im Sinne des 8 35 der Lohnsteuerdurchführungen, die dem wehrsteuerpflichtigen Arbeitnehmer während der Dauer seiner Wehrdienstleistung zuflicßen. Die veranlagten W e h r st e u e r p f l.i ch- tigen haben bis zum Empfang des Wehrstziucr- bescheids für das Kalenderjahr 1939 weiter« Nor- auszahlungen auf die Wehrsteuer nicht mehr zn ent richten, wenn sie sich am Fälligkeitstag der Wehr- steucrvorauszahlung bei der Wehrmacht befinden. III. Besondere Fälle für die Ausschreibung der Lohn- und Wehrstcucrbclcge. Für diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn im Kalenderjahr 1939 den Betrag von 8400 Ml überstiegen hat, hat der Arbeitgeber ohne besondere Aufforderung besondere Lohuzettel auszuschreiben und bis zum 31. Januar 1940 an das für den Arbeitnehmer nach seinem Wohnsitz (Aufenthalt) zuständige Finanzamt einzusenden. Diese Lohn zettel müssen die in dem amtlich vorgeschriebenen Muster vorgesehenen Angaben über Art nnd Höhe der Bezüge sowie über die Höhe der einbchaltenen Lohnsteuer, des Kriegszuschlages zur Einkommen steuer und der Wehrstener enthalten. Vordrucke zu Lohnzetteln werden den Arbeitgebern auf An trag kostenlos geliefert. Der Reichsminister der Finanzen hat sich damit einver^unden erklärt, daß der Arbeitgeber für die hier in Frage kom ¬ menden Arbeitnehmer die Lohnzettel an Stelle der Lohn« und Wehrsteuerbescheinigung oder des Lohn- und Wehrsteuerüberweisungsblättes ausschreibt und gegebenenfalls den Lohnzettel an die dritte Seite der Steuerkarte 1939 auklcbt. Bei Arbeitnehmer, die nur während eines Teils des Kalenderjahrs 1939 beim Arbeitgeber beschäftigt waren, ist für die Frage, ob der Arbeitslohn 8100 Dl im Kn« lenderjahr 1939 überstiegen hat, von dem Arbeits lohn auszngehen, der sich bei Umrechnung auf einen vollen Jahresbctrag ergibt. IV. Umsang der Eintragungen in die Lohn- und Wchrstcuerbclcgc. Der Arbeitgeber Hal in den Lohn- und Wchr< steuerbelcgen die geforderten Angaben für alle Arbeitnehmer zu machen, für die er im Kalentzcc- jahr 1939 ein Lohnkonto zu führen hatte. Daheg; sind diese Angaben, und zwar für die ganze Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1939, stets zu machen, wenn in dieser Zeit Lohnsteuer, Kriegs«,! zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Wehrsteuer einbehalten worden ist, oder wenn dc^ Arbeitslohn während der ganzen Dauer der B schäftigung oder eines Teiles derselben den Betrag von 18,— KA wöchentlich (78,— Ml monatlich) überstiegen hat. Lohn- und Wehrsteuerbelege sind also auch dann auszuschreiben, wenn der Arbeits lohn wöchentlich zwar mehr als 18,— Ml (monat lich mehr als 78,— KA) betragen hat, aber Lohn steuer oder Wehrsteuer tatsächlich nicht einbehalten worden ist. Den Eintragungen in die Lohn- und Wehrsteuerbclcge sind alle Lohnzahlungszeiträume (z. B. Gehaltsmonate. Lohnwochen) zugrunde zu legen, die im Kalenderjahr 1939 geendet haben. Es sind mithin ohne Rücksicht darauf, ob die Lohn zahlung nachträglich oder im voraus erfolgt ist, auch zu berücksichtigen: macht oder eine Bedarfsstclle verkaufen muß, der über dem Buchwert liegt. Beispiel: Ein Gärtner erhält für ein veräußertes Anto, das als kurzlebiges Wirtschaftsgut bereits auf 0,— RM. abgcschrieben war, einen Betrag von 800,— RM. In diesem Fall würde der Betrag von 800,— NM. Gewipn darstellen, der der Ein- kommensteuerpflicht unterliegt. Es ist nunmehr bestimmt worden, daß ein der artiger Gewinn als „Rücklage für Ersatz- beschaffung" steuerfrei bleibt. Diese Rücklage wird in der Bilanz unter den Passiven ausgewiesen und ist im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung, späte stens jedoch am Schluß des Wirtschaftsjahres, auf- zulöscn, in dem nach Lage der allgemeinen Verhält nisse eine Ersatzbeschaffung möglich war. Praktisch ist dann der Wert des Ersatzgegenstandes um den Wert zu verkürzen, der sich ergibt, wenn man den Buchwert des veräußerten Gegenstandes von dem Betrag abzicht, der von der Bedarfsstelle bezahlt wurde. Wird für ein „zur Verfügung" in Anspruch mictung und Verpachtung die Sonderausgaben . . das Einkommen (Verlust! Ter in den beiden folgenden Jahren ab- zugsfähige Verlust beträgt aber nur (LNM0 —svoo -) Im .stalenderjahr MR betragen: der Gewinn aus Land- u. Forstwirtschaft der llcbcrschnst der Einnahmen ans Ver. mietnng und Verpachtung der Gesamtbetrag der Einkünfte Davon sind zunächst abznziehcn die Sonderausgaben und sodann vo» dem abzngssähigcn Ver lust aus 1037 mithin steuerpflichtiges Einkommen 1!>M — Von dem abzugsfähigcn Verlust ans 1R7 in Höhe von MM» NM. bleiben für UM SM» „ l 000 „ UI 000 NM. Beispiel: Der bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1937 festgestellte nicht ausgeglichene Verlust aus Land- und Forstwirtschaft betrug 2000 JA. Bei der Veranlagung für das Kalender jahr 1938 sind davon 1200 Ml als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezom worden. Die verbleibenden 800 JA sind im K. lenderjahr 1939 abzugsfähig. Ari-its« Von W. Pand-Bep Preis km Den let lags zur Windung aende He Bildern t Vewirtscb Anregung Augenmcl unbeachtet Oandgrlss läßt. Deutsch' des Leuts Gartcnku «Sein-, O «bb. Vei Die Rl eine der gesamte d für die 6 jcrts Wi äorderun Architekten auch rück! hatten da gebauten DaS Bl ler wird Gcgcnwai kcn macht gangen i manches gründet, Note bekr dieses Vu ausfassung saht drei entwickln» tonter Ne Gartcnsori natürliche schon die < anschaulich die naturs rockgarten: lichen ! aulgeräun Gartcngcst In dem Naturmot heute trei anlagen i Pslanzenv entgegen, gesetzt ist, finden Ai aus schön die Natu gestalte!» kämpften begrüßten Die von arbeiteten stcllung s> gisch-PUsi allen Elm verstanden deutschen scheinen d beherzt Gestalten gegenstand Ilnkcnntni fiert. Es Lehren (S worden! mit „Veis auch von physiognoi Ler warte In eincm Runderlaß vom 22. Dezember 1939 hat der Neichsfinanzmiuister zu verschiedenen Fra gen Stellung genommen, die sich beziehen auf die steuerliche Behandlung van Vergütungen für be wegliche Gegenstände auf Grund des Reichsleistungs- qesetzes. Der Runderlaß behandelt Vorgänge, die den Verkauf und die zeitweise Ueberlasiung von be weglichen Gegenständen des Anlagevermögens (nicht des Umlaufvermögens) an Dienststellen der Wehrmacht und andere staatlichen oder mit staat lichen Aufgaben betraute Stellen (Bedarfsstcllen) betreffen. In Gartenbaubetrieben wird die Frage der Ver steuerung von derartigen Leistungen dann akut, wenn die Wehrmacht oder eine andere Bedarfsstclle dem Betrieb des Steuerpflichtigen Gegenstände des Anlagevermögens abkauft oder zur Benutzung ent nimmt (z. B. Pferde, Autos, Wagen usw ). Man unterscheidet entsprechend dem Wehrleistungsgesetz: Entnahmen „zur Verfügung" (der Gegenstand geht in das Eigentum der Bedarfsstelle über) oder „zur Benutzung" (der Gegenstand wird später wieder zurückgegeben). Die Ueberlasiung von Gegenständen „zur Be nutzung" oder „zur Verfügung" aus dem Betrieb stellt eine Leistung dar, die der Umsatzsteuer unterstellt ist, da sie im Rahmen des Unternehmens erfolgt. Handelt es sich hierbei um eine Lieferung eines Großhändlers (eines Betriebsinhabers, der nicht mehr als 75 v. H. des Gesamtumsatzes außer halb des Großhandels umsetzt), so kann diese unter entsprechendem Buchnachweis den lüNigen Umsatz steuerfuß in Anspruch nehmen. Als Großhandel im Sinne der oben angeführten 75 v. H.-Grenze ver steht man den Absatz von Erzeugnissen an Wieder verkäufer und Unternehmer, die das abgesetzte Er zeugnis zu betrieblichen Leistungen verwerten. Allerdings muß der Gegenstand, für den der er mäßigte Steuerfuß in Höhe von 14 v. H. in An spruch genommen wird, zugekaust sein*). Für ein im gärtnerischen Betrieb geborenes Pferd, das von der Wehrmacht gekauft wird, kann also nur der 1A>ige Steuerfuß in Frage kommen, da es sich hierbei ge wissermaßen um die Veräußerung eines landwirt schaftlichen Erzeugnisses handelt. Für alle übrigen Gegenstände muß der Gärtner, sofern er das Groß- handelsprivileg nicht in Anspruch nehmen kann, den 2A>igen Umsatzsteuerfuß in Anwendung bringen ohne Berücksichtigung der Tatsache, daß er den Ge genstand u. U. mit Verlust veräußert. Die Uebec- lassung von Gegenständen zur Benutzung ist auch eine Leistung im Sinne des Umsatzsteuergcsctzes. Da es sich hier nicht um eine Lieferung handelt, ist grundsätzlich der 2A-ige Umsatzsteuerfuß für die er haltenen Vergütungen in Ansatz zu bringen. Schadenersatzlei st ungen jedoch, die für Sach- und Personenschäden, außergewöhnlichen Ab nutzungsverlust und Haftpslichtschäden gezahlt wer den, werden nicht als Entgelt für eine Leistung, sgndern als Schadenersatz bezahlt, der umsatz steuerfrei ist. Wörtlich wird zur Frage der Umsatzsteuer im eingangs genannten Runderlaß aus- qeführt: „Die Besteuerung der Umsätze, die auf Grund des Reichsleistungs- gesetzes bewirkt werden, kannim Ein zelfall zu einer unbilligen Härte führen. Ich bin damit einverstanden, daß in Einzelfällen, in denen die Her anziehung eine unbillige Härte bar st eilt, aus Billigkeitsgründen von der Erhebung der Steuer abgesehen w i r d." Auf dem Gebiet des Einkommensteuer rechts können ebenfalls unbillige Härten ent« stehen, insbesondere dann, wenn der Gärtner einen Anlagegegenstand zu einem Preis an die Wehr- Die allgemeinen deutschen Spedtteurbedlngungen Durch eine Anordnung vom 29. September 1939 hat der Rcichsverkchrsminister auf'Grund des 8 37 der Verordnung über den organischen Aufbau des Verkehrs vom 25- September 1935 die allgemeinen deutschen Spediteurbcdingungen (ADSp.) in der Fassung vom November 1939 mit Wirkung Vom 1. April 1940 für alle Ge- schäftsbeschlüsie von Mitgliedern der Rcichsver- lehrsgruppe Spedition und Lagerei mit ihren Kunden für verbindlich erklärt. Mit Ablauf des 31. März 1940 dürfen Verträge, die den ADSp, widersprechen, nicht mehr vereinbart werden. Lediglich für Aufträge über Getreide und Futtcc« mittel find in der Anordnung des Reichsvcrkchrs« Ministers abweichende Bedingungen vorgesehen. Töci. mom „ ü NM!
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