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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 57.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 57.1940
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 2, 11. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 3, 18. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 4, 25. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 5, 1. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 6, 8. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 7, 15. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 8, 22. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 9, 29. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 10, 7. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 12, 21. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 13, 29. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 14, 4. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 15, 11. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 16, 18. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 17. 26. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 18, 2. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 19, 9. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 21, 23. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 22, 30. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 23, 6. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 24, 13. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 25, 20. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 26, 27. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 27, 4. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 28, 11. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 29, 18. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 30, 25. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 31, 1. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 32, 8. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 33, 15. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 34, 22. August 1940 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 36, 5. September 1940 1
- Ausgabe Nummer 37, 12. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1940 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1940 1
-
Band
Band 57.1940
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- Gartenbauwirtschaft
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beilage „betriebsgemeinschatt" l^Ir. Z Kr. LS. 11.Iu!I1>40 5 Xsms l/sbsromÄrsN§llNS — Is^sr ^ussociücds v/irc! dotrsut Augendemsatz auf dem Lande Die Jugend zeigt sich stets begeistert, wenn es Hilt, irgendwo zu helfen. Sie ist mit gleichem Eifer bei der Sache, o-b es sich uni die Sammlung von Altmaterial, das Packen von Febdpostpäckchen oder um andere Arbeiten handelt. So ist es auch für die Jungen und Mädel etwas Schönes, auf dem Land während der Ferien mithelfen zu kön nen. Einmal mit aufs Feld zu fahren, Heu oder Getreide wenden oder sogar aufladen zu helfen, Bekanntschaft mit Kühen, Schweinen, Schafen und Hühnern zu schließen, im Garten Früchte von den Bäumen zu pflücken, Gemüse selbst zu ernten, das ist doch etwas anderes, als die Ferien vielleicht zu Haus verbringen zu müssen. Alle Bedenken der Mutter, die ungewohnte Arbeit könne zu anstren gend werden, werden von der Jugend zerstreut, die mit frohem Mut und großer Freude nur auf den Augenblick wartet, wo sie endlich auf dem Land arbeiten darf. Es ist natürlich, daß sich jede Mutter um das Wohlergehen ihrer Kinder Gedanken macht. Wenn schon die Zehnjährigen Mithilfen wollen und nach dem Erlaß dafür vorgesehen sind, so sind vorsorg liche Ueberlegungcn verständlich. Die verantwort lichen Stellen sind sich aber von vornherein dar über klar gewesen, daß jede Ileberanstrengung der Kinder vermieden werden muß. Die längeren Kinder werden daher nur in begrenztem Rahmen eingesetzt, z B. für Unkrautjäten, Aehrenlesen, Fallobstsammeln, Kartoffelnnachlesen und -sortie ren,, Kraut und Blätter zusammenzuräumen und Schädlingsbekämpfung (Absuchen von Kartoffel käfern u- a.). Die jüngeren Mädel helfen der Bauersfrau die Kinder betreuen, die Hühner füt ¬ tern, Obst und Gemüse ernten, in der Küche und im Haushalt mit zugreifen. Erst die Jugendlichen im Alter von 16 Jahren (auf dem Lande ausge wachsene Jugendliche im Alter von 14 Jahren) werden voll eingesetzt. Aber auch hier wird ihre Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Grundsätzlich kom men für die landwirtschaftlichen Arbeiten nur wirklich geeignete Kinder in Frage. Gesundheit lich gefährdete und vom Schulunterricht befreite Kinder werden nicht eingesetzt. Auch während der Einsatzzeit ist eine gesundheitliche Betreuung vor gesehen. Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit, die genau vorgeschrieben ist, um jede Ueberanstrengung zu vermeiden, Verpflegung, Unterkunft und Be handlung werden fortlaufend geprüft. Die Mädel werden nur eingesetzt, wenn eine sittliche Gefähr dung nach Lage der Verhältnisse nicht zu befürch ten ist. Oft wird eine Uebernachtung außerhalb des Elternhauses gar nicht notwendig sein; denn der Einsatz soll möglichst im Unikreis der Wohn orte erfolgen. Andernfalls wird für eine ange messene gemeinschaftliche oder Einzclunterbringung gesorgt. Wenn die Jugend äuch diese Mithilfe ohne weiteres als Ehrendienst ansieht, so ist doch zur Förderung der Arbeitsfreudigkeit und als Ausgleich für den Verbrauch an Kleidung, Ar beitsausrüstung und dgl. eine Entschädigung bzw. für die Jüngeren ein Taschengeld vorgesehen. Jede Mutter darf also überzeugt sein, daß man ihre Kinder nicht überanstrengt und auf vorschrifts mäßigen Einsatz und ihr Befinden aufgepaßt wird, gleichgültig, ob sie nur über Sonntag oder für die Dauer der Ferien auf dem Land helfen, so daß sie sich keine Sorgen zu machen braucht. L'ns UntscdsiciunA riss üsicksardsitsAsricdts Lohnzahlung bei Arbeitsversäumnis Wenn das Gefolgschaftsmitglied für eine ver hältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen rn seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistuüg verhin dert wird, so hat es gemäß 8 616 Bürgerliches Gesetzbuch Anspruch auf Zahlung des Lohnes. Diese Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt für alle Gefolgschaftsmitglieder, für Angestellte und Arbeiter, es sei denn, daß dieser Anspruch durch Tarif-, Betriebsordnung oder Einzelarbeits vertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist. Paragraph 616 Bürgerliches Gesetzbuch kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die Arbeit ohne triftigen Grund versäumt' wird und das Gefolg schaftsmitglied besondere Umstände, die Arbeits- Versäumnis berechtigt, erscheinen lassen, nicht Nach weisen kann. Als besondere Umstände sind anzu sehen: polizeilich angeordnete Meldungen zur An lage des Wchrstammblattes, Wehrversammlung, Musterung, bchördliche Vorladungen und Aus übung staatsbürgerlicher Pflichten, es fei denn, daß die Vorladung auf eigenes Verschulden zurück zuführen ist, Anzeige beim Standesamt, soweit persönliches Erscheinen notwendig ist. Das Reichsarbeitsgericht hat in einer Entschei dung vom 10. Januar 1940 (RAG. 70/39) über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Gefolg schaftsmitglied innerhalb von 5 Tagen infolge einer Zahnbehandlung 8 Arbeitsstunden versäumt hat, die der Betriebssichrer nicht auszchlte. Das Reichsarbeitsgericht führte u. a. aus: Dem Kläger wäre es möglich gewesen, durch Verein barung mit dem Zahnarzt die Zahnbehandlung auch außerhalb der Sprechstunden durchzuführen und damit die Arbeitsversäumnis zu vermeiden. Eine solche Regelung wäre dem Kläger auch zu- zumuten gewesen; denn ein Gefolgschaftsmitglied müsse seine persönlichen Angelegenheiten grund sätzlich außerhalb der Arbeitszeit erledigen und dürfe diese Erledigung nur dann in die Arbeits zeit verlegen, wenn triftige Gründe eine andere Regelung nicht zulassen. Etwas anderes könne auch für eine Zahnbehand lung nicht gelten. Auch diese müße, sofern nicht be sondere Umstände im Einzelfall es anders be dingen, außerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Ge schehe dies aber ohne zwingenden Grund nicht, so ist die mit der Zahnbehandlung verbundene Ar beitsversäumnis keine unverschuldete. Damit ent falle jedoch die Möglichkeit, einen Lohnansprnch für die Zeit der Zahnbehandlung aus § 616 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch herzuleiten. Wenn ein Gefolgschaftsmitglied aus persön lichen Gründen der Arbeit fernbleibt, so wird es sich vorher stets überlegen müssen, ob nicht die Er ledigung außerhalb der Arbeitszeit möglich ist. Das Gefolgschastsmitglied muß auch von sich aus versuchen, die betreffenden Stellen, Behörde, Arzt usw. wegen der Erledigung außerhalb der Arbeits zeit anzngehen bzw. um Umlegung des Termins zu bitten. Erst, wenn dies sich nicht durchführen läßt, kann das Gefolgschastsmitglied der Arbeit fcrnbleiben. Daß das Gefolgschaftsmitglied sich rechtzeitig die Einwilligung des Betriebsführers einholt, ist eine Selbstverständlichkeit, auf die der Vollständigkeit halber hingewiescn wird. Assessor Karl-lleinr Fltmann. Unbegründete Anträge auf Unfallrente sind zwecklos Die Volksgenossen, die der Sozialversicherung angehören, haben im Bersicherungssall (Unfall, Krankheit, Invalidität usw.) Anspruch auf die Ver sicherungsleistungen. Es müssen jedoch die gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sein. Sind sie nicht gegeben, so wird der Anspruch abgelehnt. Ist ein Anspruch auch von den Rechtsmittelinstanzcn zu« rückgewicscn worden und die Sache damit end gültig entschieden, so hat es regelmäßig keinen Zweck, gegen diese Entscheidung immer wieder an rennen zu wollen. Das gilt auch für Anträge auf Erhöhung oder Wiedergewährung einer Ünfall- rcnte. Vor allem im Krieg muß vermieden wer- den, daß die amtlichen Stellen bei ihrer erhöhten dienstlichen Inanspruchnahme mit unbegründeten Anträgen besaßt werden, ebenso wie andererseits die Behörden gerade im Krieg gehalten sind, ihre Aufgaben genauestens zu erfüllen. Wohl kann ein Unfallverletzter, wenn eine wesentliche Verschlim- VweistRch Vrs Opfers YllMUrNkMoMig! merung der Unfallfolgen eingetreten ist, Erhöhung oder Wiedergewährung einer Unfallrcute bean tragen. Er hat jedoch die Verschlimmerung glaub haft zu machen. Das gleiche gilt, wenn ein Ver letzter die Gewährung einer zunächst mangels Uu< fallfolgen abgclehnte Rente begehrt. Die Glaub- haftmachung bildet nicht die unbedingt notwendige Voraussetzung für die Einleitung eines neuen Rentenseststellungsvcrsahrens, vielmehr kann die Berufsgenossenschaft auch ohne weitere Unter lagen oder schon auf Grund der Angaben des Ver letzten in die Prüfung seiner Anträge eintreten. Ein Antrag ohne Glaubhaftmachung kann aber an dererseits ohne weiteres zurückgewiesen werden; denn nur so wird verhindert, daß die zuständigen Stellen zum Nachteil der wirklich anspruchsbcrech« figten Versicherten unnötig Zeit auf unbegründete und daher aussichtslose Anträge verschwenden müssen. Als Mittel zur Glaubhaftmachung kommen ärztliche Gutachten, Bescheinigungen von Behör den oder Privatpersonen, die die Ängaben der Ver letzten bestätigen, u. a. m. in Betracht. Zur Glaub haftmachung ist nicht immer ein ärztliches Gut achten erforderlich, unter Umständen genügt auch eine persönliche Vorstellung des Verletzten bei der Berufsgenossenschaft unter Darlegung seiner Ver hältnisse. Erntehelfer sind kranken- und unsallversichcrt Nach den bestehenden Rechtsvorschriften sind die als Erntehelfer eingesetzten Schüler krankenver sicherungspflichtig. Für die Durchführung der Krankenversicherung ist die Landkrankeulasse zu ständig und, wo eine solche nicht besteht, die All gemeine Ortskrankenkasse des Beschästigungsortes. Die Versicherten gelten als Mitglieder dieser Krankenkassen. An Leistungen werden Vcrsiche- rungskrankenpflege oder an deren Stelle Kranken- hauspflcge gewährt. Die Versicherten sind von der Entrichtung der Krankenschcingcbühr und des Arzneikostcnauteils befreit. Als Beitrag ist für den Kalendertag 0,10 RM. zu zahlen. Tie Bei träge hat der Unternehmer (Bauer, Landwirt, Gärtner) allein zu tragen. Dem Betriebssichrer liegt die Meldepflicht nach den allgemeinen Vor schriften der Reichsverllchcrungsordunng und den Bestimmungen der einzelnen Kraukenkassensntzung ob. Bei Ueberwachung der Meldepflicht haben die Arbeitsämter den Krankenkassen die erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Listen der einge setzten Schuljugend zu gewähren. Die Versicherten haben jedoch, wenn a? aus Beschäftigung aus scheiden, kein Vcrsicherungsrecht. Die als Ernte helfer eingesetzten Schüler unterliegen jedoch nicht der ArbeitslosenverN^erung und der Rentenver sicherung Daher sind für sie weder Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten noch Jn- validenmarken zu kleben. Dagegen sind sie nach den allgemeinen Vorschriften der Reichsversiche rungsordnung gegen Unfall versichert. <>hre Be schäftigung bei der Ernte ist also vom Schutz der Unfallversicherung gedeckt. Auch die Vorschriften über den Versicherungsschutz bei Unfällen auf dem Weg nach und von der Arbeitsstätte finden Au- »vendung. Desgleichen sind gegebenenfalls die Vorschriften über die Unfallanzeige zu beachten, Zeitraum das Berliner Material zwar die Bereits in Nr. 3/1940 der „Gartenbauwirtschaft" haben wir eingehende Ausführungen über die bei ordnungsmäßiger Buchführung bestehende Möglich keit gemacht, wonach stille Rücklagen im Fall eine? Zwangsverkaufes und der dadurch bedingten Auf lösung steuerfrei zurückgestellt werden können bis zur Beschaffung eines Ersatzgegenstandes, auf den diese Rückstellung wieder übertragen werden muß. Für nichtbuchführende Land- und Forstwirte, Ge werbetreibende und selbständig Tätige war be stimmt worden, daß auf Antrag für diese durch die Veräußerung anfallenden Gewinne ein niedri ger Steuersatz in Anwendung kommen kann. In seinem Erlaß vom 24. Juni 1910 erklärt sich nunmehr der Reichsminister der Finanzen damit einverstanden, daß solche Gewinne nicht als steuer pflichtig gehandelt werden, Zur Zwangshaftpflichtversicherung Am 1. Juli 1940 ist für Kraftfahrer der Haft- Pflichtversicherungszwang eingeführt worden. Dieses Gesetz schreibt im Interesse der Verkchrsgeschädig- ten znm Teil Versicherungssummen vorj die der Kraftfahrzeugtarif bisher nicht kannte. Aus diesem Grund hat der Reichskommiffar für die Preis bildung im Reichsanzeiger vom 4. Juli 1940 eine Bekanntmachung veröffentlicht, die die Beiträge für die neucingeführten Versicherungssummen regelt. Betroffen werden davon insbesondere die Unternehmer des gewerblichen Personenverkehrs und die Halter solcher Lastwagen, die zur Personen beförderung benutzt werden. Bei den Omnibussen, bei denen ganz wesentlich höhere Versicherungs summen vargeschrieben sind, bleiben die neu fest gesetzten Zuschläge hierfür hinter den bisherigen Beitragszuschlägen für erhöhte Deckungssummen zurück. Sofern der einzelne Unternehmer in Aus. Wirkung des Pflichtversicherungsgesetzes einen höheren Beitrag als bisher zu zahlen hat, liegt die Ursache in den höheren Versicherungssumnren nnd den sonstigen durch das Gesetz begründeten Leistungsverbesserungen. Kein frisches Obst als Feldpost Wie festgestcllt wurde, sind seit Beginn der Obst ernte in großen Mengen Feldpostsendungen mit frischen Kirschen und Erdbeeren ins Feld versandt worden. Diese Sendungen kommen selbst bei guter Verpackung vollkommen aufgeweicht zu den Post- sammelstellen. Ihre Weiter- und Rücksendung ist zwecklos, da der Inhalt meistens schon verdorben ist. Frisches Obst und andere leicht verderbliche Lebensmittel eignen sich nicht zur Aufnahme in Feldpostsendungen. Sie gehen der Volksernährung verloren und beschädigen andere Postsendungen. untersucht; der Erfolg war aber hier völlig negativ. Bald darauf wurde in der Provinz Schle- Die Verpflequnq der freiwilligen Erntehelfer geregelt Der Einsatz der Partei und ihrer Gliederungen zur Frühjahrsbestellung Ct durch die Anordnung des Stellvertreters des Führers vom 14. März dieses Jahres geregelt worden. Nunmehr ist diese Anordnung auch auf die Erntezeit ausgedehnt worden, sö daß damit alle auf ihr fußenden Be stimmungen über den Unfallschutz und die Durch führung der Verpflegung der Erntehelfer ver längert worden sind. Hinsichtlich der Verpflegung geht die Regelung dahin, daß die Erntehelfer im Kurzeinsatz oder Wochenendeinsatz von den land wirtschaftlichen Betriebsführern ohne Abgabe pon Lebensmittelkarten bei entsprechender Gutschrift dieser Mengen für den Betriebsführer verpflegt werden. Erstreckt sich der Einsatz auf eine längere Zeit als eine Woche, so sind die Abschnitte der Lebensmittelkarten an die landwirtschaftlichen Be triebsführer abzugeben. Für eine der Arbeit ent sprechende zusätzliche Verpflegung ist dadurch Vor- forge getroffen, daß bei diesem längeren Einsatz den Betriebsführern je Tag und Arbeitskraft 150 x Mehl oder Brot, 50 x Fleisch und 25 x Butter oder Schlachtfett zugeteilt werden. Leistungskanrpf der deutschen Betriebe Als Teilnehmer am 3. Leistungskampf der deut schen Betriebe wurde der Staudengroßgärtnerci Kayser L Seibert in Roßdorf bei Darmstadt in Anerkennung der Bemühungen um eine wahr haft soziale Betriebsgestaltuuq und der bisher ge zeigten Leistungen eine Urkunde des GauobmnmieS der Deutschen Arbeitsfront überreicht, wimmer, sicn eine ganze Anzahl Stationen zugleich durch gerechnet, und man machte hier nun die auffällige Beobachtung, daß die Mehrzahl der Stationen Siebenschläferregel bestätigen, daß an- ein gutes, d. h. die Gültigkeit der Regsl bestätigen des Resultat ergab. Etwas später wurde mich für einen langen A' wonach insbesondere der UuDll binnen drei Tagen anzuzeigen ist, nachdem der Betriebsführer thn erfahren hat, vorausgesetzt, daß der im Betrieb Beschäftigte durch den Unfall für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig ist. Unfallverhütungsvorl chriften auch in Kriegszeiten beachten! „Mein Mann steht seit Kriegsbeginn im Felde. Ich habe meine liebe Not, den Betrieb mit einem Gehilfen und dem Lehrling weiterzuführen und habe keine Zeit für derartige Sachen." Solche oder ähnliche Schreiben erhält die Berufsgenossenschaft mehrfach als Antwort auf die Anfrage, ob die gelegentlich einer Betriebsprüfung oder einer polizeilichen Unfalluntersuchung festgcstcllten Mängel beseitigt worden wären. Die Berufsgenossenschaft hat gewiß Verständnis dafür, daß es unter den heutigen Verhältnissen oft schwierig ist, den Forderungen der Berufs genossenschaft gerecht zu werden. In den aller meisten Fällen handelt es sich aber um ganz ein fache Schutzvorrichtungen, die mit den geringsten Mitteln im Betrieb selbst hergestellt werden können. Zum mindesten wird es möglich sein, eine behelfs mäßige Einrichtung zu treffen, um diese später durch die endgültige Ausführung zu ersehen. Kann z. B. im Augenblick das fehlende Holz- oder Eisen geländer an der Keller- oder Bodentreppe nicht angebracht werden, so genügt zunächst ein straff- gespanntes Seil. Auf ähnliche Weise können Ein steig- und Abfallöffnungen auf Oberböden usw. vorläufig gegen Absturzgefahr gesichert werden. Unvorschriftsmäßige elektrische Leitungen müssen allerdings, wenn eine Aenderung zur Zeit nicht möglich ist, unter allen Umständen stillgelcgt werden. Die Berufsgenossenschaft ist besonders in Krieg?- Heilen verpflichtet, mit allen Kräften dahin zu streben, daß Unfälle möglichst vermieden werden. Es liegt aber auch im eigensten Interesse jedes Betriebes, daß den Vorschriften der Berufs- genossenschaft entsprochen wird, weil sie ihn für alle Aufwendungen aus Anlaß eines Unfalles, der; sich infolge Verstoßes gegen die Unfallverhütung?- j Vorschriften ereignet, haftpflichtig macht. (8 903 i der Reichsversicherungsordnung.) r dererseits aber einige andere Stationen nur ein r sehr eingeschränktes, z. T. aber auch sogar ganz r negatives Ergebnis zeitigten. Die Unterschiede und r Widersprüche, die sich zwischen Solingen und Ber- r lin auf großem Raum ergaben, finden sich inner- r halb der Provinz Schlesien also auf einem kleinen t Raum wieder. Wenn man die Verteilung der posi- r tiv und negativ antwortenden Stationen über« t blickt, so zeigt sich sofort, daß hierbei keineswegs i ein willkürliches Durcheinander herrscht, vielmehr t zeigen beide Arten eine deutliche zonale Trennung, r Diese Tatsache gibt Grund zu der Annahme, daß ! die Treffsicherheit der Regel vom Siebenschläfer k wohl — zumindest in lokal begrenzten Bezirken — k von irgendwelchen Faktoren abhängig und beein- k flußt sein muß, über deren Wesen und Wirken wir k noch keine Klarheit haben erlangen können, und f zwar deshalb nicht, weil die bisher bearbeiteten s Gebiete viel zu klein sind und nur einen Bruchteil t von dem darstellcn, was noch bearbeitet werden ; muß, um einen guten und umfassenden Ueberblick > über die Erscheinung zu gewinnen. ; Aber auch an den Stationen, an denen sich die > Treffsicherheit der Siebenschläferregel zu bestätigen : scheint, ist ihre praktische Anwendbarkeit für Wet- ; tervorhersagezwecke nur sehr gering und beschränkt. : Es wäre ja zwar sehr schön und vor allen Din- ; gen auch einfach, wenn man nur die Regentage ; zwischen dem 25. und 30. Juni an zu zählen : brauchte, um dann schon zn wissen, auf wie viele i Regentage man sich im Lauf der folgenden sieben : Wochen gefaßt machen muß. Tatsächlich ist das aber nicht möglich aus dem einfachen Grund, weil ja die Werte, die die Sie- benschläferregel scheinbar bestätigen, nur Mittel werte aus langjährigen Reihen darstellen, deren zugehörige Höchst- und Tiefstwerte oftmals recht große Streuung zeigen. Schließlich wird aber der Wert der Sicbcnschlä- ferregel noch durch einen anderen Umstand herab gesetzt; sie kann uns zwar allenfalls sagen, oh wir — nach dem langjährigen Durchschnitt beurteilt — mit 10 oder 25 Regentagen zu rechnen haben, sie kann nns aber nicht sagen, wie die Art und der Charakter dieser Regentage sein werden, d. h. sie kann uns nicht sagen, ob sie von frühmorgens bis spät abends trüb und naß sein werden, oder ob sie nur ein kurzes Gewitter, sonst aber blauen Himmel und Sonnenschein bringen werden. Gerade das rechtzeitig vorher zu erfahren, wäre für sehr viele Zwecke und Interessen sehr wichtig und wertvoll, ganz besonders für den Gärtner. Wir sehen also schon aus den kurzen hier ge machten Ueberle^ungen, daß die Siebenschläfer regel im allgemeinen und ihre Verwendbarkeit für Vorhersagczwecke im besonderen ein zweischneidiges Schwert ist. Wenn wir unsere gegenwärtigen, noch nicht sehr erschöpfenden Kenntnisse kurz zujammen- Volksglaube und Wetterbeobachtung Dem 27. Juni, dem Tag des Siebenschläfers, haben Volksmund und Volksglaube schon von alters her die Bedeutuna eines jener Lostage zu gesprochen, die für die Weiterentwicklung des Wet ters in den kommenden Wochen von entscheidender Bedeutung fein sollen. So sagt die altbekannte Wetterregel dem Siebenschläfer nach, daß es sieben Wochen lang regnen würde, wenn er selbst verreg net ist. In dieser wörtlichen Form darf man selbst verständlich die Regel nicht anwenden; denn kein überlegener Mensch wird annehmen und glauben, daß es 49 Tage lang anhaltende Regenwittcrung geben wird. Das soll mit der Regel aber auch keineswegs gesagt sein; sondern ihr ursprünglicher Sinn ist der, daß auf einen verregneten Siebenschläfer die folgenden Wochen an und für sich ziemlich nicder- fchlagsreich verlaufen sollen, was aber durchaus nicht die Möglichkeit ansschließt, daß zwischendurch doch wohl einige heitere, vielleicht sogar heiße Sommertage eingestreut fein können. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Treffsicherheit der Siebenschläferregel auch schon verschiedentlich untersucht worden; jedoch waren die Ergebnisse keineswegs eine Bestätigung der Wetterregel. Dann kam man aber zn einer anderen Art der Auslegung, indem man sagte, daß doch nicht im mer nur allein der 27. Juni der Sündenbock sein könne, sondern daß die letzten Junitage in ihrer Gesamtheit eine kritische Zeit darstellen und als solche zu berücksichtigen sind. Man müsse also in den einzelnen Jahren die Regentage etwa zwischen dem 25. und 30. Juni auszählen, um danach auf die Häufigkeit der Regentage zwischen dem 1. Juli und dem 15. August schließen zu können. Auf dieser erweiterten Grundlage wurde zuerst vor einigen Jahren das langjährig« Beobach tungsmaterial von Solingen geprüft, wobei sich fassen wollen, so können wir etwa sagen, daß auf ein feuchtes und kühles Juniende in häufigen Fällen während der nachfolgenden sieben Wochen Neuerung in dcrstcuEcnBcband- j lung von soq.Wchrmacbrsverkäufen f fristiae Wettervorhersage immer nur „ohne alle Gewähr" und lasse sich im Hinblick auf zu tref fende Kulturmaßnahmen nicht durch die zufällige Witterung an diesem Tag beirren.
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