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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 57.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 57.1940
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 2, 11. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 3, 18. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 4, 25. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 5, 1. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 6, 8. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 7, 15. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 8, 22. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 9, 29. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 10, 7. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 12, 21. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 13, 29. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 14, 4. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 15, 11. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 16, 18. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 17. 26. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 18, 2. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 19, 9. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 21, 23. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 22, 30. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 23, 6. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 24, 13. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 25, 20. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 26, 27. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 27, 4. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 28, 11. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 29, 18. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 30, 25. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 31, 1. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 32, 8. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 33, 15. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 34, 22. August 1940 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 36, 5. September 1940 1
- Ausgabe Nummer 37, 12. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1940 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1940 1
-
Band
Band 57.1940
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- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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Anordnungen der Stet««!« B«rvr»»ung za« Durchführung und Ergänzung de« Gesetze» Sder den Berkehr mit Gärteu, »ad Weinbauer,engniffea. Vom 7. Juni 1840. «RGBl. I S. 8S2.) Aus Grund de» Gesetzes über den Verkehr mit Garten, und Weinbauerzeugnissen vom 88. September 18881) jRGBl. I S. 854) wird verordnet: Artikel I. Im 8 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzcugnissen fallen die Worte „Speiscbohncn, Erbsen" weg. Artikel II. 8 7 Nr. S der Verordnung zur Durchführung de» Ge setzes über den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzcug nissen vom 88. September I93S 2) jRGBl. I S. 857) in Fassung der Verordnung vom 27. März 1988 (RGBl. I S. 825) erhält solgenbe Fassung: „S. wenn sie bis zu einer Menge von je 5 Kilogramm Reingewicht zum Verbrauch im Haushalt des Einsühren- den oder des EmpsängerS im Personcnsernverkehr oder nachweislich als Geschenk aus dem politischen Auslande im Post- oder Frachtverkchr eingeführt werden und es sich nicht um Sämereien aus Nr. 21 des Zolltarifs handelt,". Artikel III. 8 14 Abs. 1, der Verordnung zur Durchflihrung des Ge setzes über den Verkehr mit Garten- und Weinbauerzcug nissen erhält solgende Fassung: „(1) Das Gesetz findet ans die nachstehenden Waren Anwendung: I. Sämereien Ler Nr. 21 des Zolltarifs mit Ausnahme solcher Sämereien, die zur Gewinnung von Oelen oder zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen unter Zollsicherung eingesiihrt werden, und mit Ausnahme von Spergel-, Hornschotenklee-, Sumpsschotenklee und Wund- klcesamen; 2. Kümmel, frisch oder getrocknet, mit Ausnahme von Kümmel, der zur Gewinnung flüchtiger jätherischer) Oele unter Zollsicherung cingeführt wird, an» Nr. 22 des Zoll tarifs: 8. Kartoffeln, frisch, aus Nr 28 des Zolltaris», di« in -er Zeit vom 1. April bis 81. August in den freien Ver- kehr übcrgeführt werden: 4. Rotkohl, Weisskohl, Wirsingkohl, Champignon», Me lonen, Spargel, Tomaten, Blumenkohl, Rosenkohl, Salat, Gurken Erbfen, Bohnen, Spinat, Kohlrabi, Mohrrüben aller Art, Salatbeten, Sellerie, Radieschen, Rettiche, Schwarzwurzeln, Meerrettich, Zwiebeln, Lauch, Knob lauch, Porree, Petersilie, Majoran, frisch, aus Nr. 88 de» Zolltarifs: 5. Champignon», getrocknet, gedarrt, gebacken, in Salz lake eingelegt ober sonst einfach zuberettet, der Nr 85 de» Zolltarifs: S. Melonen, Spargel, Tomaten, zerkleinert, geschält, gepresst, getrocknet, gedarrt, gebacken ober sonst einfach zubereitet, Champignons, zerkleinert, geschält oder gepresst, aus Nr. 38 des Zolltarifs: 7. Rotkohl, Weisskohl, Wirsingkohl, Blumenkohl, Rosen kohl, Salat, Gurken, Spinat, Kohlrabi Mohrrüben aller Art, Salatbetcn, Sellerie, Radieschen, Rettiche, Schwarz wurzeln, Meerrettich, Zwiebeln, Lauch, Knoblauch, Por ree, Petersilie, Majoran, zerkleinert, geschält, gepresst, ge trocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach zubcreitet, unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, getrocknet, Speisebohnen und Erbsen sreise und unreife), gebacken ober sonst einfach zubereitet, aus Nr. 87 des Zolltarif»: 8. Indische Azaleen aus Nr. 88 des Zolltarifs: 8. Blumen, Blüten, Blütcnblätter und Knospen zu Binde, oder Zterzwecken, frisch, der Nr. 41 des Zoll tarifs: 18. Obst der Nrn. 45 bi» 48 des Zolltarifs: 11. Bananen der Nr. 50 des Zolltarif»,- 12. Apfelsinen, Zitronen, Zedratsrüchte, Pomeranzen, Pampelmusen, frisch, aus Nr. 51 des Zolltarif»: 18. Feigen, Kaktusfcigen, Korinthen, Datteln, Rosinen fauch Traubenrostncn) der Sfrn. 52 und 58 des Zolltarif», mit Ausnahme der Korinthen und Datteln, die zur Her stellung von Spiritus unter Zollsicherung eingeführt werden; 14. Ananas au» Nr. 55 de» Zolltarif»: 15. Südfruchischalen jdi« fleischigen Schalen -er Früchte -er Zttrusartenj, frisch jauch in Solzwasser eingelegt), getrocknet, gemahlen, Zedratsrüchte, zerschnitten und mit Meer- ober Salzwasser übergossen, der Nr. 58 de» Zoll tarifs: 18. Säfte von Früchten aus Nr. 58 des Zolltarifs,- 17. Renntierslechtc aus Nr. 72 des Zolltarifs; 18. Pektin jTrockenpektin), auch mit anderen Stoffen vermischt, soweit es nicht nach der Anmerkung zu Nr. 212 -cs Zolltarifs zur gewerblichen Verwendung zollfrei ab gelassen wird, aus Nr. 212 des Zolltarifs; 18. Früchte, Küchengewächse und Sämereien, für den feineren Taselgenuss zubcreitet, soweit sie al» die Zube reitungen aus Waren der in den vorstehenden Nrn. 1, 2, 4 bis 7 oder 18 bis 18 genannten Arten bestehen, au» Nr. 218 des Zolltariss; 28. Nahrung», und Genussmtttel, die aus Waren -er in -en vorstehenden Nrn. 1, 2, 4 bis 7, 18 bi» 18, 15 ober IS genannten Arten bestehen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, au» Nr. 218 des Zolltarif»." Artikel IV Die vor dem 15. Juni 1848 zur Zollabfertigung zum freien Verkehr gestellten, aber noch nicht abgefcrtigten Waren, auf die da» Gesetz über den Verkehr mit Gar ten. und Wetnbauerzeugniflen bisher noch keine Anwen dung gefunden hat, gelten als von der Reichsstellc für Garten- und Weinbauerzeugnisse in den Verkehr gebracht. Artikel V Dies« Verordnung tritt am 15. Juni 1848 in Kraft. Berlin, den 7. Juni 1848. Der Reichsminister für Ernährung und Landwtrtschasi. I. A.: dloritr. Der Reichsminister »er KinanMi. I. A.: IVuodsr. A MW' u. „Gartenbauwtrtschaft" Nr. 41/1888. «nord»«»» Nr. 21/4« »er Hanptvercinigung ter denischen Gartentanmirtschast. vetr. Versorgung »er Jndnftri« ml« O»ft. Vom 18. Juni 1848. Auf Grund der Zz 4 und S der Verordnung über den Zusammenschluss der deutschen Gartenbauwtrtschaft vom 21. Oktober 1888 «RGBl. I S. 811) sowie den z 8 ter Satzung der Hauptvercinigung der deutschen Gartenbau- Wirtschaft vom 6. Februar 1887 jRNBbl. S. 77) wirb mit Zustimmung des Reichsminister» für Ernährung und Landwirtschaft angeordnet: I. Freigabescheine. fl) Verarbeiter dürfen nachstehende Obst-rt-n tnISndi- ^1?Edelftüchw^ Erdbeeren; Johannisbeeren, rot und weiss; Johannisbeeren, schwarz: Stachelbeeren, hartretf und reis; Garten- und Walbhimbeeren; Heidelbeeren; Sauerkirschen einschl. Schattenmorellen; Süßkirschen; 2. Pslaumen (Zwctschen); 8. Aepsel kauptvereinigung zur gewerblichen Be- und Verarbeitung nur gegen Fr«t- gabescheine beziehen, die der Vorsitzende der Hauptver- einigung der deutschen Gartcnbauwirtschaft jHauptver- einigung ihnen nach Maßgabe der Vorschriften des Ab schnitt» III erteilt. j2) Erzeuger, Bezirksabgabestcllen und Verteiler dürfen die im Abs. 1 genannten Obstarten an Verarbeiter zur gewerblichen Be- und Verarbeitung nur gegen Freigabc- schcine liefern. jg) Auf Freigabescheine für Edelfrüchte können Erd beeren oder Johannisbeeren oder Stachelbeeren jhartreif und reif) oder Himbeeren oder Heidelbeeren ober Sauer und Süßkirschen bezogen werden. j4) Die Freigabescheine sind nicht übertragbar. jö) Tic Freigabescheine geben keinen Rechtsanspruch aus Belieferung. II. Ziffern. (1) Die Freigabescheine werden in zehn Abschnitte mit den Ziffern 1 bis 18 unterteilt. jS) Der Vorsitzende der Hauptvereiniguug bestimmt — einheitlich für das Reichsgebiet oder unterschiedlich nach Bezirken —, zu welchen Terminen die Abschnitte mit den verschiedenen Ziffern auSgcnützt werden dürfen. III. ß Zuteilung. (1) Den Herstellern von Konfitüren und Marmeladen werden je 1888 ckr des für das Wirtschaftsjahr 1888/48 gegebenen Pftichtkontingentes zugeteilt: Freigabescheine für Edelfrüchte in Höhe von S5 ckr, Freigabescheine für Pslaumen in Höhe von 28 ckr, Freigabescheine siir Acpfcl in Höhe von 118 ckr. Die Zuteilung von Frcigabeschcinen an Hersteller von Obstgelee und Obstkraut regelt der Vorsitzende der Hauptvereinignng. (2) Die Hersteller von Obstkonserven erhalten Frei- gabescheine nach Maßgabe der ihnen zugcteilten Dosen und Gläser. <3) Den Herstellern von Obstsäften lObstsmutterssäften) zum Einkochen mit Zucker gemäss Abschnitt III der Ver ordnung über Obsterzeugnisse vom 15. 7.1888 — RGBl. S. 485 —) werden je 1888 kK im Jahre 1888 hergestellter Obstsäftei) Freigabescheine siir 18 ckr Edelfrüchte zu geteilt. <4) Den Herstellern von Obstsüssmosten, Obstdicksäften und Obstgetränken (Normativbestimmungen Nr. 8 der Anordnung Nr. 15/88 der Hauptvereinigung vom 8. 8. 1888 — RNVbl. S. 448 —) werden je 1888 Liter im Jahre 1888 hergestclltcr Bccrcnsüßmoste2) Freigabescheine für 8 ckr Edelfrüchte, für Len dann verbleibenden Rest -eS Kontingentes (ohne Borratskonttngent)2) je 1888 Liter Freigabescheine für 14 ür Aepfel zugcteilt. s5) Die Zuteilung von Freigabescheinen an Hersteller von Obst- und Beerenweinen jNormativbestimmungen Nr. 8 der Anordnung Nr. 15/88 der Sauptvereinigung vom 8. 8.1888 — RNVbl. S. 448 —), selbstkelternde Gast, wirte und Hersteller von Gärmost regelt der Vorsitzende der Hauptvercinigung. >S) Die Zuteilung von Freigabescheine» an Hersteller von natürlichen Fruchtessenzen und Limonaüengrund- stofscn jmit Ausnahme der Essenzen und Grundstofse aus Südfrüchten), Trockenobst, Gefrierobstkonferven und Belegfrüchten regelt der Vorsitzende der Hauptver einigung. <7) Den Herstellern von Eüßwaren werden Freigabe scheine nach näherer Weisung des Vorsitzenden der Hauptvereinignng durch die Wirtschaftliche Vereinigung -er deutschen Süsswarenwirtschast zngeteilt. (8) Den Herstellern von Trinkbranntwein au» Obst werden Freigabescheine nach näherer Weisung des Vor- sitzenden der Hauptvereinigung durch den Beauftragten de» Reichsnährstandes zur Regelung der Trinkbrannt- weinwirtschast zngeteilt. <8) Die Zuteilung von Fretgabescheinen an sonstig« Verarbeiter von Obst regelt der Vorsitzende der Haupt vercinigung. IV. vorrau«. (1) ES werden ausgegeben: rote Freigabescheine mit dem Zeichen „L" an Her steller von obsthaltigen Brotaufstrichmitteln, Obstkonser- 1) Dabei bleiben Säfte au» Südfrüchten «nberück- stchtigt. 2) Die im Jahre 1888 im Lohnverfahren für -en HauSverbrauch Ler Auftraggeber hergestcllten Mengen bleiben unberücksichtigt. Von den Kohlarien gehört der Rosenkohl mit zu denjenigen, denen bisher die geringste Beachtung geschenkt worden ist. Es ist klar, daß der Rosen kohl in seinen Erträgen nie mit Kopfkohl ver glichen werden kann, aber wir bauen doch nicht unsere Gemüsearten allein nach dem Prinzip des größten Ertrages an, sondern richten uns hierbei vor allem auch nach dem Nährwert und, was be- sonders vom Wintergemüse gilt, nach dem gesund heitlichen Wert. Was die beiden letzten Faktoren anbetrifft, ist der Rosenkohl den anderen Kohlarten ohne weiteres gleichzustellen, ja, er übertrifft sie in mancherlei Richtung. Neben dem Grünkohl enthält von den Kohl gewächsen nur noch der Rosenkohl Vitamin in nennenswerter Menge. Im Vitamin-8r-Gehalt übertrifft er mit dem Sellerie alle anderen Gemüse arten. Vitamin-8r-Mangel führt zu Nervenkrank heiten und zur Zahnfäule, daneben verursacht er in den Tropen die gefürchtete Beriberikrankheit. Auch hinsichtlich der Menge an Vitamin L überragt der Rosenkohl, mit Ausnahme des Grünkohls, alle Ge müsearten. Grünkohl hat in 100 ß Frischsubstanz bis zu 164 mg Vitamin O, dann, folgt der Rosen kohl mit bis zu 120 nix, der Kohlrabi mit 108, der Rotkohl mit 77 und der Weißkohl, der Blumen kohl, Wirsingkohl, Radies, die Kartoffel, der Lauch usw. mit weiter abfallenden Mengen. Vitamin-L- Mangel verursacht bekanntlich die Frühjahrsmüdig keit und kann im extremsten Fall zum Skorbut führen. Der hohe Gehalt an wichtigen Vitaminen und Eiweißstickstoff zeigt eindeutig die große Bedeutung, die der Rosenkohl in gesundheitlicher und nicht zu letzt auch in ernährungswirtschaftlicher Hinsicht für den Menschen hat. Darum ist auch ein erweiterter Anbau des Rosenkohls in jeder Beziehung berechtigt. Besonders den vielen Millionen von Eigenversor- gern ist ein umfangreicher Anbau dieses Gemüses zu empfehlen. »cn, Obstsüssmosten, Obstbicksäfte», Obstgetränken »»t Gefrierobstkonferven; gelbe Freigabescheine mit -cm Zeichen „8" an Her steller von Obftjmutter)säften, natürlichen Fruchiessenzen und Ltmonadengrundstoffen und Trockenobst; blaue Freigabescheine mit dem Zeichen „0" an Her steller von Obst- und Beerenweinen, Gärmosten usw., Belegfrüchten, Süßwarcn und Trinkbranntwein aus Obst. (2) Erzeuger, Bezirksabgabestcllen und Verteiler sind verpflichtet, die zur Ausnutzung freigegebenen Ziffern der roten Freigabescheine mit dem Zeichen „L" vor solchen der gelben Freigabescheine mit dem Zeichen „S", Liese vor solchen der blauen Freigabescheine mit dem Zeichen „6" zu beliefern. V. Anrechnung von Aubauverirägen und Slcinlicsernnge». j1) Bei -er Genehmigung von NeichseinheitSverträ- gen I) gemäß der Anordnung Nr. 8/48 der Hauptver cinigung vom 2S. 8. 1848 bctr. Anbau- und Lieferungs- vcrträgc jRNBbl. S. 128) hat der Gartcnbauwirtschafts- verband für Lie in Abschnitt I Abs.1 genannten Obst arten so viel Abschnitte der dem Verarbeiter erteilten Freigabescheine cinzusordern, als dem voraussichtlichen Ertrage der abgeschlossenen Flächen entspricht. j2) Bei der Lieferung der in Abschnitt I Abs. 1 genann ten Obstartcn auf Grund genehmigter NeichSeinheits- verträgc v ist der Erzeuger nicht verpflichtet, Kreigabe- fchcine einzufordern. j3) Fordert der Gartenbauwirtschaftsvcrband gemäß Abs. 1 Freigabescheine an, so behält er zunächst die Ab schnitte mit den Ziffern 18, dannn die mit de» Ziffern 8 und so fort ein. j4) Für die Anrechnung von Lieferungen, die nicht den Wert eines Abschnittes der Freigabescheine erreichen sKleinIieferungen), trifft der Vorsitzende der Hauptver cinigung die näheren Bestimmungen. VI. Härteausgleich. Der Vorsitzende der Hauptvcreintaung kann zur Ver meidung unbilliger Härten Ausnahmen im Einzelsalle zulassen. VII. Strafbestimmungen. jl) Mitglieder der Gartenbauwirtschastsverbäude, die den Vorschriften dieser Anordnungen oder den auf Grund dieser Anordnung erlassenen Ausführungsbestim mungen zuwiderhandeln, können in Ordnungsstrafe ge- nommen werden. (2) Al» Zuwiderhandlungen sind auch Maßnahmen an zusehen, die, ohne gegen den Wortlaut der erlassene» Bestimmungen zu verstoßen, eine Umgehung darstcllen. VIII. Inkrafttreten. Diese Anordnung tritt mit dem Tage -er Birkün- -ung in Kraft. Berlin, -en 18. Juni 1848. Der Vorsitzende ter Hauptvercinigung der tcutscheu Gartentauwirtschast. Losttuor. Der Reichsnährstand erläßt durch die Hauptver- einigung der deutschen Gartenbauwirtschaft eine Anordnung Nr. 21/40 betr. Versorgung der Indu strie mit Obst vom 13. 6. 1940, di« einen Aus gleich zwischen den BersorgungSnotwendigkeiten des Frischmarktes und der Verwertmngsindustrie herbeiführen und eine gerechte Verteilung des An teils der Industrie an der Obsternte auf di« ein zelnen Verwertungsgrnppen und Betriebe sichern Rosenkohl verlangt tief gelockerten, nicht zu trocke- neu und nicht zu leichten Boden. Wie alle Kohlarten stellt er an den Nährstoffgehalt des Bodens größere Anforderungen. Darum ist neben der Stallmist düngung eine zusätzliche Düngung mit mineralischen Düngern vorzunehmen. Für eine Kopfdüngung während der Hauptwachstumszeit mit leichtlöslichen Stickstoff-Düngesalzen ist Rosenkohl besonders dank bar. Jedoch ist vor zu starker Stickstoffdüngung zu warnen, weil hierdurch übermäßige Laubentwick lung und nur lockere Ausbildung der Röschen ver ursacht werden kann. Die Aussaat des Rosenkohls muß im Laufe des April bis Anfang Mai erfolgt sein, die Pflanzung kann dann bis Ende Juni vorgenommen werden. Eigentümlicherweise kann man auch noch überstän dige Pflanzen mit gutem Erfolge verwenden. Die Tatsache, daß der Rosenkohl noch so spät gepflanzt werden kann, kann gerade heute in der Oriegszeit nicht genug hervorgehoben werden. Hierdurch sind wir in der Lage, ihn als Nachfrucht bei niedrig- wachsenden Erbsen, Spinat, Salat und anderen Frühgemüsen zu pflanzen und vermeiden so, daß das Land sonst vielleicht ungenützt daliegt. Der Rosenkohl liebt weite Abstände, 60 cm von Pflanze zu Pflanze und noch mehr ist zu emp fehlen. Die Kulturmaßnahmen während des Som mers bestehen in der Hauptsache im regelmäßigen Hacken deS Bodens. Dadurch verhindert man neben dem Auftreten von Unkraut «ine übermäßige Ver dunstung des BodenwasierS. Die Ernte des Rosen kohls braucht nicht mit einem Mal zu erfolgen, sondern man erntet nur joviel als man jeweilig braucht. Der Rosenkohl zeichnet sich durch verhält nismäßig große Frosthärte aus, wobei besonders die Sorte „Nunhems Spiral" zu erwähnen wäre. Eine weitere wertvolle und viel angebaute Sorte ist „Fest und viel". vckanntmachnn« ter 1. «uSsShr»»«Steftimm»n» zur «uvr»»ung Nr. 21/4« ter H»»p!»«rei»ig»»g ter teutjchc» Gartenbavwirtschaft. vetr. 1. Freigate »»» Zisier« ter Areigabejchciue. Vom 18. Juni 1848. Auf Grund des Abschnitt» II Abs. 2 der Anordnung Nr. 21/48 tetr. Versorgung der Industrie mit Obst vom 18. Junt 1848 jRNVbl. S. 251) bestimme ich: Einziger Abschnitt. Zur sosortigen Ausnützung werden die Freigabescheine für Edelfrüchte mit den Ziffer» 1—8 sreigcgcben. Berlin, 18. Jun! 1848. Der Vorsitzende »er Hauptvercinigung der tcutschc» Sarteubauwirtschast. Losttusr. AuSlegnngSregelu tcr Hanptvcreinignng tcr deutsch«» Gartentauwirtschast zu de» Geschästsbedingungc» für den Verkehr mit Obst und Gemüse. Vom 27. Mai 188» jRNBbl. S. 2S8). Vom 18. Jun! 1948. 1. Auf Grund der durch de» Krieg bedingten Verhält nisse gelten als Werktage !m Sinne meiner Geschäfts bedingungen für den Verkehr mit Obst und Gemüse jGe- schästsbedingungen) vom 27. Mai 1886 jRNVbl. S. 268) — mit Ausnahme dcs Weihnacht»-, des Neujahrs-, de» Oster- und des Psingstsestcs — auch Sonn- und Feiertage. 2. Die erste Werktagsstundc im Sinne der Geschäfts bedingungen beginnt mit dem jeweiligen offiziellen Marktbcginn de» nächstgelcgnen Großmarkte», spätesten» jedoch um 7 Uhr vormittags. Die letzte Werktagsstunde läust während ter offiziellen Sommerzeit mit der IS., im übrigen mit -er 18. Stunde ab. 8. Be! leichtverderblicher War« s„Gefahrenklassc I")*) trift keine Unterbrechung der Rügefristen jAbschnitt LII, Zisfer 8, Ler Geschäftsbedingungen) ein. D. h., wird der Käufer von der Ankunst der Ware und Laderechtstellung am Bestimmungsort innerhalb der in Zisser 2 genann ten Wcrktagsstunden benachrichtigt, so lausen die Rügc- sristen bei letchtverderblichcr Ware j„G«sahrenklasse 1") gegebenenfalls während -er Nachtstunden. Bet weniger leichtverderblicher Ware j„Gefabien- klaffe 2")*) werden die Rügefrtstcn gegebenenfalls durch die Nachtstunden unterbrochen. Berlin, t«n 18. Juni 1848. Dcr Vorsitzen»« »«r Hauptvercinigung »cr tentschcn Gartcniauwirtfchaft. Losttusr. *) Sieh« die Broschüre: „Vorläufige Richtlinien für di« Erstattung von Gutachten durch Sachverständige für den Verkehr mit Obst und Gemüse". soll. Die Verteilung erfolgt durch Freigabescheine. Verarbeiter dürfen zur gewerblichen Be- und Ver arbeitung nachstehende Obstarten inländischer Er zeugung sowohl über den Frischmarkt als auch durch die Bezirksabgobestellen, Versand- und Großverteiler sowie vom Erzeuger nur gegen Freigabescheine beziehen: 1. Edelfrüchte (Erdbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, hartreis und reif, Garten- und Waldhimbeeren, Heidelbeeren, Sauer kirschen einschließlich Schattenmorellen, Süßkir schen). 2. Pflaumen (Zwetschen). 3. Aepfel. Er zeuger, Bezirksablabsstellen und Verteiler dürfen bisse Obstarten an Verarbeiter zur gewerblichen Be- und Verarbeitung nur gegen Freigabescheins liefern. Aus Freigabescheine für Edelfrüchte Wu nen Erdbeeren oder Johannisbeeren oder Sta chelbeeren (hartreise, reife) oder Himbeeren oder Heidelbeeren oder Sauer« und Süßkirschen bezogen werden. Die Freigabescheine sind nicht übertragbar und geben keinen Rechtsanspruch auf Belieferung. Sie werden in 10 Abschnitte mit den Ziffern 1—10 unterteilt und zu gegebener Zeit vom Vorsitzenden der Hauptvereinignng zur Einlösung freigegeben, lieber die Zuteilung an die Hersteller der einzelnen Verwertungsarten sind besondere Bestimmungen festgelsgt. Entsprechend der ernährungswirtschaftlichen Be deutung der einzelnen Verarbeitungsarten werden verschiedenfarbige Freigabescheine mit verschiede nen Buchstaben ausgegeben: roter Freigabeschein Z4, gelber Freigabeschein 8 und blauer Freigobe- schein O. Diese Unterscheidungsmerkmale bezwecken einen Vorrang gewisser Verarbeitungsarten. Er zeuger, Bezirksabgabestellon und Verteiler sind verpflichtet, die zur Ausnutzung freigegebenen Ziffern der roten Freigabescheine vor solchen der gelben Freigabescheine 8, diese vor solchen der blauen Freigabescheine L zu beliefern. Bei der Ge nehmigung von Reichseircheitsverträgen O gemäß der Anordnung Nr. 9/40 der Hauptvereinigung der deutschen Gartenbauwirtschaft vom 26. 3. 1940 betr. Anbau- und Liefevungsverträge (RNVbl- S. 129) hat der Gartcnbauwirtschaftsverband für die genannten Obstarten soviel Abschnitt« der dem Verarbeiter erteilten Freigabescheine einzufordern, als dem voraussichtlichen Ertrage der abgeschlosse nen Flächen entspricht. Durch eine Bekanntmachung der ersten AuMhrungsbcstimmung zur Anordnung Nr. 31/40 betr. 1. Freigabe von Ziffern der Frei gabescheine vom 13. 6. 1940 werden zur sofortigen AuSnützung die Freigabescheine für die Edelfrüchte mit den Ziffern 1—3 freigegeben. v. 8. L'n als VitaminLs/srant bssoncksrs wicktic/ss WintsiFsmüss Jetzt Rosenkohl pflanzen! 2ur 21/40 ^sr Hauptvsrsi'm'sunA Versorgung der Industrie mit Obst
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