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Gartenbauwirtschaft
- Untertitel
- deutscher Erwerbsgarten ; Berliner Gärtner-Börse ; amtl. Zeitung für d. Gartenbau im Reichsnährstand u. Mitteilungsblatt d. Hauptvereinigung d. deutschen Gartenbauwirtschaft
- Verleger
- [Verlag nicht ermittelbar]
- Erscheinungsort
- Berlin
- Bandzählung
- 57.1940
- Erscheinungsdatum
- 1940
- Umfang
- Online-Ressource
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- 2Zf4 (G)
- Vorlage
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin, Deutsche Gartenbaubibliothek
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id490717721-194000008
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id490717721-19400000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-490717721-19400000
- Sammlungen
- LDP: Deutsche Gartenbaubibliothek
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Gartenbauwirtschaft
-
Band
Band 57.1940
-
- Ausgabe Nummer 1, 4. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 2, 11. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 3, 18. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 4, 25. Januar 1940 1
- Ausgabe Nummer 5, 1. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 6, 8. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 7, 15. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 8, 22. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 9, 29. Februar 1940 1
- Ausgabe Nummer 10, 7. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 11, 14. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 12, 21. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 13, 29. März 1940 1
- Ausgabe Nummer 14, 4. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 15, 11. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 16, 18. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 17. 26. April 1940 1
- Ausgabe Nummer 18, 2. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 19, 9. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 20, 16. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 21, 23. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 22, 30. Mai 1940 1
- Ausgabe Nummer 23, 6. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 24, 13. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 25, 20. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 26, 27. Juni 1940 1
- Ausgabe Nummer 27, 4. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 28, 11. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 29, 18. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 30, 25. Juli 1940 1
- Ausgabe Nummer 31, 1. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 32, 8. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 33, 15. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 34, 22. August 1940 -
- Ausgabe Nummer 35, 29. August 1940 1
- Ausgabe Nummer 36, 5. September 1940 1
- Ausgabe Nummer 37, 12. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 38, 19. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 39, 26. September 1940 -
- Ausgabe Nummer 40, 3. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 41, 10. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 42, 18. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 43, 24. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 44, 31. Oktober 1940 -
- Ausgabe Nummer 45, 7. November 1940 -
- Ausgabe Nummer 46, 14. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 47, 20. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 48, 28. November 1940 1
- Ausgabe Nummer 49, 5. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 50, 12. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 51, 19. Dezember 1940 1
- Ausgabe Nummer 52, 24. Dezember 1940 1
-
Band
Band 57.1940
-
- Titel
- Gartenbauwirtschaft
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nungszulaaen, aus Reichsmitteln gewährt. Da die ovdnung lediglich das Baugewerbe, so daß für die Gartenausführenden organisatorisch nicht zum Ggrtenausführenden nur eine Regelung von Fall Den „Versammlungskalender" und „Notwendiger Pflanzenschutz" finden unsere Leser im Anzeigenteil. nunmehr auf alle Arbeiter erstreckt, also nicht mehr lediglich auf die sogenannten unständigen, sondern auch auf die vom Betrieb entsandten Stammarbeiter. Bisher erfaßte auch diese Tarif- Osnans LsrscknunASN sind cruck in diesem Posten notwendig „Für Pflege und Garantie berechne ich Heimfahrt. Der persönliche Geltungsbereich der Tarifordnung ist gegenüber der früheren Rege lung wesentlich erweitert worden, da dieser sich Baugewerbe gehören, waren sie bisher in vielen Landesteilen von der Gewährung dieser Zulagen ausgeschlossen. Da nun alber auch die Gartenaus- sührenden in erheblichem Umfang unter denselben sozialen Voraussetzungen wie das Tiefbaugcwerbe bei den öffentlichen Arbeiten eingesetzt sind, führte ungelernter AEeiter beschäftigt wird Es muß allerdings gesagt werden, daß auch diese ergän zende Bestimmung noch keine restlose Lösung dar stellen kann. Bei richtiger sinngemäßer Anwen dung durch die Arbeitsämter ist aber damit immer hin eine Grundlage, gegeben, um in der Schaffung möglichst einheitlicher Rechtsverhältnisse einen Schritt vorwärts zu kommen. Es ist im übrigen infolge des Kriegsausbruchs kaum anzunehmen, daß vorläufig eine allgemeine Aenderung des Arbeits- losenversicherungsgesetzes eintreten wird. In einigen Landesgrnppen hat auch die Nach erhebung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen rückwirkend ab 1. Oktober 1937 bei Neufeststellung der 'Versicherungspflicht Anlaß zu verschiedenen Beschwerden gegeben. Der Reichsverband hatte seinerzeit mit eingehender Begründung beim Prä sidenten der Reichsanstalt (jetzt Reichsarbeits- Ministeriums in verschiedenen Eingaben darauf An gewiesen, daß die rückwirkende Einzehung van Bei trägen eine ungerechtfertigte und für den Berufs stand untragbare Härte bedeutet. Der Präsident der Reichsanstalt hat sich alsdann trotz erheblicher Bedenken bereit erklärt, in begründeten Ansnahme- fällen auf eine Nachentrichtung der Arbeitnehmer- und gegebenenfalls auch der Arbeitgeberanteile Verzicht zu leisten, wenn die Geltendmachung die- ser Forderung nach Lage aller Umstände für den Arbeitgeber zu unbilligen Härten führt. Die Lan- desarbeitsämter haben entsprechende Weisuna erhal ten. Ist eine tragbare Regelung mit den Landes arbeitsämtern nicht zu erzielen, können die Einzel fälle dem Herrn Reichsarbeitsminster unter ein gehender Begründung zur Entscheidung vargelegt werden. Den Mitgliedern 'des Reichsverbandes wird daher empfohlen, Einsprüche mit genauen Unter lagen über ihre zuständige Landesgrnppe an die Hauptgeschäftsstelle des Reichsverbandes in Berlin zur Weiterleitung einzureichen. In verschiedenen Fällen konnte bereits eine Berzichtleistung auf die rückwirkende Erhebung von Beiträgen erzielt wer den. Den Berufskameraden wird aber dringend an geraten, zur Vermeidung späterer Schwierigkeiten schon mit der Anmeldung zur Krankenkasse die Rechtslage hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung mit den' in Frage kommenden Einziehungsstellen bzw. Arbeitsämtern zu klären. Wegegelder, Trennungszulagen für die Gefolgschaft der Gartenausführcnden: Muf Grund von SondertarUardnungen kür die öffentlichen Bauvorhaben werden unter bestimmten Borauss.tzungen den Gefolgschaftsmitalievern des Baugewerbes Sv^io^ula^en, wie Wegegelder, Iren- 33 000,— RM. In unserer Kalkulation sind wir aber schon über 38 000,— RM., also was machen? Alle Preise, von vorn angefangen, herabsetzend ach nein, das macht zu viel Umstände, wozu haben wir denn die Pflege- und Garantieposten, da können wir doch ausgleichen. Wir wißen zwar: Die Pflegearbeit nach den Be dingungen der Ausschreibung muß für 21000 qm Pro Jahr und qm 0,16 RM. kosten, dazu die Wasser kosten mit 1296,— RM. und die Garantie mit 3 von einer Pflanzensumme von 10 000,— RM. ist ebenfalls mit 500,— RM. zu veranschlagen; also insgesamt müßten in diesen Posten des Leistungs- Verzeichnisses von uns 5636,— RM. eingeietzt wer den, ober da wir aus irgendwelchen Gründen nicht mehr dazu kommen, die vielen anderen Posten zu revidieren, so gleichen wir hier aus und setzen eben nur 2000,— RM. ein. Dieses ist doch auch schon eine ganz schöne Summe, zumal man die Arbeit doch so nebenbei machen kann. Oder doch nicht? Denn wie könnte sonst eine Bauverwaltung auf die Idee kommen, dieses an sich günstige Angebot abzulehnen? Neuer dings sind nämlich manche Bauvcrwaltungen nach trüben Erfahrungen, die sie mit den allzu billigen Anbietern machen mußten, dazu übergegangen, die Preise der einzelnen Posten sich etwas genauer anzusehen und daher muß selbst ein mittelmäßiger Kalkulator darauf stoßen, daß eine so umfangreiche Leistung, bei der noch 1300 RM. Wassorkosten anzurechnen sind, nicht mit 2000,— RM. angeboten werden kann. Die Leser werden denken, das sei grob hcraus- gegrissen) o nein, ich habe häufig bei sonst ganz or ¬ dentlichen Firmen gänzlich unzulängliche Preise für diesen Posten des Leistungsverzeichnisses gefunden. Wenn die Herabsetzung dieses Preispostens nicht durch die oben geschilderte Ursache entstanden ist, dann kann nur gänzliche Unkenntnis der verlangten Leistungen den Unter- oder Ueberpreis bedingen. Wenn ich die Erklärung hierfür gebe, so setze ich voraus, daß die einzelnen Pslegeleistungen im Lei stungsverzeichnis ausreichend beschrieben sind, z. B. die Anzahl der Rasenschnitte, das Durchgraben der Strauchgruppen u. a. m. Danach dürfte es jedem Berufskameraden, der sich an Hand der Zeitleistun- gen und eigener Baustellenbeobachtungen ein Bild über die tatsächlichen Stundenleistungen gemacht hat, nicht schwer sein, eine genaue Preisberechnung für die geforderten Leistungen aufzustellen. Nun noch etwas zu den als Beispiel genannten Zahlen: Kann man für 0,16 RM. je qm eine Gartcnanlage ordnungsmäßig pflegen? Ich gehe bei diesen Zahlen, die auch nur als Beispiel ge wertet werden dürfen, von den Berliner Verhält nissen aus. Bei 8—9maligem Rasenschnitt und zweimaligem Durchgraben der Strauchflächen kann ein Durch- schnittspreis von 0,16—0,18 RM. je qm genügen, wenn die Anlage mindestens 10 000 qm groß ist, wenn das Verhältnis von Rasenflächen zu Strauch- slächen (die ja bedeutend weniger Pslegekosten ver ursachen), sich etwa 1:1 verhält. Die Wasserkosten sind etwa so zu berechnen: Rasen- und Staudenflächen brauchen bei leichtem Boden und normalem Witterungsverlauf etwa 300 mm zusätzliche Wassermengen, bei schwerem Boden etwa 200 mm. Strauchflächen die Hälfte der Menge. Wir haben also bei leichtem Boden mit 225 mm zusätzlicher Wassergabe M rechnen. Bei einem Wasserprcis von 0,24 RM. je ol>m macht der jähr liche Wasserverbrauch dann je qm 5,4 Reichs pfennig aus. Und nun zur Garantie: Hier haben wir uns noch viel zu wenig Mühe gemacht, im Verlauf der letzten Jahre eine genaue Aufzeichnung zu machen, welche Kosten denn tatsächlich für die Instandsetzung der Anlage ausgeqeben sind. Der eine Berufskamerad schwört daraus, wir müßen mindestens 10 der Pflanzensumme für die Garantieverpflichtungen einsetzen, während der andere mir ernsthaft ver sichert, die Kosten überschritten bei ihm keinesfalls 2 Hb. Den klaren, rechnerischen Beweis für ihre Prozentzahlcn sind mir beide schuldig geblieben. Nun gibt es natürlich eine Menge Faktoren, die unsere Garantie günstig oder ungünstig beein flussen können. Nach meinen Erfahrungen dürften 5 A der Pflanzensumme genügen, um unseren Ver pflichtungen aus der Garantie nachkommen zu können. Wie wir es einrichten können, daß die volkswirt schaftlich unnützen Ausgaben auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden können, soll der Inhalt eines späteren Aufsatzes werden. Für heute aber wollte ich jedem Berufskameraden vor Augen führen, daß es unbedingt notwendig ist, genaue Ueberlegungen und Berechnungen anzu stellen, ehe er ausfüllt: „Für Pflege und Garantie berechne ich . . .". llr, blerkorß Berlin-Zehlendorf. So lautet eine der letzten Positionen eines Lel- stungsverzeichnißes, und zwar heißt cs dann zu meist noch — Pauschalpreis. Von allen Kostenanschlägen, die mir in den letzten Jahren zugänglich waren, habe ich nur in ganz wenigen Fällen bei der Preisstellung für diese Leistung eine ordnungsmäßige Kalkulation fest stellen können, und darum lohnt es sich schon, daß wir uns mit dieser Angelegenheit etwas eingehen der beschäftigen. Wie kommt es nun. daß die Preisforderungen für eine Leistung, die in den meisten Fällen aus reichend beschrieben und festgelegt ist, so unterschied lich ausfallen? Einmal kommt es daher, daß viele Berufskame raden diese Schlußposition zum nachträglichen Aus gleich ihres ganzen Preisangebotes machen, denn anders kann ich es mir nicht erklären, daß oft für ein und dieselbe Leistung bis 300 A> Preisunter schiede auftreten. Ich stelle mir vor, das Leistungs verzeichnis blieb nach seinem Eingang durch die Post erst einmal ein paar Tage in der Schreibtisch schublade liegen. Als dann der Termin drängte, wurde flott darauf los kalkuliert, mit dem etwas erleichternden Gefühl, man kann sich ja nach den Erfahrungen der letzten Angebote richten! Nach der oft umfangreichen Seitenzahl steigt die Endsumme der zweitletzten Seite beängstigend hoch, also schnell mal die Gegenprobe: Erforderlich werden: Materialien, einschl. Verdienstspanne 15 000,— RM. Arbeitswerte, einschl. Sozial- und Ge ¬ schäftsunkosten u. Verdienstspanne 18 000,— RM. zu Fall möglich war. Nach einer Fühlungnahme mit dem SondertreuhLnder ist jedoch in Aussicht genommen, neben dem Baunebengewerbe für die Ankunft auch die Berufsgrnppe der Gartenausfüh- renden grundsätzlich in die Tarifordnung betr. Regelung der Familienheimfahrten einzubeziehen. Damit würde die fallweise Regelung aufgehoben und die Erstattungsfähigkeit dieser Sozialaufwen- dungen aus Reichsmitteln auch für die Gartenaus führenden grundsätzlich festgestellt sein. Schlechtwetterregelung Für den Winter 1939/40 hat der Sondertreu händer zur Regelung der Arbeitsverhältnisse bei ungünstiger Witterung auf den Baustellen der öffentlichen Hand unter dem 29. September 1939 eine Tarifordnung (Schlechtwetterregelung) erlas sen, die weitere soziale Verbesserungen gebracht hat. Sie erleichtert den Arbeitseinsatz und ermög licht, die Baustelle im Winter solange im Betrieb zu halten, bis die Natur durch langandauernden Frost das Stillegen notwendig macht. Die Tarif ordnung gilt erstmalig für das gesamte Reichs gebiet und erfaßt alle Arbeiter, also nunmehr auch die vom Betrieb zur Baustelle entsandten Stamm- flrbeiter, ganz gleich, ob sie von auswärts vermit telt worden sind oder in der Nähe der Baustelle ihren Wohnsitz haben. Voraussetzung für die Zah lung des Garantie'lohnes ist, daß infolge schlechter Witterung die Arbeit ausfallen muß, so daß die regelmäßige Arbeitszeit nicht mehr erreicht wird. Für jede infolge Wittevungsunbilden gusgefallene Arbeitsstunde werden 60 Prozent des Stundenloh nes gezahlt. Die Bauleitung entscheidet darüber, ob und wann die Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung einzuftellen oder fortzufühven ist. In verschiedenen Fällen haben nun die Baulei tungen die Schlechtwetterregelung für die Betriebe der Landschaftsgärtner abgelehnt mit dem Hinweis, haß fte für diese lediglich 'eine Kann-Vorschrift und daher nicht rechtsverbindlich sei, da die Landschafts gärtner nicht zum Baugewerbe gehören. Eine der artige Ablehnung ist jedoch völlig irrig und unberechtigt. In ß 1 der Reichs-Tarifordnung sind unter den verschiedenen Bangewerben ausdrücklich auch die Gartenbaubetriebe erwähnt, so daß kein Zweifel bestehen kann, daß die entsprechenden Vor schriften in demselben Umfang wie beim Bau gewerbe auch für die Landschaftsgärtner Gültigkeit haben. k. LerlcelmaniEerlin. Verschiedene Anfragen von Gartenausführenden geben Veranlassung, einmal einen kurzen Ueberblick über jene sozialrechtliche Fragen zu geben, die besonders für die an der Durchführung öffentlicher Arbeiten beteiligten Berufskameraden von Wich tigkeit sind. Die Verschiedenartigkeit der Betriebs- formen in unserer Berufsgrnppe sowie die not wendige Anpassung an die für das Baugewerbe getroffenen Soziglmaßnahmen brachten in der vergangenen Zeit infolge Fehlens tariflicher Be stimmungen für die 'Gartenausführung in manchen Landesgruppen erhebliche Schwierigkeiten mit sich. Durch die Beteiligung 'der Gartenausführenden an öffentlichen Bauvorhaben ist deshalb ihre Gleichstellung mit dem Tiefbaugewerbe besonders auf sozialem Gebiet dringend notwendig gewor- den, und zwar in erster Linie im sozialen Inter esse unserer Gefolgschaft, dann aber auch im Inter esse der Erzielung gleichmäßiger Kalkulations- Verhältnisse. Der Reichsverband war bemüht, die vorhandenen Schwierigkeiten soweit wie möglich zu beseitigen. Ueber den Stand 'der wichtigsten Einzelfragen soll einmal kurz berichtet werden. Arbeitslosenversicherung: Npch den geltenden Rechtsbestimmungen sind grundsätzlich diejenigen Betriebe arbeitslosenver- ficherungspflichtig, die sich ausschließlich mit Gar tenausführung befassen. Anders ist die Rechtslage bei den sogenannten Gemischtbetrieben, also solchen, die neben der gartenbaulichen Erzeugung 'Garten ausführung betreiben. Hier ist die Frage, ob der Betrieb arbeitslosenverstcherungspflichtig oder -frei ist, oftmals strittig, so daß au h die Entscheidungen der einzelnen Arbeitsämter in den verschiedenen Landesteilen sehr uneinheitlich ausgefallen sind. Sowohl für die Gefolgschaftsmitglieder als auch für den Berufsstand selbst wgr dieser Zustand auf die Dauer untragbar. Der Reichsverband ist daher im Einvernehmen mit der Reichshauptabteilung I in den vergangenen Jahren immer wieder bei den zuständigen Stellen vorstellig geworden, um eine endgültige und einheitliche Klärung heibeizuführen. Bislang wurde seitens der Arbeitsämter zur Be urteilung der Arbeitslosenversichevungssrgge bei den sogenannten Gemischtbctrieben geprüft, ob der Betriebszwcck überwiegend auf die gartenbauliche Erzeugung oder auf die gartenausführende Tätig keit gerichtet war. Auf diese Weise war es jedoch nicht möglich, den vorliegenden Berufsverhältnißen Rechnung zu tragen. Durch eine Entscheidung des Reichsvevsicherungsamtes vom 2. 6. 1938 ist nun insofern eine weitere Klärung für diese Gemischt betriebe erfolgt, gls in Zukunft Gartenoaubetriebe, die größere Erdavbeiten (z. B. bei öffentlichen Bauvorhaben) durchführen, während der Dauer dieser Arbeiten und für die dort beschäftigte Ge folgschaft zur Arbeitslosenversicherung herangezogen werden können. Darüber hinaus ist in der Regel die Verstcherungspflicht für die in dem Betriebs zweig Gartenausführung beschäftigten Gefolgschafts- Mitglieder dann anzunehmen, wenn die mit diesen landschaftsgärtnerischen Arbeiten zusammenhängen den Verrichtungen sich derart von einem Garten baubetrieb nbheben, daß sie einen eigenen, nicht mehr zum Gartenbau im engeren Sinne gehören den Betrieb darstellen. Nach der Auslegung in der genannten Entscheidung wird dies im allgemeinen dann der Fall sein, wenn zur Ausführung von Erdarbeiten eine verhältnismäßig größere Anzahl V/as dsi der vurdr/üLruos A/sntLdisr ^rbsitsn von V^i'ditr'sLsit ist Sozialrechtltche Fragen dieser Zustand zn ungerechtferiigten sozialen Här ten. Der Reichsarbeitsminister hat hoher den Ein gaben des Reichsverbandes insofern Rechnung ge tragen, als er unter dem 25. Juli 1938 an alle ReichstreuhLnder der Arbeit einen Erlaß gerichtet hat, worin den Treuhändern der Arbeit anheimge geben wird, künftig von Fall zu Fall, d. h. also für einzelne Bauvorhaben, die Landschaftsgäriner dem Geltungsbereichder Sondertarifordnunaon zu unter stellen. Dem Wunsche des Reichsvevbandes, die Gartenausführenden allgemein in diese Tariford nungen einzubeztehen, konnte aus grundsätzlichen Erwägungen nicht entsprochen werden. Aus dsm ge nannten Erlaß geht aber eindeutig hervor, daß der jeweilige Treuhänder der Arbeit auf Antrag von Fall zu Fall auch die Betriebe der Gartenausfüh renden bei öffentlichen Arbeiten in diese Regelung einbeziehen kann, wenn die erforderlichen Voraus setzungen gegeben sind. Jedoch liegt die Entschei dung hierüber, wie oft irrigerweise angenommen wird, nicht bei den einzelnen Bauleitungen, sondern ausschließlich beim zuständigen Treuhänder der Arbeit. Die Gartenausführenden, die eine größere Anzahl nicht ständiger Arbeitskräfte bei öffent lichen Arbeiten beschäftigen, seien deshalb beson ders dar,auf .hingewiesen, sich unverzüglich in sol chen Fällen mit einem entsprechenden Antrag an den zuständigen ReichstreuhLnder zu wenden. Die in verschiedenen Landesgruppen fastgestellte ableh nende Haltung des Reichstreuhänders hatte in den meisten Fällen ihre Ursache darin, daß die Garten- ausführmden eine rechtzeitige Fühlungnahme unterlassen haben. Famstienheimsahrten: Der Sondertreuhänder der Arbeit für die Rege lung der Familienbeimfahrten bei öffentlichen Bauvorhaben 'hat in einer Tarifordnung vom 12. Oktober 1939 die Heimfahrten der Gefolg schaftsmitglieder für die Kriegszeit neu geregelt. Danach erhalten die verheirateten Gefolgschafts mitglieder in jedem Vierteljahr einmal Anspruch auf freie Heimfahrt zu ihrem Familienort und zu rück zur Baustelle und die ledigen Gefolgschafts- mitglisder in jedem Halbjahr einmal eine freie Steuerliche Begünstigung der Mehrarbeit Auf Grund der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. 9. 1939 (§ 18 Abs. 3) waren Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags, und Nacht arbeit seit dem 4. 9. 1939 nicht mehr zu zahlen. Der Unternehmer mußte grundsätzlich die Lohn zuschläge, die nach der Kriegswirtschaftsverord nung nicht mehr zu zahlen waren, an das Reich (Finanzkasse) abführen, so daß diese Beträge Ler Allgemeinheit zugute kamen (8 1 der Durchfüh rungsverordnung vom 11. 10. 1939). Von dieser Abführpflicht waren nur befreit: 1. Unternehmer eines land- und forstwirtschaft lichen Betriebes, soweit die Lohnteile zü dem land- unh forstwirtschaftlichen Betrieb in Beziehung stehen; 2. Unternehmer (Arbeitgeber), die nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen. Durch Verordnung vom 16. 11. 1939 hat der Reichsarbeitsminister Las Verbot, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu zahlen, mit Wirkung vom 27. 11. 1939 aufgehoben. Die durch die Kriegswirtschaftsverordnung ebenfalls aufgehobenen Zuschläge für Mehrarbeit (Ueberstunden, Mehrschichten) sind ab 18. De zember 1939 wieder in Kraft getreten. Die Zu schläge werden aber erst von Ler elften Arbeits stunde ab gezahlt. Der durch Mehrarbeit, Sonntags-, Feievtags- und Nachtarbeit verdiente Arbeitslohn (Gründlohn und Zuschläge) konnte schon bisher als „sonstiger Bezug" im Sinne des 8 36 der Lohnsteuerdurch führungsbestimmungen zur Lohnsteuer heran gezogen werden, wenn er nicht zusammen mit dem üblichen Arbeitslohn für einen Lohnzahlungszeit raum ausgezahlt wurde. In den sonstigen Fällen aber mußte die Besteuerung nach der Lohnsteüer- tabelle erfolgen. Nun berechnet sich die Lohnsteuer der Lohn steuertabelle gemäß nach Lohn stufen. Durch Len Mehrarbeitslohn kommt das Gefolg schaftsmitglied oft in eine höhere Lohnstufe. Dadurch wird oft eine unverhältnismäßig hohe Lohnsteuer ausgelöst. Der Reichsminister der Finanzen hat durch einen Erlaß vom 18. De zember 1939 (RStBl. Seite 1213) diese Härte beseitigt und folgendes angeordnet: 1. Der Arbeitslohn (Grundlohn und Zu schläge), der für Mehrarbeit, Sonntags-, Feier tags- ünd Nachtarbeit gezahlt wird, kann als „sonstiger Bezug" im Sinne des 8 36 der Lohn steuerdurchführungsbestimmungen behandelt werden, ohne Rücksicht darauf, wie Lieser Arbeitslohn aus gezahlt wird. Die Besteuerung kann also stets nach den festen Hundertsätzen des 8 36 LStDB. erfolgen (z. B. 10 v. H. bei Steuergruppe III, 3 v. H. bei Steuergruppe IV und Kinderermäßigung für drei Personen), wenn das für, das Gefolg schaftsmitglied günstiger ist als beim Uebergang in eine neue Lohnstufe der Lohnsteuertabelle. Mehr arbeit im Sinne dieser Anordnung ist die Arbeit, für die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Be stimmungen ein Mehrarbeitszuschlaz (eine Mehr arbeitspauschvergütung) vorgesehen ist. Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ist die Arbeit, für Lie auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Bestim mungen ein Sonntags-, Feiertags- oder Nacht arbeitszuschlag vorgesehen ist. L. Der in Ziffer 1 bezeichnete Arbeitslohn unterliegt nicht dem Kriegszuschlag zur Ein kommensteuer (Lohnsteuer). Er bleibt auch für die Frage außer Betracht, ob die Freigrenzen beim Kriegszuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) überschritten werden. Die vorstehend unter Ziffern 1 und 2 genannten Anordnungen sind erstmals auf den Arbeitslohn anzuwenden, der nach dem 17. Dezember 1939 zuflietzt. Vsrsin/adiunFbsi dsr Umsatsstsusr Umsatzsteucrvoranmeldungen und Umsatzsteucrvorauszahlungen Unternehmer, deren steuerpflichtiger Umsatz im letzten vorangeganqenen Kalenderjahr 20 000 AL überschritten hat, sind nach 8 13 Les Umsatzsteuer- qesetzes in Verbindung mit 8 61 der Umsatzsteuer- Durchführungsbestimmungen verpflichtet, binnen zehn Tagen nach Ablauf jedes Monats eine Vor anmeldung über die im abgelaufenen Monat er zielten Umsätze abzugeben. Sie haben gleichzeitig eine Vorauszahlung zu entrichten, die den ange meldeten steuerpflichtigen Umsätzen entspricht. Der Reichsfinanzminister hat sich in einem Rund erlaß vom 16. November 1939 (Reichssteuerblatt 1939 S. 1219) damit einverstanden erklärt, daß mit Wirkung ab 1. Januar 1940 die Unternehmer, die im Vorjahr steuerpflichtige Umsätze bis zn 50 000 AL gehabt haben, die Voranmeldungen vierteljährlich abgeben und die Umsatzsteuervoraus zahlungen vierteljährlich entrichten. Die Finanz ämter sind außerdem ermächtigt worden, solchen Unternehmern, deren Jahresstcuerbetrag im Vor jahr nicht mehr als 1000 AL betragen hat, viertel jährliche Voranmeldungen und Vorauszahlungen zu gestatten, auch wenn der steuerpflichtige Umsatz 50 000 AL überschritten hat. Unternehmer, die im Jahre 1939 einen steuer pflichtigen Umsatz zwischen 20 000 und 50 000 AL gehabt haben, und solche Unternehmer, die bei einem höheren Umsatz nicht mehr als 1000 AL Umsatzsteuer zu zahlen hatten, brauchen deshalb ihren Umsatz für den Monat Januar 1940 nicht mehr zum 10- Februar 1940 und ihren Umsatz für den Monat Februar 1940 nicht mehr zum 10. März 1940 anzumelden. Sie brauchen auch nicht mehr die entsprechende Umsatzsteuer für diese beiden Monate zu den bezeichneten Zeitpunkten zu entrichten. Sie können ihren Umsatz für die Mo nate Januar, Februar und März 1940 zusammen zum 10. April 1940 anmelden und die entsprechende Umsatzsteuer zu diesem Zeitpunkt an das Finanz amt entrichten. Berichtigung Im Aufsatz „Die Gehölze für den deutschen Straßenbau" von Prof. Seifert in Nr. 42/1939 der „Gartenbauwirtschast" ist statt der üblichen Abkürzung Kosa spec. — Kosa species (also der Sammelbezeichnung für beliebige Rasenarten) ver sehentlich Kosa speciosa gesetzt worden. Dasselbe gilt für 8alix. Es muß also statt 8alix speciosa heißen: 8alix spec. (- 8slix species). Wir bitten, diese Berichtigungen nachzutragen.
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